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D-144/2020

D-144/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Februar 2017 und gelangte am 19. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 2. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte aus, er habe im Jahr 2009 versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei aber dabei erwischt worden. Anschliessend sei er dreieinhalb Monate in der Haftanstalt von D._______ gewesen, von wo aus man ihn ins E._______ (...) in Colombo transferiert habe; er sei verdächtigt worden, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören. Danach habe er während eineinhalb Monaten in F._______ gelebt und sei in sein Dorf zurückgeschickt worden. Er sei unter der Obhut des TID (Terrorism Investigation Division) gewesen und habe einer monatlichen Meldepflicht nachkommen müssen. Im Jahr 2010 habe er geheiratet, worauf er abwechslungsweise vom CID (Criminal Investigation Department) und vom TID vorgeladen worden sei. Einen Monat vor seiner Ausreise sei er vom CID der Armee erneut zu einer Befragung vorgeladen worden. A.c Am 7. August 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im April 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben und sei ins Camp von G._______ gebracht worden. Da er erkrankt sei, habe man ihn ins Spital von F._______ gebracht, von wo aus er nach drei Tagen geflohen sei. Er sei zu Bekannten gegangen, bei denen er bis im November 2009 geblieben sei. Als er Sri Lanka habe verlassen wollen, sei er am Flughafen von Colombo zwei Tage festgehalten worden. Danach sei er 20 Tage in einem Gefängnis des TID gewesen und von dort aus ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Drei Monate später sei er ins Gefängnis E._______ in Colombo verlegt worden. Er habe einen Anwalt gehabt und mit Hilfe eines CID-Mannes habe er gegen Bezahlung seine Freilassung erwirken können. Die Leute des TID hätten gesagt, er müsse bei ihnen zweimal monatlich zur Unterschrift erscheinen. Da er nicht in sein Dorf habe zurückkehren wollen, habe er in F._______ ein Haus gemietet, wo er bis zum Jahr 2011 gewohnt habe. Zirka im Juni 2011 sei er nach H._______ gegangen, wo er ungefähr sieben Monate geblieben sei. Im November oder Dezember 2011 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine erste Tochter geboren worden sei. Vier Monate später seien sie in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Von April 2013 bis Ende 2014 habe er in I._______ gelebt; dann sei er wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nach dem Tod eines Schwagers im Juli 2006 begonnen habe, für die LTTE als (...) zu arbeiten. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er für Kampfeinsätze rekrutiert werde und habe einen Freund des verstorbenen Schwagers gebeten, ihn einzustellen. Die LTTE habe ihn aufgefordert, in (...), damit sie ihre Waren in das von ihnen kontrollierte Gebiet hätten bringen können. Diese Arbeiten habe er bis im Jahr 2009 verrichtet, als er zu den Behörden gegangen sei. Seine Arbeit habe er mit fünf anderen Personen verrichtet, er sei als Einziger nicht Mitglied der LTTE gewesen. Einer seiner Kollegen namens J._______, der seine Heimat verlassen habe, sei nach Sri Lanka zurückgekehrt; er habe gehört, dieser sei im Januar 2017 verhaftet worden. Er habe befürchtet, J._______ werde unter Folter Aussagen zu den Personen machen, mit denen er zusammengearbeitet habe. Im Februar 2017 sei er in seinem Dorf gesucht worden, weshalb er nach Colombo gegangen sei. Man habe seiner Ehefrau gesagt, er müsse sich beim Camp (...) melden, wenn er heimkehre. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach K._______ gelangt, von wo aus er weiter in die (...) gereist sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sich bei ihr am 17. Juni 2017 Personen des CID nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, er habe mit seiner Ehefrau nur einen Teil der Zeit nach der Heirat zusammenleben können. Als er inhaftiert gewesen sei, sei er gefoltert worden. Weil er bereits einmal in Haft gewesen sei, seien die Behörden zu ihm gekommen, wenn es im Dorf Probleme gegeben habe. 2012 hätten die Behörden das Feiern des Heldengedenktages verboten. An jenem Tag habe irgendjemand Pneus in Brand gesteckt. Am folgenden Tag seien die Leute des militärischen CID gekommen, um ihn zu befragen. Man habe ihn einen halben Tag lang festgehalten. Zehn Tage, nachdem J._______ festgenommen worden sei, sei er zu Hause gesucht worden. Er habe beschlossen, Sri Lanka zu verlassen, da er es nicht mehr hätte ertragen können, das nochmals durchzumachen, was er bereits erlitten habe. Obwohl er dem CID über seine Familienangehörigen, die bei den LTTE gewesen seien, die Wahrheit gesagt habe- er habe ihnen gegenüber nicht eingestanden, den LTTE geholfen zu haben -, sei er geschlagen worden. Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein sowie eine Bestätigung über seine Haftentlassung und eine Haftbestätigung des IKRK ab. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden seien. Der Eingabe lag ein Bericht zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vom 8. Januar 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Einsicht in die von ihm beim SEM abgegebenen Beweismittel mitsamt allfällig angefertigten Übersetzungen. E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 auf, bis zum 24. Januar 2020 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Der Beschwerdeführer liess am 21. Januar 2020 mitteilen, dass er als Zeuge am International Truth and Justice Project (ITJP) mitwirke. Bei Gelegenheit werde eine entsprechende Bestätigung nachgereicht. Zudem gab er an, er beziehe keine Sozialleistungen und gehe einer Arbeit nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung einer in Aussicht gestellten Bestätigung des ITJP setzte er Frist bis zum 17. Februar 2020. Das SEM wies er an, Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Beweismittel zu. I. Am 3. Februar 2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. J. Mit Eingabe vom 16. März 2020 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht des ITJP vom 6. März 2020 und eine Kostennote vom 13. März 2020. K. Der Instruktionsrichter gab dem SEM am 18. März 2020 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. L. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Juni 2020 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum die Flucht auslösenden Ereignis seien vage. Er erwähne nicht näher bezeichnete Personen, die ihn zu Hause gesucht hätten, ohne das genaue Datum zu nennen. Erst später habe er gesagt, die Personen seien vom CID gewesen, ohne indessen anzugeben, wie viele Personen vorgesprochen hätten. Seinen Angaben zur Festnahme von J._______ seien vage und unpersönlich ausgefallen, habe er doch weder seinen Nachnamen genannt noch angegeben, an welchem Datum dieser festgenommen worden sei, noch den Ort und die festnehmende Behörde bezeichnet. Hierzu gebe es einen Widerspruch, da er einerseits gesagt habe, er sei im Januar 2017 zu Hause gesucht worden, anderseits geltend gemacht habe, J._______ sei im Februar 2017 festgenommen worden. im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann gesagt, er sei im Januar 2017 verhaftet worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass er über den Flughafen von Colombo ausgereist sei, obwohl er gesagt habe, er habe sich davor gefürchtet, dort festgenommen zu werden. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe bis 2007 als (...) und danach (...) gearbeitet. Im Rahmen der Anhörung habe er vorgebracht, er habe bis 15 Tage vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Cousin als (...) gearbeitet. Die Differenzen in den Aussagen seien insofern relevant, als er behauptet habe, er sei im Januar 2017 zu Hause gesucht worden, als er in L._______ (...) erledigt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er sei nach seiner Heirat im Jahr 2010 mehrmals vom TID und CID vorgeladen worden, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei nach seiner Heirat zweimal (2012 und 2017) aufgesucht worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei nicht rehabilitiert worden. Es bestünden erhebliche Zweifel an dieser Angabe, weil er sich vorerst nicht habe festlegen wollen, als er danach gefragt worden sei. Erst, nachdem ihm die Frage zum zweiten Mal gestellt worden sei, habe er gesagt, er sei nicht rehabilitiert worden, weil nur LTTE-Mitglieder, nicht aber Gehilfen Zugang zur Rehabilitation gehabt hätten. Er habe geltend gemacht, er habe sich 2009 den Behörden gestellt und sei aus politischen Gründen festgehalten worden. Des Weiteren habe er ausgesagt, die Behörden hätten ihn 2009 freigelassen und ihm seinen Reisepass zurückgegeben, wobei in diesem ein roter Stempel angebracht gewesen sei, was höchstwahrscheinlich eine Ausreisebeschränkung signalisiert habe. Auch dieses Vorbringen entspreche ebenso dem Vorgehen bei Rehabilitationsfällen, wie die ihm auferlegte Unterschriftspflicht. Es sei demnach möglich, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Rehabilitierte seien in ihrer Freiheit nicht eingeschränkt, würden aber von den Sicherheitskräften überwacht. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten in der Regel aber nicht asylrechtlich relevante Intensität. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht rehabilitiert worden wäre, habe das Vorgehen der Behörden in seinem Fall einer Rehabilitation entsprochen. Der einzige bedeutsame Behördenkontakt nach der erlittenen Haft habe im Jahr 2012 stattgefunden, als es am Heldentag zu verbotenen Aktionen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei einen halben Tag festgehalten und befragt worden, habe aber keine darüberhinausgehenden Probleme gehabt. Dieser Vorfall sei somit asylrechtlich irrelevant. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Suche nach ihm im Januar 2017 habe er keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Er habe somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und es seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich daran nach seiner Ausreise etwas geändert habe. Daran hätten auch die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 beziehungsweise deren Ergebnis nichts geändert. Mit der eingereichten Haftbestätigung (Stempel vom 11. März 2010) werde belegt, dass der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Das SEM ziehe nicht in Zweifel, dass er in den Jahren 2009/2010 inhaftiert gewesen sei; eine ihm drohende Verfolgung könne aber mit diesem Dokument nicht belegt werden. Auch aus der Bestätigung des IKRK vom 10. März 2010 könne keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es falle auf, dass in den Anhörungen sehr wenige Fragen zum Motiv der Verfolgung gestellt worden seien. Weder die Misshandlungen in der Haft noch die Art und Weise der Befragungen seien eingehend erfragt und thematisiert worden. Der Beschwerdeführer habe auf vorhandene Narben hingewiesen, worauf der Befrager nicht eingegangen sei, obwohl sichtbare Narben bei einer Rückkehr ein Risikofaktor seien. Stossend sei, dass nicht gefragt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer so lange in unterschiedlichen Haftanstalten interniert gewesen sei, und welche Vorwürfe man ihm gemacht habe. Es könne nicht richtig abgeschätzt werden, ob ihm in Sri Lanka weitere Verfolgung drohe, weil nicht eruiert worden sei, worauf diese basiere. Aufgrund seiner Aussagen sei erkennbar gewesen, dass er angesichts des in der Haft Erlebten schwer traumatisiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Kernstück seiner Verfolgung nur so oberflächlich abgeklärt worden sei. Weil die Inhaftierung der Auslöser der folgenden Verfolgungen sei, hätte das dahinterstehende Motiv weitergehend abgeklärt werden müssen. Damit sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Asylentscheid sei zu kassieren. Der Beschwerdeführer habe den LTTE ab 2006 geholfen, da er davon ausgegangen sei, er würde zwangsweise rekrutiert, falls er dies nicht tue. Zwei seiner Geschwister seien bei den LTTE gewesen, seine Schwester M._______ bis zu ihrer Heirat im Jahr 2000 - ihr Ehemann sei bis zu seinem Tod im Jahr 2006 bei den LTTE gewesen - und sein Bruder, der im Kampf gestorben sei. Nebst seiner anfänglichen Arbeit als (...) habe er später in der Abteilung des Geheimdienstes gearbeitet. Er sei unter dem Namen N._______ bekannt gewesen, den Chef der Abteilung habe man O._______ gerufen; dieser habe sich in der Endphase des Krieges das Leben genommen. Drei seiner damaligen Kollegen seien verstorben, zwei seien noch am Leben. J._______ sei im Februar 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt und verhaftet worden. Bei grösseren Treffen des LTTE-Geheimdienstes hätten sich alle vermummen müssen, damit die Spione sich nicht gegenseitig erkannt hätten. Der Beschwerdeführer habe als (...) verschiedenste Aufgaben erfüllt (...). In der Endphase des Krieges habe er (...), damit (...). Am 7. April 2009 sei er als Zivilist getarnt in das von der Armee kontrollierte Gebiet übergelaufen. Da er aus dem Spital, in das man ihn gebracht habe, habe fliehen können, habe er sich den Behörden entziehen können, die versucht hätten, unter den Geflohenen LTTE-Kämpfer auszumachen. Er habe kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und sei wie viele Mitglieder des LTTE-Geheimdienstes unerkannt geblieben. Als er Ende 2009 aus Sri Lanka habe ausreisen wollen, sei er festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, ein LTTE-Mitglied zu sein. Er sei an verschiedenen Orten festgehalten und im E._______ gefoltert worden. Mithilfe eines Anwalts und eines CID-Beamten sei er freigekommen. Da er zweimal monatlich beim TID zur Unterschriftsleistung habe vorsprechen müssen, habe er sich nicht sicher gefühlt und weiterhin versucht, Sri Lanka zu verlassen. Mehrere Ausreisen seien nicht wirklich geglückt und er sei gezwungen gewesen, in die Heimat zurückzukehren. Am 29. November 2012 sei er verhaftet worden, weil man ihn verdächtigt habe, an den Unruhen, die sich tags zuvor während des Märtyrertags zugetragen hätten, beteiligt gewesen zu sein. Er sei auf die Füsse geschlagen worden, so dass ein Fuss heute noch «taub» sei. Nachdem er von der Festnahme von J._______ erfahren habe, sei ihm klargeworden, dass grosse Gefahr bestanden habe, dass er von diesem unter Folter verraten werden könnte. Als im Januar 2017 Beamte des CID bei seinem Haus vorbeigegangen seien und eine Vorladung zurückgelassen hätten, sei klargeworden, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei. Nach seiner Ausreise sei er immer noch unregelmässig zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer leide unter Flashbacks und sei eine Zeit lang in Behandlung bei einer Psychologin gewesen; es werde ein entsprechender Bericht nachgereicht. Ebenso habe er gut sichtbare Narben am unteren Rücken, dazu werde auch ein Bericht nachgereicht. Bei der Anhörung sei eine malaysische Übersetzerin eingesetzt worden, die viele Rückfragen habe stellen müssen. Es sei nicht sicher, ob alle Details und Feinheiten der Schilderungen des Beschwerdeführers tatsächlich übersetzt worden seien. Zudem sei es nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten, wie es das SEM vorliegend getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Er habe geltend gemacht, dass er aus einer (...) stamme und sei gleichzeitig sowohl als (...) als auch als (...) tätig gewesen. Er habe im Dezember 2016 erfahren, dass J._______ aus K._______ zurückgekehrt sei, wisse aber nicht genau, wann dies geschehen sei. Es sei stossend, von ihm zu verlangen, die Vorsprache der Beamten im Januar 2017 genau zu schildern, habe er diese doch nicht selbst erlebt. Sein erster Ausreiseversuch aus Sri Lanka sei nicht geglückt, sei er doch inhaftiert und gefoltert worden. Die anderen Aus- und Heimreisen seien immer mit Hilfe von Schleppern organisiert worden. Die entsprechenden Beamten seien bestochen worden. Insofern er bei der BzP gesagt habe, er sei mehrmals vorgeladen worden, habe er sich bei dieser Aussage auf die Unterschriftspflicht bezogen. Der sri-lankische Staat habe nicht gewusst, dass er bei den LTTE gewesen sei; er sei wegen des missglückten Ausreiseversuchs festgenommen worden. Er sei als politischer Häftling und nicht als LTTE-Mitglied festgehalten worden. Es könne demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass er rehabilitiert worden sei. Er habe die erlittene Verfolgung detailliert und lebensnah dargelegt. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Folterungen und Inhaftierungen seien ausreichend intensiv gewesen, um als asylrechtlich relevant angesehen zu werden. Aufgrund der Vorladung ins Camp (...) sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn erneut hätten inhaftieren wollen. Angesichts der Möglichkeit, dass er von J._______ verraten worden sein könnte, bestehe ein erhöhtes Folterrisiko. Auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen wie er einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Das Gericht habe verschiedene Risikofaktoren definiert, aufgrund derer Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Verdachts auf eine LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert gewesen und nach der Inhaftierung von J._______ müsse angenommen werden, dass der sri-lankische Staat wisse, dass er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm unterstellt würde, er habe Kenntnis über Waffenverstecke, was den Verdacht bestärken würde, er sei am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus beteiligt. Auch die sichtbaren Narben seien ein Faktor, aufgrund dessen ihm Verfolgung drohen könne. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel nach den Wahlen vom November 2019 bestätigt. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für die Flucht gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Angesichts der erlittenen Verfolgung und der aktuellen Lage in Sri Lanka sei von einem fehlenden Schutzwillen des Staats auszugehen.

E. 4.2.2 In der Eingabe vom 16. März 2020 vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, mit dem Bericht des ITJP werde belegt, dass er bei der Organisation als Zeuge mitwirke. Im Bericht werde darauf hingewiesen, dass er aus einer LTTE-Familie stamme. Von seinen Angehörigen seien viele Kadermitglieder gewesen. Der Bericht gebe Einsicht in die verschiedenen Foltermethoden, denen er ausgesetzt gewesen sei. Es würden die Fragen der Behörden geschildert, die ihm gestellt worden seien, und angegeben, was er unter Folter ausgesagt habe. Die im Bericht angegebenen Details liessen darauf schliessen, dass es sich um tatsächliche Gegebenheiten handle. Dass er unter Anwendung des PTA (Prevention of Terrorism Act) inhaftiert worden sei, zeige, dass er der Willkür des Staats ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch eine Bestätigung bezüglich des Arbeitsorts des Beschwerdeführers eingeholt worden, die mit seinen Angaben über seine dortigen Aufgaben übereinstimme. Es werde ausgeführt, dass sri-lankische Staatsangehörige häufig ihr Heimatland mit dem eigenen Pass verliessen, nachdem sie Beamte bestochen hätten. Mit dem Bericht werde die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer sei rehabilitiert worden, widerlegt. Gerade weil er keine Rehabilitation durchlaufen habe, sei die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung für ihn erhöht.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers lägen keine Beweismittel vor, mit denen die geltend gemachten psychischen Probleme belegt würden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen keine erheblichen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Das Vorhandensein von Narben belege nichts, da die Verletzungen, die dazu geführt hätten, zahlreich sein könnten. Das SEM habe zudem die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Bei der Anhörung habe er nicht zu erkennen gegeben, dass es mit der beigezogenen Dolmetscherin Probleme gegeben habe. In der Beschwerde werde vor allem eine andere Würdigung des Sachverhalts als die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte, vorgenommen. Der Bericht des ITJP sei auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben redigiert worden. Es handle sich dabei um Äusserungen des Beschwerdeführers, die er an der Verfügung des SEM ausgerichtet habe. Der objektive Beweiswert des Berichts sei damit relativiert. Zudem erwecke er weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, habe dieser in der Anhörung doch gesagt, er sei nicht LTTE-Mitglied, sondern nur Gehilfe gewesen. Wäre er Mitglied der LTTE gewesen, hätte er dies den Behörden gesagt, weil er dann hätte begnadigt werden können. Seinen Angaben gegenüber dem ITJP folgend, wäre er Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gewesen. Ein solch gewichtiger Widerspruch allein sei ausreichend, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu entkräften. Widersprüchlich sei auch, dass er beim ITJP angegeben habe, die Schwester von J._______ im März 2017 getroffen zu haben, die ihm von dessen Verhaftung berichtet habe. Diese Angaben seien nicht mit seinen Aussagen zu vereinbaren, gemäss denen er Sri Lanka am 17. Februar 2017 verlassen habe. Zudem habe er geltend gemacht, er habe von der Verhaftung von J._______ von einem Mann erfahren, mit dem zusammen sie für die LTTE gearbeitet hätten.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, sri-lankische Asylsuchende würden oft vorschnell angeben, bei guter Gesundheit zu sein. Häufig sei damit die Absenz von körperlichen Beschwerden gemeint, denn psychische Probleme hätten wenig Platz in der sri-lankischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben wollen, leider sei aber die Corona-Krise dazwischengekommen. Nun bemühe er sich erneut um eine Überweisung. Er habe erfahren, dass man beim Dorfvorsteher immer noch nach ihm frage, weshalb von einem weiterhin bestehenden Interesse an seiner Person auszugehen sei. Die politischen Umstände in seiner Heimat sprächen gegen eine Abnahme und eher für eine Zunahme des Verfolgungsinteresses an seiner Person. Die Verhaftung nach dem Märtyrertag habe gezeigt, dass er als politisch aktive Person aktenkundig sei und bei jeglichen staatskritischen Veranstaltungen oder Handlungen erneut ins Visier der Behörden geriete. Die geltend gemachten Umstände sprächen dafür, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei, wie es im Bericht der ITJP festgehalten worden sei. Es könne sein, dass er bei den Befragungen aus taktischen Gründen verschwiegen habe, dass er LTTE-Mitglied gewesen sei und das Angestelltenverhältnis betont habe. Es sei davon auszugehen, dass er gegen Ende als Mitglied für die LTTE tätig gewesen sei.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3 In der Beschwerde wird implizit vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bislang verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen und in deren Reihen dem Geheimdienst zugeteilt gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er von einem ehemaligen LTTE-Kollegen, der mit ihm zusammen in der gleichen (...) gearbeitet habe, an die heimatlichen Behörden verraten worden sei. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptung, die indessen in der Beschwerde und im Bericht des ITJP - einer grundsätzlich vertrauenswürdigen Organisation - ausreichend genug substanziiert wurde, dass ihr trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Der Bericht stimmt in gewissen Teilen nicht mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers überein, woraus indessen noch nicht geschlossen werden kann, seine erstmals auf Beschwerdeebene gemachten schriftlichen Angaben, seien unglaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den LTTE gegenüber den Asylbehörden vorerst verschwiegen hatte, vermag entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung praxisgemäss gerade nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit des neu vorgebrachten Sachverhalts schliessen zu lassen. Sowohl dem SEM als auch dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass mehrere LTTE-Mitglieder erst auf Beschwerdeebene oder in einem ausserordentlichen Verfahren ihre Mitgliedschaft geltend machten beziehungsweise offenlegten, wobei die entsprechenden Vorbringen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden konnten. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels seiner erneuten Anhörung und - falls vorhanden - durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermittelt werden.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 5.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr sowie mit Fragen des Ausschlusses von der Asylgewährung und/oder der Flüchtlingseigenschaft zu befassen haben.

E. 5.6 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Berichte einer Psychologin und des Hausarztes zu warten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, diese Berichte im vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren einzureichen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da die entstandenen Kosten nicht notwendig gewesen wären, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des neu vorgebrachten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-144/2020 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Februar 2017 und gelangte am 19. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 2. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte aus, er habe im Jahr 2009 versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei aber dabei erwischt worden. Anschliessend sei er dreieinhalb Monate in der Haftanstalt von D._______ gewesen, von wo aus man ihn ins E._______ (...) in Colombo transferiert habe; er sei verdächtigt worden, den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) anzugehören. Danach habe er während eineinhalb Monaten in F._______ gelebt und sei in sein Dorf zurückgeschickt worden. Er sei unter der Obhut des TID (Terrorism Investigation Division) gewesen und habe einer monatlichen Meldepflicht nachkommen müssen. Im Jahr 2010 habe er geheiratet, worauf er abwechslungsweise vom CID (Criminal Investigation Department) und vom TID vorgeladen worden sei. Einen Monat vor seiner Ausreise sei er vom CID der Armee erneut zu einer Befragung vorgeladen worden. A.c Am 7. August 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im April 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben und sei ins Camp von G._______ gebracht worden. Da er erkrankt sei, habe man ihn ins Spital von F._______ gebracht, von wo aus er nach drei Tagen geflohen sei. Er sei zu Bekannten gegangen, bei denen er bis im November 2009 geblieben sei. Als er Sri Lanka habe verlassen wollen, sei er am Flughafen von Colombo zwei Tage festgehalten worden. Danach sei er 20 Tage in einem Gefängnis des TID gewesen und von dort aus ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Drei Monate später sei er ins Gefängnis E._______ in Colombo verlegt worden. Er habe einen Anwalt gehabt und mit Hilfe eines CID-Mannes habe er gegen Bezahlung seine Freilassung erwirken können. Die Leute des TID hätten gesagt, er müsse bei ihnen zweimal monatlich zur Unterschrift erscheinen. Da er nicht in sein Dorf habe zurückkehren wollen, habe er in F._______ ein Haus gemietet, wo er bis zum Jahr 2011 gewohnt habe. Zirka im Juni 2011 sei er nach H._______ gegangen, wo er ungefähr sieben Monate geblieben sei. Im November oder Dezember 2011 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine erste Tochter geboren worden sei. Vier Monate später seien sie in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Von April 2013 bis Ende 2014 habe er in I._______ gelebt; dann sei er wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nach dem Tod eines Schwagers im Juli 2006 begonnen habe, für die LTTE als (...) zu arbeiten. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er für Kampfeinsätze rekrutiert werde und habe einen Freund des verstorbenen Schwagers gebeten, ihn einzustellen. Die LTTE habe ihn aufgefordert, in (...), damit sie ihre Waren in das von ihnen kontrollierte Gebiet hätten bringen können. Diese Arbeiten habe er bis im Jahr 2009 verrichtet, als er zu den Behörden gegangen sei. Seine Arbeit habe er mit fünf anderen Personen verrichtet, er sei als Einziger nicht Mitglied der LTTE gewesen. Einer seiner Kollegen namens J._______, der seine Heimat verlassen habe, sei nach Sri Lanka zurückgekehrt; er habe gehört, dieser sei im Januar 2017 verhaftet worden. Er habe befürchtet, J._______ werde unter Folter Aussagen zu den Personen machen, mit denen er zusammengearbeitet habe. Im Februar 2017 sei er in seinem Dorf gesucht worden, weshalb er nach Colombo gegangen sei. Man habe seiner Ehefrau gesagt, er müsse sich beim Camp (...) melden, wenn er heimkehre. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach K._______ gelangt, von wo aus er weiter in die (...) gereist sei. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sich bei ihr am 17. Juni 2017 Personen des CID nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sagte des Weiteren, er habe mit seiner Ehefrau nur einen Teil der Zeit nach der Heirat zusammenleben können. Als er inhaftiert gewesen sei, sei er gefoltert worden. Weil er bereits einmal in Haft gewesen sei, seien die Behörden zu ihm gekommen, wenn es im Dorf Probleme gegeben habe. 2012 hätten die Behörden das Feiern des Heldengedenktages verboten. An jenem Tag habe irgendjemand Pneus in Brand gesteckt. Am folgenden Tag seien die Leute des militärischen CID gekommen, um ihn zu befragen. Man habe ihn einen halben Tag lang festgehalten. Zehn Tage, nachdem J._______ festgenommen worden sei, sei er zu Hause gesucht worden. Er habe beschlossen, Sri Lanka zu verlassen, da er es nicht mehr hätte ertragen können, das nochmals durchzumachen, was er bereits erlitten habe. Obwohl er dem CID über seine Familienangehörigen, die bei den LTTE gewesen seien, die Wahrheit gesagt habe- er habe ihnen gegenüber nicht eingestanden, den LTTE geholfen zu haben -, sei er geschlagen worden. Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein sowie eine Bestätigung über seine Haftentlassung und eine Haftbestätigung des IKRK ab. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden seien. Der Eingabe lag ein Bericht zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vom 8. Januar 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Einsicht in die von ihm beim SEM abgegebenen Beweismittel mitsamt allfällig angefertigten Übersetzungen. E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 auf, bis zum 24. Januar 2020 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Der Beschwerdeführer liess am 21. Januar 2020 mitteilen, dass er als Zeuge am International Truth and Justice Project (ITJP) mitwirke. Bei Gelegenheit werde eine entsprechende Bestätigung nachgereicht. Zudem gab er an, er beziehe keine Sozialleistungen und gehe einer Arbeit nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung einer in Aussicht gestellten Bestätigung des ITJP setzte er Frist bis zum 17. Februar 2020. Das SEM wies er an, Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Beweismittel zu. I. Am 3. Februar 2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. J. Mit Eingabe vom 16. März 2020 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht des ITJP vom 6. März 2020 und eine Kostennote vom 13. März 2020. K. Der Instruktionsrichter gab dem SEM am 18. März 2020 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. L. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Juni 2020 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum die Flucht auslösenden Ereignis seien vage. Er erwähne nicht näher bezeichnete Personen, die ihn zu Hause gesucht hätten, ohne das genaue Datum zu nennen. Erst später habe er gesagt, die Personen seien vom CID gewesen, ohne indessen anzugeben, wie viele Personen vorgesprochen hätten. Seinen Angaben zur Festnahme von J._______ seien vage und unpersönlich ausgefallen, habe er doch weder seinen Nachnamen genannt noch angegeben, an welchem Datum dieser festgenommen worden sei, noch den Ort und die festnehmende Behörde bezeichnet. Hierzu gebe es einen Widerspruch, da er einerseits gesagt habe, er sei im Januar 2017 zu Hause gesucht worden, anderseits geltend gemacht habe, J._______ sei im Februar 2017 festgenommen worden. im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann gesagt, er sei im Januar 2017 verhaftet worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass er über den Flughafen von Colombo ausgereist sei, obwohl er gesagt habe, er habe sich davor gefürchtet, dort festgenommen zu werden. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe bis 2007 als (...) und danach (...) gearbeitet. Im Rahmen der Anhörung habe er vorgebracht, er habe bis 15 Tage vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Cousin als (...) gearbeitet. Die Differenzen in den Aussagen seien insofern relevant, als er behauptet habe, er sei im Januar 2017 zu Hause gesucht worden, als er in L._______ (...) erledigt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er sei nach seiner Heirat im Jahr 2010 mehrmals vom TID und CID vorgeladen worden, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei nach seiner Heirat zweimal (2012 und 2017) aufgesucht worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei nicht rehabilitiert worden. Es bestünden erhebliche Zweifel an dieser Angabe, weil er sich vorerst nicht habe festlegen wollen, als er danach gefragt worden sei. Erst, nachdem ihm die Frage zum zweiten Mal gestellt worden sei, habe er gesagt, er sei nicht rehabilitiert worden, weil nur LTTE-Mitglieder, nicht aber Gehilfen Zugang zur Rehabilitation gehabt hätten. Er habe geltend gemacht, er habe sich 2009 den Behörden gestellt und sei aus politischen Gründen festgehalten worden. Des Weiteren habe er ausgesagt, die Behörden hätten ihn 2009 freigelassen und ihm seinen Reisepass zurückgegeben, wobei in diesem ein roter Stempel angebracht gewesen sei, was höchstwahrscheinlich eine Ausreisebeschränkung signalisiert habe. Auch dieses Vorbringen entspreche ebenso dem Vorgehen bei Rehabilitationsfällen, wie die ihm auferlegte Unterschriftspflicht. Es sei demnach möglich, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Rehabilitierte seien in ihrer Freiheit nicht eingeschränkt, würden aber von den Sicherheitskräften überwacht. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten in der Regel aber nicht asylrechtlich relevante Intensität. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht rehabilitiert worden wäre, habe das Vorgehen der Behörden in seinem Fall einer Rehabilitation entsprochen. Der einzige bedeutsame Behördenkontakt nach der erlittenen Haft habe im Jahr 2012 stattgefunden, als es am Heldentag zu verbotenen Aktionen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei einen halben Tag festgehalten und befragt worden, habe aber keine darüberhinausgehenden Probleme gehabt. Dieser Vorfall sei somit asylrechtlich irrelevant. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Suche nach ihm im Januar 2017 habe er keine weiteren Schwierigkeiten gehabt. Er habe somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und es seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich daran nach seiner Ausreise etwas geändert habe. Daran hätten auch die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 beziehungsweise deren Ergebnis nichts geändert. Mit der eingereichten Haftbestätigung (Stempel vom 11. März 2010) werde belegt, dass der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Das SEM ziehe nicht in Zweifel, dass er in den Jahren 2009/2010 inhaftiert gewesen sei; eine ihm drohende Verfolgung könne aber mit diesem Dokument nicht belegt werden. Auch aus der Bestätigung des IKRK vom 10. März 2010 könne keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es falle auf, dass in den Anhörungen sehr wenige Fragen zum Motiv der Verfolgung gestellt worden seien. Weder die Misshandlungen in der Haft noch die Art und Weise der Befragungen seien eingehend erfragt und thematisiert worden. Der Beschwerdeführer habe auf vorhandene Narben hingewiesen, worauf der Befrager nicht eingegangen sei, obwohl sichtbare Narben bei einer Rückkehr ein Risikofaktor seien. Stossend sei, dass nicht gefragt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer so lange in unterschiedlichen Haftanstalten interniert gewesen sei, und welche Vorwürfe man ihm gemacht habe. Es könne nicht richtig abgeschätzt werden, ob ihm in Sri Lanka weitere Verfolgung drohe, weil nicht eruiert worden sei, worauf diese basiere. Aufgrund seiner Aussagen sei erkennbar gewesen, dass er angesichts des in der Haft Erlebten schwer traumatisiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Kernstück seiner Verfolgung nur so oberflächlich abgeklärt worden sei. Weil die Inhaftierung der Auslöser der folgenden Verfolgungen sei, hätte das dahinterstehende Motiv weitergehend abgeklärt werden müssen. Damit sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Asylentscheid sei zu kassieren. Der Beschwerdeführer habe den LTTE ab 2006 geholfen, da er davon ausgegangen sei, er würde zwangsweise rekrutiert, falls er dies nicht tue. Zwei seiner Geschwister seien bei den LTTE gewesen, seine Schwester M._______ bis zu ihrer Heirat im Jahr 2000 - ihr Ehemann sei bis zu seinem Tod im Jahr 2006 bei den LTTE gewesen - und sein Bruder, der im Kampf gestorben sei. Nebst seiner anfänglichen Arbeit als (...) habe er später in der Abteilung des Geheimdienstes gearbeitet. Er sei unter dem Namen N._______ bekannt gewesen, den Chef der Abteilung habe man O._______ gerufen; dieser habe sich in der Endphase des Krieges das Leben genommen. Drei seiner damaligen Kollegen seien verstorben, zwei seien noch am Leben. J._______ sei im Februar 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt und verhaftet worden. Bei grösseren Treffen des LTTE-Geheimdienstes hätten sich alle vermummen müssen, damit die Spione sich nicht gegenseitig erkannt hätten. Der Beschwerdeführer habe als (...) verschiedenste Aufgaben erfüllt (...). In der Endphase des Krieges habe er (...), damit (...). Am 7. April 2009 sei er als Zivilist getarnt in das von der Armee kontrollierte Gebiet übergelaufen. Da er aus dem Spital, in das man ihn gebracht habe, habe fliehen können, habe er sich den Behörden entziehen können, die versucht hätten, unter den Geflohenen LTTE-Kämpfer auszumachen. Er habe kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und sei wie viele Mitglieder des LTTE-Geheimdienstes unerkannt geblieben. Als er Ende 2009 aus Sri Lanka habe ausreisen wollen, sei er festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, ein LTTE-Mitglied zu sein. Er sei an verschiedenen Orten festgehalten und im E._______ gefoltert worden. Mithilfe eines Anwalts und eines CID-Beamten sei er freigekommen. Da er zweimal monatlich beim TID zur Unterschriftsleistung habe vorsprechen müssen, habe er sich nicht sicher gefühlt und weiterhin versucht, Sri Lanka zu verlassen. Mehrere Ausreisen seien nicht wirklich geglückt und er sei gezwungen gewesen, in die Heimat zurückzukehren. Am 29. November 2012 sei er verhaftet worden, weil man ihn verdächtigt habe, an den Unruhen, die sich tags zuvor während des Märtyrertags zugetragen hätten, beteiligt gewesen zu sein. Er sei auf die Füsse geschlagen worden, so dass ein Fuss heute noch «taub» sei. Nachdem er von der Festnahme von J._______ erfahren habe, sei ihm klargeworden, dass grosse Gefahr bestanden habe, dass er von diesem unter Folter verraten werden könnte. Als im Januar 2017 Beamte des CID bei seinem Haus vorbeigegangen seien und eine Vorladung zurückgelassen hätten, sei klargeworden, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei. Nach seiner Ausreise sei er immer noch unregelmässig zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer leide unter Flashbacks und sei eine Zeit lang in Behandlung bei einer Psychologin gewesen; es werde ein entsprechender Bericht nachgereicht. Ebenso habe er gut sichtbare Narben am unteren Rücken, dazu werde auch ein Bericht nachgereicht. Bei der Anhörung sei eine malaysische Übersetzerin eingesetzt worden, die viele Rückfragen habe stellen müssen. Es sei nicht sicher, ob alle Details und Feinheiten der Schilderungen des Beschwerdeführers tatsächlich übersetzt worden seien. Zudem sei es nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten, wie es das SEM vorliegend getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Er habe geltend gemacht, dass er aus einer (...) stamme und sei gleichzeitig sowohl als (...) als auch als (...) tätig gewesen. Er habe im Dezember 2016 erfahren, dass J._______ aus K._______ zurückgekehrt sei, wisse aber nicht genau, wann dies geschehen sei. Es sei stossend, von ihm zu verlangen, die Vorsprache der Beamten im Januar 2017 genau zu schildern, habe er diese doch nicht selbst erlebt. Sein erster Ausreiseversuch aus Sri Lanka sei nicht geglückt, sei er doch inhaftiert und gefoltert worden. Die anderen Aus- und Heimreisen seien immer mit Hilfe von Schleppern organisiert worden. Die entsprechenden Beamten seien bestochen worden. Insofern er bei der BzP gesagt habe, er sei mehrmals vorgeladen worden, habe er sich bei dieser Aussage auf die Unterschriftspflicht bezogen. Der sri-lankische Staat habe nicht gewusst, dass er bei den LTTE gewesen sei; er sei wegen des missglückten Ausreiseversuchs festgenommen worden. Er sei als politischer Häftling und nicht als LTTE-Mitglied festgehalten worden. Es könne demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass er rehabilitiert worden sei. Er habe die erlittene Verfolgung detailliert und lebensnah dargelegt. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Folterungen und Inhaftierungen seien ausreichend intensiv gewesen, um als asylrechtlich relevant angesehen zu werden. Aufgrund der Vorladung ins Camp (...) sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn erneut hätten inhaftieren wollen. Angesichts der Möglichkeit, dass er von J._______ verraten worden sein könnte, bestehe ein erhöhtes Folterrisiko. Auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Personen wie er einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Das Gericht habe verschiedene Risikofaktoren definiert, aufgrund derer Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung ausgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Verdachts auf eine LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert gewesen und nach der Inhaftierung von J._______ müsse angenommen werden, dass der sri-lankische Staat wisse, dass er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm unterstellt würde, er habe Kenntnis über Waffenverstecke, was den Verdacht bestärken würde, er sei am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus beteiligt. Auch die sichtbaren Narben seien ein Faktor, aufgrund dessen ihm Verfolgung drohen könne. Diese Annahme werde durch den Regierungswechsel nach den Wahlen vom November 2019 bestätigt. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für die Flucht gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Angesichts der erlittenen Verfolgung und der aktuellen Lage in Sri Lanka sei von einem fehlenden Schutzwillen des Staats auszugehen. 4.2.2 In der Eingabe vom 16. März 2020 vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, mit dem Bericht des ITJP werde belegt, dass er bei der Organisation als Zeuge mitwirke. Im Bericht werde darauf hingewiesen, dass er aus einer LTTE-Familie stamme. Von seinen Angehörigen seien viele Kadermitglieder gewesen. Der Bericht gebe Einsicht in die verschiedenen Foltermethoden, denen er ausgesetzt gewesen sei. Es würden die Fragen der Behörden geschildert, die ihm gestellt worden seien, und angegeben, was er unter Folter ausgesagt habe. Die im Bericht angegebenen Details liessen darauf schliessen, dass es sich um tatsächliche Gegebenheiten handle. Dass er unter Anwendung des PTA (Prevention of Terrorism Act) inhaftiert worden sei, zeige, dass er der Willkür des Staats ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch eine Bestätigung bezüglich des Arbeitsorts des Beschwerdeführers eingeholt worden, die mit seinen Angaben über seine dortigen Aufgaben übereinstimme. Es werde ausgeführt, dass sri-lankische Staatsangehörige häufig ihr Heimatland mit dem eigenen Pass verliessen, nachdem sie Beamte bestochen hätten. Mit dem Bericht werde die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer sei rehabilitiert worden, widerlegt. Gerade weil er keine Rehabilitation durchlaufen habe, sei die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung für ihn erhöht. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers lägen keine Beweismittel vor, mit denen die geltend gemachten psychischen Probleme belegt würden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen keine erheblichen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Das Vorhandensein von Narben belege nichts, da die Verletzungen, die dazu geführt hätten, zahlreich sein könnten. Das SEM habe zudem die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Bei der Anhörung habe er nicht zu erkennen gegeben, dass es mit der beigezogenen Dolmetscherin Probleme gegeben habe. In der Beschwerde werde vor allem eine andere Würdigung des Sachverhalts als die vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte, vorgenommen. Der Bericht des ITJP sei auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben redigiert worden. Es handle sich dabei um Äusserungen des Beschwerdeführers, die er an der Verfügung des SEM ausgerichtet habe. Der objektive Beweiswert des Berichts sei damit relativiert. Zudem erwecke er weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, habe dieser in der Anhörung doch gesagt, er sei nicht LTTE-Mitglied, sondern nur Gehilfe gewesen. Wäre er Mitglied der LTTE gewesen, hätte er dies den Behörden gesagt, weil er dann hätte begnadigt werden können. Seinen Angaben gegenüber dem ITJP folgend, wäre er Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gewesen. Ein solch gewichtiger Widerspruch allein sei ausreichend, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu entkräften. Widersprüchlich sei auch, dass er beim ITJP angegeben habe, die Schwester von J._______ im März 2017 getroffen zu haben, die ihm von dessen Verhaftung berichtet habe. Diese Angaben seien nicht mit seinen Aussagen zu vereinbaren, gemäss denen er Sri Lanka am 17. Februar 2017 verlassen habe. Zudem habe er geltend gemacht, er habe von der Verhaftung von J._______ von einem Mann erfahren, mit dem zusammen sie für die LTTE gearbeitet hätten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, sri-lankische Asylsuchende würden oft vorschnell angeben, bei guter Gesundheit zu sein. Häufig sei damit die Absenz von körperlichen Beschwerden gemeint, denn psychische Probleme hätten wenig Platz in der sri-lankischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe sich in psychologische Behandlung begeben wollen, leider sei aber die Corona-Krise dazwischengekommen. Nun bemühe er sich erneut um eine Überweisung. Er habe erfahren, dass man beim Dorfvorsteher immer noch nach ihm frage, weshalb von einem weiterhin bestehenden Interesse an seiner Person auszugehen sei. Die politischen Umstände in seiner Heimat sprächen gegen eine Abnahme und eher für eine Zunahme des Verfolgungsinteresses an seiner Person. Die Verhaftung nach dem Märtyrertag habe gezeigt, dass er als politisch aktive Person aktenkundig sei und bei jeglichen staatskritischen Veranstaltungen oder Handlungen erneut ins Visier der Behörden geriete. Die geltend gemachten Umstände sprächen dafür, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei, wie es im Bericht der ITJP festgehalten worden sei. Es könne sein, dass er bei den Befragungen aus taktischen Gründen verschwiegen habe, dass er LTTE-Mitglied gewesen sei und das Angestelltenverhältnis betont habe. Es sei davon auszugehen, dass er gegen Ende als Mitglied für die LTTE tätig gewesen sei. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 In der Beschwerde wird implizit vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bislang verschwiegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen und in deren Reihen dem Geheimdienst zugeteilt gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er von einem ehemaligen LTTE-Kollegen, der mit ihm zusammen in der gleichen (...) gearbeitet habe, an die heimatlichen Behörden verraten worden sei. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptung, die indessen in der Beschwerde und im Bericht des ITJP - einer grundsätzlich vertrauenswürdigen Organisation - ausreichend genug substanziiert wurde, dass ihr trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Der Bericht stimmt in gewissen Teilen nicht mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers überein, woraus indessen noch nicht geschlossen werden kann, seine erstmals auf Beschwerdeebene gemachten schriftlichen Angaben, seien unglaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den LTTE gegenüber den Asylbehörden vorerst verschwiegen hatte, vermag entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung praxisgemäss gerade nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit des neu vorgebrachten Sachverhalts schliessen zu lassen. Sowohl dem SEM als auch dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass mehrere LTTE-Mitglieder erst auf Beschwerdeebene oder in einem ausserordentlichen Verfahren ihre Mitgliedschaft geltend machten beziehungsweise offenlegten, wobei die entsprechenden Vorbringen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden konnten. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels seiner erneuten Anhörung und - falls vorhanden - durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermittelt werden. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 5.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Je nach Ausgang der Abklärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr sowie mit Fragen des Ausschlusses von der Asylgewährung und/oder der Flüchtlingseigenschaft zu befassen haben. 5.6 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Berichte einer Psychologin und des Hausarztes zu warten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, diese Berichte im vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren einzureichen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Nachdem der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), da die entstandenen Kosten nicht notwendig gewesen wären, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des neu vorgebrachten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: