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E-4513/2013

E-4513/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 15. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie und aus B._______ stammend - ein Asylgesuch mit verschiedenen Beilagen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein. Das Gesuch ging am 21. April 2009 bei der Botschaft ein. B. Mit Schreiben vom 22. April 2009 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 an die Botschaft machte der Beschwerdeführer innert Frist weitere Ausführungen zu seinem Asylgesuch und beantragte weiterhin den Schutz durch die Schweiz. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend. Einer seiner älteren Brüder habe einen (...) geführt und sei eines Tages von unbekannten bewaffneten Personen angegriffen worden, worauf er sich bei der Human Rights Commission, der Polizei und dem Roten Kreuz beschwert habe. Sein Bruder sei einige Zeit später von Unbekannten erschossen worden. Seine Mutter sei dabei verletzt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer regelmässig telefonische Morddrohungen erhalten. Am 20. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad an einen "dunklen Ort" verschleppt worden, habe jedoch aus dem Verliess flüchten können. Er habe sich daraufhin zwei Wochen versteckt. Am 10. November 2008 sei er im Geschäft seines Bruders telefonisch beschuldigt worden, (...) an bewaffnete Gruppen verkauft zu haben, was er dementiert habe. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch von jemandem um Geld erpresst worden. Zudem seien am 24. Februar 2009 zwei bewaffnete Personen bei ihm zuhause erschienen, wobei er sich versteckt habe. Auf Nachfrage dieser Personen habe seine Mutter geantwortet, sie kenne seinen Aufenthaltsort nicht. Aufgrund dieser Ereignisse ersuche er um Asyl in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 17. August 2009 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch dem BFM. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer (durch postalische Vermittlung der Botschaft) mit, aufgrund der bisherigen Akten beachsichtige das Bundesamt das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und erteilte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. F. Die Botschaft teilte dem BFM mit Schreiben vom 18. April 2011 mit, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 zu. I. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 8. August 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013. Die Beschwerde traf am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. J. .Mit Verfügung vom 15 Januar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung. K. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragte das BFM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 28. Juni 2013 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer (durch postalische Vermittlung durch die Botschaft und an ihn eröffnet am 20. Februar 2014) Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. M. Mit an das BFM eingereichter Eingabe vom 3. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM in deutscher Sprache Stellung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

E. 3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu be­stätigen.

E. 4.4 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre zurücklagen. Aktuellere ernsthafte und auf seine Person bezogene Bedrohungssituationen machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Auch führte das BFM in seiner Verfügung zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung des BFM nicht mehr bei der Botschaft gemeldet hatte, was als Indiz dafür gelte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gefährdet gewesen sei. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, am 1. Juli 2013 vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden zu sein. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 zu Recht darauf entgegnet, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dieser Befragung wieder freigelassen und nicht in Haft genommen worden sei, lasse darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung zudem weiter zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe seit dem 12. August 2013 keine weiteren Eingaben zu den Akten gereicht, die Rückschlüsse auf eine akute Bedrohungssituation zulassen würden. In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gibt es offenkundig keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der srilankischen Behörden. Aufgrund der Aktenlage weist der Beschwerdeführer in keiner Hinsicht ein Profil auf, das ihn aus Sicht der srilankischen Behörden aktuell als staatsgefährdende Person verdächtig machen würde. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Zugehörigkeit zu dieser verdächtigt zu werden, aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Zwar haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen generell nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, vom srilankischen Sicherheitspersonal eingehender Personenkontrollen unterzogen und für sicherheitsspezifischer Abklärungen auf den Posten mitgenommen zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Solchen Massnahmen muss sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines unpolitischen Profils nicht mit ernsthaften Folgen ausgesetzt sehen. Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Behelligungen seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Schutzwilligkeit des srilankischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer sprechen würden. 5.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4513/2013 Urteil vom 25. April 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie und aus B._______ stammend - ein Asylgesuch mit verschiedenen Beilagen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein. Das Gesuch ging am 21. April 2009 bei der Botschaft ein. B. Mit Schreiben vom 22. April 2009 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 an die Botschaft machte der Beschwerdeführer innert Frist weitere Ausführungen zu seinem Asylgesuch und beantragte weiterhin den Schutz durch die Schweiz. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend. Einer seiner älteren Brüder habe einen (...) geführt und sei eines Tages von unbekannten bewaffneten Personen angegriffen worden, worauf er sich bei der Human Rights Commission, der Polizei und dem Roten Kreuz beschwert habe. Sein Bruder sei einige Zeit später von Unbekannten erschossen worden. Seine Mutter sei dabei verletzt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer regelmässig telefonische Morddrohungen erhalten. Am 20. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad an einen "dunklen Ort" verschleppt worden, habe jedoch aus dem Verliess flüchten können. Er habe sich daraufhin zwei Wochen versteckt. Am 10. November 2008 sei er im Geschäft seines Bruders telefonisch beschuldigt worden, (...) an bewaffnete Gruppen verkauft zu haben, was er dementiert habe. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch von jemandem um Geld erpresst worden. Zudem seien am 24. Februar 2009 zwei bewaffnete Personen bei ihm zuhause erschienen, wobei er sich versteckt habe. Auf Nachfrage dieser Personen habe seine Mutter geantwortet, sie kenne seinen Aufenthaltsort nicht. Aufgrund dieser Ereignisse ersuche er um Asyl in der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 17. August 2009 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch dem BFM. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer (durch postalische Vermittlung der Botschaft) mit, aufgrund der bisherigen Akten beachsichtige das Bundesamt das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und erteilte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. F. Die Botschaft teilte dem BFM mit Schreiben vom 18. April 2011 mit, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. G. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 zu. I. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 8. August 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013. Die Beschwerde traf am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. J. .Mit Verfügung vom 15 Januar 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung. K. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragte das BFM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 28. Juni 2013 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer (durch postalische Vermittlung durch die Botschaft und an ihn eröffnet am 20. Februar 2014) Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen. M. Mit an das BFM eingereichter Eingabe vom 3. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM in deutscher Sprache Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu be­stätigen. 4.4 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ereignisse mehrere Jahre zurücklagen. Aktuellere ernsthafte und auf seine Person bezogene Bedrohungssituationen machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Auch führte das BFM in seiner Verfügung zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung des BFM nicht mehr bei der Botschaft gemeldet hatte, was als Indiz dafür gelte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gefährdet gewesen sei. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, am 1. Juli 2013 vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden zu sein. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 zu Recht darauf entgegnet, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dieser Befragung wieder freigelassen und nicht in Haft genommen worden sei, lasse darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung zudem weiter zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe seit dem 12. August 2013 keine weiteren Eingaben zu den Akten gereicht, die Rückschlüsse auf eine akute Bedrohungssituation zulassen würden. In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gibt es offenkundig keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der srilankischen Behörden. Aufgrund der Aktenlage weist der Beschwerdeführer in keiner Hinsicht ein Profil auf, das ihn aus Sicht der srilankischen Behörden aktuell als staatsgefährdende Person verdächtig machen würde. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Zugehörigkeit zu dieser verdächtigt zu werden, aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Zwar haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen generell nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, vom srilankischen Sicherheitspersonal eingehender Personenkontrollen unterzogen und für sicherheitsspezifischer Abklärungen auf den Posten mitgenommen zu werden. Diese sogenannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Solchen Massnahmen muss sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines unpolitischen Profils nicht mit ernsthaften Folgen ausgesetzt sehen. Im Weiteren ist von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Behelligungen seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Schutzwilligkeit des srilankischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer sprechen würden. 5.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: