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F-5887/2024

F-5887/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (v.A.)

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) geborene Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehörig- keit reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom (...) wurde er vom SEM als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Am 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Fa- miliennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______ (geboren [...]; Eritrea) ein, bei welcher es sich seinen Angaben zufolge um seine Ehefrau handle. Das Migrationsamt leitete das Gesuch zur Behandlung an das SEM weiter. A.c Mit Schreiben vom 15. September 2023 und 1. Februar 2024 räumte das SEM dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist ein, um die notwendi- gen Vorkehrungen für eine standesamtliche Eheregistrierung in Äthiopien vorzunehmen und eine Beglaubigung sowie Echtheitsüberprüfung seiner zivilen Heiratsurkunde bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ zu beantragen. Am 7. Februar 2024 reichte er dem SEM eine Kopie der zivil- standsamtlichen Eheurkunde vom X._______ ein und teilte in seiner Stel- lungnahme vom 8. Februar 2024 mit, dass seine Frau einen Termin bei der Schweizer Vertretung in D._______ für die Echtheitsprüfung der Eheur- kunde erhalten habe. A.d Am 20. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Prüfberichts der (Nennung Institution) in D._______ vom (...), wonach die Heiratsurkunde als Fälschung erkannt und die Heirat demzufolge nicht nach äthiopischem Recht gültig geschlos- sen worden sei, sowie zu seiner Absicht, auf das Gesuch um Familien- nachzug nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schrei- ben vom 27. Juni 2024 Stellung. B. Mit Verfügung vom 14. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024 [vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG]) trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familien- nachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2024 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner

F-5887/2024 Seite 3 Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen oder das SEM anzuwei- sen, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei die Sache für eine erneute Prüfung des Gesuchs an das SEM zurückzuweisen. Überdies beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer fristge- recht die mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. September 2024 einverlangten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. November 2024. H. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 übermittelte das SEM dem Bun- desverwaltungsgericht diverse Unterlagen (Aufzählung Dokumente).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 2.2 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennach- zug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom 13. Juni 2023 einer ma- teriellen Beurteilung unterzogen. So prüfte es zunächst, ob es sich bei der nachzuziehenden Partnerin um die Ehegattin des Beschwerdeführers han- delt, die in den begünstigten Personenkreis für einen Familiennachzug nach Art. 85c Abs. 1 AIG fallen würde, was es verneinte. Anschliessend prüfte das SEM, ob die nachzuziehende Partnerin zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK gehört, und verneinte dies ebenfalls. Sodann hielt das SEM fest, bei dieser Sachlage seien die weite- ren materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht zu prü- fen (vgl. SEM act. 19/8 S. 5). Anstatt das Gesuch folgerichtig abzulehnen, fällte es aber einen Nichteintretensentscheid. Gegen diesen Entscheid be- stand die Möglichkeit, innert 30 Tagen eine Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer beschritt den ihm offenstehenden Rechtsweg und erhob gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2024 eine Beschwerde. Es ist ihm daher aus der Vorgehensweise des SEM kein Rechtsnachteil er- wachsen.

E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und

F-5887/2024 Seite 5 vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestim- mung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kon- kretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch in- nerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst an, die vom Beschwerdeführer eingereichte äthiopische zivilstandsamtliche Heiratsurkunde habe sich bei einer Überprüfung als Fälschung herausge- stellt. So sei die Urkunde nicht von der angeblich ausstellenden Behörde ausgestellt und unterzeichnet worden und die ausgewiesenen Daten und angebrachten Stempel würden nicht mit dem Register und den verwende- ten Stempel der ausstellenden Behörde übereinstimmen. Der Beschwer- deführer habe die vorgehaltenen Fälschungsvorwürfe im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht widerlegen können. Er habe damit den Nachweis, mit seiner nachzuziehenden Partnerin/Frau nach gültigem äthiopischen Recht verheiratet zu sein, nicht erbringen können. Die nachzuziehende Partnerin gelte daher nicht als Ehegattin und gehöre nicht zum begünstig- ten Personenkreis für einen Familiennachzug. Der Beschwerdeführer ver- füge als anerkannter Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen sei, in der Schweiz inzwischen über ein faktisches Anwesenheitsrecht, weswegen er sich gemäss der in BVGE 2017 Vll/4 festgehaltenen Recht- sprechung grundsätzlich direkt auf Art. 8 EMRK berufen könne. Es bleibe somit zu prüfen, ob die nachzuziehende Lebenspartnerin zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK gehöre. Es bestünden vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte (vorbestandene eheähnliche) Be- ziehung im Sinne eines Konkubinats bezüglich seiner nachzuziehenden Partnerin geltend machen könnte, die unter den Schutzbereich von

F-5887/2024 Seite 6 Art. 8 EMRK fallen würde. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs habe er die nachzuziehende Partnerin noch nicht als Bezugsperson im Sinne einer Verlobten oder Lebenspartnerin angegeben, mit der er vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätte. Die nachzuziehende Partnerin könne daher weder als Ehegattin noch als Kon- kubinatspartnerin im Lichte von Art. 8 EMRK zum Begünstigtenkreis für ei- nen Familiennachzug nach Art. 85c Abs. 1 AIG gezählt werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich im (Nennung Zeitpunkt) in Äthiopien aufgehalten und dort seine Frau zivilrechtlich gehei- ratet. Mit dem eingereichten Original der Heiratsurkunde könne die in Äthi- opien gültig geschlossene Ehe nachgewiesen werden. Er habe gegenüber dem SEM bereits angekündigt, dass er diese Urkunde einreichen werde, sobald er sie besitze. Leider habe das SEM aber bereits die nun angefoch- tene Verfügung erlassen. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen und seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, oder das SEM sei anzuweisen, das Gesuch unter Berücksichtigung des neuen Dokuments erneut zu prüfen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, der Beschwerdeführer habe mit seiner Rechtsmitteleingabe das Original einer am Y._______ aus- gestellten äthiopischen Eheurkunde ("Marriage Certificate") ins Recht ge- legt. Da der zivilrechtliche Eheschluss und das Ehezertifikat nach dem Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2024 ausgestellt wor- den sei, handle es sich um neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (echte Noven). Der Beschwerdeführer habe am 27. Juni 2024 dem SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der als gefälscht erachteten Eheurkunde vom X._______ unter anderem erklärt, er müsse (nun) so schnell als möglich nach D._______ reisen, um von der zuständi- gen Behörde eine echte Heiratsurkunde zu erhalten. Leider könne er nicht genau abschätzen, wie lange dieser Prozess dauern werde; er werde aber die korrekte Heiratsurkunde sobald als möglich dem SEM zuzustellen. Ge- mäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift sei er am (Nennung Zeit- punkt) nach Äthiopien gereist. Das SEM habe er über den konkreten Antritt dieser Reise nicht informiert. Die zivilrechtliche Ehe sei in der Folge am Y._______ in D._______ geschlossen worden, mithin (...) Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2024. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass es dem Be- schwerdeführer offenstehe, nach einer rechtmässigen zivilstandsamtlichen Registrierung seiner kirchlichen Heirat in Äthiopien ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Stattdessen habe er es vorgezogen, den

F-5887/2024 Seite 7 Rechtsmittelweg zu beschreiten. Die im erstinstanzlichen Verfahren einge- reichte Eheurkunde vom X._______ habe sich als gefälscht herausgestellt. Vor diesem Hintergrund erachte es das SEM als angezeigt, das Original der nunmehr eingereichten neuen Eheurkunde vom Y._______ einer ver- tieften Prüfung zuzuführen. Ebenso zu prüfen wäre nach Ansicht des SEM anhand des schweizerischen Reisedokuments des Beschwerdeführers, ob er sich im angegebenen Zeitraum – namentlich am Y._______ – tatsächlich in Äthiopien aufgehalten habe.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit der Einrei- chung der originalen Heiratsurkunde die zivile Trauung belegt habe. Das SEM schreibe in seiner Vernehmlassung, es wolle die Urkunde genauer prüfen. Es sei daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur er- neuten Entscheidung und Prüfung dieses Dokuments an das SEM zurück- zuweisen, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht schon jetzt von des- sen Echtheit überzeugt sei. In diesem Fall sei das Gesuch um Familien- nachzug gutzuheissen. Dem Vorhalt des SEM, wonach er ein neues Ge- such hätte stellen können, anstatt eine Beschwerde einzureichen, sei ent- gegenzuhalten, dass er Angst davor gehabt habe, das neue Dokument würde dann nicht berücksichtigt. Schliesslich ersuche er um Rückerstat- tung des bereits geleisteten Kostenvorschusses.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach- umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu- chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte

F-5887/2024 Seite 8 wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwer- deentscheid ist die im Zeitpunkt von dessen Ausfällung bestehende Akten- lage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekom- menen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift, er sei im (Nen- nung Zeitpunkt) nach Äthiopien gereist, wo er seine Frau am Y._______ zivilrechtlich geheiratet habe. Das eingereichte Original der Heiratsurkunde belege die in Äthiopien gültig geschlossene Ehe. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptung. Diese wird in der Be- schwerde jedoch ausreichend substanziiert und mit einer Eheurkunde vom Y._______ – bei der es sich jedoch lediglich um eine Kopie handeln dürfte

– untermauert, so dass ihr grundsätzlich nachzugehen ist. Während des Beschwerdeverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann seitens des SEM weitere Unterlagen übermittelt. Unter diesen befindet sich ein Prüfbericht der IOM in D._______ vom (...). Darin wird die neue Eheur- kunde vom Y._______ als echt bezeichnet ("All the verified documents are found to be Genuine."; vgl. Beilage S. 12 zur Eingabe vom 11. Dezember 2024). Der im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens getroffene Nichteintretensentscheid des SEM vermag daher angesichts des erwähn- ten Prüfberichts im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu bestehen. So scheint es sich bei der nachzuziehenden Partnerin demnach in der Tat um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu handeln, welche unter den Begünstigtenkreis für einen Familiennachzug gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG fällt. Die Vorinstanz hat daher auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vor- läufige Aufnahme einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu un- terziehen. Es hat denn auch im angefochtenen Entscheid auf eine Prüfung der (weiteren) materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ge- mäss Art. 85c Abs. 1 Bst. a bis e AIG bislang verzichtet (vgl. SEM act. 19/8 S. 5 am Ende).

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E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer- deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess- ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Die Verfügung vom 14. August 2024 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Ge- such um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Gesuchs beantragt wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. So vermögen weder der Umstand, dass er von seinem Beschwerderecht Gebrauch machte, noch die Tatsache, dass er das SEM nicht über den genauen Antritt seiner Reise nach Äthio- pien (laut Beschwerdeschrift: ab [...] in Äthiopien) informierte (jedenfalls führte er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juni 2024 an, er werde so schnell wie möglich nach D._______ reisen, wahr- scheinlich im [...] 2024; vgl. SEM act. 18/7 S. 2), eine Verletzung von Ver- fahrenspflichten zu begründen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).

Der am 24. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5887/2024 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.); Verfügung des SEM vom 14. August 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehörigkeit reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom (...) wurde er vom SEM als anerkannter Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. A.b Am 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______ (geboren [...]; Eritrea) ein, bei welcher es sich seinen Angaben zufolge um seine Ehefrau handle. Das Migrationsamt leitete das Gesuch zur Behandlung an das SEM weiter. A.c Mit Schreiben vom 15. September 2023 und 1. Februar 2024 räumte das SEM dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist ein, um die notwendigen Vorkehrungen für eine standesamtliche Eheregistrierung in Äthiopien vorzunehmen und eine Beglaubigung sowie Echtheitsüberprüfung seiner zivilen Heiratsurkunde bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ zu beantragen. Am 7. Februar 2024 reichte er dem SEM eine Kopie der zivilstandsamtlichen Eheurkunde vom X._______ ein und teilte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2024 mit, dass seine Frau einen Termin bei der Schweizer Vertretung in D._______ für die Echtheitsprüfung der Eheurkunde erhalten habe. A.d Am 20. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Prüfberichts der (Nennung Institution) in D._______ vom (...), wonach die Heiratsurkunde als Fälschung erkannt und die Heirat demzufolge nicht nach äthiopischem Recht gültig geschlossen worden sei, sowie zu seiner Absicht, auf das Gesuch um Familiennachzug nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Stellung. B. Mit Verfügung vom 14. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024 [vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG]) trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme nicht ein. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2024 beantragte der Be-schwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen oder das SEM anzuweisen, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei die Sache für eine erneute Prüfung des Gesuchs an das SEM zurückzuweisen. Überdies beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. September 2024 einverlangten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. November 2024. H. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen (Aufzählung Dokumente). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 2.2 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom 13. Juni 2023 einer materiellen Beurteilung unterzogen. So prüfte es zunächst, ob es sich bei der nachzuziehenden Partnerin um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt, die in den begünstigten Personenkreis für einen Familiennachzug nach Art. 85c Abs. 1 AIG fallen würde, was es verneinte. Anschliessend prüfte das SEM, ob die nachzuziehende Partnerin zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK gehört, und verneinte dies ebenfalls. Sodann hielt das SEM fest, bei dieser Sachlage seien die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht zu prüfen (vgl. SEM act. 19/8 S. 5). Anstatt das Gesuch folgerichtig abzulehnen, fällte es aber einen Nichteintretensentscheid. Gegen diesen Entscheid bestand die Möglichkeit, innert 30 Tagen eine Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer beschritt den ihm offenstehenden Rechtsweg und erhob gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2024 eine Beschwerde. Es ist ihm daher aus der Vorgehensweise des SEM kein Rechtsnachteil erwachsen.

3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zunächst an, die vom Beschwerdeführer eingereichte äthiopische zivilstandsamtliche Heiratsurkunde habe sich bei einer Überprüfung als Fälschung herausgestellt. So sei die Urkunde nicht von der angeblich ausstellenden Behörde ausgestellt und unterzeichnet worden und die ausgewiesenen Daten und angebrachten Stempel würden nicht mit dem Register und den verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe die vorgehaltenen Fälschungsvorwürfe im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht widerlegen können. Er habe damit den Nachweis, mit seiner nachzuziehenden Partnerin/Frau nach gültigem äthiopischen Recht verheiratet zu sein, nicht erbringen können. Die nachzuziehende Partnerin gelte daher nicht als Ehegattin und gehöre nicht zum begünstigten Personenkreis für einen Familiennachzug. Der Beschwerdeführer verfüge als anerkannter Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zeit nicht anzunehmen sei, in der Schweiz inzwischen über ein faktisches Anwesenheitsrecht, weswegen er sich gemäss der in BVGE 2017 Vll/4 festgehaltenen Rechtsprechung grundsätzlich direkt auf Art. 8 EMRK berufen könne. Es bleibe somit zu prüfen, ob die nachzuziehende Lebenspartnerin zum erweiterten Kreis der Begünstigten im Lichte von Art. 8 EMRK gehöre. Es bestünden vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte (vorbestandene eheähnliche) Beziehung im Sinne eines Konkubinats bezüglich seiner nachzuziehenden Partnerin geltend machen könnte, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs habe er die nachzuziehende Partnerin noch nicht als Bezugsperson im Sinne einer Verlobten oder Lebenspartnerin angegeben, mit der er vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätte. Die nachzuziehende Partnerin könne daher weder als Ehegattin noch als Konkubinatspartnerin im Lichte von Art. 8 EMRK zum Begünstigtenkreis für einen Familiennachzug nach Art. 85c Abs. 1 AIG gezählt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich im (Nennung Zeitpunkt) in Äthiopien aufgehalten und dort seine Frau zivilrechtlich geheiratet. Mit dem eingereichten Original der Heiratsurkunde könne die in Äthiopien gültig geschlossene Ehe nachgewiesen werden. Er habe gegenüber dem SEM bereits angekündigt, dass er diese Urkunde einreichen werde, sobald er sie besitze. Leider habe das SEM aber bereits die nun angefochtene Verfügung erlassen. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen und seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, oder das SEM sei anzuweisen, das Gesuch unter Berücksichtigung des neuen Dokuments erneut zu prüfen. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, der Beschwerdeführer habe mit seiner Rechtsmitteleingabe das Original einer am Y._______ ausgestellten äthiopischen Eheurkunde ("Marriage Certificate") ins Recht gelegt. Da der zivilrechtliche Eheschluss und das Ehezertifikat nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2024 ausgestellt worden sei, handle es sich um neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel (echte Noven). Der Beschwerdeführer habe am 27. Juni 2024 dem SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der als gefälscht erachteten Eheurkunde vom X._______ unter anderem erklärt, er müsse (nun) so schnell als möglich nach D._______ reisen, um von der zuständigen Behörde eine echte Heiratsurkunde zu erhalten. Leider könne er nicht genau abschätzen, wie lange dieser Prozess dauern werde; er werde aber die korrekte Heiratsurkunde sobald als möglich dem SEM zuzustellen. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift sei er am (Nennung Zeitpunkt) nach Äthiopien gereist. Das SEM habe er über den konkreten Antritt dieser Reise nicht informiert. Die zivilrechtliche Ehe sei in der Folge am Y._______ in D._______ geschlossen worden, mithin (...) Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2024. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, nach einer rechtmässigen zivilstandsamtlichen Registrierung seiner kirchlichen Heirat in Äthiopien ein neues Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Stattdessen habe er es vorgezogen, den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Eheurkunde vom X._______ habe sich als gefälscht herausgestellt. Vor diesem Hintergrund erachte es das SEM als angezeigt, das Original der nunmehr eingereichten neuen Eheurkunde vom Y._______ einer vertieften Prüfung zuzuführen. Ebenso zu prüfen wäre nach Ansicht des SEM anhand des schweizerischen Reisedokuments des Beschwerdeführers, ob er sich im angegebenen Zeitraum - namentlich am Y._______ - tatsächlich in Äthiopien aufgehalten habe. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit der Einreichung der originalen Heiratsurkunde die zivile Trauung belegt habe. Das SEM schreibe in seiner Vernehmlassung, es wolle die Urkunde genauer prüfen. Es sei daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Entscheidung und Prüfung dieses Dokuments an das SEM zurückzuweisen, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht schon jetzt von dessen Echtheit überzeugt sei. In diesem Fall sei das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Dem Vorhalt des SEM, wonach er ein neues Gesuch hätte stellen können, anstatt eine Beschwerde einzureichen, sei entgegenzuhalten, dass er Angst davor gehabt habe, das neue Dokument würde dann nicht berücksichtigt. Schliesslich ersuche er um Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt von dessen Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift, er sei im (Nennung Zeitpunkt) nach Äthiopien gereist, wo er seine Frau am Y._______ zivilrechtlich geheiratet habe. Das eingereichte Original der Heiratsurkunde belege die in Äthiopien gültig geschlossene Ehe. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptung. Diese wird in der Beschwerde jedoch ausreichend substanziiert und mit einer Eheurkunde vom Y._______ - bei der es sich jedoch lediglich um eine Kopie handeln dürfte - untermauert, so dass ihr grundsätzlich nachzugehen ist. Während des Beschwerdeverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann seitens des SEM weitere Unterlagen übermittelt. Unter diesen befindet sich ein Prüfbericht der IOM in D._______ vom (...). Darin wird die neue Eheurkunde vom Y._______ als echt bezeichnet ("All the verified documents are found to be Genuine."; vgl. Beilage S. 12 zur Eingabe vom 11. Dezember 2024). Der im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens getroffene Nichteintretensentscheid des SEM vermag daher angesichts des erwähnten Prüfberichts im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu bestehen. So scheint es sich bei der nachzuziehenden Partnerin demnach in der Tat um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu handeln, welche unter den Begünstigtenkreis für einen Familiennachzug gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG fällt. Die Vorinstanz hat daher auf das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Es hat denn auch im angefochtenen Entscheid auf eine Prüfung der (weiteren) materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85c Abs. 1 Bst. a bis e AIG bislang verzichtet (vgl. SEM act. 19/8 S. 5 am Ende). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.4 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Die Verfügung vom 14. August 2024 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung des Gesuchs beantragt wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. So vermögen weder der Umstand, dass er von seinem Beschwerderecht Gebrauch machte, noch die Tatsache, dass er das SEM nicht über den genauen Antritt seiner Reise nach Äthiopien (laut Beschwerdeschrift: ab [...] in Äthiopien) informierte (jedenfalls führte er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juni 2024 an, er werde so schnell wie möglich nach D._______ reisen, wahrscheinlich im [...] 2024; vgl. SEM act. 18/7 S. 2), eine Verletzung von Verfahrenspflichten zu begründen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der am 24. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist zurückzuerstatten. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: