opencaselaw.ch

E-1277/2018

E-1277/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. November 2015 und der Anhörung vom 6. März 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dorf B._______, Distrikt Jaffna, geboren. Während des Bürgerkriegs habe er mit seiner Familie sechs Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2002 seien sie in ihr Heimatdorf im Distrikt Jaffna zurückgekehrt. Nach dem Schulabschluss im Januar 2006 habe er sich einem Fischereiverein angeschlossen. Deswegen sei er zu einem viermonatigen Marine Basis Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet geschickt worden. Das Training habe einen Schwimmkurs, das Tauchen und das Führen eines Bootes beinhaltet. Da er kein weiteres Training habe absolvieren wollen, sei er geflohen. Er sei nach Jaffna zurückgekehrt und habe sich bei seiner Tante versteckt, welche im gleichen Dorf wie seine Eltern gelebt habe. Als er sich im Juli 2013 bei seinen Eltern aufgehalten habe, seien bewaffnete Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten verlangt, dass er für sie arbeite. Insgesamt hätten sie ihn von Juli bis circa September 2013 vier Mal mitgenommen. Beim vierten Mal hätten sie ihn nicht mehr gehen lassen. Er habe eineinhalb Jahre als Bootsführer für die EPDP gearbeitet. Mit dem Boot seien illegale Waren transportiert worden. Er sei für diese Arbeit bezahlt worden und habe ab dem fünften Monat monatlich drei Tage Urlaub erhalten. Vor den Wahlen vom 16. Januar 2015 hätten EPDP-Leute Politiker und Anhänger der Tamil National Alliance (TNA) auf das Boot gebracht und gefoltert. Er sei zurück in sein Dorf geflohen, da er dies nicht ertragen habe. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 sei er nicht gesucht worden. Zur Sicherheit habe er trotzdem mehrheitlich bei seiner Tante übernachtet. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei die Vor-instanz anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen. Nach der Gewährung der Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto einer Narbe an seinem rechten Unterarm, zwei Fotos, welche ihn vor einem Fahrzeug mit einer LTTE-Flagge zeigen, Stellungnahmen zum vorinstanzlichen Lagebild vom 5. Juli 2016 respektive vom 16. August 2016, Auszüge aus den Gerichtsverhandlungen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums und den Namen der Fachspezialistin, welche die angefochtene Verfügung unterzeichnet hatte, mit.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel "Zgm" gehe nicht hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin mitgeteilt. Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 5. Februar 2018 an die Vorinstanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sowie mit der grossen Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhörung. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben für die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhörung ableiten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren gemäss des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 nicht oder nur ungenügend auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend seine LTTE-Verbindungen, sein politisches Engagement und seine Narben eingegangen sei. Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, a.a.O., N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 E. 4). Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Befragung und der Anhörung, er habe im Jahr 2006 an einem viermonatigen Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining - nicht Waffentraining wie in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt - der LTTE teilgenommen. Die Vorinstanz hielt dies im Sachverhalt der Verfügung fest. In der Begründung nahm sie zwar keine explizite Prüfung der einzelnen Risikofaktoren vor. In einer pauschalen Prüfung der Risikofaktoren führte sie indes aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit geltend gemacht hat, er habe wegen seines LTTE-Trainings irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt, ist die Ausführung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren zwar knapp, aber ausreichend. Dies umso mehr, als er weder an der Befragung noch an der Anhörung seine Narbe oder allfällige exilpolitische Tätigkeiten erwähnt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Vorinstanz, nach allfälligen Risikofaktoren zu forschen, sondern er hat diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG vorzubringen. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Eine Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls nicht gegeben.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu seiner LTTE-Verbindung, zu seiner Rolle als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen der EPDP, zu seiner mehrjährigen Wohnsitznahme und Sozialisierung im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und zu seinen Narben gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und von 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente - das viermonatige Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining bei den LTTE im Jahr 2006, seine Angaben im Zusammenhang mit der EPDP und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet - fest. Wie bereits ausgeführt, hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keinerlei Kenntnis von der Narbe und der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers; folglich konnte sie dies im Sachverhalt gar nicht aufführen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen stufte sie mit Ausnahme des viermonatigen LTTE-Trainings als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement sowie seine LTTE-Verbindung anzusetzen. Des Weiteren sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei exilpolitisch tätig. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 am Heroes-Day teilgenommen. Er reichte zwei Fotos ein, welche ihn auf dem Weg zu einer exilpolitischen Demonstration zeigten. Bis zum Urteilszeitpunkt hätte der Beschwerdeführer jederzeit weitere Beweismittel einreichen können. Aufgrund der Aktenlage und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) besteht demnach keine Veranlassung, ihm eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung der Anhörung nie bemängelt. Aus den Protokollen der Befragung und der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Zudem legte der Beschwerdeführer seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 75 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dar und reichte 70 Beweismittel ein. Eine weitere mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Der vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, nach Angaben des Beschwerdeführers sei sein viermonatiges LTTE-Training im Jahr 2006 nicht der Grund für seine Ausreise im Oktober 2015 gewesen, sondern der Vorfall mit der EPDP. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der EPDP würden jeglicher Logik widersprechen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich ab dem Jahr 2006 bei seiner Tante im Heimatdorf versteckt habe und die EPDP ihn trotzdem von Juli bis September 2013 vier Mal bei seinen Eltern angetroffen habe. Ebenso wenig sei es plausibel, dass er einerseits sage, es sei unmöglich gewesen, vor der EPDP zu fliehen, da er eingesperrt und überwacht worden sei, und andererseits angebe, er habe monatlich mehrere Tage Urlaub erhalten, um seine Eltern zu besuchen. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass er trotz seiner Flucht nie von der EPDP gesucht worden sei und dies, obwohl ihr sein Wohnort bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage, seine Mutter habe ihm kurz nach seiner Ausreise mitgeteilt, er sei von Unbekannten gesucht worden, unglaubhaft. Zudem würden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Vorladung durch die EPDP, die Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und die Suche durch die EPDP nach seiner Ausreise zahlreiche Widersprüche aufweisen. Erstaunlich sei auch, dass er bei der Befragung trotz anderthalbjähriger Tätigkeit für die EPDP nicht gewusst habe, wofür diese Abkürzung stehe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der EPDP als unglaubhaft einzustufen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner militärischen Basisausbildung bei den LTTE habe die EPDP Interesse an seiner offiziellen Rekrutierung gehabt. Paramilitärische Organisationen wie die EPDP würden zur Rekrutierung in der Regel beim Elternhaus erscheinen, um auf die Familie Druck auszuüben. Offenbar habe ein Mittelsmann im Dorf der EPDP gesagt, wann er sich bei seiner Familie aufhalte. Erst aufgrund der Vorgänge bei den Wahlen im Januar 2015 habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe sich gefürchtet, sich während des Urlaubs von der EPDP abzusetzen. Bei der erstmöglichen Gelegenheit sei er dann geflohen. Zwischen Januar und Oktober 2015 habe er sich bei seiner Tante versteckt. Diese habe in einem Haus fernab des Heimatdorfes gewohnt. Dies sei ein ideales Versteck gewesen, weil die EPDP und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden jeweils nicht ein ganzes Dorf durchsuchten, sondern nur aufgrund spezifischer Hinweise versuchten, eine Person ausfindig zu machen. Vermutlich sei sein Elternhaus überwacht worden. Aus den Protokollen ergebe sich, dass seine Aussagen zur Vorladung durch die EPDP, zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und zur Suche durch die EPDP nach seiner Ausreise nicht widersprüchlich seien. Während der Befragung sei er extrem gestresst gewesen, weshalb er nicht mehr gewusst habe, wofür die Abkürzung EPDP stehe; anlässlich der Anhörung habe er es gewusst. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der eineinhalbjährigen Zwangsarbeit für die EPDP müsse er jederzeit mit einem Strafverfahren rechnen und sei deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben bedroht. Im Zusammenhang mit den Risikofaktoren sei auf das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zu verweisen, wonach einem ehemaligen LTTE-Mitglied trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps der Vorwurf des Terrorismus gemacht worden sei. Er weise eine LTTE-Verbindung auf, sei bereits vor seiner Ausreise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb auf einer "Stop-List" aufgeführt, sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, habe eine klar sichtbare Narbe, welche auf ein LTTE-Training hindeute, verfüge nicht über gültige Einreisepapiere und halte sich seit Jahren in der Schweiz auf. Somit erfülle er zahlreiche Risikofaktoren, was zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führe.

E. 8.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung aussagte, er habe im Jahr 2006 bei den LTTE ein viermonatiges Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining absolviert. Aufgrund dieses Trainings habe ihn die EPDP als Bootsführer angeheuert. Dass es sich beim LTTE-Training um ein militärisches Basistraining oder ein Waffentraining gehandelt haben soll, erwähnte er zu keinem Zeitpunkt. Dies bringt er erstmals auf Beschwerdeebene vor, weshalb diese Angabe als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen ist. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die EPDP habe in seinem Dorf Spitzel gehabt, welche verraten hätten, wann er sich auf Besuch bei seinen Eltern befunden habe, mag zutreffen. Dies erklärt indes nur, weshalb die EPDP bei ihrem ersten Aufsuchen des Elternhauses den Beschwerdeführer angetroffen habe. Es erklärt nicht, weshalb der Beschwerdeführer danach zwischen Juli und September 2013 weitere drei Male bei seinen Eltern vorbeigegangen ist, obwohl er dort jedes Mal von den EPDP-Leuten erwartet worden ist. Hätte er sich der Mitnahme durch die EPDP entziehen wollen, so hätte er spätestens nach dem ersten Aufeinandertreffen mit der EPDP seinem Elternhaus fernbleiben können. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der Gefahr, wieder von der EPDP bei den Eltern aufgesucht zu werden, eine gewisse Zeit bis zu nächsten Besuch verstreichen lässt, anstatt innert knapp drei Monaten vier Mal die Eltern zu besuchen. Hinsichtlich seiner Beendigung der Tätigkeit bei der EPDP gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, aufgrund der Vorkommnisse an den Wahlen im Januar 2015 habe er Ende Januar seinen Lohn entgegengenommen und sich entschieden, die Tätigkeit bei der EPDP aufzugeben. Demgegenüber sagte er an der Anhörung, er sei vor der EPDP geflüchtet. Zu diesem offensichtlichen Widerspruch kommt hinzu, dass seine Aussage, er habe so lange bei der EPDP ausgeharrt, weil er in einem Gebäude eingesperrt gewesen, bei der Arbeit immer überwacht worden und ein Fluchtversuch gescheitert sei, nicht plausibel ist. Der Beschwerdeführer bekam regelmässig pro Monat drei Tage Urlaub, um seine Eltern zu besuchen. Hätte er tatsächlich fliehen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, während des Urlaubes unterzutauchen. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er sei bei der erstmöglichen Gelegenheit geflohen, steht in diametralem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich geflohen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober 2015 nicht gesucht worden sein soll. Nur einmal hätten sie beim Fischereiverein nach ihm gefragt. Hätte die EPDP tatsächlich die Absicht gehabt, ihn ausfindig zu machen und zu bestrafen, hätten sie sicherlich intensiver nach ihm gesucht und seine Eltern, deren Wohnort ihnen bekannt gewesen ist, aufgesucht und unter Druck gesetzt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie auch das Haus seiner Tante ausfindig gemacht hätten, zumal sie im gleichen Dorf wie seine Eltern lebt. Unerklärlich ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht angeben konnte, wofür die Abkürzung EPDP steht. Seine Erklärung, er sei damals nervös gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da sich dem Protokoll kein Hinweis auf eine Nervosität oder sonstige Unregelmässigkeiten entnehmen lässt und er die Bedeutung der Abkürzung TNA ohne Weiteres nennen konnte. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er habe in den Jahren 2016 und 2017 am Heroes-Day teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos ein, auf welchen er mit weiteren Personen vor einem Fahrzeug steht, dessen Kühlerhaube mit einer tamilischen Flagge bedeckt ist. Die Fotos sollen belegen, dass er auf dem Weg zu einer Demonstration sei. Es ist festzustellen, dass die Fotos nicht geeignet sind, eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu belegen. Weitere Beweismittel, die seine Teilnahme am Heroes-Day belegen könnten, reichte er nicht ein. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er zwei Mal am Heroes-Day gewesen ist, würde dies keine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit darstellen. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen äusserst niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er im Jahr 2006 ein viermonatiges Marine Basis Training bei den LTTE absolviert hat. Dadurch erfüllt er zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers musste während des Waffenstillstands im Jahr 2006 fast jeder junge Tamile ein Training bei den LTTE absolvieren. Sein Training bestand nur aus einem Marine Basis Training. Er hat keine militärische Ausbildung gemacht und wurde auch keiner Truppeneinheit zugeteilt. Seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 wurde er wegen des Trainings weder von den LTTE noch von den sri-lankischen Behörden jemals behelligt. Niemand aus seiner Familie oder seiner Verwandtschaft war bei den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sein exilpolitisches Wirken muss als äusserst niederschwellig bezeichnet werden. Das eingereichte Foto zeigt zwar eine kaum sichtbare Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers, belegt jedoch nicht deren Ursache. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Narbe asylrelevanten Ursprungs ist. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt ist, ist aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 8.3 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf C._______ bei B._______ im Distrikt Jaffna. Dort wohnte er im Haus seiner Tante. Im gleichen Dorf wohnen auch seine Eltern, seine beiden Schwestern und zwei Onkel. Er verfügt über elf Jahre Schulbildung mit O-Level Abschluss. Während einiger Jahre arbeitete er beim Vater, welcher Fischerboote besitzt und mehrere Angestellte beschäftigt. Mit den Eltern steht er in regelmässigem Kontakt. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Tante oder seinen Eltern wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Familie sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit 70 Beilagen, welche grösstenteils keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1277/2018 Urteil vom 3. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (...) . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. November 2015 und der Anhörung vom 6. März 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dorf B._______, Distrikt Jaffna, geboren. Während des Bürgerkriegs habe er mit seiner Familie sechs Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2002 seien sie in ihr Heimatdorf im Distrikt Jaffna zurückgekehrt. Nach dem Schulabschluss im Januar 2006 habe er sich einem Fischereiverein angeschlossen. Deswegen sei er zu einem viermonatigen Marine Basis Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet geschickt worden. Das Training habe einen Schwimmkurs, das Tauchen und das Führen eines Bootes beinhaltet. Da er kein weiteres Training habe absolvieren wollen, sei er geflohen. Er sei nach Jaffna zurückgekehrt und habe sich bei seiner Tante versteckt, welche im gleichen Dorf wie seine Eltern gelebt habe. Als er sich im Juli 2013 bei seinen Eltern aufgehalten habe, seien bewaffnete Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten verlangt, dass er für sie arbeite. Insgesamt hätten sie ihn von Juli bis circa September 2013 vier Mal mitgenommen. Beim vierten Mal hätten sie ihn nicht mehr gehen lassen. Er habe eineinhalb Jahre als Bootsführer für die EPDP gearbeitet. Mit dem Boot seien illegale Waren transportiert worden. Er sei für diese Arbeit bezahlt worden und habe ab dem fünften Monat monatlich drei Tage Urlaub erhalten. Vor den Wahlen vom 16. Januar 2015 hätten EPDP-Leute Politiker und Anhänger der Tamil National Alliance (TNA) auf das Boot gebracht und gefoltert. Er sei zurück in sein Dorf geflohen, da er dies nicht ertragen habe. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 sei er nicht gesucht worden. Zur Sicherheit habe er trotzdem mehrheitlich bei seiner Tante übernachtet. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Zudem sei die Vor-instanz anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offenzulegen. Nach der Gewährung der Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto einer Narbe an seinem rechten Unterarm, zwei Fotos, welche ihn vor einem Fahrzeug mit einer LTTE-Flagge zeigen, Stellungnahmen zum vorinstanzlichen Lagebild vom 5. Juli 2016 respektive vom 16. August 2016, Auszüge aus den Gerichtsverhandlungen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums und den Namen der Fachspezialistin, welche die angefochtene Verfügung unterzeichnet hatte, mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Aus dem Kürzel "Zgm" gehe nicht hervor, welche Fachspezialistin an der Verfügung mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialistin mitgeteilt. Das Fehlen des Namens in der Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe des Namens war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 5. Februar 2018 an die Vorinstanz, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, sowie mit der grossen Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhörung. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben für die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhörung ableiten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren gemäss des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 nicht oder nur ungenügend auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend seine LTTE-Verbindungen, sein politisches Engagement und seine Narben eingegangen sei. Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, a.a.O., N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 E. 4). Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Befragung und der Anhörung, er habe im Jahr 2006 an einem viermonatigen Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining - nicht Waffentraining wie in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt - der LTTE teilgenommen. Die Vorinstanz hielt dies im Sachverhalt der Verfügung fest. In der Begründung nahm sie zwar keine explizite Prüfung der einzelnen Risikofaktoren vor. In einer pauschalen Prüfung der Risikofaktoren führte sie indes aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit geltend gemacht hat, er habe wegen seines LTTE-Trainings irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt, ist die Ausführung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren zwar knapp, aber ausreichend. Dies umso mehr, als er weder an der Befragung noch an der Anhörung seine Narbe oder allfällige exilpolitische Tätigkeiten erwähnt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Sache der Vorinstanz, nach allfälligen Risikofaktoren zu forschen, sondern er hat diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG vorzubringen. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz den Beschwerdeführer in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Eine Verletzung des Willkürverbots ist ebenfalls nicht gegeben. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zu seiner LTTE-Verbindung, zu seiner Rolle als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen der EPDP, zu seiner mehrjährigen Wohnsitznahme und Sozialisierung im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und zu seinen Narben gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und von 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente - das viermonatige Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining bei den LTTE im Jahr 2006, seine Angaben im Zusammenhang mit der EPDP und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet - fest. Wie bereits ausgeführt, hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keinerlei Kenntnis von der Narbe und der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers; folglich konnte sie dies im Sachverhalt gar nicht aufführen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen stufte sie mit Ausnahme des viermonatigen LTTE-Trainings als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein exilpolitisches Engagement sowie seine LTTE-Verbindung anzusetzen. Des Weiteren sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. 5.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er sei exilpolitisch tätig. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 am Heroes-Day teilgenommen. Er reichte zwei Fotos ein, welche ihn auf dem Weg zu einer exilpolitischen Demonstration zeigten. Bis zum Urteilszeitpunkt hätte der Beschwerdeführer jederzeit weitere Beweismittel einreichen können. Aufgrund der Aktenlage und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) besteht demnach keine Veranlassung, ihm eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung der Anhörung nie bemängelt. Aus den Protokollen der Befragung und der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Zudem legte der Beschwerdeführer seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 75 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dar und reichte 70 Beweismittel ein. Eine weitere mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Der vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, nach Angaben des Beschwerdeführers sei sein viermonatiges LTTE-Training im Jahr 2006 nicht der Grund für seine Ausreise im Oktober 2015 gewesen, sondern der Vorfall mit der EPDP. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der EPDP würden jeglicher Logik widersprechen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich ab dem Jahr 2006 bei seiner Tante im Heimatdorf versteckt habe und die EPDP ihn trotzdem von Juli bis September 2013 vier Mal bei seinen Eltern angetroffen habe. Ebenso wenig sei es plausibel, dass er einerseits sage, es sei unmöglich gewesen, vor der EPDP zu fliehen, da er eingesperrt und überwacht worden sei, und andererseits angebe, er habe monatlich mehrere Tage Urlaub erhalten, um seine Eltern zu besuchen. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass er trotz seiner Flucht nie von der EPDP gesucht worden sei und dies, obwohl ihr sein Wohnort bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage, seine Mutter habe ihm kurz nach seiner Ausreise mitgeteilt, er sei von Unbekannten gesucht worden, unglaubhaft. Zudem würden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Vorladung durch die EPDP, die Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und die Suche durch die EPDP nach seiner Ausreise zahlreiche Widersprüche aufweisen. Erstaunlich sei auch, dass er bei der Befragung trotz anderthalbjähriger Tätigkeit für die EPDP nicht gewusst habe, wofür diese Abkürzung stehe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der EPDP als unglaubhaft einzustufen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner militärischen Basisausbildung bei den LTTE habe die EPDP Interesse an seiner offiziellen Rekrutierung gehabt. Paramilitärische Organisationen wie die EPDP würden zur Rekrutierung in der Regel beim Elternhaus erscheinen, um auf die Familie Druck auszuüben. Offenbar habe ein Mittelsmann im Dorf der EPDP gesagt, wann er sich bei seiner Familie aufhalte. Erst aufgrund der Vorgänge bei den Wahlen im Januar 2015 habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe sich gefürchtet, sich während des Urlaubs von der EPDP abzusetzen. Bei der erstmöglichen Gelegenheit sei er dann geflohen. Zwischen Januar und Oktober 2015 habe er sich bei seiner Tante versteckt. Diese habe in einem Haus fernab des Heimatdorfes gewohnt. Dies sei ein ideales Versteck gewesen, weil die EPDP und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden jeweils nicht ein ganzes Dorf durchsuchten, sondern nur aufgrund spezifischer Hinweise versuchten, eine Person ausfindig zu machen. Vermutlich sei sein Elternhaus überwacht worden. Aus den Protokollen ergebe sich, dass seine Aussagen zur Vorladung durch die EPDP, zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der EPDP und zur Suche durch die EPDP nach seiner Ausreise nicht widersprüchlich seien. Während der Befragung sei er extrem gestresst gewesen, weshalb er nicht mehr gewusst habe, wofür die Abkürzung EPDP stehe; anlässlich der Anhörung habe er es gewusst. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der eineinhalbjährigen Zwangsarbeit für die EPDP müsse er jederzeit mit einem Strafverfahren rechnen und sei deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib und Leben bedroht. Im Zusammenhang mit den Risikofaktoren sei auf das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zu verweisen, wonach einem ehemaligen LTTE-Mitglied trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps der Vorwurf des Terrorismus gemacht worden sei. Er weise eine LTTE-Verbindung auf, sei bereits vor seiner Ausreise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deshalb auf einer "Stop-List" aufgeführt, sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, habe eine klar sichtbare Narbe, welche auf ein LTTE-Training hindeute, verfüge nicht über gültige Einreisepapiere und halte sich seit Jahren in der Schweiz auf. Somit erfülle er zahlreiche Risikofaktoren, was zwingend zu einer Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft führe. 8. 8.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung aussagte, er habe im Jahr 2006 bei den LTTE ein viermonatiges Schwimm-, Tauch- und Bootführungstraining absolviert. Aufgrund dieses Trainings habe ihn die EPDP als Bootsführer angeheuert. Dass es sich beim LTTE-Training um ein militärisches Basistraining oder ein Waffentraining gehandelt haben soll, erwähnte er zu keinem Zeitpunkt. Dies bringt er erstmals auf Beschwerdeebene vor, weshalb diese Angabe als nachgeschoben und damit unglaubhaft einzustufen ist. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die EPDP habe in seinem Dorf Spitzel gehabt, welche verraten hätten, wann er sich auf Besuch bei seinen Eltern befunden habe, mag zutreffen. Dies erklärt indes nur, weshalb die EPDP bei ihrem ersten Aufsuchen des Elternhauses den Beschwerdeführer angetroffen habe. Es erklärt nicht, weshalb der Beschwerdeführer danach zwischen Juli und September 2013 weitere drei Male bei seinen Eltern vorbeigegangen ist, obwohl er dort jedes Mal von den EPDP-Leuten erwartet worden ist. Hätte er sich der Mitnahme durch die EPDP entziehen wollen, so hätte er spätestens nach dem ersten Aufeinandertreffen mit der EPDP seinem Elternhaus fernbleiben können. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der Gefahr, wieder von der EPDP bei den Eltern aufgesucht zu werden, eine gewisse Zeit bis zu nächsten Besuch verstreichen lässt, anstatt innert knapp drei Monaten vier Mal die Eltern zu besuchen. Hinsichtlich seiner Beendigung der Tätigkeit bei der EPDP gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, aufgrund der Vorkommnisse an den Wahlen im Januar 2015 habe er Ende Januar seinen Lohn entgegengenommen und sich entschieden, die Tätigkeit bei der EPDP aufzugeben. Demgegenüber sagte er an der Anhörung, er sei vor der EPDP geflüchtet. Zu diesem offensichtlichen Widerspruch kommt hinzu, dass seine Aussage, er habe so lange bei der EPDP ausgeharrt, weil er in einem Gebäude eingesperrt gewesen, bei der Arbeit immer überwacht worden und ein Fluchtversuch gescheitert sei, nicht plausibel ist. Der Beschwerdeführer bekam regelmässig pro Monat drei Tage Urlaub, um seine Eltern zu besuchen. Hätte er tatsächlich fliehen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, während des Urlaubes unterzutauchen. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er sei bei der erstmöglichen Gelegenheit geflohen, steht in diametralem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich geflohen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Oktober 2015 nicht gesucht worden sein soll. Nur einmal hätten sie beim Fischereiverein nach ihm gefragt. Hätte die EPDP tatsächlich die Absicht gehabt, ihn ausfindig zu machen und zu bestrafen, hätten sie sicherlich intensiver nach ihm gesucht und seine Eltern, deren Wohnort ihnen bekannt gewesen ist, aufgesucht und unter Druck gesetzt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie auch das Haus seiner Tante ausfindig gemacht hätten, zumal sie im gleichen Dorf wie seine Eltern lebt. Unerklärlich ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht angeben konnte, wofür die Abkürzung EPDP steht. Seine Erklärung, er sei damals nervös gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da sich dem Protokoll kein Hinweis auf eine Nervosität oder sonstige Unregelmässigkeiten entnehmen lässt und er die Bedeutung der Abkürzung TNA ohne Weiteres nennen konnte. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er habe in den Jahren 2016 und 2017 am Heroes-Day teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos ein, auf welchen er mit weiteren Personen vor einem Fahrzeug steht, dessen Kühlerhaube mit einer tamilischen Flagge bedeckt ist. Die Fotos sollen belegen, dass er auf dem Weg zu einer Demonstration sei. Es ist festzustellen, dass die Fotos nicht geeignet sind, eine Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu belegen. Weitere Beweismittel, die seine Teilnahme am Heroes-Day belegen könnten, reichte er nicht ein. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er zwei Mal am Heroes-Day gewesen ist, würde dies keine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit darstellen. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen äusserst niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er im Jahr 2006 ein viermonatiges Marine Basis Training bei den LTTE absolviert hat. Dadurch erfüllt er zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers musste während des Waffenstillstands im Jahr 2006 fast jeder junge Tamile ein Training bei den LTTE absolvieren. Sein Training bestand nur aus einem Marine Basis Training. Er hat keine militärische Ausbildung gemacht und wurde auch keiner Truppeneinheit zugeteilt. Seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 wurde er wegen des Trainings weder von den LTTE noch von den sri-lankischen Behörden jemals behelligt. Niemand aus seiner Familie oder seiner Verwandtschaft war bei den LTTE. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sein exilpolitisches Wirken muss als äusserst niederschwellig bezeichnet werden. Das eingereichte Foto zeigt zwar eine kaum sichtbare Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers, belegt jedoch nicht deren Ursache. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Narbe asylrelevanten Ursprungs ist. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt ist, ist aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 8.3 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf C._______ bei B._______ im Distrikt Jaffna. Dort wohnte er im Haus seiner Tante. Im gleichen Dorf wohnen auch seine Eltern, seine beiden Schwestern und zwei Onkel. Er verfügt über elf Jahre Schulbildung mit O-Level Abschluss. Während einiger Jahre arbeitete er beim Vater, welcher Fischerboote besitzt und mehrere Angestellte beschäftigt. Mit den Eltern steht er in regelmässigem Kontakt. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka. Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Tante oder seinen Eltern wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Familie sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Zudem ist er jung, gesund und in Sri Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit 70 Beilagen, welche grösstenteils keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: