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E-281/2020

E-281/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren zu sein. Eine vom SEM veranlasste, am 14. Juli 2017 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Knochenalter von "(...) Jahren oder älter". Im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juli 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt. In der Folge wurde er vom SEM als volljährig betrachtet. Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 22. März 2019 machte er im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend: Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinem Grossvater gelebt habe. Er habe keine Eltern, nur eine Schwester. Auch sonst habe er keine Verwandten. Die Schule habe er nie besucht. Mit seinem Grossvater habe er auf dem (...)-Markt gearbeitet und (...) verkauft. Als sein Grossvater krank geworden sei, habe er sich entschlossen, aus seinem Heimatland auszureisen und nach Europa zu gehen, um so für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Am 10. Dezember 2016 sei er von B._______ aus über Mali, Algerien und Libyen gereist. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei am 7. Juli 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass rein wirtschaftliche Gründe keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisedokumente abgegeben und habe somit seine Angaben zur Identität und zum Alter nicht belegen können. Seine Angaben seien aber auch auffällig substanzlos und widersprüchlich geblieben. Zusammenfassend würdigte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zur Identität, zum Alter, zu seinen Angehörigen und zu seiner Biographie als unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. In dieser waren folgende Rechtsbegehren formuliert: (1) Die Verfügung des SEM sei aufzuheben; (2) Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; (3) Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; (4) Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; (5) Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Am 20. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Gleichentags wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist bis auf nachfolgende Erwägungen einzutreten.

E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Formularbeschwerde enthält zwar die Rechtsbegehren 1 und 2 (vgl. Sachverhalt, Ziffer C). Hingegen ist in der Begründung der Formularbeschwerde die Überschrift zu beiden Rechtsbegehren durchgestrichen ebenso der damit zusammenhängende Formularsatz, das Asylgesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Handschriftlich wurde die Überschrift mit dem Wortlaut: «Undurchführbarkeit des Vollzugs» betitelt. Auch die vom Beschwerdeführer eingefügte Begründung richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, das SEM habe den Beschwerdeführer zu Unrecht im vorinstanzlichen Verfahren als volljährig eingestuft und ihm in der Folge keine Vertrauensperson beigeordnet. Diese Rüge ist vorliegend vorab zu prüfen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich seiner Altersangaben vorgeworfen werden, zumal er kein korrektes Verfahren gehabt habe. Er habe übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass er am (...) geboren und somit (...) Jahre alt gewesen sei, als er in der Schweiz sein Asylgesuch eingereicht habe. Mit dem Vorhalt, sein Erscheinungsbild sowie die Knochenaltersanalyse würden für seine Volljährigkeit sprechen, habe das SEM das Erlaubte in mehrfacher Hinsicht überschritten. Der Augenschein dürfe praxisgemäss bei einer Alterseinschätzung keine Rolle spielen. Er habe in seiner Kindheit und seiner Jungend zu wenig Essen gehabt, weshalb er wohl älter aussehe. Sodann habe er sich während der Anhörung nicht getraut, viel zu sprechen, da die Menschen alle weiss und älter gewesen seien als er. Dennoch habe er viele Details nennen können.

E. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).

E. 6.4 Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Hierbei soll abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum» am 11. Juli 2017 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A5). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 13. Juli 2017 eine Handknochenanalyse in Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 14. Juli 2017 ein Knochenalter von "(...) Jahren oder älter." Anlässlich der BzP vom 25. Juli 2017 hielt er am angegebenen Geburtsdatum fest und gab an, dass ihm sein Grossvater das Geburtsdatum gesagt habe (vgl. act. A12, Ziff. 1.06). Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter ([...] Jahre und [...] Monate) und dem Alter gemäss der Knochenanalyse somit mindestens (...). Diese Abweichung liegt damit deutlich über der gemäss Bericht zu erwartenden doppelten Standardabweichung von +/- 12 Monaten. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis höchstens drei Jahren gilt gemäss Rechtsprechung noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Abweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht automatisch den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Altersabweichung von (...) ist die durchgeführte Handknochenanalyse mithin kein allein ausschlaggebendes Element für die Beurteilung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ohnehin kommt nicht der Handknochenanalyse, sondern den eigenen Angaben der ihre Minderjährigkeit behauptenden Person zum Alter und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu.

E. 6.6 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durchgängig an seiner Altersangabe festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht hat. Im Resultat kommt das Bundesverwaltungsgericht dennoch zum Schluss, dass die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs entgegen seiner Angaben bereits volljährig gewesen sei, zu stützen ist. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Dokumente (Reise-, Identitätspapiere oder andere Beweismittel) eingereicht, welche die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen beziehungsweise Rückschlüsse auf seine Identität zulassen würden. Seine Erklärung in der Anhörung, dass er nicht einmal versucht habe, Identitätspapiere oder andere Dokumente zu beschaffen, da er nie solche gehabt habe, ist wenig nachvollziehbar. Genauso verhält es sich mit seinem Einwand, dass er seine im Heimatstaat lebende Schwester nicht um Hilfe angefragt habe, für ihn Dokumente zu beschaffen, weil der Grossvater sehr krank gewesen sei (act. A39, F5 ff.). Das Gericht folgt daher der Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines vorinstanzlichen Asylverfahrens volljährig war. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer selbst nach seinen Altersangaben am Tag der einlässlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG volljährig gewesen.

E. 6.7 Zudem wird in der Beschwerde beanstandet, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Asylgesuchs durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Im Februar 2017 seien Proteste von Tausenden meist jugendlicher Demonstranten in der Hauptstadt Conakry in einem Gewaltausbruch kulminiert. Sicherheitskräfte hätten mindestens sieben Personen erschossen, 30 Personen seien verletzt und zahlreiche Protestierende inhaftiert worden. Den Ereignissen seien die Verschiebung von Wahlen, ein Streik der Lehrergewerkschaften, die Schliessung der Schulen sowie ethnische Spannungen zugrunde gelegen. Im Nachgang an die Wahlen auf Gemeindeebene von Februar 2018 sei es in Conakry und anderen grösseren Städten erneut zu grossen Protesten gekommen. Die Opposition habe massiven Wahlbetrug geltend gemacht. Die Proteste hätten mehrere Verletzte und Tote gefordert und zahlreiche Demonstranten seien festgenommen worden. Vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer mache zusammenfassend geltend, abgesehen von einer verwitweten und mittellosen Schwester, keine Angehörigen im Heimatland zu haben. Da er aber unglaubhafte Angaben zu seiner Identität, seinem Alter und seiner persönlichen und familiären Situation in Guinea gemacht habe, könne sich die Asylbehörde demnach nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei einer Verletzung dieser Pflichten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen handle es ich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über gewisse berufliche Erfahrung verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei mithin zulässig, zumutbar und möglich.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine Notlage gerate, da er abgesehen von der Schwester keine Verwandten habe, auf deren Unterstützung er zählen könne. Seine Schwester habe ihren Mann verloren und sei alleinerziehend. Es ginge ihr sehr schlecht. Da auch sein Grossvater verstorben sei, habe er niemanden der ihm helfen könne.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.1.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 4, vgl. E. 8.1). Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es sich um einen jungen Mann handelt, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Er verfügt über keine Ausbildung, beherrscht aber Leben und Schreiben und verfügt eigenen Angaben gemäss bereits über Arbeitserfahrung als (...). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er schon in jungen Jahren in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Grossvater sei mittlerweile verstorben und könne ihn nicht mehr unterstützen, ändert dies an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer hat eine Schwester im Heimatstaat, mit der er auch nach seiner Ausreise Kontakt pflegt. Bezüglich der Schwester ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung erwähnte, dass der Mann der Schwester verstorben sei, es ihr aber gut gehe und sie als Schneiderin arbeite (vgl. SEM-act., A39, F12, F17 ff.). Gemäss eigenen Aussagen weiss er nichts über das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland hat auch sonst keine Angehörigen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, verfügt er eigenen Angaben gemäss über mehrere Freunde, mit denen er noch im Kontakt steht. Auch hat er seine Ausreise mit der Unterstützung von einem Freund finanzieren können. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Guinea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-281/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren zu sein. Eine vom SEM veranlasste, am 14. Juli 2017 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Knochenalter von "(...) Jahren oder älter". Im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juli 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt. In der Folge wurde er vom SEM als volljährig betrachtet. Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 22. März 2019 machte er im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend: Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seinem Grossvater gelebt habe. Er habe keine Eltern, nur eine Schwester. Auch sonst habe er keine Verwandten. Die Schule habe er nie besucht. Mit seinem Grossvater habe er auf dem (...)-Markt gearbeitet und (...) verkauft. Als sein Grossvater krank geworden sei, habe er sich entschlossen, aus seinem Heimatland auszureisen und nach Europa zu gehen, um so für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Am 10. Dezember 2016 sei er von B._______ aus über Mali, Algerien und Libyen gereist. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei am 7. Juli 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass rein wirtschaftliche Gründe keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisedokumente abgegeben und habe somit seine Angaben zur Identität und zum Alter nicht belegen können. Seine Angaben seien aber auch auffällig substanzlos und widersprüchlich geblieben. Zusammenfassend würdigte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zur Identität, zum Alter, zu seinen Angehörigen und zu seiner Biographie als unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. In dieser waren folgende Rechtsbegehren formuliert: (1) Die Verfügung des SEM sei aufzuheben; (2) Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; (3) Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; (4) Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; (5) Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Am 20. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Gleichentags wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist bis auf nachfolgende Erwägungen einzutreten.

2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

3. Die Formularbeschwerde enthält zwar die Rechtsbegehren 1 und 2 (vgl. Sachverhalt, Ziffer C). Hingegen ist in der Begründung der Formularbeschwerde die Überschrift zu beiden Rechtsbegehren durchgestrichen ebenso der damit zusammenhängende Formularsatz, das Asylgesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Handschriftlich wurde die Überschrift mit dem Wortlaut: «Undurchführbarkeit des Vollzugs» betitelt. Auch die vom Beschwerdeführer eingefügte Begründung richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, das SEM habe den Beschwerdeführer zu Unrecht im vorinstanzlichen Verfahren als volljährig eingestuft und ihm in der Folge keine Vertrauensperson beigeordnet. Diese Rüge ist vorliegend vorab zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich seiner Altersangaben vorgeworfen werden, zumal er kein korrektes Verfahren gehabt habe. Er habe übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass er am (...) geboren und somit (...) Jahre alt gewesen sei, als er in der Schweiz sein Asylgesuch eingereicht habe. Mit dem Vorhalt, sein Erscheinungsbild sowie die Knochenaltersanalyse würden für seine Volljährigkeit sprechen, habe das SEM das Erlaubte in mehrfacher Hinsicht überschritten. Der Augenschein dürfe praxisgemäss bei einer Alterseinschätzung keine Rolle spielen. Er habe in seiner Kindheit und seiner Jungend zu wenig Essen gehabt, weshalb er wohl älter aussehe. Sodann habe er sich während der Anhörung nicht getraut, viel zu sprechen, da die Menschen alle weiss und älter gewesen seien als er. Dennoch habe er viele Details nennen können. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 6.4 Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Hierbei soll abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 6.5 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum» am 11. Juli 2017 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A5). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 13. Juli 2017 eine Handknochenanalyse in Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 14. Juli 2017 ein Knochenalter von "(...) Jahren oder älter." Anlässlich der BzP vom 25. Juli 2017 hielt er am angegebenen Geburtsdatum fest und gab an, dass ihm sein Grossvater das Geburtsdatum gesagt habe (vgl. act. A12, Ziff. 1.06). Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter ([...] Jahre und [...] Monate) und dem Alter gemäss der Knochenanalyse somit mindestens (...). Diese Abweichung liegt damit deutlich über der gemäss Bericht zu erwartenden doppelten Standardabweichung von +/- 12 Monaten. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis höchstens drei Jahren gilt gemäss Rechtsprechung noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Abweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht automatisch den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Altersabweichung von (...) ist die durchgeführte Handknochenanalyse mithin kein allein ausschlaggebendes Element für die Beurteilung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ohnehin kommt nicht der Handknochenanalyse, sondern den eigenen Angaben der ihre Minderjährigkeit behauptenden Person zum Alter und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. 6.6 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durchgängig an seiner Altersangabe festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht hat. Im Resultat kommt das Bundesverwaltungsgericht dennoch zum Schluss, dass die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs entgegen seiner Angaben bereits volljährig gewesen sei, zu stützen ist. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Dokumente (Reise-, Identitätspapiere oder andere Beweismittel) eingereicht, welche die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen beziehungsweise Rückschlüsse auf seine Identität zulassen würden. Seine Erklärung in der Anhörung, dass er nicht einmal versucht habe, Identitätspapiere oder andere Dokumente zu beschaffen, da er nie solche gehabt habe, ist wenig nachvollziehbar. Genauso verhält es sich mit seinem Einwand, dass er seine im Heimatstaat lebende Schwester nicht um Hilfe angefragt habe, für ihn Dokumente zu beschaffen, weil der Grossvater sehr krank gewesen sei (act. A39, F5 ff.). Das Gericht folgt daher der Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines vorinstanzlichen Asylverfahrens volljährig war. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer selbst nach seinen Altersangaben am Tag der einlässlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG volljährig gewesen. 6.7 Zudem wird in der Beschwerde beanstandet, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Asylgesuchs durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Im Februar 2017 seien Proteste von Tausenden meist jugendlicher Demonstranten in der Hauptstadt Conakry in einem Gewaltausbruch kulminiert. Sicherheitskräfte hätten mindestens sieben Personen erschossen, 30 Personen seien verletzt und zahlreiche Protestierende inhaftiert worden. Den Ereignissen seien die Verschiebung von Wahlen, ein Streik der Lehrergewerkschaften, die Schliessung der Schulen sowie ethnische Spannungen zugrunde gelegen. Im Nachgang an die Wahlen auf Gemeindeebene von Februar 2018 sei es in Conakry und anderen grösseren Städten erneut zu grossen Protesten gekommen. Die Opposition habe massiven Wahlbetrug geltend gemacht. Die Proteste hätten mehrere Verletzte und Tote gefordert und zahlreiche Demonstranten seien festgenommen worden. Vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer mache zusammenfassend geltend, abgesehen von einer verwitweten und mittellosen Schwester, keine Angehörigen im Heimatland zu haben. Da er aber unglaubhafte Angaben zu seiner Identität, seinem Alter und seiner persönlichen und familiären Situation in Guinea gemacht habe, könne sich die Asylbehörde demnach nicht in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller; bei einer Verletzung dieser Pflichten und fehlenden Hinweisen sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen handle es ich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über gewisse berufliche Erfahrung verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei mithin zulässig, zumutbar und möglich. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine Notlage gerate, da er abgesehen von der Schwester keine Verwandten habe, auf deren Unterstützung er zählen könne. Seine Schwester habe ihren Mann verloren und sei alleinerziehend. Es ginge ihr sehr schlecht. Da auch sein Grossvater verstorben sei, habe er niemanden der ihm helfen könne. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 4, vgl. E. 8.1). Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es sich um einen jungen Mann handelt, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Er verfügt über keine Ausbildung, beherrscht aber Leben und Schreiben und verfügt eigenen Angaben gemäss bereits über Arbeitserfahrung als (...). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sind, dennoch zeigen die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er schon in jungen Jahren in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Grossvater sei mittlerweile verstorben und könne ihn nicht mehr unterstützen, ändert dies an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer hat eine Schwester im Heimatstaat, mit der er auch nach seiner Ausreise Kontakt pflegt. Bezüglich der Schwester ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung erwähnte, dass der Mann der Schwester verstorben sei, es ihr aber gut gehe und sie als Schneiderin arbeite (vgl. SEM-act., A39, F12, F17 ff.). Gemäss eigenen Aussagen weiss er nichts über das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland hat auch sonst keine Angehörigen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, verfügt er eigenen Angaben gemäss über mehrere Freunde, mit denen er noch im Kontakt steht. Auch hat er seine Ausreise mit der Unterstützung von einem Freund finanzieren können. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Guinea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou