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D-5885/2024

D-5885/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Gleichentags bewilligte das SEM ihm angesichts seiner (…) die temporäre Privatunterbringung bei seiner hierzulande wohnhaften Schwester B._______. B. Am 9. August 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Im Rahmen der Anhörung vom 29. August 2024 brachte der Beschwerde- führer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ im damaligen Jugoslawien und heutigen Bosnien geboren und sei bosnisch-herzegowinischer Staats- angehöriger. Nach der Scheidung der Eltern habe er seit (…) mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Grossmutter in E._______ im heuti- gen Nordmazedonien gelebt. Er habe dort die Primarschule besucht und danach als (…) gearbeitet. Seine Schwester habe einen (…) geheiratet und lebe mittlerweile seit über dreissig Jahren in der Schweiz. Auch seine Mut- ter sei seit zwei Jahrzehnten hierzulande wohnhaft. Ob sein Vater noch lebe, und wenn ja, wo, wisse er nicht. Er sei wegen des (…) Ehemannes seiner Schwester in Nordmazedonien beschimpft worden. Nachdem sein Antrag um Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft abgelehnt wor- den sei, sei er 2016 nach Bosnien zurückgekehrt. Er habe sich in F._______ in der Republika Srpska niedergelassen. Zunächst habe er dort allein gelebt, später zusammen mit einem Mann; sie seien ein Paar gewe- sen. Er habe in einer (…) sowie als (…) gearbeitet und sei von Familien- angehörigen und ab und zu auch von Einheimischen finanziell unterstützt worden. So habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er leide seit Kindesalter an einer (…) und die (….) habe sich über die Jahre ver- schlechtert. Er (…). Sein Partner sei vor (…) Jahren an (…) gestorben. Seither habe er seine Homosexualität nicht mehr ausgelebt. Nach dem Tod des Partners sei er auf sich allein gestellt gewesen und in eine Baracke umgezogen, die ihm jemand zur Verfügung gestellt habe. In den letzten Jahren sei er wiederholt, alle zwei oder drei Tage, hauptsächlich nachts, beschimpft und bedroht worden. Obwohl er aus Bosnien stamme, habe man ihn aufgefordert, wegzugehen, und wegen seiner Homosexualität be- schimpft. Personen, die sich neu in der Republika Srpska niederlassen

D-5885/2024 Seite 3 würden, würden automatisch als Spitzel abgestempelt. Er habe die Täter wegen seiner (…) nicht identifizieren können. Beziehungsweise er wisse, dass Einheimische darunter gewesen seien, kenne diese aber nicht na- mentlich. Er habe immer wieder, über hundert Mal, auf dem Polizeiposten von F._______ Anzeige erstattet. Ein bis zwei Monate vor der im Juli 2024 erfolgten Ausreise sei er beispielsweise nach dem Einkauf von Personen, die er nicht erkannt habe, als Albaner und Schwuler beschimpft und ge- schlagen worden. Sein Haus sei auch nachts mit Steinen beworfen worden und er habe das Gefühl gehabt, mit Wanzen abgehört zu werden. Als eine Person ihn zwei Tage vor der Ausreise durch das offene Fenster gefragt habe, wie er die Nacht überleben wolle, habe er um sein Leben gefürchtet. Am Folgetag habe er erneut Anzeige erstattet. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert und Hilfe versprochen, wobei eine Polizistin ihm geraten habe, den Wohnort zu verlegen. Er habe sich dies zwar überlegt, aber dann hätte er bestimmt mit anderen Personen Probleme bekommen, zumal Homose- xuelle in Bosnien nicht erwünscht seien. Seitens des Staates habe er we- gen seiner Homosexualität keine Nachteile erlitten, er habe aber in Bosnien keine Zukunft mehr gesehen und das Land deshalb am (…) Juli 2024 ver- lassen. Ein Mann habe ihn in einem Kleinbus bis in die Schweiz befördert. Es sei nirgends ein Ausweis von ihm verlangt worden. Er habe in Bosnien keine Unterkunft und kein soziales Netz mehr und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Probleme zu bekommen. Mit Unterstützung durch staatli- che Stellen würde er nicht rechnen. Nebst der (…) leide er seit vielen Jah- ren an (…) und (…). Zudem schmerze eine Körperseite seit einem Unfall vor fünf Jahren. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte[…]-16/15) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 9. September 2024 S. 3 Ziff. 3 [Beschluss des Sozialamtes F._______, zwei Überweisungen an Spezial- ärzte in Bosnien, Kontoauszüge der Verwandten in der Schweiz, Bericht eines Schweizer (…)arztes, Kopien eines alten jugoslawischen Passes]) verwiesen. D. Am 5. September 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. September 2024 Stellung.

D-5885/2024 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 9. September 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es beauftragte den Kan- ton G._______ mit dem Vollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der Weg- weisungsvollzug sei durchführbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien in eine existenzbedrohende Situation ge- raten würde. Eine Rückkehr sei ihm sowohl in medizinischer als auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar. Für die detaillierten Aus- führungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 10. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Mandats. H. Mit Schreiben vom 17. September 2024 ermahnte das SEM die Schwester des Beschwerdeführers, die Bestimmungen über die Privatunterbringung einzuhalten (vorgängige Überprüfung medizinischer Behandlungen des Beschwerdeführers durch das BAZ, Pflicht zur Meldung von Änderungen der Unterbringungsart), verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhal- tung die Bewilligung widerrufen werde. I. Mit Eingabe vom 18. September 2024 wurde beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben. In der Hauptsache wurde darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die bosnischen Behör- den hätten die Klagen des Beschwerdeführers nicht ernst genommen. Er habe gehofft, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Nach Eröffnung des nega- tiven Asylentscheids habe sich seine psychische Gesundheit drastisch ver- schlechtert. Die psychische Belastung habe ihn an den Rand eines Suizids gebracht. Am (…) September 2024 sei ihm im H._______ in I._______

D-5885/2024 Seite 5 eine Therapie verschrieben worden. Diese habe aber nicht zu einer we- sentlichen Verbesserung geführt. Am (…) September 2024 sei er ins J._______ verlegt worden, nachdem er (…) erlitten habe. Auf die weitere Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. September 2024 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 – eröffnet am 24. Sep- tember 2024 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleich- zeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen ärztlichen Bericht betreffend seinen aktuellen Ge- sundheitszustand einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist gestützt auf die bestehenden Akten fortge- führt werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Bis heute wurde kein Arztbericht eingereicht. L. Mit Eingabe vom 14. November 2024 informierte Rechtsanwalt K._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass er von der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) L._______ am (…) Oktober 2024 als Vertre- tungsbeistand des Beschwerdeführers in einem von der Staatsanwalt- schaft I._______ gegen eine Person namens M._______ geführten Straf- verfahren eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe schwere (…) erlitten, zufolge derer er sich längere Zeit im J._______ in einem (…) be- funden habe. Unterdessen sei er in die N._______ verlegt worden, wobei er auch heute erst beschränkt ansprechbar sei.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG).

E. 1.2.2 Zwar wurden die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde nicht in einer Amtssprache verfasst, aus der deutschsprachigen Begründung ist je- doch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt. Angesichts dessen und des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, die ausserdem mittels Formular erhoben wurde, kann auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet und die Beschwerde als der Form genügend erachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen kein Nachteil ent- steht.

E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2.4 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und pro- zessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar; sie ist die Fähigkeit, ein Ver- fahren selber zu führen oder dafür eine Vertretung zu bestimmen. Wird die beschwerdeführende Partei durch eine Drittperson vertreten, kann das Bundesverwaltungsgericht die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Bevollmäch- tigung auch stillschweigend beziehungsweise konkludent eingeräumt

D-5885/2024 Seite 7 werden (BGE 101 Ia 39 E. 3, 99 II 39 E. 1). Fehlt es an einer schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der beschwerdeführenden Partei auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1.3). Vorliegend war im vorinstanzlichen Verfahren weder die Partei- noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers umstritten. Nachdem die ange- fochtene Verfügung am 9. September 2024 eröffnet wurde und die Hospi- talisierung des Beschwerdeführers gemäss Angabe in der Beschwerde am (…) September 2024 erfolgte, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdewillen bilden konnte. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdefüh- rers für diesen die Beschwerdeschrift verfasst und eingereicht hat. Sie hat sich aber nicht durch eine Vollmacht ausgewiesen. Nachdem der Be- schwerdeführer indessen seit Beginn seines Asylverfahrens und mit Bewil- ligung der Vorinstanz bei seiner Schwester untergebracht war und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Beschwerde sei nicht im Interesse und mit Wissen des Beschwerdeführers erhoben worden, besteht keine Veranlassung für das Einholen einer schriftlichen Vollmacht.

E. 1.2.5 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gungen – einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.

E. 1.4 Auch auf den – nicht substanziierten – Antrag, der Beschwerdeführer sei über bereits übermittelte Daten an die Behörden seines Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist nicht einzutre- ten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Ver- anlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Be- hörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei- matstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der

D-5885/2024 Seite 8 entsprechende – pauschale – Antrag ist mit dem vorliegenden Direktent- scheid gegenstandslos geworden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 4.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rah- men des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeit- punkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

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E. 4.2 Vorliegend hat sich die Situation des Beschwerdeführers – insbeson- dere in gesundheitlicher Hinsicht – seit Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 9. September 2024 offenbar verändert. Er habe zwischenzeitlich erhebliche ([…]) Verletzungen erlitten. Die Ursache und Schwere der Ver- letzungen sind dem Gericht nicht bekannt, auch der aktuelle Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie der (künftige) Behandlungsbedarf und die Genesungsaussichten sind nicht belegt. Zwar hat das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert, aber nachdem der bei der Be- schwerdeerhebung nicht vertretene Beschwerdeführer im damaligen Zeit- punkt offenbar bereits hospitalisiert und in ein (…) und er laut der Mitteilung des im Strafverfahren eingesetzten Vertretungsbeistands vom 14. Novem- ber 2024 auch im heutigen Zeitpunkt nur beschränkt ansprechbar sei, ist es nachvollziehbar, dass er nicht in der Lage war, der Aufforderung nach- zukommen. Nachdem damit auf Beschwerdeebene bis anhin nicht be- kannte, neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht werden, und diese nicht von vornherein als unglaubhaft oder unerheblich zu erachten sind, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson- dere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.3.2 Dem vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Gesagten im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es sind weitere Sachverhalts- abklärungen vorzunehmen, so etwa ob das hängige Strafverfahren einen Bezug zu den Asylgründen des Beschwerdeführers aufweist, vor allem aber auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Eine Rückweisung ist daher angezeigt. Dadurch bleibt auch der Instanzen- zug gewahrt.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. September 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhalts-

D-5885/2024 Seite 10 feststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Be- schwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Dem bei der Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. September 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5885/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach und er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Gleichentags bewilligte das SEM ihm angesichts seiner (...) die temporäre Privatunterbringung bei seiner hierzulande wohnhaften Schwester B._______. B. Am 9. August 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Im Rahmen der Anhörung vom 29. August 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ im damaligen Jugoslawien und heutigen Bosnien geboren und sei bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Nach der Scheidung der Eltern habe er seit (...) mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Grossmutter in E._______ im heutigen Nordmazedonien gelebt. Er habe dort die Primarschule besucht und danach als (...) gearbeitet. Seine Schwester habe einen (...) geheiratet und lebe mittlerweile seit über dreissig Jahren in der Schweiz. Auch seine Mutter sei seit zwei Jahrzehnten hierzulande wohnhaft. Ob sein Vater noch lebe, und wenn ja, wo, wisse er nicht. Er sei wegen des (...) Ehemannes seiner Schwester in Nordmazedonien beschimpft worden. Nachdem sein Antrag um Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft abgelehnt worden sei, sei er 2016 nach Bosnien zurückgekehrt. Er habe sich in F._______ in der Republika Srpska niedergelassen. Zunächst habe er dort allein gelebt, später zusammen mit einem Mann; sie seien ein Paar gewesen. Er habe in einer (...) sowie als (...) gearbeitet und sei von Familienangehörigen und ab und zu auch von Einheimischen finanziell unterstützt worden. So habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er leide seit Kindesalter an einer (...) und die (....) habe sich über die Jahre verschlechtert. Er (...). Sein Partner sei vor (...) Jahren an (...) gestorben. Seither habe er seine Homosexualität nicht mehr ausgelebt. Nach dem Tod des Partners sei er auf sich allein gestellt gewesen und in eine Baracke umgezogen, die ihm jemand zur Verfügung gestellt habe. In den letzten Jahren sei er wiederholt, alle zwei oder drei Tage, hauptsächlich nachts, beschimpft und bedroht worden. Obwohl er aus Bosnien stamme, habe man ihn aufgefordert, wegzugehen, und wegen seiner Homosexualität beschimpft. Personen, die sich neu in der Republika Srpska niederlassen würden, würden automatisch als Spitzel abgestempelt. Er habe die Täter wegen seiner (...) nicht identifizieren können. Beziehungsweise er wisse, dass Einheimische darunter gewesen seien, kenne diese aber nicht namentlich. Er habe immer wieder, über hundert Mal, auf dem Polizeiposten von F._______ Anzeige erstattet. Ein bis zwei Monate vor der im Juli 2024 erfolgten Ausreise sei er beispielsweise nach dem Einkauf von Personen, die er nicht erkannt habe, als Albaner und Schwuler beschimpft und geschlagen worden. Sein Haus sei auch nachts mit Steinen beworfen worden und er habe das Gefühl gehabt, mit Wanzen abgehört zu werden. Als eine Person ihn zwei Tage vor der Ausreise durch das offene Fenster gefragt habe, wie er die Nacht überleben wolle, habe er um sein Leben gefürchtet. Am Folgetag habe er erneut Anzeige erstattet. Die Polizei habe den Vorfall protokolliert und Hilfe versprochen, wobei eine Polizistin ihm geraten habe, den Wohnort zu verlegen. Er habe sich dies zwar überlegt, aber dann hätte er bestimmt mit anderen Personen Probleme bekommen, zumal Homosexuelle in Bosnien nicht erwünscht seien. Seitens des Staates habe er wegen seiner Homosexualität keine Nachteile erlitten, er habe aber in Bosnien keine Zukunft mehr gesehen und das Land deshalb am (...) Juli 2024 verlassen. Ein Mann habe ihn in einem Kleinbus bis in die Schweiz befördert. Es sei nirgends ein Ausweis von ihm verlangt worden. Er habe in Bosnien keine Unterkunft und kein soziales Netz mehr und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Probleme zu bekommen. Mit Unterstützung durch staatliche Stellen würde er nicht rechnen. Nebst der (...) leide er seit vielen Jahren an (...) und (...). Zudem schmerze eine Körperseite seit einem Unfall vor fünf Jahren. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte[...]-16/15) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 9. September 2024 S. 3 Ziff. 3 [Beschluss des Sozialamtes F._______, zwei Überweisungen an Spezialärzte in Bosnien, Kontoauszüge der Verwandten in der Schweiz, Bericht eines Schweizer (...)arztes, Kopien eines alten jugoslawischen Passes]) verwiesen. D. Am 5. September 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. September 2024 Stellung. F. Mit Verfügung vom 9. September 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Eine Rückkehr sei ihm sowohl in medizinischer als auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 10. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Mandats. H. Mit Schreiben vom 17. September 2024 ermahnte das SEM die Schwester des Beschwerdeführers, die Bestimmungen über die Privatunterbringung einzuhalten (vorgängige Überprüfung medizinischer Behandlungen des Beschwerdeführers durch das BAZ, Pflicht zur Meldung von Änderungen der Unterbringungsart), verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung die Bewilligung widerrufen werde. I. Mit Eingabe vom 18. September 2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben. In der Hauptsache wurde darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die bosnischen Behörden hätten die Klagen des Beschwerdeführers nicht ernst genommen. Er habe gehofft, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Nach Eröffnung des negativen Asylentscheids habe sich seine psychische Gesundheit drastisch verschlechtert. Die psychische Belastung habe ihn an den Rand eines Suizids gebracht. Am (...) September 2024 sei ihm im H._______ in I._______ eine Therapie verschrieben worden. Diese habe aber nicht zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Am (...) September 2024 sei er ins J._______ verlegt worden, nachdem er (...) erlitten habe. Auf die weitere Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. September 2024 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 - eröffnet am 24. September 2024 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen ärztlichen Bericht betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist gestützt auf die bestehenden Akten fortgeführt werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Bis heute wurde kein Arztbericht eingereicht. L. Mit Eingabe vom 14. November 2024 informierte Rechtsanwalt K._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L._______ am (...) Oktober 2024 als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers in einem von der Staatsanwaltschaft I._______ gegen eine Person namens M._______ geführten Strafverfahren eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe schwere (...) erlitten, zufolge derer er sich längere Zeit im J._______ in einem (...) befunden habe. Unterdessen sei er in die N._______ verlegt worden, wobei er auch heute erst beschränkt ansprechbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2.2 Zwar wurden die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde nicht in einer Amtssprache verfasst, aus der deutschsprachigen Begründung ist jedoch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt. Angesichts dessen und des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, die ausserdem mittels Formular erhoben wurde, kann auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet und die Beschwerde als der Form genügend erachtet werden, zumal dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen kein Nachteil entsteht. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.4 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar; sie ist die Fähigkeit, ein Verfahren selber zu führen oder dafür eine Vertretung zu bestimmen. Wird die beschwerdeführende Partei durch eine Drittperson vertreten, kann das Bundesverwaltungsgericht die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Bevollmächtigung auch stillschweigend beziehungsweise konkludent eingeräumt werden (BGE 101 Ia 39 E. 3, 99 II 39 E. 1). Fehlt es an einer schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis jedoch nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der beschwerdeführenden Partei auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 2.1.3). Vorliegend war im vorinstanzlichen Verfahren weder die Partei- noch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers umstritten. Nachdem die angefochtene Verfügung am 9. September 2024 eröffnet wurde und die Hospitalisierung des Beschwerdeführers gemäss Angabe in der Beschwerde am (...) September 2024 erfolgte, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdewillen bilden konnte. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers für diesen die Beschwerdeschrift verfasst und eingereicht hat. Sie hat sich aber nicht durch eine Vollmacht ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen seit Beginn seines Asylverfahrens und mit Bewilligung der Vorinstanz bei seiner Schwester untergebracht war und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Beschwerde sei nicht im Interesse und mit Wissen des Beschwerdeführers erhoben worden, besteht keine Veranlassung für das Einholen einer schriftlichen Vollmacht. 1.2.5 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten. 1.4 Auch auf den - nicht substanziierten - Antrag, der Beschwerdeführer sei über bereits übermittelte Daten an die Behörden seines Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der entsprechende - pauschale - Antrag ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2 Vorliegend hat sich die Situation des Beschwerdeführers - insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht - seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2024 offenbar verändert. Er habe zwischenzeitlich erhebliche ([...]) Verletzungen erlitten. Die Ursache und Schwere der Verletzungen sind dem Gericht nicht bekannt, auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der (künftige) Behandlungsbedarf und die Genesungsaussichten sind nicht belegt. Zwar hat das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert, aber nachdem der bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretene Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt offenbar bereits hospitalisiert und in ein (...) und er laut der Mitteilung des im Strafverfahren eingesetzten Vertretungsbeistands vom 14. November 2024 auch im heutigen Zeitpunkt nur beschränkt ansprechbar sei, ist es nachvollziehbar, dass er nicht in der Lage war, der Aufforderung nachzukommen. Nachdem damit auf Beschwerdeebene bis anhin nicht bekannte, neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht werden, und diese nicht von vornherein als unglaubhaft oder unerheblich zu erachten sind, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.3.2 Dem vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Gesagten im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es sind weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, so etwa ob das hängige Strafverfahren einen Bezug zu den Asylgründen des Beschwerdeführers aufweist, vor allem aber auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Eine Rückweisung ist daher angezeigt. Dadurch bleibt auch der Instanzenzug gewahrt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 9. September 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhalts-feststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem bei der Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da nicht davon auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. September 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: