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E-6870/2019

E-6870/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - äthiopischer Staatsangehöriger - ersuchte am 22. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 10. Mai 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. Dezember 2017 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo aus C._______ in der Provinz D._______ der Region Oromo. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er als Sympathisant der Oromo Liberation Front (OLF) Verfolgungshandlungen seitens der damals herrschenden Regierung ausgesetzt gewesen sei. Namentlich habe er sich am (...) 2015 an einer Demonstration wegen der damals in seiner Region herrschenden Unruhen beteiligt, die im Zusammenhang mit dem Addis Abeba Masterplan ausgebrochen seien. Er sei deswegen verhaftet und in der Haft misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der OLF zu sympathisieren. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Man habe ihn im Anschluss der Flucht bei seinen Eltern gesucht, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv, nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, um sich für die Rechte der Oromo stark zu machen. Auch in den sozialen Medien sei er aktiv. Der Beschwerdeführer reichte Schulzeugnisse und Aufnahmen ein, welche ihn an Demonstrationen und zusammen mit Oppositionspolitikern in der Schweiz zeigen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter ersuchte er um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 bestätigt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Jahr 2018 verändert. Gruppierungen, darunter die OLF, welche vorher als illegale Opposition gegolten hätten, seien von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt, auch Mitglieder der OLF. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 mutmasslich erlebte Verfolgung sei daher nicht mehr asylrelevant. Auch unter Berücksichtigung der exilpolitischen Tätigkeit sei aufgrund der deutlich veränderten politischen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen sei im Übrigen auch die Glaubhaftigkeit stark zu bezweifeln.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt worden und es sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staatlicher Verfolgung würde. Es sei bekannt, dass sich die ethnischen Spannungen seit dem Amtsantritt Abiy Ahmeds verschärft hätten. Es seien insbesondere auch in der Region Oromo gewaltsame Auseinandersetzungen zu verzeichnen, mit Todesopfern. Beim Aktivist Jawar Mohammed, welchen der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung in der Schweiz getroffen habe, handle es sich um einen Widersacher Abiy Ahmeds. Dieser sei im Heimatstaat beinahe Opfer eines Anschlags geworden. Seine Anhängerschaft habe sich in der Folge versammelt und im Zuge gewaltsamer Auseinandersetzungen seien Todesopfer zu beklagen gewesen. Insgesamt sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation weiterhin von einer bestehenden Gefahr für oppositionell tätige Aktivisten auszugehen.

E. 6 Zunächst ist festzuhalten, dass der lediglich hilfsweise geltend gemachte Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 5), abzuweisen ist, nachdem in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverletzungen geltend gemacht werden, die eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo.

E. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).

E. 7.3 Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - zwar in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnte OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed ist zwischenzeitlich aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Als zunächst Verbündeter von Abiy Ahmed sind aktuell Spannungen und eine Rivalisierung zwischen den beiden Persönlichkeiten zu verzeichnen. Jawar Mohammed könnte zum politischen Herausforderer Abiy Ahmeds für die im Mai 2020 vorgesehenen Wahlen werden. Gleichwohl kann aus diesem Umstand nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgleitet werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe weist der Beschwerdeführer keinerlei Profil auf, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung seines exilpolitischen Engagements in der Sache für die ethnischen Oromo's in der Schweiz zu gelten, die nunmehr stark am Regierungsprozess beteiligt sind.

E. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als asylrelevant erweisen. Das - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemachte - exilpolitische Engagement ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat.

E. 9.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Lage in Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannungen fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne.

E. 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Oromo, der flächen- und bevölkerungsmäßig größte Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst und aus den historischen Provinzen Wollega, Illubabor, Shewa, Arsi, Sidamo, Harerge und Bale gebildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der ethnischen Oromo - wie der Beschwerdeführer - besiedelt. Der Beschwerdeführer ist nahe der Stadt E._______ aufgewachsen und hat zuletzt in der Stadt C._______ in der Region D._______ gelebt. Diese Region ist aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt. Der Beschwerdeführer hat denn Entsprechendes auch nicht geltend gemacht, sondern sich allgemein auf die in Äthiopien aktuell herrschenden ethnischen Konflikte berufen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Collegeabschluss ([...]) und hat vor seiner Ausreise als (...) sein Einkommen erzielt. Soweit ersichtlich, verfügt er im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten keine. Gesamthaft erweist sich daher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6870/2019 Urteil vom 20. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - äthiopischer Staatsangehöriger - ersuchte am 22. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 10. Mai 2017 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. Dezember 2017 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo aus C._______ in der Provinz D._______ der Region Oromo. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er als Sympathisant der Oromo Liberation Front (OLF) Verfolgungshandlungen seitens der damals herrschenden Regierung ausgesetzt gewesen sei. Namentlich habe er sich am (...) 2015 an einer Demonstration wegen der damals in seiner Region herrschenden Unruhen beteiligt, die im Zusammenhang mit dem Addis Abeba Masterplan ausgebrochen seien. Er sei deswegen verhaftet und in der Haft misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der OLF zu sympathisieren. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Man habe ihn im Anschluss der Flucht bei seinen Eltern gesucht, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv, nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, um sich für die Rechte der Oromo stark zu machen. Auch in den sozialen Medien sei er aktiv. Der Beschwerdeführer reichte Schulzeugnisse und Aufnahmen ein, welche ihn an Demonstrationen und zusammen mit Oppositionspolitikern in der Schweiz zeigen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter ersuchte er um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die politische Lage in Äthiopien habe sich seit dem Jahr 2018 verändert. Gruppierungen, darunter die OLF, welche vorher als illegale Opposition gegolten hätten, seien von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Regierung habe die im Exil lebende Opposition dazu aufgerufen, zurückzukehren und sich am politischen Prozess zu beteiligen. Viele Oppositionelle seien seither zurückgekehrt, auch Mitglieder der OLF. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 mutmasslich erlebte Verfolgung sei daher nicht mehr asylrelevant. Auch unter Berücksichtigung der exilpolitischen Tätigkeit sei aufgrund der deutlich veränderten politischen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen sei im Übrigen auch die Glaubhaftigkeit stark zu bezweifeln. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nähe zur OLF bereits verfolgt worden und es sei deshalb sowie aufgrund seines exilpolitischen Engagements damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr wiederum Opfer staatlicher Verfolgung würde. Es sei bekannt, dass sich die ethnischen Spannungen seit dem Amtsantritt Abiy Ahmeds verschärft hätten. Es seien insbesondere auch in der Region Oromo gewaltsame Auseinandersetzungen zu verzeichnen, mit Todesopfern. Beim Aktivist Jawar Mohammed, welchen der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung in der Schweiz getroffen habe, handle es sich um einen Widersacher Abiy Ahmeds. Dieser sei im Heimatstaat beinahe Opfer eines Anschlags geworden. Seine Anhängerschaft habe sich in der Folge versammelt und im Zuge gewaltsamer Auseinandersetzungen seien Todesopfer zu beklagen gewesen. Insgesamt sei aufgrund der aktuell herrschenden Situation weiterhin von einer bestehenden Gefahr für oppositionell tätige Aktivisten auszugehen.

6. Zunächst ist festzuhalten, dass der lediglich hilfsweise geltend gemachte Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 5), abzuweisen ist, nachdem in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverletzungen geltend gemacht werden, die eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit seiner Nähe zur OLF, seinem exilpolitischen Engagement für die OLF und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die Vereinigungen OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). 7.3 Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zwar verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - zwar in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es jedoch einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnte OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed ist zwischenzeitlich aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Als zunächst Verbündeter von Abiy Ahmed sind aktuell Spannungen und eine Rivalisierung zwischen den beiden Persönlichkeiten zu verzeichnen. Jawar Mohammed könnte zum politischen Herausforderer Abiy Ahmeds für die im Mai 2020 vorgesehenen Wahlen werden. Gleichwohl kann aus diesem Umstand nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgleitet werden. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe weist der Beschwerdeführer keinerlei Profil auf, welches die Annahme einer objektiven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung seines exilpolitischen Engagements in der Sache für die ethnischen Oromo's in der Schweiz zu gelten, die nunmehr stark am Regierungsprozess beteiligt sind. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als asylrelevant erweisen. Das - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemachte - exilpolitische Engagement ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine individuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über ein Beziehungsnetz in der Heimat. 9.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Lage in Äthiopien sei angesichts der herrschenden ethnischen Spannungen fragil, weshalb nicht von der generellen Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. 9.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Oromo, der flächen- und bevölkerungsmäßig größte Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst und aus den historischen Provinzen Wollega, Illubabor, Shewa, Arsi, Sidamo, Harerge und Bale gebildet wurde. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% der ethnischen Oromo - wie der Beschwerdeführer - besiedelt. Der Beschwerdeführer ist nahe der Stadt E._______ aufgewachsen und hat zuletzt in der Stadt C._______ in der Region D._______ gelebt. Diese Region ist aktuell nicht von relevanten Konflikten geprägt. Der Beschwerdeführer hat denn Entsprechendes auch nicht geltend gemacht, sondern sich allgemein auf die in Äthiopien aktuell herrschenden ethnischen Konflikte berufen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Collegeabschluss ([...]) und hat vor seiner Ausreise als (...) sein Einkommen erzielt. Soweit ersichtlich, verfügt er im Heimatstaat über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten keine. Gesamthaft erweist sich daher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou