opencaselaw.ch

E-2680/2019

E-2680/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Dabei gab sie unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der Altersangabe gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör hierzu. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als volljährig erfasst (geb. [...]). Am 25. Juli 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______/C._______ gelebt. Ihr Vater sei Polizist gewesen und im Jahr (...) umgebracht worden. Die Mutter sei gegen (...) inhaftiert worden. Danach habe sie bei einer Tante gelebt. Diese hätte sie ausgenutzt, indem sie die Haushaltsarbeiten habe machen und sich um die Kinder der Tante habe kümmern müssen. Sie habe dort keine Freiheit gehabt und sich schliesslich im (...) 2015 zur Ausreise entschieden. B.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, ihre Tante habe sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Eines nachts sei dieser Mann zu ihr ans Bett gekommen und habe sie berührt. Sie sei aufgewacht und habe sich gewehrt, um nicht vergewaltigt zu werden. Sodann sei sie in den Hof des Hauses gelangt, wo ihr Onkel und die Tante dazugekommen seien. Nach einem Gespräch habe sie weglaufen wollen, sei dann aber wieder zurückgekehrt. Am nächsten Morgen habe ihr die Tante 100 Rial gegeben, um auf dem Markt Lebensmittel einkaufen zu gehen. Sie habe dieses Geld dazu benutzt, B._______ zu verlassen, nach Addis Abeba zu fahren und aus Äthiopien auszureisen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie bis in die Schweiz gelangt. Weiter gab sie an der Anhörung an, im Alter von drei Jahren im Auftrag ihrer Grossmutter beschnitten worden zu sein. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und sie sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid des Gerichts zu gestatten. Der Beschwerde wurden zwei Onlineberichte über die aktuelle Situation in Äthiopien beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht am 16. Juni 2019 beim Gericht ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bezüglich des Ersuchens, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens seien Vollzugsmassnahmen zu unterlassen beziehungsweise es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einreise in die Schweiz angegeben, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Die behauptete Minderjährigkeit müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte zumindest glaubhaft erscheinen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). An der BzP sei sie damit konfrontiert worden, dass Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestünden, da sie keine Identitätspapiere abgegeben habe, ihr Alter nur von einer Äusserung ihrer Mutter kenne und zum Alter, ihrer Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Geschwister unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Altersangabe festgehalten, den Zweifeln des SEM aber nichts entgegensetzen können. Es sei ihr insgesamt nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen.

E. 5.1.2 Des Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz gemäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität eingereicht. Sodann würden die vorgebrachten Lebensumstände in Äthiopien zweifelhaft erscheinen. Sie habe hierzu, trotz der Aufforderung, eine Beschreibung vorzunehmen, keine ausführliche und substantiierte Schilderung dargetan. Auch über den Ort, in dem sie aufgewachsen sei, habe sie kaum zu berichten gewusst. Nach den Konsequenzen gefragt, die der Tod des Vaters für die Familie gehabt habe, habe sie ebenfalls keine individuelle Beschreibung vornehmen können. Entsprechend könnten nicht nur die Identität, sondern auch die Sozialisation ohne den Vater und später ohne die Mutter nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und tatsächlichen Lebensumstände zu verschleiern versuche, weshalb auch die den Vater und die Mutter betreffenden Verfolgungsereignisse in Frage zu stellen seien. Das Vorbringen bezüglich der Absicht der Tante, sie zu verheiraten, und der nächtlichen Belästigung durch den für sie vorgesehenen Bräutigam, habe die Beschwerdeführerin erst an der Anhörung im Juli 2018 geltend gemacht. Darauf hingewiesen habe sie erklärt, dieses Ereignis auch an der BzP angeführt zu haben, was nicht der Fall sei. Die BzP sei sodann relativ ausführlich ausgefallen, weshalb sie zumindest kurz auf dieses Ereignis hätte hinweisen können. Weitere Zweifel an diesem Vorbringen bestünden, da dieses substanzfrei geschildert worden sei. Trotz der Aufforderung, genau zu beschreiben, was passiert sei, als der alte Mann sich ihr genähert habe, habe sie nur eine kurze, summarische Darlegung vorgenommen, welche auch von einer Person hätte sein können, die dies nicht erlebt habe. Aus der knappen Darstellung könne nicht erkannt werden, ob es tatsächlich zum besagten Ereignis gekommen sei. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von Unwissenheit geprägt gewesen. So habe sie unter anderem nicht sagen können, wie der Onkel und die Tante reagiert hätten, nachdem diese in den Hof des Hauses gelangt seien. Ihrer Darstellung fehle es an individualisierten Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Schliesslich sei die geltend gemachte Beschneidung im Alter von drei Jahren mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Altersbestimmungen, die nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung beruhten, stellten - so auch im vorliegenden Fall - eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG dar. Sie sei bei Gesuchseinreichung minderjährig gewesen, weshalb sie zumindest vorläufig aufgenommen werden müsse. Sie habe klar gesagt, dass ihre Identitätspapiere verloren gegangen seien. Ausserdem sei sie über Italien gereist und eine dortige Anfrage des SEM habe ergeben, dass sie in Italien nicht mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Ferner sei sie von den italienischen Behörden einem Camp für Minderjährige zugewiesen worden. Entsprechend sei ein Geburtsdatum im Bereich des Jahres (...) unwahrscheinlich. Ohne zum Beispiel eine Knochenanalyse könne von der Erstbefragung nicht direkt auf ihre Volljährigkeit geschlossen werden. Sie sei unter Schock gestanden und habe versucht, sich zu erklären. Aufgrund der Gesamtumstände, die sich seit ihrem dritten Lebensjahr ergeben hätten, und derer zeitlichen Reihenfolge könne das minderjährige Alter als glaubwürdig erscheinen. Ferner kenne eine Mutter das Geburtsdatum ihres Kindes sehr gut, insbesondere da es in Äthiopien keine einheitlichen Datenbanken gebe. Vor einer Flucht sei man sodann nicht in der Lage, sämtliche Dokumente mitzunehmen. Weiter sei ihr nicht vorgehalten worden, ihr äusseres Erscheinungsbild erscheine älter, was die Pflicht der Behörden bei der Altersfeststellung gewesen wäre. Schliesslich habe sie erklärt, nichts gearbeitet zu haben, was ebenfalls für ihre Minderjährigkeit spreche, und sich bei der Altersangabe ihrer Geschwister nicht widersprochen.

E. 5.2.2 Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen an der BzP und der Anhörung. Ferner ergänzt sie, die Tante habe sie versteckt gehalten und sie habe bei ihr sklavenartig arbeiten müssen. Die familiäre Situation hätte dazu geführt, dass sie ihren Lebensunterhalt als Putzhilfe oder Liebesgespielin in einer Zwangsheirat hätte verdienen müssen. Dass eine Zwangsheirat drohe, sei eine logische Folge einer Beschneidung. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beschneidung und der Flucht, zumal solche Frauen im Alter von drei Jahren nicht fliehen könnten, sondern bei entsprechender Gelegenheit versuchten, die Flucht zu ergreifen. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 6 Vorab ist auf die mit der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, da diese allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.)

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Ist eine asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet, so haben die Behörden verfahrensrechtliche Garantien zu beachten, um der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Person Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört wird. Die Anhörung hat in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person sorgt dafür, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 [Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311]).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits an der BzP Zweifel am von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (...) Jahren geäussert. Ihr wurden alle Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, sie sei bereits volljährig: Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere eingereicht, sie kenne ihr Alter nur vom Hörensagen, sie habe unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter, zu ihrer Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Geschwister gemacht (SEM-Akte A6 S. 9). Hierzu hat sie Stellung nehmen können und dabei lediglich angemerkt, am von ihr genannten Geburtsdatum festhalten zu wollen. Sodann ist auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre behauptete Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, keine weiteren Untersuchungen wie eine Handknochenaltersanalyse vorgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5). Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin auch gemäss eigenen Angaben bei der Gesuchseinreichung bereits (...) gewesen und Handknochenaltersanalysen sind zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Weiter fehlt auch auf Beschwerdeebene eine Erklärung für die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche bezüglich des Alters. Ferner ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), bis heute ohne überzeugende Begründung nicht nachgekommen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und festgestellt worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vom behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ([...]) ausgegangen werden würde, sie im Zeitpunkt der Anhörung vom 25. Juli 2018 bereits volljährig gewesen wäre und die obgenannten Verfahrensgarantien nicht zum Tragen gekommen wären. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie Hinweise dafür, die Beschwerdeführerin müsste aufgrund ihres Alters vorläufig aufgenommen werden, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, womit kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Es fällt auf, dass sich in den jeweiligen Protokollen der BzP und der Anhörung selbst sowie zwischen den zwei Protokollen viele zentrale Widersprüche befinden. Zunächst erklärte die Beschwerdeführerin an der BzP, ihre Eltern hätten viele Feinde gehabt, weshalb sie erst ungefähr im Jahr 2011 durch die Unterstützung ihrer Tante eingeschult worden sei (SEM-Akte A6 S. 4). Danach gab sie an, sie habe nach dem Tod des Vaters im Jahr (...) und der Verhaftung ihrer Mutter gegen (...) sieben Monate mit dieser Tante gelebt, welche sie stark unter Druck gesetzt und ihr verboten habe, zur Schule zu gehen (SEM-Akte A6 S. 5, 8). Im Gegenzug dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das Heimatland am (...) 2015 verlassen. Ihr Vater sei gestorben, als sie ungefähr drei Jahre alt gewesen sei. Bei der Tante habe sie ungefähr elf Jahre gelebt (SEM-Akten A6 S. 5 f., A18 F33-F36, 137). Die Ausreise habe sie mit 100 Rial, dem Haushaltsgeld ihrer Geschwister, finanziert (SEM-Akte A6 S. 7). Ebenfalls legte sie dar, sie habe seit langem keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern (SEM-Akten A6 S. 8, A18 F27). Gemäss Anhörungsprotokoll habe sie alleine bei ihrer Tante gelebt und diese 100 Rial habe sie von der Tante für einen Einkauf erhalten (SEM-Akte A18 F13, F20 f., F69). Gemäss BzP Protokoll sei sie ausgereist, da sie nicht wisse, ob ihre Mutter noch lebe und ihr die Tante keine Freiheiten gelassen habe. Zusätzlich gab sie an der Anhörung als Ausreisegründe an, die Tante habe sie geschlagen, sie habe ihre Haushaltsarbeit machen müssen und später habe sie die Tante zwangsverheiraten wollen. Ferner sei sie beschnitten (SEM-Akten A6 S. 8, A18 F49 f.). Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder ihren Alltag noch ihren Herkunftsort detailliert zu beschreiben (SEM-Akte A18 F10 ff., F18 ff., 37 ff.). Auch den angeblichen Zwischenfall mit dem alten Mann, der sie habe vergewaltigen wollen, oder wie es zum Kontakt mit diesem Mann gekommen sei, schilderte die Beschwerdeführerin nur oberflächlich, vage und ohne persönlichen Bezug (SEM-Akte A18 F54 ff., 67 f., 71 ff.). Darauf angesprochen, dass sie dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe, behauptete sie lediglich das Gegenteil (SEM-Akte A18 F124). Gänzlich unsubstantiiert und ohne Details sind sodann die Angaben hinsichtlich der Ausreise aus Äthiopien ausgefallen (SEM-Akte A18 F103 ff.).

E. 7.2 Aufgrund der eben genannten zahlreichen Ungereimtheiten in zentralen Punkten ist festzustellen, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien sowie ihre Ausreisegründe äusserst zweifelhaft erscheinen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität - wie bereits unter E. 6.2 bezüglich der Altersangaben dargelegt - und Herkunftssituation zu verschleiern versucht und ihre Ausführungen nicht selbst Erlebtem entsprechen. Auch die an der Anhörung nachgeschobene Absicht der Tante, sie zu verheiraten sowie der nächtliche Besuch des alten Mannes, der sie habe vergewaltigen wollen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. In der Beschwerdeschrift findet eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kaum statt. Zudem fehlen Erklärungen für die Widersprüche, die geeignet wären, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei den Befragungen geltend gemachten Ausreisegründe aus Äthiopien sowie die nachträglich auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten Beschneidung ist schliesslich festzuhalten, dass diese - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - asylrechtlich nicht relevant ist, da sie im Kindsalter von ungefähr drei Jahren vorgenommen worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-758/2018 vom 15. November 2018 E. 6.2.1 f., m.w.H.). Entsprechend hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der geltend gemachten Beschneidung und der Ausreise aus Äthiopien weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin hat sodann weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht, die Beschneidung habe sie dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen.

E. 7.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Demzufolge hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die betroffene Person hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan worden sind, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017 E. 10).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei generell unzumutbar und verweist auf zwei Onlineberichte zur Situation vor Ort. Ihre Eltern seien bereits getötet respektive inhaftiert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne somit nicht von sicheren Umständen ausgegangen werden.

E. 9.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; u.a. Urteile des BVGer D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).

E. 9.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihrem Alter, ihren Lebensumständen und ihrer Schulbildung nicht geglaubt werden können. Durch die vielen Ungereimtheiten in ihren Schilderungen ist insbesondere unklar, wie viele Jahre sie zur Schule gegangen ist und mit wem sie vor ihrer Ausreise tatsächlich gelebt hat. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Eltern, zumindest jedoch die Mutter, der Beschwerdeführerin - neben ihren Geschwistern und ihrer Tante - im Heimatdorf wohnhaft sind/ist. Die Inhaftierung der Mutter vermochte die Beschwerdeführerin weder zeitlich einheitlich einzuordnen noch detailliert und mit persönlichem Bezug zu beschreiben, weshalb diese zweifelhaft erscheint. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einige Jahre Schulbildung genossen hat und über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, was ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Ausreise finanziert hat und entsprechend über finanzielle Mittel verfügt (vgl. auch oben E. 7.1). Gesundheitlichen Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu tragen, zumal ihre unglaubhaften Angaben es verunmöglichen, eine detaillierte und abschliessende Prüfung der individuellen Umstände, mit denen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien konfrontiert sein wird, vorzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.4; E-6279/2015 E. 11.2.3; E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, soweit aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht überprüfbar, als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2680/2019 Urteil vom 19. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Dabei gab sie unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der Altersangabe gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör hierzu. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als volljährig erfasst (geb. [...]). Am 25. Juli 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______/C._______ gelebt. Ihr Vater sei Polizist gewesen und im Jahr (...) umgebracht worden. Die Mutter sei gegen (...) inhaftiert worden. Danach habe sie bei einer Tante gelebt. Diese hätte sie ausgenutzt, indem sie die Haushaltsarbeiten habe machen und sich um die Kinder der Tante habe kümmern müssen. Sie habe dort keine Freiheit gehabt und sich schliesslich im (...) 2015 zur Ausreise entschieden. B.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, ihre Tante habe sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Eines nachts sei dieser Mann zu ihr ans Bett gekommen und habe sie berührt. Sie sei aufgewacht und habe sich gewehrt, um nicht vergewaltigt zu werden. Sodann sei sie in den Hof des Hauses gelangt, wo ihr Onkel und die Tante dazugekommen seien. Nach einem Gespräch habe sie weglaufen wollen, sei dann aber wieder zurückgekehrt. Am nächsten Morgen habe ihr die Tante 100 Rial gegeben, um auf dem Markt Lebensmittel einkaufen zu gehen. Sie habe dieses Geld dazu benutzt, B._______ zu verlassen, nach Addis Abeba zu fahren und aus Äthiopien auszureisen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie bis in die Schweiz gelangt. Weiter gab sie an der Anhörung an, im Alter von drei Jahren im Auftrag ihrer Grossmutter beschnitten worden zu sein. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und sie sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid des Gerichts zu gestatten. Der Beschwerde wurden zwei Onlineberichte über die aktuelle Situation in Äthiopien beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht am 16. Juni 2019 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bezüglich des Ersuchens, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens seien Vollzugsmassnahmen zu unterlassen beziehungsweise es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einreise in die Schweiz angegeben, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Die behauptete Minderjährigkeit müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte zumindest glaubhaft erscheinen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). An der BzP sei sie damit konfrontiert worden, dass Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestünden, da sie keine Identitätspapiere abgegeben habe, ihr Alter nur von einer Äusserung ihrer Mutter kenne und zum Alter, ihrer Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Geschwister unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Altersangabe festgehalten, den Zweifeln des SEM aber nichts entgegensetzen können. Es sei ihr insgesamt nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. 5.1.2 Des Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz gemäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität eingereicht. Sodann würden die vorgebrachten Lebensumstände in Äthiopien zweifelhaft erscheinen. Sie habe hierzu, trotz der Aufforderung, eine Beschreibung vorzunehmen, keine ausführliche und substantiierte Schilderung dargetan. Auch über den Ort, in dem sie aufgewachsen sei, habe sie kaum zu berichten gewusst. Nach den Konsequenzen gefragt, die der Tod des Vaters für die Familie gehabt habe, habe sie ebenfalls keine individuelle Beschreibung vornehmen können. Entsprechend könnten nicht nur die Identität, sondern auch die Sozialisation ohne den Vater und später ohne die Mutter nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und tatsächlichen Lebensumstände zu verschleiern versuche, weshalb auch die den Vater und die Mutter betreffenden Verfolgungsereignisse in Frage zu stellen seien. Das Vorbringen bezüglich der Absicht der Tante, sie zu verheiraten, und der nächtlichen Belästigung durch den für sie vorgesehenen Bräutigam, habe die Beschwerdeführerin erst an der Anhörung im Juli 2018 geltend gemacht. Darauf hingewiesen habe sie erklärt, dieses Ereignis auch an der BzP angeführt zu haben, was nicht der Fall sei. Die BzP sei sodann relativ ausführlich ausgefallen, weshalb sie zumindest kurz auf dieses Ereignis hätte hinweisen können. Weitere Zweifel an diesem Vorbringen bestünden, da dieses substanzfrei geschildert worden sei. Trotz der Aufforderung, genau zu beschreiben, was passiert sei, als der alte Mann sich ihr genähert habe, habe sie nur eine kurze, summarische Darlegung vorgenommen, welche auch von einer Person hätte sein können, die dies nicht erlebt habe. Aus der knappen Darstellung könne nicht erkannt werden, ob es tatsächlich zum besagten Ereignis gekommen sei. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von Unwissenheit geprägt gewesen. So habe sie unter anderem nicht sagen können, wie der Onkel und die Tante reagiert hätten, nachdem diese in den Hof des Hauses gelangt seien. Ihrer Darstellung fehle es an individualisierten Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Schliesslich sei die geltend gemachte Beschneidung im Alter von drei Jahren mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Altersbestimmungen, die nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung beruhten, stellten - so auch im vorliegenden Fall - eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG dar. Sie sei bei Gesuchseinreichung minderjährig gewesen, weshalb sie zumindest vorläufig aufgenommen werden müsse. Sie habe klar gesagt, dass ihre Identitätspapiere verloren gegangen seien. Ausserdem sei sie über Italien gereist und eine dortige Anfrage des SEM habe ergeben, dass sie in Italien nicht mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Ferner sei sie von den italienischen Behörden einem Camp für Minderjährige zugewiesen worden. Entsprechend sei ein Geburtsdatum im Bereich des Jahres (...) unwahrscheinlich. Ohne zum Beispiel eine Knochenanalyse könne von der Erstbefragung nicht direkt auf ihre Volljährigkeit geschlossen werden. Sie sei unter Schock gestanden und habe versucht, sich zu erklären. Aufgrund der Gesamtumstände, die sich seit ihrem dritten Lebensjahr ergeben hätten, und derer zeitlichen Reihenfolge könne das minderjährige Alter als glaubwürdig erscheinen. Ferner kenne eine Mutter das Geburtsdatum ihres Kindes sehr gut, insbesondere da es in Äthiopien keine einheitlichen Datenbanken gebe. Vor einer Flucht sei man sodann nicht in der Lage, sämtliche Dokumente mitzunehmen. Weiter sei ihr nicht vorgehalten worden, ihr äusseres Erscheinungsbild erscheine älter, was die Pflicht der Behörden bei der Altersfeststellung gewesen wäre. Schliesslich habe sie erklärt, nichts gearbeitet zu haben, was ebenfalls für ihre Minderjährigkeit spreche, und sich bei der Altersangabe ihrer Geschwister nicht widersprochen. 5.2.2 Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen an der BzP und der Anhörung. Ferner ergänzt sie, die Tante habe sie versteckt gehalten und sie habe bei ihr sklavenartig arbeiten müssen. Die familiäre Situation hätte dazu geführt, dass sie ihren Lebensunterhalt als Putzhilfe oder Liebesgespielin in einer Zwangsheirat hätte verdienen müssen. Dass eine Zwangsheirat drohe, sei eine logische Folge einer Beschneidung. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beschneidung und der Flucht, zumal solche Frauen im Alter von drei Jahren nicht fliehen könnten, sondern bei entsprechender Gelegenheit versuchten, die Flucht zu ergreifen. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 6. Vorab ist auf die mit der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, da diese allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Ist eine asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet, so haben die Behörden verfahrensrechtliche Garantien zu beachten, um der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Person Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört wird. Die Anhörung hat in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person sorgt dafür, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 [Asylverordnung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311]). 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits an der BzP Zweifel am von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (...) Jahren geäussert. Ihr wurden alle Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, sie sei bereits volljährig: Die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere eingereicht, sie kenne ihr Alter nur vom Hörensagen, sie habe unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter, zu ihrer Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Geschwister gemacht (SEM-Akte A6 S. 9). Hierzu hat sie Stellung nehmen können und dabei lediglich angemerkt, am von ihr genannten Geburtsdatum festhalten zu wollen. Sodann ist auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre behauptete Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, keine weiteren Untersuchungen wie eine Handknochenaltersanalyse vorgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5). Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin auch gemäss eigenen Angaben bei der Gesuchseinreichung bereits (...) gewesen und Handknochenaltersanalysen sind zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Weiter fehlt auch auf Beschwerdeebene eine Erklärung für die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche bezüglich des Alters. Ferner ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), bis heute ohne überzeugende Begründung nicht nachgekommen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und festgestellt worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vom behaupteten Alter der Beschwerdeführerin ([...]) ausgegangen werden würde, sie im Zeitpunkt der Anhörung vom 25. Juli 2018 bereits volljährig gewesen wäre und die obgenannten Verfahrensgarantien nicht zum Tragen gekommen wären. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie Hinweise dafür, die Beschwerdeführerin müsste aufgrund ihres Alters vorläufig aufgenommen werden, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, womit kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.1 Es fällt auf, dass sich in den jeweiligen Protokollen der BzP und der Anhörung selbst sowie zwischen den zwei Protokollen viele zentrale Widersprüche befinden. Zunächst erklärte die Beschwerdeführerin an der BzP, ihre Eltern hätten viele Feinde gehabt, weshalb sie erst ungefähr im Jahr 2011 durch die Unterstützung ihrer Tante eingeschult worden sei (SEM-Akte A6 S. 4). Danach gab sie an, sie habe nach dem Tod des Vaters im Jahr (...) und der Verhaftung ihrer Mutter gegen (...) sieben Monate mit dieser Tante gelebt, welche sie stark unter Druck gesetzt und ihr verboten habe, zur Schule zu gehen (SEM-Akte A6 S. 5, 8). Im Gegenzug dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das Heimatland am (...) 2015 verlassen. Ihr Vater sei gestorben, als sie ungefähr drei Jahre alt gewesen sei. Bei der Tante habe sie ungefähr elf Jahre gelebt (SEM-Akten A6 S. 5 f., A18 F33-F36, 137). Die Ausreise habe sie mit 100 Rial, dem Haushaltsgeld ihrer Geschwister, finanziert (SEM-Akte A6 S. 7). Ebenfalls legte sie dar, sie habe seit langem keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern (SEM-Akten A6 S. 8, A18 F27). Gemäss Anhörungsprotokoll habe sie alleine bei ihrer Tante gelebt und diese 100 Rial habe sie von der Tante für einen Einkauf erhalten (SEM-Akte A18 F13, F20 f., F69). Gemäss BzP Protokoll sei sie ausgereist, da sie nicht wisse, ob ihre Mutter noch lebe und ihr die Tante keine Freiheiten gelassen habe. Zusätzlich gab sie an der Anhörung als Ausreisegründe an, die Tante habe sie geschlagen, sie habe ihre Haushaltsarbeit machen müssen und später habe sie die Tante zwangsverheiraten wollen. Ferner sei sie beschnitten (SEM-Akten A6 S. 8, A18 F49 f.). Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder ihren Alltag noch ihren Herkunftsort detailliert zu beschreiben (SEM-Akte A18 F10 ff., F18 ff., 37 ff.). Auch den angeblichen Zwischenfall mit dem alten Mann, der sie habe vergewaltigen wollen, oder wie es zum Kontakt mit diesem Mann gekommen sei, schilderte die Beschwerdeführerin nur oberflächlich, vage und ohne persönlichen Bezug (SEM-Akte A18 F54 ff., 67 f., 71 ff.). Darauf angesprochen, dass sie dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe, behauptete sie lediglich das Gegenteil (SEM-Akte A18 F124). Gänzlich unsubstantiiert und ohne Details sind sodann die Angaben hinsichtlich der Ausreise aus Äthiopien ausgefallen (SEM-Akte A18 F103 ff.). 7.2 Aufgrund der eben genannten zahlreichen Ungereimtheiten in zentralen Punkten ist festzustellen, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien sowie ihre Ausreisegründe äusserst zweifelhaft erscheinen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität - wie bereits unter E. 6.2 bezüglich der Altersangaben dargelegt - und Herkunftssituation zu verschleiern versucht und ihre Ausführungen nicht selbst Erlebtem entsprechen. Auch die an der Anhörung nachgeschobene Absicht der Tante, sie zu verheiraten sowie der nächtliche Besuch des alten Mannes, der sie habe vergewaltigen wollen, vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. In der Beschwerdeschrift findet eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kaum statt. Zudem fehlen Erklärungen für die Widersprüche, die geeignet wären, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei den Befragungen geltend gemachten Ausreisegründe aus Äthiopien sowie die nachträglich auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer Vergewaltigung und Zwangsverheiratung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.3 Bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten Beschneidung ist schliesslich festzuhalten, dass diese - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - asylrechtlich nicht relevant ist, da sie im Kindsalter von ungefähr drei Jahren vorgenommen worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-758/2018 vom 15. November 2018 E. 6.2.1 f., m.w.H.). Entsprechend hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der geltend gemachten Beschneidung und der Ausreise aus Äthiopien weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin hat sodann weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht, die Beschneidung habe sie dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen. 7.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Demzufolge hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die betroffene Person hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan worden sind, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017 E. 10). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei generell unzumutbar und verweist auf zwei Onlineberichte zur Situation vor Ort. Ihre Eltern seien bereits getötet respektive inhaftiert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne somit nicht von sicheren Umständen ausgegangen werden. 9.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; u.a. Urteile des BVGer D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je m.w.H.). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). 9.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihrem Alter, ihren Lebensumständen und ihrer Schulbildung nicht geglaubt werden können. Durch die vielen Ungereimtheiten in ihren Schilderungen ist insbesondere unklar, wie viele Jahre sie zur Schule gegangen ist und mit wem sie vor ihrer Ausreise tatsächlich gelebt hat. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Eltern, zumindest jedoch die Mutter, der Beschwerdeführerin - neben ihren Geschwistern und ihrer Tante - im Heimatdorf wohnhaft sind/ist. Die Inhaftierung der Mutter vermochte die Beschwerdeführerin weder zeitlich einheitlich einzuordnen noch detailliert und mit persönlichem Bezug zu beschreiben, weshalb diese zweifelhaft erscheint. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einige Jahre Schulbildung genossen hat und über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, was ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Ausreise finanziert hat und entsprechend über finanzielle Mittel verfügt (vgl. auch oben E. 7.1). Gesundheitlichen Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu tragen, zumal ihre unglaubhaften Angaben es verunmöglichen, eine detaillierte und abschliessende Prüfung der individuellen Umstände, mit denen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien konfrontiert sein wird, vorzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.4; E-6279/2015 E. 11.2.3; E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, soweit aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht überprüfbar, als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: