Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren zu sein. Am 2. Mai 2019 fand eine Erstbefragung UMA statt. Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019 (N [...] act. [...]-15/11, nachfolgend act. 15/11) ergab ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 am angegebenen Geburtsdatum fest. In der Folge betrachtete das SEM den Beschwerdeführer als volljährig und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) ab. B. Am 9. und 24. Juli 2019 wurden seitens der Rechtsvertretung den Beschwerdeführer betreffende medizinische Berichte eingereicht, datierend vom 1. Juli, 9. Juli und 22. Juli 2019. C. Am 30. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten act. 28/19). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe von C._______. Sein Vater sei von Beruf Fahrer gewesen und habe ein Grundstück besessen, welches Diamantenvorkommen gehabt habe. Dies habe den Neid der Familie und der Gemeindemitglieder sowie des Gemeindepräsidenten hervorgerufen. Der Vater sei daher getötet worden. Seine Mutter habe ihn - den Beschwerdeführer - verlassen und er habe jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Eine in der Landwirtschaft tätige Freundin seines Vaters aus der Jugendzeit habe sich seiner angenommen und sei seine Vormundin geworden. Sie habe ihn im Alter von zwölf Jahren gezwungen, die Schule, die er mit der Unterstützung von UNICEF besucht habe, abzubrechen und für sie die Rinder auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu hüten. Sie habe ihn misshandelt und ihm nicht genügend zu Essen gegeben. Einmal habe sie ihn mit einem glühenden Messer verletzt. Ein anderes Mal habe sie einen Topf nach ihm geworfen und ihn weggejagt. Sie habe ihm gesagt, er werde das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden. Deshalb habe er sich entschieden, wegzugehen. Eine Fahrradlenkerin habe ihn nach D._______ gebracht, wo er sechs Monate lang geblieben sei und bei einer Reisverkäuferin gearbeitet habe. In D._______ habe er Fuhrleute kennengelernt und sich mit ihnen befreundet. Er habe Guinea verlassen, weil er von der Vormundin misshandelt worden sei, keine Familie mehr gehabt habe und auch sonst nicht unterstützt worden sei. Er habe auch Angst davor gehabt, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. D. Am 6. August 2019 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 26d AsylG (SR 142.31) wegen zusätzlicher medizinischer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die Rechtsvertretung mit, das Mandat sei beendet. E. Am 13. August 2019 ging beim SEM ein in Auftrag gegebener ärztliche Bericht vom 5. August 2019 ein. F. Mit am 17. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und respektive oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einen Postaufgabenachweis ein. H. Am 2. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht, die seine Identität und sein Alter belegen könnten. Zudem habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung wenig detaillierte Angaben zu seiner Lebenssituation in Guinea und den Ausreiseumständen gemacht. Dies im Unterschied zu seinen spontanen und detaillierten Schilderungen des Reisewegs von Guinea bis in die Schweiz, was ihm eine gewisse Reife und die Fähigkeit attestiere, Ereignisse differenziert einzuschätzen. Hinzu komme, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, im September 2018 in Italien angekommen zu sein und dort kein Asylgesuch gestellt zu haben. Gemäss den dem SEM zur Verfügung stehenden Informationen sei er indessen in Italien bereits am 28. Mai 2018 nach der Einreise registriert worden. Des Weiteren habe das Altersgutachten ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum (...) könne somit ausgeschlossen werden. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme am geltend gemachten Geburtsdatum mit der Begründung festgehalten, ihr Mandant sei ein junger unreifer Mann mit wenig Schulbildung und ohne Beruf. Sie habe sich jedoch nicht zu den Schlussfolgerungen im Altersgutachten geäussert. Am (fiktiven) Geburtsdatum vom (...) werde festgehalten. Der Beschwerdeführer mache mit seinen Ausreisegründen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes geltend. Seine gesuchsbegründenen Aussagen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe am geltend gemachten Geburtsdatum und an seinen Asylgründen fest. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Flashbacks, was seine Verfolgung in Guinea belege. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, sei wenigstens anzuerkennen, dass der Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar sei. Er sei gesundheitlich angeschlagen und leide unter grossen psychischen Problemen. In seinem Heimatland würde ihm nicht geholfen. Er bekäme auch keine Medikamente. Er habe niemanden mehr, zu dem er gehen und der ihn unterstützen könnte. Er hätte nach seiner Rückkehr kein Geld, keine Nahrungsmittel, keine Medikamente und keine ärztliche Behandlung.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vorfluchtgründen oder eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Guinea Verfolgung oder ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) drohen könnten. Die geltend gemachten Misshandlungen durch seine Vormundin, seine hypothetische Furcht davor, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, die schwierigen Lebensbedingungen ohne Familie und Unterstützung sowie seine psychische Erkrankung vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Beurteilung. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sich den Nachstellungen seiner Vormundin durch seinen Wegzug nach D._______ entziehen können, wo sich Fuhrleute um ihn gekümmert hätten und er - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - habe arbeiten können. Da er volljährig sei, sei er heute viel besser in der Lage, sich dem Zugriff seiner früheren Vormundin zu entziehen und in einem anderen Teil von Guinea eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss BVGE 2010/41 E. 6.5.1 verpflichtet gewesen wäre, vor seiner Ausreise die Nachstellungen bei den guineischen Behörden zur Anzeige zu bringen, um so ihre Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Dies habe er jedoch unterlassen, weshalb er nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch genommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen, eine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. In Guinea herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1, E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.2 und E-6969/2017 vom 15. November 2019 E. 4.3).
E. 8.4.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Er behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, keine Anstrengungen unternommen, dies mit tauglichen Identitätspapieren zu belegen. Seiner geltend gemachten Minderjährigkeit steht das Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019 gegenüber, das ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung als auch bei den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren wurde ein klar über achtzehn Jahren liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 15/11 S. 11). Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Daran ändert angesichts des klaren Abklärungsergebnisses auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet wurde.
E. 8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann, der vor seiner Ausreise sechs Monate in D._______ verbracht, bei einer Reisverkäuferin gearbeitet und sich mit Fuhrleuten befreundet habe (act. 28/19 F12, F55-61, F64-67). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen seine Vorbringen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.4.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 5. August 2019 leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, Ängstlichkeit und an Flashbacks. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und werde mit Antidepressiva (Medikament Setraline) behandelt. Zudem wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert. Die Prognose sei günstig, wenn der Beschwerdeführer in einem gesicherten Umfeld lebe, regelmässige psychiatrische Nachsorge erfahre und die Behandlung fortführe. Ungünstig sei sie bei einem instabilen Umfeld und bei physischer und psychischer Gewalt. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, dass in Conakry die medizinische Infrastruktur für eine solche Behandlung des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe und dort auch das Medikament Setraline - mit einer Lieferfrist von zwei Wochen - erhältlich sei. Alternativ könnten in der Apotheke «Manquepas» in Conakry auch die Antidepressiva Citalopram, Escitalopram und Paroxetin erhältlich gemacht werden (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Probleme sowie zur Erhältlichkeit des Medikamentes Setraline in Conakry das Urteil des BVGer E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.4.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Da sich der volljährige Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise der schlechten Behandlung durch seine damalige Vormundin hat entziehen können, in D._______ von Fuhrleuten unterstützt wurde und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea in ein instabiles Umfeld geraten und dort physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer bleibt es in Bezug auf die von ihm benötigten Medikamente unbenommen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
.. -- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1193/2020 Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren zu sein. Am 2. Mai 2019 fand eine Erstbefragung UMA statt. Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019 (N [...] act. [...]-15/11, nachfolgend act. 15/11) ergab ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 am angegebenen Geburtsdatum fest. In der Folge betrachtete das SEM den Beschwerdeführer als volljährig und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) ab. B. Am 9. und 24. Juli 2019 wurden seitens der Rechtsvertretung den Beschwerdeführer betreffende medizinische Berichte eingereicht, datierend vom 1. Juli, 9. Juli und 22. Juli 2019. C. Am 30. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten act. 28/19). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe von C._______. Sein Vater sei von Beruf Fahrer gewesen und habe ein Grundstück besessen, welches Diamantenvorkommen gehabt habe. Dies habe den Neid der Familie und der Gemeindemitglieder sowie des Gemeindepräsidenten hervorgerufen. Der Vater sei daher getötet worden. Seine Mutter habe ihn - den Beschwerdeführer - verlassen und er habe jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Eine in der Landwirtschaft tätige Freundin seines Vaters aus der Jugendzeit habe sich seiner angenommen und sei seine Vormundin geworden. Sie habe ihn im Alter von zwölf Jahren gezwungen, die Schule, die er mit der Unterstützung von UNICEF besucht habe, abzubrechen und für sie die Rinder auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu hüten. Sie habe ihn misshandelt und ihm nicht genügend zu Essen gegeben. Einmal habe sie ihn mit einem glühenden Messer verletzt. Ein anderes Mal habe sie einen Topf nach ihm geworfen und ihn weggejagt. Sie habe ihm gesagt, er werde das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden. Deshalb habe er sich entschieden, wegzugehen. Eine Fahrradlenkerin habe ihn nach D._______ gebracht, wo er sechs Monate lang geblieben sei und bei einer Reisverkäuferin gearbeitet habe. In D._______ habe er Fuhrleute kennengelernt und sich mit ihnen befreundet. Er habe Guinea verlassen, weil er von der Vormundin misshandelt worden sei, keine Familie mehr gehabt habe und auch sonst nicht unterstützt worden sei. Er habe auch Angst davor gehabt, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. D. Am 6. August 2019 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 26d AsylG (SR 142.31) wegen zusätzlicher medizinischer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die Rechtsvertretung mit, das Mandat sei beendet. E. Am 13. August 2019 ging beim SEM ein in Auftrag gegebener ärztliche Bericht vom 5. August 2019 ein. F. Mit am 17. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und respektive oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einen Postaufgabenachweis ein. H. Am 2. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht, die seine Identität und sein Alter belegen könnten. Zudem habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung wenig detaillierte Angaben zu seiner Lebenssituation in Guinea und den Ausreiseumständen gemacht. Dies im Unterschied zu seinen spontanen und detaillierten Schilderungen des Reisewegs von Guinea bis in die Schweiz, was ihm eine gewisse Reife und die Fähigkeit attestiere, Ereignisse differenziert einzuschätzen. Hinzu komme, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, im September 2018 in Italien angekommen zu sein und dort kein Asylgesuch gestellt zu haben. Gemäss den dem SEM zur Verfügung stehenden Informationen sei er indessen in Italien bereits am 28. Mai 2018 nach der Einreise registriert worden. Des Weiteren habe das Altersgutachten ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum (...) könne somit ausgeschlossen werden. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme am geltend gemachten Geburtsdatum mit der Begründung festgehalten, ihr Mandant sei ein junger unreifer Mann mit wenig Schulbildung und ohne Beruf. Sie habe sich jedoch nicht zu den Schlussfolgerungen im Altersgutachten geäussert. Am (fiktiven) Geburtsdatum vom (...) werde festgehalten. Der Beschwerdeführer mache mit seinen Ausreisegründen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes geltend. Seine gesuchsbegründenen Aussagen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe am geltend gemachten Geburtsdatum und an seinen Asylgründen fest. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit Flashbacks, was seine Verfolgung in Guinea belege. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, sei wenigstens anzuerkennen, dass der Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar sei. Er sei gesundheitlich angeschlagen und leide unter grossen psychischen Problemen. In seinem Heimatland würde ihm nicht geholfen. Er bekäme auch keine Medikamente. Er habe niemanden mehr, zu dem er gehen und der ihn unterstützen könnte. Er hätte nach seiner Rückkehr kein Geld, keine Nahrungsmittel, keine Medikamente und keine ärztliche Behandlung. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vorfluchtgründen oder eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Guinea Verfolgung oder ernsthafte Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) drohen könnten. Die geltend gemachten Misshandlungen durch seine Vormundin, seine hypothetische Furcht davor, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, die schwierigen Lebensbedingungen ohne Familie und Unterstützung sowie seine psychische Erkrankung vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdevorbringen führen zu keiner anderen Beurteilung. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sich den Nachstellungen seiner Vormundin durch seinen Wegzug nach D._______ entziehen können, wo sich Fuhrleute um ihn gekümmert hätten und er - wenn auch unter schwierigen Bedingungen - habe arbeiten können. Da er volljährig sei, sei er heute viel besser in der Lage, sich dem Zugriff seiner früheren Vormundin zu entziehen und in einem anderen Teil von Guinea eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss BVGE 2010/41 E. 6.5.1 verpflichtet gewesen wäre, vor seiner Ausreise die Nachstellungen bei den guineischen Behörden zur Anzeige zu bringen, um so ihre Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Dies habe er jedoch unterlassen, weshalb er nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Anspruch genommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen, eine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. In Guinea herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 E. 10.1.1, E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.2 und E-6969/2017 vom 15. November 2019 E. 4.3). 8.4.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Er behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, keine Anstrengungen unternommen, dies mit tauglichen Identitätspapieren zu belegen. Seiner geltend gemachten Minderjährigkeit steht das Gutachten zur Alterseinschätzung vom 7. Juni 2019 gegenüber, das ein wahrscheinliches Alter zwischen 20 und 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung als auch bei den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren wurde ein klar über achtzehn Jahren liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 15/11 S. 11). Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Daran ändert angesichts des klaren Abklärungsergebnisses auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet wurde. 8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann, der vor seiner Ausreise sechs Monate in D._______ verbracht, bei einer Reisverkäuferin gearbeitet und sich mit Fuhrleuten befreundet habe (act. 28/19 F12, F55-61, F64-67). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen seine Vorbringen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.4.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Gemäss ärztlichem Bericht vom 5. August 2019 leidet der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, Ängstlichkeit und an Flashbacks. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und werde mit Antidepressiva (Medikament Setraline) behandelt. Zudem wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert. Die Prognose sei günstig, wenn der Beschwerdeführer in einem gesicherten Umfeld lebe, regelmässige psychiatrische Nachsorge erfahre und die Behandlung fortführe. Ungünstig sei sie bei einem instabilen Umfeld und bei physischer und psychischer Gewalt. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, dass in Conakry die medizinische Infrastruktur für eine solche Behandlung des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe und dort auch das Medikament Setraline - mit einer Lieferfrist von zwei Wochen - erhältlich sei. Alternativ könnten in der Apotheke «Manquepas» in Conakry auch die Antidepressiva Citalopram, Escitalopram und Paroxetin erhältlich gemacht werden (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Probleme sowie zur Erhältlichkeit des Medikamentes Setraline in Conakry das Urteil des BVGer E-2710/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 6.4.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Da sich der volljährige Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise der schlechten Behandlung durch seine damalige Vormundin hat entziehen können, in D._______ von Fuhrleuten unterstützt wurde und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea in ein instabiles Umfeld geraten und dort physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer bleibt es in Bezug auf die von ihm benötigten Medikamente unbenommen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Peter Jaggi Versand: