Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. November 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Beisein einer Rechtsvertretung und am 14. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Ihre Eltern und drei Schwestern lebten nach wie vor dort. Sie habe zwei Brüder, welche Sri Lanka vor Langem verlassen hätten. Einer habe in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]), der andere sei in C._______. Sie habe das A-Level absolviert und von 20(...) bis Ende September 20(...) an einem staatlichen (...) in D._______ als (...) gearbeitet. Eine ihrer Schwestern sei (...) und ihr Vater betreibe (...). Während des Bürgerkrieges habe ihre Familie Probleme mit dem Militär gehabt. Soldaten hätten die Familie bedroht. Ihre Schwester, die als (...) arbeite, habe im Vanni-Gebiet ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolvieren müssen und ihre Brüder hätten für (...) gearbeitet. Sie selbst habe im Jahr 2007 ein paar Monate Essen für Angehörige der LTTE gesammelt. Im (...) 2007 sei eine (...) auf ihr Haus geworfen worden. Ab Ende 2007 habe sich die Familie in E._______ aufgehalten, wo sie keine Probleme mehr gehabt habe. Im Jahr 2011 sei sie mit ihrem Vater in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Ein paar Tage später hätten sich unbekannte Leute nach (...) auf ihrem Grundstück erkundigt. Nachdem sie geantwortet hätten, sie wüssten nichts darüber, seien diese Personen gegangen. Danach sei diesbezüglich nichts mehr vorgefallen. Im Rahmen der Parlamentswahlen im August 2015 habe sie die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Parteimitglied sei sie nicht gewesen. Sie habe an drei Versammlungen und am (...) 2016 an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise zusätzlich habe sie zwei Politiker der TNA unterstützt. Am (...) 2016 sei sie von zwei unbekannten Personen auf einem Motorrad verfolgt worden. Als sie zu Hause angekommen sei, seien diese weitergefahren. Am nächsten Tag seien fünf Personen auf drei Motorrädern vorbeigekommen und hätten sich nach ihr erkundigt. Ihre Mutter habe gesagt, sie sei nicht zu Hause. Sie habe deshalb nicht mehr zu Hause übernachtet. Am (...) 2016 hätten zwei Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) respektive jemand, der mit dem Militär zusammenarbeite, beispielsweise die People's Eelam Democratic Party (EPDP), ihrer Schwester ein an sie - die Beschwerdeführerin - gerichtetes Schreiben auf Singhalesisch übergeben. Es habe sich um eine Vorladung der Polizei betreffend eine Befragung am (...) 2016 gehandelt. Der Grund für die Befragung sowie die zuständige Polizeistation seien nicht vermerkt gewesen. Da sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, hätten ab dem (...) 2016 täglich unbekannte Personen nach ihr gefragt. Vermutlich hätten die Probleme der Familie im Jahr 2007 sowie ihr Engagement für die TNA zu ihrer Verfolgung im Jahr 2016 geführt. Sie habe Sri Lanka (...) 2016 mit einem gefälschten Pass verlassen. Auch nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde im Original ein. B. Mit Verfügung vom 7. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seien unglaubhaft. Sie habe hierzu widersprüchliche, unlogische sowie unsubstantiierte Aussagen gemacht. Den Ablauf der Probleme habe sie widersprüchlich geschildert. Sie habe einerseits ausgeführt, zwei Beamte des CID hätten ihrer Schwester die Vorladung gegeben. Andererseits habe sie gesagt, ihre Schwester vermute, Mitglieder der EPDP, die mit dem Militär zusammenarbeiteten, hätten das Dokument überreicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei die Vorladung ihrer Schwester und nicht ihr persönlich gegeben habe und weder der Grund sowie der Ort der Befragung darin festgehalten gewesen seien. Weiter sei nicht erklärlich, weshalb sie Sri Lanka verlassen habe, ohne dem Grund für die Vorladung sowie die Suche von unbekannten Personen nachgegangen zu sein. Sodann sei fraglich, weshalb sich die Behörden oder Dritte im Herbst 2016 für die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 interessierten sollten, zumal die TNA eine legale Partei sei und sie als (...) bei einem staatlichen (...) gearbeitet habe. Die einmalige Teilnahme an einer protamilischen Kundgebung im Herbst 2016 sei keine Erklärung für ein behördliches Interesse. Der Hinweis, dieses sei auf die Ereignisse im Jahr 2007 zurückzuführen, sei ebenfalls nicht stichhaltig.
E. 6.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, die Vorkommnisse zwischen 2007 und 2011 sowie die Essensabgabe an Angehörige der LTTE im Jahr 2007 seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Behelligungen durch die Armee sowie der Angriff mit der (...) seien vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu betrachten. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit dessen Ende mit der Niederlage der LTTE im Jahr 2009 verändert. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich verbessert. Behelligungen, wie sie die Beschwerdeführerin und ihre Familie während des Bürgerkrieges erlebt hätten, gäbe es zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Zudem würden Übergriffe von Drittpersonen von den sri-lankischen Behörden geahndet. Bei allfälligen künftigen Schwierigkeiten mit Drittpersonen könne sich die Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden wenden. Die Essensabgabe für die Mitglieder der LTTE durch tamilische Personen sei im Jahr 2007 üblich gewesen. Dieses Engagement erzeuge kein politisches Profil, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecke und zu asylrelevanten Massnahmen führe, zumal die Behörden bis zur Ausreise im Jahr 2016 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführerin deshalb zu konfrontieren. Hinsichtlich der Nachfrage im Jahr 2011 betreffend ein (...) sei nach entsprechender Verneinung durch die Beschwerdeführerin nichts mehr vorgefallen. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch gestützt, dass das Asylgesuch der Schwester aus dem Ausland (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1849/2011 vom 30. März 2011 rechtskräftig entschieden und die familiären Probleme von 2007 bis Dezember 2010 für nicht asylrelevant befunden wurden. Die Schwester arbeite denn auch zum heutigen Zeitpunkt als (...) beim Staat. An der Einschätzung, die Ereignisse zwischen 2007 und 2011 seien nicht asylrelevant, änderten die Asylgesuche der beiden Geschwister (N [...] und N [...]) nichts. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf ihre Geschwister angesprochen werde. Entsprechende Nachfragen seitens der Behörden seien aber üblich und mangels Intensität nicht als asylrelevante Nachteile einzustufen.
E. 6.3 Darüber hinaus bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob sie im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin seit Kriegsende noch rund sieben Jahre. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Feststellung gelte auch unter Berücksichtigung der drei Geschwister, welche bei den Schweizer Behörden ein Asylgesuch eingereicht gehabt hätten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
E. 6.4 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien meldeten sodann keine grossen Veränderungen der Situation im Norden und Osten Sri Lankas. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint, mithin Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG verletzt.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nicht von derselben Person getroffen worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 m.H.). Überdies ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihr daraus ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
E. 7.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres familiären Hintergrunds beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung einen bedrohlichen Hintergrund vermutet. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Glaubhaftmachen der Ausreisegründe sind allerdings nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp sowie nicht nachvollziehbar sind. Mit dem Argument, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe sie sich nicht widersprüchlich zu ihren Tätigkeiten für die TNA geäussert, sondern ihre Angaben vielmehr ergänzt, vermag die Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Darlegungen nicht zu erklären. Auf die ausdrückliche Frage anlässlich der BzP, was sie für Tätigkeiten für die TNA gemacht habe, erwähnte sie nichts von der Unterstützung zweier Politiker (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 8). Zudem setzt sie sich nicht differenziert mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung auseinander, die Schilderungen zu den Aktivitäten für die TNA seien nicht detailliert gewesen, sondern wiederholt lediglich in oberflächlicher Weise, sie habe Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt, Propaganda betrieben und an Veranstaltungen teilgenommen. Die abweichenden Äusserungen zu den Personen, welche die Vorladung ihrer Schwester übergeben haben wollen, kann sie in der Beschwerde mit dem Vorbringen, das CID sowie die EPDP arbeiteten zusammen, nicht rechtfertigen. Die Aussagen an der BzP und der Anhörung, bei besagten Personen habe es sich um Angehörige des CID respektive vermutungsweise um Mitglieder der EPDP gehandelt, stehen in klarem Widerspruch zueinander (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01 sowie A23/17 F106). Auch die von der Vorinstanz angeführten Zweifel betreffend die Vorladung und deren Erhalt räumt die Beschwerdeführerin mit der blossen Aussage, sie wisse nicht, weshalb das Dokument auf Singhalesisch verfasst gewesen sei und keine Informationen zur Polizeistation enthalten habe, nicht aus. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 In Bezug auf Art. 3 AsylG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen nicht von einem Risikoprofil der Beschwerdeführerin im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Diesbezüglich kann wiederum, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Mit ihren Eltern und Schwestern verfügt sie an ihrem Herkunftsort B._______ über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A23/17 F12 sowie A9/13 Ziff. 3.02). Sodann hat sie das A-Level abgeschlossen und arbeitete vor der Ausreise mehrere Jahre als (...) (vgl. SEM-Akte A23/17 F29 ff. sowie A9/13 Ziff. 1.17.04 f.), mithin ist davon auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder einzugliedern vermag. Gesundheitliche Probleme sind keine aktenkundig (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 8.02). Soweit sie in unsubstantiierter Weise geltend macht, angesichts der Covid-19-Pandemie sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, ist festzustellen, dass die lediglich theoretische Möglichkeit, sich mit diesem Virus zu infizieren, ohne den Verlauf der Krankheit absehen zu können, offensichtlich nicht geeignet ist, eine solche Notlage zu begründen, zumal in Sri Lanka medizinische Versorgung zugänglich ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.5 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2449/2020 Urteil vom 2. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. November 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Beisein einer Rechtsvertretung und am 14. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nordprovinz. Ihre Eltern und drei Schwestern lebten nach wie vor dort. Sie habe zwei Brüder, welche Sri Lanka vor Langem verlassen hätten. Einer habe in der Schweiz Asyl erhalten (N [...]), der andere sei in C._______. Sie habe das A-Level absolviert und von 20(...) bis Ende September 20(...) an einem staatlichen (...) in D._______ als (...) gearbeitet. Eine ihrer Schwestern sei (...) und ihr Vater betreibe (...). Während des Bürgerkrieges habe ihre Familie Probleme mit dem Militär gehabt. Soldaten hätten die Familie bedroht. Ihre Schwester, die als (...) arbeite, habe im Vanni-Gebiet ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolvieren müssen und ihre Brüder hätten für (...) gearbeitet. Sie selbst habe im Jahr 2007 ein paar Monate Essen für Angehörige der LTTE gesammelt. Im (...) 2007 sei eine (...) auf ihr Haus geworfen worden. Ab Ende 2007 habe sich die Familie in E._______ aufgehalten, wo sie keine Probleme mehr gehabt habe. Im Jahr 2011 sei sie mit ihrem Vater in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Ein paar Tage später hätten sich unbekannte Leute nach (...) auf ihrem Grundstück erkundigt. Nachdem sie geantwortet hätten, sie wüssten nichts darüber, seien diese Personen gegangen. Danach sei diesbezüglich nichts mehr vorgefallen. Im Rahmen der Parlamentswahlen im August 2015 habe sie die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Parteimitglied sei sie nicht gewesen. Sie habe an drei Versammlungen und am (...) 2016 an einer Demonstration teilgenommen beziehungsweise zusätzlich habe sie zwei Politiker der TNA unterstützt. Am (...) 2016 sei sie von zwei unbekannten Personen auf einem Motorrad verfolgt worden. Als sie zu Hause angekommen sei, seien diese weitergefahren. Am nächsten Tag seien fünf Personen auf drei Motorrädern vorbeigekommen und hätten sich nach ihr erkundigt. Ihre Mutter habe gesagt, sie sei nicht zu Hause. Sie habe deshalb nicht mehr zu Hause übernachtet. Am (...) 2016 hätten zwei Mitglieder des Criminal Investigation Departments (CID) respektive jemand, der mit dem Militär zusammenarbeite, beispielsweise die People's Eelam Democratic Party (EPDP), ihrer Schwester ein an sie - die Beschwerdeführerin - gerichtetes Schreiben auf Singhalesisch übergeben. Es habe sich um eine Vorladung der Polizei betreffend eine Befragung am (...) 2016 gehandelt. Der Grund für die Befragung sowie die zuständige Polizeistation seien nicht vermerkt gewesen. Da sie der Vorladung keine Folge geleistet habe, hätten ab dem (...) 2016 täglich unbekannte Personen nach ihr gefragt. Vermutlich hätten die Probleme der Familie im Jahr 2007 sowie ihr Engagement für die TNA zu ihrer Verfolgung im Jahr 2016 geführt. Sie habe Sri Lanka (...) 2016 mit einem gefälschten Pass verlassen. Auch nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde im Original ein. B. Mit Verfügung vom 7. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seien unglaubhaft. Sie habe hierzu widersprüchliche, unlogische sowie unsubstantiierte Aussagen gemacht. Den Ablauf der Probleme habe sie widersprüchlich geschildert. Sie habe einerseits ausgeführt, zwei Beamte des CID hätten ihrer Schwester die Vorladung gegeben. Andererseits habe sie gesagt, ihre Schwester vermute, Mitglieder der EPDP, die mit dem Militär zusammenarbeiteten, hätten das Dokument überreicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei die Vorladung ihrer Schwester und nicht ihr persönlich gegeben habe und weder der Grund sowie der Ort der Befragung darin festgehalten gewesen seien. Weiter sei nicht erklärlich, weshalb sie Sri Lanka verlassen habe, ohne dem Grund für die Vorladung sowie die Suche von unbekannten Personen nachgegangen zu sein. Sodann sei fraglich, weshalb sich die Behörden oder Dritte im Herbst 2016 für die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 interessierten sollten, zumal die TNA eine legale Partei sei und sie als (...) bei einem staatlichen (...) gearbeitet habe. Die einmalige Teilnahme an einer protamilischen Kundgebung im Herbst 2016 sei keine Erklärung für ein behördliches Interesse. Der Hinweis, dieses sei auf die Ereignisse im Jahr 2007 zurückzuführen, sei ebenfalls nicht stichhaltig. 6.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, die Vorkommnisse zwischen 2007 und 2011 sowie die Essensabgabe an Angehörige der LTTE im Jahr 2007 seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Behelligungen durch die Armee sowie der Angriff mit der (...) seien vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu betrachten. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit dessen Ende mit der Niederlage der LTTE im Jahr 2009 verändert. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich verbessert. Behelligungen, wie sie die Beschwerdeführerin und ihre Familie während des Bürgerkrieges erlebt hätten, gäbe es zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Zudem würden Übergriffe von Drittpersonen von den sri-lankischen Behörden geahndet. Bei allfälligen künftigen Schwierigkeiten mit Drittpersonen könne sich die Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden wenden. Die Essensabgabe für die Mitglieder der LTTE durch tamilische Personen sei im Jahr 2007 üblich gewesen. Dieses Engagement erzeuge kein politisches Profil, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecke und zu asylrelevanten Massnahmen führe, zumal die Behörden bis zur Ausreise im Jahr 2016 ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführerin deshalb zu konfrontieren. Hinsichtlich der Nachfrage im Jahr 2011 betreffend ein (...) sei nach entsprechender Verneinung durch die Beschwerdeführerin nichts mehr vorgefallen. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch gestützt, dass das Asylgesuch der Schwester aus dem Ausland (N [...]) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1849/2011 vom 30. März 2011 rechtskräftig entschieden und die familiären Probleme von 2007 bis Dezember 2010 für nicht asylrelevant befunden wurden. Die Schwester arbeite denn auch zum heutigen Zeitpunkt als (...) beim Staat. An der Einschätzung, die Ereignisse zwischen 2007 und 2011 seien nicht asylrelevant, änderten die Asylgesuche der beiden Geschwister (N [...] und N [...]) nichts. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf ihre Geschwister angesprochen werde. Entsprechende Nachfragen seitens der Behörden seien aber üblich und mangels Intensität nicht als asylrelevante Nachteile einzustufen. 6.3 Darüber hinaus bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob sie im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin seit Kriegsende noch rund sieben Jahre. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese Feststellung gelte auch unter Berücksichtigung der drei Geschwister, welche bei den Schweizer Behörden ein Asylgesuch eingereicht gehabt hätten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. 6.4 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien meldeten sodann keine grossen Veränderungen der Situation im Norden und Osten Sri Lankas. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint, mithin Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG verletzt. 7.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nicht von derselben Person getroffen worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-281/2020 vom 26. Februar 2020 m.H.). Überdies ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihr daraus ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 7.3 Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres familiären Hintergrunds beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung einen bedrohlichen Hintergrund vermutet. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Glaubhaftmachen der Ausreisegründe sind allerdings nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp sowie nicht nachvollziehbar sind. Mit dem Argument, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe sie sich nicht widersprüchlich zu ihren Tätigkeiten für die TNA geäussert, sondern ihre Angaben vielmehr ergänzt, vermag die Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Darlegungen nicht zu erklären. Auf die ausdrückliche Frage anlässlich der BzP, was sie für Tätigkeiten für die TNA gemacht habe, erwähnte sie nichts von der Unterstützung zweier Politiker (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 8). Zudem setzt sie sich nicht differenziert mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung auseinander, die Schilderungen zu den Aktivitäten für die TNA seien nicht detailliert gewesen, sondern wiederholt lediglich in oberflächlicher Weise, sie habe Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt, Propaganda betrieben und an Veranstaltungen teilgenommen. Die abweichenden Äusserungen zu den Personen, welche die Vorladung ihrer Schwester übergeben haben wollen, kann sie in der Beschwerde mit dem Vorbringen, das CID sowie die EPDP arbeiteten zusammen, nicht rechtfertigen. Die Aussagen an der BzP und der Anhörung, bei besagten Personen habe es sich um Angehörige des CID respektive vermutungsweise um Mitglieder der EPDP gehandelt, stehen in klarem Widerspruch zueinander (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01 sowie A23/17 F106). Auch die von der Vorinstanz angeführten Zweifel betreffend die Vorladung und deren Erhalt räumt die Beschwerdeführerin mit der blossen Aussage, sie wisse nicht, weshalb das Dokument auf Singhalesisch verfasst gewesen sei und keine Informationen zur Polizeistation enthalten habe, nicht aus. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 In Bezug auf Art. 3 AsylG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen nicht von einem Risikoprofil der Beschwerdeführerin im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Diesbezüglich kann wiederum, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Mit ihren Eltern und Schwestern verfügt sie an ihrem Herkunftsort B._______ über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A23/17 F12 sowie A9/13 Ziff. 3.02). Sodann hat sie das A-Level abgeschlossen und arbeitete vor der Ausreise mehrere Jahre als (...) (vgl. SEM-Akte A23/17 F29 ff. sowie A9/13 Ziff. 1.17.04 f.), mithin ist davon auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder einzugliedern vermag. Gesundheitliche Probleme sind keine aktenkundig (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 8.02). Soweit sie in unsubstantiierter Weise geltend macht, angesichts der Covid-19-Pandemie sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, ist festzustellen, dass die lediglich theoretische Möglichkeit, sich mit diesem Virus zu infizieren, ohne den Verlauf der Krankheit absehen zu können, offensichtlich nicht geeignet ist, eine solche Notlage zu begründen, zumal in Sri Lanka medizinische Versorgung zugänglich ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef