Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das fortdauernde Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers geht aus seiner Eingabe vom 9. April 2025 klar hervor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 10).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aktenkundig und unstrittig hat der Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2015 in Deutschland um Asyl ersucht und sich seither dort aufgehalten, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; vgl. BVGer-act. 1 S. 8, Vorakten [SEM-act.] 33 S. 3 f.).
E. 2.3 Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer Familienbeziehungen in der Schweiz hat, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen könnten. Dabei ist insbesondere massgeblich, ob er sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Dieses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und gemeinsamen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hierauf deuten insbesondere ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung füreinander (BGE 144 II 1 E. 6 ff., 139 I 330 E. 2.1). Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (ibid.). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessensabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Liegen überwiegende private Interessen vor, besteht allenfalls ein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch verpflichten kann (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Andernfalls ist das Familienleben bei der pflichtgemässen Ermessensausübung hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; ggf. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/1 E. 11 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nicht mit Dokumenten glaubhaft gemacht, dass eine dauerhafte und gelebte Beziehung zu seiner Partnerin bestehe und er der Vater des gemeinsamen Sohnes sei. Die eingereichten Dokumente würden ein befristetes Zusammenleben und persönliche Kontakte, nicht jedoch eine emotionale und finanzielle Verflechtung sowie gemeinsame Lebensplanung des Paares belegen. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu beachten, dass er seine elterlichen Beziehungen auch in Deutschland oder von dort aus pflegen könne (SEM-act. 33).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, seine Partnerin und der gemeinsame Sohn würden dauerhaft in der Schweiz leben. Er beteilige sich aktiv am Familienleben, trage Verantwortung für den Sohn und stehe nachweislich in einem engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungsverhältnis zu seiner langjährigen Partnerin. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht nicht als schutzwürdige Familienbeziehungen anerkannt und bei ihrer Zuständigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz nehme realitätsfremd an, dass die Beteiligten ihr Familienleben in Deutschland oder von dort aus pflegen könnten. Mit Blick auf das Kindeswohl sei zu beachten, dass sein Sohn altersbedingt darauf angewiesen, dass er vor Ort sei. Weiter reichte er ein Referenzschreiben seiner Partnerin sowie die deutsche Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung des Sohnes ein (BVGer-act. 1 und 6).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte das Referenzschreiben seiner Partnerin vom (...), die Geburtsurkunde und die Vaterschaftsanerkennung des Sohnes vom (...) pflichtwidrig erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Mit Blick auf die Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) sind diese Beweismittel dennoch zu berücksichtigen, da sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5887/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2, D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1, E-3129/2020 vom 13. November 2024 E. 4.2).
E. 4.2 Mit der authentisch erscheinenden Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung kann der Beschwerdeführer belegen, dass er mit seiner Partnerin einen (...)jährigen Sohn hat (BVGer-act. 6 - Beilagen). Mit ihrem Referenzschreiben bestätigt die Partnerin, dass sie eine stabile Beziehung führen, ein gemeinsames Leben planen und Verantwortung füreinander übernehmen würden. Der Beschwerdeführer pflege eine liebevolle Beziehung zu seinem Sohn, betreue ihn, unterstütze sie emotional und praktisch im Alltag (BVGer-act. 1 - Beilage 3). Offenbar leben die Partnerin und der Sohn in (...), wo er sie im Rahmen der Ausgangszeiten des Bundesasylzentrums wöchentlich besucht (vgl. Protokoll des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 19. Februar 2023 [SEM-act. 25 F/A 37], Eingabe vom 9. April 2025 [BVGer-act. 10]).
E. 4.3 Somit liegen im Beschwerdeverfahren nun konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn pflegt, die beide in der Schweiz leben. Folglich sind die konkreten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, um insbesondere zu prüfen, ob er sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann (Art. 8 EMRK) und falls ja, ob dieses seiner Überstellung nach Deutschland entgegensteht und allenfalls die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren begründen kann (vgl. E. 2.3). In der angefochtenen Verfügung (SEM-act. 33 S. 6 f) skizzierte die Vorinstanz die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, befasste sich jedoch nur oberflächlich mit deren Intensität. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu seiner Partnerin. Die Vorinstanz hielt nicht fest, ob der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) eröffnet ist, und berücksichtigte die konkrete Ausgestaltung und Enge der familiären Beziehungen bei ihrer Interessensabwägung nur unzureichend. Zwar erörterte sie unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 KRK) in abstrakter Weise, inwiefern die elterliche Beziehung durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland beeinträchtigt und dort fortgeführt werden könne, ohne jedoch konkret auf die tatsächliche Beziehung zum (...)jährigen Kind einzugehen. Dies kann eine Interessensabwägung hinsichtlich des Familienlebens (Art. 8 EMKR) nicht ersetzen. Erst unter der Prämisse der vollständig abgeklärten familiären Bindungen ist eine völkerrechtskonforme Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Überstellung sowie der Vermeidung einer allfälligen Umgehung des Familiennachzugs und dem privaten Interesse an der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz überhaupt möglich. Der Sachverhalt, welcher dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegt, erweist sich insofern als (nachträglich) unvollständig.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 4.3). Auch verfügt die Vorinstanz hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts der Schweiz über grosses Ermessen, das es zu respektieren gilt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 5.2 Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat und eine diesbezügliche Weigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP [SR 273]).
E. 5.3 Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren vorgebrachten Rügen.
E. 6 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Unterbringung bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind werden gegenstandslos.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 111ater AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die ausschlaggebende Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung seines Sohnes pflichtwidrig erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (E. 4). Dies vermag er nicht zu entkräften, indem er unsubstantiiert und unbelegt vorbringt, seine damalige Rechtsvertretung habe die übergebenen Beweismittel nicht vollständig an die Vorinstanz übermittelt. Ferner hat er ebenfalls erst auf Beschwerdeebene die Enge der Beziehung zur Kindsmutter, seiner Lebenspartnerin, mittels eines Schreibens weiter substantiiert. Hätte er diese Beweismittel der Vorinstanz eingereicht, wäre es dieser möglich gewesen, die Enge und Ausgestaltung der Familienbeziehungen und die daraus fliessenden allfällige Konsequenzen für die Anwendbarkeit von Art. 17 Dublin-III-VO zu prüfen. Entsprechend wäre dieses Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen. Daher können die dadurch entstandenen Vertretungskosten nicht als notwendig gewertet und folglich nicht entschädigt werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-144/2020 vom 6. Juli 2020 E. 8, E-6489/2019 vom 25. Juni 2020 E. 11, C-7686/2007 vom 13. Oktober 2009 E. 9.1 f.). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2014/2025 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. März 2025, eröffnet am 18. März 2025, trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Beschwerde vom 25. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Verfahrens bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind wohnen zu lassen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 26. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 28. März 2025 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung seines Sohnes nach. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) war am 7. April 2025 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2025 aus dem zugewiesenen Bundesasylzentrum verschwunden war. Daher wurde er mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 aufgefordert, eine Erklärung zu seinem aktuellen Aufenthaltsort und Rechtsschutzinteresse einzureichen. Mit Erklärung vom 9. April 2025 gab er an, sich im Bundesasylzentrum aufzuhalten und an seiner Beschwerde festzuhalten. Aus dem ZEMIS geht hervor, dass er ins Bundeasylzentrum zurückgekehrt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das fortdauernde Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers geht aus seiner Eingabe vom 9. April 2025 klar hervor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 10). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aktenkundig und unstrittig hat der Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2015 in Deutschland um Asyl ersucht und sich seither dort aufgehalten, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO; vgl. BVGer-act. 1 S. 8, Vorakten [SEM-act.] 33 S. 3 f.). 2.3. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer Familienbeziehungen in der Schweiz hat, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen könnten. Dabei ist insbesondere massgeblich, ob er sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Dieses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Eltern und gemeinsamen Kinder, auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehungen. Hierauf deuten insbesondere ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung füreinander (BGE 144 II 1 E. 6 ff., 139 I 330 E. 2.1). Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (ibid.). Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO überwiegen. Dabei ist das Kindeswohl als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessensabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Liegen überwiegende private Interessen vor, besteht allenfalls ein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch verpflichten kann (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Andernfalls ist das Familienleben bei der pflichtgemässen Ermessensausübung hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; ggf. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/1 E. 11 ff., zuletzt etwa Urteile des BVGer F-869/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6 ff., E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4 f.). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nicht mit Dokumenten glaubhaft gemacht, dass eine dauerhafte und gelebte Beziehung zu seiner Partnerin bestehe und er der Vater des gemeinsamen Sohnes sei. Die eingereichten Dokumente würden ein befristetes Zusammenleben und persönliche Kontakte, nicht jedoch eine emotionale und finanzielle Verflechtung sowie gemeinsame Lebensplanung des Paares belegen. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu beachten, dass er seine elterlichen Beziehungen auch in Deutschland oder von dort aus pflegen könne (SEM-act. 33). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, seine Partnerin und der gemeinsame Sohn würden dauerhaft in der Schweiz leben. Er beteilige sich aktiv am Familienleben, trage Verantwortung für den Sohn und stehe nachweislich in einem engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungsverhältnis zu seiner langjährigen Partnerin. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht nicht als schutzwürdige Familienbeziehungen anerkannt und bei ihrer Zuständigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz nehme realitätsfremd an, dass die Beteiligten ihr Familienleben in Deutschland oder von dort aus pflegen könnten. Mit Blick auf das Kindeswohl sei zu beachten, dass sein Sohn altersbedingt darauf angewiesen, dass er vor Ort sei. Weiter reichte er ein Referenzschreiben seiner Partnerin sowie die deutsche Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung des Sohnes ein (BVGer-act. 1 und 6). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer reichte das Referenzschreiben seiner Partnerin vom (...), die Geburtsurkunde und die Vaterschaftsanerkennung des Sohnes vom (...) pflichtwidrig erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Mit Blick auf die Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) sind diese Beweismittel dennoch zu berücksichtigen, da sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5887/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2, D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1, E-3129/2020 vom 13. November 2024 E. 4.2). 4.2. Mit der authentisch erscheinenden Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung kann der Beschwerdeführer belegen, dass er mit seiner Partnerin einen (...)jährigen Sohn hat (BVGer-act. 6 - Beilagen). Mit ihrem Referenzschreiben bestätigt die Partnerin, dass sie eine stabile Beziehung führen, ein gemeinsames Leben planen und Verantwortung füreinander übernehmen würden. Der Beschwerdeführer pflege eine liebevolle Beziehung zu seinem Sohn, betreue ihn, unterstütze sie emotional und praktisch im Alltag (BVGer-act. 1 - Beilage 3). Offenbar leben die Partnerin und der Sohn in (...), wo er sie im Rahmen der Ausgangszeiten des Bundesasylzentrums wöchentlich besucht (vgl. Protokoll des erweiterten Dublin-Gesprächs vom 19. Februar 2023 [SEM-act. 25 F/A 37], Eingabe vom 9. April 2025 [BVGer-act. 10]). 4.3. Somit liegen im Beschwerdeverfahren nun konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn pflegt, die beide in der Schweiz leben. Folglich sind die konkreten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, um insbesondere zu prüfen, ob er sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann (Art. 8 EMRK) und falls ja, ob dieses seiner Überstellung nach Deutschland entgegensteht und allenfalls die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren begründen kann (vgl. E. 2.3). In der angefochtenen Verfügung (SEM-act. 33 S. 6 f) skizzierte die Vorinstanz die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, befasste sich jedoch nur oberflächlich mit deren Intensität. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu seiner Partnerin. Die Vorinstanz hielt nicht fest, ob der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) eröffnet ist, und berücksichtigte die konkrete Ausgestaltung und Enge der familiären Beziehungen bei ihrer Interessensabwägung nur unzureichend. Zwar erörterte sie unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 KRK) in abstrakter Weise, inwiefern die elterliche Beziehung durch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland beeinträchtigt und dort fortgeführt werden könne, ohne jedoch konkret auf die tatsächliche Beziehung zum (...)jährigen Kind einzugehen. Dies kann eine Interessensabwägung hinsichtlich des Familienlebens (Art. 8 EMKR) nicht ersetzen. Erst unter der Prämisse der vollständig abgeklärten familiären Bindungen ist eine völkerrechtskonforme Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Überstellung sowie der Vermeidung einer allfälligen Umgehung des Familiennachzugs und dem privaten Interesse an der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz überhaupt möglich. Der Sachverhalt, welcher dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegt, erweist sich insofern als (nachträglich) unvollständig. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 4.3). Auch verfügt die Vorinstanz hinsichtlich eines freiwilligen Selbsteintritts der Schweiz über grosses Ermessen, das es zu respektieren gilt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5.2. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat und eine diesbezügliche Weigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP [SR 273]). 5.3. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren vorgebrachten Rügen.
6. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Unterbringung bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind werden gegenstandslos. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) gegenstandslos. 7.2. Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 111ater AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die ausschlaggebende Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung seines Sohnes pflichtwidrig erst im Beschwerdeverfahren eingereicht (E. 4). Dies vermag er nicht zu entkräften, indem er unsubstantiiert und unbelegt vorbringt, seine damalige Rechtsvertretung habe die übergebenen Beweismittel nicht vollständig an die Vorinstanz übermittelt. Ferner hat er ebenfalls erst auf Beschwerdeebene die Enge der Beziehung zur Kindsmutter, seiner Lebenspartnerin, mittels eines Schreibens weiter substantiiert. Hätte er diese Beweismittel der Vorinstanz eingereicht, wäre es dieser möglich gewesen, die Enge und Ausgestaltung der Familienbeziehungen und die daraus fliessenden allfällige Konsequenzen für die Anwendbarkeit von Art. 17 Dublin-III-VO zu prüfen. Entsprechend wäre dieses Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen. Daher können die dadurch entstandenen Vertretungskosten nicht als notwendig gewertet und folglich nicht entschädigt werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-144/2020 vom 6. Juli 2020 E. 8, E-6489/2019 vom 25. Juni 2020 E. 11, C-7686/2007 vom 13. Oktober 2009 E. 9.1 f.). Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki Versand: