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D-1871/2020

D-1871/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 14. Juli 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo und stamme aus B._______. Nach Abschluss der (...) Schulklasse habe er als Tagelöhner in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zuletzt habe er als alleiniger Angestellter ein (...) geführt und Telefone vermietet sowie Schreib- und Druckaufträge ausgeführt. Sein Vater sei (...) krankheitsbedingt verstorben. Er habe (...) Brüder und (...) Schwestern. Ein Bruder und die Schwestern lebten wie seine Mutter weiterhin in B._______. Der zweite Bruder C._______ sei vor etwa (...) Jahren von Angehörigen der Regierung mitgenommen und umgebracht worden, respektive er wisse nicht, ob dieser noch lebe. Zwei Onkel väterlicherseits würden der OLF (Oromo Liberation Front) angehören; einer lebe in Äthiopien, der andere in D._______. Er sei politisch interessiert, habe aber nie etwas Konkretes getan, sondern sich nur mit Kollegen über die Politik der Regierung, die die Oromo unterdrücke, ausgetauscht. Er sei aus Äthiopien ausgereist, weil ihm zu Unrecht vorgeworfen worden sei, ein Flugblatt von Studenten in seinem Laden gedruckt zu haben. Um den 10. Februar 2016 sei er nach Ladenschluss vor dem (...) von vier zivil gekleideten Personen des Geheimdiensts festgenommen und in einem Auto an einen anderen Ort gebracht worden. Dort sei ihm ein Flugblatt vorgelegt worden, das sich mit der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisummaa Oromo) befasst habe, und er sei gefragt worden, ob er dieses gedruckt habe. Als er dies verneint habe, sei er heftig geschlagen worden. Narben am (...) würden zeigen, dass ihm der (...) sei. Er sei dann vier Tage lang allein in dem Raum zurückgelassen und danach wieder an den Ort der Festnahme gebracht und freigelassen worden. Einen Tag später, wahrscheinlich am 15. Februar 2016, habe die Polizei unter Vorlage eines Durchsuchungsbefehls seinen Arbeitsplatz unter die Lupe genommen. Er habe den Besitzer des Ladens angerufen. Als dieser gekommen sei, habe die Polizei gesagt, dass sie an ihm (dem Beschwerdeführer) und nicht am Ladenbesitzer interessiert sei. Er sei aufgefordert worden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aus Angst habe er daraufhin das Land verlassen. Von B._______ aus sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln über E._______ ins Grenzgebiet gefahren und am 21. Februar 2016 zu Fuss illegal in den Sudan ausgereist. Über F._______ und G._______ sei er am 25. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen. Fast alle Oromo seien gegen die regierende Partei gewesen und auch seine Familie habe seit je her mit der ABO sympathisiert. Seine Familie vermute, dass sein verschollener Bruder C._______ von der Regierung verschleppt worden sei. Er habe noch einen dritten Bruder namens H._______ gehabt. Dieser sei bei der ABO gewesen und (...) bei einem Unfall gestorben. Von den Geschwistern seines Vaters lebe nur noch ein Bruder. Dieser gehöre der ABO an und sei nach I._______ geflüchtet. Er selbst habe sich der ABO nicht angeschlossen, er sei aber auch gegen die Regierung eingestellt gewesen. Im Jahr 2015 habe er einmal die Flagge der ABO vervielfältigt und an junge Demonstranten verteilt; das sei zwar nicht zulässig gewesen, habe aber keine Konsequenzen gehabt. Etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Äthiopien habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Während eines Mittagessens mit Freunden sei sein (...) und er habe umgehend in einem staatlichen Krankenhaus in B._______ operiert werden müssen. Auch heute noch habe er Probleme mit der (...); (...). Er sei deshalb hierzulande beim Arzt gewesen. Zu Beginn des Jahres 2016, schätzungsweise im zweiten Monat, sei er auf dem Nachhauseweg, etwa zwei- bis dreihundert Meter vom (...) entfernt, von zwei Personen festgenommen worden. Diese hätten ihn in einem Auto mit einem Fahrer in eine Villa gebracht. Er wisse nicht, wer die Entführer gewesen seien. Sie hätten keine Uniform getragen. Vermutlich seien es regierungstreue Leute gewesen, die im Geheimen für den Staat arbeiten würden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf dem Drucker des (...) irgendwelche Papiere vervielfältigt und an Demonstranten ausgehändigt zu haben. Dies seien haltlose Vorwürfe gewesen und als er diese von sich gewiesen habe, habe einer der Entführer auf seine linke Schulter geschlagen, worauf er umgefallen sei und sich an der rechten Schläfe und dem Oberarm verletzt habe. Er könne sich nicht erklären, wie es zu dem besagten Verdacht gekommen sei. Zur damaligen Zeit sei es verbreitet zu Aufständen gegen die Regierung gekommen und solche Papiere seien in grossen Mengen verteilt worden. Daher seien wohl die (...) ins Visier geraten. Er sei während vier Tagen festgehalten, geschlagen, geohrfeigt, getreten und mit Gummischlagstöcken traktiert worden. Nachdem er aber nichts zugegeben habe, sei er schliesslich am Ort der Festnahme wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag seien irgendwelche Leute mit einem Durchsuchungsbeschluss gekommen und hätten sein Haus beziehungsweise den (...) durchsucht, aber nichts gefunden. Als er aufgefordert worden sei, sein Zuhause nicht mehr zu verlassen, sei er aus Angst geflüchtet und nach E._______ gegangen. Von dort aus habe er erfahren, dass zuhause nach ihm gesucht worden sei. Er habe daraufhin einen Bekannten konsultiert. Dieser habe ihm zur Flucht geraten und Schlepper organisiert. In der Schweiz habe er erfahren, dass im Jahr 2016 nochmals zuhause nach ihm gesucht worden sei. Er könne nicht nach B._______ zurückkehren, da dort der im ganzen Land herrschende Konflikt zwischen Oromo und Somali am stärksten tobe. Die Bewohner von B._______ würden Tag für Tag von Somali terrorisiert und getötet. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Einwohnerausweis, Arztzeugnis vom 10. Mai 2019) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A18 und A19). B. Mit Verfügung vom 3. März 2020 - eröffnet am 7. März 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem, unter Verweis auf eine (undatierte) Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 3. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). Da diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das besagte Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, im Februar 2016 wegen des zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwurfs, am Arbeitsplatz ein Flugblatt für demonstrierende Studenten vervielfältigt zu haben, behördlich verfolgt worden zu sein, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des besagten Verdachts von Geheimdienstleuten respektive unbekannten, wohl regierungstreuen Personen vier Tage lang festgehalten und misshandelt, und danach von irgendwelchen Leuten respektive der Polizei nach Durchsuchung seines Hauses beziehungsweise des (...) aufgefordert worden sei, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sein Zuhause nicht zu verlassen, nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen erhebliche Widersprüche auf und blieben trotz Rückfragen seitens des Befragers bei der Anhörung vom 9. Mai 2019 über weite Strecken unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer wich den Fragen wiederholt aus oder schweifte auf die allgemeine Situation in Äthiopien ab (vgl. bspw. A18 S. 11 F85). Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt würde, dass er vor der Ausreise im Verdacht gestanden habe, mit der Vervielfältigung eines Flugblatts, das sich für die Anliegen der Oromo eingesetzt respektive gegen die damalige Regierung gerichtet habe, etwas zu tun gehabt zu haben, wäre nicht anzunehmen, dass ihm deswegen bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien behördliche Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor über vier Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen des Verdachts der Vervielfältigung eines OLF-freundlichen Flugblatts seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig bestehen aus heutiger Sicht Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der OLF respektive der ABO angehöriger Verwandter fürchten müsste. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen allgemeiner, ethnisch motivierter Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren, ist erneut auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hinzuweisen. Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Oromo generell einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Somali ausgesetzt, genügt somit nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr 2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Trotz der weiterhin bestehenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3, D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7, D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1).

E. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer stammt aus der Grossstadt B._______ im (...) Äthiopiens und verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen wie der alleinigen Führung eines Geschäfts. Auch bestehen familiäre soziale Kontakte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Sollte er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen, ist es ihm auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil (bspw. in der Hauptstadt Addis Abeba) niederzulassen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er leide an (...), ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 10. Mai 2019 leidet der Beschwerdeführer an (...) und die Beschwerden werden mittels (...) und Medikamenten behandelt. Auch mit dem (unbelegten) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020, er sei wegen der besagten Beschwerden kürzlich im Spital in stationärer Behandlung gewesen, vermag der Beschwerdeführer keine die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründende medizinische Notlage darzulegen. Es ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge in einem Krankenhaus in B._______ operiert und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf erneut Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Verweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 auf die Corona-Pandemie, die eine derzeitige Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich mache, vermag nicht zur Annahme einer gänzlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen vorliegend den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6 und E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1871/2020 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 14. Juli 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo und stamme aus B._______. Nach Abschluss der (...) Schulklasse habe er als Tagelöhner in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zuletzt habe er als alleiniger Angestellter ein (...) geführt und Telefone vermietet sowie Schreib- und Druckaufträge ausgeführt. Sein Vater sei (...) krankheitsbedingt verstorben. Er habe (...) Brüder und (...) Schwestern. Ein Bruder und die Schwestern lebten wie seine Mutter weiterhin in B._______. Der zweite Bruder C._______ sei vor etwa (...) Jahren von Angehörigen der Regierung mitgenommen und umgebracht worden, respektive er wisse nicht, ob dieser noch lebe. Zwei Onkel väterlicherseits würden der OLF (Oromo Liberation Front) angehören; einer lebe in Äthiopien, der andere in D._______. Er sei politisch interessiert, habe aber nie etwas Konkretes getan, sondern sich nur mit Kollegen über die Politik der Regierung, die die Oromo unterdrücke, ausgetauscht. Er sei aus Äthiopien ausgereist, weil ihm zu Unrecht vorgeworfen worden sei, ein Flugblatt von Studenten in seinem Laden gedruckt zu haben. Um den 10. Februar 2016 sei er nach Ladenschluss vor dem (...) von vier zivil gekleideten Personen des Geheimdiensts festgenommen und in einem Auto an einen anderen Ort gebracht worden. Dort sei ihm ein Flugblatt vorgelegt worden, das sich mit der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisummaa Oromo) befasst habe, und er sei gefragt worden, ob er dieses gedruckt habe. Als er dies verneint habe, sei er heftig geschlagen worden. Narben am (...) würden zeigen, dass ihm der (...) sei. Er sei dann vier Tage lang allein in dem Raum zurückgelassen und danach wieder an den Ort der Festnahme gebracht und freigelassen worden. Einen Tag später, wahrscheinlich am 15. Februar 2016, habe die Polizei unter Vorlage eines Durchsuchungsbefehls seinen Arbeitsplatz unter die Lupe genommen. Er habe den Besitzer des Ladens angerufen. Als dieser gekommen sei, habe die Polizei gesagt, dass sie an ihm (dem Beschwerdeführer) und nicht am Ladenbesitzer interessiert sei. Er sei aufgefordert worden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aus Angst habe er daraufhin das Land verlassen. Von B._______ aus sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln über E._______ ins Grenzgebiet gefahren und am 21. Februar 2016 zu Fuss illegal in den Sudan ausgereist. Über F._______ und G._______ sei er am 25. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen. Fast alle Oromo seien gegen die regierende Partei gewesen und auch seine Familie habe seit je her mit der ABO sympathisiert. Seine Familie vermute, dass sein verschollener Bruder C._______ von der Regierung verschleppt worden sei. Er habe noch einen dritten Bruder namens H._______ gehabt. Dieser sei bei der ABO gewesen und (...) bei einem Unfall gestorben. Von den Geschwistern seines Vaters lebe nur noch ein Bruder. Dieser gehöre der ABO an und sei nach I._______ geflüchtet. Er selbst habe sich der ABO nicht angeschlossen, er sei aber auch gegen die Regierung eingestellt gewesen. Im Jahr 2015 habe er einmal die Flagge der ABO vervielfältigt und an junge Demonstranten verteilt; das sei zwar nicht zulässig gewesen, habe aber keine Konsequenzen gehabt. Etwa ein Jahr vor der Ausreise aus Äthiopien habe er gesundheitliche Probleme gehabt. Während eines Mittagessens mit Freunden sei sein (...) und er habe umgehend in einem staatlichen Krankenhaus in B._______ operiert werden müssen. Auch heute noch habe er Probleme mit der (...); (...). Er sei deshalb hierzulande beim Arzt gewesen. Zu Beginn des Jahres 2016, schätzungsweise im zweiten Monat, sei er auf dem Nachhauseweg, etwa zwei- bis dreihundert Meter vom (...) entfernt, von zwei Personen festgenommen worden. Diese hätten ihn in einem Auto mit einem Fahrer in eine Villa gebracht. Er wisse nicht, wer die Entführer gewesen seien. Sie hätten keine Uniform getragen. Vermutlich seien es regierungstreue Leute gewesen, die im Geheimen für den Staat arbeiten würden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf dem Drucker des (...) irgendwelche Papiere vervielfältigt und an Demonstranten ausgehändigt zu haben. Dies seien haltlose Vorwürfe gewesen und als er diese von sich gewiesen habe, habe einer der Entführer auf seine linke Schulter geschlagen, worauf er umgefallen sei und sich an der rechten Schläfe und dem Oberarm verletzt habe. Er könne sich nicht erklären, wie es zu dem besagten Verdacht gekommen sei. Zur damaligen Zeit sei es verbreitet zu Aufständen gegen die Regierung gekommen und solche Papiere seien in grossen Mengen verteilt worden. Daher seien wohl die (...) ins Visier geraten. Er sei während vier Tagen festgehalten, geschlagen, geohrfeigt, getreten und mit Gummischlagstöcken traktiert worden. Nachdem er aber nichts zugegeben habe, sei er schliesslich am Ort der Festnahme wieder freigelassen worden. Am folgenden Tag seien irgendwelche Leute mit einem Durchsuchungsbeschluss gekommen und hätten sein Haus beziehungsweise den (...) durchsucht, aber nichts gefunden. Als er aufgefordert worden sei, sein Zuhause nicht mehr zu verlassen, sei er aus Angst geflüchtet und nach E._______ gegangen. Von dort aus habe er erfahren, dass zuhause nach ihm gesucht worden sei. Er habe daraufhin einen Bekannten konsultiert. Dieser habe ihm zur Flucht geraten und Schlepper organisiert. In der Schweiz habe er erfahren, dass im Jahr 2016 nochmals zuhause nach ihm gesucht worden sei. Er könne nicht nach B._______ zurückkehren, da dort der im ganzen Land herrschende Konflikt zwischen Oromo und Somali am stärksten tobe. Die Bewohner von B._______ würden Tag für Tag von Somali terrorisiert und getötet. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Einwohnerausweis, Arztzeugnis vom 10. Mai 2019) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A18 und A19). B. Mit Verfügung vom 3. März 2020 - eröffnet am 7. März 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 2. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem, unter Verweis auf eine (undatierte) Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 3. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). Da diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das besagte Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, im Februar 2016 wegen des zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwurfs, am Arbeitsplatz ein Flugblatt für demonstrierende Studenten vervielfältigt zu haben, behördlich verfolgt worden zu sein, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des besagten Verdachts von Geheimdienstleuten respektive unbekannten, wohl regierungstreuen Personen vier Tage lang festgehalten und misshandelt, und danach von irgendwelchen Leuten respektive der Polizei nach Durchsuchung seines Hauses beziehungsweise des (...) aufgefordert worden sei, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sein Zuhause nicht zu verlassen, nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen erhebliche Widersprüche auf und blieben trotz Rückfragen seitens des Befragers bei der Anhörung vom 9. Mai 2019 über weite Strecken unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer wich den Fragen wiederholt aus oder schweifte auf die allgemeine Situation in Äthiopien ab (vgl. bspw. A18 S. 11 F85). Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer geglaubt würde, dass er vor der Ausreise im Verdacht gestanden habe, mit der Vervielfältigung eines Flugblatts, das sich für die Anliegen der Oromo eingesetzt respektive gegen die damalige Regierung gerichtet habe, etwas zu tun gehabt zu haben, wäre nicht anzunehmen, dass ihm deswegen bei einer heutigen Rückkehr nach Äthiopien behördliche Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor über vier Jahren hat sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen des Verdachts der Vervielfältigung eines OLF-freundlichen Flugblatts seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig bestehen aus heutiger Sicht Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der OLF respektive der ABO angehöriger Verwandter fürchten müsste. Insbesondere ist nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne wegen allgemeiner, ethnisch motivierter Unruhen nicht nach Äthiopien zurückkehren, ist erneut auf das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hinzuweisen. Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen, aber die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Oromo generell einer hohen Gefahr von Übergriffen durch Somali ausgesetzt, genügt somit nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausforderung für den im Frühjahr 2018 gewählten Abiy Ahmed bedeuten. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Trotz der weiterhin bestehenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler und das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen des Landes aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3, D-20/2020 vom 5. März 2020 E. 9.7, D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1). 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer stammt aus der Grossstadt B._______ im (...) Äthiopiens und verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen wie der alleinigen Führung eines Geschäfts. Auch bestehen familiäre soziale Kontakte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er im Heimatstaat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Sollte er nicht an seinen bisherigen Wohnort zurückkehren wollen, ist es ihm auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil (bspw. in der Hauptstadt Addis Abeba) niederzulassen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er leide an (...), ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Laut dem aktenkundigen Arztbericht vom 10. Mai 2019 leidet der Beschwerdeführer an (...) und die Beschwerden werden mittels (...) und Medikamenten behandelt. Auch mit dem (unbelegten) Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020, er sei wegen der besagten Beschwerden kürzlich im Spital in stationärer Behandlung gewesen, vermag der Beschwerdeführer keine die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründende medizinische Notlage darzulegen. Es ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.3.4). Der Beschwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge in einem Krankenhaus in B._______ operiert und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf erneut Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Verweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 auf die Corona-Pandemie, die eine derzeitige Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich mache, vermag nicht zur Annahme einer gänzlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Der Situation wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen der Organisation des Vollzugs angemessen Rechnung zu tragen sein. Verzögern die besagten Massnahmen vorliegend den Vollzug vorübergehend, so wird dieser zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6 und E-6856/2017 vom 6. April 2020 E. 9). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: