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E-1194/2019

E-1194/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A.Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) - reichte mit Schreiben vom 15. April 2009 ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde dieses Gesuch abgelehnt und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4513/2013 vom 25. April 2014 ab. II. B.Am 16. Juli 2016 verliess er Sri Lanka und reiste in die Schweiz, wo er am 18. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. Juli 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Am 21. November 2008 sei sein Bruder von C._______, ein damaliges Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV, ehemalige Karuna-Gruppe) und Koordinator von Mahinda Rajapaksa, vermutlich weil er SIM-Karten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgeladen oder weitere Verbindungen mit diesen gehabt habe, ermordet worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses (extra-legalen) Mordes gewesen. Bis zu seiner Ausreise nach D._______ habe er sich aus diesem Grund bei Verwandten versteckt. Am 1. Juni 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) anlässlich seiner Rückkehr am Flughafen sodann am 12. oder 13. Juni 2013 im Büro der TMPV befragt worden. Er sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bruder habe Geld und Waffen der LTTE gehabt. Einen Monat später sei er wieder nach C._______ ausgereist. Am 17. Januar 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. Dort seien am 10. oder 12. April 2016 zwei Personen vorbei gekommen und hätten seine Mutter zum Mordfall seines Bruders befragen wollen. Am 20. April 2016 sei der Beschwerdeführer während des Joggens am Strand von drei Personen angegriffen worden. Dies habe ihn dazu veranlasst, seinen Heimatstaat am 16. Juli 2016 zu verlassen. C.Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Mord am Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht in Frage gestellt. D.Mit Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. III. E.Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer neu vor, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Bezug, exilpolitische Aktivitäten) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. F.Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (eröffnet am 7. Februar 2019) lehnte die Vorinstanz das neue Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 1. März 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. G.Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung derVorinstanz vom 30. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. H.Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuGins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe (Beschwerde S. 8 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39 E. 5). Zudem sei der Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten und das Mehrfachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die neuen Gesuchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchführung einer Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Diese Erwägungen sind zutreffend; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 14. Januar 2019 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.

E. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Soweit der Beschwerdeführer seine LTTE-Verbindung und weitere Risikofaktoren geltend macht, sind diese nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker (Beschwerde S. 12 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, dem Beschwerdeführer seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit relevante Beweismittel, die seine Gefährdung belegen würden, nachgereicht werden könnten; schliesslich sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören, und zwar durch eine Person, welche über ausreichende Länderhintergrundinformationen verfüge (Beschwerde S. 35). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 8) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund der seit dem Oktober 2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka - Ernennung Mahinda Rajapaksas zum Premierminister Sri Lankas - ergebe sich eine erhöhte Gefährdung von Risikogruppen, namentlich von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren. Der am 16. Dezember 2018 erfolgte Rücktritt Rajapaksas ändere daran nichts, da Rajapaksa weiterhin heimlicher Machthaber Sri Lankas bleibe. Für den Beschwerdeführer entstehe wegen dieser veränderten Situation neu eine Gefährdungssituation seitens des Mörders (C._______) des Bruders des Beschwerdeführers wegen dessen Verbindungen zur LTTE sowie wegen den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.

E. 8.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der seit dem26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurück getreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen seien, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es ergebe sich daraus auch keine neue Gefährdung von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen. Ebenfalls sei keine neue Gefährdung bezüglich der übrigen vorgebrachten Elemente (Furcht vor Verfolgung durch C._______, Exilaktivitäten) herzuleiten, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber dem ersten Asylverfahren keine neuen persönlichen Bezugselemente anführe. Die angeführten Medienberichte würden sich ebenfalls nicht auf ihn persönlich beziehen, daher lasse sich aus diesen Dokumenten keine individuelle Gefährdung ableiten.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen seit Oktober 2018 in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei (vgl. u.a. Beschwerde S. 17 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren.

E. 9.1 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Rechtsschrift trägt den Titel "neues Asylgesuch" und in der fraglichen Eingabe wird ausdrücklich ausgeführt, es lägen zusätzliche rechtserhebliche Sachverhalte vor, welche sich nach dem Urteil vom 10. Dezember 2018 verwirklicht hätten oder bisher verschwiegen worden seien. Indes werden als "neue Vorbringen" unter anderem die Ernennung Rajapaksas als Premierminister im Oktober 2018 und die darauffolgenden politischen Entwicklungen in Sri Lanka angeführt (vgl. Beschwerde S. 4). Diese Ereignisse fallen in weiten Teilen in den Zeitraum des vorhergehenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers, welches - mit dem rechtskräftigen Urteil E-5997/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 - bereits abgeschlossen wurde (vgl. oben E. 6.1). Demnach wären sie mittels eines Revisionsgesuchs vorzubringen gewesen und nicht im Rahmen eines neuen Asylgesuchs. An dieser Stelle sei indes auf die hohen Anforderungen an ein Revisionsgesuch verwiesen:

E. 9.1.1 Das Gericht kann auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision ziehen. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. august mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.). Eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9). Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG lässt allerdings diejenigen Tatsachen und Beweismittel nicht zur Revision zu, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Mit anderen Worten kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nämlich nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 9.1.2 Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob in einem allfälligen Revisionsverfahren die vorgebrachten Tatsachen, die sich vor dem Datum des rechtskräftigen Urteils vom 10. Dezember 2018 ereignet haben, zugelassen würden, da sie bei genügender Sorgfalt wohl bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber auch Ereignisse bezüglich des Zeitraums nach dem letzten Entscheid vom 10. Dezember 2018 - wie die Bestätigung Rajapaksas als Oppositionsführer durch das Parlament im Januar 2019 - geltend, welche zu Recht im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen waren.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend erachtet, um von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung den Beschwerdeführer betreffend auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.

E. 9.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im heutigen Entscheidzeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.2.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt worden ist, sondern vielmehr die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig.

E. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 11.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, Ostprovinz, wo er gemäss Aktenlage noch heute über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirtschaft und Warentransport (vgl. B25/34 S. 7) gesammelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei seiner Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder in seine heimatliche Umgebung einzugliedern (vgl. Urteil vom E-5779/2018 E. 12.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamterfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1194/2019 Urteil vom 29. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A.Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz) - reichte mit Schreiben vom 15. April 2009 ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde dieses Gesuch abgelehnt und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4513/2013 vom 25. April 2014 ab. II. B.Am 16. Juli 2016 verliess er Sri Lanka und reiste in die Schweiz, wo er am 18. Juli 2016 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 und der Anhörung vom 28. Juli 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Am 21. November 2008 sei sein Bruder von C._______, ein damaliges Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV, ehemalige Karuna-Gruppe) und Koordinator von Mahinda Rajapaksa, vermutlich weil er SIM-Karten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgeladen oder weitere Verbindungen mit diesen gehabt habe, ermordet worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses (extra-legalen) Mordes gewesen. Bis zu seiner Ausreise nach D._______ habe er sich aus diesem Grund bei Verwandten versteckt. Am 1. Juni 2013 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) anlässlich seiner Rückkehr am Flughafen sodann am 12. oder 13. Juni 2013 im Büro der TMPV befragt worden. Er sei mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bruder habe Geld und Waffen der LTTE gehabt. Einen Monat später sei er wieder nach C._______ ausgereist. Am 17. Januar 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ gelebt. Dort seien am 10. oder 12. April 2016 zwei Personen vorbei gekommen und hätten seine Mutter zum Mordfall seines Bruders befragen wollen. Am 20. April 2016 sei der Beschwerdeführer während des Joggens am Strand von drei Personen angegriffen worden. Dies habe ihn dazu veranlasst, seinen Heimatstaat am 16. Juli 2016 zu verlassen. C.Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. Der Mord am Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht in Frage gestellt. D.Mit Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. III. E.Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2019 brachte der Beschwerdeführer neu vor, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Bezug, exilpolitische Aktivitäten) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. F.Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (eröffnet am 7. Februar 2019) lehnte die Vorinstanz das neue Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 1. März 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. G.Mit Eingabe vom 11. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung derVorinstanz vom 30. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. H.Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuGins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe (Beschwerde S. 8 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39 E. 5). Zudem sei der Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten und das Mehrfachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die neuen Gesuchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchführung einer Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Diese Erwägungen sind zutreffend; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 14. Januar 2019 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Soweit der Beschwerdeführer seine LTTE-Verbindung und weitere Risikofaktoren geltend macht, sind diese nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker (Beschwerde S. 12 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

6. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, dem Beschwerdeführer seien jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit relevante Beweismittel, die seine Gefährdung belegen würden, nachgereicht werden könnten; schliesslich sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören, und zwar durch eine Person, welche über ausreichende Länderhintergrundinformationen verfüge (Beschwerde S. 35). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 8) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund der seit dem Oktober 2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri Lanka - Ernennung Mahinda Rajapaksas zum Premierminister Sri Lankas - ergebe sich eine erhöhte Gefährdung von Risikogruppen, namentlich von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren. Der am 16. Dezember 2018 erfolgte Rücktritt Rajapaksas ändere daran nichts, da Rajapaksa weiterhin heimlicher Machthaber Sri Lankas bleibe. Für den Beschwerdeführer entstehe wegen dieser veränderten Situation neu eine Gefährdungssituation seitens des Mörders (C._______) des Bruders des Beschwerdeführers wegen dessen Verbindungen zur LTTE sowie wegen den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. 8.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der seit dem26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurück getreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen seien, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es ergebe sich daraus auch keine neue Gefährdung von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen. Ebenfalls sei keine neue Gefährdung bezüglich der übrigen vorgebrachten Elemente (Furcht vor Verfolgung durch C._______, Exilaktivitäten) herzuleiten, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber dem ersten Asylverfahren keine neuen persönlichen Bezugselemente anführe. Die angeführten Medienberichte würden sich ebenfalls nicht auf ihn persönlich beziehen, daher lasse sich aus diesen Dokumenten keine individuelle Gefährdung ableiten. 8.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen seit Oktober 2018 in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei (vgl. u.a. Beschwerde S. 17 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. 9. 9.1 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Rechtsschrift trägt den Titel "neues Asylgesuch" und in der fraglichen Eingabe wird ausdrücklich ausgeführt, es lägen zusätzliche rechtserhebliche Sachverhalte vor, welche sich nach dem Urteil vom 10. Dezember 2018 verwirklicht hätten oder bisher verschwiegen worden seien. Indes werden als "neue Vorbringen" unter anderem die Ernennung Rajapaksas als Premierminister im Oktober 2018 und die darauffolgenden politischen Entwicklungen in Sri Lanka angeführt (vgl. Beschwerde S. 4). Diese Ereignisse fallen in weiten Teilen in den Zeitraum des vorhergehenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers, welches - mit dem rechtskräftigen Urteil E-5997/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018 - bereits abgeschlossen wurde (vgl. oben E. 6.1). Demnach wären sie mittels eines Revisionsgesuchs vorzubringen gewesen und nicht im Rahmen eines neuen Asylgesuchs. An dieser Stelle sei indes auf die hohen Anforderungen an ein Revisionsgesuch verwiesen: 9.1.1 Das Gericht kann auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision ziehen. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. august mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.). Eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9). Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG lässt allerdings diejenigen Tatsachen und Beweismittel nicht zur Revision zu, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG). Mit anderen Worten kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nämlich nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 9.1.2 Es ist nach dem Gesagten fraglich, ob in einem allfälligen Revisionsverfahren die vorgebrachten Tatsachen, die sich vor dem Datum des rechtskräftigen Urteils vom 10. Dezember 2018 ereignet haben, zugelassen würden, da sie bei genügender Sorgfalt wohl bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können. 9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber auch Ereignisse bezüglich des Zeitraums nach dem letzten Entscheid vom 10. Dezember 2018 - wie die Bestätigung Rajapaksas als Oppositionsführer durch das Parlament im Januar 2019 - geltend, welche zu Recht im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu prüfen waren. 9.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend erachtet, um von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung den Beschwerdeführer betreffend auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 9.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im heutigen Entscheidzeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9.2.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt worden ist, sondern vielmehr die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-5779/2018 vom 10. Dezember 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.4). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______, Ostprovinz, wo er gemäss Aktenlage noch heute über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirtschaft und Warentransport (vgl. B25/34 S. 7) gesammelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei seiner Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial wieder in seine heimatliche Umgebung einzugliedern (vgl. Urteil vom E-5779/2018 E. 12.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamterfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang Versand: