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D-2777/2019

D-2777/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und islamischen Glaubens. Er sei am (...) in B._______ geboren und habe dort als Einzelkind mit seinen Eltern, seinem Onkel väterlicherseits sowie dessen Frau und deren beiden Söhnen im Haus seines Vaters gelebt. Im Jahr 2010 seien seine Eltern bei einem anlässlich einer Kundgebung verübten Attentat ums Leben gekommen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 weiterhin mit seinem Onkel und dessen Familie zusammengelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Erst im Jahr 2017 habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits nicht sein Vater sei und seine leiblichen Eltern verstorben seien. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn aus der Schule habe nehmen und zur Arbeit auf dem Land in C._______ habe schicken wollen. Zudem sei er von seinem Onkel und dessen Frau nicht gut behandelt worden; die beiden hätten ihn geschlagen, und er habe morgens zu Hause Reinigungsarbeiten verrichten und abends auf dem Markt Sachen verkaufen müssen. Ausserdem habe er in Guinea an Kundgebungen teilgenommen, wobei man immer damit habe rechnen müssen, von Gendarmen erschossen zu werden. Er sei via Mali nach Libyen und anschliessend nach Italien weitergereist, wo er D._______ registriert und untergebracht worden sei. Dort habe er die Schule nicht besuchen können, und er sei trotz Krankheit nicht behandelt worden, weshalb er zusammen mit anderen Personen nach Frankreich und schliesslich - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in die Schweiz gereist sei. Ein in Frankreich wohnhafter Freund seines verstorbenen Vaters habe ihn bei der Ausreise unterstützt. Sein Onkel väterlicherseits habe nach seiner - des Beschwerdeführers - Ausreise das Haus in B._______ verkauft und sei mit seiner Familie nach C._______ gezogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Am 11. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Auskunft über die in Italien erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden beantworteten die Anfrage am 23. April 2019. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. Mai 2019 Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 24. Mai 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [AR 142.31]). H. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als volljährige asylsuchende Person behandelte.

E. 4.1 Das SEM wies bereits in seinem dem Rechtsvertreter vorgelegen Entscheidentwurf vom 22. Mai 2019 (vgl. S. 2 f.) darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 angegeben, am (...) geboren und gut (...) alt zu sein (vgl. Vorakten SEM A13 S. 2 f.). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit sei das Geburtsdatum anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2019 auf den (...) korrigiert worden, wobei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei (vgl. A20 zu F146). Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 22 trage der Asylsuchende in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitäts- oder Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche sein Geburtsdatum und somit sein Alter belegen würden. Er habe zwar angegeben, Kontakt zu Verwandten in der Heimat zu haben, womit die Möglichkeit bestehe, die Geburtsurkunde in die Schweiz schicken zu lassen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er jedoch weder die Geburtsurkunde noch andere Identitätspapiere, welche sein Alter belegen könnten, zu den Akten gereicht (vgl. A13 S. 3 sowie A20 zu F139 ff. und F147). Bevor er in die Schweiz eingereist sei, habe er sich während eines Jahres in Italien aufgehalten und sei dort gemäss Auskunft der italienischen Behörden zunächst mit dem Geburtsdatum (...), dann mit (...) und schliesslich mit (...) registriert worden (vgl. A19 S. 1). In der Erstbefragung und in der Anhörung habe er angegeben, er sei in Italien fälschlicherweise unter anderen Personalien registriert worden und habe dann mehrmals erfolglos versucht, seine Personalien offiziell berichtigen zu lassen (vgl. A13 S. 15 und A20 zu F81 ff.); auf seiner Essenskarte seien jedoch die Personalien, welche er in der Schweiz angegeben habe, erfasst worden (vgl. A20 zu F122 ff.). Damit habe er aber nicht plausibel machen können, weshalb er in Italien nie mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert worden sei, obwohl gemäss Auskunft der italienischen Behörden eine Datenänderung stattgefunden habe. Demzufolge habe er die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter nicht erklären können. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, bis im Jahr 2010 mit seinen Eltern und der Familie seines Onkels väterlicherseits unter einem Dach gelebt zu haben; nach dem Tod seiner Eltern sei er bei der Familie des Onkels geblieben (vgl. A13 S. 3 und 6 f.). Dabei habe er einerseits erklärt, keinerlei Erinnerungen an seine Eltern zu haben (vgl. A13 S. 6), sich dann aber andererseits auf Nachfrage hin daran erinnert, vor dem Tod seiner Eltern eingeschult worden zu sein. Diese Angaben seien nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zum Zeitpunkt des Todes bereit (...) Jahre alt gewesen sei und davon auszugehen wäre, dass er zumindest vage Erinnerungen an seine Eltern haben müsste. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren; es werde folglich am festgelegten Geburtsdatum festgehalten und der Beschwerdeführer werde nach wie vor als volljährige Person betrachtet.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemerkte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2019, es gebe zahlreiche Indizien, welche für die Minderjährigkeit seines Mandanten sprechen würden. So habe er etwa seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum genannt. In Italien sei er als Minderjähriger behandelt und registriert worden, und das Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme sei von den italienischen Behörden insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 4 der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), abgelehnt worden, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der in Italien nie ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Mandant habe anlässlich der Erstbefragung selbständig offengelegt, dass er in Italien mit anderen Personalien erfasst worden sei, und dann in der Anhörung vom 7. Mai 2019 in nachvollziehbarer Weise erklärt, wie es zur falschen Registrierung gekommen sei und dass er sich um eine Korrektur der Angaben bemüht habe. Hinzu komme, dass er wiederholt davon berichtet habe, dass er sich um die Beschaffung seiner Geburtsurkunde aus dem Heimatland bemühe. Sollten dennoch Zweifel an den Altersangaben seines Mandanten bestehen, so wäre es angezeigt, weitere Abklärungen zu treffen. So könnte seinem Mandanten mehr Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde gegeben werden. Sollte das SEM diese Zeit aber nicht abwarten wollen, so bestehe die Möglichkeit, eine Altersabklärung durchzuführen, wie er dies bereits in der Anhörung vom 7. Mai 2019 beantragt habe. Schliesslich wird gerügt, dass der Beschwerdeführer zunächst in die Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) überwiesen, dann aber - nach der Anhörung vom 7. Mai 2019 und somit nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens - in die regulären Strukturen für volljährige Personen zurückgeführt worden sei. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass sein Mandant minderjährig sei, so würde sich dieses Vorgehen hinsichtlich des Kindeswohls als "höchst fraglich" erweisen, hätte die Altersfrage doch schon im Rahnem des Vorbereitungsverfahrens abschliessend geklärt werden müssen.

E. 4.3 In Bezug auf die in der Stellungnahme gemachten Darlegungen führte das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) aus, entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen in Italien erfassten Personalien nicht schlüssig ausgefallen. So habe dieser beispielsweise nicht erklären können, weshalb keine der drei in Italien erfassten Personalien den in der Schweiz gemachten Angaben entsprächen, zumal die italienischen Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mit dessen angeblich echten Personalien gearbeitet und zwei Datenänderungen vorgenommen hätten (vgl. A19 S. 1 und A20 zu F120 ff.). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon bei der Ankunft im BAZ Basel aufgefordert worden sei, Ausweis- oder Identitätsdokumente einzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis heute nicht nachgekommen, obwohl er gemäss seinen Angaben über ein solches Dokument verfüge. Daher erübrige sich die Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschaffung von Dokumenten und - mit Verweis auf die obigen Erwägungen - auch eine medizinische Altersabklärung.

E. 4.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 (vgl. S. 6 f.) entgegengehalten, es gebe zahlreiche Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden und von der Vor-instanz nicht beachtet worden seien. Dabei werden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen, insbesondere diejenigen zur Registrierung in Italien und zum ablehnenden Bescheid der italienischen Behörden betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers, wiederholt und ein weiteres Mal gerügt, dem Beschwerdeführer hätte mehr Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde eingeräumt werden müssen und es hätte ein medizinisch-forensisches Altersgutachten eingeholt werden sollen.

E. 4.5 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kernvorbringen des Asylgesuchs, wie nachfolgend (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen) ausgeführt wird, nicht glaubhaft ausgefallen sind - ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein angebliches Geburtsdatum glaubhaft zu mache, weshalb er als volljährige Person betrachtet werde. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reise- sowie Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer indessen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Insbesondere hat er auch keine Unterlagen eingereicht oder zumindest genauer ausgeführt, in welcher Art und Weise er sich in den fast drei Monaten seit seiner Einreise in die Schweiz um die Beschaffung seiner sich angeblich noch bei seinem Onkel väterlicherseits befindenden Dokumente (eine Geburtsurkunde und ein Schülerausweis; vgl. A13 S. 3 und 11) bemüht hätte. Dies erscheint umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer nach der Ausreise aus der Heimat weiterhin in telefonischem Kontakt mit einem in Frankreich wohnhaften, jedoch nach wie vor in Guinea vernetzten Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm auch die Reise nach Europa organisiert und finanziert habe, und einem - wie der Onkel väterlicherseits - in C._______ wohnhaften, regelmässig zum Zweck des Verkaufs von (...) nach B._______ reisenden Onkel mütterlicherseits gestanden haben will (vgl. A13 S. 8 f. sowie A20 zu F54 ff. und F73), und ihm die Unterlagen bereits bei der Korrektur der angeblich falschen Registrierung in Italien hätten dienen können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2019 eröffnet, dass sie sein angebliches Alter für unglaubhaft erachte, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A20 zu F139 ff.). Dass das SEM, nachdem den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf konkrete Aktivitäten in Bezug auf die Beschaffung von Identitätsdokumenten entnommen werden konnten, von der Gewährung einer weiteren entsprechenden Frist und der Vornahme einer medizinischen Altersabklärung abgesehen hat, stellt - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 11) vertretenen Auffassung - keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden am 14. Mai 2019 seine Rücknahme abgelehnt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer, welcher bei der Einreise nach Italien am 18. Januar 2018 als E._______, geboren am (...), registriert worden war, vermochte nämlich - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte - nicht plausibel darzulegen, wieso er in Italien auch bei den nachfolgenden Identitätskorrekturen nie die gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben hat. Im Übrigen erscheint wenig nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden zwar das Alter, nicht aber den angeblich ebenfalls nicht zutreffenden Namen des Beschwerdeführers geändert hätten.

E. 5.1 Das SEM beurteilte sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in den wesentlichen Punkten weder als asylrechtlich relevant noch als glaubhaft. So seien die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits (Dieser habe ihn aus der Schule nehmen und ins Dorf schicken wollen, wo er nicht weiter die Schule hätte besuchen können. Ausserdem sei er vom Onkel und dessen Frau schlecht behandelt worden; diese hätten ihn geschlagen und von ihm gegen seinen Willen die Verrichtung von Arbeiten verlangt) auf familiäre Probleme und soziale Lebensumstände zurückzuführen und beruhten nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 und auch zu Beginn der Anhörung vom 7. Mai 2019 als Grund für seine Ausreise ausschliesslich familiäre Gründe genannt (vgl. A13 S. 13 und A20 zu F33 ff.). Die Nachfragen, ob er weitere Asylgründe habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr sprechen könnten, insbesondere auch Probleme mit den Behörden, habe er ausdrücklich verneint (vgl. A13 S. 14 sowie A20 zu F69 und F72). Erst als er gegen Ende der Anhörung erneut gefragt worden sei, ob er alle Asylgründe habe darlegen können, habe er die Teilnahme an Kundgebungen geltend gemacht (vgl. A20 zu F128 ff.); darauf angesprochen, habe er erklärt, vielleicht habe er vergessen, diese zu erwähnen (vgl. A20 zu F137). Im Übrigen seien die Ausführungen zu den Kundgebungen gänzlich substanzlos ausgefallen; so habe er angegeben, sich weder daran erinnern zu können, wann er an solchen teilgenommen habe, noch worum es gegangen sei, er wisse auch nicht, wieso er mitgelaufen sei (vgl. A20 zu F130 bis F134).

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 14) wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung lediglich in summarischer Weise zu seinen Gesuchsgründen befragt worden, weshalb von ihm in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit eine abschliessende Erläuterung nicht habe erwartet werden können. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst im Rahmen einer Erstbefragung summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und danach noch zusätzlich angehört worden sei, die Wahrscheinlichkeit deutlich grösser sei, dass die Vorinstanz angebliche Widersprüche und Ungereimtheiten feststellen und damit die Glaubwürdigkeit einer betroffenen Person in Frage stellen könnte.

E. 5.3 Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht nur bereits in der Erstbefragung ausdrücklich nach allfälligen weiteren Schwierigkeiten gefragt, es wurde ihm auch das dort erstellte Protokoll - wie das Protokoll der Anhörung vom 7. Mai 2019 - in seine Muttersprache Peul rückübersetzt, wobei er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A13 S. 15). Das Gericht schliesst sich daher der vorinstanzlichen Einschätzung an, die Teilnahme an Kundgebungen sei als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu werten. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Schilderungen in der Tat auch substanzlos ausgefallen sind, und sich der Beschwerdeführer angesichts der behaupteten Todesumstände seiner Eltern umso mehr hätte veranlasst sehen müssen, diesen Asylgrund umgehend vorzubringen.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, seine Minderjährigkeit und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat - ebenfalls zu Recht - dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Peul ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Peul in Guinea - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 12) vertretenen Auffassung - mit einem Bevölkerungsanteil von über 40 % das (relative) Mehrheitsvolk bilden.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Soweit es im Februar 2017 und Februar 2018 in (...) B._______ und anderen grösseren Städten zu blutigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) verwiesen werden.

E. 8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere auch gesundheitliche - Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, Augenschmerzen zu haben, gegen welche man ihm Augentropfen verabreicht habe (vgl. A13 S. 14 und A20 zu F7); ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A20 zu F8). Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht und berufliche Erfahrungen auf dem Markt gesammelt (vgl. A20 zu F34). Sodann lebe sein Onkel mütterlicherseits in C._______, wo er als (...) tätig sei; dieser Onkel habe ihm, als er noch in Guinea gelebt habe, immer wieder Geld gegeben (vgl. A20 zu F31). Ausserdem habe der in Frankreich wohnhafte Freund seines verstorbenen Vaters seine Reise von Mali nach Europa organisiert und finanziert (vgl. A13 S. 12). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und dass diese Personen ihn - falls nötig - nicht nur vor allfälligen Nachstellungen seitens des Onkels väterlicherseits schützen, sondern ihn auch finanziell unterstützen würden. Es ist daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 Ziff. 25) vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Da der Beschwerdeführer als volljährig betrachtet wird, erübrigen sich Ausführungen zum Kindeswohl (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nachdem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2777/2019 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der eigenen Angaben zufolge minderjährige Beschwerdeführer suchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Mai 2019 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und islamischen Glaubens. Er sei am (...) in B._______ geboren und habe dort als Einzelkind mit seinen Eltern, seinem Onkel väterlicherseits sowie dessen Frau und deren beiden Söhnen im Haus seines Vaters gelebt. Im Jahr 2010 seien seine Eltern bei einem anlässlich einer Kundgebung verübten Attentat ums Leben gekommen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 weiterhin mit seinem Onkel und dessen Familie zusammengelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Erst im Jahr 2017 habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits nicht sein Vater sei und seine leiblichen Eltern verstorben seien. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Onkel väterlicherseits ihn aus der Schule habe nehmen und zur Arbeit auf dem Land in C._______ habe schicken wollen. Zudem sei er von seinem Onkel und dessen Frau nicht gut behandelt worden; die beiden hätten ihn geschlagen, und er habe morgens zu Hause Reinigungsarbeiten verrichten und abends auf dem Markt Sachen verkaufen müssen. Ausserdem habe er in Guinea an Kundgebungen teilgenommen, wobei man immer damit habe rechnen müssen, von Gendarmen erschossen zu werden. Er sei via Mali nach Libyen und anschliessend nach Italien weitergereist, wo er D._______ registriert und untergebracht worden sei. Dort habe er die Schule nicht besuchen können, und er sei trotz Krankheit nicht behandelt worden, weshalb er zusammen mit anderen Personen nach Frankreich und schliesslich - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in die Schweiz gereist sei. Ein in Frankreich wohnhafter Freund seines verstorbenen Vaters habe ihn bei der Ausreise unterstützt. Sein Onkel väterlicherseits habe nach seiner - des Beschwerdeführers - Ausreise das Haus in B._______ verkauft und sei mit seiner Familie nach C._______ gezogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. C. Am 11. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Auskunft über die in Italien erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden beantworteten die Anfrage am 23. April 2019. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. Mai 2019 Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 24. Mai 2019 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [AR 142.31]). H. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

4. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als volljährige asylsuchende Person behandelte. 4.1 Das SEM wies bereits in seinem dem Rechtsvertreter vorgelegen Entscheidentwurf vom 22. Mai 2019 (vgl. S. 2 f.) darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 angegeben, am (...) geboren und gut (...) alt zu sein (vgl. Vorakten SEM A13 S. 2 f.). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit sei das Geburtsdatum anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2019 auf den (...) korrigiert worden, wobei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei (vgl. A20 zu F146). Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 22 trage der Asylsuchende in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitäts- oder Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche sein Geburtsdatum und somit sein Alter belegen würden. Er habe zwar angegeben, Kontakt zu Verwandten in der Heimat zu haben, womit die Möglichkeit bestehe, die Geburtsurkunde in die Schweiz schicken zu lassen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er jedoch weder die Geburtsurkunde noch andere Identitätspapiere, welche sein Alter belegen könnten, zu den Akten gereicht (vgl. A13 S. 3 sowie A20 zu F139 ff. und F147). Bevor er in die Schweiz eingereist sei, habe er sich während eines Jahres in Italien aufgehalten und sei dort gemäss Auskunft der italienischen Behörden zunächst mit dem Geburtsdatum (...), dann mit (...) und schliesslich mit (...) registriert worden (vgl. A19 S. 1). In der Erstbefragung und in der Anhörung habe er angegeben, er sei in Italien fälschlicherweise unter anderen Personalien registriert worden und habe dann mehrmals erfolglos versucht, seine Personalien offiziell berichtigen zu lassen (vgl. A13 S. 15 und A20 zu F81 ff.); auf seiner Essenskarte seien jedoch die Personalien, welche er in der Schweiz angegeben habe, erfasst worden (vgl. A20 zu F122 ff.). Damit habe er aber nicht plausibel machen können, weshalb er in Italien nie mit den gleichen Personalien wie in der Schweiz registriert worden sei, obwohl gemäss Auskunft der italienischen Behörden eine Datenänderung stattgefunden habe. Demzufolge habe er die unterschiedlichen Angaben zu seinem Alter nicht erklären können. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, bis im Jahr 2010 mit seinen Eltern und der Familie seines Onkels väterlicherseits unter einem Dach gelebt zu haben; nach dem Tod seiner Eltern sei er bei der Familie des Onkels geblieben (vgl. A13 S. 3 und 6 f.). Dabei habe er einerseits erklärt, keinerlei Erinnerungen an seine Eltern zu haben (vgl. A13 S. 6), sich dann aber andererseits auf Nachfrage hin daran erinnert, vor dem Tod seiner Eltern eingeschult worden zu sein. Diese Angaben seien nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zum Zeitpunkt des Todes bereit (...) Jahre alt gewesen sei und davon auszugehen wäre, dass er zumindest vage Erinnerungen an seine Eltern haben müsste. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren; es werde folglich am festgelegten Geburtsdatum festgehalten und der Beschwerdeführer werde nach wie vor als volljährige Person betrachtet. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemerkte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2019, es gebe zahlreiche Indizien, welche für die Minderjährigkeit seines Mandanten sprechen würden. So habe er etwa seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum genannt. In Italien sei er als Minderjähriger behandelt und registriert worden, und das Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme sei von den italienischen Behörden insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 4 der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), abgelehnt worden, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der in Italien nie ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Mandant habe anlässlich der Erstbefragung selbständig offengelegt, dass er in Italien mit anderen Personalien erfasst worden sei, und dann in der Anhörung vom 7. Mai 2019 in nachvollziehbarer Weise erklärt, wie es zur falschen Registrierung gekommen sei und dass er sich um eine Korrektur der Angaben bemüht habe. Hinzu komme, dass er wiederholt davon berichtet habe, dass er sich um die Beschaffung seiner Geburtsurkunde aus dem Heimatland bemühe. Sollten dennoch Zweifel an den Altersangaben seines Mandanten bestehen, so wäre es angezeigt, weitere Abklärungen zu treffen. So könnte seinem Mandanten mehr Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde gegeben werden. Sollte das SEM diese Zeit aber nicht abwarten wollen, so bestehe die Möglichkeit, eine Altersabklärung durchzuführen, wie er dies bereits in der Anhörung vom 7. Mai 2019 beantragt habe. Schliesslich wird gerügt, dass der Beschwerdeführer zunächst in die Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) überwiesen, dann aber - nach der Anhörung vom 7. Mai 2019 und somit nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens - in die regulären Strukturen für volljährige Personen zurückgeführt worden sei. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass sein Mandant minderjährig sei, so würde sich dieses Vorgehen hinsichtlich des Kindeswohls als "höchst fraglich" erweisen, hätte die Altersfrage doch schon im Rahnem des Vorbereitungsverfahrens abschliessend geklärt werden müssen. 4.3 In Bezug auf die in der Stellungnahme gemachten Darlegungen führte das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) aus, entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen in Italien erfassten Personalien nicht schlüssig ausgefallen. So habe dieser beispielsweise nicht erklären können, weshalb keine der drei in Italien erfassten Personalien den in der Schweiz gemachten Angaben entsprächen, zumal die italienischen Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mit dessen angeblich echten Personalien gearbeitet und zwei Datenänderungen vorgenommen hätten (vgl. A19 S. 1 und A20 zu F120 ff.). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon bei der Ankunft im BAZ Basel aufgefordert worden sei, Ausweis- oder Identitätsdokumente einzureichen. Dieser Aufforderung sei er bis heute nicht nachgekommen, obwohl er gemäss seinen Angaben über ein solches Dokument verfüge. Daher erübrige sich die Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschaffung von Dokumenten und - mit Verweis auf die obigen Erwägungen - auch eine medizinische Altersabklärung. 4.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 (vgl. S. 6 f.) entgegengehalten, es gebe zahlreiche Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden und von der Vor-instanz nicht beachtet worden seien. Dabei werden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 23. Mai 2019 enthaltenen Ausführungen, insbesondere diejenigen zur Registrierung in Italien und zum ablehnenden Bescheid der italienischen Behörden betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers, wiederholt und ein weiteres Mal gerügt, dem Beschwerdeführer hätte mehr Zeit zur Beschaffung der Geburtsurkunde eingeräumt werden müssen und es hätte ein medizinisch-forensisches Altersgutachten eingeholt werden sollen. 4.5 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kernvorbringen des Asylgesuchs, wie nachfolgend (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen) ausgeführt wird, nicht glaubhaft ausgefallen sind - ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sein angebliches Geburtsdatum glaubhaft zu mache, weshalb er als volljährige Person betrachtet werde. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht insbesondere verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reise- sowie Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer indessen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Insbesondere hat er auch keine Unterlagen eingereicht oder zumindest genauer ausgeführt, in welcher Art und Weise er sich in den fast drei Monaten seit seiner Einreise in die Schweiz um die Beschaffung seiner sich angeblich noch bei seinem Onkel väterlicherseits befindenden Dokumente (eine Geburtsurkunde und ein Schülerausweis; vgl. A13 S. 3 und 11) bemüht hätte. Dies erscheint umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer nach der Ausreise aus der Heimat weiterhin in telefonischem Kontakt mit einem in Frankreich wohnhaften, jedoch nach wie vor in Guinea vernetzten Freund seines verstorbenen Vaters, der ihm auch die Reise nach Europa organisiert und finanziert habe, und einem - wie der Onkel väterlicherseits - in C._______ wohnhaften, regelmässig zum Zweck des Verkaufs von (...) nach B._______ reisenden Onkel mütterlicherseits gestanden haben will (vgl. A13 S. 8 f. sowie A20 zu F54 ff. und F73), und ihm die Unterlagen bereits bei der Korrektur der angeblich falschen Registrierung in Italien hätten dienen können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2019 eröffnet, dass sie sein angebliches Alter für unglaubhaft erachte, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A20 zu F139 ff.). Dass das SEM, nachdem den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf konkrete Aktivitäten in Bezug auf die Beschaffung von Identitätsdokumenten entnommen werden konnten, von der Gewährung einer weiteren entsprechenden Frist und der Vornahme einer medizinischen Altersabklärung abgesehen hat, stellt - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 11) vertretenen Auffassung - keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die italienischen Behörden am 14. Mai 2019 seine Rücknahme abgelehnt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer, welcher bei der Einreise nach Italien am 18. Januar 2018 als E._______, geboren am (...), registriert worden war, vermochte nämlich - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte - nicht plausibel darzulegen, wieso er in Italien auch bei den nachfolgenden Identitätskorrekturen nie die gleichen Personalien wie in der Schweiz angegeben hat. Im Übrigen erscheint wenig nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden zwar das Alter, nicht aber den angeblich ebenfalls nicht zutreffenden Namen des Beschwerdeführers geändert hätten. 5. 5.1 Das SEM beurteilte sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in den wesentlichen Punkten weder als asylrechtlich relevant noch als glaubhaft. So seien die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits (Dieser habe ihn aus der Schule nehmen und ins Dorf schicken wollen, wo er nicht weiter die Schule hätte besuchen können. Ausserdem sei er vom Onkel und dessen Frau schlecht behandelt worden; diese hätten ihn geschlagen und von ihm gegen seinen Willen die Verrichtung von Arbeiten verlangt) auf familiäre Probleme und soziale Lebensumstände zurückzuführen und beruhten nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 9. April 2019 und auch zu Beginn der Anhörung vom 7. Mai 2019 als Grund für seine Ausreise ausschliesslich familiäre Gründe genannt (vgl. A13 S. 13 und A20 zu F33 ff.). Die Nachfragen, ob er weitere Asylgründe habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gebe, welche gegen eine allfällige Rückkehr sprechen könnten, insbesondere auch Probleme mit den Behörden, habe er ausdrücklich verneint (vgl. A13 S. 14 sowie A20 zu F69 und F72). Erst als er gegen Ende der Anhörung erneut gefragt worden sei, ob er alle Asylgründe habe darlegen können, habe er die Teilnahme an Kundgebungen geltend gemacht (vgl. A20 zu F128 ff.); darauf angesprochen, habe er erklärt, vielleicht habe er vergessen, diese zu erwähnen (vgl. A20 zu F137). Im Übrigen seien die Ausführungen zu den Kundgebungen gänzlich substanzlos ausgefallen; so habe er angegeben, sich weder daran erinnern zu können, wann er an solchen teilgenommen habe, noch worum es gegangen sei, er wisse auch nicht, wieso er mitgelaufen sei (vgl. A20 zu F130 bis F134). 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 Ziff. 14) wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung lediglich in summarischer Weise zu seinen Gesuchsgründen befragt worden, weshalb von ihm in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit eine abschliessende Erläuterung nicht habe erwartet werden können. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst im Rahmen einer Erstbefragung summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und danach noch zusätzlich angehört worden sei, die Wahrscheinlichkeit deutlich grösser sei, dass die Vorinstanz angebliche Widersprüche und Ungereimtheiten feststellen und damit die Glaubwürdigkeit einer betroffenen Person in Frage stellen könnte. 5.3 Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht nur bereits in der Erstbefragung ausdrücklich nach allfälligen weiteren Schwierigkeiten gefragt, es wurde ihm auch das dort erstellte Protokoll - wie das Protokoll der Anhörung vom 7. Mai 2019 - in seine Muttersprache Peul rückübersetzt, wobei er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A13 S. 15). Das Gericht schliesst sich daher der vorinstanzlichen Einschätzung an, die Teilnahme an Kundgebungen sei als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu werten. Dies gilt umso mehr, als die diesbezüglichen Schilderungen in der Tat auch substanzlos ausgefallen sind, und sich der Beschwerdeführer angesichts der behaupteten Todesumstände seiner Eltern umso mehr hätte veranlasst sehen müssen, diesen Asylgrund umgehend vorzubringen.

6. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, seine Minderjährigkeit und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat - ebenfalls zu Recht - dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Peul ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Peul in Guinea - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 12) vertretenen Auffassung - mit einem Bevölkerungsanteil von über 40 % das (relative) Mehrheitsvolk bilden. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Soweit es im Februar 2017 und Februar 2018 in (...) B._______ und anderen grösseren Städten zu blutigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) verwiesen werden. 8.3.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere auch gesundheitliche - Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, Augenschmerzen zu haben, gegen welche man ihm Augentropfen verabreicht habe (vgl. A13 S. 14 und A20 zu F7); ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A20 zu F8). Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht und berufliche Erfahrungen auf dem Markt gesammelt (vgl. A20 zu F34). Sodann lebe sein Onkel mütterlicherseits in C._______, wo er als (...) tätig sei; dieser Onkel habe ihm, als er noch in Guinea gelebt habe, immer wieder Geld gegeben (vgl. A20 zu F31). Ausserdem habe der in Frankreich wohnhafte Freund seines verstorbenen Vaters seine Reise von Mali nach Europa organisiert und finanziert (vgl. A13 S. 12). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und dass diese Personen ihn - falls nötig - nicht nur vor allfälligen Nachstellungen seitens des Onkels väterlicherseits schützen, sondern ihn auch finanziell unterstützen würden. Es ist daher - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8 Ziff. 25) vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Da der Beschwerdeführer als volljährig betrachtet wird, erübrigen sich Ausführungen zum Kindeswohl (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24). 8.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nachdem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: