Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 27. Juli 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (BzP, Akten SEM A6/13). Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei ethnischer Oromo orthodoxen Glaubens und stamme aus der Hauptstadt Addis Abeba, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland gelebt habe. Seine Ausbildung habe er mit einem Diplom für (...) abgeschlossen und anschliessend für eine Firma als (...) und (...) gearbeitet. Nebenbei habe er auch (...) verkauft und sich als (...) betätigt. Er sei Mitglied der Partei Union for Democracy and Justice (UDJ) gewesen und habe für diese im Bereich (...) gearbeitet. Er habe die Aktivitäten der Partei (...) und (...) und die (...). Bei den (...) habe er beim (...) mitgeholfen. In seiner Wereda sei er als (...) zuständig und auch (...) gewesen. Zu seinen Asylgesuchsgründen machte er im Wesentlichen geltend, die Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 (nach äthiopischer Zeitrechnung; gregorianisch: 2011/2012) begonnen. So sei er wegen Demonstrationen in Desse und Adama für je zwei bis drei Tage in Haft gewesen, in Adama glaublich am (...) 2014. Er sei in seiner Heimat den Behörden wegen seinen Aktivitäten bekannt gewesen. Diese hätten ihn fotografiert, gefilmt und ihm die Fingerabdrücke genommen. Er habe auch Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht kenne. Zudem habe er wöchentlich zu Befragungen erscheinen müssen, bei denen die Behörden von ihm Informationen über andere Parteimitglieder sowie die Partei selbst habe in Erfahrung bringen wollen. Als er zusammen mit anderen Journalisten Geld für das Rote Kreuz gesammelt habe, sei ihm vorgeworfen worden, das Geld sei für die Ginbot Sebat bestimmt gewesen. Nachdem die UDJ nicht mehr existiert habe, sei er für die Partei Semyawi tätig gewesen. Als er am (...) 2015 im Rahmen seiner normalen Erwerbstätigkeit Äthiopien habe verlassen wollen, sei ihm die Ausreise verweigert worden und er habe sich darauf wöchentlich bei der Migrationsbehörde melden müssen. Ein Gefängnismitarbeiter habe sich ihm angenommen und mit der Migrationsbehörde gesprochen beziehungsweise der Beschwerdeführer habe den Beamten der Migrationsbehörde selbst bestochen, um einen Reisepass zu erhalten. A.b Am 13. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A13/26). Dabei ergänzte er im Wesentlichen, aufgrund seiner vielseitigen Tätigkeiten für Oppositionsparteien sei er immer vermehrt und verstärkt von Seiten der Regierungsbehörden unter Druck gesetzt worden. Er sei bei den verschiedenen mehrstündigen Befragungen als Terrorist und Landesverräter beschimpft, gedemütigt und geschlagen und mithin gefoltert worden. Insbesondere nach der Verweigerung seiner Ausreise im (...) 2015 habe er sich regelmässig zu Befragungen an verschiedenen Standorten (Gefängnis, Migrationsbehörde, Polizeiposten) bei den Behörden melden müssen. Eine offizielle Anklage habe es nicht gegeben. Er gehe davon aus, dass die Behörden ihn durch die Druckausübung medial zum Verstummen habe bringen wollen. Den dauernden Schikanen überdrüssig, sei es ihm gelungen, mit Schmiergeld einen Deal mit gewissen Bedingungen - so etwa die Retournierung des Reisepasses an die Migrationsbehörde nach Erreichen des Zielortes - zu vereinbaren und so seine Ausreise aus Äthiopien zu organisieren. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A16). B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert. Die Gruppierungen, die früher als illegale Opposition gegolten hätten, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Partei UDJ sei zwar auch davor als legale Partei registriert gewesen, dennoch seien in der Vergangenheit einige Mitglieder in Haft gewesen. Die derzeitige Regierung habe darüber hinaus die Oppositionellen im Ausland dazu aufgefordert, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle, auch Mitglieder der OLF, seien seither zurückgekehrt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der UDJ-Partei oder der Semyawi-Partei bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. So seien inzwischen auch führende Mitglieder wieder freigelassen worden. Eine politische Opposition sei nicht mehr verboten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden Beweismittel zu den Akten gereicht, die aufzeigten, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes mit einer Schweizer Staatsbürgerin anerkannte. D. Am 11. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nebst der mit der Beschwerde aufgezeigten Vaterschaft des Beschwerdeführers die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages durch die zuständige KESB vom (...) 2019 unter anderem bestätige, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter geschlossene Vertrag die Interessen des Kindes, die finanziellen Verhältnisse sowie die Betreuungssituation angemessen berücksichtige. Aus den Beweismitteln gehe zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge anvertraut sei. Weiter wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer die entsprechenden Sachverhalte dem SEM nicht aktenkundig gemacht wurden und demnach in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung finden konnten, weshalb es angezeigt sei, der Vorinstanz die erst mit der Beschwerde aktenkundig gemachten Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerdesache und insbesondere zu den mit der Beschwerde aktenkundig gemachten Sachverhalten vernehmen zu lassen beziehungsweise diese allenfalls unter dem Aspekt der Wegweisung aus der Schweiz neu zu berücksichtigen. Zudem wurde verfügt, dass auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und auf das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in einem späteren Zeitpunkt einzugehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell zu verzichten sei. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 zog das SEM seinen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 4. November 2019 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. November 2019 auf, erklärte den Vollzug der Wegweisung als aktuell nicht zulässig, nahm den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in der Schweiz vorläufig auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos geworden ab. Zudem führte das Gericht aus, die Prüfung der Akten ergebe, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung als wenig erfolgsversprechend einzustufen seien. Insbesondere dürfte dem in der Beschwerde als zentrales Element zu betrachtenden Vorbringen nicht gefolgt werden, wonach sich nach dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Äthiopien die politische Lage in Äthiopien in den letzten Monaten derart zugespitzt habe, dass sich eine neue Einschätzung aufdränge. Es wurde dabei anstelle mehrerer auf das Urteil des BVGer E-4812/2019 vom 10. Oktober 2019 verwiesen. Im Weiteren hielt das Gericht dafür, das SEM dürfte in Berücksichtigung der auch aktuell noch geltenden Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt haben, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht gefährdet. Es erscheine angezeigt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu einem Rückzug der Beschwerde äussern zu können. Dem Beschwerdeführer wurde demnach Gelegenheit geboten, die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl innert Frist zurückzuziehen. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mitteilen, er halte an der Beschwerde vom 6. Dezember 2019 fest. Dazu wurde ausgeführt, die politische Situation in Äthiopien sei noch sehr instabil. Es bestehe für ihn ganz konkret die Gefahr, dass er aufgrund seines ethnisch-religiösen Profils Opfer eines Gewaltanschlages werde. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, sei sein Bruder jüngst Opfer eines solchen gewalttätigen Anschlages geworden. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, mit denen er habe nachweisen beziehungsweise habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen, seiner ethnischen sowie seiner religiösen Zugehörigkeit an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2020 die angefochtene Verfügung vom 4. November 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, ist die Beschwerde bezüglich des Vollzuges der Wegweisung gegenstandslos geworden. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung an sich.
E. 4 Die Beschwerde bezüglich des verbleibend zu prüfenden Prozessgegenstandes erweist sich, wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 sinngemäss ausgeführt und wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdesache dem SEM zur Vernehmlassung vorgelegt wurde, nichts zu ändern. Wie aus der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Dezember 2019 ersichtlich ist, wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, da mit der Beschwerde in familienrechtlich relevanter Hinsicht Sachverhalte vorgetragen wurden, die dem SEM im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorenthalten und nicht aktenkundig gemacht wurden und demnach in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung finden konnten. Die entsprechenden Sachverhalte waren denn auch nur bezüglich der Prüfung des Vollzuges der Wegweisung von Bedeutung. Insoweit der Beschwerdeführer durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung faktisch obsiegte, liegt dies in einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begründet. Indem der Beschwerdeführer das SEM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens über seine familienrechtliche Situation pflichtwidrig nicht ins Bild setzte, war es dem SEM verunmöglicht, sachgerecht über die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in Nachachtung von Art. 8 EMRK zu verfügen. Hätte der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht das SEM zeitgerecht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wäre eine Beschwerdeführung zu diesem Aspekt schon gar nicht zur Frage gestanden. Aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann der Beschwerdeführer vorliegend verfahrensrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5 Das Eventualbegehren, es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt, soweit dieser die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuches betrifft, aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend erstellt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre. Sollte mit diesem Begehren jedoch die Einschätzung der tatsächlichen Umstände der allgemeinen politischen Lage in Äthiopien angesprochen werden wollen, würde dies nicht die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör tangieren, sondern unter den Aspekt der materiellen Würdigung der Streitsache fallen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu einzelnen Sachverhaltsvorbringen an sich den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung zu genügen vermag.
E. 7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt.
E. 7.3 Auch in Bezug auf das zumindest sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen allgemeiner, ethnisch motivierter Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren, ist erneut auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hinzuweisen. Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Verweis des Beschwerdeführers, er sei als ethnischer Oromo und aufgrund seines persönlichen Profils generell einer hohen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt, genügt somit nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts, sein Halbbruder sei anlässlich von Unruhen im Oromo-Gebiet gezielt angegriffen worden und habe eine schwere Kopfverletzung erlitten. Auch wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr 2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten, vermag das in der Beschwerde gezeichnete Bild von der politischen und sicherheitsrelevanten Situation an der aktuell geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Entgegen der Forderung in der Beschwerde drängt sich keine neue Einschätzung der Lage durch das Bundesverwaltungsgericht und damit keine der geltenden Rechtsprechung entgegengesetzte neue Praxis auf (vgl. zur geltenden Rechtspraxis statt vieler: Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 5.2 und 5.3; E-2857/2020 vom 10. Juni 2020 E. 6.2). Auch sind spekulative allfällige Veränderungen nach nationalen Wahlen in Äthiopien nicht abzuwarten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Insoweit das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde zu Recht als solche abgeschrieben.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht in Wiedererwägung gezogen wurde, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war.
E. 11 Durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM hat der Beschwerdeführer faktisch teilweise obsiegt. Bei Obsiegen können Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden, wenn die obsiegende Partei diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat, so typischerweise bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Wie oben ausgeführt, wurde die teilweise Wiedererwägung durch Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bewirkt. Aus der blossen Anfrage eines Zivilstandesamtes an das SEM um Zustellung allfällig vorhandener Dokumente, die die Identität des Beschwerdeführers zuverlässig belegen könnten (A18/2 und A19/1), konnte das SEM selbstredend nicht auf die entsprechenden familiären Verhältnisse in der Schweiz schliessen. Hätte der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht das SEM zeitgerecht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wäre eine Beschwerdeführung zu diesem Aspekt schon gar nicht zur Frage gestanden. Insoweit der Beschwerdeführer vorliegend faktisch obsiegte, liegt dies in einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begründet. Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Begehren, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach - unbesehen einer allfälligen Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt.
E. 12.2 Ist ein Verfahren gegenstandslos geworden, so sind die Kosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Wie ausgeführt, hat vorliegend der Beschwerdeführer die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6489/2019 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 27. Juli 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (BzP, Akten SEM A6/13). Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei ethnischer Oromo orthodoxen Glaubens und stamme aus der Hauptstadt Addis Abeba, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus seinem Heimatland gelebt habe. Seine Ausbildung habe er mit einem Diplom für (...) abgeschlossen und anschliessend für eine Firma als (...) und (...) gearbeitet. Nebenbei habe er auch (...) verkauft und sich als (...) betätigt. Er sei Mitglied der Partei Union for Democracy and Justice (UDJ) gewesen und habe für diese im Bereich (...) gearbeitet. Er habe die Aktivitäten der Partei (...) und (...) und die (...). Bei den (...) habe er beim (...) mitgeholfen. In seiner Wereda sei er als (...) zuständig und auch (...) gewesen. Zu seinen Asylgesuchsgründen machte er im Wesentlichen geltend, die Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 (nach äthiopischer Zeitrechnung; gregorianisch: 2011/2012) begonnen. So sei er wegen Demonstrationen in Desse und Adama für je zwei bis drei Tage in Haft gewesen, in Adama glaublich am (...) 2014. Er sei in seiner Heimat den Behörden wegen seinen Aktivitäten bekannt gewesen. Diese hätten ihn fotografiert, gefilmt und ihm die Fingerabdrücke genommen. Er habe auch Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt er nicht kenne. Zudem habe er wöchentlich zu Befragungen erscheinen müssen, bei denen die Behörden von ihm Informationen über andere Parteimitglieder sowie die Partei selbst habe in Erfahrung bringen wollen. Als er zusammen mit anderen Journalisten Geld für das Rote Kreuz gesammelt habe, sei ihm vorgeworfen worden, das Geld sei für die Ginbot Sebat bestimmt gewesen. Nachdem die UDJ nicht mehr existiert habe, sei er für die Partei Semyawi tätig gewesen. Als er am (...) 2015 im Rahmen seiner normalen Erwerbstätigkeit Äthiopien habe verlassen wollen, sei ihm die Ausreise verweigert worden und er habe sich darauf wöchentlich bei der Migrationsbehörde melden müssen. Ein Gefängnismitarbeiter habe sich ihm angenommen und mit der Migrationsbehörde gesprochen beziehungsweise der Beschwerdeführer habe den Beamten der Migrationsbehörde selbst bestochen, um einen Reisepass zu erhalten. A.b Am 13. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A13/26). Dabei ergänzte er im Wesentlichen, aufgrund seiner vielseitigen Tätigkeiten für Oppositionsparteien sei er immer vermehrt und verstärkt von Seiten der Regierungsbehörden unter Druck gesetzt worden. Er sei bei den verschiedenen mehrstündigen Befragungen als Terrorist und Landesverräter beschimpft, gedemütigt und geschlagen und mithin gefoltert worden. Insbesondere nach der Verweigerung seiner Ausreise im (...) 2015 habe er sich regelmässig zu Befragungen an verschiedenen Standorten (Gefängnis, Migrationsbehörde, Polizeiposten) bei den Behörden melden müssen. Eine offizielle Anklage habe es nicht gegeben. Er gehe davon aus, dass die Behörden ihn durch die Druckausübung medial zum Verstummen habe bringen wollen. Den dauernden Schikanen überdrüssig, sei es ihm gelungen, mit Schmiergeld einen Deal mit gewissen Bedingungen - so etwa die Retournierung des Reisepasses an die Migrationsbehörde nach Erreichen des Zielortes - zu vereinbaren und so seine Ausreise aus Äthiopien zu organisieren. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A16). B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert. Die Gruppierungen, die früher als illegale Opposition gegolten hätten, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Partei UDJ sei zwar auch davor als legale Partei registriert gewesen, dennoch seien in der Vergangenheit einige Mitglieder in Haft gewesen. Die derzeitige Regierung habe darüber hinaus die Oppositionellen im Ausland dazu aufgefordert, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle, auch Mitglieder der OLF, seien seither zurückgekehrt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der UDJ-Partei oder der Semyawi-Partei bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. So seien inzwischen auch führende Mitglieder wieder freigelassen worden. Eine politische Opposition sei nicht mehr verboten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden Beweismittel zu den Akten gereicht, die aufzeigten, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft eines gemeinsamen Kindes mit einer Schweizer Staatsbürgerin anerkannte. D. Am 11. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nebst der mit der Beschwerde aufgezeigten Vaterschaft des Beschwerdeführers die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages durch die zuständige KESB vom (...) 2019 unter anderem bestätige, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter geschlossene Vertrag die Interessen des Kindes, die finanziellen Verhältnisse sowie die Betreuungssituation angemessen berücksichtige. Aus den Beweismitteln gehe zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge anvertraut sei. Weiter wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer die entsprechenden Sachverhalte dem SEM nicht aktenkundig gemacht wurden und demnach in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung finden konnten, weshalb es angezeigt sei, der Vorinstanz die erst mit der Beschwerde aktenkundig gemachten Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerdesache und insbesondere zu den mit der Beschwerde aktenkundig gemachten Sachverhalten vernehmen zu lassen beziehungsweise diese allenfalls unter dem Aspekt der Wegweisung aus der Schweiz neu zu berücksichtigen. Zudem wurde verfügt, dass auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und auf das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in einem späteren Zeitpunkt einzugehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell zu verzichten sei. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 zog das SEM seinen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 4. November 2019 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. November 2019 auf, erklärte den Vollzug der Wegweisung als aktuell nicht zulässig, nahm den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung in der Schweiz vorläufig auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos geworden ab. Zudem führte das Gericht aus, die Prüfung der Akten ergebe, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl aufgrund der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung als wenig erfolgsversprechend einzustufen seien. Insbesondere dürfte dem in der Beschwerde als zentrales Element zu betrachtenden Vorbringen nicht gefolgt werden, wonach sich nach dem Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Äthiopien die politische Lage in Äthiopien in den letzten Monaten derart zugespitzt habe, dass sich eine neue Einschätzung aufdränge. Es wurde dabei anstelle mehrerer auf das Urteil des BVGer E-4812/2019 vom 10. Oktober 2019 verwiesen. Im Weiteren hielt das Gericht dafür, das SEM dürfte in Berücksichtigung der auch aktuell noch geltenden Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt haben, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht gefährdet. Es erscheine angezeigt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu einem Rückzug der Beschwerde äussern zu können. Dem Beschwerdeführer wurde demnach Gelegenheit geboten, die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl innert Frist zurückzuziehen. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mitteilen, er halte an der Beschwerde vom 6. Dezember 2019 fest. Dazu wurde ausgeführt, die politische Situation in Äthiopien sei noch sehr instabil. Es bestehe für ihn ganz konkret die Gefahr, dass er aufgrund seines ethnisch-religiösen Profils Opfer eines Gewaltanschlages werde. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, sei sein Bruder jüngst Opfer eines solchen gewalttätigen Anschlages geworden. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, mit denen er habe nachweisen beziehungsweise habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen, seiner ethnischen sowie seiner religiösen Zugehörigkeit an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2020 die angefochtene Verfügung vom 4. November 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, ist die Beschwerde bezüglich des Vollzuges der Wegweisung gegenstandslos geworden. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung an sich.
4. Die Beschwerde bezüglich des verbleibend zu prüfenden Prozessgegenstandes erweist sich, wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 sinngemäss ausgeführt und wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdesache dem SEM zur Vernehmlassung vorgelegt wurde, nichts zu ändern. Wie aus der Zwischenverfügung des Gerichts vom 18. Dezember 2019 ersichtlich ist, wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, da mit der Beschwerde in familienrechtlich relevanter Hinsicht Sachverhalte vorgetragen wurden, die dem SEM im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorenthalten und nicht aktenkundig gemacht wurden und demnach in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung finden konnten. Die entsprechenden Sachverhalte waren denn auch nur bezüglich der Prüfung des Vollzuges der Wegweisung von Bedeutung. Insoweit der Beschwerdeführer durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung faktisch obsiegte, liegt dies in einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begründet. Indem der Beschwerdeführer das SEM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens über seine familienrechtliche Situation pflichtwidrig nicht ins Bild setzte, war es dem SEM verunmöglicht, sachgerecht über die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in Nachachtung von Art. 8 EMRK zu verfügen. Hätte der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht das SEM zeitgerecht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wäre eine Beschwerdeführung zu diesem Aspekt schon gar nicht zur Frage gestanden. Aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht kann der Beschwerdeführer vorliegend verfahrensrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5. Das Eventualbegehren, es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt, soweit dieser die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuches betrifft, aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend erstellt sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre. Sollte mit diesem Begehren jedoch die Einschätzung der tatsächlichen Umstände der allgemeinen politischen Lage in Äthiopien angesprochen werden wollen, würde dies nicht die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör tangieren, sondern unter den Aspekt der materiellen Würdigung der Streitsache fallen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu einzelnen Sachverhaltsvorbringen an sich den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung zu genügen vermag. 7.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. 7.3 Auch in Bezug auf das zumindest sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen allgemeiner, ethnisch motivierter Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren, ist erneut auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hinzuweisen. Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Verweis des Beschwerdeführers, er sei als ethnischer Oromo und aufgrund seines persönlichen Profils generell einer hohen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt, genügt somit nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts, sein Halbbruder sei anlässlich von Unruhen im Oromo-Gebiet gezielt angegriffen worden und habe eine schwere Kopfverletzung erlitten. Auch wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr 2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten, vermag das in der Beschwerde gezeichnete Bild von der politischen und sicherheitsrelevanten Situation an der aktuell geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Entgegen der Forderung in der Beschwerde drängt sich keine neue Einschätzung der Lage durch das Bundesverwaltungsgericht und damit keine der geltenden Rechtsprechung entgegengesetzte neue Praxis auf (vgl. zur geltenden Rechtspraxis statt vieler: Urteile des BVGer D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 5.2 und 5.3; E-2857/2020 vom 10. Juni 2020 E. 6.2). Auch sind spekulative allfällige Veränderungen nach nationalen Wahlen in Äthiopien nicht abzuwarten. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Insoweit das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde zu Recht als solche abgeschrieben.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht in Wiedererwägung gezogen wurde, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war.
11. Durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM hat der Beschwerdeführer faktisch teilweise obsiegt. Bei Obsiegen können Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden, wenn die obsiegende Partei diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat, so typischerweise bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Wie oben ausgeführt, wurde die teilweise Wiedererwägung durch Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bewirkt. Aus der blossen Anfrage eines Zivilstandesamtes an das SEM um Zustellung allfällig vorhandener Dokumente, die die Identität des Beschwerdeführers zuverlässig belegen könnten (A18/2 und A19/1), konnte das SEM selbstredend nicht auf die entsprechenden familiären Verhältnisse in der Schweiz schliessen. Hätte der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht das SEM zeitgerecht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wäre eine Beschwerdeführung zu diesem Aspekt schon gar nicht zur Frage gestanden. Insoweit der Beschwerdeführer vorliegend faktisch obsiegte, liegt dies in einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begründet. Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Begehren, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach - unbesehen einer allfälligen Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt. 12.2 Ist ein Verfahren gegenstandslos geworden, so sind die Kosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Wie ausgeführt, hat vorliegend der Beschwerdeführer die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: