opencaselaw.ch

D-6080/2022

D-6080/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2017 ein erstes Asylge- such in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 Be- schwerde. Mit Urteil D-4160/2020 vom 23. März 2022 wies das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Am 20. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. B.b Mit weiterem Schreiben vom 27. April 2022 reichte er folgende Beweis- mittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte 3/23): - «Anzeige des Anzeigeerstatters vom (…) 2022» (Beilage 1); - «Anweisung des Büros für Ermittlung gegen terroristische und organi- sierte Straftaten von der B._______ Staatsanwaltschaft an das Medi- enbüro der B._______ Staatsanwaltschaft vom (…) 2022» (Beilage 2); - «Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (…) 2022» (Beilage 3); - «Antrag der Anwältin bei der Staatsanwaltschaft für Akteneinsicht vom (…) 2022» (Beilage 4); - mehrere Facebook-Auszüge (Beilage 5). B.c Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 20. April 2022 als Mehrfachge- such im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte mit Verfügung vom 30. November 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Dezember 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte,

D-6080/2022 Seite 3 die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem (recte: eventu- aliter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinnge- mäss der Antrag, dass die Sache wegen Verletzung formellen Rechts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde- schrift, S. 8). In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolg- ter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende, teilweise bereits zuvor ein- gereichte Beweismittel bei: - «Anweisung des Büros für Ermittlung gegen terroristische und organi- sierte Straftaten von der B._______ Staatsanwaltschaft an das Medi- enbüro der B._______ Staatsanwaltschaft vom (…) 2022» (Beilage 3); - «Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (…) 2022» (Beilage 4) - «Forschungsbericht Friedens- und Strafgericht» (Beilage 5); - «Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) 2022 » (Beilage 6); - «Informationsprotokoll vom (…) 2022» (Beilage 7); - «Sozial-Media Informationsprotokoll vom (…) 2022» (Beilage 8); - «Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2022» (Beilage 9). D. D.a Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.c Das SEM liess sich am 17. Februar 2023 zur Beschwerde vernehmen.

D-6080/2022 Seite 4 D.d Die mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2023 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt ver- streichen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt. Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachver- halt unvollständig sowie falsch festgestellt und führt an, die Verfügung sei pauschal und undifferenziert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8).

E. 3.2 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer

D-6080/2022 Seite 5 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten- lage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.5 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt be- ziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den rechtserheblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. November 2022, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-6080/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein erneutes Gesuch im Wesentli- chen damit, dass er in der Türkei aufgrund angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) verfolgt werde und ihm deshalb bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und Miss- handlung drohen würden. Diese neuen Erkenntnisse seien durch seine neue türkische Anwältin bestätigt worden, welche Hinweise auf ein laufen- des Verfahren und eine mögliche Haftstrafe von mehreren Jahren gefun- den habe.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Beim Beschwer- deführer handle es sich um einen Ersttäter. Gemäss der Praxis der türki- schen Gerichte würden diese bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren

– wie sie vorliegend drohen würden – häufig nur bedingte Haftstrafen ver- hängen oder die Urteilsverkündung aufzuschieben. Selbst wenn es zu ei- ner Verurteilung käme, sei eine unbedingte Haftstrafe daher unwahrschein- lich. Ausserdem würden kurze Haftstrafen oft nicht im geschlossenen Voll- zug verbüsst.

E. 5.2.2 In Bezug auf das geltend gemachte hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Dokumente nur als Fotokopien verfügbar seien und

D-6080/2022 Seite 7 keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. Zwar sei ein Anfangsverdacht einer Strafuntersuchung erkennbar, aber der konkrete Stand der Ermittlungen lasse noch offen, ob überhaupt Anklage erhoben oder ein Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe gefällt werde. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass ein Festnahme- oder Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen den Beschwerdeführer existiere. Damit sei das Ri- siko einer sofortigen Verhaftung bei Wiedereinreise in die Türkei als eher gering einzustufen.

E. 5.2.3 Ausserdem bestehe nach Ansicht des SEM selbst bei Vorhandensein eines allfälligen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm in absehbarer Zeit flüchtlingsrele- vante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei drohen würden. Die Vor- instanz verwies diesbezüglich auf Erkenntnisse und Berichte (u.a. des Eu- ropean Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]), wonach Terrorismusverdächtige nicht systematisch Opfer von Misshandlungen würden. Zudem sei der Be- schwerdeführer weder vorbestraft noch verfüge er über ein ausgeprägtes politisches Profil, weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung wenig wahrscheinlich sei.

E. 5.2.4 Schliesslich verwies das SEM auf die geringe Anzahl an Facebook- Beiträgen, wobei es sich meist nur um Meldungen der Nachrichtenagentur «ANFTURKCE.COM» handle, die der Beschwerdeführer geteilt und gelikt habe. Da die Aktivitäten erst im (…) 2021 begonnen hätten, die türkische Anwältin bereits über die Ermittlungsnummer Bescheid gewusst habe, ob- wohl die Behörden sie diesbezüglich noch nicht kontaktiert zu haben schie- nen, und die Identität des Beschwerdeführers in den Verfahrensakten noch nicht zweifelsfrei festzustehen scheine, entstehe für das SEM der Eindruck, dass das Verfahren bewusst eingeleitet worden sei.

E. 5.3.1 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. Dezem- ber 2022 entgegen, dass sich die Vorinstanz auf pauschale Annahmen stütze. Die eingereichten Dokumente seien keineswegs einfache Kopien ohne Sicherheitsmerkmale, sondern offiziell aus dem türkischen UYAP- System (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informations- system) heruntergeladene Unterlagen mit QR-Code und Passwort, die elektronisch unterzeichnet und somit als Originale zu werten seien. Weiter machte er geltend, dass gegen ihn tatsächlich mindestens zwei Strafver- fahren hängig seien und er keineswegs nur mit einer geringen Strafe

D-6080/2022 Seite 8 rechnen müsse, zumal er wegen der Verfahren mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Dies werde auch durch einen Bericht über eine Haus- durchsuchung bestätigt, bei der die türkischen Behörden offenbar aktiv nach ihm fahnden würden und ihn sogar in der Schweiz beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Gefahr einer höheren Haft- strafe (insbesondere wegen möglicher Mitgliedschaft in der PKK) und da- mit verbundener Misshandlungen oder Folter real sei und dies im Wider- spruch zur Einschätzung der Vorinstanz stehe.

E. 5.3.2 Zudem wies er darauf hin, dass er keineswegs versucht habe, sich nachträglich ein politisches Profil zu schaffen: Er sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen und habe in der Schweiz weiterhin an kurdischen Aktionen teilgenommen. Dies untermauere, dass sein Engagement nicht nur vorgeschoben sei. Er kritisiert die Vorinstanz dafür, keine konkreten Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Türkei angestellt zu haben und statt- dessen seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Abschliessend kün- digte er an, weitere beglaubigte Dokumente über seine türkische Anwältin vorzulegen, die seine Vorbringen stützen würden.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Be- schwerdeschrift keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des bisherigen Standpunkts rechtfertigten. Zwar seien im Beschwerdeverfahren neue Dokumente eingereicht worden, die auf ein zweites Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Tür- kei hindeuteten, doch lägen aufgrund der Akten keine Hinweise für eine bereits erfolgte Verurteilung vor. Ausserdem sei das Ermittlungsverfahren Nr. 2022/(…) in B._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Auszug aus dem Untersuchungsprotokoll des Friedens- und Strafge- richts vom (…) 2022 nicht aufgeführt. Dies lege die Vermutung nahe, dass sich das Gericht in B._______ als nicht zuständig erklärt habe. Ein entspre- chender Beschluss liege den Akten jedoch nicht bei. Demnach müsse wei- ter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter gelte, was das Risiko einer unbedingten Haftstrafe erheblich mindere.

E. 5.4.2 Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf Ungereimtheiten hin: Der Be- schwerdeführer habe das angebliche zweite Strafverfahren zunächst nicht erwähnt, und ein früheres Verfahren habe sich nach Abklärungen des SEM als Totalfälschung erwiesen. Diesbezüglich verwies es auf die entspre- chende Erwägung 6.2 im früheren Urteil des BVGer D-4160/2020 vom

23. März 2022. Zudem bestehe der Verdacht, dass seine Anwältin in der

D-6080/2022 Seite 9 Türkei möglicherweise systematisch Asylsuchende denunzieren lasse, um Ermittlungen wegen Social-Media-Aktivitäten zu provozieren und damit Asylgründe zu konstruieren. Es falle nämlich auf, dass Personen in laufen- den Asylverfahren in der Schweiz fortlaufend von den gleichen Personen in der Türkei angezeigt oder rechtlich vertreten würden.

E. 5.4.3 Die strafrechtliche Verfolgung der geteilten und gelikten Facebook- Posts sei aufgrund der Verherrlichung von Gewalt gegen die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich nachvollziehbar und erscheine auch als rechtsstaatlich legitim, zumal solche Veröffentlichungen gewaltverherrli- chender Inhalte auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden könn- ten. Dennoch sei nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung zu einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, da der Beschwerdefüh- rer lediglich über eine sehr geringe Online-Präsenz verfüge (nur 11 Follo- wer) und somit kein ausgeprägtes politisches Profil erkennen lasse.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor E. 5.2 und 5.4).

E. 6.2.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu einge- reichten, vorstehend einzeln aufgelisteten Beweismittel (vgl. hiervor Sach- verhalt Bst. B.b und C.) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Pro- paganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8).

E. 6.2.2 Die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Doku- mente, denen ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, vermöchten höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungs- verfahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsver- fahren eröffnet worden wäre.

D-6080/2022 Seite 10 Darüber hinaus warf das SEM in seiner Vernehmlassung Zweifel an der Authentizität der vom Beschwerdeführer behaupteten Ermittlungsverfah- ren auf und wies auf die in der durchgeführten Analyse festgestellten Fäl- schungsmerkmale hin. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einrei- chung einer Replik ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bestärkt die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Wahrheitsge- halt der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Hausdurchsu- chungsprotokolls vom 17. August 2022 mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterla- gen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermittlungsver- fahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6080/2022 Seite 11

E. 8.2 Im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Ur- teil D-4160/2020 vom 23. März 2022 (vgl. dort E. 8.3), wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.

E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4160/2020 vom 23. März 2022 den Wegweisungsvollzug des Beschwer- deführers auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 9.5), wobei es sich nicht nur mit der allgemeinen Lage in der Türkei, sondern auch mit der fa- miliären Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hatte. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Mehr- fachgesuch vom 20. April 2022 noch in der Beschwerde vom 29. Dezem- ber 2022 konkrete Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat oder aufgrund indi- vidueller Ursachen, wie beispielsweise medizinische Probleme, geltend gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch wei- terhin als zumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-6080/2022 Seite 12

E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist sein – nicht substanziierter – Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, gegenstandslos geworden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG [be- treffend die Möglichkeit der Weitergabe von Personendaten, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde]). Mangels funktionaler Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre auf das Begehren oh- nehin nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 1.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kos- tenauferlegung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6080/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6080/2022 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 Beschwerde. Mit Urteil D-4160/2020 vom 23. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Am 20. April 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. B.b Mit weiterem Schreiben vom 27. April 2022 reichte er folgende Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte 3/23):

- «Anzeige des Anzeigeerstatters vom (...) 2022» (Beilage 1);

- «Anweisung des Büros für Ermittlung gegen terroristische und organisierte Straftaten von der B._______ Staatsanwaltschaft an das Medienbüro der B._______ Staatsanwaltschaft vom (...) 2022» (Beilage 2);

- «Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (...) 2022» (Beilage 3);

- «Antrag der Anwältin bei der Staatsanwaltschaft für Akteneinsicht vom (...) 2022» (Beilage 4);

- mehrere Facebook-Auszüge (Beilage 5). B.c Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 20. April 2022 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte mit Verfügung vom 30. November 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem (recte: eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinngemäss der Antrag, dass die Sache wegen Verletzung formellen Rechts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende, teilweise bereits zuvor eingereichte Beweismittel bei:

- «Anweisung des Büros für Ermittlung gegen terroristische und organisierte Straftaten von der B._______ Staatsanwaltschaft an das Medienbüro der B._______ Staatsanwaltschaft vom (...) 2022» (Beilage 3);

- «Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie vom (...) 2022» (Beilage 4)

- «Forschungsbericht Friedens- und Strafgericht» (Beilage 5);

- «Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...) 2022 » (Beilage 6);

- «Informationsprotokoll vom (...) 2022» (Beilage 7);

- «Sozial-Media Informationsprotokoll vom (...) 2022» (Beilage 8);

- «Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2022» (Beilage 9). D. D.a Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.c Das SEM liess sich am 17. Februar 2023 zur Beschwerde vernehmen. D.d Die mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2023 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht gerügt. Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig sowie falsch festgestellt und führt an, die Verfügung sei pauschal und undifferenziert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). 3.2 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.5 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung umfassend mit den rechtserheblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. November 2022, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein erneutes Gesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei aufgrund angeblicher Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) verfolgt werde und ihm deshalb bei einer Rückkehr Verhaftung, Folter und Misshandlung drohen würden. Diese neuen Erkenntnisse seien durch seine neue türkische Anwältin bestätigt worden, welche Hinweise auf ein laufendes Verfahren und eine mögliche Haftstrafe von mehreren Jahren gefunden habe. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Ersttäter. Gemäss der Praxis der türkischen Gerichte würden diese bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren - wie sie vorliegend drohen würden - häufig nur bedingte Haftstrafen verhängen oder die Urteilsverkündung aufzuschieben. Selbst wenn es zu einer Verurteilung käme, sei eine unbedingte Haftstrafe daher unwahrscheinlich. Ausserdem würden kurze Haftstrafen oft nicht im geschlossenen Vollzug verbüsst. 5.2.2 In Bezug auf das geltend gemachte hängige Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Dokumente nur als Fotokopien verfügbar seien und keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. Zwar sei ein Anfangsverdacht einer Strafuntersuchung erkennbar, aber der konkrete Stand der Ermittlungen lasse noch offen, ob überhaupt Anklage erhoben oder ein Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe gefällt werde. Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass ein Festnahme- oder Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen den Beschwerdeführer existiere. Damit sei das Risiko einer sofortigen Verhaftung bei Wiedereinreise in die Türkei als eher gering einzustufen. 5.2.3 Ausserdem bestehe nach Ansicht des SEM selbst bei Vorhandensein eines allfälligen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei drohen würden. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf Erkenntnisse und Berichte (u.a. des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]), wonach Terrorismusverdächtige nicht systematisch Opfer von Misshandlungen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer weder vorbestraft noch verfüge er über ein ausgeprägtes politisches Profil, weshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung wenig wahrscheinlich sei. 5.2.4 Schliesslich verwies das SEM auf die geringe Anzahl an Facebook-Beiträgen, wobei es sich meist nur um Meldungen der Nachrichtenagentur «ANFTURKCE.COM» handle, die der Beschwerdeführer geteilt und gelikt habe. Da die Aktivitäten erst im (...) 2021 begonnen hätten, die türkische Anwältin bereits über die Ermittlungsnummer Bescheid gewusst habe, obwohl die Behörden sie diesbezüglich noch nicht kontaktiert zu haben schienen, und die Identität des Beschwerdeführers in den Verfahrensakten noch nicht zweifelsfrei festzustehen scheine, entstehe für das SEM der Eindruck, dass das Verfahren bewusst eingeleitet worden sei. 5.3 5.3.1 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. Dezember 2022 entgegen, dass sich die Vorinstanz auf pauschale Annahmen stütze. Die eingereichten Dokumente seien keineswegs einfache Kopien ohne Sicherheitsmerkmale, sondern offiziell aus dem türkischen UYAP-System (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem) heruntergeladene Unterlagen mit QR-Code und Passwort, die elektronisch unterzeichnet und somit als Originale zu werten seien. Weiter machte er geltend, dass gegen ihn tatsächlich mindestens zwei Strafverfahren hängig seien und er keineswegs nur mit einer geringen Strafe rechnen müsse, zumal er wegen der Verfahren mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Dies werde auch durch einen Bericht über eine Hausdurchsuchung bestätigt, bei der die türkischen Behörden offenbar aktiv nach ihm fahnden würden und ihn sogar in der Schweiz beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Gefahr einer höheren Haftstrafe (insbesondere wegen möglicher Mitgliedschaft in der PKK) und damit verbundener Misshandlungen oder Folter real sei und dies im Widerspruch zur Einschätzung der Vorinstanz stehe. 5.3.2 Zudem wies er darauf hin, dass er keineswegs versucht habe, sich nachträglich ein politisches Profil zu schaffen: Er sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen und habe in der Schweiz weiterhin an kurdischen Aktionen teilgenommen. Dies untermauere, dass sein Engagement nicht nur vorgeschoben sei. Er kritisiert die Vorinstanz dafür, keine konkreten Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Türkei angestellt zu haben und stattdessen seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Abschliessend kündigte er an, weitere beglaubigte Dokumente über seine türkische Anwältin vorzulegen, die seine Vorbringen stützen würden. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des bisherigen Standpunkts rechtfertigten. Zwar seien im Beschwerdeverfahren neue Dokumente eingereicht worden, die auf ein zweites Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hindeuteten, doch lägen aufgrund der Akten keine Hinweise für eine bereits erfolgte Verurteilung vor. Ausserdem sei das Ermittlungsverfahren Nr. 2022/(...) in B._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Auszug aus dem Untersuchungsprotokoll des Friedens- und Strafgerichts vom (...) 2022 nicht aufgeführt. Dies lege die Vermutung nahe, dass sich das Gericht in B._______ als nicht zuständig erklärt habe. Ein entsprechender Beschluss liege den Akten jedoch nicht bei. Demnach müsse weiter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter gelte, was das Risiko einer unbedingten Haftstrafe erheblich mindere. 5.4.2 Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf Ungereimtheiten hin: Der Beschwerdeführer habe das angebliche zweite Strafverfahren zunächst nicht erwähnt, und ein früheres Verfahren habe sich nach Abklärungen des SEM als Totalfälschung erwiesen. Diesbezüglich verwies es auf die entsprechende Erwägung 6.2 im früheren Urteil des BVGer D-4160/2020 vom 23. März 2022. Zudem bestehe der Verdacht, dass seine Anwältin in der Türkei möglicherweise systematisch Asylsuchende denunzieren lasse, um Ermittlungen wegen Social-Media-Aktivitäten zu provozieren und damit Asylgründe zu konstruieren. Es falle nämlich auf, dass Personen in laufenden Asylverfahren in der Schweiz fortlaufend von den gleichen Personen in der Türkei angezeigt oder rechtlich vertreten würden. 5.4.3 Die strafrechtliche Verfolgung der geteilten und gelikten Facebook-Posts sei aufgrund der Verherrlichung von Gewalt gegen die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich nachvollziehbar und erscheine auch als rechtsstaatlich legitim, zumal solche Veröffentlichungen gewaltverherrlichender Inhalte auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden könnten. Dennoch sei nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe auszugehen, da der Beschwerdeführer lediglich über eine sehr geringe Online-Präsenz verfüge (nur 11 Follower) und somit kein ausgeprägtes politisches Profil erkennen lasse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor E. 5.2 und 5.4). 6.2 6.2.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die neu eingereichten, vorstehend einzeln aufgelisteten Beweismittel (vgl. hiervor Sachverhalt Bst. B.b und C.) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). 6.2.2 Die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gegebenen Dokumente, denen ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, vermöchten höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein oder zwei staatsanwaltliche Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre. Darüber hinaus warf das SEM in seiner Vernehmlassung Zweifel an der Authentizität der vom Beschwerdeführer behaupteten Ermittlungsverfahren auf und wies auf die in der durchgeführten Analyse festgestellten Fälschungsmerkmale hin. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bestärkt die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Hausdurchsuchungsprotokolls vom 17. August 2022 mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob überhaupt (noch) Ermittlungsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Urteil D-4160/2020 vom 23. März 2022 (vgl. dort E. 8.3), wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4160/2020 vom 23. März 2022 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort E. 9.5), wobei es sich nicht nur mit der allgemeinen Lage in der Türkei, sondern auch mit der familiären Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hatte. Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Mehrfachgesuch vom 20. April 2022 noch in der Beschwerde vom 29. Dezember 2022 konkrete Gründe für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Heimat oder aufgrund individueller Ursachen, wie beispielsweise medizinische Probleme, geltend gemacht hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist sein - nicht substanziierter - Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, gegenstandslos geworden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG [betreffend die Möglichkeit der Weitergabe von Personendaten, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde]). Mangels funktionaler Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre auf das Begehren ohnehin nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 1.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und vorliegend keine Anzeichen bestehen, welche auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hindeuten würden, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: