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E-3876/2020

E-3876/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 27. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellte am 26. September 2017 ein Asylgesuch. Am

17. Oktober 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 31. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am 27. Januar 2020 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei persischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______. Sie sei schon seit langem in ihren Jugendfreund und Nachbarn C._______ verliebt gewesen. Im (…) seien sie mit diesem zu- sammen in dessen Auto in einen Verkehrsunfall involviert worden, worauf- hin die eingeschaltete Polizei sie beide festgenommen habe. Ein gegen sie wegen einer womöglich unlauteren, ausserehelichen Beziehung eingelei- tetes Verfahren sei mangels Beweisen eingestellt worden. C._______ hin- gegen sei wegen Alkoholkonsums zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Ihr Vater, der durch diesen Vorfall von ihrer Beziehung mit C._______ Kennt- nis erhalten habe, sei darüber erzürnt gewesen und habe sie nicht weiter- studieren lassen, weshalb sie das für die Erlangung des Universitätsab- schlusses in der Fachrichtung (…) erforderliche Praktikum nicht habe ab- solvieren können. Stattdessen habe ihr Vater sie immer wieder geschlagen und habe eine Hochzeit mit einem gewissen D._______ in die Wege gelei- tet. Um Ihrem Vater eine gute Tochter zu sein, habe sie der Verlobung mit diesem Mann zugestimmt. Diese habe (…) durch eine spezielle Zeremonie (aghde balaye sare hazrat) in B._______ stattgefunden. Im Anschluss da- ran habe sie weiterhin in ihrem Elternhaus gelebt und sich lediglich zwecks Besuchen in die Wohnung von D._______ begeben. Die Trauung hätte im (…) stattfinden sollen. Einige Monate nach ihrer Verlobung sei C._______ eines Morgens spontan und aufgelöst bei der Wohnung von D._______ aufgetaucht, als sie sich dort alleine aufgehalten habe. Es sei daraufhin dazu gekommen, dass sie und C._______ in dieser Wohnung miteinander intim geworden seien. Am folgenden Tag habe C._______ sie angerufen und sie seien übereingekommen, miteinander wegzulaufen. Dies sei ihr letzter Kontakt mit ihm gewesen. Eine bis eineinhalb Wochen später habe sie vom Tod [von] C._______ erfahren und deshalb ihren ersten psychi- schen Anfall erlitten. Rund zwei Wochen später habe ihr Verlobter D._______ sie zu sich kommen lassen und sie darüber informiert, dass er über kompromittierende Videoaufnahmen von ihr und C._______ verfüge.

E-3876/2020 Seite 3 Sie habe auf diese Weise erfahren, dass Kameras in seiner Wohnung in- stalliert seien. D._______ habe sie geschlagen und ihr damit gedroht, die Filmaufnahmen ihrem Vater und ihrem Onkel zu zeigen. An diesem Tag habe sein sadistisches Verhalten ihr gegenüber begonnen. Sie habe dar- über jedoch Stillschweigen bewahrt, um von D._______ nicht verraten zu werden. In den folgenden viereinhalb Monaten sei sie an ihn gebunden gewesen, wobei er sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Später, nachdem D._______ ihr erneut Gewalt angetan und sie zum Sex mit ihm und einer anderen Frau gezwungen habe, habe er ihr eröffnet, dass er C._______ getötet habe, worauf sie einen Suizidversuch unter- nommen habe. Während ihres anschliessenden Spitalaufenthalts habe sie ihrer Mutter alles gestanden. Diese habe deshalb mit D._______ reden wollen. Sie habe sie jedoch gebeten, dies zu unterlassen, da sie habe ver- meiden wollen, dass ihr Vater die besagte Videoaufnahme zu sehen be- komme. Sie und ihre Mutter hätten sich jedoch dazu entschlossen, D._______ anzuzeigen. Davon habe sie in der Folge aber abgesehen, nachdem ein Anwalt, mit dem sie gesprochen habe, ihr gesagt habe, dass sie von einem etwaigen Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung nicht freigesprochen würde und sie Beweismittel gegen D._______ benötige. Am Folgetag ihrer Spitalentlassung hätten zwei Männer, angestiftet von D._______, einen Säureangriff auf Ihr Auto ausgeführt, um sie einzu- schüchtern. In der Folge habe sie D._______ bei der Arbeit aufgesucht, um mit ihm zu sprechen. Er habe sie in sein Büro geführt, wo sie den Schlüssel für seinen Safe auf dem Tisch gesehen habe. Während einer kurzen Ab- wesenheit von D._______ habe sie ihre Dokumente, darunter ihren Reise- pass, von ihm unbemerkt aus dem Safe genommen. Daraufhin habe sie mit Hilfe einer Freundin, die sie an einen Schlepper verwiesen habe, ihre Ausreise organisiert. Am (…) sei sie mit ihrem Pass und einem griechi- schen Schengen-Visum von Teheran nach Athen geflogen. Dort habe sie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester E._______ getroffen und sei mit ihr nach Genf weitergereist. Ihre Mutter sei damals auf Einladung von E._______ bereits in der Schweiz gewesen. Sie habe sich zunächst eine Woche im Ferienhaus eines Bekannten in F._______ aufgehalten, danach bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs bei ihrem Schlepper in G._______. Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass dieser sie [nach] H._______ brin- gen würde, jedoch habe er sie nur bis zum Bahnhof Zürich gebracht und sie dort sitzen lassen. B.b Nach ihrer Ausreise seien ihr älterer Bruder und ihr Vater vom irani- schen Nachrichtendienst Ettelaat zu Hause festgenommen und nach ihr befragt worden. Sie sei beschuldigt worden, vertrauliche Dokumente der

E-3876/2020 Seite 4 Regierung aus dem Safe von D._______ gestohlen zu haben. Dies habe ihre Mutter, die hinter ihr stehe, in der Schweiz durch einen Anruf von ihrem Vater erfahren. Ihrem älteren Bruder und ihrem Vater sei gedroht worden, sie würden als Komplizen betrachtet, falls sich herausstellen sollte, dass sie mit ihr zusammengearbeitet haben sollten. Ihr älterer Bruder sei nach längerer Zeit in Haft wieder entlassen worden. Auch ihr jüngerer Bruder sei nach einem Jahr für zwei Wochen festgehalten und durch den Ettelaat über sie und die gestohlenen Dokumente befragt worden. Ihr Vater habe sie nach all dem Vorgefallenen verstossen, da sie seiner Ansicht nach seinen Ruf geschädigt habe. Nach ihrer Ausreise sei ihr klar geworden, dass D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sein müsse, da er ihr all diese Probleme mit den Behörden bereitet habe. Sie wisse nicht, was ihr wider- fahren wäre, wenn er die Videoaufnahmen mit sexuellem Inhalt von ihr ver- öffentlicht hätte. Ihr Vater und ihre Brüder würden sie in diesem Falle töten. D._______ habe sie wiederholt mit dem Tod bedroht; er sei ein unbere- chenbarer Sadist, der zudem über politische Verbindungen verfüge. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug ihres Uni-Accounts, zwei Internetartikel zu Eheschliessungen in B._______ sowie medizinische Unterlagen (Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 16. November 2017, Austrittsbericht psychiatrisches Zent- rum J._______ vom 16. Januar 2018, Bericht K._______ vom 13. Februar 2018, Anordnung Zurückbehaltung durch K._______ vom 18. Juni 2018, Austrittsberichte K._______ vom 22. Juni 2018 und 2. Oktober 2018, Arzt- berichte von Dr. med. L._______ vom 30. Oktober 2018 und 23. April 2019, Verlaufsbericht K._______ vom 27. November 2019) ein. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. D. Am 15. März 2020 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vo- rinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Be- richts.

E-3876/2020 Seite 5 E. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2020 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äus- sern sowie mehrere weitere Fragen im Zusammenhang mit ihren Asylgrün- den zu beantworten. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme zum Abklärungsergebnis sowie den Fragen der Vorinstanz ein. G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (eröffnet am 1. Juli 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. H.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2020 er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vo- rinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, oder die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung des Spruchgremiums, und um Bekanntgabe, wie diese Gerichts- personen ausgewählt wurden, sowie der objektiven Kriterien, falls in die Auswahl dieser Gerichtspersonen eingegriffen worden sei. Im Weiteren sei ihr Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 der vorinstanzlichen Akten so- wie eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergän- zung zu gewähren. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Be- weismittel 3 bis 5 seien von Amtes wegen zu übersetzen oder ihr eine Frist zur Einreichung entsprechender Übersetzungen einzuräumen. Ebenso sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie zur Beschaffung weiterer Beweismittel aus dem Iran zu gewähren. H.b Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin ein Attest eines iranischen Neurologen vom 25. Juli 2020 inklusive Übersetzung, drei Fotos ihrer Verlobung, ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______ vom

27. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 30. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde N._______ vom

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28. Juli 2020 sowie mehrere Medienartikel und Publikationen von Men- schenrechtsorganisationen über die Situation im Iran ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Spruchgremium, unter Vorbehalt allfälliger Wechsel, bekannt und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschus- ses innert Frist auf. J. Mit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung ei- ner Frist zur Einreichung eines Arztberichts. In der Beilage wurde eine So- zialhilfebestätigung des Sozialamts Kanton O._______ vom 24. August 2020 eingereicht. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Die Anträge auf Einsicht in die Asylakten, insbesondere die Aktenstü- cke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurden ab- gewiesen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist den angekündigten Arztbericht sowie Übersetzungen der Beweismittel 3, 4 und 5 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 23. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um Auskunft betreffend die Bildung des Spruchgremiums sowie betreffend allfällige Eingriffe in dessen Bildung. Ferner wurden ein ärztli- cher Bericht der M._______ vom 4. September 2020, mehrere Fotos von Spuren angeblich erlittener Folter sowie Übersetzungen der Aktenstücke 3 (auszugsweise) und 5 eingereicht. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2020 lud der Instruktions- richter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

E-3876/2020 Seite 7 O. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. In der Beilage wurde eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der Bahai-Gemeinde der Schweiz eingereicht. P. Mit ergänzenden Eingaben vom 14. Januar 2021, 28. April 2021, 2. August 2021 und 10. August 2021 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbe- richt der Klinik P._______ vom 7. Januar 2021, sowie Berichte der M._______ vom 20. April 2021 und 13. Juli 2021 inklusive einen Bericht über dissoziative Identitätsstörungen zu den Akten. Q. Am 2. Dezember 2022 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Niederle- gung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben durch die neue Vertretung mit. R. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 informierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 wurde den Beschwerde- führenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Dieses wurde im Auftrag des Abtei- lungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundes- verwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Aufgrund des Aus- scheidens von Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner wurde Nicholas Swain als Gerichtschreiber eingesetzt.

E. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Schil- derungen der Beschwerdeführerin betreffend die Hintergründe der

E-3876/2020 Seite 9 Zwangsverlobung und ihre schwierigen Erlebnisse mit D._______ seien zwar widerspruchsfrei und substanziiert ausgefallen. Ihre Darlegungen zu ihrer Beziehung zu ihrem Vater, ihren Geschwistern, C._______ und D._______ seien grösstenteils ereignisfokussiert. Insbesondere C._______ und D._______ blieben aber kaum fassbar und auch die Dyna- mik innerhalb ihrer Familie sei schwer erkennbar. Die Angaben der Be- schwerdeführerin zu den behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder, die nach ihrer Ausreise stattgefunden hätten, seien im Ver- gleich zu ihren Aussagen zu den Vorfluchtgründen auffallend unverbind- lich. Beim Vorbringen, wonach D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sei, handle es sich um eine reine Mutmassung, und es sei ihr mit ihren diesbe- züglichen Schilderungen nicht gelungen, diese als überwiegend plausibel erscheinen zu lassen. Eine Tätigkeit von D._______ für den Ettelaat er- scheine auch zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin den angeblich ge- gen sie gerichteten Vorwurf, geheime Dokumente aus seinem Safe gestoh- len zu haben, nicht habe präzisieren können. Ihre Schilderung, wie sie ihre Identitätsdokumente aus dem Safe genommen habe, wirke wenig lebens- nah. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ ihre Pa- piere an seinem Arbeitsplatz in einem Safe hätte aufbewahren sollen, zu- mal sie nur verlobt gewesen seien und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Elternhaus gewohnt habe. Fraglich sei auch, welche Absichten D._______ mit dem Diebstahlsvorwurf verfolgt habe. Zum einen habe er mit dem kompromittierenden Video schon ein Druckmittel gegen die Be- schwerdeführerin in der Hand gehabt. Zum anderen passe dies nicht damit zusammen, dass er die Absicht bekundet habe, im Falle ihrer Rückkehr weiterhin mit ihr zusammenleben zu wollen. Das Resultat der Botschafts- abklärung bestätige sodann den Schluss des SEM, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde vom Ettelaat gesucht, letztlich um ein Konstrukt handle. Der Vertrauensanwalt habe bestätigt, dass nicht gegen sie strafrechtlich ermittelt werde und sie nicht im Fokus des iranischen Sicherheitsapparats stehe. Die Beschwerdeführerin habe dem Abklärungsergebnis in ihrer Stellungnahme nichts Stichhaltiges ent- gegenzuhalten vermocht. Namentlich handle es sich beim iranischen Ge- heimdienst nicht um eine rechtsprechende Institution, weshalb für eine An- klageerhebung auf jeden Fall die iranischen Justizbehörden zuständig ge- wesen wären. Auch in Bezug auf weitere Ereignisse habe die Beschwer- deführerin keine Beweismittel eingereicht, obwohl dies zumindest teilweise zu erwarten gewesen wäre. Dies betreffe insbesondere ihre Involvierung in einen Verkehrsunfall mit anschliessender Verhaftung und medizinischer Untersuchung zur Jungfräulichkeit, ihre Verlobungszeremonie, den Tod von C._______, die Spitalbehandlungen aufgrund von Verletzungen durch

E-3876/2020 Seite 10 D._______ und wegen eines Selbstmordversuchs, sowie die Hausdurch- suchung und Verhaftung ihres Vaters und zweier Brüder. Dass sie und C._______ im Haus D._______s in dessen Abwesenheit intim geworden seien, wobei sie von installierten Kameras gefilmt worden seien, scheine unrealistisch. Ferner stelle sich die Frage, wie D._______ C._______ als seinen Nebenbuhler habe identifizieren können und weshalb er die angeb- lichen Videoaufnahmen bis heute nicht offengelegt habe, obwohl er der Beschwerdeführerin damit gedroht habe. Wenig nachvollziehbar sei so- dann auch ihr ursprünglicher Entschluss, D._______ anzuzeigen, da sie diesfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Umfeld von den Videoauf- nahmen erfahren hätte. Bemerkenswert sei weiter, dass ihr Vater angeblich weder von ihrem Suizidversuch und Spitalaufenthalt noch von der Säurea- ttacke, den eigentlichen Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten, und ihrem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis habe. Ebenso sei auffällig, dass sie keine klaren Angaben dazu habe machen können, ob sie noch als ver- lobt gelte oder nicht. Den Erläuterungen des Vertrauensanwalts zufolge könne gemäss dem iranischen Zivilgesetz eine beabsichtigte Heirat nach einem informellen Heiratsversprechen von beiden Seiten verweigert wer- den. Demnach sei die Beschwerdeführerin als ledig zu erachten und es erstaune, dass sie nichts unternommen habe, um ihr Eheversprechen zu- rückzuziehen. Nach dem Gesagten seien wesentliche Vorbringen der Be- schwerdeführerin als unbegründet und unplausibel zu qualifizieren. Insge- samt vermöchten diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Ein Vollzug der Wegweisung bei bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, falls der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um eine Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin- dern. Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer allfälligen Rückführung mit geeig- neten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen wer- den. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes zurückgreifen könne. Demnach dürfte eine soziale und berufliche Reintagration möglich sein. Sollte die Be- schwerdeführerin zu einem Eheversprechen gedrängt worden oder das Opfer häuslicher Gewalt geworden sein, bestehe im Iran eine Schutzinfra- struktur für betroffene Frauen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnosti- zierten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu den seltenen Krank- heiten zählen, für welche im Iran die erforderlichen Medikamente fehlen

E-3876/2020 Seite 11 würden. Der Iran verfüge über medizinische respektive psychotherapeuti- sche Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten könnten. Im Übrigen könnten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Wei- terführung einer benötigten Behandlung getroffen werden.

E. 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügte die Beschwerdeführerin zunächst, das SEM habe ihr zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort) verwehrt, zumal die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung auf die Botschaftsabklärungen bezo- gen habe. Im Weiteren wurde geltend gemacht, ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass nicht dieselbe Person die Anhörung durchgeführt und den vorinstanzlichen Entscheid erlassen habe. Hierdurch sei ihr ein massiver Nachteil erwachsen, da die für die angefoch- tene Verfügung verantwortliche Person über keinen persönlichen Eindruck ihrer Traumatisierung verfügt habe. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht sowie des Willkürverbots sei ferner darin zu erblicken, dass das SEM die bei ihr diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich ihre Traumatisierung, nur unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, nicht aber bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvor- bringen berücksichtigt und diese damit nicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt habe. Die bei ihr festgestellte dissoziative Störung sei ein Beleg für das Erlebte. Ebenso stelle eine Ver- letzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM drei von ihr eingereichte Beweismittel (zwei Zeitungsartikel zur Trauungsform "aghde balaye sare hazrat", Auszug aus Universitäts-Account) nicht übersetzt und somit nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei stossend, dass der Uni-Account nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass sie politische Probleme habe und nicht weiterstudieren dürfe; er stelle daher einen Teil- beweis für ihre Vorbringen dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sach- verhalt in Bezug auf die ihr durch ihren Vater und ihre Brüder drohende Gefahr nicht richtig und vollständig abgeklärt. Sie habe durch ihre Flucht und das Verunmöglichen der Eheschliessung die Ehre ihrer Familie be- schmutzt. Daher sei ein Ehrenmord durch ihren Vater oder die Brüder zu befürchten. Aus zahlreichen ihrer Aussagen gehe der Hass ihres Vaters und der fehlende Familienrückhalt hervor. Es drohe ihr demnach eine Ver- folgung durch ihre streng religiösen männlichen Familienangehörigen. Von ihrem Verlobten drohten ihr erneute Misshandlungen und Erniedrigungen, und es gehe von ihm darüber hinaus eine Gefahr aus, weil er Angehöriger des Ettelaats sei und daher über Informationen und Quellen verfüge. Die

E-3876/2020 Seite 12 Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, inwieweit ihr unter diesem As- pekt die iranischen Einrichtungen für unterdrückte Frauen Schutz bieten könnten. Zudem habe das SEM sich nicht mit der Rolle der Frauen im Iran und der fehlenden Gleichstellung auseinandergesetzt und deshalb ver- kannt, welcher Unterdrückung sie ausgesetzt sei, insbesondere wegen ih- rer Herkunft aus einer traditionellen Familie und der drohenden Zwangs- heirat. Ebenso nicht richtig abgeklärt worden sei, ob sie ihre Verlobung tat- sächlich auflösen könnte. Einer Auflösung stünden zwei Hindernisse im Weg: Die von ihr eingegangene besondere Verlobung könne nur durch den Verlobten aufgelöst werden. Zudem müsste eine Auflösung auf einer hei- matlichen Botschaft beantragt werden, was ihr jedoch aufgrund ihrer poli- tischen Verfolgung nicht möglich wäre. Ferner seien ihr Gesundheitszu- stand sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Das SEM hätte sich umfassend mit den einge- reichten Arztberichten auseinandersetzen müssen, da ihr schlechter Ge- sundheitszustand ein Teilbeweis für ihre Vorbringen sei. Es müsse berück- sichtigt werden, dass sie im Iran als verfolgte und diskriminierte Person kaum ausreichend behandelt würde. Schliesslich habe sich die Menschen- rechtssituation im Iran insbesondere für Personen, denen ein regimekriti- sches oder separatistisches Profil zugeschrieben werde, massiv ver- schlechtert. Dadurch, dass die Vorinstanz diese aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt habe, sei auch in diesem Punkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden.

E. 4.2.2 In Bezug auf den Sachverhalt komme zu den im vorinstanzlichen Ver- fahren vorgebrachten Problemen hinzu, dass sie in der Schweiz mit der Religionsgemeinschaft der Bahai in Kontakt gekommen sei und sich ent- schieden habe, einen Antrag zur Aufnahme in diese zu stellen. Ihre Kon- version zu den Bahai führe zu einer weiteren Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Es sei klar, dass sie unter diesen Umständen auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Zudem seien Ange- hörige dieser Religion im Iran generell massiven Repressalien ausgesetzt. Daher würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Bahai die Vorausset- zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 4.2.3 Dass in ihrem Universitäts-Account ein Stern vermerkt sei, lasse da- rauf schliessen, dass etwas gegen sie vorliege. Dies sei ein Beleg für ihre Vermutung, dass ihr Verlobter Angehöriger des Ettelaat sei und ein Verfah- ren gegen sie eingeleitet habe. Das SEM habe diesen Teilbeweis in seiner Verfügung jedoch nicht erwähnt und gewürdigt. Ihre Vorbringen seien mit zahlreichen Belegen versehen, aufgrund derer ihre Vorbringen als belegt,

E-3876/2020 Seite 13 zumindest aber als glaubhaft erachtet werden müssten. Der Vorwurf, sie habe zu wenig substanziiert über ihre Beziehungen zu D._______ und C._______ berichtet, sei absurd. Zunächst hätten aufgrund ihrer schweren Traumatisierung in den Anhörungen nur die wichtigsten Fragen gestellt werden können. Aus ihren Ausführungen gehe klar hervor, dass D._______ brutal, sadistisch und gewalttätig sei. Ihre einseitige Beschreibung von ihm sei nachvollziehbar. Überdies sei die Dynamik in ihrer Familie klar erkenn- bar. Dass ihre Aussagen betreffend die behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder wenig verbindlich seien, sei nachvollziehbar, da ihre Mutter ihr nicht alles erzählt habe. Ihre Annahme, D._______ sei Angehöriger des Ettelaat sei angesichts einer Reihe von Indizien überwie- gend plausibel. Das SEM habe hingegen keine Argumente auflisten kön- nen, die dagegensprechen würden. Es sei logisch, dass sie zu den Doku- menten, deren Diebstahl ihr vorgeworfen werde, nichts sagen könne. D._______ habe sein Büro nicht aufgeräumt gehabt, weil er ihren Besuch nicht erwartet und zudem keinen Grund gehabt habe, besonders vorsichtig zu sein. In Anbetracht der geplanten Hochzeitsreise und des Umstands, dass Frauen nur mit Erlaubnis ihres Mannes reisen dürften, sei plausibel, dass ihr Reisepass bei ihm gewesen sei. Sie habe überdies nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb keine Unterlagen betreffend den Verkehrsunfall, in welchen sie zusammen mit C._______ verwickelt gewesen sei, vorliegen würden. Eine Todesurkunde von C._______ könne sie nicht beantragen, da sie nicht zu seiner Familie gehöre. Dass der Ettelaat keine Dokumente aushändige, sei ebenfalls nachvollziehbar. Im Weiteren sei auch das Han- deln von D._______ durchaus nachvollziehbar. Die Veröffentlichung der Videoaufnahmen würde seinem Ansehen und seiner Ehre schaden, wes- halb er den Weg gewählt habe, sie auf andere Weise zu beschuldigen, ohne dass dadurch seine Ehre verletzt wurde. Im Übrigen sei es für D._______ aufgrund seiner Tätigkeit für den Ettelaat und der Videoaufnah- men relativ einfach gewesen, C._______ zu identifizieren. Das fehlende Wissen ihres Vaters über das ihr Zugestossene sei im kulturellen Kontext Irans nicht erstaunlich. Vieles werde, namentlich aufgrund der drohenden Strafen, ohne Wissen der Männer nur unter den Frauen geregelt. Nach dem Gesagten sei die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch, da sie auf der westlich orientierten Wertehaltung der Ent- scheider beruhe.

E. 4.2.4 Sie sei aufgrund der ihr vorgeworfenen Entwendung staatlicher Do- kumente des Ettelaats akut von staatlicher politischer Verfolgung bedroht. Zudem drohe ihr eine familiäre Verfolgung, da sie die Ehre ihrer Familie

E-3876/2020 Seite 14 und ihres Verlobten beschmutzt habe. Aus diesen Gründen sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

E. 4.2.5 Im Übrigen wäre wegen der drohenden systematischen Verfolgung auch von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Un- ter Berücksichtigung der Ausgangslage seit den jüngsten Massenprotesten sei von einer drohenden schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Zudem müssten in diesem Zusammenhang auch ihre Lang- zeittraumatisierung sowie die verfügbaren Länderinformationen zwingend berücksichtigt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sei festzustellen, dass in den Iran ausgeschafften Asylsuchenden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung sowie Misshandlungen drohen würden. Zudem hätte sie angesichts ihrer Traumatisierung sowie des Studienverbots keine Möglichkeit, einen Studienabschluss sowie eine Arbeitsstelle zu erlangen. Über ein tragfähiges soziales Netz verfüge sie nicht, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug auch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar. Schliesslich sei aufgrund ihres schlechten Ge- sundheitszustandes ein stationärer Klinikaufenthalt geplant.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Anhörungspro- tokollen könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ih- res problematischen Gesundheitszustandes in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe zusammenhängend, linear und verständlich vorzubringen. Aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf deren Ursache gezogen werden, weshalb diese kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde- führerin sei. Das SEM sei sodann nicht gehalten, Beweismittel zu überset- zen und zu würdigen, die als nicht beweistauglich erachtet würden. Na- mentlich sei der Grund für den Stern-Vermerk im Universitäts-Account nicht ersichtlich; und dieser vermöge die behaupteten Probleme der Beschwer- deführerin mit ihrem Verlobten in keiner Weise zu belegen. Es sei zwar davon auszugehen, dass eine traditionelle Verlobung zwischen ihr und D._______ stattgefunden habe. Die behaupteten nachfolgenden Entwick- lungen seien aber unplausibel. Gemäss den Aussagen der Beschwerde- führerin habe sie nicht in eine Heirat eingewilligt und es sei nicht zu einer solchen gekommen. Dass dies ein legitimes Handeln sei und ihr nicht per se zum Nachteil gereiche, werde durch das Resultat der Botschaftsabklä- rung bestätigt. Gemäss iranischem Zivilgesetz sei eine Zwangsverheira- tung nicht vorgesehen. Dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin trotz ihrer Heirat mit einem Afghanen und späteren

E-3876/2020 Seite 15 Scheidung dieser Ehe offenbar ein gutes Einvernehmen mit ihren Angehö- rigen im Heimatstaat habe, lasse an der Darstellung zweifeln, wonach ihr Vater sehr traditionell und konservativ sei. Die vorgebrachten Übergriffe durch D._______ seien auch im Iran strafrechtliche Delikte, die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht werden könnten. Ferner sei sie kein Mitglied der Bahai-Gemeinde und es deute nichts auf eine diesbezüg- liche Exponierung hin. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei den iranischen Behörden als Angehörige der Bahai registriert sei. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Sachverhaltselemente seien in der an- gefochtenen Verfügung durchaus erwähnt worden. Das Argument, wonach D._______ der Vormund der Beschwerdeführerin gewesen und deshalb im Besitz ihrer Reisepapiere gewesen sei, laufe ins Leere, da sie noch nicht verheiratet wegewesen seien. Zudem sei nicht ausgeführt worden, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein solle, legal ohne Zustim- mung von D._______ aus dem Iran auszureisen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Erlaubnis ihres Verlobten in die Obhut der bestehenden Schutzinfrastruktur begeben könne. Das mit Fotos dokumentierte Narbenbild lasse keinen eindeutigen Rückschluss auf dessen Entstehung zu.

E. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht adäquat be- rücksichtigt. Der von einer Fachärztin erstellte Arztbericht vom 4. Septem- ber 2020 enthalte eine umfassende Anamnese, die sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung decke. Aus diesem Bericht werde das Ausmass ihrer psychischen Belastung sehr deutlich, welche die Vo- rinstanz offenbar nicht erkannt habe. Gemäss Art. 33 VwVG nehme die Behörde für die Abklärung der Sache tauglich erscheinende Beweismittel ab. Da das SEM die Beweismittel zu den Akten genommen habe, habe es diese für tauglich befunden und hätte sie demnach auch würdigen müssen. Es werde erneut um Offenlegung der Botschaftsabklärung ersucht, da in dieser möglicherweise Abklärungen betreffend den Stern-Vermerk in ihrem Universitäts-Account gemacht worden seien. Dieser sei ein Beleg für ihre Vorbringen, da ihre einzigen politischen Schwierigkeiten die von ihrem Ver- lobten ausgehenden Probleme seien. Es gebe keinen anderen Grund für einen derartigen Vermerk, da sie sich nie politisch engagiert habe. Das SEM hätte zwangsläufig diesbezügliche Abklärungen veranlassen müs- sen. Die Aussage, die auf ihre Verlobung folgenden Ereignisse seien un- geklärt geblieben, sei nicht nachvollziehbar, da sie diese mit verschiedenen

E-3876/2020 Seite 16 Belegen (Auszug aus Uni-Account, Arztbericht, Dokumentation der Nar- ben) untermauert habe. Dass eine Zwangsheirat im Iran gesetzlich nicht vorgesehen sei, schliesse eine faktische Ungleichbehandlung nicht aus. Die Argumentation betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Diese sei erst zehn Jahre nach ihrer zweiten Heirat wieder in die Heimat gereist. Zudem sei die Scheidung vom ersten Ehemann ge- gen ihren Willen erfolgt und ihr zweiter Ehemann sei angesehen. Ihr erster Mann sei ein strenggläubiger Muslim gewesen, weshalb diese Eheschlies- sung mit der konservativen Haltung ihre Familie vereinbar gewesen sei. Das SEM habe ferner verkannt, wie schwer ihr die Einreichung einer An- zeige gegen ihren Vergewaltiger im Iran fallen würde. Weiter werde durch die Mitgliedskarte der Bahai belegt, dass sie ein Mitglied dieser Gemein- schaft geworden sei. Es sei überdies klar, dass die iranischen Sicherheits- kräfte ein besonderes Augenmerk auf sie haben würden. Es würde daher nicht lange dauern, bis diese sowie auch ihre Familie Kenntnis ihrer Reli- gionszugehörigkeit erlangen würden. Eine Verlobung habe im Iran eine grössere Bedeutung als in der wesentlichen Welt. Dies sei ein Versprechen und es sei bereits Geld geflossen. Es werde aus ihren Aussagen deutlich, dass D._______ das Gefühl gehabt habe, sie gehöre bereits ihm. Sie habe den Iran durchaus legal verlassen können, da sie noch nicht verheiratet gewesen sei. Auch wenn das Narbenbild keinen klaren Rückschluss auf dessen Ursache zulasse, sei dieses als ein Teilbeweis für ihre Asylvorbrin- gen zu bewerten.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 5.2 Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Einsicht in die Ak- tenstücke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurde mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 verweigert unter Hinweis auf das Vorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ge- mäss Art. 27 VwVG sowie darauf, dass das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Dokumente zur Kenntnis gebracht und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt habe, womit dem Recht auf Akteneinsicht Genüge getan worden sei. Die Ausführungen in der Replik vom 27. Okto- ber 2020 vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfer- tigen, weshalb der erneut gestellte Antrag auf Offenlegung der genannten Aktenstücke abzuweisen ist.

E-3876/2020 Seite 17

E. 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. KNEUBÜHLER/ PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit ei- genen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise er- heben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020 N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 5.3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.

E-3876/2020 Seite 18 Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 5.3.3 Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrund- satzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchen- den Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzuneh- men, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asyl- suchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be- weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön- nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.4 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz diesen Anforde- rungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan hat.

E. 5.4.1 Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang sowie genü- gender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche ihrem Entscheid zugrunde la- gen. Dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvor- bringen der Beschwerdeführerin und alle von ihr eingereichten Beweismit- tel ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel – wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 7) – als nicht relevant zu erachten sind. Namentlich trifft dies auf die beiden Zeitungsar- tikel betreffend die Art der Eheschliessung der Beschwerdeführerin zu. Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Uni-Account setzte das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 explizit ausei- nander, und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Replik vom 27. Oktober 2020 hierzu unein-

E-3876/2020 Seite 19 geschränkt zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch die unter- lassene Würdigung dieser Beweismittel in der angefochtenen Verfügung wäre damit als geheilt zu betrachten. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus- drücklich berücksichtigt. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe diese Beweismittel durch deren Abnahme implizit auch hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als beweistauglich erachtet. Ein Verstoss gegen Art.33 VwVG ist demnach nicht erkennbar. Im Übrigen zeigt die umfangreiche Beschwerdeschrift, dass es der Be- schwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Ent- scheid sachgerecht anzufechten.

E. 5.4.2 Auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsab- klärung erweist sich als unbegründet.

E. 5.4.3 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese Einschätzung sei auf Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderten weiter- gehenden Abklärungen bezüglich einer Gefährdung durch ihre Angehöri- gen sowie betreffend ihre Verlobung, die allgemeine Situation der Frauen und die Menschenrechtssituation im Iran zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hätten führen können. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel (Uni-Account, Artikel zur Trauungsart) ver- zichtet wurde, da diesen von vornherein kein wesentlicher Beweiswert bei- zumessen ist. Es ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die Beweiswür- digung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern viel- mehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht.

E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfü- gung sei nicht von denselben SEM-Mitarbeitenden verfasst worden, die die Anhörungen durchgeführt hätten, ist festzustellen, dass dies zwar wün-

E-3876/2020 Seite 20 schenswert ist, es sich bei dem von ihr zitierten Rechtsgutachten aber le- diglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM handelt, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ableiten kann. Das- selbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit einer Schilderung kann ohne Weiteres gestützt auf Befragungsprotokolle erfolgen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Behandlung ihres Falles durch verschie- dene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Ein solcher wird denn auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vo- rinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-3146/2017 vom 7. August 2019 E. 6.3).

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3876/2020 Seite 21 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl- verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).

E. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch ih- ren Verlobten D._______ insgesamt als unglaubhaft.

E. 7.2.1 Dass sie in dessen Haus mit ihrem heimlichen Freund C._______ intim geworden sei und D._______ hiervon aufgrund von Videoaufnahmen durch von ihm installierte versteckte Kameras erfahren habe, ist als reali- tätsfern und konstruiert zu erachten, zumal sich aus den Akten keine Hin- weise darauf ergeben, dass D._______ einen konkreten entsprechenden

E-3876/2020 Seite 22 Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehabt hätte, welcher Anlass zu derartigen Überwachungsmassnahmen gegeben hätte. In diesem Zusam- menhang ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung der Beschwerdefüh- rerin, im (…) sei ein Verfahren wegen Führens einer ausserehelichen Be- ziehung zu C._______ gegen sie eingeleitet, aber in der Folge mangels Beweisen eingestellt worden, zweifelhaft erscheint. Dies namentlich ange- sichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung, wonach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ak- tenkundig ist. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre auch im Falle eines eingestellten Gerichtsverfahrens zu erwarten, dass es in den Akten entsprechend verzeichnet wäre.

E. 7.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass auch der angeblichen Er- pressung der Beschwerdeführerin durch D._______ mittels dieser Aufnah- men sowie den darauf beruhenden sexuellen sowie körperlichen Übergrif- fen und Drohungen durch diesen die Grundlage entzogen. Ebenso als un- realistisch zu erachten ist die Darstellung, D._______ habe C._______ ge- tötet und dies der Beschwerdeführerin offen eingestanden.

E. 7.2.3 Ferner ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Rei- sepapiere aus dem Safe von D._______ entwendet, was von in dessen Büro installierten Videokameras aufgezeichnet worden sei, als unplausibel zu erachten. Es ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht nachvoll- ziehbar, dass ihre Identitätsdokumente im Besitz von D._______ gewesen sein sollen, da sie noch gar nicht zusammenlebten. Zudem erscheint unre- alistisch, dass D._______ den Schlüssel zu seinem Safe, wie von der Be- schwerdeführerin geschildert, offen auf seinem Pult hätte liegen lassen und die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch gerade erkannt habe, dass es sich um den entsprechenden Schlüssel handelte. Ein derart sorgloses Verhalten von D._______ lässt sich nicht mit der angeblichen Videoüber- wachung seines Büros vereinbaren. Zudem bleibt unklar, wie die Be- schwerdeführerin überhaupt Kenntnis von der Videoaufzeichnung ihrer an- geblichen Aneignung ihrer Identitätsdokumente erhalten haben soll.

E. 7.2.4 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, D._______ sei Angehöri- ger des Ettelaat und verfüge dadurch über namhaften Einfluss, handelt es sich um eine blosse Vermutung, die durch die von ihr genannten Indizien weder hinreichend substanziiert noch belegt wurde. Ihre Darstellung, er habe Ermittlungen durch den Ettelaat gegen sie wegen des angeblichen Diebstahls von vertraulichen Dokumenten aus seinem Safe veranlasst, er- scheint unrealistisch. Zum einen ist unplausibel, dass D._______ in seinen

E-3876/2020 Seite 23 privaten Büroräumlichkeiten Regierungsdokumente aufbewahrt hätte, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass der Geheimdienst dem behaup- teten Vorwurf des Diebstahls solcher Unterlagen Glauben geschenkt und diesen zum Anlass für Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin genom- men hätte. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, welchen Zweck D._______ mit diesem Vorwurf verfolgt hätte, da er gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin mit den belastenden Videoaufnahmen ihres Tref- fens mit C._______ bereits ein Druckmittel gegen sie in der Hand gehabt hätte. Die Erklärung, D._______ hätte diese Videoaufnahmen wegen des damit verbundenen eigenen Ehrverlusts für ihn nicht publik machen wollen, vermag nicht zu überzeugen, da demnach auch die entsprechende Dro- hung wirkungslos gewesen wäre. Zudem hätte ein behaupteter Diebstahl von Regierungsdokumenten aus seiner Verwahrung auch Fragen in Bezug auf seine Person aufgeworfen. Überdies wird die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Ettelaat durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung entkräftet, wo- nach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen sie akten- kundig ist und sie nicht im Fokus der iranischen Sicherheitskräfte steht.

E. 7.2.5 Demnach ist auch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ver- folgungsmassnahmen des Ettelaat gegen ihren Vater und ihre Brüder die Grundlage entzogen. Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Angehörigen der Komplizenschaft mit ihr hätten beschuldigt worden sein sollen.

E. 7.3.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Repressalien durch ihren Vater und ihre Brüder bis hin zum Ehrenmord wegen der ihnen angeblich durch ihr Verhalten verursachten Probleme, ist festzustellen, dass sie keine konkreten entsprechenden Drohungen sei- tens dieser Personen geltend gemacht hat.

E. 7.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 9.01 und A18, F), ist zunächst festzuhalten, dass Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwur- zelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte ge- gen Frauen und Mädchen, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt sowie Zwangsheirat, weit verbreitet sind und ungestraft begangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1, E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E. 6.6 m.H.a. E-2108/2011

E-3876/2020 Seite 24 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.; vgl. ferner zur Zwangsheirat im Iran statt vieler United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Women – Early and forced marriage, Version 4.0, Mai 2022, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/up- loads/attachment_data/file/1072853/IRN_CPIN_Women_-_Early_and_ forced_marriage.pdf>; Amnesty International Report Iran 2017/2018, <https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-afica/iran/re- port-iran/>, beide zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023).

E. 7.3.3 Im Gesamtzusammenhang der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint die behauptete Zwangsheirat wenig plausibel, zumal der Vorfall vom (…), welcher den Vater angeblich hierzu veranlasst habe, zweifelhaft erscheint (vgl. E. 7.2.1). Die eingereichten Fotos vermögen bestenfalls die Verlobung der Beschwerdeführerin zu belegen, welche unbestritten ist, nicht aber, dass die Verlobung zwangsweise erfolgt sein soll. Die Frage nach der genauen Natur dieser Zeremonie sowie die Frage, ob dieses Ver- löbnis von der Beschwerdeführerin aufgelöst werden könnte, kann offen- gelassen werden.

E. 7.3.4 Im Übrigen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei sehr streng und konservativ, dadurch relativiert, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz emigrierte und ihre Mutter gemäss Ak- tenlage mehrmals allein in die Schweiz gereist ist. Gegen eine strenge Überwachung der Beschwerdeführerin spricht sodann einerseits, dass sie in der Lage war, ihre Ausreise zu organisieren und anscheinend ungehin- dert auszureisen, sowie andererseits ihre Darstellung, ihr Vater habe von ihren Problemen, insbesondere ihrem Suizidversuch und anschliessenden Spitalaufenthalt im Iran, grösstenteils keine Kenntnis gehabt.

E. 7.4 Nachdem die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung durch ihren Verlobten noch durch ihren Vater und ihre Brüder im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen vermag, erweist sich die Frage der Verfügbarkeit ei- ner Schutzinfrastruktur im Heimatstaat vorliegend als nicht relevant. Ebenso erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur allgemeinen Situ- ation der Frauen im Iran.

E. 7.5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift argumentiert wird, die gesundheitli- chen Probleme der Beschwerdeführerin seien bei der Prüfung der Glaub- haftigkeit ihrer Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt worden, ist Folgen-

E-3876/2020 Seite 25 des festzustellen: Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Proble- men leidet, ist durch die eingereichten Arztzeugnisse dokumentiert und ihre starke psychische Belastung wird auch aus den Befragungsprotokollen er- sichtlich. Es ist zwar in Betracht zu ziehen, dass derartige Probleme die Fähigkeit, die Asylgründe substanziiert und widerspruchsfrei vorzutragen, beeinträchtigen können. Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht aufgrund vager oder widersprüch- licher Angaben in Frage gestellt, sondern weil die von ihr vorgetragenen Fluchtgründe in weiten Zügen als realitätsfern und konstruiert zu erachten sind. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Befragungen hierauf einen wesentlichen Einfluss gehabt ha- ben könnte. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen An- haltspunkte dafür, dass ihre Fähigkeit, ihre Asylgründe in den Anhörungen vollständig und korrekt darzulegen, ernsthaft beeinträchtigt war.

E. 7.5.2 Die erwähnte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist ein starker Hinweis auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit. Zudem sind die mit Fotos dokumentierten striemenförmigen Narben auf ih- rem Rücken ein Indiz dafür, dass sie Opfer eines körperlichen Übergriffs geworden ist. Diese Umstände stellen aber keinen Beweis für die von ihr dargelegten Übergriffe durch D._______ sowie ihre männlichen Familien- angehörigen dar. Ein anderer als der geschilderte Hintergrund ihrer ge- sundheitlichen Probleme und Narben ist durchaus denkbar, zumal dem Arztzeugnis der M._______ vom 13. Juli 2021 zu entnehmen ist, dass "nach dem heutigen Wissensstand […] der Diagnose der strukturellen Dis- soziation schwere, wiederholende traumatische Erfahrungen in der frühen Kindheit zu Grunde [liegen]". Angesichts der Aktenlage steht nicht fest, wann und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin diese mut- masslichen traumatischen Erfahrungen gemacht hat. Demnach rechtfertigt sich hieraus nicht der Schluss, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise Opfer frauenspezifischer Gewalt geworden oder habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entsprechende Nachteile zu erlei- den.

E. 7.5.3 Diese Umstände vermögen die dargelegten starken Indizien, die für die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asyl- gründe sprechen, nicht aufzuwiegen.

E. 7.6 Im Weiteren kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Universi- täts-Account kein relevanter Beweiswert in Bezug auf ihre Asylvorbringen

E-3876/2020 Seite 26 beigemessen werden. Gemäss verfügbaren Informationen lässt der Ver- merk eines Sterns im Uni-Account nicht zwingend auf politische Aktivitäten der betreffenden Studentin oder des betreffenden Studenten schliessen, sondern kann auch auf disziplinarische Übertretung oder fehlende Doku- mente zurückzuführen sein (vgl. AI – Amnesty International: Silenced, ex- pelled, imprisoned:Repression of Students and Academics in Iran [MDE 13/015/2014], 2. Juni 2014, S. 39 f.; https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/1173618/4543_1433246367_final-silenced-expelled-imprisoned-re- pression-of-students-and-academics-in-iran.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]; CHRI – Center for Human Rights in Iran (ehemals: International Campaign for Human Rights in Iran): Punishing Stars: Systematic Discrim- ination and Exclusion in Iranian Higher Education, 4. Dezember 2010, S. 6, http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/punishing-stars-eng- lish-final.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]). Demnach lässt sich aus diesem Dokument entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf ein tatsächliches oder unterstelltes politisches Profil schliessen. Ein Zusam- menhang dieses Vermerks im Account der Beschwerdeführerin mit den ge- mäss ihrer Darstellung auf Veranlassung ihres Verlobten gegen sie erho- benen Anschuldigungen ist keineswegs belegt, sondern erscheint vielmehr unwahrscheinlich, da eine politische Dimension des ihr angeblich angelas- teten Dokumentendiebstahls nicht ersichtlich ist.

E. 7.7 Im Übrigen geben auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer Einreise in die Schweiz und ihres Aufenthalts in diesem Land vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Anlass zu Zweifeln. In der BzP gab sie zu Protokoll, sie sei nach einem einwöchigen Aufenthalt bei einem Freund in F._______ zusammen mit ihrer Mutter und der hier wohnhaften Schwester bis zur Asylgesuchseinreichung bei ihrem Schlepper verblieben (vgl. Akten SEM A7/11 S. 6). Ihre Aussage im Rahmen der zweiten Anhö- rung, sie habe in F._______ gewartet, bis der Schlepper alles für ihre Wei- terreise [nach] H._______ organisiert gehabt habe, lässt aber auf einen längeren Aufenthalt an diesem Ort schliessen und steht demnach im Wi- derspruch zu ihren Angaben bei der BzP (vgl. Akten SEM A28/21 S. 9 F32). Wenig logisch und nachvollziehbar erscheint ihre Darstellung, der Schlep- per habe sie nach der vermeintlichen Organisation ihrer Weiterreise an den Bahnhof Zürich gebracht, nur um sie dann dort sitzenzulassen. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin die wahren Umstände ihrer Einreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs zu verschleiern versucht, zumal sie auch ohne überzeugende Begründung ihren Reisepass nicht

E-3876/2020 Seite 27 eingereicht hat. Hierdurch wird ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt.

E. 7.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzu- halten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran durch staatliche Instanzen respektive durch Dritt- personen glaubhaft darzutun.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie eine Konversion zum Bahai- Glauben in der Schweiz vorbringt, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsse.

E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus- schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek- tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anfor- derungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 8.3.1 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszufüh- ren: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom musli- mischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als poli- tische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritan- niens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressi- onsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetz- kampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen

E-3876/2020 Seite 28 Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt ins- besondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottes- diensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Per- son muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaub- haft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und – gegebenenfalls – zum an- deren einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konver- sion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2).

E. 8.3.2 Vorliegend ist angesichts der eingereichten Beweismittel nicht an der formellen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Bahai-Gemeinde zu zweifeln. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie vom (…) bis (…) an einer Bahai-Jugendkonferenz in Q._______ teilnahm sowie vorn (…) bis (…) einen Studienkreis des R._______ besuchte (vgl. Bestätigungsschrei- ben Bahai-Gemeinde N._______ vom 28. Juli 2020). Dabei handelte es sich aber offenkundig um interne Anlässe. Weitere konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Bahai-Gemeinde wurden nicht geltend ge- macht. Demnach ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft betätigt hat und sich damit besonders exponiert hätte. Es können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Be- schwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden oder die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer formellen Zu- gehörigkeit zur Bahai-Gemeinde der Schweiz Kenntnis haben und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernsthaften Nach- teilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3).

E-3876/2020 Seite 29

E. 8.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun- gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3876/2020 Seite 30 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar

E-3876/2020 Seite 31 wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Entwicklungen im Iran festzuhalten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4187/2022 vom 6. Februar 2022 E. 10.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2022 E. 8.6.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.

E. 10.4.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 10.4.2.2 Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin seit November 2017 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Es wurden bei ihr eine Post- traumatische Belastungsstörung (PTBS), eine emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, eine dissoziative Störung sowie eine mittelgradige rezidi- vierende depressive Störung diagnostiziert. Seit ihrer Einreise in die Schweiz waren mehrere stationäre Klinikaufenthalte ([…]) erforderlich, und es sind mehrere Suizidversuche – sowohl vor ihrer Ausreise als auch in der Schweiz  aktenkundig (vgl. Ärztliche Berichte der M._______ vom 4. Sep- tember 2020 und 13. Juli 2021). Gemäss letzterem Bericht wird die Be- schwerdeführerin derzeit ambulant mittels psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Sitzungen, Ergotherapie sowie medikamentös behandelt.

E. 10.4.2.3 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige psychologi- sche Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechte- rung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Je- doch weist das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Ni- veau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_ EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 24. Januar 2023; vgl. auch Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als

E-3876/2020 Seite 32 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psy- chiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden. Es kann davon ausgegan- gen werden, die Beschwerdeführerin habe Zugang zu der von ihr benötig- ten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnos- tizierten PTBS (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerde- führerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benö- tigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizini- sche Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermö- gen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Voll- zugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf- grund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR; Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4, D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5).

E. 10.4.2.4 Angesichts dessen, dass sich Zweifel an den von der Beschwer- deführerin geltend gemachten familiären Problemen rechtfertigen, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatstaat auf die Unter- stützung durch ein tragfähiges soziales Netz zählen kann.

E. 10.4.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Beim Vollzug der Wegweisung ist dem fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, allenfalls ist eine begleitete Rückkehr geboten.

E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3876/2020 Seite 33

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2020 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massge- bende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3876/2020 Seite 34

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3876/2020 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 27. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellte am 26. September 2017 ein Asylgesuch. Am 17. Oktober 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 31. Mai 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am 27. Januar 2020 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei persischer Ethnie, muslimischen Glaubens und stamme aus der Stadt B._______. Sie sei schon seit langem in ihren Jugendfreund und Nachbarn C._______ verliebt gewesen. Im (...) seien sie mit diesem zusammen in dessen Auto in einen Verkehrsunfall involviert worden, woraufhin die eingeschaltete Polizei sie beide festgenommen habe. Ein gegen sie wegen einer womöglich unlauteren, ausserehelichen Beziehung eingeleitetes Verfahren sei mangels Beweisen eingestellt worden. C._______ hingegen sei wegen Alkoholkonsums zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Ihr Vater, der durch diesen Vorfall von ihrer Beziehung mit C._______ Kenntnis erhalten habe, sei darüber erzürnt gewesen und habe sie nicht weiterstudieren lassen, weshalb sie das für die Erlangung des Universitätsabschlusses in der Fachrichtung (...) erforderliche Praktikum nicht habe absolvieren können. Stattdessen habe ihr Vater sie immer wieder geschlagen und habe eine Hochzeit mit einem gewissen D._______ in die Wege geleitet. Um Ihrem Vater eine gute Tochter zu sein, habe sie der Verlobung mit diesem Mann zugestimmt. Diese habe (...) durch eine spezielle Zeremonie (aghde balaye sare hazrat) in B._______ stattgefunden. Im Anschluss daran habe sie weiterhin in ihrem Elternhaus gelebt und sich lediglich zwecks Besuchen in die Wohnung von D._______ begeben. Die Trauung hätte im (...) stattfinden sollen. Einige Monate nach ihrer Verlobung sei C._______ eines Morgens spontan und aufgelöst bei der Wohnung von D._______ aufgetaucht, als sie sich dort alleine aufgehalten habe. Es sei daraufhin dazu gekommen, dass sie und C._______ in dieser Wohnung miteinander intim geworden seien. Am folgenden Tag habe C._______ sie angerufen und sie seien übereingekommen, miteinander wegzulaufen. Dies sei ihr letzter Kontakt mit ihm gewesen. Eine bis eineinhalb Wochen später habe sie vom Tod [von] C._______ erfahren und deshalb ihren ersten psychischen Anfall erlitten. Rund zwei Wochen später habe ihr Verlobter D._______ sie zu sich kommen lassen und sie darüber informiert, dass er über kompromittierende Videoaufnahmen von ihr und C._______ verfüge. Sie habe auf diese Weise erfahren, dass Kameras in seiner Wohnung installiert seien. D._______ habe sie geschlagen und ihr damit gedroht, die Filmaufnahmen ihrem Vater und ihrem Onkel zu zeigen. An diesem Tag habe sein sadistisches Verhalten ihr gegenüber begonnen. Sie habe darüber jedoch Stillschweigen bewahrt, um von D._______ nicht verraten zu werden. In den folgenden viereinhalb Monaten sei sie an ihn gebunden gewesen, wobei er sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Später, nachdem D._______ ihr erneut Gewalt angetan und sie zum Sex mit ihm und einer anderen Frau gezwungen habe, habe er ihr eröffnet, dass er C._______ getötet habe, worauf sie einen Suizidversuch unternommen habe. Während ihres anschliessenden Spitalaufenthalts habe sie ihrer Mutter alles gestanden. Diese habe deshalb mit D._______ reden wollen. Sie habe sie jedoch gebeten, dies zu unterlassen, da sie habe vermeiden wollen, dass ihr Vater die besagte Videoaufnahme zu sehen bekomme. Sie und ihre Mutter hätten sich jedoch dazu entschlossen, D._______ anzuzeigen. Davon habe sie in der Folge aber abgesehen, nachdem ein Anwalt, mit dem sie gesprochen habe, ihr gesagt habe, dass sie von einem etwaigen Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung nicht freigesprochen würde und sie Beweismittel gegen D._______ benötige. Am Folgetag ihrer Spitalentlassung hätten zwei Männer, angestiftet von D._______, einen Säureangriff auf Ihr Auto ausgeführt, um sie einzuschüchtern. In der Folge habe sie D._______ bei der Arbeit aufgesucht, um mit ihm zu sprechen. Er habe sie in sein Büro geführt, wo sie den Schlüssel für seinen Safe auf dem Tisch gesehen habe. Während einer kurzen Abwesenheit von D._______ habe sie ihre Dokumente, darunter ihren Reisepass, von ihm unbemerkt aus dem Safe genommen. Daraufhin habe sie mit Hilfe einer Freundin, die sie an einen Schlepper verwiesen habe, ihre Ausreise organisiert. Am (...) sei sie mit ihrem Pass und einem griechischen Schengen-Visum von Teheran nach Athen geflogen. Dort habe sie ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester E._______ getroffen und sei mit ihr nach Genf weitergereist. Ihre Mutter sei damals auf Einladung von E._______ bereits in der Schweiz gewesen. Sie habe sich zunächst eine Woche im Ferienhaus eines Bekannten in F._______ aufgehalten, danach bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs bei ihrem Schlepper in G._______. Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass dieser sie [nach] H._______ bringen würde, jedoch habe er sie nur bis zum Bahnhof Zürich gebracht und sie dort sitzen lassen. B.b Nach ihrer Ausreise seien ihr älterer Bruder und ihr Vater vom iranischen Nachrichtendienst Ettelaat zu Hause festgenommen und nach ihr befragt worden. Sie sei beschuldigt worden, vertrauliche Dokumente der Regierung aus dem Safe von D._______ gestohlen zu haben. Dies habe ihre Mutter, die hinter ihr stehe, in der Schweiz durch einen Anruf von ihrem Vater erfahren. Ihrem älteren Bruder und ihrem Vater sei gedroht worden, sie würden als Komplizen betrachtet, falls sich herausstellen sollte, dass sie mit ihr zusammengearbeitet haben sollten. Ihr älterer Bruder sei nach längerer Zeit in Haft wieder entlassen worden. Auch ihr jüngerer Bruder sei nach einem Jahr für zwei Wochen festgehalten und durch den Ettelaat über sie und die gestohlenen Dokumente befragt worden. Ihr Vater habe sie nach all dem Vorgefallenen verstossen, da sie seiner Ansicht nach seinen Ruf geschädigt habe. Nach ihrer Ausreise sei ihr klar geworden, dass D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sein müsse, da er ihr all diese Probleme mit den Behörden bereitet habe. Sie wisse nicht, was ihr widerfahren wäre, wenn er die Videoaufnahmen mit sexuellem Inhalt von ihr veröffentlicht hätte. Ihr Vater und ihre Brüder würden sie in diesem Falle töten. D._______ habe sie wiederholt mit dem Tod bedroht; er sei ein unberechenbarer Sadist, der zudem über politische Verbindungen verfüge. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug ihres Uni-Accounts, zwei Internetartikel zu Eheschliessungen in B._______ sowie medizinische Unterlagen (Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 16. November 2017, Austrittsbericht psychiatrisches Zentrum J._______ vom 16. Januar 2018, Bericht K._______ vom 13. Februar 2018, Anordnung Zurückbehaltung durch K._______ vom 18. Juni 2018, Austrittsberichte K._______ vom 22. Juni 2018 und 2. Oktober 2018, Arztberichte von Dr. med. L._______ vom 30. Oktober 2018 und 23. April 2019, Verlaufsbericht K._______ vom 27. November 2019) ein. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. D. Am 15. März 2020 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. E. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2020 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern sowie mehrere weitere Fragen im Zusammenhang mit ihren Asylgründen zu beantworten. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie den Fragen der Vorinstanz ein. G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (eröffnet am 1. Juli 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. H.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, oder die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung des Spruchgremiums, und um Bekanntgabe, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden, sowie der objektiven Kriterien, falls in die Auswahl dieser Gerichtspersonen eingegriffen worden sei. Im Weiteren sei ihr Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 der vorinstanzlichen Akten sowie eine Frist zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel 3 bis 5 seien von Amtes wegen zu übersetzen oder ihr eine Frist zur Einreichung entsprechender Übersetzungen einzuräumen. Ebenso sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts sowie zur Beschaffung weiterer Beweismittel aus dem Iran zu gewähren. H.b Zur Stützung ihrer Begehren reichte die Beschwerdeführerin ein Attest eines iranischen Neurologen vom 25. Juli 2020 inklusive Übersetzung, drei Fotos ihrer Verlobung, ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______ vom 27. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der M._______ vom 30. Juli 2020, ein Bestätigungsschreiben der Bahai-Gemeinde N._______ vom 28. Juli 2020 sowie mehrere Medienartikel und Publikationen von Menschenrechtsorganisationen über die Situation im Iran ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Spruchgremium, unter Vorbehalt allfälliger Wechsel, bekannt und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. J. Mit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts. In der Beilage wurde eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamts Kanton O._______ vom 24. August 2020 eingereicht. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Einsicht in die Asylakten, insbesondere die Aktenstücke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurden abgewiesen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist den angekündigten Arztbericht sowie Übersetzungen der Beweismittel 3, 4 und 5 einzureichen. L. Mit Eingabe vom 23. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um Auskunft betreffend die Bildung des Spruchgremiums sowie betreffend allfällige Eingriffe in dessen Bildung. Ferner wurden ein ärztlicher Bericht der M._______ vom 4. September 2020, mehrere Fotos von Spuren angeblich erlittener Folter sowie Übersetzungen der Aktenstücke 3 (auszugsweise) und 5 eingereicht. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. O. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. In der Beilage wurde eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der Bahai-Gemeinde der Schweiz eingereicht. P. Mit ergänzenden Eingaben vom 14. Januar 2021, 28. April 2021, 2. August 2021 und 10. August 2021 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Klinik P._______ vom 7. Januar 2021, sowie Berichte der M._______ vom 20. April 2021 und 13. Juli 2021 inklusive einen Bericht über dissoziative Identitätsstörungen zu den Akten. Q. Am 2. Dezember 2022 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben durch die neue Vertretung mit. R. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 informierte Rechtsanwalt Urs Ebnöther das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Dieses wurde im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Aufgrund des Ausscheidens von Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner wurde Nicholas Swain als Gerichtschreiber eingesetzt. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Hintergründe der Zwangsverlobung und ihre schwierigen Erlebnisse mit D._______ seien zwar widerspruchsfrei und substanziiert ausgefallen. Ihre Darlegungen zu ihrer Beziehung zu ihrem Vater, ihren Geschwistern, C._______ und D._______ seien grösstenteils ereignisfokussiert. Insbesondere C._______ und D._______ blieben aber kaum fassbar und auch die Dynamik innerhalb ihrer Familie sei schwer erkennbar. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder, die nach ihrer Ausreise stattgefunden hätten, seien im Vergleich zu ihren Aussagen zu den Vorfluchtgründen auffallend unverbindlich. Beim Vorbringen, wonach D._______ ein Angehöriger des Ettelaat sei, handle es sich um eine reine Mutmassung, und es sei ihr mit ihren diesbezüglichen Schilderungen nicht gelungen, diese als überwiegend plausibel erscheinen zu lassen. Eine Tätigkeit von D._______ für den Ettelaat erscheine auch zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin den angeblich gegen sie gerichteten Vorwurf, geheime Dokumente aus seinem Safe gestohlen zu haben, nicht habe präzisieren können. Ihre Schilderung, wie sie ihre Identitätsdokumente aus dem Safe genommen habe, wirke wenig lebensnah. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ ihre Papiere an seinem Arbeitsplatz in einem Safe hätte aufbewahren sollen, zumal sie nur verlobt gewesen seien und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Elternhaus gewohnt habe. Fraglich sei auch, welche Absichten D._______ mit dem Diebstahlsvorwurf verfolgt habe. Zum einen habe er mit dem kompromittierenden Video schon ein Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt. Zum anderen passe dies nicht damit zusammen, dass er die Absicht bekundet habe, im Falle ihrer Rückkehr weiterhin mit ihr zusammenleben zu wollen. Das Resultat der Botschaftsabklärung bestätige sodann den Schluss des SEM, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde vom Ettelaat gesucht, letztlich um ein Konstrukt handle. Der Vertrauensanwalt habe bestätigt, dass nicht gegen sie strafrechtlich ermittelt werde und sie nicht im Fokus des iranischen Sicherheitsapparats stehe. Die Beschwerdeführerin habe dem Abklärungsergebnis in ihrer Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermocht. Namentlich handle es sich beim iranischen Geheimdienst nicht um eine rechtsprechende Institution, weshalb für eine Anklageerhebung auf jeden Fall die iranischen Justizbehörden zuständig gewesen wären. Auch in Bezug auf weitere Ereignisse habe die Beschwerdeführerin keine Beweismittel eingereicht, obwohl dies zumindest teilweise zu erwarten gewesen wäre. Dies betreffe insbesondere ihre Involvierung in einen Verkehrsunfall mit anschliessender Verhaftung und medizinischer Untersuchung zur Jungfräulichkeit, ihre Verlobungszeremonie, den Tod von C._______, die Spitalbehandlungen aufgrund von Verletzungen durch D._______ und wegen eines Selbstmordversuchs, sowie die Hausdurchsuchung und Verhaftung ihres Vaters und zweier Brüder. Dass sie und C._______ im Haus D._______s in dessen Abwesenheit intim geworden seien, wobei sie von installierten Kameras gefilmt worden seien, scheine unrealistisch. Ferner stelle sich die Frage, wie D._______ C._______ als seinen Nebenbuhler habe identifizieren können und weshalb er die angeblichen Videoaufnahmen bis heute nicht offengelegt habe, obwohl er der Beschwerdeführerin damit gedroht habe. Wenig nachvollziehbar sei sodann auch ihr ursprünglicher Entschluss, D._______ anzuzeigen, da sie diesfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Umfeld von den Videoaufnahmen erfahren hätte. Bemerkenswert sei weiter, dass ihr Vater angeblich weder von ihrem Suizidversuch und Spitalaufenthalt noch von der Säureattacke, den eigentlichen Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten, und ihrem Aufenthalt in der Schweiz Kenntnis habe. Ebenso sei auffällig, dass sie keine klaren Angaben dazu habe machen können, ob sie noch als verlobt gelte oder nicht. Den Erläuterungen des Vertrauensanwalts zufolge könne gemäss dem iranischen Zivilgesetz eine beabsichtigte Heirat nach einem informellen Heiratsversprechen von beiden Seiten verweigert werden. Demnach sei die Beschwerdeführerin als ledig zu erachten und es erstaune, dass sie nichts unternommen habe, um ihr Eheversprechen zurückzuziehen. Nach dem Gesagten seien wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet und unplausibel zu qualifizieren. Insgesamt vermöchten diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Ein Vollzug der Wegweisung bei bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, falls der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreife, um eine Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten einer allfälligen Rückführung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes zurückgreifen könne. Demnach dürfte eine soziale und berufliche Reintagration möglich sein. Sollte die Beschwerdeführerin zu einem Eheversprechen gedrängt worden oder das Opfer häuslicher Gewalt geworden sein, bestehe im Iran eine Schutzinfrastruktur für betroffene Frauen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu den seltenen Krankheiten zählen, für welche im Iran die erforderlichen Medikamente fehlen würden. Der Iran verfüge über medizinische respektive psychotherapeutische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten könnten. Im Übrigen könnten Vorkehrungen zur Gewährleistung der Weiterführung einer benötigten Behandlung getroffen werden. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügte die Beschwerdeführerin zunächst, das SEM habe ihr zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke A30 und A31 (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort) verwehrt, zumal die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung auf die Botschaftsabklärungen bezogen habe. Im Weiteren wurde geltend gemacht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass nicht dieselbe Person die Anhörung durchgeführt und den vorinstanzlichen Entscheid erlassen habe. Hierdurch sei ihr ein massiver Nachteil erwachsen, da die für die angefochtene Verfügung verantwortliche Person über keinen persönlichen Eindruck ihrer Traumatisierung verfügt habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots sei ferner darin zu erblicken, dass das SEM die bei ihr diagnostizierten gesundheitlichen Probleme, namentlich ihre Traumatisierung, nur unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen berücksichtigt und diese damit nicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt habe. Die bei ihr festgestellte dissoziative Störung sei ein Beleg für das Erlebte. Ebenso stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM drei von ihr eingereichte Beweismittel (zwei Zeitungsartikel zur Trauungsform "aghde balaye sare hazrat", Auszug aus Universitäts-Account) nicht übersetzt und somit nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei stossend, dass der Uni-Account nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass sie politische Probleme habe und nicht weiterstudieren dürfe; er stelle daher einen Teilbeweis für ihre Vorbringen dar. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die ihr durch ihren Vater und ihre Brüder drohende Gefahr nicht richtig und vollständig abgeklärt. Sie habe durch ihre Flucht und das Verunmöglichen der Eheschliessung die Ehre ihrer Familie beschmutzt. Daher sei ein Ehrenmord durch ihren Vater oder die Brüder zu befürchten. Aus zahlreichen ihrer Aussagen gehe der Hass ihres Vaters und der fehlende Familienrückhalt hervor. Es drohe ihr demnach eine Verfolgung durch ihre streng religiösen männlichen Familienangehörigen. Von ihrem Verlobten drohten ihr erneute Misshandlungen und Erniedrigungen, und es gehe von ihm darüber hinaus eine Gefahr aus, weil er Angehöriger des Ettelaats sei und daher über Informationen und Quellen verfüge. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend abgeklärt, inwieweit ihr unter diesem Aspekt die iranischen Einrichtungen für unterdrückte Frauen Schutz bieten könnten. Zudem habe das SEM sich nicht mit der Rolle der Frauen im Iran und der fehlenden Gleichstellung auseinandergesetzt und deshalb verkannt, welcher Unterdrückung sie ausgesetzt sei, insbesondere wegen ihrer Herkunft aus einer traditionellen Familie und der drohenden Zwangsheirat. Ebenso nicht richtig abgeklärt worden sei, ob sie ihre Verlobung tatsächlich auflösen könnte. Einer Auflösung stünden zwei Hindernisse im Weg: Die von ihr eingegangene besondere Verlobung könne nur durch den Verlobten aufgelöst werden. Zudem müsste eine Auflösung auf einer heimatlichen Botschaft beantragt werden, was ihr jedoch aufgrund ihrer politischen Verfolgung nicht möglich wäre. Ferner seien ihr Gesundheitszustand sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Das SEM hätte sich umfassend mit den eingereichten Arztberichten auseinandersetzen müssen, da ihr schlechter Gesundheitszustand ein Teilbeweis für ihre Vorbringen sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie im Iran als verfolgte und diskriminierte Person kaum ausreichend behandelt würde. Schliesslich habe sich die Menschenrechtssituation im Iran insbesondere für Personen, denen ein regimekritisches oder separatistisches Profil zugeschrieben werde, massiv verschlechtert. Dadurch, dass die Vorinstanz diese aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigt habe, sei auch in diesem Punkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. 4.2.2 In Bezug auf den Sachverhalt komme zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen hinzu, dass sie in der Schweiz mit der Religionsgemeinschaft der Bahai in Kontakt gekommen sei und sich entschieden habe, einen Antrag zur Aufnahme in diese zu stellen. Ihre Konversion zu den Bahai führe zu einer weiteren Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Es sei klar, dass sie unter diesen Umständen auf kein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Zudem seien Angehörige dieser Religion im Iran generell massiven Repressalien ausgesetzt. Daher würde sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Bahai die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 4.2.3 Dass in ihrem Universitäts-Account ein Stern vermerkt sei, lasse darauf schliessen, dass etwas gegen sie vorliege. Dies sei ein Beleg für ihre Vermutung, dass ihr Verlobter Angehöriger des Ettelaat sei und ein Verfahren gegen sie eingeleitet habe. Das SEM habe diesen Teilbeweis in seiner Verfügung jedoch nicht erwähnt und gewürdigt. Ihre Vorbringen seien mit zahlreichen Belegen versehen, aufgrund derer ihre Vorbringen als belegt, zumindest aber als glaubhaft erachtet werden müssten. Der Vorwurf, sie habe zu wenig substanziiert über ihre Beziehungen zu D._______ und C._______ berichtet, sei absurd. Zunächst hätten aufgrund ihrer schweren Traumatisierung in den Anhörungen nur die wichtigsten Fragen gestellt werden können. Aus ihren Ausführungen gehe klar hervor, dass D._______ brutal, sadistisch und gewalttätig sei. Ihre einseitige Beschreibung von ihm sei nachvollziehbar. Überdies sei die Dynamik in ihrer Familie klar erkennbar. Dass ihre Aussagen betreffend die behördlichen Massnahmen gegen ihren Vater und ihre Brüder wenig verbindlich seien, sei nachvollziehbar, da ihre Mutter ihr nicht alles erzählt habe. Ihre Annahme, D._______ sei Angehöriger des Ettelaat sei angesichts einer Reihe von Indizien überwiegend plausibel. Das SEM habe hingegen keine Argumente auflisten können, die dagegensprechen würden. Es sei logisch, dass sie zu den Dokumenten, deren Diebstahl ihr vorgeworfen werde, nichts sagen könne. D._______ habe sein Büro nicht aufgeräumt gehabt, weil er ihren Besuch nicht erwartet und zudem keinen Grund gehabt habe, besonders vorsichtig zu sein. In Anbetracht der geplanten Hochzeitsreise und des Umstands, dass Frauen nur mit Erlaubnis ihres Mannes reisen dürften, sei plausibel, dass ihr Reisepass bei ihm gewesen sei. Sie habe überdies nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Unterlagen betreffend den Verkehrsunfall, in welchen sie zusammen mit C._______ verwickelt gewesen sei, vorliegen würden. Eine Todesurkunde von C._______ könne sie nicht beantragen, da sie nicht zu seiner Familie gehöre. Dass der Ettelaat keine Dokumente aushändige, sei ebenfalls nachvollziehbar. Im Weiteren sei auch das Handeln von D._______ durchaus nachvollziehbar. Die Veröffentlichung der Videoaufnahmen würde seinem Ansehen und seiner Ehre schaden, weshalb er den Weg gewählt habe, sie auf andere Weise zu beschuldigen, ohne dass dadurch seine Ehre verletzt wurde. Im Übrigen sei es für D._______ aufgrund seiner Tätigkeit für den Ettelaat und der Videoaufnahmen relativ einfach gewesen, C._______ zu identifizieren. Das fehlende Wissen ihres Vaters über das ihr Zugestossene sei im kulturellen Kontext Irans nicht erstaunlich. Vieles werde, namentlich aufgrund der drohenden Strafen, ohne Wissen der Männer nur unter den Frauen geregelt. Nach dem Gesagten sei die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch, da sie auf der westlich orientierten Wertehaltung der Entscheider beruhe. 4.2.4 Sie sei aufgrund der ihr vorgeworfenen Entwendung staatlicher Dokumente des Ettelaats akut von staatlicher politischer Verfolgung bedroht. Zudem drohe ihr eine familiäre Verfolgung, da sie die Ehre ihrer Familie und ihres Verlobten beschmutzt habe. Aus diesen Gründen sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 4.2.5 Im Übrigen wäre wegen der drohenden systematischen Verfolgung auch von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Unter Berücksichtigung der Ausgangslage seit den jüngsten Massenprotesten sei von einer drohenden schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Zudem müssten in diesem Zusammenhang auch ihre Langzeittraumatisierung sowie die verfügbaren Länderinformationen zwingend berücksichtigt werden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in den Iran ausgeschafften Asylsuchenden bereits am Flughafen Verhöre und eine Verhaftung sowie Misshandlungen drohen würden. Zudem hätte sie angesichts ihrer Traumatisierung sowie des Studienverbots keine Möglichkeit, einen Studienabschluss sowie eine Arbeitsstelle zu erlangen. Über ein tragfähiges soziales Netz verfüge sie nicht, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug auch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als unzulässig und unzumutbar. Schliesslich sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ein stationärer Klinikaufenthalt geplant. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Anhörungsprotokollen könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres problematischen Gesundheitszustandes in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe zusammenhängend, linear und verständlich vorzubringen. Aus der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf deren Ursache gezogen werden, weshalb diese kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei. Das SEM sei sodann nicht gehalten, Beweismittel zu übersetzen und zu würdigen, die als nicht beweistauglich erachtet würden. Namentlich sei der Grund für den Stern-Vermerk im Universitäts-Account nicht ersichtlich; und dieser vermöge die behaupteten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten in keiner Weise zu belegen. Es sei zwar davon auszugehen, dass eine traditionelle Verlobung zwischen ihr und D._______ stattgefunden habe. Die behaupteten nachfolgenden Entwicklungen seien aber unplausibel. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie nicht in eine Heirat eingewilligt und es sei nicht zu einer solchen gekommen. Dass dies ein legitimes Handeln sei und ihr nicht per se zum Nachteil gereiche, werde durch das Resultat der Botschaftsabklärung bestätigt. Gemäss iranischem Zivilgesetz sei eine Zwangsverheiratung nicht vorgesehen. Dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin trotz ihrer Heirat mit einem Afghanen und späteren Scheidung dieser Ehe offenbar ein gutes Einvernehmen mit ihren Angehörigen im Heimatstaat habe, lasse an der Darstellung zweifeln, wonach ihr Vater sehr traditionell und konservativ sei. Die vorgebrachten Übergriffe durch D._______ seien auch im Iran strafrechtliche Delikte, die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht werden könnten. Ferner sei sie kein Mitglied der Bahai-Gemeinde und es deute nichts auf eine diesbezügliche Exponierung hin. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei den iranischen Behörden als Angehörige der Bahai registriert sei. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Sachverhaltselemente seien in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt worden. Das Argument, wonach D._______ der Vormund der Beschwerdeführerin gewesen und deshalb im Besitz ihrer Reisepapiere gewesen sei, laufe ins Leere, da sie noch nicht verheiratet wegewesen seien. Zudem sei nicht ausgeführt worden, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein solle, legal ohne Zustimmung von D._______ aus dem Iran auszureisen. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne Erlaubnis ihres Verlobten in die Obhut der bestehenden Schutzinfrastruktur begeben könne. Das mit Fotos dokumentierte Narbenbild lasse keinen eindeutigen Rückschluss auf dessen Entstehung zu. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht adäquat berücksichtigt. Der von einer Fachärztin erstellte Arztbericht vom 4. September 2020 enthalte eine umfassende Anamnese, die sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung decke. Aus diesem Bericht werde das Ausmass ihrer psychischen Belastung sehr deutlich, welche die Vorinstanz offenbar nicht erkannt habe. Gemäss Art. 33 VwVG nehme die Behörde für die Abklärung der Sache tauglich erscheinende Beweismittel ab. Da das SEM die Beweismittel zu den Akten genommen habe, habe es diese für tauglich befunden und hätte sie demnach auch würdigen müssen. Es werde erneut um Offenlegung der Botschaftsabklärung ersucht, da in dieser möglicherweise Abklärungen betreffend den Stern-Vermerk in ihrem Universitäts-Account gemacht worden seien. Dieser sei ein Beleg für ihre Vorbringen, da ihre einzigen politischen Schwierigkeiten die von ihrem Verlobten ausgehenden Probleme seien. Es gebe keinen anderen Grund für einen derartigen Vermerk, da sie sich nie politisch engagiert habe. Das SEM hätte zwangsläufig diesbezügliche Abklärungen veranlassen müssen. Die Aussage, die auf ihre Verlobung folgenden Ereignisse seien ungeklärt geblieben, sei nicht nachvollziehbar, da sie diese mit verschiedenen Belegen (Auszug aus Uni-Account, Arztbericht, Dokumentation der Narben) untermauert habe. Dass eine Zwangsheirat im Iran gesetzlich nicht vorgesehen sei, schliesse eine faktische Ungleichbehandlung nicht aus. Die Argumentation betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin sei nicht stichhaltig. Diese sei erst zehn Jahre nach ihrer zweiten Heirat wieder in die Heimat gereist. Zudem sei die Scheidung vom ersten Ehemann gegen ihren Willen erfolgt und ihr zweiter Ehemann sei angesehen. Ihr erster Mann sei ein strenggläubiger Muslim gewesen, weshalb diese Eheschliessung mit der konservativen Haltung ihre Familie vereinbar gewesen sei. Das SEM habe ferner verkannt, wie schwer ihr die Einreichung einer Anzeige gegen ihren Vergewaltiger im Iran fallen würde. Weiter werde durch die Mitgliedskarte der Bahai belegt, dass sie ein Mitglied dieser Gemeinschaft geworden sei. Es sei überdies klar, dass die iranischen Sicherheitskräfte ein besonderes Augenmerk auf sie haben würden. Es würde daher nicht lange dauern, bis diese sowie auch ihre Familie Kenntnis ihrer Religionszugehörigkeit erlangen würden. Eine Verlobung habe im Iran eine grössere Bedeutung als in der wesentlichen Welt. Dies sei ein Versprechen und es sei bereits Geld geflossen. Es werde aus ihren Aussagen deutlich, dass D._______ das Gefühl gehabt habe, sie gehöre bereits ihm. Sie habe den Iran durchaus legal verlassen können, da sie noch nicht verheiratet gewesen sei. Auch wenn das Narbenbild keinen klaren Rückschluss auf dessen Ursache zulasse, sei dieses als ein Teilbeweis für ihre Asylvorbringen zu bewerten. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 5.2 Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A30/3 (Botschaftsanfrage) und A31/10 (Botschaftsantwort) wurde mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 verweigert unter Hinweis auf das Vorliegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 VwVG sowie darauf, dass das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Dokumente zur Kenntnis gebracht und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt habe, womit dem Recht auf Akteneinsicht Genüge getan worden sei. Die Ausführungen in der Replik vom 27. Oktober 2020 vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, weshalb der erneut gestellte Antrag auf Offenlegung der genannten Aktenstücke abzuweisen ist. 5.3 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler/ Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020 N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.3.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3.3 Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.4 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan hat. 5.4.1 Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche ihrem Entscheid zugrunde lagen. Dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin und alle von ihr eingereichten Beweismittel ausdrücklich würdigte, stellt keine Gehörsverletzung dar, zumal die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel - wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 7) - als nicht relevant zu erachten sind. Namentlich trifft dies auf die beiden Zeitungsartikel betreffend die Art der Eheschliessung der Beschwerdeführerin zu. Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Uni-Account setzte das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 explizit auseinander, und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Replik vom 27. Oktober 2020 hierzu uneingeschränkt zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung durch die unterlassene Würdigung dieser Beweismittel in der angefochtenen Verfügung wäre damit als geheilt zu betrachten. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnisse wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich berücksichtigt. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe diese Beweismittel durch deren Abnahme implizit auch hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als beweistauglich erachtet. Ein Verstoss gegen Art.33 VwVG ist demnach nicht erkennbar. Im Übrigen zeigt die umfangreiche Beschwerdeschrift, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 5.4.2 Auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. 5.4.3 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese Einschätzung sei auf Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts zustande gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderten weitergehenden Abklärungen bezüglich einer Gefährdung durch ihre Angehörigen sowie betreffend ihre Verlobung, die allgemeine Situation der Frauen und die Menschenrechtssituation im Iran zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hätten führen können. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel (Uni-Account, Artikel zur Trauungsart) verzichtet wurde, da diesen von vornherein kein wesentlicher Beweiswert beizumessen ist. Es ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei nicht von denselben SEM-Mitarbeitenden verfasst worden, die die Anhörungen durchgeführt hätten, ist festzustellen, dass dies zwar wünschenswert ist, es sich bei dem von ihr zitierten Rechtsgutachten aber lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM handelt, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Schilderung kann ohne Weiteres gestützt auf Befragungsprotokolle erfolgen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Ein solcher wird denn auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, dass die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-3146/2017 vom 7. August 2019 E. 6.3). 5.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch ihren Verlobten D._______ insgesamt als unglaubhaft. 7.2.1 Dass sie in dessen Haus mit ihrem heimlichen Freund C._______ intim geworden sei und D._______ hiervon aufgrund von Videoaufnahmen durch von ihm installierte versteckte Kameras erfahren habe, ist als realitätsfern und konstruiert zu erachten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass D._______ einen konkreten entsprechenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehabt hätte, welcher Anlass zu derartigen Überwachungsmassnahmen gegeben hätte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, im (...) sei ein Verfahren wegen Führens einer ausserehelichen Beziehung zu C._______ gegen sie eingeleitet, aber in der Folge mangels Beweisen eingestellt worden, zweifelhaft erscheint. Dies namentlich angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung, wonach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin aktenkundig ist. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre auch im Falle eines eingestellten Gerichtsverfahrens zu erwarten, dass es in den Akten entsprechend verzeichnet wäre. 7.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass auch der angeblichen Erpressung der Beschwerdeführerin durch D._______ mittels dieser Aufnahmen sowie den darauf beruhenden sexuellen sowie körperlichen Übergriffen und Drohungen durch diesen die Grundlage entzogen. Ebenso als unrealistisch zu erachten ist die Darstellung, D._______ habe C._______ getötet und dies der Beschwerdeführerin offen eingestanden. 7.2.3 Ferner ist die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Reisepapiere aus dem Safe von D._______ entwendet, was von in dessen Büro installierten Videokameras aufgezeichnet worden sei, als unplausibel zu erachten. Es ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht nachvollziehbar, dass ihre Identitätsdokumente im Besitz von D._______ gewesen sein sollen, da sie noch gar nicht zusammenlebten. Zudem erscheint unrealistisch, dass D._______ den Schlüssel zu seinem Safe, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, offen auf seinem Pult hätte liegen lassen und die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch gerade erkannt habe, dass es sich um den entsprechenden Schlüssel handelte. Ein derart sorgloses Verhalten von D._______ lässt sich nicht mit der angeblichen Videoüberwachung seines Büros vereinbaren. Zudem bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von der Videoaufzeichnung ihrer angeblichen Aneignung ihrer Identitätsdokumente erhalten haben soll. 7.2.4 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, D._______ sei Angehöriger des Ettelaat und verfüge dadurch über namhaften Einfluss, handelt es sich um eine blosse Vermutung, die durch die von ihr genannten Indizien weder hinreichend substanziiert noch belegt wurde. Ihre Darstellung, er habe Ermittlungen durch den Ettelaat gegen sie wegen des angeblichen Diebstahls von vertraulichen Dokumenten aus seinem Safe veranlasst, erscheint unrealistisch. Zum einen ist unplausibel, dass D._______ in seinen privaten Büroräumlichkeiten Regierungsdokumente aufbewahrt hätte, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass der Geheimdienst dem behaupteten Vorwurf des Diebstahls solcher Unterlagen Glauben geschenkt und diesen zum Anlass für Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin genommen hätte. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, welchen Zweck D._______ mit diesem Vorwurf verfolgt hätte, da er gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin mit den belastenden Videoaufnahmen ihres Treffens mit C._______ bereits ein Druckmittel gegen sie in der Hand gehabt hätte. Die Erklärung, D._______ hätte diese Videoaufnahmen wegen des damit verbundenen eigenen Ehrverlusts für ihn nicht publik machen wollen, vermag nicht zu überzeugen, da demnach auch die entsprechende Drohung wirkungslos gewesen wäre. Zudem hätte ein behaupteter Diebstahl von Regierungsdokumenten aus seiner Verwahrung auch Fragen in Bezug auf seine Person aufgeworfen. Überdies wird die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den Ettelaat durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung entkräftet, wonach kein hängiges oder abgeschlossenes Strafverfahren gegen sie aktenkundig ist und sie nicht im Fokus der iranischen Sicherheitskräfte steht. 7.2.5 Demnach ist auch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsmassnahmen des Ettelaat gegen ihren Vater und ihre Brüder die Grundlage entzogen. Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Angehörigen der Komplizenschaft mit ihr hätten beschuldigt worden sein sollen. 7.3 7.3.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Repressalien durch ihren Vater und ihre Brüder bis hin zum Ehrenmord wegen der ihnen angeblich durch ihr Verhalten verursachten Probleme, ist festzustellen, dass sie keine konkreten entsprechenden Drohungen seitens dieser Personen geltend gemacht hat. 7.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen (vgl. SEM-Akte A10, Ziff. 9.01 und A18, F), ist zunächst festzuhalten, dass Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt sowie Zwangsheirat, weit verbreitet sind und ungestraft begangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1, E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 und E. 6.6 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff.; vgl. ferner zur Zwangsheirat im Iran statt vieler United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Women - Early and forced marriage, Version 4.0, Mai 2022, ; Amnesty International Report Iran 2017/2018, , beide zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023). 7.3.3 Im Gesamtzusammenhang der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint die behauptete Zwangsheirat wenig plausibel, zumal der Vorfall vom (...), welcher den Vater angeblich hierzu veranlasst habe, zweifelhaft erscheint (vgl. E. 7.2.1). Die eingereichten Fotos vermögen bestenfalls die Verlobung der Beschwerdeführerin zu belegen, welche unbestritten ist, nicht aber, dass die Verlobung zwangsweise erfolgt sein soll. Die Frage nach der genauen Natur dieser Zeremonie sowie die Frage, ob dieses Verlöbnis von der Beschwerdeführerin aufgelöst werden könnte, kann offengelassen werden. 7.3.4 Im Übrigen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei sehr streng und konservativ, dadurch relativiert, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz emigrierte und ihre Mutter gemäss Aktenlage mehrmals allein in die Schweiz gereist ist. Gegen eine strenge Überwachung der Beschwerdeführerin spricht sodann einerseits, dass sie in der Lage war, ihre Ausreise zu organisieren und anscheinend ungehindert auszureisen, sowie andererseits ihre Darstellung, ihr Vater habe von ihren Problemen, insbesondere ihrem Suizidversuch und anschliessenden Spitalaufenthalt im Iran, grösstenteils keine Kenntnis gehabt. 7.4 Nachdem die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung durch ihren Verlobten noch durch ihren Vater und ihre Brüder im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen vermag, erweist sich die Frage der Verfügbarkeit einer Schutzinfrastruktur im Heimatstaat vorliegend als nicht relevant. Ebenso erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran. 7.5 7.5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift argumentiert wird, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt worden, ist Folgendes festzustellen: Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet, ist durch die eingereichten Arztzeugnisse dokumentiert und ihre starke psychische Belastung wird auch aus den Befragungsprotokollen ersichtlich. Es ist zwar in Betracht zu ziehen, dass derartige Probleme die Fähigkeit, die Asylgründe substanziiert und widerspruchsfrei vorzutragen, beeinträchtigen können. Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht aufgrund vager oder widersprüchlicher Angaben in Frage gestellt, sondern weil die von ihr vorgetragenen Fluchtgründe in weiten Zügen als realitätsfern und konstruiert zu erachten sind. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Befragungen hierauf einen wesentlichen Einfluss gehabt haben könnte. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Fähigkeit, ihre Asylgründe in den Anhörungen vollständig und korrekt darzulegen, ernsthaft beeinträchtigt war. 7.5.2 Die erwähnte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist ein starker Hinweis auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit. Zudem sind die mit Fotos dokumentierten striemenförmigen Narben auf ihrem Rücken ein Indiz dafür, dass sie Opfer eines körperlichen Übergriffs geworden ist. Diese Umstände stellen aber keinen Beweis für die von ihr dargelegten Übergriffe durch D._______ sowie ihre männlichen Familienangehörigen dar. Ein anderer als der geschilderte Hintergrund ihrer gesundheitlichen Probleme und Narben ist durchaus denkbar, zumal dem Arztzeugnis der M._______ vom 13. Juli 2021 zu entnehmen ist, dass "nach dem heutigen Wissensstand [...] der Diagnose der strukturellen Dissoziation schwere, wiederholende traumatische Erfahrungen in der frühen Kindheit zu Grunde [liegen]". Angesichts der Aktenlage steht nicht fest, wann und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin diese mutmasslichen traumatischen Erfahrungen gemacht hat. Demnach rechtfertigt sich hieraus nicht der Schluss, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise Opfer frauenspezifischer Gewalt geworden oder habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entsprechende Nachteile zu erleiden. 7.5.3 Diese Umstände vermögen die dargelegten starken Indizien, die für die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe sprechen, nicht aufzuwiegen. 7.6 Im Weiteren kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Universitäts-Account kein relevanter Beweiswert in Bezug auf ihre Asylvorbringen beigemessen werden. Gemäss verfügbaren Informationen lässt der Vermerk eines Sterns im Uni-Account nicht zwingend auf politische Aktivitäten der betreffenden Studentin oder des betreffenden Studenten schliessen, sondern kann auch auf disziplinarische Übertretung oder fehlende Dokumente zurückzuführen sein (vgl. AI - Amnesty International: Silenced, expelled, imprisoned:Repression of Students and Academics in Iran [MDE 13/015/2014], 2. Juni 2014, S. 39 f.; https://www.ecoi.net/en/file/local/1173618/4543_1433246367_final-silenced-expelled-imprisoned-repression-of-students-and-academics-in-iran.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]; CHRI - Center for Human Rights in Iran (ehemals: International Campaign for Human Rights in Iran): Punishing Stars: Systematic Discrimination and Exclusion in Iranian Higher Education, 4. Dezember 2010, S. 6, http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/punishing-stars-english-final.pdf [Zugriff am 24. Januar 2023]). Demnach lässt sich aus diesem Dokument entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf ein tatsächliches oder unterstelltes politisches Profil schliessen. Ein Zusammenhang dieses Vermerks im Account der Beschwerdeführerin mit den gemäss ihrer Darstellung auf Veranlassung ihres Verlobten gegen sie erhobenen Anschuldigungen ist keineswegs belegt, sondern erscheint vielmehr unwahrscheinlich, da eine politische Dimension des ihr angeblich angelasteten Dokumentendiebstahls nicht ersichtlich ist. 7.7 Im Übrigen geben auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer Einreise in die Schweiz und ihres Aufenthalts in diesem Land vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Anlass zu Zweifeln. In der BzP gab sie zu Protokoll, sie sei nach einem einwöchigen Aufenthalt bei einem Freund in F._______ zusammen mit ihrer Mutter und der hier wohnhaften Schwester bis zur Asylgesuchseinreichung bei ihrem Schlepper verblieben (vgl. Akten SEM A7/11 S. 6). Ihre Aussage im Rahmen der zweiten Anhörung, sie habe in F._______ gewartet, bis der Schlepper alles für ihre Weiterreise [nach] H._______ organisiert gehabt habe, lässt aber auf einen längeren Aufenthalt an diesem Ort schliessen und steht demnach im Widerspruch zu ihren Angaben bei der BzP (vgl. Akten SEM A28/21 S. 9 F32). Wenig logisch und nachvollziehbar erscheint ihre Darstellung, der Schlepper habe sie nach der vermeintlichen Organisation ihrer Weiterreise an den Bahnhof Zürich gebracht, nur um sie dann dort sitzenzulassen. Angesichts dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Einreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs zu verschleiern versucht, zumal sie auch ohne überzeugende Begründung ihren Reisepass nicht eingereicht hat. Hierdurch wird ihre persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt. 7.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran durch staatliche Instanzen respektive durch Drittpersonen glaubhaft darzutun. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie eine Konversion zum Bahai-Glauben in der Schweiz vorbringt, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsse. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 8.3 8.3.1 Zur allgemeinen Situation der Bahai im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die Bahai Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahais dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an die Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2). 8.3.2 Vorliegend ist angesichts der eingereichten Beweismittel nicht an der formellen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Bahai-Gemeinde zu zweifeln. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie vom (...) bis (...) an einer Bahai-Jugendkonferenz in Q._______ teilnahm sowie vorn (...) bis (...) einen Studienkreis des R._______ besuchte (vgl. Bestätigungsschreiben Bahai-Gemeinde N._______ vom 28. Juli 2020). Dabei handelte es sich aber offenkundig um interne Anlässe. Weitere konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Bahai-Gemeinde wurden nicht geltend gemacht. Demnach ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft betätigt hat und sich damit besonders exponiert hätte. Es können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden oder die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer formellen Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde der Schweiz Kenntnis haben und sie im Falle einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-6398/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.4; E-4382/2020 vom 22. September 2020 E. 7.3; E-2642/2020 vom 13. Juli 2020 E. 7.3). 8.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1; D-4187/2022 vom 6. Februar 2022 E. 10.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2022 E. 8.6.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 10.4.2 10.4.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 10.4.2.2 Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin seit November 2017 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Es wurden bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine dissoziative Störung sowie eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Seit ihrer Einreise in die Schweiz waren mehrere stationäre Klinikaufenthalte ([...]) erforderlich, und es sind mehrere Suizidversuche - sowohl vor ihrer Ausreise als auch in der Schweiz aktenkundig (vgl. Ärztliche Berichte der M._______ vom 4. September 2020 und 13. Juli 2021). Gemäss letzterem Bericht wird die Beschwerdeführerin derzeit ambulant mittels psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen, Ergotherapie sowie medikamentös behandelt. 10.4.2.3 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch weist das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 24. Januar 2023; vgl. auch Urteil BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3). Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden. Es kann davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe Zugang zu der von ihr benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten PTBS (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR; Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4, D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5). 10.4.2.4 Angesichts dessen, dass sich Zweifel an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Problemen rechtfertigen, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatstaat auf die Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Netz zählen kann. 10.4.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Beim Vollzug der Wegweisung ist dem fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, allenfalls ist eine begleitete Rückkehr geboten. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2020 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nicholas Swain Versand: