Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Ein erstes vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgelehnt und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4513/2013 vom 25. April 2014 ab. Der Beschwerdeführer legte eine Übersetzung eines Dokuments der Polizei vom 9. März 2009, eine Übersetzung eines Schreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka, einen Todesschein und ein Arztzeugnis zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe bis am (...) 2016 in B._______, C._______, Distrikt D._______ [Ostprovinz], gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Abschluss im Jahr (...) habe er einen (...)kurs besucht. Von (...) 2011 bis (...) 2016 habe er in E._______ gelebt und mehrheitlich als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2008 sei sein Bruder von F._______ ermordet worden. F._______ sei damals Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) und Koordinator von G._______ gewesen. Seinem Bruder sei wahrscheinlich der Vorwurf gemacht worden, er verkaufe in seinem (...) (...) an Mitglieder der Liberation of Tamil Ealam (LTTE). Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses Mordes gewesen. Vor Gericht habe seine Mutter aus Angst gesagt, sie wisse nicht, wer der Mörder sei. Bis zu seiner Ausreise nach E._______ habe er - der Beschwerdeführer - sich bei Verwandten versteckt. Am (...) 2013, als er ferienhalber von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen von Colombo festgenommen und vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden. Er habe dem CID mitgeteilt, dass er zwei Monate in Sri Lanka bleiben würde. Nachdem eine Kopie seines Passes angefertigt worden sei, sei er freigelassen worden. Am (...) oder (...) 2013 sei er aufgefordert worden, im Büro der TMPV zu erscheinen. Er sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bruder habe (...) und (...) der LTTE gehabt. Er habe gesagt, dass er diesbezüglich nichts wisse. Nach einem Monat sei er nach E._______ zurückgekehrt. Den Flughafen Colombo habe er problemlos verlassen können. Am (...) 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. In H._______ habe er ein (...)geschäft eröffnet und in der (...) gearbeitet. Am (...) oder (...) 2016 seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert, an einer Befragung im Zusammenhang mit dem Mord an seinem Bruder teilzunehmen. Seine Mutter habe diesen Personen mitgeteilt, dass sowohl sie als auch ihr Sohn - der Beschwerdeführer - Zeugen dieses Mordes gewesen seien. Am (...) 2016 - als er am Strand joggen gewesen sei - habe sich ihm eine Person in den Weg gestellt und eine Pistole auf seinen Rücken gerichtet. Zwei andere Personen hätten sich genähert und ihn an einen Baum gefesselt. Er sei am Kopf und am Rücken geschlagen worden. Er habe sich ohnmächtig gestellt. Die drei Personen hätten sich entfernt, um nachzusehen, ob sich jemand in dieser Gegend aufhalte. Er habe die Fesseln lösen können und sei weggerannt. Am (...) 2016 habe er sein Zuhause in B._______ verlassen und sei mit dem Auto nach I._______ gereist. Dort habe er sich zirka 23 Tage bei seinem Bruder aufgehalten. Anschliessend sei er mit dem Auto nach K._______ gefahren. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka in Richtung L._______ verlassen, jedoch sei er am (...) 2016 wieder zurückgekehrt, weil der Schlepper ihn nicht habe weiterschicken können. Er sei wieder nach I._______ gegangen. Am (...) 2016 sei er via L._______ und M._______ nach Zürich geflogen. Sri Lanka habe er mit seinem eigenen Pass verlassen. In L._______ und M._______ habe er einen malaysischen Pass vorgewiesen, den ihm der Schlepper organisiert habe. Als Beweismittel gab er Flugunterlagen, den Todesschein des Bruders, medizinische Berichte, eine Übersetzung eines Polizeiberichts, Zeitungsberichte, Fotos einer kaputten Türe und seiner Narben, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: Diverse Fotos von F._______; eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 70 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", "Swiss Analyst & Envoy learn about well-being of former combatants" vom 22. September 2017, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz (Nr. 16744/14), verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung und dem Entscheid. Zwischen 2016 und 2018 hätten sich weitere rechtserhebliche Entwicklungen ergeben. So habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und in Sri Lanka hätten behördliche Nachforschungen zu seinem Verbleib stattgefunden. Es dürfe nicht ihm angelastet werden, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht von sich aus dem SEM dargelegen habe. Er sei der Deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen administrativen Abläufen nicht vertraut. Zudem wisse er auch nicht um die Asylrelevanz seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Weiter seien verschiedene Personen für den Entscheid verantwortlich gewesen. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juli 2016 von einem im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten wird. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vor-instanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Sodann ist es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe seine familiären Beziehungen zu einer Person mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung der Risikofaktoren vollständig ausgeklammert. Sein Bruder sei von regierungsnahen Paramilitärs der LTTE-Unterstützung bezichtigt und deswegen extralegal getötet worden. Auch die Narben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Beurteilung der Risikofaktoren mit keinem Wort erwähnt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dessen familiären Hintergrund und die Narben berücksichtigt. Dazu führte sie aus, der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers gebe keine Anhaltpunkte für die Annahme einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Der Tod seines Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt. Bezüglich der Narben führte die Vorinstanz aus, das Ereignis, wie er sich diese angeblich zugezogen habe, sei nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Narben auf andere Weise entstanden seien. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-instanz. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Er habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Person namens F._______ seinen Bruder ermordet und er dies als Zeuge gesehen habe. Er habe weiter ausgeführt, dass dieser F._______ früher für die TMVP ("Karuna-Gruppe") gearbeitet und später ein politisches Amt innerhalb der sri-lankischen Regierung bekleidet habe. Das SEM habe keinerlei weitere Abklärungen zum Hintergrund F._______s gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe es unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bestreitet, dass der Bruder des Beschwerdeführers ermordet wurde. Indes erachtete sie es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund des Mordes an seinem Bruder verfolgt wurde. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
E. 7 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 7.1 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei von einem Sachbearbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge und den Entscheid in der vorliegenden Sache fälle, erneut anzuhören. Sollte er nicht erneut angehört werden, müsste seitens des Gerichts beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, weitere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuches auch genügend Zeit gehabt. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er konnte sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen äussern. Sodann existieren keine weiteren Akten. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, vor dem Hintergrund seines Vorbringens, wonach er Augenzeuge der Ermordung seines Bruders geworden sei, sei nicht glaubhaft, dass er und seine Mutter damals nicht als Zeugen des Vorfalls wahrgenommen worden seien. Zum einen habe er gleich nebenan gewohnt und zum anderen sei seine Mutter angeschossen worden, und beide hätten sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort befunden. Zudem sei nicht glaubhaft, dass in dieser kurzen Zeit die Anwesenden eine Taktik hätten schmieden können, um nicht als Zeugen zu gelten. Der Umstand, dass er im Asylgesuch nun geltend mache, er sei damals nicht als Zeuge wahrgenommen worden, werde jedoch nun verfolgt, scheine darin motiviert zu liegen, dem am 5. August 2016 (recte: 15. April 2009) eingereichten Asylgesuch Jahre später noch ein Motiv verleihen zu wollen. Die von ihm vorgetragenen Ereignisse vom April 2016 könnten ihm aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Vor dem Hintergrund, dass er und seine Mutter jahrelang verschwiegen hätten, Zeugen des Mordes gewesen zu sein, sei nicht plausibel, dass seine Mutter unbekannten Personen diese Tatsache offenbaren würde. Weiter sei auch die Darstellung des Überfalls beim Joggen unglaubhaft. So könne nicht geglaubt werden, dass sich die Unbekannten, nachdem sie den Beschwerdeführer gefesselt und geschlagen hätten, von ihm wegbegeben hätten, um sich zu versichern, dass niemand am Strand sei. Der Überfall, die Schläge und die Fesselung hätten bestimmt jede Menge Lärm und Aufmerksamkeit erregt, so dass allfällige andere Strandbesucher darauf aufmerksam geworden wären. Zudem sei unglaubhaft, dass sich alle Angreifer entfernt hätten, wodurch der Beschwerdeführer habe flüchten können. Sein Vorbringen müsse als Konstrukt angesehen werden. Hinzu komme, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers gleich wie er verfolgt sein müsste, da sie ebenso Zeugin des Mordes gewesen sei. Solches habe er nicht vorgebracht und die Mutter halte sich offenbar nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka auf. Die eingereichten Unterlagen würden allesamt im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders stehen. Zwei Bilder würden Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers zeigen. Das SEM stelle den Tod des Bruders nicht in Frage. Es schliesse jedoch aus, dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatland verfolgt worden sei oder ihm eine Verfolgung drohe. Das Ereignis, wie er sich die Narben zugezogen habe, sei indessen nicht glaubhaft, sodass davon auszugehen sei, dass diese auf andere Weise entstanden seien. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass der sri-lankische Staat keine Verfolgungsmassnahmen gegen ihn hegen würde. Bereits im Urteil vom 25. April 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des SEM bestätigt, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 vom CID befragt und wieder freigelassen worden sei, darauf schliessen lasse, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Diese Feststellung gelte weiterhin, denn auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 habe er nicht vorgebracht, dass der sri-lankische Staat Massnahmen gegen ihn ergriffen habe. Auch der familiäre Hintergrund gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgung im Falle der Rückkehr. Der Tod des Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt.
E. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM verletze mit seinem Vorgehen den Grundsatz, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. So würden sowohl für die extralegale Tötung des Bruders, die Zeugeneigenschaft seiner Mutter und die Übergriffe auf den Beschwerdeführer objektive Beweismittel bestehen. Dabei handle es sich um einen Todesschein seines Bruders, einen Polizeibericht, eine Anzeige bei einer Menschenrechtskommission, sowie medizinische Berichte betreffend die Schusswunden des Bruders und der Mutter. Diese Beweismittel seien vom SEM ignoriert worden. Zudem überzeuge die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM argumentativ nicht.
E. 10.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass die Tötung des Bruders und die erlittene Schussverletzung der Mutter seitens des SEM nicht bestritten wurden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuches lediglich ausführte, sein Bruder sei von unbekannten Personen erschossen worden. Erst nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt wurde, machte er geltend, sein Bruder sei von F._______ ermordet worden. Zudem seien seine Mutter und er Zeuge des Mordes gewesen. Sodann konnte er keine Angaben zu einem allfälligen Engagement seines Bruders für die LTTE machen. Ferner verneinte er die Frage, ob er bei seinen Einreisen im Jahr 2016 auf den Mord des Bruders oder dessen allfällige Kontakte zur LTTE angesprochen wurde. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe am (...) 2016 Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass in Richtung L._______ verlassen, jedoch sei er am (...) 2016 wieder zurückgekehrt, weil der Schlepper ihn nicht habe weiterschicken können. Am (...) 2016 sei er erneut ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es kaum möglich wäre, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass den Flughafen Colombo hätte verlassen können, wenn die Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, aufgrund des Todes seines Bruders ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind als niederschwellig einzustufen. Er macht geltend, im (...) 2016 an einer Demonstration in N._______ teilgenommen zu haben. Auf Beschwerdeebene legte er indes nicht dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der zweijährigen Landesabwesenheit und seinen Narben am Rücken kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Familie noch er selbst weisen aktuell Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Bruder, welcher angeblich zufolge seiner Tätigkeit für die LTTE getötet worden sei, starb bereits im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund des Mordes an seinem Bruder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, Distrikt D._______, Ostprovinz. Seine Eltern und die Schwester leben nach wie vor dort. Ein Bruder lebt sodann in I._______. Die Familie betreibt (...) und besitzt ein eigenen (...) und (...). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der (...) und als (...). Zudem hat er vor seiner Ausreise ein (...)geschäft betrieben. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5779/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Ein erstes vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgelehnt und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4513/2013 vom 25. April 2014 ab. Der Beschwerdeführer legte eine Übersetzung eines Dokuments der Polizei vom 9. März 2009, eine Übersetzung eines Schreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka, einen Todesschein und ein Arztzeugnis zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe bis am (...) 2016 in B._______, C._______, Distrikt D._______ [Ostprovinz], gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Abschluss im Jahr (...) habe er einen (...)kurs besucht. Von (...) 2011 bis (...) 2016 habe er in E._______ gelebt und mehrheitlich als (...) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (...) 2008 sei sein Bruder von F._______ ermordet worden. F._______ sei damals Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) und Koordinator von G._______ gewesen. Seinem Bruder sei wahrscheinlich der Vorwurf gemacht worden, er verkaufe in seinem (...) (...) an Mitglieder der Liberation of Tamil Ealam (LTTE). Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses Mordes gewesen. Vor Gericht habe seine Mutter aus Angst gesagt, sie wisse nicht, wer der Mörder sei. Bis zu seiner Ausreise nach E._______ habe er - der Beschwerdeführer - sich bei Verwandten versteckt. Am (...) 2013, als er ferienhalber von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen von Colombo festgenommen und vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden. Er habe dem CID mitgeteilt, dass er zwei Monate in Sri Lanka bleiben würde. Nachdem eine Kopie seines Passes angefertigt worden sei, sei er freigelassen worden. Am (...) oder (...) 2013 sei er aufgefordert worden, im Büro der TMPV zu erscheinen. Er sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bruder habe (...) und (...) der LTTE gehabt. Er habe gesagt, dass er diesbezüglich nichts wisse. Nach einem Monat sei er nach E._______ zurückgekehrt. Den Flughafen Colombo habe er problemlos verlassen können. Am (...) 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. In H._______ habe er ein (...)geschäft eröffnet und in der (...) gearbeitet. Am (...) oder (...) 2016 seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert, an einer Befragung im Zusammenhang mit dem Mord an seinem Bruder teilzunehmen. Seine Mutter habe diesen Personen mitgeteilt, dass sowohl sie als auch ihr Sohn - der Beschwerdeführer - Zeugen dieses Mordes gewesen seien. Am (...) 2016 - als er am Strand joggen gewesen sei - habe sich ihm eine Person in den Weg gestellt und eine Pistole auf seinen Rücken gerichtet. Zwei andere Personen hätten sich genähert und ihn an einen Baum gefesselt. Er sei am Kopf und am Rücken geschlagen worden. Er habe sich ohnmächtig gestellt. Die drei Personen hätten sich entfernt, um nachzusehen, ob sich jemand in dieser Gegend aufhalte. Er habe die Fesseln lösen können und sei weggerannt. Am (...) 2016 habe er sein Zuhause in B._______ verlassen und sei mit dem Auto nach I._______ gereist. Dort habe er sich zirka 23 Tage bei seinem Bruder aufgehalten. Anschliessend sei er mit dem Auto nach K._______ gefahren. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka in Richtung L._______ verlassen, jedoch sei er am (...) 2016 wieder zurückgekehrt, weil der Schlepper ihn nicht habe weiterschicken können. Er sei wieder nach I._______ gegangen. Am (...) 2016 sei er via L._______ und M._______ nach Zürich geflogen. Sri Lanka habe er mit seinem eigenen Pass verlassen. In L._______ und M._______ habe er einen malaysischen Pass vorgewiesen, den ihm der Schlepper organisiert habe. Als Beweismittel gab er Flugunterlagen, den Todesschein des Bruders, medizinische Berichte, eine Übersetzung eines Polizeiberichts, Zeitungsberichte, Fotos einer kaputten Türe und seiner Narben, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: Diverse Fotos von F._______; eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 70 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka", "Swiss Analyst & Envoy learn about well-being of former combatants" vom 22. September 2017, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz (Nr. 16744/14), verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung und dem Entscheid. Zwischen 2016 und 2018 hätten sich weitere rechtserhebliche Entwicklungen ergeben. So habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und in Sri Lanka hätten behördliche Nachforschungen zu seinem Verbleib stattgefunden. Es dürfe nicht ihm angelastet werden, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht von sich aus dem SEM dargelegen habe. Er sei der Deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen administrativen Abläufen nicht vertraut. Zudem wisse er auch nicht um die Asylrelevanz seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Weiter seien verschiedene Personen für den Entscheid verantwortlich gewesen. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Hätten sich in dieser Zeit - beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements - massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juli 2016 von einem im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten wird. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vor-instanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Sodann ist es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe seine familiären Beziehungen zu einer Person mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung der Risikofaktoren vollständig ausgeklammert. Sein Bruder sei von regierungsnahen Paramilitärs der LTTE-Unterstützung bezichtigt und deswegen extralegal getötet worden. Auch die Narben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Beurteilung der Risikofaktoren mit keinem Wort erwähnt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dessen familiären Hintergrund und die Narben berücksichtigt. Dazu führte sie aus, der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers gebe keine Anhaltpunkte für die Annahme einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Der Tod seines Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt. Bezüglich der Narben führte die Vorinstanz aus, das Ereignis, wie er sich diese angeblich zugezogen habe, sei nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Narben auf andere Weise entstanden seien. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-instanz. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Er habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass eine Person namens F._______ seinen Bruder ermordet und er dies als Zeuge gesehen habe. Er habe weiter ausgeführt, dass dieser F._______ früher für die TMVP ("Karuna-Gruppe") gearbeitet und später ein politisches Amt innerhalb der sri-lankischen Regierung bekleidet habe. Das SEM habe keinerlei weitere Abklärungen zum Hintergrund F._______s gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe es unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bestreitet, dass der Bruder des Beschwerdeführers ermordet wurde. Indes erachtete sie es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund des Mordes an seinem Bruder verfolgt wurde. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 7.1 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei von einem Sachbearbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge und den Entscheid in der vorliegenden Sache fälle, erneut anzuhören. Sollte er nicht erneut angehört werden, müsste seitens des Gerichts beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beigezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe. Schliesslich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. 8.2 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, weitere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuches auch genügend Zeit gehabt. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er konnte sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen äussern. Sodann existieren keine weiteren Akten. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, vor dem Hintergrund seines Vorbringens, wonach er Augenzeuge der Ermordung seines Bruders geworden sei, sei nicht glaubhaft, dass er und seine Mutter damals nicht als Zeugen des Vorfalls wahrgenommen worden seien. Zum einen habe er gleich nebenan gewohnt und zum anderen sei seine Mutter angeschossen worden, und beide hätten sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort befunden. Zudem sei nicht glaubhaft, dass in dieser kurzen Zeit die Anwesenden eine Taktik hätten schmieden können, um nicht als Zeugen zu gelten. Der Umstand, dass er im Asylgesuch nun geltend mache, er sei damals nicht als Zeuge wahrgenommen worden, werde jedoch nun verfolgt, scheine darin motiviert zu liegen, dem am 5. August 2016 (recte: 15. April 2009) eingereichten Asylgesuch Jahre später noch ein Motiv verleihen zu wollen. Die von ihm vorgetragenen Ereignisse vom April 2016 könnten ihm aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Vor dem Hintergrund, dass er und seine Mutter jahrelang verschwiegen hätten, Zeugen des Mordes gewesen zu sein, sei nicht plausibel, dass seine Mutter unbekannten Personen diese Tatsache offenbaren würde. Weiter sei auch die Darstellung des Überfalls beim Joggen unglaubhaft. So könne nicht geglaubt werden, dass sich die Unbekannten, nachdem sie den Beschwerdeführer gefesselt und geschlagen hätten, von ihm wegbegeben hätten, um sich zu versichern, dass niemand am Strand sei. Der Überfall, die Schläge und die Fesselung hätten bestimmt jede Menge Lärm und Aufmerksamkeit erregt, so dass allfällige andere Strandbesucher darauf aufmerksam geworden wären. Zudem sei unglaubhaft, dass sich alle Angreifer entfernt hätten, wodurch der Beschwerdeführer habe flüchten können. Sein Vorbringen müsse als Konstrukt angesehen werden. Hinzu komme, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers gleich wie er verfolgt sein müsste, da sie ebenso Zeugin des Mordes gewesen sei. Solches habe er nicht vorgebracht und die Mutter halte sich offenbar nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka auf. Die eingereichten Unterlagen würden allesamt im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders stehen. Zwei Bilder würden Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers zeigen. Das SEM stelle den Tod des Bruders nicht in Frage. Es schliesse jedoch aus, dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatland verfolgt worden sei oder ihm eine Verfolgung drohe. Das Ereignis, wie er sich die Narben zugezogen habe, sei indessen nicht glaubhaft, sodass davon auszugehen sei, dass diese auf andere Weise entstanden seien. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass der sri-lankische Staat keine Verfolgungsmassnahmen gegen ihn hegen würde. Bereits im Urteil vom 25. April 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des SEM bestätigt, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 vom CID befragt und wieder freigelassen worden sei, darauf schliessen lasse, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Diese Feststellung gelte weiterhin, denn auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 habe er nicht vorgebracht, dass der sri-lankische Staat Massnahmen gegen ihn ergriffen habe. Auch der familiäre Hintergrund gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgung im Falle der Rückkehr. Der Tod des Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM verletze mit seinem Vorgehen den Grundsatz, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. So würden sowohl für die extralegale Tötung des Bruders, die Zeugeneigenschaft seiner Mutter und die Übergriffe auf den Beschwerdeführer objektive Beweismittel bestehen. Dabei handle es sich um einen Todesschein seines Bruders, einen Polizeibericht, eine Anzeige bei einer Menschenrechtskommission, sowie medizinische Berichte betreffend die Schusswunden des Bruders und der Mutter. Diese Beweismittel seien vom SEM ignoriert worden. Zudem überzeuge die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM argumentativ nicht. 10.3 10.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass die Tötung des Bruders und die erlittene Schussverletzung der Mutter seitens des SEM nicht bestritten wurden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuches lediglich ausführte, sein Bruder sei von unbekannten Personen erschossen worden. Erst nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt wurde, machte er geltend, sein Bruder sei von F._______ ermordet worden. Zudem seien seine Mutter und er Zeuge des Mordes gewesen. Sodann konnte er keine Angaben zu einem allfälligen Engagement seines Bruders für die LTTE machen. Ferner verneinte er die Frage, ob er bei seinen Einreisen im Jahr 2016 auf den Mord des Bruders oder dessen allfällige Kontakte zur LTTE angesprochen wurde. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe am (...) 2016 Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass in Richtung L._______ verlassen, jedoch sei er am (...) 2016 wieder zurückgekehrt, weil der Schlepper ihn nicht habe weiterschicken können. Am (...) 2016 sei er erneut ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es kaum möglich wäre, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass den Flughafen Colombo hätte verlassen können, wenn die Behörden ein Interesse an ihm gehabt hätten. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, aufgrund des Todes seines Bruders ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind als niederschwellig einzustufen. Er macht geltend, im (...) 2016 an einer Demonstration in N._______ teilgenommen zu haben. Auf Beschwerdeebene legte er indes nicht dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der zweijährigen Landesabwesenheit und seinen Narben am Rücken kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Familie noch er selbst weisen aktuell Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Bruder, welcher angeblich zufolge seiner Tätigkeit für die LTTE getötet worden sei, starb bereits im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund des Mordes an seinem Bruder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, Distrikt D._______, Ostprovinz. Seine Eltern und die Schwester leben nach wie vor dort. Ein Bruder lebt sodann in I._______. Die Familie betreibt (...) und besitzt ein eigenen (...) und (...). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der (...) und als (...). Zudem hat er vor seiner Ausreise ein (...)geschäft betrieben. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Nathalie Schmidlin Versand: