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D-20/2020

D-20/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - suchte am 11. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 20. April 2016 befragte ihn das SEM summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Juni 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo aus der Stadt C._______ in der Region D._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Am 8. Februar 2016 habe er in C._______ gemeinsam mit Mitschülern sowie Studenten der (...) Universität einmalig an einer friedlichen Demonstration gegen den Masterplan in Addis Abeba teilgenommen. Er sei deswegen zusammen mit weiteren Demonstrationsteilnehmern von Angehörigen der (...)-Sondereinheit festgenommen und ins Gefängnis (...) gebracht worden. Während der Haft sei er geschlagen, indessen weder nach seinem Namen gefragt noch verhört worden. Nach etwa acht bis zehn Tagen sei es ihm gelungen, zusammen mit weiteren Häftlingen aus dem Gefängnis zu fliehen. Anschliessend habe er sich nachhause zu seiner Mutter begeben und mit ihr mehrere Stunden lang über die Vorfälle gesprochen. In der Folge habe ihn sein Bruder E._______ informiert, dass behördlich nach ihm gesucht werde, worauf er sich nach F._______ zu Freunden begeben habe. Dort habe er ungefähr zwei Tage später erfahren, dass die Suche nach ihm intensiviert worden sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen und seine Heimat am 20. Februar 2016 verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität die Originale seiner äthiopischen Identitätskarte sowie seines Führerausweises ein. Einen äthiopischen Reisepass habe er nie besessen beziehungsweise beantragt. B. Mit Verfügung vom 27. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Am 9. Januar 2020 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes des Kantons G._______ vom 6. Januar 2020 zu. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. - bis zum 27. Februar 2020 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Am 24. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. So sei im Juni 2018 der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt. Tausende politischer Gefangener seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er keine begründete Furcht vor Repressalien durch den äthiopischen Staat, zumal er weder vor noch nach der Teilnahme an der friedlichen Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ in irgendeiner Art und Weise politisch aktiv gewesen sei. Zudem sei seinerseits kein politisches Profil erkennbar, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an das an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das SEM verzichte deshalb im vorliegenden Fall darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, da sie keine Asylrelevanz entfalten würden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien Repressalien ausgesetzt. Denn trotz der Einsetzung von Abiy Ahmed als Premierminister könne er nicht auf einen im Vergleich zur Situation bei seiner Flucht gesteigerten Schutz durch den Staat zählen. So seien vor etwa einem Monat in seinem Heimatort ungefähr 60 Oromo von Personen der Ethnie Amhara getötet worden, wobei die Regierung nichts dagegen unternommen habe. Auch neueste Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Äthiopien zeigten, dass trotz der international gelobten Reformen und der Verleihung des Friedensnobelpreises an den seit April 2018 amtierenden äthiopischen Präsidenten sich die Lage in Äthiopien in vielerlei Hinsicht verschlechtert habe. Das Land befinde sich derzeit in einer politischen Übergangsphase. Im ganzen Land bestünden politische, ethnische und soziale Spannungen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Polizei nach seiner Ausreise zu ihnen nach Hause gekommen sei und sich nach ihm erkundigt habe. Hinzu komme, dass seine beiden Brüder E._______ und H._______ zirka im August 2016 zu Hause von der Polizei festgenommen worden seien, weshalb er diese Information bei seiner Anhörung vom 6. Juni 2016 noch nicht habe vorbringen können. Im November 2016 habe ihn seine Schwester dann via Facebook darüber informiert, dass E._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im Februar 2017 habe ihm E._______ dann via Facebook mitgeteilt, dass H._______ nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei, da er ihm (dem Beschwerdeführer) Geld für die Flucht aus Äthiopien gegeben habe. E._______ habe ihm später nicht mehr geschrieben, da er Angst gehabt habe, überwacht zu werden. I._______, ein ehemaliger Schulfreund von H._______, habe diesen im November 2018 im Gefängnis besucht. Dort habe ihm H._______ berichtet, dass er wegen der Flucht seines Bruders (dem Beschwerdeführer) in die Schweiz inhaftiert worden sei. Im Dezember 2018 sei I._______ in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm diese Informationen weitergeleitet. Im Verlauf des Jahres 2019 sei I._______ endgültig nach Äthiopien zurückgekehrt. Seither habe er den Kontakt zu ihm verloren und könne diesen auch nicht wiederherstellen, da er sein damaliges Telefon mit SIM-Karte verloren habe. Ungefähr im Juli 2019 habe er mit seinem Bruder E._______ telefonieren können, da er für seine geplante Heirat in der Schweiz Dokumente benötigt habe. Dabei habe ihm E._______ erzählt, dass H._______ weiterhin in C._______ im Gefängnis sitze. Er sehe im Moment leider keine Möglichkeit, Beweise, insbesondere den Gefängnisaufenthalt seines Bruders H._______ belegende Dokumente, zu beschaffen, da jedermann, der dies versuchen würde, selbst Gefahr liefe, inhaftiert zu werden. Dass seine beiden Brüder seinetwegen erst im August 2016 festgenommen worden seien, erkläre er sich damit, dass die Polizei zunächst während etwa zwei bis drei Monaten nach ihm gesucht und dann verschiedene Personen, insbesondere die Nachbarn, zu seiner Flucht befragt habe. Ferner wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, weil er Sympathisant der ONEG (Oromo Netsanet Genbar) gewesen sei, weshalb nicht sicher sei, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nicht auch wegen der Aktivitäten seines Vaters Repressalien zu gewärtigen hätte.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen damit, er werde nach wie vor wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ behördlich gesucht. So sei sein Bruder H._______ seit August 2016 in einem Gefängnis in C._______ inhaftiert, weil er ihn nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Geld für die Ausreise aus Äthiopien unterstützt habe.

E. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers um Behauptungen handelt, die durch nichts belegt sind. Unverständlich bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung seiner beiden Brüder dem SEM im Rahmen des immerhin mehr als drei Jahre währenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht von sich aus mitgeteilt hat. Dies umso mehr, als er anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 6. Juni 2016 die Frage, ob seine Mutter oder seine Geschwister wegen seiner Flucht irgendwelche Probleme bekommen hätten, noch ausdrücklich verneint hat (vgl. act. A12/23 S. 18 F164). Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Behauptung, seine beiden Brüder seien seinetwegen im August 2016 behördlich festgenommen worden, und sein Bruder H._______ sitze in diesem Zusammenhang noch heute im Gefängnis, als nachgeschoben und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen entbehrt auch die Behauptung, seine Brüder seien mutmasslich erst deshalb im August 2016 festgenommen worden, weil die Polizei zunächst noch zwei bis drei Monate nur nach ihm gesucht und später dann Nachbarn zu seiner Person befragt habe, jeglicher Plausibilität. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Polizei habe bereits kurz nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nach ihm gesucht, wäre es wohl naheliegender gewesen, wenn die Polizei sich bezüglich näheren Aufschlusses über seinen Verbleib direkt an seine Familienangehörigen gewandt hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, er werde auch aktuell noch behördlich gesucht, als unglaubhaft.

E. 6.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länderspezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Service" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbehörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositionelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration vom 8. Februar 2016 zugunsten der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. Aus demselben Grund ist auch seiner weiteren Befürchtung, er müsse wegen der früheren politischen Aktivitäten seines im Jahr 2010 verstorbenen und insgesamt acht Jahre inhaftierten Vaters zugunsten der ONEG künftige Repressalien gewärtigen (vgl. act. A4/14 S. 4 Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/23 S. 18 f. F168 bis 173 und Beschwerde S. 5 Abs. 2), die Grundlage entzogen.

E. 6.4 Auch die übrigen Einwände und Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar ist die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist jedoch auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte.

E. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, "in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG" weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Beschwerde S. 7 Abs. 2 bis 4), weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2 In diesem Zusammenhang wird in der vom 2. Januar 2020 geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit etwa August 2016 mehrere Male an Demonstrationen in J._______ teilgenommen, bei der er und weitere Versammlungsteilnehmer die damalige Regierung kritisiert hätten, weswegen er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in Gefahr wäre.

E. 7.3 Angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 (vgl. E. 6.3) erweist sich die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen zu werden, zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unbegründet (vgl. das erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Angesichts dessen ist offensichtlich kein Grund zur Annahme gegeben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der behaupteten mehrmaligen Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Mit der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass für die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang kein Anlass gegeben war, den Beschwerdeführer anzuhören oder in sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein intaktes soziales Familiennetzwerk, habe elf Jahre lang die Schule besucht und sei finanziell von seiner wohlhabenden Mutter, welche Händlerin sei, unterstützt worden, weshalb er in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte.

E. 9.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Lage in Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannungen höchst fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne.

E. 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region D._______, der (...) Region Äthiopiens, welche Gebiete (...) umfasst und aus den (...) Provinzen (...) gebildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der ethnischen Oromo - wie der Beschwerdeführer - besiedelt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt C._______ aufgewachsen und hat zuletzt dort gelebt. In dieser Region ist es zwar im Herbst des vergangenen Jahres zu ethnischen Auseinandersetzungen gekommen, die sowohl zu Toten unter den Oromo als auch unter den Amhara geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht. Soweit ersichtlich, verfügt er im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der anhaltenden Inhaftierung seines Bruders H._______ ist insbesondere davon auszugehen, dass er neben seiner vermögenden Mutter auch auf den Beistand seiner beiden Brüder E._______ und H._______ zählen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.8 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen äthiopischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Letzteren hat das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 via den Zivilstandskreis (...) zukommen lassen.

E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-20/2020 law/rep Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - suchte am 11. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 20. April 2016 befragte ihn das SEM summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Juni 2016 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo aus der Stadt C._______ in der Region D._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Am 8. Februar 2016 habe er in C._______ gemeinsam mit Mitschülern sowie Studenten der (...) Universität einmalig an einer friedlichen Demonstration gegen den Masterplan in Addis Abeba teilgenommen. Er sei deswegen zusammen mit weiteren Demonstrationsteilnehmern von Angehörigen der (...)-Sondereinheit festgenommen und ins Gefängnis (...) gebracht worden. Während der Haft sei er geschlagen, indessen weder nach seinem Namen gefragt noch verhört worden. Nach etwa acht bis zehn Tagen sei es ihm gelungen, zusammen mit weiteren Häftlingen aus dem Gefängnis zu fliehen. Anschliessend habe er sich nachhause zu seiner Mutter begeben und mit ihr mehrere Stunden lang über die Vorfälle gesprochen. In der Folge habe ihn sein Bruder E._______ informiert, dass behördlich nach ihm gesucht werde, worauf er sich nach F._______ zu Freunden begeben habe. Dort habe er ungefähr zwei Tage später erfahren, dass die Suche nach ihm intensiviert worden sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen und seine Heimat am 20. Februar 2016 verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität die Originale seiner äthiopischen Identitätskarte sowie seines Führerausweises ein. Einen äthiopischen Reisepass habe er nie besessen beziehungsweise beantragt. B. Mit Verfügung vom 27. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Am 9. Januar 2020 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes des Kantons G._______ vom 6. Januar 2020 zu. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. - bis zum 27. Februar 2020 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Am 24. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. So sei im Juni 2018 der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess in Äthiopien zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt. Tausende politischer Gefangener seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er keine begründete Furcht vor Repressalien durch den äthiopischen Staat, zumal er weder vor noch nach der Teilnahme an der friedlichen Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ in irgendeiner Art und Weise politisch aktiv gewesen sei. Zudem sei seinerseits kein politisches Profil erkennbar, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an das an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das SEM verzichte deshalb im vorliegenden Fall darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, da sie keine Asylrelevanz entfalten würden. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien Repressalien ausgesetzt. Denn trotz der Einsetzung von Abiy Ahmed als Premierminister könne er nicht auf einen im Vergleich zur Situation bei seiner Flucht gesteigerten Schutz durch den Staat zählen. So seien vor etwa einem Monat in seinem Heimatort ungefähr 60 Oromo von Personen der Ethnie Amhara getötet worden, wobei die Regierung nichts dagegen unternommen habe. Auch neueste Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Äthiopien zeigten, dass trotz der international gelobten Reformen und der Verleihung des Friedensnobelpreises an den seit April 2018 amtierenden äthiopischen Präsidenten sich die Lage in Äthiopien in vielerlei Hinsicht verschlechtert habe. Das Land befinde sich derzeit in einer politischen Übergangsphase. Im ganzen Land bestünden politische, ethnische und soziale Spannungen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Polizei nach seiner Ausreise zu ihnen nach Hause gekommen sei und sich nach ihm erkundigt habe. Hinzu komme, dass seine beiden Brüder E._______ und H._______ zirka im August 2016 zu Hause von der Polizei festgenommen worden seien, weshalb er diese Information bei seiner Anhörung vom 6. Juni 2016 noch nicht habe vorbringen können. Im November 2016 habe ihn seine Schwester dann via Facebook darüber informiert, dass E._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im Februar 2017 habe ihm E._______ dann via Facebook mitgeteilt, dass H._______ nicht aus dem Gefängnis entlassen worden sei, da er ihm (dem Beschwerdeführer) Geld für die Flucht aus Äthiopien gegeben habe. E._______ habe ihm später nicht mehr geschrieben, da er Angst gehabt habe, überwacht zu werden. I._______, ein ehemaliger Schulfreund von H._______, habe diesen im November 2018 im Gefängnis besucht. Dort habe ihm H._______ berichtet, dass er wegen der Flucht seines Bruders (dem Beschwerdeführer) in die Schweiz inhaftiert worden sei. Im Dezember 2018 sei I._______ in die Schweiz zurückgekehrt und habe ihm diese Informationen weitergeleitet. Im Verlauf des Jahres 2019 sei I._______ endgültig nach Äthiopien zurückgekehrt. Seither habe er den Kontakt zu ihm verloren und könne diesen auch nicht wiederherstellen, da er sein damaliges Telefon mit SIM-Karte verloren habe. Ungefähr im Juli 2019 habe er mit seinem Bruder E._______ telefonieren können, da er für seine geplante Heirat in der Schweiz Dokumente benötigt habe. Dabei habe ihm E._______ erzählt, dass H._______ weiterhin in C._______ im Gefängnis sitze. Er sehe im Moment leider keine Möglichkeit, Beweise, insbesondere den Gefängnisaufenthalt seines Bruders H._______ belegende Dokumente, zu beschaffen, da jedermann, der dies versuchen würde, selbst Gefahr liefe, inhaftiert zu werden. Dass seine beiden Brüder seinetwegen erst im August 2016 festgenommen worden seien, erkläre er sich damit, dass die Polizei zunächst während etwa zwei bis drei Monaten nach ihm gesucht und dann verschiedene Personen, insbesondere die Nachbarn, zu seiner Flucht befragt habe. Ferner wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, weil er Sympathisant der ONEG (Oromo Netsanet Genbar) gewesen sei, weshalb nicht sicher sei, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nicht auch wegen der Aktivitäten seines Vaters Repressalien zu gewärtigen hätte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen damit, er werde nach wie vor wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration vom 8. Februar 2016 in C._______ behördlich gesucht. So sei sein Bruder H._______ seit August 2016 in einem Gefängnis in C._______ inhaftiert, weil er ihn nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Geld für die Ausreise aus Äthiopien unterstützt habe. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers um Behauptungen handelt, die durch nichts belegt sind. Unverständlich bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung seiner beiden Brüder dem SEM im Rahmen des immerhin mehr als drei Jahre währenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht von sich aus mitgeteilt hat. Dies umso mehr, als er anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 6. Juni 2016 die Frage, ob seine Mutter oder seine Geschwister wegen seiner Flucht irgendwelche Probleme bekommen hätten, noch ausdrücklich verneint hat (vgl. act. A12/23 S. 18 F164). Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Behauptung, seine beiden Brüder seien seinetwegen im August 2016 behördlich festgenommen worden, und sein Bruder H._______ sitze in diesem Zusammenhang noch heute im Gefängnis, als nachgeschoben und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen entbehrt auch die Behauptung, seine Brüder seien mutmasslich erst deshalb im August 2016 festgenommen worden, weil die Polizei zunächst noch zwei bis drei Monate nur nach ihm gesucht und später dann Nachbarn zu seiner Person befragt habe, jeglicher Plausibilität. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Polizei habe bereits kurz nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nach ihm gesucht, wäre es wohl naheliegender gewesen, wenn die Polizei sich bezüglich näheren Aufschlusses über seinen Verbleib direkt an seine Familienangehörigen gewandt hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, er werde auch aktuell noch behördlich gesucht, als unglaubhaft. 6.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länderspezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Service" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbehörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositionelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration vom 8. Februar 2016 zugunsten der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. Aus demselben Grund ist auch seiner weiteren Befürchtung, er müsse wegen der früheren politischen Aktivitäten seines im Jahr 2010 verstorbenen und insgesamt acht Jahre inhaftierten Vaters zugunsten der ONEG künftige Repressalien gewärtigen (vgl. act. A4/14 S. 4 Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/23 S. 18 f. F168 bis 173 und Beschwerde S. 5 Abs. 2), die Grundlage entzogen. 6.4 Auch die übrigen Einwände und Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar ist die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist jedoch auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, weil er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, "in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG" weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. Beschwerde S. 7 Abs. 2 bis 4), weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 In diesem Zusammenhang wird in der vom 2. Januar 2020 geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit etwa August 2016 mehrere Male an Demonstrationen in J._______ teilgenommen, bei der er und weitere Versammlungsteilnehmer die damalige Regierung kritisiert hätten, weswegen er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in Gefahr wäre. 7.3 Angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 (vgl. E. 6.3) erweist sich die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen betroffen zu werden, zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unbegründet (vgl. das erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Angesichts dessen ist offensichtlich kein Grund zur Annahme gegeben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der behaupteten mehrmaligen Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Mit der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass für die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang kein Anlass gegeben war, den Beschwerdeführer anzuhören oder in sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein intaktes soziales Familiennetzwerk, habe elf Jahre lang die Schule besucht und sei finanziell von seiner wohlhabenden Mutter, welche Händlerin sei, unterstützt worden, weshalb er in Zukunft in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte. 9.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Lage in Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannungen höchst fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region D._______, der (...) Region Äthiopiens, welche Gebiete (...) umfasst und aus den (...) Provinzen (...) gebildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der ethnischen Oromo - wie der Beschwerdeführer - besiedelt. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt C._______ aufgewachsen und hat zuletzt dort gelebt. In dieser Region ist es zwar im Herbst des vergangenen Jahres zu ethnischen Auseinandersetzungen gekommen, die sowohl zu Toten unter den Oromo als auch unter den Amhara geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht. Soweit ersichtlich, verfügt er im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der anhaltenden Inhaftierung seines Bruders H._______ ist insbesondere davon auszugehen, dass er neben seiner vermögenden Mutter auch auf den Beistand seiner beiden Brüder E._______ und H._______ zählen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.8 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen äthiopischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Letzteren hat das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2020 via den Zivilstandskreis (...) zukommen lassen. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: