opencaselaw.ch

E-158/2020

E-158/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Soninke angehörig, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 in Richtung Mali. Am 30. November 2018 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (Erstbefragung) vom 11. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig. Als seine Muttersprache nannte er Soninke und als weitere Sprachen, die für eine Anhörung genügen, Malinke, Ful (nachfolgend: Peul), Sousou sowie Französisch. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör und zeigte ihm an, dass eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. C. Das Gutachten des Kantonsspital St. Gallen vom 28. Dezember 2018 kam in einer Zusammenschau aller Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. Dezember 2018 das 17. Altersjahr sicher vollendet hat. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und als sein Geburtsdatum der 1. Januar 2001 geführt. D. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 24. April 2019 zu den Asylgründen an. Die Befragung wurde auf Französisch durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Soninke an und sei in Conakry geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahre (...) verstorben. Da seine Mutter nicht mit seinem Onkel, der die Rolle des Familienoberhaupts eingenommen habe, habe zusammenleben wollen, habe sie die Familie mit ihrem neuen Lebenspartner verlassen. Er und seine Schwester seien bei seinem Onkel geblieben, der noch eigene Kinder gehabt habe. Als die Schule in Conakry geschlossen habe - zunächst anlässlich der Epidemie von Ebola und dann wegen eines Lehrerstreiks - habe der Onkel seinen eigenen Kindern den Besuch einer privaten Schule ermöglicht. Ihm (Beschwerdeführer) und seiner Schwester habe er dies nicht angeboten, weshalb sie die Schule fortan nicht mehr hätten besuchen können. Sein Onkel habe zunächst gewollt, dass er eine Koranschule besuche, was er aber nicht gewollt habe. Dann habe der Onkel, der ein hoher Angehöriger der Armee sei, ihn zum Militärdienst zwingen wollen. Zum ersten Mal habe er im Jahr 2017 mit ihm darüber gesprochen. Er habe jedoch keine Militärausbildung absolvieren wollen und sich deshalb nach diesem Gespräch während einigen Tagen in einem anderen Quartier bei einem Freund versteckt. Der Onkel habe daraufhin vier Bekannte damit beauftragt, nach ihm zu suchen. Als sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn - nachdem er und sein Freund erfolglos versucht hätten, sich zu wehren - zu einem Rohbau gebracht und ihm befohlen, sich ausziehen. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und sexuell genötigt. Dann hätten sie ihn zu seinem Onkel zurückgebracht, der ihn ebenfalls geschlagen und mit einem Seil festgebunden habe. Während drei bis vier Tagen sei er so in seinem Zimmer festgehalten worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er die darauffolgenden Tage fast nur zuhause verbracht, da er sich für das Geschehene geschämt habe und sich nicht mehr habe draussen zeigen wollen. Von der Polizei hätte er keine Hilfe erhalten, weshalb er sie gar nicht informiert habe. Als der Onkel wiederum darüber gesprochen habe, er solle Militärdienst leisten, sei er zu einem benachbarten Mechaniker gegangen, mit dem er befreundet gewesen sei und dem er vertraut habe. Dieser habe ihm von seiner geplanten Ausreise aus Guinea erzählt und ihm angeboten, mitzukommen. Daraufhin habe er sich nach Hause begeben, um für die Ausreise Geld von seinem Onkel zu stehlen, und sei in der Folge mit seinem Freund ausgereist. Zusätzlich zu seinen persönlichen Problemen machte der Beschwerdeführer geltend, in Guinea komme es immer wieder zu ethnischen Konflikten und Demonstrationen. Die Ethnie der Peul sei verfeindet mit den Malinke, denen der Präsident angehöre, und mit den Soninke, die den Präsidenten unterstützten. Er sei deshalb im Jahr 2013 mit seinen Mitschülern in Schwierigkeiten geraten. Nach der Präsidentschaftswahl 2015 hätten die Peul im Rahmen dieser ethnischen Konflikte Steine auf die Soninke geworfen, wobei er verletzt worden sei. Sein Onkel sei von den Peul bedroht worden. E. Am 20. Mai 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin an. Die in Soninke geführte Anhörung wurde abgebrochen. G. Auf Gesuch der Rechtsvertreterin kam das SEM am 28. Juni 2019 auf seinen Entscheid zurück und änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer als Minderjährigen eine Vertrauensperson bestellt. H. Am 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Abgesehen von seiner anwesenden Rechtsvertreterin und seiner Vertrauensperson handelte es sich um ein rein männliches Befragungsteam. Auf Nachfrage äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dass seine Rechtsvertretung sowie die Vertrauensperson während dem die geschlechtsspezifischen Vorbringen betreffenden Teil der Befragung den Raum verlassen möchten. Diesem Antrag wurde entsprochen. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vom 24. April 2019 geltend gemachten Vorbringen (vgl. Bst. D). Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 29. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Rückkehr nach Guinea. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 wahr. J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 - eröffnet am 12. Dezember 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. K. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er Kopien der ersten beiden Seiten des Kurzberichts der an der Anhörung vom 24. April 2019 anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), Fotos von ihm in Conakry, ein Gruppenbild seiner Fussballmannschaft des B._______ sowie eine Kostennote bei. L. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 13. Januar 2020 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Vernehmlassungsschrift legte die Vorinstanz das unterschriebene Formular von RocConakry bei, welches zuvor unausgefüllt in den Akten gelegen hatte. Die Schweizer Organisation, welche ein Waisenhaus in Guinea unterstützt und mit dem SEM betreffend Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der Schweiz zusammenarbeitet, hat demgemäss ihre Zustimmung erteilt, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und ihn bei seiner Wiedereingliederung in das Leben in Guinea zu unterstützen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. P. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2020 fristgemäss eine Replik ein. Q. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er sei volljährig und habe folglich die speziellen Verfahrensrechte für Kinder nicht beachtet. Zur später im Verfahren zugewiesenen Vertrauensperson habe er keine Beziehung aufbauen können und sie habe ihm keinerlei Hilfestellung im Asylverfahren geboten, insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln. Zudem sei die Erstbefragung auf Französisch durchgeführt worden, obwohl seine diesbezüglichen sprachlichen Fähigkeiten nicht ausreichen würden. Die Anhörung vom 25. Juni 2019 sei auf Soninke, mithin in seiner Muttersprache abgehalten, jedoch kurzzeitig abgebrochen worden. Die ergänzende Anhörung hätte auf Französisch mit Übersetzung auf Malinke stattfinden sollen, habe aber nicht durchgeführt werden können, da die Vertrauensperson kein Französisch spreche. Die Anhörung vom 21. November 2019 sei sodann auf Deutsch mit Übersetzung auf Peul abgehalten worden. Sein Wortschatz sei in dieser Sprache jedoch eingeschränkt, weshalb es zu Missverständnissen in der Befragung gekommen sei. Ausserdem sei sein Asylgesuch von mindestens drei Fachspezialisten behandelt worden. Dies habe sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgewirkt.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie bei minderjährigen Gesuchstellenden die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt (Art. 17 Abs. 3 AsylG). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Gemäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 (in der hier einschlägigen Fassung vom 1. März 2017) beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der Vorbereitungsphase im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) bei der Erhebung der Personalien und der summarischen Befragung zu den Ausreisegründen. Andererseits bestimmt aArt. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonalen Behörden zu bestimmen ist und diese die Interessen des Minderjährigen unter anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wahrzunehmen hat, "wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden" (aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung in aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 gesetzeskonform dahingehend aus, dass eine Vertrauensperson bereits im EVZ zu ernennen ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt wird, dass hingegen in jenen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, die Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt wird (vgl. Urteil E-573/2016 des BVGer vom 12. Dezember 2018 E 7.4 m.w.H.). Die Vertrauensperson ist zuständig für die Erfüllung verschiedener Aufgaben. Insbesondere hat sie die Gesuchstellenden bei der Beschaffung von Beweismitteln zu unterstützen (aArt. 7 Abs. 3 Bst. b AsylV 1). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er damals minderjährig und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war. Zudem erfolgte die Befragung, bevor eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertretung ihm die Bedeutung der anstehenden Verfahrensschritte hätte erklären können. Gemäss Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde das Protokoll der abgebrochenen Anhörung vom 25. Juni 2019 nicht für die Redaktion des angefochtenen Entscheids herangezogen. Indessen wurde der Beschwerdeführer auch in der Anhörung vom 24. April 2019 ohne Beisein einer Vertrauensperson befragt, da das SEM (zu Unrecht) von seiner Volljährigkeit ausging. Demzufolge ist die in der Beschwerde erhobene Rüge begründet, wonach das SEM das rechtliche Gehör wegen Missachtung der Verfahrensgarantien für Minderjährige verletzt habe. Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrauensperson führen im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, bestätigt im Urteil des BVGer E-7512/2015 vom 12. September 2018, E. 4.2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch, nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Nachhinein anerkannt und sein Geburtsdatum entsprechend angepasst wurde, eine Vertrauensperson eingesetzt und eine weitere Anhörung angeordnet. Der Verfahrensfehler ist somit als geheilt zu betrachten. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint der Sachverhalt aufgrund der Erstbefragung vom 11. Dezember 2018 sowie der Anhörung vom 21. November 2019 als vollständig erstellt. Der Vorwurf, die nachträglich zugewiesene Vertrauensperson habe ihm bei der Beweisbeschaffung nicht geholfen, ist unbehelflich, da - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 6) - das Fehlen von Beweismitteln oder Identitätsnachweisen keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner Vorbringen hat.

E. 3.3.2 In Bezug auf die geltend gemachten sprachlichen Probleme in den Befragungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 zu verweisen. Aus den Befragungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen verstanden hat und darauf reagieren konnte. Dies bestätigte er in allen Befragungen (vgl. A9/13 S. 2; A30/16 S. 2, Q2 und Q3; A35/9 F1; A44/15 F1 und 2). Sodann wünschte er gemäss E-Mail seiner ehemaligen Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2019 selbst, die anstehende Anhörung auf Soninke, Malinké oder Peul übersetzen zu lassen (vgl. A42/5). Die Entscheidung der Vorinstanz, die Anhörung vom 21. November 2019 auf Peul übersetzen zu lassen, ist deshalb nicht zu bemängeln. Es ist zu beachten, dass die HWV in der Anhörung vom 24. April 2019 anmerkte, der Beschwerdeführer spreche ungenügend Französisch, um sein Asylgesuch detailliert und substanziiert zu begründen (vgl. A30/16, Unterschriftenblatt der HWV). Auch der Beschwerdeführer erwähnte, dass er sich auf Französisch nicht gut ausdrücken könne (vgl. A30/16 Q101). Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung aller Befragungsprotokolle ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen vollständig darlegen konnte. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten vermögen somit nicht zur Kassation des angefochtenen Entscheids zu führen.

E. 3.3.3 Aus der Tatsache, dass verschiedene Fachspezialisten sein Asylgesuch behandelt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteile des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.7 und E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Asylgesuchs durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Seine Vermutung, die Beteiligung mehrerer Sachbearbeiter habe sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgewirkt, wird nicht weiter begründet und bleibt daher rein spekulativ. Ausserdem haben weder er noch die HWV entsprechende Einwände erhoben (vgl. A30/16; A35/9; A44/15, Unterschriftenblätter der HWV). Schliesslich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.

E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die vorgebrachten Schwierigkeiten im Jahre 2013 mit den Mitschülern und im Jahre 2015 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen seien zeitlich nicht kausal für seine Ausreise und deshalb nicht asylrelevant. Sein Vorbringen, er sei von seinem Onkel zum Militärdienst gezwungen worden, sei unglaubhaft, weil er damals erst 15 Jahre alt gewesen sei und folglich gar keinen Militärdienst habe leisten können. Seinen Aussagen zum behaupteten sexuellen Übergriff seien kaum Details zu entnehmen, weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Er habe sich nicht bemüht, seine Identität zu belegen, weshalb ihm mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden müsse. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, bei der Ausreise einen Geburtsregisterauszug sowie einen Schülerausweis dabei gehabt zu haben, welche ihm auf der Reise weggenommen worden seien. Dahingegen habe er in der Anhörung vom 24. April 2019 ausgesagt, bei seiner Ausreise lediglich einen Schülerausweis auf sich getragen zu haben, welchen er verloren habe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten lasse den Schluss zu, dass er seine wahre Identität verheimlichen wolle. Zu seinen Familienverhältnissen in Guinea habe er nur rudimentäre Angaben gemacht. Insbesondere habe er das Alter seiner Schwester nur ungefähr angeben können und ausgesagt, nicht zu wissen, wo sich seine Mutter befinde oder weshalb sein Vater verstorben sei. Des Weiteren seien die Angaben zu seinem Heimatort substanzlos geblieben. Seine Aussagen enthielten keine Realitätskennzeichen; insbesondere fehlten Details oder individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Beschwerde-schrift entgegen, er würde in Guinea aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Waisen sowie aus geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Seinen Erzählungen seien mehrere Realkennzeichen sowie eine persönliche Betroffenheit und keinerlei Widersprüche zu entnehmen. Er habe Mühe, über den sexuellen Übergriff zu sprechen und schäme sich dafür. Die ihm drohende Verfolgung gehe vom Onkel aus und aufgrund dessen hoher Position in der Armee erfahre er keinen adäquaten staatlichen Schutz. Die Aussage, er habe bei der Ausreise einen Geburtsregisterauszug auf sich gehabt, müsse im Lichte der vorangegangenen Frage und der mangelnden Französischkenntnisse des Beschwerdeführers betrachtet werden. Er sei danach gefragt worden, woher er sein Geburtsdatum kenne, weshalb er den Geburtsregisterauszug erwähnt habe. Zwischen "wegnehmen" und "verlieren" sei kein Widerspruch zu erkennen. Auch in der Anhörung vom 24. April 2019 habe er präzisiert, die Araber hätten ihm sämtliche Besitztümer weggenommen. Da die Aufnahmequote von Guineern in der Schweiz äusserst gering sei und er deshalb aus seiner Staatsangehörigkeit keinen Vorteil ziehen könne, sei aus den fehlenden Identitätsdokumenten nicht der Schluss zu ziehen, er wolle seine Herkunft verheimlichen. Vor dem kulturellen Hintergrund in Guinea sei es nicht erstaunlich, dass er nicht über die Todesursache seines Vaters informiert sei. Zudem sei ein Neunjähriger kaum über die Todesursache des Vaters informiert. Nachvollziehbar sei auch, dass seine Mutter sich nicht seinem Onkel habe unterwerfen wollen, der nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei, zumal sie sich nicht mit ihm verstanden habe. Die Beziehung zwischen ihm und seinem Onkel sei äusserst distanziert. Dies erkläre auch, warum er nicht präziser über dessen Arbeit habe Auskunft geben können.

E. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und begründet dies damit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft ungenügend dargelegt und seine Identität nicht belegt. Ein weiteres Indiz dafür, dass er seine Identität verschleiern wolle, zeige sich darin, dass er auf Facebook nicht auffindbar sei. Es sei der Vorinstanz damit verunmöglicht, an weitere Informationen über ihn zu gelangen. Das eingereichte Foto zeige ihn vor einer Schule namens «C._______». Der Beschwerdeführer selber habe hingegen angegeben, eine Schule namens «D._______» besucht zu haben.

E. 5.4 In der Replik legt der Beschwerdeführer zunächst dar, er wolle seine Identität nicht verschleiern. Das SEM habe nie nach seinem Facebookprofil gefragt. Er habe dort seinen Vornamen abgekürzt und die empfohlenen Privatsphäre-Einstellungen ausgewählt. Das eingereichte Foto sei nicht während der Schulzeit entstanden, sondern zeige ihn bei einem Fussballspiel mit seinen Freunden vor einer Schule, die er nie besucht habe. Die unnötig lange Dauer des Verfahrens sei der Vorinstanz anzulasten und dürfe nicht zu seinem Nachteil führen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignissen in den Jahren 2013 und 2015 der zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise fehlt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen.

E. 6.2.2 Im Übrigen kann der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat auf eine lebensnahe, ausführliche und kongruente Weise erzählt, wie er von seinem Onkel benachteiligt wurde. Er schilderte nachvollziehbar seine schlechte Beziehung zu seinem Onkel und seine Weigerung, Militärdienst zu leisten (vgl. A44/15 F26, F49). Seinen Erzählungen lassen sich eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen; beispielsweise verwendete er mehrmals die direkte Rede und war im Stande, Gespräche zwischen ihm und verschiedenen Personen, wie seinem Onkel oder dem benachbarten Mechaniker, der mit ihm gemeinsam ausreiste, wiederzugeben (vgl. A44/15 F26, F33, F52, F64).

E. 6.2.3 Ferner ist nicht auszuschliessen, dass sich der von ihm beschriebene sexuelle Übergriff tatsächlich ereignet hat. Offensichtlich ist es dem jungen Beschwerdeführer äusserst unangenehm, über den Vorfall zu sprechen, zumal er es vermeidet, den erlebten Missbrauch beim Namen zu nennen (vgl. A35/9 F43; A44/15 F34, F36, F56). Deshalb habe er diese Ereignisse bisher niemandem erzählt (vgl. A44/15 F62-63, F65). Es entsteht der Eindruck, dass er das Thema so rasch wie möglich hinter sich bringen will und sich für die sexuelle Gewalt, die ihm widerfahren ist, schämt (vgl. A44/15 F26-27). Seine teilweise detailarmen Angaben dazu lassen nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit schliessen, vielmehr sind diese vor dem Hintergrund relevanter COI zu betrachten. Obwohl es ihm schwer zu fallen scheint und er wiederholt darlegt, er schäme sich aufgrund des Vorfalls, spricht er dennoch darüber, wie er sich gefühlt hat (vgl. A44/15 F40, F54, F57-58). Nach dem Vorfall habe er es aus Scham lange nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen (vgl. A44/15 F51, F55). Seinen Aussagen lassen sich Details entnehmen, die den Anschein erwecken, er habe das Erzählte persönlich erlebt (vgl. A44/15 F42-43). Der Argumentation der Vorinstanz, seinen Erzählungen fehle eine persönliche Betroffenheit, kann demnach nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen im guineischen Kontext auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Familienverhältnisse nicht ungewöhnlich. Es kann erstens nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht der Familiengewalt ihres Schwagers unterziehen wollte und mit ihrem neuen Partner ihren früheren Wohnort verlassen hat. Zweitens ist das Verhalten des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der relevanten Länderinformationen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat widerspruchsfrei und realitätsnah dargelegt, wie sein Onkel zuerst entschieden hat, er solle die Koranschule besuchen und danach für ihn bestimmte, die Militärausbildung absolvieren zu müssen, zumal er selbst in der Armee tätig ist (vgl. A9/13 Ziffer 7.01; A44/15 F26). Ein weiterer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner problematischen Beziehung zu seinem Onkel ist auch seine Angabe, er sei in Libyen in Haft der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Familie zwecks Bezahlung eines Lösegelds zu kontaktieren. Er habe Angst davor gehabt, seinen Onkel um Hilfe zu bitten und sei deshalb noch während rund einem Monat inhaftiert gewesen (vgl. A44/15 F18-19). Der vom SEM erwähnte Widerspruch betreffend die Dokumente, welche der Beschwerdeführer bei der Ausreise auf sich getragen habe, ist unbeachtlich, zumal die Erklärung auf Beschwerdeebene plausibel ist und es sich dabei um den einzigen Widerspruch in den insgesamt vier Befragungen handelt.

E. 6.3.1 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft bezeichnet werden können, ist nachstehend deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 6.3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne eine begründete Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel hat, und ob dieser aufgrund seiner Position in der guineischen Armee allenfalls als staatlicher Akteur gelten könnte, hängt die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.1 und E-5925/2019 vom 26. November 2019 E. 7.1).

E. 6.3.3 Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist, offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Religion, seiner Nationalität oder seinen politischen Anschauungen einer Gefährdung ausgesetzt ist. Hingegen machte er auf Beschwerdeebene geltend, es handle sich bei Waisen in Guinea um eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, der er zuzuordnen sei. Zudem gehöre er der Ethnie der Soninke an, welche in Guinea eine Minderheit ist. Seine erlittenen Nachteile würden ferner auf einem geschlechtsspezifischen Verfolgungsmotiv beruhen.

E. 6.3.4 Das Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d. h. wegen seines "Anders-Seins", von seinem Onkel gesucht, misshandelt und der sexuellen Gewalt ausgesetzt, sondern weil er von zuhause weggegangen ist, sich mehrere Tage versteckt und sich den Anordnungen seines Onkels widersetzt hat (d. h. des "Tuns"). Die Bedrohungssituation hat mithin nicht seine Eigenschaft als Waise an sich ausgelöst. Er wurde nicht misshandelt, weil er Waise ist. Ebenso war auch seine ethnische Zugehörigkeit, welche er mit seinem Onkel teilt, nicht der Grund der geltend gemachten Verfolgung. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei geschlechtsspezifisch verfolgt worden: Die Nachteile, die er erlitten hatte, trafen ihn nicht aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung als Mann; sie zielten nicht darauf ab, ihn aufgrund seines Geschlechts schwerwiegend zu diskriminieren. Die behauptete Straftat knüpfte vielmehr an seinem Verhalten an, welches im Widerspruch zu den Anweisungen seines Onkels stand. Die Frage, ob guineische Waisen überhaupt bestimmte soziale Gruppen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen können, kann daher offenbleiben. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verneinen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt.

E. 8.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Informationen über seine familiären Verhältnisse verheimlicht und sich nicht bemüht habe, heimatliche Dokumente zu besorgen. Die Angaben zu seinen familiären Umständen seien unglaubhaft; insbesondere habe er nur unsubstanziierte Aussagen über den Tod seines Vaters sowie die aktuellen Lebensumstände seiner Mutter gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihn nach dem Tod seines Vaters beim Onkel gelassen habe, ohne sich weiterhin um ihn zu kümmern. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers gestalte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weit besser, als von ihm dargelegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Familiennetz verfüge und dorthin zurückkehren könne.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, vielmehr habe er all das ausgesagt, was er wisse. Als sein Vater verstorben sei, sei er ungefähr acht Jahre alt gewesen. Seine Mutter habe sich nicht dem Onkel unterwerfen wollen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. In dem Quartier, in dem er gewohnt habe, existierten weder imposante Gebäude noch Adressen, weshalb er die Fragen der Vorinstanz zu seinem Heimatort nicht habe beantworten können. Die Namen der Quartiere, den Standort seines Hauses sowie die dortigen Machtverhältnisse habe er beschreiben können. Er fürchte sich zum heutigen Zeitpunkt noch mehr vor seinem Onkel als vor seiner Ausreise, da er ihn bestohlen habe und dann ohne seine Zustimmung sein Heimatland verlassen habe. Falls er zu ihm zurückkehren müsse, würde ihm eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen, weshalb der Wegweisungsvollzug sich als unzulässig erweise. Er habe weder eine schulische Bildung noch eine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei nie einem Beruf nachgegangen. Überdies könne ihn bei einer allfälligen Rückkehr niemand unterstützen, da seine Bekannten selbst arm seien. Zudem gehöre er einer ethnischen Minderheit an. Er würde aus diesen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Des Weiteren sei er wegen seines Schwindels und seiner Schlaflosigkeit auf eine psychologische Unterstützung angewiesen, zu welcher er ohne finanzielle Unterstützung in seinem Heimatland keinen Zugang habe. Eine Rückkehr erweise sich auch im Hinblick auf die angespannte politische Lage in Conakry als unzumutbar. Mit dem Verweis auf seine Aktivitäten in der Fussballmannschaft, seine guten Schulleistungen sowie seine neu geknüpften Freundschaften macht er implizit eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz geltend.

E. 8.5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtslage noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Soninke ist, lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.2).

E. 8.5.2.1 Im Zusammenhang mit der vom SEM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass das Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage (Gewaltvorfälle und Massenproteste im Rahmen des Verfassungsreferendums) davon ausgeht, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-1233/2020 vom 15. April 2020 E. 6.5.2; E-1193/2020 vom 17. März 2020 E. 8.4.2; E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1; E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.2 und E-6969/2017 vom 15. November 2019 E. 4.3).

E. 8.5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er von seinem Onkel benachteiligt wurde und er sich vor den Konsequenzen aufgrund seiner Ausreise mit dem gestohlenen Geld desselben fürchtet, ist es nachvollziehbar, dass er nicht an seinen früheren Wohnort zurückkehren möchte. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass ihm eine Rückkehr zum Onkel zum heutigen Zeitpunkt zugemutet werden könnte. Es steht nicht fest, ob die geltend gemachten Konflikte mit diesem noch aktuell sind. Dessen ungeachtet handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und eine gewisse Schulbildung vorweisen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, jedoch verfügt er in seinem Heimatland - auch wenn allenfalls nicht über ein familiäres - über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Da er sein ganzes Leben bis zur Ausreise Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 und somit insbesondere die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat, dort zur Schule ging und Fussball spielte, kann davon ausgegangen werden, dass er über zahlreiche Bekanntschaften verfügt (vgl. A9/13 Ziffer 2.01; A44/15 F29). Seinen eigenen Aussagen zufolge pflegt er nach wie vor Kontakt zu einem Freund (vgl. A44/15 F6, F80). Bei einem Freund (mutmasslich demselben) hat er vor seiner Ausreise Unterschlupf gefunden (vgl. A44/15 F26). Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück und er ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Bis anhin hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis für seine geltend gemachten psychischen Probleme (Schwindel und Schlaflosigkeit) erbracht. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung einer Rückkehr im Weg steht. Überdies sind aus den Akten keine Bemühungen seinerseits ersichtlich, eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine solche nicht notwendig erscheint, womit sich weitere inhaltliche Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Guinea erübrigen. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration auszugehen wäre, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfah-renskosten zu verzichten.

E. 11 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in den Kostennoten vom 29. Oktober 2019 sowie vom 15. Februar 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand, insbesondere die geltend gemachten neun Stunden für das Verfassen der Beschwerde und diesbezügliche Recherchen, erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Der Rechtsvertreterin ist insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'182.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'182.65 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-158/2020 o Urteil vom 13. Juli 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, Guinea, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Soninke angehörig, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 in Richtung Mali. Am 30. November 2018 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (Erstbefragung) vom 11. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei minderjährig. Als seine Muttersprache nannte er Soninke und als weitere Sprachen, die für eine Anhörung genügen, Malinke, Ful (nachfolgend: Peul), Sousou sowie Französisch. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör und zeigte ihm an, dass eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. C. Das Gutachten des Kantonsspital St. Gallen vom 28. Dezember 2018 kam in einer Zusammenschau aller Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. Dezember 2018 das 17. Altersjahr sicher vollendet hat. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und als sein Geburtsdatum der 1. Januar 2001 geführt. D. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 24. April 2019 zu den Asylgründen an. Die Befragung wurde auf Französisch durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Soninke an und sei in Conakry geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahre (...) verstorben. Da seine Mutter nicht mit seinem Onkel, der die Rolle des Familienoberhaupts eingenommen habe, habe zusammenleben wollen, habe sie die Familie mit ihrem neuen Lebenspartner verlassen. Er und seine Schwester seien bei seinem Onkel geblieben, der noch eigene Kinder gehabt habe. Als die Schule in Conakry geschlossen habe - zunächst anlässlich der Epidemie von Ebola und dann wegen eines Lehrerstreiks - habe der Onkel seinen eigenen Kindern den Besuch einer privaten Schule ermöglicht. Ihm (Beschwerdeführer) und seiner Schwester habe er dies nicht angeboten, weshalb sie die Schule fortan nicht mehr hätten besuchen können. Sein Onkel habe zunächst gewollt, dass er eine Koranschule besuche, was er aber nicht gewollt habe. Dann habe der Onkel, der ein hoher Angehöriger der Armee sei, ihn zum Militärdienst zwingen wollen. Zum ersten Mal habe er im Jahr 2017 mit ihm darüber gesprochen. Er habe jedoch keine Militärausbildung absolvieren wollen und sich deshalb nach diesem Gespräch während einigen Tagen in einem anderen Quartier bei einem Freund versteckt. Der Onkel habe daraufhin vier Bekannte damit beauftragt, nach ihm zu suchen. Als sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn - nachdem er und sein Freund erfolglos versucht hätten, sich zu wehren - zu einem Rohbau gebracht und ihm befohlen, sich ausziehen. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und sexuell genötigt. Dann hätten sie ihn zu seinem Onkel zurückgebracht, der ihn ebenfalls geschlagen und mit einem Seil festgebunden habe. Während drei bis vier Tagen sei er so in seinem Zimmer festgehalten worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er die darauffolgenden Tage fast nur zuhause verbracht, da er sich für das Geschehene geschämt habe und sich nicht mehr habe draussen zeigen wollen. Von der Polizei hätte er keine Hilfe erhalten, weshalb er sie gar nicht informiert habe. Als der Onkel wiederum darüber gesprochen habe, er solle Militärdienst leisten, sei er zu einem benachbarten Mechaniker gegangen, mit dem er befreundet gewesen sei und dem er vertraut habe. Dieser habe ihm von seiner geplanten Ausreise aus Guinea erzählt und ihm angeboten, mitzukommen. Daraufhin habe er sich nach Hause begeben, um für die Ausreise Geld von seinem Onkel zu stehlen, und sei in der Folge mit seinem Freund ausgereist. Zusätzlich zu seinen persönlichen Problemen machte der Beschwerdeführer geltend, in Guinea komme es immer wieder zu ethnischen Konflikten und Demonstrationen. Die Ethnie der Peul sei verfeindet mit den Malinke, denen der Präsident angehöre, und mit den Soninke, die den Präsidenten unterstützten. Er sei deshalb im Jahr 2013 mit seinen Mitschülern in Schwierigkeiten geraten. Nach der Präsidentschaftswahl 2015 hätten die Peul im Rahmen dieser ethnischen Konflikte Steine auf die Soninke geworfen, wobei er verletzt worden sei. Sein Onkel sei von den Peul bedroht worden. E. Am 20. Mai 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin an. Die in Soninke geführte Anhörung wurde abgebrochen. G. Auf Gesuch der Rechtsvertreterin kam das SEM am 28. Juni 2019 auf seinen Entscheid zurück und änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer als Minderjährigen eine Vertrauensperson bestellt. H. Am 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Abgesehen von seiner anwesenden Rechtsvertreterin und seiner Vertrauensperson handelte es sich um ein rein männliches Befragungsteam. Auf Nachfrage äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dass seine Rechtsvertretung sowie die Vertrauensperson während dem die geschlechtsspezifischen Vorbringen betreffenden Teil der Befragung den Raum verlassen möchten. Diesem Antrag wurde entsprochen. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vom 24. April 2019 geltend gemachten Vorbringen (vgl. Bst. D). Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 29. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Rückkehr nach Guinea. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 wahr. J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 - eröffnet am 12. Dezember 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. K. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er Kopien der ersten beiden Seiten des Kurzberichts der an der Anhörung vom 24. April 2019 anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV), Fotos von ihm in Conakry, ein Gruppenbild seiner Fussballmannschaft des B._______ sowie eine Kostennote bei. L. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 13. Januar 2020 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Vernehmlassungsschrift legte die Vorinstanz das unterschriebene Formular von RocConakry bei, welches zuvor unausgefüllt in den Akten gelegen hatte. Die Schweizer Organisation, welche ein Waisenhaus in Guinea unterstützt und mit dem SEM betreffend Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der Schweiz zusammenarbeitet, hat demgemäss ihre Zustimmung erteilt, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und ihn bei seiner Wiedereingliederung in das Leben in Guinea zu unterstützen. O. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. P. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2020 fristgemäss eine Replik ein. Q. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er sei volljährig und habe folglich die speziellen Verfahrensrechte für Kinder nicht beachtet. Zur später im Verfahren zugewiesenen Vertrauensperson habe er keine Beziehung aufbauen können und sie habe ihm keinerlei Hilfestellung im Asylverfahren geboten, insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln. Zudem sei die Erstbefragung auf Französisch durchgeführt worden, obwohl seine diesbezüglichen sprachlichen Fähigkeiten nicht ausreichen würden. Die Anhörung vom 25. Juni 2019 sei auf Soninke, mithin in seiner Muttersprache abgehalten, jedoch kurzzeitig abgebrochen worden. Die ergänzende Anhörung hätte auf Französisch mit Übersetzung auf Malinke stattfinden sollen, habe aber nicht durchgeführt werden können, da die Vertrauensperson kein Französisch spreche. Die Anhörung vom 21. November 2019 sei sodann auf Deutsch mit Übersetzung auf Peul abgehalten worden. Sein Wortschatz sei in dieser Sprache jedoch eingeschränkt, weshalb es zu Missverständnissen in der Befragung gekommen sei. Ausserdem sei sein Asylgesuch von mindestens drei Fachspezialisten behandelt worden. Dies habe sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgewirkt. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie bei minderjährigen Gesuchstellenden die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt (Art. 17 Abs. 3 AsylG). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Gemäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 (in der hier einschlägigen Fassung vom 1. März 2017) beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG, mithin in der Vorbereitungsphase im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) bei der Erhebung der Personalien und der summarischen Befragung zu den Ausreisegründen. Andererseits bestimmt aArt. 17 Abs. 3 AsylG, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrauensperson durch die kantonalen Behörden zu bestimmen ist und diese die Interessen des Minderjährigen unter anderem für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ wahrzunehmen hat, "wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden" (aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG). Das Gericht legt den diesbezüglich unklaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung in aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 gesetzeskonform dahingehend aus, dass eine Vertrauensperson bereits im EVZ zu ernennen ist, wenn ein Asylverfahren ausschliesslich im EVZ durchgeführt wird, dass hingegen in jenen Verfahren, in denen eine Zuteilung in den Kanton erfolgt, die Vertrauensperson erst für die Zeitspanne nach der Kantonszuweisung ernannt wird (vgl. Urteil E-573/2016 des BVGer vom 12. Dezember 2018 E 7.4 m.w.H.). Die Vertrauensperson ist zuständig für die Erfüllung verschiedener Aufgaben. Insbesondere hat sie die Gesuchstellenden bei der Beschaffung von Beweismitteln zu unterstützen (aArt. 7 Abs. 3 Bst. b AsylV 1). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er damals minderjährig und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vertraut war. Zudem erfolgte die Befragung, bevor eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertretung ihm die Bedeutung der anstehenden Verfahrensschritte hätte erklären können. Gemäss Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde das Protokoll der abgebrochenen Anhörung vom 25. Juni 2019 nicht für die Redaktion des angefochtenen Entscheids herangezogen. Indessen wurde der Beschwerdeführer auch in der Anhörung vom 24. April 2019 ohne Beisein einer Vertrauensperson befragt, da das SEM (zu Unrecht) von seiner Volljährigkeit ausging. Demzufolge ist die in der Beschwerde erhobene Rüge begründet, wonach das SEM das rechtliche Gehör wegen Missachtung der Verfahrensgarantien für Minderjährige verletzt habe. Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrauensperson führen im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, bestätigt im Urteil des BVGer E-7512/2015 vom 12. September 2018, E. 4.2). Im vorliegenden Fall wurde jedoch, nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Nachhinein anerkannt und sein Geburtsdatum entsprechend angepasst wurde, eine Vertrauensperson eingesetzt und eine weitere Anhörung angeordnet. Der Verfahrensfehler ist somit als geheilt zu betrachten. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint der Sachverhalt aufgrund der Erstbefragung vom 11. Dezember 2018 sowie der Anhörung vom 21. November 2019 als vollständig erstellt. Der Vorwurf, die nachträglich zugewiesene Vertrauensperson habe ihm bei der Beweisbeschaffung nicht geholfen, ist unbehelflich, da - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 6) - das Fehlen von Beweismitteln oder Identitätsnachweisen keinen Einfluss auf die Beurteilung seiner Vorbringen hat. 3.3.2 In Bezug auf die geltend gemachten sprachlichen Probleme in den Befragungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 zu verweisen. Aus den Befragungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen verstanden hat und darauf reagieren konnte. Dies bestätigte er in allen Befragungen (vgl. A9/13 S. 2; A30/16 S. 2, Q2 und Q3; A35/9 F1; A44/15 F1 und 2). Sodann wünschte er gemäss E-Mail seiner ehemaligen Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2019 selbst, die anstehende Anhörung auf Soninke, Malinké oder Peul übersetzen zu lassen (vgl. A42/5). Die Entscheidung der Vorinstanz, die Anhörung vom 21. November 2019 auf Peul übersetzen zu lassen, ist deshalb nicht zu bemängeln. Es ist zu beachten, dass die HWV in der Anhörung vom 24. April 2019 anmerkte, der Beschwerdeführer spreche ungenügend Französisch, um sein Asylgesuch detailliert und substanziiert zu begründen (vgl. A30/16, Unterschriftenblatt der HWV). Auch der Beschwerdeführer erwähnte, dass er sich auf Französisch nicht gut ausdrücken könne (vgl. A30/16 Q101). Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung aller Befragungsprotokolle ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen vollständig darlegen konnte. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten vermögen somit nicht zur Kassation des angefochtenen Entscheids zu führen. 3.3.3 Aus der Tatsache, dass verschiedene Fachspezialisten sein Asylgesuch behandelt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteile des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.7 und E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Asylgesuchs durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Seine Vermutung, die Beteiligung mehrerer Sachbearbeiter habe sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgewirkt, wird nicht weiter begründet und bleibt daher rein spekulativ. Ausserdem haben weder er noch die HWV entsprechende Einwände erhoben (vgl. A30/16; A35/9; A44/15, Unterschriftenblätter der HWV). Schliesslich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die vorgebrachten Schwierigkeiten im Jahre 2013 mit den Mitschülern und im Jahre 2015 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen seien zeitlich nicht kausal für seine Ausreise und deshalb nicht asylrelevant. Sein Vorbringen, er sei von seinem Onkel zum Militärdienst gezwungen worden, sei unglaubhaft, weil er damals erst 15 Jahre alt gewesen sei und folglich gar keinen Militärdienst habe leisten können. Seinen Aussagen zum behaupteten sexuellen Übergriff seien kaum Details zu entnehmen, weshalb sie ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Er habe sich nicht bemüht, seine Identität zu belegen, weshalb ihm mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden müsse. Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, bei der Ausreise einen Geburtsregisterauszug sowie einen Schülerausweis dabei gehabt zu haben, welche ihm auf der Reise weggenommen worden seien. Dahingegen habe er in der Anhörung vom 24. April 2019 ausgesagt, bei seiner Ausreise lediglich einen Schülerausweis auf sich getragen zu haben, welchen er verloren habe. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten lasse den Schluss zu, dass er seine wahre Identität verheimlichen wolle. Zu seinen Familienverhältnissen in Guinea habe er nur rudimentäre Angaben gemacht. Insbesondere habe er das Alter seiner Schwester nur ungefähr angeben können und ausgesagt, nicht zu wissen, wo sich seine Mutter befinde oder weshalb sein Vater verstorben sei. Des Weiteren seien die Angaben zu seinem Heimatort substanzlos geblieben. Seine Aussagen enthielten keine Realitätskennzeichen; insbesondere fehlten Details oder individualisierte Aussagen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Beschwerde-schrift entgegen, er würde in Guinea aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Waisen sowie aus geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Seinen Erzählungen seien mehrere Realkennzeichen sowie eine persönliche Betroffenheit und keinerlei Widersprüche zu entnehmen. Er habe Mühe, über den sexuellen Übergriff zu sprechen und schäme sich dafür. Die ihm drohende Verfolgung gehe vom Onkel aus und aufgrund dessen hoher Position in der Armee erfahre er keinen adäquaten staatlichen Schutz. Die Aussage, er habe bei der Ausreise einen Geburtsregisterauszug auf sich gehabt, müsse im Lichte der vorangegangenen Frage und der mangelnden Französischkenntnisse des Beschwerdeführers betrachtet werden. Er sei danach gefragt worden, woher er sein Geburtsdatum kenne, weshalb er den Geburtsregisterauszug erwähnt habe. Zwischen "wegnehmen" und "verlieren" sei kein Widerspruch zu erkennen. Auch in der Anhörung vom 24. April 2019 habe er präzisiert, die Araber hätten ihm sämtliche Besitztümer weggenommen. Da die Aufnahmequote von Guineern in der Schweiz äusserst gering sei und er deshalb aus seiner Staatsangehörigkeit keinen Vorteil ziehen könne, sei aus den fehlenden Identitätsdokumenten nicht der Schluss zu ziehen, er wolle seine Herkunft verheimlichen. Vor dem kulturellen Hintergrund in Guinea sei es nicht erstaunlich, dass er nicht über die Todesursache seines Vaters informiert sei. Zudem sei ein Neunjähriger kaum über die Todesursache des Vaters informiert. Nachvollziehbar sei auch, dass seine Mutter sich nicht seinem Onkel habe unterwerfen wollen, der nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei, zumal sie sich nicht mit ihm verstanden habe. Die Beziehung zwischen ihm und seinem Onkel sei äusserst distanziert. Dies erkläre auch, warum er nicht präziser über dessen Arbeit habe Auskunft geben können. 5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und begründet dies damit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Herkunft ungenügend dargelegt und seine Identität nicht belegt. Ein weiteres Indiz dafür, dass er seine Identität verschleiern wolle, zeige sich darin, dass er auf Facebook nicht auffindbar sei. Es sei der Vorinstanz damit verunmöglicht, an weitere Informationen über ihn zu gelangen. Das eingereichte Foto zeige ihn vor einer Schule namens «C._______». Der Beschwerdeführer selber habe hingegen angegeben, eine Schule namens «D._______» besucht zu haben. 5.4 In der Replik legt der Beschwerdeführer zunächst dar, er wolle seine Identität nicht verschleiern. Das SEM habe nie nach seinem Facebookprofil gefragt. Er habe dort seinen Vornamen abgekürzt und die empfohlenen Privatsphäre-Einstellungen ausgewählt. Das eingereichte Foto sei nicht während der Schulzeit entstanden, sondern zeige ihn bei einem Fussballspiel mit seinen Freunden vor einer Schule, die er nie besucht habe. Die unnötig lange Dauer des Verfahrens sei der Vorinstanz anzulasten und dürfe nicht zu seinem Nachteil führen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignissen in den Jahren 2013 und 2015 der zeitliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise fehlt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. 6.2.2 Im Übrigen kann der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat auf eine lebensnahe, ausführliche und kongruente Weise erzählt, wie er von seinem Onkel benachteiligt wurde. Er schilderte nachvollziehbar seine schlechte Beziehung zu seinem Onkel und seine Weigerung, Militärdienst zu leisten (vgl. A44/15 F26, F49). Seinen Erzählungen lassen sich eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen; beispielsweise verwendete er mehrmals die direkte Rede und war im Stande, Gespräche zwischen ihm und verschiedenen Personen, wie seinem Onkel oder dem benachbarten Mechaniker, der mit ihm gemeinsam ausreiste, wiederzugeben (vgl. A44/15 F26, F33, F52, F64). 6.2.3 Ferner ist nicht auszuschliessen, dass sich der von ihm beschriebene sexuelle Übergriff tatsächlich ereignet hat. Offensichtlich ist es dem jungen Beschwerdeführer äusserst unangenehm, über den Vorfall zu sprechen, zumal er es vermeidet, den erlebten Missbrauch beim Namen zu nennen (vgl. A35/9 F43; A44/15 F34, F36, F56). Deshalb habe er diese Ereignisse bisher niemandem erzählt (vgl. A44/15 F62-63, F65). Es entsteht der Eindruck, dass er das Thema so rasch wie möglich hinter sich bringen will und sich für die sexuelle Gewalt, die ihm widerfahren ist, schämt (vgl. A44/15 F26-27). Seine teilweise detailarmen Angaben dazu lassen nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit schliessen, vielmehr sind diese vor dem Hintergrund relevanter COI zu betrachten. Obwohl es ihm schwer zu fallen scheint und er wiederholt darlegt, er schäme sich aufgrund des Vorfalls, spricht er dennoch darüber, wie er sich gefühlt hat (vgl. A44/15 F40, F54, F57-58). Nach dem Vorfall habe er es aus Scham lange nicht mehr gewagt, das Haus zu verlassen (vgl. A44/15 F51, F55). Seinen Aussagen lassen sich Details entnehmen, die den Anschein erwecken, er habe das Erzählte persönlich erlebt (vgl. A44/15 F42-43). Der Argumentation der Vorinstanz, seinen Erzählungen fehle eine persönliche Betroffenheit, kann demnach nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen im guineischen Kontext auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Familienverhältnisse nicht ungewöhnlich. Es kann erstens nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht der Familiengewalt ihres Schwagers unterziehen wollte und mit ihrem neuen Partner ihren früheren Wohnort verlassen hat. Zweitens ist das Verhalten des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der relevanten Länderinformationen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat widerspruchsfrei und realitätsnah dargelegt, wie sein Onkel zuerst entschieden hat, er solle die Koranschule besuchen und danach für ihn bestimmte, die Militärausbildung absolvieren zu müssen, zumal er selbst in der Armee tätig ist (vgl. A9/13 Ziffer 7.01; A44/15 F26). Ein weiterer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner problematischen Beziehung zu seinem Onkel ist auch seine Angabe, er sei in Libyen in Haft der Aufforderung nicht nachgekommen, seine Familie zwecks Bezahlung eines Lösegelds zu kontaktieren. Er habe Angst davor gehabt, seinen Onkel um Hilfe zu bitten und sei deshalb noch während rund einem Monat inhaftiert gewesen (vgl. A44/15 F18-19). Der vom SEM erwähnte Widerspruch betreffend die Dokumente, welche der Beschwerdeführer bei der Ausreise auf sich getragen habe, ist unbeachtlich, zumal die Erklärung auf Beschwerdeebene plausibel ist und es sich dabei um den einzigen Widerspruch in den insgesamt vier Befragungen handelt. 6.3 6.3.1 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft bezeichnet werden können, ist nachstehend deren Asylrelevanz zu prüfen. 6.3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne eine begründete Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel hat, und ob dieser aufgrund seiner Position in der guineischen Armee allenfalls als staatlicher Akteur gelten könnte, hängt die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.1 und E-5925/2019 vom 26. November 2019 E. 7.1). 6.3.3 Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist, offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Religion, seiner Nationalität oder seinen politischen Anschauungen einer Gefährdung ausgesetzt ist. Hingegen machte er auf Beschwerdeebene geltend, es handle sich bei Waisen in Guinea um eine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, der er zuzuordnen sei. Zudem gehöre er der Ethnie der Soninke an, welche in Guinea eine Minderheit ist. Seine erlittenen Nachteile würden ferner auf einem geschlechtsspezifischen Verfolgungsmotiv beruhen. 6.3.4 Das Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d. h. wegen seines "Anders-Seins", von seinem Onkel gesucht, misshandelt und der sexuellen Gewalt ausgesetzt, sondern weil er von zuhause weggegangen ist, sich mehrere Tage versteckt und sich den Anordnungen seines Onkels widersetzt hat (d. h. des "Tuns"). Die Bedrohungssituation hat mithin nicht seine Eigenschaft als Waise an sich ausgelöst. Er wurde nicht misshandelt, weil er Waise ist. Ebenso war auch seine ethnische Zugehörigkeit, welche er mit seinem Onkel teilt, nicht der Grund der geltend gemachten Verfolgung. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei geschlechtsspezifisch verfolgt worden: Die Nachteile, die er erlitten hatte, trafen ihn nicht aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung als Mann; sie zielten nicht darauf ab, ihn aufgrund seines Geschlechts schwerwiegend zu diskriminieren. Die behauptete Straftat knüpfte vielmehr an seinem Verhalten an, welches im Widerspruch zu den Anweisungen seines Onkels stand. Die Frage, ob guineische Waisen überhaupt bestimmte soziale Gruppen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen können, kann daher offenbleiben. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verneinen. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das SEM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Vorliegen einer Erkrankung kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Die Unzumutbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt. 8.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Informationen über seine familiären Verhältnisse verheimlicht und sich nicht bemüht habe, heimatliche Dokumente zu besorgen. Die Angaben zu seinen familiären Umständen seien unglaubhaft; insbesondere habe er nur unsubstanziierte Aussagen über den Tod seines Vaters sowie die aktuellen Lebensumstände seiner Mutter gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihn nach dem Tod seines Vaters beim Onkel gelassen habe, ohne sich weiterhin um ihn zu kümmern. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers gestalte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weit besser, als von ihm dargelegt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Familiennetz verfüge und dorthin zurückkehren könne. 8.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, vielmehr habe er all das ausgesagt, was er wisse. Als sein Vater verstorben sei, sei er ungefähr acht Jahre alt gewesen. Seine Mutter habe sich nicht dem Onkel unterwerfen wollen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. In dem Quartier, in dem er gewohnt habe, existierten weder imposante Gebäude noch Adressen, weshalb er die Fragen der Vorinstanz zu seinem Heimatort nicht habe beantworten können. Die Namen der Quartiere, den Standort seines Hauses sowie die dortigen Machtverhältnisse habe er beschreiben können. Er fürchte sich zum heutigen Zeitpunkt noch mehr vor seinem Onkel als vor seiner Ausreise, da er ihn bestohlen habe und dann ohne seine Zustimmung sein Heimatland verlassen habe. Falls er zu ihm zurückkehren müsse, würde ihm eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen, weshalb der Wegweisungsvollzug sich als unzulässig erweise. Er habe weder eine schulische Bildung noch eine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei nie einem Beruf nachgegangen. Überdies könne ihn bei einer allfälligen Rückkehr niemand unterstützen, da seine Bekannten selbst arm seien. Zudem gehöre er einer ethnischen Minderheit an. Er würde aus diesen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Des Weiteren sei er wegen seines Schwindels und seiner Schlaflosigkeit auf eine psychologische Unterstützung angewiesen, zu welcher er ohne finanzielle Unterstützung in seinem Heimatland keinen Zugang habe. Eine Rückkehr erweise sich auch im Hinblick auf die angespannte politische Lage in Conakry als unzumutbar. Mit dem Verweis auf seine Aktivitäten in der Fussballmannschaft, seine guten Schulleistungen sowie seine neu geknüpften Freundschaften macht er implizit eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz geltend. 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtslage noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Soninke ist, lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.2). 8.5.2 8.5.2.1 Im Zusammenhang mit der vom SEM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass das Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage (Gewaltvorfälle und Massenproteste im Rahmen des Verfassungsreferendums) davon ausgeht, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-1233/2020 vom 15. April 2020 E. 6.5.2; E-1193/2020 vom 17. März 2020 E. 8.4.2; E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1; E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.2 und E-6969/2017 vom 15. November 2019 E. 4.3). 8.5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er von seinem Onkel benachteiligt wurde und er sich vor den Konsequenzen aufgrund seiner Ausreise mit dem gestohlenen Geld desselben fürchtet, ist es nachvollziehbar, dass er nicht an seinen früheren Wohnort zurückkehren möchte. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass ihm eine Rückkehr zum Onkel zum heutigen Zeitpunkt zugemutet werden könnte. Es steht nicht fest, ob die geltend gemachten Konflikte mit diesem noch aktuell sind. Dessen ungeachtet handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und eine gewisse Schulbildung vorweisen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, jedoch verfügt er in seinem Heimatland - auch wenn allenfalls nicht über ein familiäres - über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Da er sein ganzes Leben bis zur Ausreise Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 und somit insbesondere die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat, dort zur Schule ging und Fussball spielte, kann davon ausgegangen werden, dass er über zahlreiche Bekanntschaften verfügt (vgl. A9/13 Ziffer 2.01; A44/15 F29). Seinen eigenen Aussagen zufolge pflegt er nach wie vor Kontakt zu einem Freund (vgl. A44/15 F6, F80). Bei einem Freund (mutmasslich demselben) hat er vor seiner Ausreise Unterschlupf gefunden (vgl. A44/15 F26). Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück und er ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Bis anhin hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis für seine geltend gemachten psychischen Probleme (Schwindel und Schlaflosigkeit) erbracht. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung einer Rückkehr im Weg steht. Überdies sind aus den Akten keine Bemühungen seinerseits ersichtlich, eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine solche nicht notwendig erscheint, womit sich weitere inhaltliche Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Guinea erübrigen. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit auch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration auszugehen wäre, welche gegebenenfalls einer gesonderten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfah-renskosten zu verzichten. 11. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in den Kostennoten vom 29. Oktober 2019 sowie vom 15. Februar 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand, insbesondere die geltend gemachten neun Stunden für das Verfassen der Beschwerde und diesbezügliche Recherchen, erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, als überhöht und wird entsprechend angepasst. Der Rechtsvertreterin ist insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'182.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'182.65 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: