Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 15. November 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 19. Oktober 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes musste die Anhörung abgebrochen werden. Sie wurde am 4. November 2016 fortgesetzt. Am 15. Mai 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt B._______, wo auch seine Mutter und weitere Verwandte leben würden. Seit dem (...) 2014 sei er für die (...) als (...) tätig gewesen. Als im (...) 2015 von ihm verlangt worden sei, in den Syrienkrieg zu ziehen, habe er sich dem verweigert und sich gegenüber seinem Vorgesetzten verbal vom Islam abgewandt. Daraufhin sei er untergetaucht, die Behörden hätten ihn jedoch aufgespürt. Nach einem missglückten Fluchtversuch mit dem Auto sei er wegen Befehlsverweigerung und Beleidigung des Islams in Haft genommen worden. Während seines mehrmonatigen Gefängnisaufenthaltes sei er misshandelt und vergewaltigt worden. Anlässlich eines Hafturlaubs, welcher ihm gegen Kaution gewährt worden sei, habe er das Land verlassen. Gemäss telefonischer Auskunft der Tante sei seine Mutter, die Kautionsgeberin, im (...) 2017 verhaftet worden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. Anlässlich der ersten Anhörung vom 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument betreffend seine Dispensation vom Militärdienst, seine Geburtsurkunde, ein behördliches Schreiben, diverse Fotos, einen Taufschein sowie medizinische Berichte zu den Akten. Am 27. November 2016 liess er dem SEM weitere Unterlagen zukommen. B. Am 18. Mai 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Verhaftung der Mutter, seine eigene Festnahme sowie die geleistete Kaution geeignete Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM, die Beschaffung weiterer Beweismittel sei nicht möglich. Er beantrage eine Botschaftsabklärung. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ein weiteres Mal dazu auf, geeignete Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. E. In seiner Antwort vom 31. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer, der iranische Anwalt der Familie weigere sich, sein Mandat weiterzuführen. Die Beschaffung und Zustellung weiterer Beweismittel sei nicht möglich und er ersuche ein weiteres Mal um Durchführung einer Botschaftsabklärung. Weiter reichte er einen Arztbericht von «(...)» vom 10. Juli 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubegründung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit und sub-sub-subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei Einsicht in das Aktenstück A3/8, eventualiter das rechtliche Gehör sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück A3/8, Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich insbesondere zur Durchführung der Anhörungen sowie zur Beweismittelwürdigung. J. Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos sowie eine Aufstellung von Internetlinks als Beweismittel zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Aufstellung von Internetlinks sowie diverse Internetausdrucke und Screenshots als Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei oder Schlimmes erlebt habe. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der militärisch nicht ausgebildete Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als vorwiegend Offiziere der iranischen Revolutionsgarde in Syrien eingesetzt worden seien, zwangsweise hätte rekrutiert werden sollen. Selbst wenn er sich gegenüber den Vorgesetzten dahingehend geäussert haben sollte, er sei kein Moslem, sei die befürchtete Verfolgung nicht glaubhaft. Er habe einerseits freiwillig ein Jahr als (...) nach den Vorschriften des Islams die (...), andererseits sich nicht öffentlich negativ über den Islam geäussert. Er habe keine beweiskräftigen Unterlagen vorlegt. Zudem seien seine Aussagen zur Tätigkeit als (...), zur Befehlsverweigerung und auch zur Haft unsubstantiiert, detailarm sowie ohne jegliche Realkennzeichen. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den in der Schweiz angenommenen christlichen Glauben nicht in missionarischer Weise ausgeübt und es sei nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von der Konversion Kenntnis erhalten.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, mittels unkorrekter Datierung des Anhörungsprotokolls versuche die Vorinstanz zu verschleiern, dass die ursprüngliche Anhörung unter dramatischen Umständen habe abgebrochen werden müssen und die Rückübersetzung dieser ersten Anhörung erst zwei Wochen später erfolgt sei. Die Vorladung für die nächste Anhörung sei nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt ihm zugestellt worden. Entgegen dem Wortlaut der Vorladung, welche ihn lediglich zur Rückübersetzung aufgeboten habe, habe es sich tatsächlich um eine Fortsetzung der Anhörung gehandelt. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Sodann sei zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über ein Jahr vergangen und hätte das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes eine weitere Anhörung durchführen sowie eine Botschaftsabklärung veranlassen müssen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien (...) längst vor dem September 2015 nach Syrien geschickt worden. Dabei habe bereits der Iran-Irak Krieg gezeigt, dass solche Kämpfer als "Kanonenfutter" hinhalten müssten und deren militärische Ausbildung keine grosse Rolle spiele. Sofern die Vorinstanz dieser Rekrutierungspraxis die Logik abspreche, handle es sich dabei um Drittverhalten, welches ihm nicht angelastet werden könne. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könnten die Dienstverweigerung sowie die Abwendung vom Islam ohne Weiteres zu Haft und Folter führen. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf, seine Ausführungen zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seien unsubstantiiert und detailarm, in keiner Weise die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung berücksichtigt. Weiter müssten die frappanten Rechtsverletzungen bei der Durchführung der Anhörungen berücksichtigt werden. Auch das SEM gehe offensichtlich davon aus, er sei gefoltert worden, schenke jedoch den beschriebenen Umständen keinen Glauben. Trotz seiner Schwierigkeiten sei es ihm gelungen, detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. Bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben sei festzuhalten, dass seine Mutter sowie seine Schwester darüber informiert seien und er sich durch sein kirchliches Engagement klar religiös exponiert habe. Die iranischen Behörden hätten mit höchster Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis erlangt, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Ausserdem könnte er seinen Glauben im Iran nicht mehr offen ausüben. Darüber hinaus habe er sich exilpolitisch betätigt.
E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 führt die Vorinstanz aus, den Akten könne klar entnommen werden, dass die erste Anhörung unterbrochen worden und am 4. November 2016 in identischer Zusammensetzung, jedoch ohne Protokollführer, abgeschlossen worden sei. Es liege keine Verschleierung vor. Anlässlich der fortgesetzten Anhörungen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der Lage sei, die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Es treffe zu, dass die Vorladung für die fortgesetzte Anhörung versehentlich nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Auf die Teilnahme der ergänzenden Anhörung vom 15. Mai 2017 habe der Rechtsvertreter verzichtet. Die Forderung, die Vorinstanz hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Weiter werde in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien.
E. 8 Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe im Anschluss an die im Iran ausgebrochenen Proteste an Demonstrationen und Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Darunter Falle auch eine Protestaktion (...) C._______, wobei das (...) mit (...). Diese Protesthandlungen seien im Iran in den sozialen Medien verbreitet worden.
E. 9.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung habe rund ein Jahr betragen und sei zu gross. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
E. 9.3 Zum Vorbringen der unkorrekten Datierung des Anhörungsprotokolls ist festzuhalten, dass aus dessen Lektüre klar hervorgeht, dass die ursprüngliche Anhörung vom 19. Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden musste und am 4. November 2016 fortgeführt wurde. Dass das Protokoll auf den 4. November 2016 datiert, ist zugegebenermassen nicht nachvollziehbar, jedoch kann darin kein Verschleierungswille der Vorinstanz erblickt werden. Ausserdem kann nicht festgestellt werden, dass die Wiedergabe der Geschehensabläufe dadurch irgendwie verfälscht worden wäre.
E. 9.4 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde die Anhörung vom 19. Oktober 2016 mehrmals für Pausen von 15 bis 25 Minuten (SEM-Akten A15/28 nach F82, F160, F209 und F215) unterbrochen. Es ist sodann dokumentiert, dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der ersten Anhörung von Übelkeit geplagt war (a.a.O. F209) und einen dissoziativen Anfall erlitt (a.a.O. nach F224), welcher zum Abbruch der Befragung führte. Jedoch ist aufgrund des protokollierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er sei anlässlich der ersten Anhörung grundsätzlich nicht befragungsfähig gewesen. Bis zum erwähnten Anfall war er durchaus in der Lage, Fragen zu beantworten und seine Schilderungen vorzutragen. Die vereinzelt aufgetretenen Gedächtnislücken und gelegentlichen Erklärungen, er könne über gewisse Dinge nicht sprechen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich zu keinen Einwänden oder Anregungen zum Gesprächsverlauf veranlasst (vgl. a.a.O., letzte Seite). Anlässlich der fortgesetzten Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten Anhörung (vgl. a.a.O., S. 22). Weiter wurde am 15. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Wesentlichen wiederholte.
E. 9.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Vorladung für die Anhörung vom 4. November 2016 nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), sind Letzterem keine ersichtlichen Nachteile erwachsen. Es wäre vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen, nach Kenntnis des Zustellungsmangels innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Zustellung zu verlangen, wofür jedoch offensichtlich kein Bedarf bestand (vgl. dazu Vera Marantelli / Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Im Übrigen hat der Rechtsvertreter an der Anhörung vom 19. Oktober 2016 nicht teilgenommen, obwohl der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bereits mandatiert war. Es trifft sodann zu, dass die Vorladung für die fortgesetzte Anhörung vom 4. November 2016 lediglich erwähnt, dass anlässlich dieses Termins die Rückübersetzung sowie die Unterzeichnung des Protokolls erfolgen soll, jedoch die eigentliche Fortsetzung der Anhörung nicht erwähnt wird. Eine transparente Verfahrensführung gebietet im Grundsatz, dass der Gesuchsteller über die Vorladungsgründe vollständig informiert wird, soweit dies dem Vorladungszweck nicht entgegensteht (vgl. für den Strafprozess Art. 201 Abs. 2 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Insofern weist die Vorladung vom 25. Oktober 2016 einen inhaltlichen Mangel auf. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die erste Anhörung unterbrochen werden musste, war für den Beschwerdeführer jedoch durchaus ersichtlich, dass die Asylbehörden weitere Informationen erheben würden. Sodann wurde die Fortsetzung der Anhörung weder anlässlich des Termins selber, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem SEM beanstandet. Weiter ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Befragung in irgendeiner Art überrumpelt worden wäre, welche ihm die vernünftige und kohärente Beantwortung der gestellten Fragen verunmöglicht hätte. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Befragungsfähigkeit an dieser fortgesetzten Anhörung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Die Mängel der Vorladung sind insgesamt nicht derart gravierend, dass sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in einer relevanten Weise tangiert hätten.
E. 9.6 Anlässlich der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich grundsätzlich im Stande, diese durchzuführen (a.a.O. F225). Bevor er seine Unterschrift leistete, brachte er diverse Anmerkungen an (a.a.O. S. 21 und S. 22). Weshalb die Durchführung der Rückübersetzung zwölf Arbeitstage nach der Anhörung nicht möglich sein soll, wie er in der Rechtsmitteleingabe nun geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Namentlich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Ambulanz abtransportiert werden musste, mithin die Rückübersetzung nicht bereits in den nächsten zwei, drei Tagen angezeigt war. Überdies mussten derselbe Befrager, Dolmetscher und Hilfswerksvertreter aufgeboten werden. Schliesslich dient die Rückübersetzung dazu, zu überprüfen, ob die eigenen Aussagen vom Dolmetscher richtig verstanden und übersetzt wurden. Da es dabei um die Wiedergabe selbst Erlebtem geht, ist eine solche Überprüfung auch nach insgesamt 16 Tagen möglich. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers kann nicht erblickt werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit unbegründet.
E. 9.7 Am 19. Oktober 2016 und 4. November 2016 wurden vertiefte Anhörungen zu den Fluchtgründen und am 15. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre eine weitere Anhörung geboten gewesen, ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn ein solches Vorgehen gebracht hätte. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, wozu eine erneute Befragung dienen sollte, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Umstände hätte sich eine Botschaftsabklärung zwingend aufgedrängt, ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer konnte als einzigen Hinweis für eine mögliche Verfolgung durch die iranischen Behörden ein staatsanwaltliches Schreiben vorlegen, welches festhält, der durch die Polizei (...) werde an diese zurückgegeben (SEM-Akten A12/1, Beweismittel 3-5). Gemäss der beiliegenden Übersetzung nennt das Schreiben weder die Person des (...), den Grund des Polizeieinsatzes, noch das Datum des Vorfalles. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass unter anderem aufgrund des angeblichen Gefängnisaufenthaltes, der anschliessenden Beurlaubung sowie der Kautionsleistung aussagekräftigere Beweismittel vorhanden sein müssten. Der Beschwerdeführer hätte bis zur angeblichen Verhaftung seiner Mutter über ein Jahr Zeit gehabt, solche aussagekräftigen Unterlagen aus seinem Heimatland zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des SEM, auf eine Botschaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden und der entsprechende Antrag abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz weder die Untersuchungsmaxime noch die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 9.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, dass die Anhörung hätte unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden müssen. Dieser Einwand trifft zu. Allerdings zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 9.9 Das Akteneinsichtsgesuch wurde schliesslich bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 abgelehnt und es kann auf die dort enthaltenen Erwägungen verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM eingereichte Beweismittel ignoriert haben soll. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Die Rüge geht fehl.
E. 9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 10.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angesetzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet. Ebenfalls rügt er, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
E. 10.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es nicht als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und misshandelt wurde. Vielmehr führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Iran in Haft gewesen sei oder traumatisierende Erlebnisse hatte. Die Gesamtwürdigung führe indes zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft zu erachten sei.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere der Zusammenbruch anlässlich der ersten Anhörung, keine verlässlichen Rückschlüsse auf die angeblichen Vorfälle in seinem Heimatland zulässt. Dies unter anderem deshalb, weil gemäss den medizinischen Berichten des (...) C._______ vom 22. Januar 2016 sowie vom 19. Oktober 2016 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2013 - und somit noch vor den angeblichen Folterungen während seines geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes im Jahre 2015 - an dissoziativen Anfällen leide (vgl. SEM-Akten A12/1, Beweismittel 9 sowie A16/13). Hinzu kommt, dass zumindest der Bericht der (...) C._______ vom 22. Februar 2017 festhält, die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung könne beim Beschwerdeführer nicht gestellt werden (vgl. SEM-Akten A12/1, Beweismittel 9). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen deshalb kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen dar. Entgegen seinen Vorbringen ist nicht von offensichtlichen Misshandlungen im Heimatland auszugehen und es kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz hätte solche explizit anerkannt.
E. 10.4 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das Urteil E-3459/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 zum Schluss, die vom militärisch unerfahrenen Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung für den Kampf in Syrien sei zu bezweifeln. Im zitierten Urteil wurde festgestellt, freiwillige Kämpfer der (...) seien ab September 2015 nach Syrien gesendet worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, man habe ihn bereits im Februar 2015 rekrutieren wollen. Soweit er unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht «Iran-Report 04/17 Heinrich Böll Stiftung» geltend macht, Mitglieder der (...) seien bereits vor September 2015 in den Krieg entsandt worden, lässt sich dies der angegebenen Stelle nicht entnehmen. Vielmehr wird dort insbesondere über die Rekrutierung ausländischer Kämpfer berichtet. Ausserdem ist der im Urteil zitierten Quelle zu entnehmen, dass aufgrund des grossen Andrangs an Freiwilligen nur militärisch ausgebildete und erfahrene Bewerber für den Einsatz in Syrien berücksichtigt wurden (vgl. Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai 2016, https://foreign-policy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/ ; besucht am 6. Mai 2019). Insofern bestehen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, da sich seine Ausführungen nicht mit dem zeitlichen und persönlichen Rahmen der beschriebenen Rekrutierungspraxis decken.
E. 10.5 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder einen direkten Nachweis für seine Mitgliedschaft bei der (...), seinen Gefängnisaufenthalt, noch betreffend die damit zusammenhängende Kautionsleistung zu liefern vermag. Die diesbezügliche Erklärung, der Anwalt der Mutter habe den Kontakt abgebrochen, vermag nicht zu befriedigen, hätte der Beschwerdeführer doch schon vor deren angeblichen Verhaftung über ein Jahre Zeit gehabt, aussagekräftige Beweismittel zu organisieren (vgl. E. 9.7). Das eingereichte Justizdokument sowie die beigelegten Fotos weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf und geben auch keine Auskunft über die Ursache des dokumentierten Polizeieinsatzes. Ferner weist das Dokument keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale auf.
E. 10.6 Bezüglich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Frage hin die Gefängniszelle, die Besucherregelung und die allgemeine Tagesstruktur (vgl. SEM-Akten A15/28 F177-F190). Konkreten Fragen bezüglich Mitinsassen, Wachpersonal, Beschreibungen und eigener Tagesgestaltung wich er aus oder gab an, nicht darüber sprechen zu können (vgl. SEM-Akten A15/25 F178, F182, F183 sowie F190). Dadurch gelingt es ihm nicht, diesen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Soweit er vorbringt, es sei ihm aufgrund seiner Traumatisierung nicht möglich über gewisse Dinge zu sprechen, vermag dies am Beweismass des Glaubhaftmachens von Art. 7 AsylG und an der daraus fliessenden Beweisfolgenlast letztlich nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, ein kohärentes Bild der Geschehnisse zu zeichnen (zur Befragungsfähigkeit vgl. bereits E. 9.4 und E. 9.5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 15. Mai 2017, welche ohne gesundheitlichen Zwischenfälle durchgeführt werden konnte, erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen nochmals Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
E. 10.7 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft machen kann.
E. 11.1 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Konversion zum Christentum und der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. dazu E. 4.2).
E. 11.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Glaubenswechsel dann von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszugehen, wenn die Konversion aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeit den heimatlichen Behörden bekannt ist und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3445/2018 vom 29. März 2019 E. 5.4.3. m.w.H.). Weiter ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 11.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am (...) 2016 taufen liess und er seither regelmässig an kirchlichen Veranstaltungen teilnimmt, wobei er auch bei den Vorbereitungen und den Aufräumarbeiten mithilft sowie allgemeine Freiwilligendienste leistet. Diese Glaubensbetätigung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Tätigkeit im beschriebenen Sinne dar. Die Furcht vor einer Denunziation durch seine Angehörigen (Mutter und Schwester) scheint sodann unbegründet, da diese sich gemäss seinen Angaben nicht negativ zu seinem Glaubenswechsel geäussert haben (vgl. SEM-Akten A15/28 F238). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von der christlichen Glaubensausübung Kenntnis genommen hätten.
E. 11.1.3 Aufgrund der vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz an vier exilpolitischen Veranstaltungen beteiligt hat. Zwei davon fanden (...) C._______ statt, wobei der Beschwerdeführer (...). Offensichtlich existieren Bilder und Videoaufnahmen im Internet, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Aktionen zu sehen ist. Bereits aufgrund der Anzahl der vom Beschwerdeführer besuchten Veranstaltungen kann nicht von einer erheblichen politischen Betätigung gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer auf einigen Bildern als Darsteller einer Protestaufführung zu sehen ist, ist dadurch noch nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als besondere Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Dasselbe gilt für die geltend gemachte (...), deren politische Bedeutung eher als niederschwellig einzustufen ist. Auf dem diesbezüglichen Bildmaterial ist der Beschwerdeführer zudem nicht zu erkennen. Auch macht er nicht geltend, er sei während der (...) durch (...) worden. Die übrigen Aufnahmen zeigen ihn als gewöhnlichen Demonstrationsteilnehmer. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit März 2018, mithin seit 14 Monaten, nicht mehr exilpolitisch tätig war beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für sein exilpolitisches Engagement eingereicht hat. Es drängt sich mithin der Eindruck auf, das politische Engagement bezwecke insbesondere die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre.
E. 11.1.4 Da den religiösen und politischen Betätigungen des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund deren Niederschwelligkeit auch in ihrer Kombination kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Ergebnis zu verneinen.
E. 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 13 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 oder D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Background information, including actors of protection and internal relocation, S. 63 und 64, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/ 741321/Iran_-_Background_-_CPIN_-_v5.0__September_2018_.pdf>; abgerufen am 8. Mai 2019). Weiter wurde bereits zutreffend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Iran mit seinen - zwar getrenntlebenden - Eltern sowie zahlreichen Onkel und Tanten ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz. Sodann verfügt er über einen (...) Schulabschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender im (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 14.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Kostentragungspflicht befreit ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5870/2017 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 15. November 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 19. Oktober 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes musste die Anhörung abgebrochen werden. Sie wurde am 4. November 2016 fortgesetzt. Am 15. Mai 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Stadt B._______, wo auch seine Mutter und weitere Verwandte leben würden. Seit dem (...) 2014 sei er für die (...) als (...) tätig gewesen. Als im (...) 2015 von ihm verlangt worden sei, in den Syrienkrieg zu ziehen, habe er sich dem verweigert und sich gegenüber seinem Vorgesetzten verbal vom Islam abgewandt. Daraufhin sei er untergetaucht, die Behörden hätten ihn jedoch aufgespürt. Nach einem missglückten Fluchtversuch mit dem Auto sei er wegen Befehlsverweigerung und Beleidigung des Islams in Haft genommen worden. Während seines mehrmonatigen Gefängnisaufenthaltes sei er misshandelt und vergewaltigt worden. Anlässlich eines Hafturlaubs, welcher ihm gegen Kaution gewährt worden sei, habe er das Land verlassen. Gemäss telefonischer Auskunft der Tante sei seine Mutter, die Kautionsgeberin, im (...) 2017 verhaftet worden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. Anlässlich der ersten Anhörung vom 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument betreffend seine Dispensation vom Militärdienst, seine Geburtsurkunde, ein behördliches Schreiben, diverse Fotos, einen Taufschein sowie medizinische Berichte zu den Akten. Am 27. November 2016 liess er dem SEM weitere Unterlagen zukommen. B. Am 18. Mai 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Verhaftung der Mutter, seine eigene Festnahme sowie die geleistete Kaution geeignete Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM, die Beschaffung weiterer Beweismittel sei nicht möglich. Er beantrage eine Botschaftsabklärung. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ein weiteres Mal dazu auf, geeignete Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. E. In seiner Antwort vom 31. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer, der iranische Anwalt der Familie weigere sich, sein Mandat weiterzuführen. Die Beschaffung und Zustellung weiterer Beweismittel sei nicht möglich und er ersuche ein weiteres Mal um Durchführung einer Botschaftsabklärung. Weiter reichte er einen Arztbericht von «(...)» vom 10. Juli 2017 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubegründung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit und sub-sub-subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei Einsicht in das Aktenstück A3/8, eventualiter das rechtliche Gehör sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück A3/8, Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich insbesondere zur Durchführung der Anhörungen sowie zur Beweismittelwürdigung. J. Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos sowie eine Aufstellung von Internetlinks als Beweismittel zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Aufstellung von Internetlinks sowie diverse Internetausdrucke und Screenshots als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei oder Schlimmes erlebt habe. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der militärisch nicht ausgebildete Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als vorwiegend Offiziere der iranischen Revolutionsgarde in Syrien eingesetzt worden seien, zwangsweise hätte rekrutiert werden sollen. Selbst wenn er sich gegenüber den Vorgesetzten dahingehend geäussert haben sollte, er sei kein Moslem, sei die befürchtete Verfolgung nicht glaubhaft. Er habe einerseits freiwillig ein Jahr als (...) nach den Vorschriften des Islams die (...), andererseits sich nicht öffentlich negativ über den Islam geäussert. Er habe keine beweiskräftigen Unterlagen vorlegt. Zudem seien seine Aussagen zur Tätigkeit als (...), zur Befehlsverweigerung und auch zur Haft unsubstantiiert, detailarm sowie ohne jegliche Realkennzeichen. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den in der Schweiz angenommenen christlichen Glauben nicht in missionarischer Weise ausgeübt und es sei nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von der Konversion Kenntnis erhalten.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, mittels unkorrekter Datierung des Anhörungsprotokolls versuche die Vorinstanz zu verschleiern, dass die ursprüngliche Anhörung unter dramatischen Umständen habe abgebrochen werden müssen und die Rückübersetzung dieser ersten Anhörung erst zwei Wochen später erfolgt sei. Die Vorladung für die nächste Anhörung sei nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt ihm zugestellt worden. Entgegen dem Wortlaut der Vorladung, welche ihn lediglich zur Rückübersetzung aufgeboten habe, habe es sich tatsächlich um eine Fortsetzung der Anhörung gehandelt. Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Sodann sei zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über ein Jahr vergangen und hätte das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes eine weitere Anhörung durchführen sowie eine Botschaftsabklärung veranlassen müssen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien (...) längst vor dem September 2015 nach Syrien geschickt worden. Dabei habe bereits der Iran-Irak Krieg gezeigt, dass solche Kämpfer als "Kanonenfutter" hinhalten müssten und deren militärische Ausbildung keine grosse Rolle spiele. Sofern die Vorinstanz dieser Rekrutierungspraxis die Logik abspreche, handle es sich dabei um Drittverhalten, welches ihm nicht angelastet werden könne. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könnten die Dienstverweigerung sowie die Abwendung vom Islam ohne Weiteres zu Haft und Folter führen. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf, seine Ausführungen zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seien unsubstantiiert und detailarm, in keiner Weise die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung berücksichtigt. Weiter müssten die frappanten Rechtsverletzungen bei der Durchführung der Anhörungen berücksichtigt werden. Auch das SEM gehe offensichtlich davon aus, er sei gefoltert worden, schenke jedoch den beschriebenen Umständen keinen Glauben. Trotz seiner Schwierigkeiten sei es ihm gelungen, detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. Bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben sei festzuhalten, dass seine Mutter sowie seine Schwester darüber informiert seien und er sich durch sein kirchliches Engagement klar religiös exponiert habe. Die iranischen Behörden hätten mit höchster Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis erlangt, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Ausserdem könnte er seinen Glauben im Iran nicht mehr offen ausüben. Darüber hinaus habe er sich exilpolitisch betätigt.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 führt die Vorinstanz aus, den Akten könne klar entnommen werden, dass die erste Anhörung unterbrochen worden und am 4. November 2016 in identischer Zusammensetzung, jedoch ohne Protokollführer, abgeschlossen worden sei. Es liege keine Verschleierung vor. Anlässlich der fortgesetzten Anhörungen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der Lage sei, die Richtigkeit des Protokolls zu bestätigen. Es treffe zu, dass die Vorladung für die fortgesetzte Anhörung versehentlich nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Auf die Teilnahme der ergänzenden Anhörung vom 15. Mai 2017 habe der Rechtsvertreter verzichtet. Die Forderung, die Vorinstanz hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Weiter werde in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien.
8. Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe im Anschluss an die im Iran ausgebrochenen Proteste an Demonstrationen und Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Darunter Falle auch eine Protestaktion (...) C._______, wobei das (...) mit (...). Diese Protesthandlungen seien im Iran in den sozialen Medien verbreitet worden. 9. 9.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung habe rund ein Jahr betragen und sei zu gross. Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daraus nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 9.3 Zum Vorbringen der unkorrekten Datierung des Anhörungsprotokolls ist festzuhalten, dass aus dessen Lektüre klar hervorgeht, dass die ursprüngliche Anhörung vom 19. Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden musste und am 4. November 2016 fortgeführt wurde. Dass das Protokoll auf den 4. November 2016 datiert, ist zugegebenermassen nicht nachvollziehbar, jedoch kann darin kein Verschleierungswille der Vorinstanz erblickt werden. Ausserdem kann nicht festgestellt werden, dass die Wiedergabe der Geschehensabläufe dadurch irgendwie verfälscht worden wäre. 9.4 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde die Anhörung vom 19. Oktober 2016 mehrmals für Pausen von 15 bis 25 Minuten (SEM-Akten A15/28 nach F82, F160, F209 und F215) unterbrochen. Es ist sodann dokumentiert, dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der ersten Anhörung von Übelkeit geplagt war (a.a.O. F209) und einen dissoziativen Anfall erlitt (a.a.O. nach F224), welcher zum Abbruch der Befragung führte. Jedoch ist aufgrund des protokollierten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er sei anlässlich der ersten Anhörung grundsätzlich nicht befragungsfähig gewesen. Bis zum erwähnten Anfall war er durchaus in der Lage, Fragen zu beantworten und seine Schilderungen vorzutragen. Die vereinzelt aufgetretenen Gedächtnislücken und gelegentlichen Erklärungen, er könne über gewisse Dinge nicht sprechen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung sah sich zu keinen Einwänden oder Anregungen zum Gesprächsverlauf veranlasst (vgl. a.a.O., letzte Seite). Anlässlich der fortgesetzten Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten Anhörung (vgl. a.a.O., S. 22). Weiter wurde am 15. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Wesentlichen wiederholte. 9.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Vorladung für die Anhörung vom 4. November 2016 nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), sind Letzterem keine ersichtlichen Nachteile erwachsen. Es wäre vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen, nach Kenntnis des Zustellungsmangels innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Zustellung zu verlangen, wofür jedoch offensichtlich kein Bedarf bestand (vgl. dazu Vera Marantelli / Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Im Übrigen hat der Rechtsvertreter an der Anhörung vom 19. Oktober 2016 nicht teilgenommen, obwohl der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bereits mandatiert war. Es trifft sodann zu, dass die Vorladung für die fortgesetzte Anhörung vom 4. November 2016 lediglich erwähnt, dass anlässlich dieses Termins die Rückübersetzung sowie die Unterzeichnung des Protokolls erfolgen soll, jedoch die eigentliche Fortsetzung der Anhörung nicht erwähnt wird. Eine transparente Verfahrensführung gebietet im Grundsatz, dass der Gesuchsteller über die Vorladungsgründe vollständig informiert wird, soweit dies dem Vorladungszweck nicht entgegensteht (vgl. für den Strafprozess Art. 201 Abs. 2 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Insofern weist die Vorladung vom 25. Oktober 2016 einen inhaltlichen Mangel auf. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die erste Anhörung unterbrochen werden musste, war für den Beschwerdeführer jedoch durchaus ersichtlich, dass die Asylbehörden weitere Informationen erheben würden. Sodann wurde die Fortsetzung der Anhörung weder anlässlich des Termins selber, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem SEM beanstandet. Weiter ist dem Protokoll auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Befragung in irgendeiner Art überrumpelt worden wäre, welche ihm die vernünftige und kohärente Beantwortung der gestellten Fragen verunmöglicht hätte. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Befragungsfähigkeit an dieser fortgesetzten Anhörung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Die Mängel der Vorladung sind insgesamt nicht derart gravierend, dass sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in einer relevanten Weise tangiert hätten. 9.6 Anlässlich der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich grundsätzlich im Stande, diese durchzuführen (a.a.O. F225). Bevor er seine Unterschrift leistete, brachte er diverse Anmerkungen an (a.a.O. S. 21 und S. 22). Weshalb die Durchführung der Rückübersetzung zwölf Arbeitstage nach der Anhörung nicht möglich sein soll, wie er in der Rechtsmitteleingabe nun geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Namentlich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Ambulanz abtransportiert werden musste, mithin die Rückübersetzung nicht bereits in den nächsten zwei, drei Tagen angezeigt war. Überdies mussten derselbe Befrager, Dolmetscher und Hilfswerksvertreter aufgeboten werden. Schliesslich dient die Rückübersetzung dazu, zu überprüfen, ob die eigenen Aussagen vom Dolmetscher richtig verstanden und übersetzt wurden. Da es dabei um die Wiedergabe selbst Erlebtem geht, ist eine solche Überprüfung auch nach insgesamt 16 Tagen möglich. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers kann nicht erblickt werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit unbegründet. 9.7 Am 19. Oktober 2016 und 4. November 2016 wurden vertiefte Anhörungen zu den Fluchtgründen und am 15. Mai 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre eine weitere Anhörung geboten gewesen, ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn ein solches Vorgehen gebracht hätte. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, wozu eine erneute Befragung dienen sollte, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Umstände hätte sich eine Botschaftsabklärung zwingend aufgedrängt, ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer konnte als einzigen Hinweis für eine mögliche Verfolgung durch die iranischen Behörden ein staatsanwaltliches Schreiben vorlegen, welches festhält, der durch die Polizei (...) werde an diese zurückgegeben (SEM-Akten A12/1, Beweismittel 3-5). Gemäss der beiliegenden Übersetzung nennt das Schreiben weder die Person des (...), den Grund des Polizeieinsatzes, noch das Datum des Vorfalles. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass unter anderem aufgrund des angeblichen Gefängnisaufenthaltes, der anschliessenden Beurlaubung sowie der Kautionsleistung aussagekräftigere Beweismittel vorhanden sein müssten. Der Beschwerdeführer hätte bis zur angeblichen Verhaftung seiner Mutter über ein Jahr Zeit gehabt, solche aussagekräftigen Unterlagen aus seinem Heimatland zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des SEM, auf eine Botschaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden und der entsprechende Antrag abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz weder die Untersuchungsmaxime noch die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 9.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, dass die Anhörung hätte unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden müssen. Dieser Einwand trifft zu. Allerdings zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 9.9 Das Akteneinsichtsgesuch wurde schliesslich bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 abgelehnt und es kann auf die dort enthaltenen Erwägungen verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM eingereichte Beweismittel ignoriert haben soll. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Die Rüge geht fehl. 9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 10. 10.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angesetzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet. Ebenfalls rügt er, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. 10.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es nicht als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und misshandelt wurde. Vielmehr führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Iran in Haft gewesen sei oder traumatisierende Erlebnisse hatte. Die Gesamtwürdigung führe indes zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft zu erachten sei. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere der Zusammenbruch anlässlich der ersten Anhörung, keine verlässlichen Rückschlüsse auf die angeblichen Vorfälle in seinem Heimatland zulässt. Dies unter anderem deshalb, weil gemäss den medizinischen Berichten des (...) C._______ vom 22. Januar 2016 sowie vom 19. Oktober 2016 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2013 - und somit noch vor den angeblichen Folterungen während seines geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes im Jahre 2015 - an dissoziativen Anfällen leide (vgl. SEM-Akten A12/1, Beweismittel 9 sowie A16/13). Hinzu kommt, dass zumindest der Bericht der (...) C._______ vom 22. Februar 2017 festhält, die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung könne beim Beschwerdeführer nicht gestellt werden (vgl. SEM-Akten A12/1, Beweismittel 9). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen deshalb kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen dar. Entgegen seinen Vorbringen ist nicht von offensichtlichen Misshandlungen im Heimatland auszugehen und es kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz hätte solche explizit anerkannt. 10.4 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das Urteil E-3459/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 zum Schluss, die vom militärisch unerfahrenen Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung für den Kampf in Syrien sei zu bezweifeln. Im zitierten Urteil wurde festgestellt, freiwillige Kämpfer der (...) seien ab September 2015 nach Syrien gesendet worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, man habe ihn bereits im Februar 2015 rekrutieren wollen. Soweit er unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht «Iran-Report 04/17 Heinrich Böll Stiftung» geltend macht, Mitglieder der (...) seien bereits vor September 2015 in den Krieg entsandt worden, lässt sich dies der angegebenen Stelle nicht entnehmen. Vielmehr wird dort insbesondere über die Rekrutierung ausländischer Kämpfer berichtet. Ausserdem ist der im Urteil zitierten Quelle zu entnehmen, dass aufgrund des grossen Andrangs an Freiwilligen nur militärisch ausgebildete und erfahrene Bewerber für den Einsatz in Syrien berücksichtigt wurden (vgl. Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai 2016, https://foreign-policy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/ ; besucht am 6. Mai 2019). Insofern bestehen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, da sich seine Ausführungen nicht mit dem zeitlichen und persönlichen Rahmen der beschriebenen Rekrutierungspraxis decken. 10.5 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder einen direkten Nachweis für seine Mitgliedschaft bei der (...), seinen Gefängnisaufenthalt, noch betreffend die damit zusammenhängende Kautionsleistung zu liefern vermag. Die diesbezügliche Erklärung, der Anwalt der Mutter habe den Kontakt abgebrochen, vermag nicht zu befriedigen, hätte der Beschwerdeführer doch schon vor deren angeblichen Verhaftung über ein Jahre Zeit gehabt, aussagekräftige Beweismittel zu organisieren (vgl. E. 9.7). Das eingereichte Justizdokument sowie die beigelegten Fotos weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf und geben auch keine Auskunft über die Ursache des dokumentierten Polizeieinsatzes. Ferner weist das Dokument keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale auf. 10.6 Bezüglich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Frage hin die Gefängniszelle, die Besucherregelung und die allgemeine Tagesstruktur (vgl. SEM-Akten A15/28 F177-F190). Konkreten Fragen bezüglich Mitinsassen, Wachpersonal, Beschreibungen und eigener Tagesgestaltung wich er aus oder gab an, nicht darüber sprechen zu können (vgl. SEM-Akten A15/25 F178, F182, F183 sowie F190). Dadurch gelingt es ihm nicht, diesen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Soweit er vorbringt, es sei ihm aufgrund seiner Traumatisierung nicht möglich über gewisse Dinge zu sprechen, vermag dies am Beweismass des Glaubhaftmachens von Art. 7 AsylG und an der daraus fliessenden Beweisfolgenlast letztlich nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, ein kohärentes Bild der Geschehnisse zu zeichnen (zur Befragungsfähigkeit vgl. bereits E. 9.4 und E. 9.5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 15. Mai 2017, welche ohne gesundheitlichen Zwischenfälle durchgeführt werden konnte, erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen nochmals Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 10.7 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft machen kann. 11. 11.1 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Konversion zum Christentum und der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. dazu E. 4.2). 11.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Glaubenswechsel dann von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszugehen, wenn die Konversion aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeit den heimatlichen Behörden bekannt ist und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3445/2018 vom 29. März 2019 E. 5.4.3. m.w.H.). Weiter ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 11.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am (...) 2016 taufen liess und er seither regelmässig an kirchlichen Veranstaltungen teilnimmt, wobei er auch bei den Vorbereitungen und den Aufräumarbeiten mithilft sowie allgemeine Freiwilligendienste leistet. Diese Glaubensbetätigung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Tätigkeit im beschriebenen Sinne dar. Die Furcht vor einer Denunziation durch seine Angehörigen (Mutter und Schwester) scheint sodann unbegründet, da diese sich gemäss seinen Angaben nicht negativ zu seinem Glaubenswechsel geäussert haben (vgl. SEM-Akten A15/28 F238). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von der christlichen Glaubensausübung Kenntnis genommen hätten. 11.1.3 Aufgrund der vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz an vier exilpolitischen Veranstaltungen beteiligt hat. Zwei davon fanden (...) C._______ statt, wobei der Beschwerdeführer (...). Offensichtlich existieren Bilder und Videoaufnahmen im Internet, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Aktionen zu sehen ist. Bereits aufgrund der Anzahl der vom Beschwerdeführer besuchten Veranstaltungen kann nicht von einer erheblichen politischen Betätigung gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer auf einigen Bildern als Darsteller einer Protestaufführung zu sehen ist, ist dadurch noch nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als besondere Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Dasselbe gilt für die geltend gemachte (...), deren politische Bedeutung eher als niederschwellig einzustufen ist. Auf dem diesbezüglichen Bildmaterial ist der Beschwerdeführer zudem nicht zu erkennen. Auch macht er nicht geltend, er sei während der (...) durch (...) worden. Die übrigen Aufnahmen zeigen ihn als gewöhnlichen Demonstrationsteilnehmer. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit März 2018, mithin seit 14 Monaten, nicht mehr exilpolitisch tätig war beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für sein exilpolitisches Engagement eingereicht hat. Es drängt sich mithin der Eindruck auf, das politische Engagement bezwecke insbesondere die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre. 11.1.4 Da den religiösen und politischen Betätigungen des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund deren Niederschwelligkeit auch in ihrer Kombination kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Ergebnis zu verneinen.
12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 13. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 oder D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Background information, including actors of protection and internal relocation, S. 63 und 64, ; abgerufen am 8. Mai 2019). Weiter wurde bereits zutreffend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Iran mit seinen - zwar getrenntlebenden - Eltern sowie zahlreichen Onkel und Tanten ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz. Sodann verfügt er über einen (...) Schulabschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwerbender im (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm mit den ihm zumutbaren Anstrengungen die soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 14.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Kostentragungspflicht befreit ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor