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E-6398/2020

E-6398/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM im Wesentlichen folgendermassen begründete: Er sei ab Frühling 2014 für die Basij-Volksmiliz als Sittenwächter tätig gewesen. Im Februar 2015 sei von ihm verlangt worden, in den Syrienkrieg zu ziehen. Er habe sich aber geweigert und sich gegenüber seinem Vorgesetzten kritisch über den Islam geäussert. Daraufhin sei er wegen Befehlsverweigerung und Beleidigung des Islams in Haft genommen und während eines mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts gefoltert und vergewaltigt worden. Anlässlich eines Haft-urlaubs sei es ihm gelungen, das Land zu verlassen; in der Folge sei seine Mutter, die für ihn die Kaution für den Urlaub geleistet gehabt habe, verhaftet worden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe und mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Konversion und der exilpolitischen Aktivitäten begründet. C. Eine vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5870/2017 vom 27. Mai 2019 ab. Im Entscheid wurde die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM (Vorfluchtgründe) im Wesentlichen bestätigt. Das Gericht schloss sich auch der vom SEM vertretenen Auffassung an, die geltend gemachte Konversion zum Christentum sei vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und hielt zudem fest, das Gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (niederschwelligen) exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. II. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 21. September 2020 liess der Beschwerdeführer inhaltlich, es sei der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage sowie seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einige Zeit nach seiner Konversion zum Christentum Zweifel an diesem Glauben bekommen habe. Er sei dann über zwei ihm bekannte Bahais in Kontakt mit jenem Glauben gekommen und habe sich intensiv damit auseinandergesetzt. Schliesslich sei er der Bahai-Religion im Sommer 2020 offiziell beigetreten. Im Iran wüssten seine Angehörigen über diese Konversion Bescheid; er habe bereits negative telefonische Reaktionen und Drohungen seines älteren Bruders und eines Onkels erhalten, welche für die iranischen Behörden arbeiten würden. Mittlerweile sei er einer der Betreuer der Website "B._______" und publiziere seine Gedanken für diese. E. In der Folge ging beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einer anderen Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer ein (das auf den 7. September 2020 datiert, allerdings erst am 1. Oktober 2020 verschickt worden war). In dieser Eingabe wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs beantragt. Diese Eingabe wurde einerseits mit der schlechten (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie einer Abhängigkeit von Benzodiazepin-Medikamenten begründet; andererseits wurde auf die starke Belastung des iranischen Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie hingewiesen, weshalb seine Behandelbarkeit im Heimatstaat nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sei. Schliesslich wies diese Rechtsanwältin in ihrem Gesuch darauf hin, dass der Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei und sich in der Schweiz auch exilpolitisch betätige. F. Nach einer Klärung der Vertretungsverhältnisse nahm das SEM mit Verfügung vom 13. November 2020 (eröffnet am 17. November 2020) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2020 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte fest, dass im Rahmen der Behandlung dieses Gesuchs - im Wegweisungsvollzugspunkt - auch die in der Eingabe vom 1. Oktober 2020 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe geprüft würden. Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung des SEM anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein Internetartikel über die Lebensbiografie eines Onkels des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 4. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3 m.H. auf Lehre und Praxis).

E. 1.3.2 In den beiden "Wiedererwägungsgesuchen" des Beschwerdeführers vom 21. September und 1. Oktober 2020 war die Asylgewährung nicht beantragt worden. Demzufolge kann nur Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet hat. Soweit in der Beschwerdeeingabe die Gewährung des Asyls beantragt wird, liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang praxisgemäss, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht relevant (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist von der gesuchstellen Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben qualifiziert. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5 ff.).

E. 5 Das SEM begründete sie angefochtene Verfügung im Hauptpunkt folgendermassen:

E. 5.1.1 An der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der angeblichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Bahai-Glauben bestünden erhebliche Zweifel: Es sei notorisch, dass iranische Asyl-Gesuchsteller in der Schweiz - insbesondere nach einem negativen Entscheid - nicht selten kurzfristig einen neuen Glauben annähmen, um dadurch in einem Folgeverfahren ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Häufig handle es sich um Hinwendungen zum christlichen Glauben; in letzter Zeit seien nach Kenntnis des SEM aber auch Wechsel zur Bahai-Glaubensgemeinschaft festzustellen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eine Konversion zum christlichen Glauben (mit einer Taufe am [...] 2016) geltend gemacht. Bezeichnenderweise verweise eine seiner beiden Rechtsvertreterinnen in der Eingabe vom 1. Oktober 2020 auf den christlichen Glauben ihres Mandanten; jedenfalls für den Zeitpunkt der Erteilung der Vertretungsvollmacht an diese Anwältin, im September 2019, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Christ gewesen sei.

E. 5.2 Die Prozessgeschichte und der zweite Glaubenswechsel innert kurzer Zeit (nach negativen Asylentscheiden) lege die Vermutung nahe, dass es sich beim angeblich zweiten Wechsel um ein asyltaktisches Vorgehen und nicht um eine aufrichtige, nachhaltige Konversion handle. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die (Vor-)Fluchtgründe sich im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten.

E. 5.3 Mit seinen handschriftlichen Erklärungen zur Eingabe vom 21. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer nur sehr allgemein und wenig substanziiert zu den Beweggründen für seine erneute religiöse Neu-Orientierung geäussert.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer angebe, er habe sich für die Website B._______ engagiert, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren (E-4382/2020, Urteil vom 22. September 2020) kürzlich festgestellt, dass eine Identifizierung der Betreiber der Website beziehungsweise des Telegram-Kanals nicht möglich sei; das SEM habe sich beim Aufrufen dieser Website am 9. November 2020 vergewissern können, dass diese keine Rückschlüsse auf die hinter der Website stehenden Individuen zulasse.

E. 5.5 Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zugehörigkeit eines Asylsuchenden zur Bahai-Gemeinde der Schweiz zu einer Gefährdung des Betroffenen im Falle einer Rückkehr nach Iran führe (Urteile BVGer E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.5 und E-4382/2020 a.a.O. E. 7.4). In diesen beiden Verfahren hätten die Beschwerdeführer zwar ihre Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung oder zumindest einer Mitgliedskarte dargelegt. Das Gericht sei trotzdem zum Schluss gekommen, dass nicht von einer Identifizierung des Beschwerdeführers als Konvertit respektive von einer Kenntnisnahme der formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde durch die iranischen Behörden auszugehen sei.

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch einen Bruder und einen Onkel geltend mache, müsse dieses wenig plausible, unlogische und unsubstanziierte Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet werden.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer habe demnach nicht glaubhaft machen können, dass ihm wegen der (formellen) Konversion zum Bahai-Glauben bei der Rückkehr nach Iran eine Verfolgung oder Behelligungen durch Familienangehörige drohen würden.

E. 6.1 In der Beschwerde werden zunächst die Beweggründe des Beschwerdeführers für den erneuten Religionswechsel ausführlich dargelegt, und es wird auf die mit dem Rechtsmittel eingereichte Bestätigung der Konversion durch die Bahai-Religionsgemeinschaft in der Schweiz hingewiesen.

E. 6.2 Dass der Beschwerdeführer der Bahai-Gemeinschaft nur beigetreten sei, um daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten zu können, wird energisch bestritten. Er habe mit zwei Bahais, die er in seinem Asylheim kennengelernt habe, über ihren Glauben diskutiert, die Bahai-Schriften auf Farsi erhalten und an einem Kurs teilgenommen, in dem er mit anderen Suchenden die Schriften zusammen studiert, diskutiert und Gebete gesprochen habe. Dies habe sein Herz und seinen Verstand berührt und ein tiefgreifendes Gefühl für diesen Glauben bewirkt. Er sei diesem nicht sofort beigetreten, sondern erst "nach einem Jahr oder mehr", und dies nicht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, sondern aus reiner und tiefer Überzeugung. Durch seine intensiven und fortlaufenden Aktivitäten für seinen Glauben übe er seine Religion aus, und es bestehe kein Zweifel an seinen missionarischen Tätigkeiten.

E. 6.3 Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine seriöse Prüfung seiner neuen Asylgründe vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, über die persönlichen Beweggründe zu spekulieren, welche iranische Asylsuchende zur Konversion bewegen würden. Es sei auch seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, wenn es sich bloss auf das eine oder andere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abstütze und so zum Schluss komme, dass die Konversion nicht überzeugend sei. Das SEM hätte beispielsweise den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung einladen und ihn ausführlich über seinen Sinneswandel befragen, oder mehr Informationen über die drohenden Verfolgungen seitens seiner Familienmitglieder verlangen können. Stattdessen habe die Vor-instanz "Testbausteinsätze" genommen, habe sich mit allgemeinen Ausführungen begnügt und sei nicht hinreichend auf dem konkreten Fall eingegangen. Auch den ausführlichen und substanziierten Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem handschriftlichen Dokument habe die Vor-instanz keine Beachtung geschenkt.

E. 6.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Bahai-Glauben seien plausibel, substanziiert und schlüssig. Er sei von seinem Onkel, der eine hochrangige Regierungspersönlichkeit sei, und von seinem Bruder, der ein "treuer Regierungsangehöriger und angestellt" sei, mit dem Schlimmsten bedroht worden. Dem mit der Beschwerde eingereichten Internet-Auszug sei zu entnehmen, dass dieser Onkel eng mit staatlichen Organen und insbesondere mit den Revolutionsgarden zusammenarbeite.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer übe, wie die Bestätigung vom 4. Dezember 2020 belege, in der B._______ diverse Aktivitäten aus. Man könne davon ausgehen, dass die Website B._______ von den iranischen Behörden überwacht werde, und diese demnach den Beschwerdeführer identifiziert und von seiner Konversion und den missionarischen Tätigkeiten Kenntnis erhalten hätten.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr in den Iran seinen Glauben nicht frei ausüben und ihm drohe ein rechtswidriges Verfahren wegen Verletzung der religiösen Regeln und der Gefährdung der inneren Sicherheit des Irans "mit einer hohen Strafe bis zum Tod". Zudem hätte er bei einer Rückkehr auch ernsthafte und nicht wiedergutzumachende Nachteile seitens Familienangehöriger zu gewärtigen. Demzufolge werde beantragt, es sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Aktenstellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Für weitere Abklärungen bestand und besteht keine Veranlassung (vgl. auch Art. 111c Abs. 1 AsylG, der festhält, dass Verfahren betreffend Mehrfachgesuche in der Regel schriftlich ablaufen und insbesondere keine erneute Anhörung des Gesuchstellers erfolgen muss). Eine Verletzung seiner Begründungspflicht muss sich das SEM klarerweise nicht vorwerfen lassen: Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist einlässlich und individuell auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Von einem blossen Aneinanderreihen von Textbausteinen oder einer bloss summarischen Prüfung der Akten kann keine Rede sein.

E. 7.2 Inhaltlich schliesst sich das Gericht im Hauptpunkt ebenfalls voll-umfänglich der Haltung der Vorinstanz an: Das SEM hat ausführlich und sehr überzeugend dargelegt, wieso erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Bahai-Glauben angebracht sind. Mehreren dieser Argumente entgegnet der Beschwerdeführer nichts - dass er der Vorinstanz pauschal Unsorgfalt und Oberflächlichkeit vorwirft, vermag auch unter diesem Blickwinkel nicht zu überzeugen.

E. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer der einlässlichen Begründung der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung vollumfänglich auf die - oben zusammenfassend wiedergegebenen (vgl. E. 5) - Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 7.4 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.4.1 In der eingereichten Bestätigung der schweizerischen Bahai-Gemeinschaft wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Glaubensgemeinschaft offiziell am (...) 2020 beigetreten, nachdem er seit (...) 2019 mit verschiedenen Mitgliedern der Bahai-Gemeinde der Schweiz in Kontakt gewesen sei. Dies deckt sich nicht mit der Darstellung in seiner Beschwerde, er sei dem Glauben erst ein Jahr oder mehr als ein Jahr, nachdem er die beiden Bahai im Asylheim kennengelernt habe, beigetreten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ob es ich bei diesem Dokument um eine authentische Bestätigung handelt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 7.4.2 Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Allein die formelle Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft vermag jedoch, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.5 festgestellt, die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Diese Praxis wurde in einem späteren Urteil E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3 bestätigt. Auffälligerweise waren auch in diesen beiden Beschwerdeverfahren die Asylsuchenden durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verbeiständet (zudem weisen viele der in jenen Entscheiden erwähnten Sachverhaltselemente starke Ähnlichkeit zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auf).

E. 7.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer der neuen Glaubensgemeinschaft tatsächlich formell angehören würde, vermöchte er seine innere Zuwendung zum Bahaitum nicht überzeugend darzutun. Zudem entstünde weder aus dem erwähnten Bestätigungsschreiben noch aus der Beschwerde der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements des Beschwerdeführers für diesen Glauben.

E. 7.4.4 An dieser Feststellung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei als einer der Administratoren der Website B._______ von den heimatlichen Behörden identifiziert worden (vgl. Beschwerde S. 9): Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4382/2020 festgestellt, dass der Austausch von Nachrichten auf der Website B._______ nur über einen privaten Telegram-Kanal funktioniert, bei dem der Beitritt über eine Einladung funktioniert; auch die Profilbilder und die Namen sind nur den Mitgliedern zugänglich (vgl. BVGer E-4382/2020 E. 7.3 S. 10).

E. 7.4.5 Bei dieser Aktenlage ist demnach nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten.

E. 7.4.6 Die angeblichen Behelligungen durch Verwandte des Beschwerdeführers wurden vom SEM mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Ob es sich bei der Person, dessen Lebenslauf mit der Beschwerde eingereicht worden ist, tatsächlich um einen Onkel des Beschwerdeführers handelt, kann offenbleiben.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und insoweit das Mehrfach-gesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Erwägungen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In der angefochtenen Verfügung hatte das SEM im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt, die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2020 thematisierten Gesundheitsbeschwerden würden im Wesentlichen denjenigen entsprechen, über welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 befunden habe. Das Gericht habe festgehalten, dass der Iran über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und die gesundheitliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Seit diesem Urteil habe sich die Situation nicht wesentlich verändert. Zwar treffe es zu, dass der Iran schwer von der Corona-Pandemie (und den amerikanischen Sanktionen) getroffen worden sei. Trotzdem sei nach wie vor von der Behandelbarkeit der Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers auszugehen. Möglicherweise entspreche die medizinische Behandlung in Iran nicht den hohen schweizerischen Standards. Es müsse indessen nicht angenommen werden, dass eine Rückkehr in das Heimatland zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde.

E. 9.3.2 In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde werden diese Ausführungen des SEM nicht ernsthaft bestritten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel beschränken sich auf diesen Satz: "Dazu soll die herrschende Situation, der verbreitete Pandemie (Covid-19) und mangelhafte bis ungenügende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Iran beachtet und gebührend bei der Feststellung der Wegweisungshindernisse berücksichtigt werden" (vgl. Beschwerde S. 10).

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Corona-Pandemie in den Herkunftsländern der beschwerdeführenden Personen aufmerksam und ist sich der Belastung der medizinischen Infrastruktur des Irans bewusst. Trotzdem wurde der Vollzug der Wegweisung iranischer Asylsuchender mit (vergleichbaren) Gesundheitsbeschwerden vom Gericht in letzter Zeit als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa die Urteile E-5403/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 8.5 [chronische PTBS, rezidivierende depressive Störung], E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5 [PTBS, mittelgradige depressive Episode] oder D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 6.3.2 [PTBS, leichte depressive Episode, Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände]).

E. 9.3.4 Es bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf seine medizinische Situation keine relevanten Wiedererwägungsgründe vorgetragen hat.

E. 9.3.5 Auch hinsichtlich der übrigen individuellen Zumutbarkeitsfaktoren kann auf das Urteil vom 27. Mai 2019 verwiesen werden (vgl. BVGer E-5879/2017 E. 14.3).

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gutheissung dieses prozessualen Antrags fehlt. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fällt auch die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers - nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) - ausser Betracht, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6398/2020 Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM im Wesentlichen folgendermassen begründete: Er sei ab Frühling 2014 für die Basij-Volksmiliz als Sittenwächter tätig gewesen. Im Februar 2015 sei von ihm verlangt worden, in den Syrienkrieg zu ziehen. Er habe sich aber geweigert und sich gegenüber seinem Vorgesetzten kritisch über den Islam geäussert. Daraufhin sei er wegen Befehlsverweigerung und Beleidigung des Islams in Haft genommen und während eines mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts gefoltert und vergewaltigt worden. Anlässlich eines Haft-urlaubs sei es ihm gelungen, das Land zu verlassen; in der Folge sei seine Mutter, die für ihn die Kaution für den Urlaub geleistet gehabt habe, verhaftet worden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. September 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Asylentscheid wurde mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe und mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Konversion und der exilpolitischen Aktivitäten begründet. C. Eine vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5870/2017 vom 27. Mai 2019 ab. Im Entscheid wurde die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM (Vorfluchtgründe) im Wesentlichen bestätigt. Das Gericht schloss sich auch der vom SEM vertretenen Auffassung an, die geltend gemachte Konversion zum Christentum sei vorliegend flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und hielt zudem fest, das Gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (niederschwelligen) exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. II. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 21. September 2020 liess der Beschwerdeführer inhaltlich, es sei der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage sowie seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einige Zeit nach seiner Konversion zum Christentum Zweifel an diesem Glauben bekommen habe. Er sei dann über zwei ihm bekannte Bahais in Kontakt mit jenem Glauben gekommen und habe sich intensiv damit auseinandergesetzt. Schliesslich sei er der Bahai-Religion im Sommer 2020 offiziell beigetreten. Im Iran wüssten seine Angehörigen über diese Konversion Bescheid; er habe bereits negative telefonische Reaktionen und Drohungen seines älteren Bruders und eines Onkels erhalten, welche für die iranischen Behörden arbeiten würden. Mittlerweile sei er einer der Betreuer der Website "B._______" und publiziere seine Gedanken für diese. E. In der Folge ging beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einer anderen Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer ein (das auf den 7. September 2020 datiert, allerdings erst am 1. Oktober 2020 verschickt worden war). In dieser Eingabe wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs beantragt. Diese Eingabe wurde einerseits mit der schlechten (psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie einer Abhängigkeit von Benzodiazepin-Medikamenten begründet; andererseits wurde auf die starke Belastung des iranischen Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie hingewiesen, weshalb seine Behandelbarkeit im Heimatstaat nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sei. Schliesslich wies diese Rechtsanwältin in ihrem Gesuch darauf hin, dass der Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei und sich in der Schweiz auch exilpolitisch betätige. F. Nach einer Klärung der Vertretungsverhältnisse nahm das SEM mit Verfügung vom 13. November 2020 (eröffnet am 17. November 2020) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2020 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und stellte fest, dass im Rahmen der Behandlung dieses Gesuchs - im Wegweisungsvollzugspunkt - auch die in der Eingabe vom 1. Oktober 2020 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe geprüft würden. Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung des SEM anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein Internetartikel über die Lebensbiografie eines Onkels des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 4. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten. 1.3 1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3 m.H. auf Lehre und Praxis). 1.3.2 In den beiden "Wiedererwägungsgesuchen" des Beschwerdeführers vom 21. September und 1. Oktober 2020 war die Asylgewährung nicht beantragt worden. Demzufolge kann nur Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet hat. Soweit in der Beschwerdeeingabe die Gewährung des Asyls beantragt wird, liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang praxisgemäss, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht relevant (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist von der gesuchstellen Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben qualifiziert. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5 ff.).

5. Das SEM begründete sie angefochtene Verfügung im Hauptpunkt folgendermassen: 5.1 5.1.1 An der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der angeblichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Bahai-Glauben bestünden erhebliche Zweifel: Es sei notorisch, dass iranische Asyl-Gesuchsteller in der Schweiz - insbesondere nach einem negativen Entscheid - nicht selten kurzfristig einen neuen Glauben annähmen, um dadurch in einem Folgeverfahren ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Häufig handle es sich um Hinwendungen zum christlichen Glauben; in letzter Zeit seien nach Kenntnis des SEM aber auch Wechsel zur Bahai-Glaubensgemeinschaft festzustellen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eine Konversion zum christlichen Glauben (mit einer Taufe am [...] 2016) geltend gemacht. Bezeichnenderweise verweise eine seiner beiden Rechtsvertreterinnen in der Eingabe vom 1. Oktober 2020 auf den christlichen Glauben ihres Mandanten; jedenfalls für den Zeitpunkt der Erteilung der Vertretungsvollmacht an diese Anwältin, im September 2019, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Christ gewesen sei. 5.2 Die Prozessgeschichte und der zweite Glaubenswechsel innert kurzer Zeit (nach negativen Asylentscheiden) lege die Vermutung nahe, dass es sich beim angeblich zweiten Wechsel um ein asyltaktisches Vorgehen und nicht um eine aufrichtige, nachhaltige Konversion handle. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die (Vor-)Fluchtgründe sich im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten. 5.3 Mit seinen handschriftlichen Erklärungen zur Eingabe vom 21. September 2020 habe sich der Beschwerdeführer nur sehr allgemein und wenig substanziiert zu den Beweggründen für seine erneute religiöse Neu-Orientierung geäussert. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer angebe, er habe sich für die Website B._______ engagiert, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren (E-4382/2020, Urteil vom 22. September 2020) kürzlich festgestellt, dass eine Identifizierung der Betreiber der Website beziehungsweise des Telegram-Kanals nicht möglich sei; das SEM habe sich beim Aufrufen dieser Website am 9. November 2020 vergewissern können, dass diese keine Rückschlüsse auf die hinter der Website stehenden Individuen zulasse. 5.5 Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zugehörigkeit eines Asylsuchenden zur Bahai-Gemeinde der Schweiz zu einer Gefährdung des Betroffenen im Falle einer Rückkehr nach Iran führe (Urteile BVGer E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.5 und E-4382/2020 a.a.O. E. 7.4). In diesen beiden Verfahren hätten die Beschwerdeführer zwar ihre Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung oder zumindest einer Mitgliedskarte dargelegt. Das Gericht sei trotzdem zum Schluss gekommen, dass nicht von einer Identifizierung des Beschwerdeführers als Konvertit respektive von einer Kenntnisnahme der formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde durch die iranischen Behörden auszugehen sei. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch einen Bruder und einen Onkel geltend mache, müsse dieses wenig plausible, unlogische und unsubstanziierte Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet werden. 5.7 Der Beschwerdeführer habe demnach nicht glaubhaft machen können, dass ihm wegen der (formellen) Konversion zum Bahai-Glauben bei der Rückkehr nach Iran eine Verfolgung oder Behelligungen durch Familienangehörige drohen würden. 6. 6.1 In der Beschwerde werden zunächst die Beweggründe des Beschwerdeführers für den erneuten Religionswechsel ausführlich dargelegt, und es wird auf die mit dem Rechtsmittel eingereichte Bestätigung der Konversion durch die Bahai-Religionsgemeinschaft in der Schweiz hingewiesen. 6.2 Dass der Beschwerdeführer der Bahai-Gemeinschaft nur beigetreten sei, um daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten zu können, wird energisch bestritten. Er habe mit zwei Bahais, die er in seinem Asylheim kennengelernt habe, über ihren Glauben diskutiert, die Bahai-Schriften auf Farsi erhalten und an einem Kurs teilgenommen, in dem er mit anderen Suchenden die Schriften zusammen studiert, diskutiert und Gebete gesprochen habe. Dies habe sein Herz und seinen Verstand berührt und ein tiefgreifendes Gefühl für diesen Glauben bewirkt. Er sei diesem nicht sofort beigetreten, sondern erst "nach einem Jahr oder mehr", und dies nicht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, sondern aus reiner und tiefer Überzeugung. Durch seine intensiven und fortlaufenden Aktivitäten für seinen Glauben übe er seine Religion aus, und es bestehe kein Zweifel an seinen missionarischen Tätigkeiten. 6.3 Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine seriöse Prüfung seiner neuen Asylgründe vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, über die persönlichen Beweggründe zu spekulieren, welche iranische Asylsuchende zur Konversion bewegen würden. Es sei auch seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, wenn es sich bloss auf das eine oder andere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abstütze und so zum Schluss komme, dass die Konversion nicht überzeugend sei. Das SEM hätte beispielsweise den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung einladen und ihn ausführlich über seinen Sinneswandel befragen, oder mehr Informationen über die drohenden Verfolgungen seitens seiner Familienmitglieder verlangen können. Stattdessen habe die Vor-instanz "Testbausteinsätze" genommen, habe sich mit allgemeinen Ausführungen begnügt und sei nicht hinreichend auf dem konkreten Fall eingegangen. Auch den ausführlichen und substanziierten Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem handschriftlichen Dokument habe die Vor-instanz keine Beachtung geschenkt. 6.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Bahai-Glauben seien plausibel, substanziiert und schlüssig. Er sei von seinem Onkel, der eine hochrangige Regierungspersönlichkeit sei, und von seinem Bruder, der ein "treuer Regierungsangehöriger und angestellt" sei, mit dem Schlimmsten bedroht worden. Dem mit der Beschwerde eingereichten Internet-Auszug sei zu entnehmen, dass dieser Onkel eng mit staatlichen Organen und insbesondere mit den Revolutionsgarden zusammenarbeite. 6.5 Der Beschwerdeführer übe, wie die Bestätigung vom 4. Dezember 2020 belege, in der B._______ diverse Aktivitäten aus. Man könne davon ausgehen, dass die Website B._______ von den iranischen Behörden überwacht werde, und diese demnach den Beschwerdeführer identifiziert und von seiner Konversion und den missionarischen Tätigkeiten Kenntnis erhalten hätten. 6.6 Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr in den Iran seinen Glauben nicht frei ausüben und ihm drohe ein rechtswidriges Verfahren wegen Verletzung der religiösen Regeln und der Gefährdung der inneren Sicherheit des Irans "mit einer hohen Strafe bis zum Tod". Zudem hätte er bei einer Rückkehr auch ernsthafte und nicht wiedergutzumachende Nachteile seitens Familienangehöriger zu gewärtigen. Demzufolge werde beantragt, es sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Aktenstellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Für weitere Abklärungen bestand und besteht keine Veranlassung (vgl. auch Art. 111c Abs. 1 AsylG, der festhält, dass Verfahren betreffend Mehrfachgesuche in der Regel schriftlich ablaufen und insbesondere keine erneute Anhörung des Gesuchstellers erfolgen muss). Eine Verletzung seiner Begründungspflicht muss sich das SEM klarerweise nicht vorwerfen lassen: Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist einlässlich und individuell auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Von einem blossen Aneinanderreihen von Textbausteinen oder einer bloss summarischen Prüfung der Akten kann keine Rede sein. 7.2 Inhaltlich schliesst sich das Gericht im Hauptpunkt ebenfalls voll-umfänglich der Haltung der Vorinstanz an: Das SEM hat ausführlich und sehr überzeugend dargelegt, wieso erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Bahai-Glauben angebracht sind. Mehreren dieser Argumente entgegnet der Beschwerdeführer nichts - dass er der Vorinstanz pauschal Unsorgfalt und Oberflächlichkeit vorwirft, vermag auch unter diesem Blickwinkel nicht zu überzeugen. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer der einlässlichen Begründung der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung vollumfänglich auf die - oben zusammenfassend wiedergegebenen (vgl. E. 5) - Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.4 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 In der eingereichten Bestätigung der schweizerischen Bahai-Gemeinschaft wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Glaubensgemeinschaft offiziell am (...) 2020 beigetreten, nachdem er seit (...) 2019 mit verschiedenen Mitgliedern der Bahai-Gemeinde der Schweiz in Kontakt gewesen sei. Dies deckt sich nicht mit der Darstellung in seiner Beschwerde, er sei dem Glauben erst ein Jahr oder mehr als ein Jahr, nachdem er die beiden Bahai im Asylheim kennengelernt habe, beigetreten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ob es ich bei diesem Dokument um eine authentische Bestätigung handelt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 7.4.2 Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Allein die formelle Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft vermag jedoch, wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.5 festgestellt, die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen. Diese Praxis wurde in einem späteren Urteil E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3 bestätigt. Auffälligerweise waren auch in diesen beiden Beschwerdeverfahren die Asylsuchenden durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verbeiständet (zudem weisen viele der in jenen Entscheiden erwähnten Sachverhaltselemente starke Ähnlichkeit zu den neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auf). 7.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer der neuen Glaubensgemeinschaft tatsächlich formell angehören würde, vermöchte er seine innere Zuwendung zum Bahaitum nicht überzeugend darzutun. Zudem entstünde weder aus dem erwähnten Bestätigungsschreiben noch aus der Beschwerde der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements des Beschwerdeführers für diesen Glauben. 7.4.4 An dieser Feststellung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei als einer der Administratoren der Website B._______ von den heimatlichen Behörden identifiziert worden (vgl. Beschwerde S. 9): Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4382/2020 festgestellt, dass der Austausch von Nachrichten auf der Website B._______ nur über einen privaten Telegram-Kanal funktioniert, bei dem der Beitritt über eine Einladung funktioniert; auch die Profilbilder und die Namen sind nur den Mitgliedern zugänglich (vgl. BVGer E-4382/2020 E. 7.3 S. 10). 7.4.5 Bei dieser Aktenlage ist demnach nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten. 7.4.6 Die angeblichen Behelligungen durch Verwandte des Beschwerdeführers wurden vom SEM mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Ob es sich bei der Person, dessen Lebenslauf mit der Beschwerde eingereicht worden ist, tatsächlich um einen Onkel des Beschwerdeführers handelt, kann offenbleiben. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und insoweit das Mehrfach-gesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Erwägungen weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der angefochtenen Verfügung hatte das SEM im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt, die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2020 thematisierten Gesundheitsbeschwerden würden im Wesentlichen denjenigen entsprechen, über welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 befunden habe. Das Gericht habe festgehalten, dass der Iran über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und die gesundheitliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Seit diesem Urteil habe sich die Situation nicht wesentlich verändert. Zwar treffe es zu, dass der Iran schwer von der Corona-Pandemie (und den amerikanischen Sanktionen) getroffen worden sei. Trotzdem sei nach wie vor von der Behandelbarkeit der Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers auszugehen. Möglicherweise entspreche die medizinische Behandlung in Iran nicht den hohen schweizerischen Standards. Es müsse indessen nicht angenommen werden, dass eine Rückkehr in das Heimatland zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. 9.3.2 In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde werden diese Ausführungen des SEM nicht ernsthaft bestritten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel beschränken sich auf diesen Satz: "Dazu soll die herrschende Situation, der verbreitete Pandemie (Covid-19) und mangelhafte bis ungenügende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Iran beachtet und gebührend bei der Feststellung der Wegweisungshindernisse berücksichtigt werden" (vgl. Beschwerde S. 10). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Corona-Pandemie in den Herkunftsländern der beschwerdeführenden Personen aufmerksam und ist sich der Belastung der medizinischen Infrastruktur des Irans bewusst. Trotzdem wurde der Vollzug der Wegweisung iranischer Asylsuchender mit (vergleichbaren) Gesundheitsbeschwerden vom Gericht in letzter Zeit als zumutbar qualifiziert (vgl. etwa die Urteile E-5403/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 8.5 [chronische PTBS, rezidivierende depressive Störung], E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5 [PTBS, mittelgradige depressive Episode] oder D-2862/2020 vom 28. September 2020 E. 6.3.2 [PTBS, leichte depressive Episode, Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände]). 9.3.4 Es bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf seine medizinische Situation keine relevanten Wiedererwägungsgründe vorgetragen hat. 9.3.5 Auch hinsichtlich der übrigen individuellen Zumutbarkeitsfaktoren kann auf das Urteil vom 27. Mai 2019 verwiesen werden (vgl. BVGer E-5879/2017 E. 14.3). 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gutheissung dieses prozessualen Antrags fehlt. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fällt auch die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers - nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) - ausser Betracht, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: