Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. September 2019, der Anhörung vom 18. November 2019 sowie der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus Te- heran, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seinem eigenen Laden (…) verkauft. Die Etage, auf welcher sich der Laden befunden habe, sei ohne Bewilligung erbaut und deshalb im (…) 1393 (2014/2015) abge- rissen worden. Er habe sieben oder acht Monate lang mit anderen betroffe- nen Ladeninhabern erfolglos dafür gekämpft, bei der Gemeinde «sein Recht zu bekommen». Dann habe sich diese Gruppe dazu entschlossen, zu protestieren. Es hätten sich aber andere Personen unter die Protestie- renden gemischt, welche Parolen gegen die Regierung sowie den geisti- gen Führer von Iran gerufen hätten. Dabei sei es zu Ausschreitungen ge- kommen. Er und einige seiner Kollegen seien als Organisatoren dieser Proteste festgenommen und während einer Nacht inhaftiert worden. Tags darauf seien sie gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden. In der Folge habe er Personen einer Gruppe kennengelernt, welche sich für die Rechte der Arbeitnehmer/-innen einsetzten. Er habe angefangen, an deren Sitzungen teilzunehmen und Texte über die Arbeiterrechte im Internet zu veröffentlichen. Ausserdem habe er auf dem Markt, auf welchem er gear- beitet habe, Geld für die Arbeitergruppe gesammelt. Sein Kollege namens B._______ ([…]-[nachfolgend: SEM act. ]31/21 F30) habe ihm dessen Hauskirche vorgestellt. In der Folge habe er wöchentlich an deren Sitzungen teilgenommen. Zur Teilnahme an christlichen Treffen sei er drei Mal nach Georgien gereist. Während seines letzten dortigen Aufenthalts im (…) 2017 habe er sich christlich taufen lassen. (…) Tage nach seiner Rückkehr sei er verhaftet und während (…) Tagen inhaftiert worden. In Haft sei er misshandelt worden. Die Behördenmitglieder hätten von ihm wissen wollen, woher die finanzielle Hilfe für die Arbeitergruppe komme. Aufgrund seiner Reisen sowie Bewegungen auf seinem Bankkonto seien sie davon ausgegangen, dass das Geld aus dem Ausland stamme. In Haft sei er krank geworden und in der Folge gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Als er inhaftiert gewesen sei, seien zwei Bibeln, welche sich bei
E-3129/2020 Seite 3 ihm zuhause befunden hätten, beschlagnahmt worden. Während er an- fangs gedacht habe, dass er wegen seiner Auslandreisen festgenommen worden sei, habe er allmählich verstanden, dass es an seiner Tätigkeit für die Arbeitergruppe gelegen habe. Nach seiner Haftentlassung habe er sich von den Behörden beobachtet gefühlt. B._______ habe ihm geraten, für eine Weile ins Ausland zu gehen. Er habe sich dann mit seiner Familie in die Türkei begeben. Drei Tage nach seiner Ausreise habe sein Bekannter C._______, welcher ebenfalls ein Mitglied seiner Hauskirche gewesen sei, eine Vorladung vom Revolutionsgericht in D._______ erhalten. Noch bevor dieser der Vorladung habe nachkommen können, sei er verhaftet worden. Sein Laptop sei beschlagnahmt worden, auf welchem insbesondere Fotos der Hauskirchentreffen gespeichert gewesen seien. B._______, der neben der iranischen auch die georgische Staatsangehörigkeit besitze, habe sich nach Georgien begeben. Zurück im Iran sei er nach rund (…) Tagen ver- haftet worden. In der Folge seien immer mehr Mitglieder der Hauskirche von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Die Beamten hätten zu diesen Kollegen gesagt, dass sie auch ihn (den Beschwerdeführer) «zu- rückholen» würden. Gegen ihn sei ein Urteil erlassen worden, weil er Spen- den für die Arbeitergruppe gesammelt habe. Er sei schuldig befunden wor- den wegen Beleidigung der geistigen Führer und Propaganda für das Christentum. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Füh- rerschein im Original, seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Mi- litärdienstbescheinigung (jeweils in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel legte er ein Gerichtsurteil des Strafgerichts E._______ vom (…) 2019, ein Schreiben der iranischen Justiz vom (…) 2019, ein Schreiben eines (…) in E._______ vom (…) 2019, eine Vorladung seines Bekannten C._______ der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2017 (jeweils in Kopie), ein USB-Stick mit einer Videobotschaft seiner Ehefrau, eine Bestätigung sowie Fotos seiner Taufe und Fotos von Treffen seiner christlichen Gruppe in Te- heran ins Recht. B. Mit Schreiben vom 2. April 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung, welche sie ihm in zusammengefasster Form darlegte. Die Analyse habe ergeben, dass gegen ihn kein Gerichts- verfahren eingeleitet worden sei und beim Revolutionsgericht kein entspre- chender Fall existiere. Die auf dem eingereichten Dokument angegebene Adresse des Gerichts sei nicht korrekt und es existiere weder die auf dem
E-3129/2020 Seite 4 Dokument angegebene Behörde noch eine Kammer (…) des Revolutions- gerichts. C. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 hielt der Beschwerdeführer erneut fest, gegen ihn sei ein Verfahren beim Revolutionsgerichtshof hän- gig. Es sei möglich, dass das Gericht diese Informationen nicht nach aus- sen weitergebe, da es sich bei Verfahren dieser Art vielfach um geheime Verfahren handle. Der Eingabe legte er ein Bildschirmfoto von Google Maps sowie ein Bildschirmfoto der vollständigen Adresse des Gerichts bei. Auf einer weiteren Beilage in arabischer (recte: persischer) Sprache seien die Nummern der Gerichtskammern ersichtlich. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 – eröffnet am 18. Mai 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzuneh- men. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um un- entgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und die Beiord- nung seiner damaligen Rechtsvertreterin MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung von «F._______», einem ge- meinnützigen überkonfessionellen Verein mit Sitz im G._______, vom
6. Juni 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 hiess die zuständige Instrukti-
E-3129/2020 Seite 5 onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Be- schwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Be- merkungen an seiner Verfügung fest. H. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, wel- che er mit Eingabe vom 29. Juli 2020 einreichte. Dieser legte er den Aus- druck eines Chatverlaufs mit seinem Bekannten H._______ bei. I. Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Beweismittel (Ausdrucke von Chatverläufen des Beschwerdeführers mit seinem Kollegen I._______ sowie mit dem Bruder von B._______) so- wie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Am 27. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer einen Medienbericht von «Manoto TV» vom (…) 2020 ins Recht, der die Verurteilung von vier Mit- gliedern (J._______, K._______, L._______ und B._______) der von ihm besuchten Hauskirche in Iran betreffe. Überdies machte er geltend, seine Ehefrau sei vor rund (…) Monaten von zwei Personen in Zivil angegriffen worden, nachdem sie die Mutter eines dieser Mitglieder (J._______) be- sucht habe. Der Eingabe legte er ein Foto seiner Ehefrau mit einem blauen Auge bei. K. Die Vorinstanz wurde am 8. Februar 2021 zu einem erneuten Schriften- wechsel eingeladen. Am 23. Februar 2021 nahm sie erneut Stellung zum Verfahren, wobei sie an ihrem Entscheid festhielt. L. Am 25. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ge- geben, sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Mit Eingabe vom 12. März 2021 nahm er dazu Stellung. M. Mit Eingabe vom 20. April 2021 reichte der Beschwerdeführer acht weitere
E-3129/2020 Seite 6 Medienberichte beziehungsweise Auszüge aus den sozialen Medien be- züglich des obengenannten gegen seine Kollegen ergangenen Urteils in- klusive Google-Übersetzungen in die deutsche Sprache zu den Akten. N. Am 24. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Zustellung der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Iran. Dieses Ge- such wurde dem SEM weitergeleitet mit der Aufforderung, die Aktenein- sicht in geeigneter Weise und unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren. O. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsabklärung des SEM. P. Am 7. Juni 2022 ersuchte die eingesetzte Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat, weil sie die Rechtsberatungsstelle verlasse. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsbei- ständin aus ihrem Mandat entlassen. Das Verfahren erschien zu diesem Zeitpunkt als spruchreif, weshalb auf die Einsetzung einer neuen Rechts- beiständin verzichtet wurde. R. Am 14. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Fürsor- gebestätigung vom 8. Juli 2022 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. S. Am 20. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seiner Be- schwerde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte das Gericht ihn darüber, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. T. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine
E-3129/2020 Seite 7 aktualisierte Kostennote und weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um einen Datenträger mit einem Video von J._______, ein Schreiben des Beschwerdeführers betreffend die Überwachung seiner Fa- milie, einen Medienbericht über J._______, ein Schreiben des Beschwer- deführers zu B._______, Ausdrucke von Beiträgen auf Instagram sowie ein Gruppenfoto vom Beschwerdeführer, J._______ und B._______ (neben anderen Personen). U. Am 26. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 informierte das Gericht ihn darüber, dass das Verfahren prioritär behandelt werde und sich in der Abschlussphase befinde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3129/2020 Seite 8 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM stützte seinen Entscheid in erster Linie auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen. Zwar habe der Beschwerdeführer in den Befra- gungen seine Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent geschildert. Die Abklärung mit der Schweizer Botschaft in Teheran habe aber ergeben, dass die eingereichten Beweismittel Totalfälschungen seien. Seine Erklä- rung, es handle sich um geheime Verfahren, stehe im Widerspruch zu der Aussage, das definitive Urteil sei seinem Anwalt zugestellt worden. An der im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebenen Adresse gebe es tat- sächlich eine Kammer (…) des allgemeinen Strafgerichts, aber nicht des Revolutionsgerichts. Das eigentlich zuständige Revolutionsgericht befinde sich an einer anderen Adresse. Der im Gerichtsurteil angewandte Geset- zeskodex sei veraltet und im Jahr 1392 (nach gregorianischem Kalender:
2013) durch einen neuen ersetzt worden. Selbst wenn das Gericht noch das alte Strafgesetzbuch angewandt hätte, entsprächen die verhängten Strafen nicht den damaligen Gesetzesartikeln. Der Beschwerdeführer sei weder polizeilich gesucht, noch existiere gegen ihn eine Reisesperre und es bestünden auch keine Einschränkungen in Bezug auf die Ausstellung von Reisedokumenten. Sein Asylgesuch habe er damit begründet, dass er aus Angst vor einer drohenden Verurteilung ausgereist sei, was sich nun durch die Verhängung eines Strafurteils bestätigt habe. Somit stelle das Gerichtsurteil das zentrale Argument seiner Asylvorbringen dar. Diesem sei nun durch die Erkenntnis, dass es sich um eine Fälschung handle, die Grundlage entzogen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde die Richtigkeit des Ergebnisses der Botschaftsabklärung. Es erscheine logisch, dass Informa- tionen über Gerichtsverfahren an die Betroffenen und deren Anwälte wei- tergegeben würden, selbst wenn es sich um geheime Verfahren handle. Gerichtsdokumente würden hingegen nicht an Dritte weitergegeben, wes- halb zu bezweifeln sei, dass die Vertrauensperson der Schweizer Botschaft von solchen erfahren hätte. Die verschiedenen Gerichte in Iran, deren Ab- teilungen und die hängigen Fälle würden nicht klar getrennt. Ausserdem sei sein Vergehen unter «Tahajom-e Farhangi» (Fälle von kulturellen An- griffen) zu subsumieren, weil er den Messengerdienst «Telegram» be- nutze. Die Richter an den iranischen Revolutionsgerichten hätten oft eine ungenügende juristische Ausbildung, weshalb Fehler auf offiziellen Doku- menten üblich seien.
E-3129/2020 Seite 9 Aufgrund seiner Konversion zum Christentum und der aktiven Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz wäre er im heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 hielt die Vorinstanz fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse am Be- schwerdeführer. Daran vermöge auch sein in der Schweiz fortgeführtes christliches Engagement nichts zu ändern. Den Akten könnten keine Hin- weise dafür entnommen werden, wonach die iranischen Behörden davon Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nach- teil eingeleitet hätten. Von einer Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion zum Christentum besonders aufgefallen wäre, sei nicht auszugehen.
E. 3.4 In seiner Replik vom 29. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer gel- tend, er habe erfahren, dass vier Mitglieder der von ihm besuchten Haus- kirche (J._______, K._______, L._______ und B._______) in Iran inhaftiert worden seien. Der Replik legte er einen Chatverlauf in persischer Sprache bei, durch welchen er von seinem Bekannten H._______ über diese Um- stände informiert worden sei. Die vier Personen seien in Haft auch zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden, woraufhin diese ausgesagt hätten, er befinde sich nicht mehr in Iran. Es sei denkbar, dass sie auch zu seinem Glauben und dessen Ausübung in der Schweiz befragt worden seien. Die iranischen Behörden hätten in seinem Haus eine Bibel gefunden und bei einem anderen Hauskirchenmitglied sei der Laptop be- schlagnahmt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie auch von seiner Konversion wüssten. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, die Familie sei starkem Druck ausgesetzt und sie stünden vor schwierigen Problemen. Er nehme an, seine Familie werde von Mitgliedern der Sepah bedrängt und könne telefonisch nicht detailliert über diese Probleme sprechen, da die Gefahr bestehe, dass die Telefongespräche abgehört würden.
E. 3.5 Mit Eingabe vom 12. November 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, gegen die obengenannten Mitglieder seiner Hauskirche sei nun ein Urteil ergangen. Die (…) Abteilung des Revolutionsgerichts habe sie wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit, Konversion zum Chris- tentum und Missionieren zu je fünf beziehungsweise zehn Jahren Haft ver- urteilt. Er habe dies von seinem Bekannten sowie vom Bruder von B._______ erfahren. Der Eingabe legte er die entsprechenden Chatver- läufe auf Persisch mit diesen zwei Personen bei und reichte am 27. Januar
E-3129/2020 Seite 10 2021 einen Medienbericht von «Manoto TV» betreffend die Verurteilung nach (vgl. oben Bst. J).
E. 3.6 Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz am
23. Februar 2021 fest, dass den eingereichten Chatverläufen betreffend die verhafteten Mitglieder der Hauskirche nur ein niedriger Beweiswert zu- komme, da diese aus reiner Gefälligkeit hätten erstellt werden können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob er die genann- ten Personen alle persönlich kenne oder damit einfach belegen wolle, dass die iranischen Behörden gegen Christen vorgingen. Der rund 30 Sekunden dauernde Ausschnitt von «Manoto TV» berichte zwar ebenfalls von der Verhaftung der Mitglieder der Hauskirche. Da aber keine weiteren Informa- tionen oder Quellen genannt würden, sei nicht von einem seriösen journa- listischen Beitrag auszugehen. Vor dem Hintergrund seiner Aussagen, die besagte Hauskirche sei bereits Ende 2017 in den Fokus der Behörden ge- raten, sei bemerkenswert, dass es erst mehr als drei Jahre später und ge- nau nach dem ablehnenden Asylentscheid zur Verhaftung der Mitglieder gekommen sei. Gemäss seinen Angaben sei ein Urteil ergangen, wofür er aber keine Belege vorgelegt habe. Die Aussage seiner Ehefrau, vor (…) Monaten sei sie von zwei Personen in Zivil angegriffen worden, sei als reine Gefälligkeitsaussage zu werten.
E. 3.7 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
12. März 2021, er habe in der Anhörung B._______ als Kollegen bezeich- net, der ihn zur Hauskirche geführt habe. In der ergänzenden Anhörung habe er präzisiert, dass er durch ihn erstmals mit dem Christentum in Be- rührung gekommen sei. Bezüglich K._______ und M._______ habe er ausgesagt, dass die Hauskirchentreffen jeweils bei ihnen stattgefunden hätten. Auch L._______ habe er in der ergänzenden Anhörung erwähnt. Angesichts der detaillierten Schilderung der Inhaftierung seiner Freunde sowie der eingereichten Beweismittel sei von der Echtheit der eingereich- ten Chatverläufe auszugehen. Von einer Nachrichtensendung, welche mehrere Themen in kurzer Zeit abhandle, seien keine detaillierten Quellen- angaben zu erwarten. Dies spreche jedoch keineswegs gegen die Glaub- würdigkeit der Sendung. Er habe in beiden Anhörungen beschrieben, dass seine Kollegen C._______ und B._______ verhaftet worden seien. In der ergänzenden Anhörung habe er dargelegt, gegen wen ein Verfahren ein- geleitet worden sei und dass dieses noch nicht abgeschlossen sei.
E-3129/2020 Seite 11
E. 3.8 In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 27. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Unparteilichkeit und die Neut- ralität des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft müssten angezwei- felt werden. Über Verfahren vor dem Revolutionsgericht würden nämlich keine Informationen veröffentlicht und auch iranische Rechtsanwälte hät- ten keinen Zugriff darauf. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertrauensanwalt über Beziehungen zu den iranischen Behörden ver- füge, weshalb der Beschwerdeführer befürchte, dass Iran über Informatio- nen zu seinem Aufenthaltsort und zu seinem in der Schweiz gestellten Asyl- gesuch verfüge. Die unzulängliche Recherche des Vertrauensanwalts zeige sich auch darin, dass er eine falsche Adresse der Eltern angegeben und nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer an einer anderen – von ihm an der Anhörung angegebenen – Adresse gewohnt habe.
E. 4.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange- zeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungs- pflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeent- scheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage mass- geblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegen- über den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsa- chen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E-3129/2020 Seite 12
E. 4.3.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen des Beschwerdeführers für un- glaubhaft. Sie hielt dabei fest, dass er seine Fluchtgründe zwar logisch konsistent und glaubhaft geschildert habe. Das eingereichte Gerichtsurteil
– welches das zentrale Argument seiner Asylgründe darstelle – habe sich aber als Fälschung herausgestellt. Dies wiege zu schwer, als dass seine Asylbegründung dennoch glaubhaft sein könnte. Vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- tel sowie der inzwischen dazugekommenen Sachverhaltselemente greift diese Darstellung zu kurz.
E. 4.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Analyse der Schweizer Botschaft in Teheran vom 7. März 2020 im vorliegenden Fall Anlass zu gewissen Zweifeln gibt. Insbesondere betreffend den Einwand im Bericht des Ver- trauensanwalts, das Urteil verwende veraltete Gesetze (vgl. SEM act. 35/16 S. 3), ist anzumerken, dass das iranische Strafgesetzbuch von 1995/1996 im Jahr 2012/2013 nicht komplett revidiert wurde. Einige Ge- setzesartikel – darunter auch fast alle im besagten Urteil verwendeten – sind nach wie vor in Kraft (vgl. Landinfo / Office of the Commissioner Ge- neral for Refugees and Stateless Persons (CGRS-CEDOCA), Staatssek- retariat für Migration (SEM), Iran – Criminal procedures and documents, Dezember 2021, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/12/Iran-re- port-criminal-procedures-and-documents-122021-4.pdf. >, Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC), Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran – Book Five, 15. Juli 2013, < https://iranhrdc.org/islamic- penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/ >, beide abgerufen am 13. November 2024). Unter diesen Umständen erscheint der pau- schale Vorhalt im Bericht des Vertrauensanwalts, das besagte Urteil er- wähne veraltete Gesetze, wenig überzeugend. Ferner weckt auch die An- gabe, die im Urteil erwähnte Strafe (insgesamt […] Jahre Haft, […] Peit- schenhiebe und eine Geldstrafe von […] Iranische Rial) stimme mit den im iranischen Strafgesetz angedrohten Strafen nicht überein, erhebliche Zwei- fel, führt doch das besagte Urteil mehrere Artikel des iranischen Strafge- setzbuches an, welche teilweise sowohl Peitschenhiebe als auch Geldstra- fen und Freiheitsstrafen mit variierendem Strafmass als mögliche Strafen vorsehen. Insgesamt vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts der Ergebnisse der Botschafts-
E-3129/2020 Seite 13 abklärung als unglaubhaft zu werten, mit Blick auf die teilweise sehr unprä- zisen Ausführungen im Bericht des Vertrauensanwalts nicht zu überzeu- gen. Die Frage, ob und inwieweit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung kor- rekt sind, braucht aber angesichts des Verfahrensausgangs und der nach- folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden.
E. 4.3.3 Auf Beschwerdeebene teilte der Beschwerdeführer dem Gericht je- weils neue Ereignisse zu den hängigen Strafverfahren seiner Bekannten mit, welche die gleiche Hauskirche besucht hätten wie er, und reichte dies- bezüglich insbesondere den Ausschnitt einer Nachrichtensendung von «Manoto TV» vom […] 2020 ein, aus welcher hervorgeht, dass J._______, K._______, L._______ und B._______ insgesamt zu 35 Jahren Haft we- gen Verstosses gegen die nationale Sicherheit aufgrund der Gründung ei- ner Hauskirche verurteilt worden seien. Einem öffentlich zugänglichen Bericht vom 30. Januar 2021 ist zu entneh- men, dass B._______, N._______, K._______ und J._______ am (…) 2019 im Rahmen von Hausdurchsuchungen festgenommen worden seien (vgl. […], abgerufen am 13. November 2024). Am (…) 2019 seien sie ge- gen eine Bürgschaft aus der Haft entlassen worden. Am (…) 2020 seien sie wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und Gründung einer illegalen evangelischen christlichen Gruppe verurteilt worden und befän- den sich weiterhin in Haft (vgl. […], alle abgerufen am 13. November 2024). Die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen decken sich mit den Informationen aus den – teilweise erst später (Dezember 2020 bezie- hungsweise Januar 2021) erschienenen – Medienberichten zu den oben- genannten Strafverfahren und den darauffolgenden Verurteilungen. Bei- spielsweise erwähnte er bereits in der Anhörung vom 5. Februar 2020, dass B._______ im Jahr 2019 ungefähr (…) Tage nach seiner Rückkehr nach Iran festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 18/14 F79). In der er- gänzenden Anhörung vom 2. April 2020 präzisierte er auf Nachfrage, B._______ sei vor etwas mehr als (…) festgenommen worden. Am (…) 2019 sei er wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. 31/21 F28). Ferner erwähnte er bereits in seiner Replik vom 29. Juli 2020, die vier obenge- nannten Mitglieder seiner Hauskirche seien Mitte (…) 2020 festgenommen worden (vgl. a.a.O.). Die Berichte enthalten teilweise Fotos von B._______ und J._______. Ein Vergleich der vom Beschwerdeführer eingereichten und authentisch wirkenden Fotos, auf welchen er mit seinen Bekannten
E-3129/2020 Seite 14 aus der Hauskirche zu sehen sei, lässt erkennen, dass es sich dabei um die gleichen Personen handelt. J._______ ist sodann auch im Video zu erkennen, das der Beschwerdeführer am 28. September 2023 dem Gericht zukommen liess. Darin wendet sich J._______ an das «Schweizer Ge- richt» und bestätigt, er sei wegen des Verstosses gegen die nationale Si- cherheit sowie wegen der Führung von Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. A._______ (der Beschwerdeführer) sei ebenfalls in das Verfahren involviert und dessen Ehefrau sei mit seiner Mutter in Kontakt. In der Eingabe vom 27. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer diesen Kontakt erwähnt; seine Ehefrau sei von Zivilpersonen angegriffen worden, nachdem sie die Mutter von J._______ besucht habe (a.a.O. S. 2). Dass er die genannten Personen persönlich kennt, ist somit belegt. Akten- widrig ist sodann der Vorhalt des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Februar 2021, der Beschwerdeführer habe versäumt genau dar- zulegen, in welcher Verbindung er zu den genannten Personen stehe. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei der vier Personen – B._______, J._______ und K._______ – bereits in der Be- fragung vom 5. Februar 2020 erwähnt hatte (vgl. SEM act. 31/21 F24 ff., F38). Seine Beziehung zu B._______, welcher ihm das Christentum nä- hergebracht haben soll, schilderte er zudem sehr ausführlich (vgl. a.a.O. F35). Ausserdem legte er in derselben Befragung dar, mit B._______ und J._______ in Kontakt zu stehen (vgl. a.a.O. F24). Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 den Eindruck, diese habe sich nicht hinlänglich mit dem Dossier befasst und insbesondere die seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Ereignisse nicht berücksich- tigt. Insgesamt lassen die Erwägungen der Vorinstanz somit eine umfas- sende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in einer Bezie- hung sowohl zu B._______ steht, welcher ihm das Christentum näherge- bracht habe, als auch zu J._______, welcher dem Gericht in einer persön- lichen Videobotschaft die geltend gemachte Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer schilderte. Diese Personen sind gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Hauskirche, welche der Beschwerdeführer besucht habe, aufgrund ihrer christlichen Aktivitäten zu insgesamt 35 Jahren Haft verurteilt worden. Die Frage, ob
E-3129/2020 Seite 15 dem Beschwerdeführer wegen der glaubhaft gemachten Nähe zur Haus- kirche und deren Mitgliedern eine asylrelevante Verfolgung droht, ist nach dem Gesagten nicht abschliessend geklärt und es drängt sich aufgrund der heute vorliegenden Informationen eine erneute Prüfung auf.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän- dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 5.2 Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist das SEM gehalten, weitere Abklärungen zu den Asylgründen des Beschwerde- führers durchzuführen. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, die noch nicht genügend ab- geklärt werden konnten und welche bei der Einschätzung der Glaubhaf- tigkeit sowie der Asylrelevanz seiner Vorbringen eine Rolle spielen könn- ten. Insbesondere ist zu ermitteln, ob er angesichts der strafrechtlichen Verurteilung seiner Bekannten aus der Hauskirche im heutigen Zeitpunkt im Fokus der iranischen Behörden steht und ob dies geeignet ist, eine ob- jektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend er- stellt, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist gegebenenfalls erneut anzuhören und seine vorgebrachten Asylgründe sind vor dem Hintergrund der heutigen Aktenlage neu zu beurteilen.
E. 5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des aktuellen Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur
E-3129/2020 Seite 16 neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ver- fahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat dem Gericht am 28. September 2023 eine aktu- alisierte Kostennote zukommen lassen, in welcher sie einen zeitlichen Auf- wand von insgesamt 23.75 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 328.– (Fr. 245.– für den Dolmetscher und Fr. 83.– für Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend macht. Der geltend gemachte Stundenansatz und die Auslagen erscheinen angemessen. Hin- gegen erscheint der zeitliche Aufwand von 23.75 Stunden im Vergleich zu anderen Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch und ist auf 18 Stunden zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'928.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.
E-3129/2020 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 15. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'928.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3129/2020 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. September 2019, der Anhörung vom 18. November 2019 sowie der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus Teheran, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seinem eigenen Laden (...) verkauft. Die Etage, auf welcher sich der Laden befunden habe, sei ohne Bewilligung erbaut und deshalb im (...) 1393 (2014/2015) abgerissen worden. Er habe sieben oder acht Monate lang mit anderen betroffenen Ladeninhabern erfolglos dafür gekämpft, bei der Gemeinde «sein Recht zu bekommen». Dann habe sich diese Gruppe dazu entschlossen, zu protestieren. Es hätten sich aber andere Personen unter die Protestierenden gemischt, welche Parolen gegen die Regierung sowie den geistigen Führer von Iran gerufen hätten. Dabei sei es zu Ausschreitungen gekommen. Er und einige seiner Kollegen seien als Organisatoren dieser Proteste festgenommen und während einer Nacht inhaftiert worden. Tags darauf seien sie gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden. In der Folge habe er Personen einer Gruppe kennengelernt, welche sich für die Rechte der Arbeitnehmer/-innen einsetzten. Er habe angefangen, an deren Sitzungen teilzunehmen und Texte über die Arbeiterrechte im Internet zu veröffentlichen. Ausserdem habe er auf dem Markt, auf welchem er gearbeitet habe, Geld für die Arbeitergruppe gesammelt. Sein Kollege namens B._______ ([...]-[nachfolgend: SEM act. ]31/21 F30) habe ihm dessen Hauskirche vorgestellt. In der Folge habe er wöchentlich an deren Sitzungen teilgenommen. Zur Teilnahme an christlichen Treffen sei er drei Mal nach Georgien gereist. Während seines letzten dortigen Aufenthalts im (...) 2017 habe er sich christlich taufen lassen. (...) Tage nach seiner Rückkehr sei er verhaftet und während (...) Tagen inhaftiert worden. In Haft sei er misshandelt worden. Die Behördenmitglieder hätten von ihm wissen wollen, woher die finanzielle Hilfe für die Arbeitergruppe komme. Aufgrund seiner Reisen sowie Bewegungen auf seinem Bankkonto seien sie davon ausgegangen, dass das Geld aus dem Ausland stamme. In Haft sei er krank geworden und in der Folge gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Als er inhaftiert gewesen sei, seien zwei Bibeln, welche sich bei ihm zuhause befunden hätten, beschlagnahmt worden. Während er anfangs gedacht habe, dass er wegen seiner Auslandreisen festgenommen worden sei, habe er allmählich verstanden, dass es an seiner Tätigkeit für die Arbeitergruppe gelegen habe. Nach seiner Haftentlassung habe er sich von den Behörden beobachtet gefühlt. B._______ habe ihm geraten, für eine Weile ins Ausland zu gehen. Er habe sich dann mit seiner Familie in die Türkei begeben. Drei Tage nach seiner Ausreise habe sein Bekannter C._______, welcher ebenfalls ein Mitglied seiner Hauskirche gewesen sei, eine Vorladung vom Revolutionsgericht in D._______ erhalten. Noch bevor dieser der Vorladung habe nachkommen können, sei er verhaftet worden. Sein Laptop sei beschlagnahmt worden, auf welchem insbesondere Fotos der Hauskirchentreffen gespeichert gewesen seien. B._______, der neben der iranischen auch die georgische Staatsangehörigkeit besitze, habe sich nach Georgien begeben. Zurück im Iran sei er nach rund (...) Tagen verhaftet worden. In der Folge seien immer mehr Mitglieder der Hauskirche von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Die Beamten hätten zu diesen Kollegen gesagt, dass sie auch ihn (den Beschwerdeführer) «zurückholen» würden. Gegen ihn sei ein Urteil erlassen worden, weil er Spenden für die Arbeitergruppe gesammelt habe. Er sei schuldig befunden worden wegen Beleidigung der geistigen Führer und Propaganda für das Christentum. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original, seinen Reisepass, seine Identitätskarte und eine Militärdienstbescheinigung (jeweils in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel legte er ein Gerichtsurteil des Strafgerichts E._______ vom (...) 2019, ein Schreiben der iranischen Justiz vom (...) 2019, ein Schreiben eines (...) in E._______ vom (...) 2019, eine Vorladung seines Bekannten C._______ der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2017 (jeweils in Kopie), ein USB-Stick mit einer Videobotschaft seiner Ehefrau, eine Bestätigung sowie Fotos seiner Taufe und Fotos von Treffen seiner christlichen Gruppe in Teheran ins Recht. B. Mit Schreiben vom 2. April 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung, welche sie ihm in zusammengefasster Form darlegte. Die Analyse habe ergeben, dass gegen ihn kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei und beim Revolutionsgericht kein entsprechender Fall existiere. Die auf dem eingereichten Dokument angegebene Adresse des Gerichts sei nicht korrekt und es existiere weder die auf dem Dokument angegebene Behörde noch eine Kammer (...) des Revolutionsgerichts. C. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 hielt der Beschwerdeführer erneut fest, gegen ihn sei ein Verfahren beim Revolutionsgerichtshof hängig. Es sei möglich, dass das Gericht diese Informationen nicht nach aussen weitergebe, da es sich bei Verfahren dieser Art vielfach um geheime Verfahren handle. Der Eingabe legte er ein Bildschirmfoto von Google Maps sowie ein Bildschirmfoto der vollständigen Adresse des Gerichts bei. Auf einer weiteren Beilage in arabischer (recte: persischer) Sprache seien die Nummern der Gerichtskammern ersichtlich. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 - eröffnet am 18. Mai 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung von «F._______», einem gemeinnützigen überkonfessionellen Verein mit Sitz im G._______, vom 6. Juni 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Am 14. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, welche er mit Eingabe vom 29. Juli 2020 einreichte. Dieser legte er den Ausdruck eines Chatverlaufs mit seinem Bekannten H._______ bei. I. Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Ausdrucke von Chatverläufen des Beschwerdeführers mit seinem Kollegen I._______ sowie mit dem Bruder von B._______) sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Am 27. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer einen Medienbericht von «Manoto TV» vom (...) 2020 ins Recht, der die Verurteilung von vier Mitgliedern (J._______, K._______, L._______ und B._______) der von ihm besuchten Hauskirche in Iran betreffe. Überdies machte er geltend, seine Ehefrau sei vor rund (...) Monaten von zwei Personen in Zivil angegriffen worden, nachdem sie die Mutter eines dieser Mitglieder (J._______) besucht habe. Der Eingabe legte er ein Foto seiner Ehefrau mit einem blauen Auge bei. K. Die Vorinstanz wurde am 8. Februar 2021 zu einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen. Am 23. Februar 2021 nahm sie erneut Stellung zum Verfahren, wobei sie an ihrem Entscheid festhielt. L. Am 25. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Mit Eingabe vom 12. März 2021 nahm er dazu Stellung. M. Mit Eingabe vom 20. April 2021 reichte der Beschwerdeführer acht weitere Medienberichte beziehungsweise Auszüge aus den sozialen Medien bezüglich des obengenannten gegen seine Kollegen ergangenen Urteils inklusive Google-Übersetzungen in die deutsche Sprache zu den Akten. N. Am 24. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Zustellung der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Iran. Dieses Gesuch wurde dem SEM weitergeleitet mit der Aufforderung, die Akteneinsicht in geeigneter Weise und unter Beachtung der Art. 26 ff. VwVG zu gewähren. O. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsabklärung des SEM. P. Am 7. Juni 2022 ersuchte die eingesetzte Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat, weil sie die Rechtsberatungsstelle verlasse. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat entlassen. Das Verfahren erschien zu diesem Zeitpunkt als spruchreif, weshalb auf die Einsetzung einer neuen Rechtsbeiständin verzichtet wurde. R. Am 14. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2022 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. S. Am 20. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte das Gericht ihn darüber, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, jedoch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. T. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote und weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um einen Datenträger mit einem Video von J._______, ein Schreiben des Beschwerdeführers betreffend die Überwachung seiner Familie, einen Medienbericht über J._______, ein Schreiben des Beschwerdeführers zu B._______, Ausdrucke von Beiträgen auf Instagram sowie ein Gruppenfoto vom Beschwerdeführer, J._______ und B._______ (neben anderen Personen). U. Am 26. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 informierte das Gericht ihn darüber, dass das Verfahren prioritär behandelt werde und sich in der Abschlussphase befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM stützte seinen Entscheid in erster Linie auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen. Zwar habe der Beschwerdeführer in den Befragungen seine Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent geschildert. Die Abklärung mit der Schweizer Botschaft in Teheran habe aber ergeben, dass die eingereichten Beweismittel Totalfälschungen seien. Seine Erklärung, es handle sich um geheime Verfahren, stehe im Widerspruch zu der Aussage, das definitive Urteil sei seinem Anwalt zugestellt worden. An der im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebenen Adresse gebe es tatsächlich eine Kammer (...) des allgemeinen Strafgerichts, aber nicht des Revolutionsgerichts. Das eigentlich zuständige Revolutionsgericht befinde sich an einer anderen Adresse. Der im Gerichtsurteil angewandte Gesetzeskodex sei veraltet und im Jahr 1392 (nach gregorianischem Kalender: 2013) durch einen neuen ersetzt worden. Selbst wenn das Gericht noch das alte Strafgesetzbuch angewandt hätte, entsprächen die verhängten Strafen nicht den damaligen Gesetzesartikeln. Der Beschwerdeführer sei weder polizeilich gesucht, noch existiere gegen ihn eine Reisesperre und es bestünden auch keine Einschränkungen in Bezug auf die Ausstellung von Reisedokumenten. Sein Asylgesuch habe er damit begründet, dass er aus Angst vor einer drohenden Verurteilung ausgereist sei, was sich nun durch die Verhängung eines Strafurteils bestätigt habe. Somit stelle das Gerichtsurteil das zentrale Argument seiner Asylvorbringen dar. Diesem sei nun durch die Erkenntnis, dass es sich um eine Fälschung handle, die Grundlage entzogen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde die Richtigkeit des Ergebnisses der Botschaftsabklärung. Es erscheine logisch, dass Informationen über Gerichtsverfahren an die Betroffenen und deren Anwälte weitergegeben würden, selbst wenn es sich um geheime Verfahren handle. Gerichtsdokumente würden hingegen nicht an Dritte weitergegeben, weshalb zu bezweifeln sei, dass die Vertrauensperson der Schweizer Botschaft von solchen erfahren hätte. Die verschiedenen Gerichte in Iran, deren Abteilungen und die hängigen Fälle würden nicht klar getrennt. Ausserdem sei sein Vergehen unter «Tahajom-e Farhangi» (Fälle von kulturellen Angriffen) zu subsumieren, weil er den Messengerdienst «Telegram» benutze. Die Richter an den iranischen Revolutionsgerichten hätten oft eine ungenügende juristische Ausbildung, weshalb Fehler auf offiziellen Dokumenten üblich seien. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum und der aktiven Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz wäre er im heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 hielt die Vorinstanz fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer. Daran vermöge auch sein in der Schweiz fortgeführtes christliches Engagement nichts zu ändern. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach die iranischen Behörden davon Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Von einer Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion zum Christentum besonders aufgefallen wäre, sei nicht auszugehen. 3.4 In seiner Replik vom 29. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe erfahren, dass vier Mitglieder der von ihm besuchten Hauskirche (J._______, K._______, L._______ und B._______) in Iran inhaftiert worden seien. Der Replik legte er einen Chatverlauf in persischer Sprache bei, durch welchen er von seinem Bekannten H._______ über diese Umstände informiert worden sei. Die vier Personen seien in Haft auch zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden, woraufhin diese ausgesagt hätten, er befinde sich nicht mehr in Iran. Es sei denkbar, dass sie auch zu seinem Glauben und dessen Ausübung in der Schweiz befragt worden seien. Die iranischen Behörden hätten in seinem Haus eine Bibel gefunden und bei einem anderen Hauskirchenmitglied sei der Laptop beschlagnahmt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie auch von seiner Konversion wüssten. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, die Familie sei starkem Druck ausgesetzt und sie stünden vor schwierigen Problemen. Er nehme an, seine Familie werde von Mitgliedern der Sepah bedrängt und könne telefonisch nicht detailliert über diese Probleme sprechen, da die Gefahr bestehe, dass die Telefongespräche abgehört würden. 3.5 Mit Eingabe vom 12. November 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, gegen die obengenannten Mitglieder seiner Hauskirche sei nun ein Urteil ergangen. Die (...) Abteilung des Revolutionsgerichts habe sie wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit, Konversion zum Christentum und Missionieren zu je fünf beziehungsweise zehn Jahren Haft verurteilt. Er habe dies von seinem Bekannten sowie vom Bruder von B._______ erfahren. Der Eingabe legte er die entsprechenden Chatverläufe auf Persisch mit diesen zwei Personen bei und reichte am 27. Januar 2021 einen Medienbericht von «Manoto TV» betreffend die Verurteilung nach (vgl. oben Bst. J). 3.6 Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz am 23. Februar 2021 fest, dass den eingereichten Chatverläufen betreffend die verhafteten Mitglieder der Hauskirche nur ein niedriger Beweiswert zukomme, da diese aus reiner Gefälligkeit hätten erstellt werden können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob er die genannten Personen alle persönlich kenne oder damit einfach belegen wolle, dass die iranischen Behörden gegen Christen vorgingen. Der rund 30 Sekunden dauernde Ausschnitt von «Manoto TV» berichte zwar ebenfalls von der Verhaftung der Mitglieder der Hauskirche. Da aber keine weiteren Informationen oder Quellen genannt würden, sei nicht von einem seriösen journalistischen Beitrag auszugehen. Vor dem Hintergrund seiner Aussagen, die besagte Hauskirche sei bereits Ende 2017 in den Fokus der Behörden geraten, sei bemerkenswert, dass es erst mehr als drei Jahre später und genau nach dem ablehnenden Asylentscheid zur Verhaftung der Mitglieder gekommen sei. Gemäss seinen Angaben sei ein Urteil ergangen, wofür er aber keine Belege vorgelegt habe. Die Aussage seiner Ehefrau, vor (...) Monaten sei sie von zwei Personen in Zivil angegriffen worden, sei als reine Gefälligkeitsaussage zu werten. 3.7 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2021, er habe in der Anhörung B._______ als Kollegen bezeichnet, der ihn zur Hauskirche geführt habe. In der ergänzenden Anhörung habe er präzisiert, dass er durch ihn erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Bezüglich K._______ und M._______ habe er ausgesagt, dass die Hauskirchentreffen jeweils bei ihnen stattgefunden hätten. Auch L._______ habe er in der ergänzenden Anhörung erwähnt. Angesichts der detaillierten Schilderung der Inhaftierung seiner Freunde sowie der eingereichten Beweismittel sei von der Echtheit der eingereichten Chatverläufe auszugehen. Von einer Nachrichtensendung, welche mehrere Themen in kurzer Zeit abhandle, seien keine detaillierten Quellenangaben zu erwarten. Dies spreche jedoch keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Sendung. Er habe in beiden Anhörungen beschrieben, dass seine Kollegen C._______ und B._______ verhaftet worden seien. In der ergänzenden Anhörung habe er dargelegt, gegen wen ein Verfahren eingeleitet worden sei und dass dieses noch nicht abgeschlossen sei. 3.8 In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 27. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Unparteilichkeit und die Neutralität des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft müssten angezweifelt werden. Über Verfahren vor dem Revolutionsgericht würden nämlich keine Informationen veröffentlicht und auch iranische Rechtsanwälte hätten keinen Zugriff darauf. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertrauensanwalt über Beziehungen zu den iranischen Behörden verfüge, weshalb der Beschwerdeführer befürchte, dass Iran über Informationen zu seinem Aufenthaltsort und zu seinem in der Schweiz gestellten Asylgesuch verfüge. Die unzulängliche Recherche des Vertrauensanwalts zeige sich auch darin, dass er eine falsche Adresse der Eltern angegeben und nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer an einer anderen - von ihm an der Anhörung angegebenen - Adresse gewohnt habe. 4. 4.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Sie hielt dabei fest, dass er seine Fluchtgründe zwar logisch konsistent und glaubhaft geschildert habe. Das eingereichte Gerichtsurteil - welches das zentrale Argument seiner Asylgründe darstelle - habe sich aber als Fälschung herausgestellt. Dies wiege zu schwer, als dass seine Asylbegründung dennoch glaubhaft sein könnte. Vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sowie der inzwischen dazugekommenen Sachverhaltselemente greift diese Darstellung zu kurz. 4.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Analyse der Schweizer Botschaft in Teheran vom 7. März 2020 im vorliegenden Fall Anlass zu gewissen Zweifeln gibt. Insbesondere betreffend den Einwand im Bericht des Vertrauensanwalts, das Urteil verwende veraltete Gesetze (vgl. SEM act. 35/16 S. 3), ist anzumerken, dass das iranische Strafgesetzbuch von 1995/1996 im Jahr 2012/2013 nicht komplett revidiert wurde. Einige Gesetzesartikel - darunter auch fast alle im besagten Urteil verwendeten - sind nach wie vor in Kraft (vgl. Landinfo / Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS-CEDOCA), Staatssekretariat für Migration (SEM), Iran - Criminal procedures and documents, Dezember 2021, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/12/Iran-report-criminal-procedures-and-documents-122021-4.pdf. , Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC), Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran - Book Five, 15. Juli 2013, , beide abgerufen am 13. November 2024). Unter diesen Umständen erscheint der pauschale Vorhalt im Bericht des Vertrauensanwalts, das besagte Urteil erwähne veraltete Gesetze, wenig überzeugend. Ferner weckt auch die Angabe, die im Urteil erwähnte Strafe (insgesamt [...] Jahre Haft, [...] Peitschenhiebe und eine Geldstrafe von [...] Iranische Rial) stimme mit den im iranischen Strafgesetz angedrohten Strafen nicht überein, erhebliche Zweifel, führt doch das besagte Urteil mehrere Artikel des iranischen Strafgesetzbuches an, welche teilweise sowohl Peitschenhiebe als auch Geldstrafen und Freiheitsstrafen mit variierendem Strafmass als mögliche Strafen vorsehen. Insgesamt vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts der Ergebnisse der Botschaftsabklärung als unglaubhaft zu werten, mit Blick auf die teilweise sehr unpräzisen Ausführungen im Bericht des Vertrauensanwalts nicht zu überzeugen. Die Frage, ob und inwieweit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung korrekt sind, braucht aber angesichts des Verfahrensausgangs und der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden. 4.3.3 Auf Beschwerdeebene teilte der Beschwerdeführer dem Gericht jeweils neue Ereignisse zu den hängigen Strafverfahren seiner Bekannten mit, welche die gleiche Hauskirche besucht hätten wie er, und reichte diesbezüglich insbesondere den Ausschnitt einer Nachrichtensendung von «Manoto TV» vom [...] 2020 ein, aus welcher hervorgeht, dass J._______, K._______, L._______ und B._______ insgesamt zu 35 Jahren Haft wegen Verstosses gegen die nationale Sicherheit aufgrund der Gründung einer Hauskirche verurteilt worden seien. Einem öffentlich zugänglichen Bericht vom 30. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass B._______, N._______, K._______ und J._______ am (...) 2019 im Rahmen von Hausdurchsuchungen festgenommen worden seien (vgl. [...], abgerufen am 13. November 2024). Am (...) 2019 seien sie gegen eine Bürgschaft aus der Haft entlassen worden. Am (...) 2020 seien sie wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und Gründung einer illegalen evangelischen christlichen Gruppe verurteilt worden und befänden sich weiterhin in Haft (vgl. [...], alle abgerufen am 13. November 2024). Die Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen decken sich mit den Informationen aus den - teilweise erst später (Dezember 2020 beziehungsweise Januar 2021) erschienenen - Medienberichten zu den obengenannten Strafverfahren und den darauffolgenden Verurteilungen. Beispielsweise erwähnte er bereits in der Anhörung vom 5. Februar 2020, dass B._______ im Jahr 2019 ungefähr (...) Tage nach seiner Rückkehr nach Iran festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 18/14 F79). In der ergänzenden Anhörung vom 2. April 2020 präzisierte er auf Nachfrage, B._______ sei vor etwas mehr als (...) festgenommen worden. Am (...) 2019 sei er wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. 31/21 F28). Ferner erwähnte er bereits in seiner Replik vom 29. Juli 2020, die vier obengenannten Mitglieder seiner Hauskirche seien Mitte (...) 2020 festgenommen worden (vgl. a.a.O.). Die Berichte enthalten teilweise Fotos von B._______ und J._______. Ein Vergleich der vom Beschwerdeführer eingereichten und authentisch wirkenden Fotos, auf welchen er mit seinen Bekannten aus der Hauskirche zu sehen sei, lässt erkennen, dass es sich dabei um die gleichen Personen handelt. J._______ ist sodann auch im Video zu erkennen, das der Beschwerdeführer am 28. September 2023 dem Gericht zukommen liess. Darin wendet sich J._______ an das «Schweizer Gericht» und bestätigt, er sei wegen des Verstosses gegen die nationale Sicherheit sowie wegen der Führung von Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. A._______ (der Beschwerdeführer) sei ebenfalls in das Verfahren involviert und dessen Ehefrau sei mit seiner Mutter in Kontakt. In der Eingabe vom 27. Januar 2021 hatte der Beschwerdeführer diesen Kontakt erwähnt; seine Ehefrau sei von Zivilpersonen angegriffen worden, nachdem sie die Mutter von J._______ besucht habe (a.a.O. S. 2). Dass er die genannten Personen persönlich kennt, ist somit belegt. Aktenwidrig ist sodann der Vorhalt des SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Februar 2021, der Beschwerdeführer habe versäumt genau darzulegen, in welcher Verbindung er zu den genannten Personen stehe. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei der vier Personen - B._______, J._______ und K._______ - bereits in der Befragung vom 5. Februar 2020 erwähnt hatte (vgl. SEM act. 31/21 F24 ff., F38). Seine Beziehung zu B._______, welcher ihm das Christentum nähergebracht haben soll, schilderte er zudem sehr ausführlich (vgl. a.a.O. F35). Ausserdem legte er in derselben Befragung dar, mit B._______ und J._______ in Kontakt zu stehen (vgl. a.a.O. F24). Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 den Eindruck, diese habe sich nicht hinlänglich mit dem Dossier befasst und insbesondere die seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Ereignisse nicht berücksichtigt. Insgesamt lassen die Erwägungen der Vorinstanz somit eine umfassende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in einer Beziehung sowohl zu B._______ steht, welcher ihm das Christentum nähergebracht habe, als auch zu J._______, welcher dem Gericht in einer persönlichen Videobotschaft die geltend gemachte Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer schilderte. Diese Personen sind gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Hauskirche, welche der Beschwerdeführer besucht habe, aufgrund ihrer christlichen Aktivitäten zu insgesamt 35 Jahren Haft verurteilt worden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der glaubhaft gemachten Nähe zur Hauskirche und deren Mitgliedern eine asylrelevante Verfolgung droht, ist nach dem Gesagten nicht abschliessend geklärt und es drängt sich aufgrund der heute vorliegenden Informationen eine erneute Prüfung auf. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 5.2 Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist das SEM gehalten, weitere Abklärungen zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durchzuführen. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind neue Sachverhaltselemente hinzugekommen, die noch nicht genügend abgeklärt werden konnten und welche bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz seiner Vorbringen eine Rolle spielen könnten. Insbesondere ist zu ermitteln, ob er angesichts der strafrechtlichen Verurteilung seiner Bekannten aus der Hauskirche im heutigen Zeitpunkt im Fokus der iranischen Behörden steht und ob dies geeignet ist, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend erstellt, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist gegebenenfalls erneut anzuhören und seine vorgebrachten Asylgründe sind vor dem Hintergrund der heutigen Aktenlage neu zu beurteilen. 5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des aktuellen Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat dem Gericht am 28. September 2023 eine aktualisierte Kostennote zukommen lassen, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 23.75 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 328.- (Fr. 245.- für den Dolmetscher und Fr. 83.- für Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend macht. Der geltend gemachte Stundenansatz und die Auslagen erscheinen angemessen. Hingegen erscheint der zeitliche Aufwand von 23.75 Stunden im Vergleich zu anderen Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch und ist auf 18 Stunden zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'928.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 15. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'928.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: