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E-5444/2023

E-5444/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. A.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers – B._______, geboren am (…), iranische und afghanische Staatsangehörige – suchte am 13. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz deren Flüchtlingseigenschaft und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3254/2020 vom 8. Juli 2020 abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft er- wuchs. B. Am 18. November 2020 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdefüh- rers und seiner Ehefrau zur Welt. C. C.a Am 15. November 2021 reichte die Ehefrau für sich und den Sohn ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022 abgewiesen. C.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-604/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022 wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Als Folge davon blieb die ablehnende Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 rechtskräftig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind befinden sich nach wie vor in der Schweiz.

II. D. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ – suchte am 11. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. September 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine

E-5444/2023 Seite 3 Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtkraft.

E. E.a Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit der Verfü- gung des SEM vom 15. September 2020 habe sich die Sachlage erheblich verändert. Es lägen nun objektive Nachfluchtgründe vor, welche die Ge- währung von Asyl rechtfertigen würden. Im September 2022 sei im Iran eine gegen das System der iranischen Republik gerichtete Protestwelle ausgebrochen, die von der Regierung niedergeschlagen worden sei. Be- sonders betroffen seien Angehörige ethnischer Minderheiten wie die Kur- den. Aufgrund dieser Ereignisse könne dem Vorgehen der iranischen Si- cherheitskräfte keine Legitimität mehr zugesprochen werden. Hinzu komme seine individuelle Gefährdung, da er bereits vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Septem- ber 2020, SEM-Akte […]). Wenn er seine Ängste vor Übergriffen durch Si- cherheitskräfte den Ärzten offenbare, würden diese ihn verdächtigen, die Proteste zu unterstützen, Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den beigelegten Bericht der (…) ([…]) vom 28. Februar 2023, worin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittel- gradige depressive Episode diagnostiziert worden seien. Demgemäss leide er unter diversen Symptomen wie Niedergeschlagenheit, Hoffnungs- und Freudlosigkeit, Interessenverlust, Schlafstörungen, Albträumen, Kon- zentrationsproblemen sowie unter Angst- und Spannungszuständen. Die Fachärzte würden bei einer Rückkehr in den Iran von einer Chronifizierung der Symptomatik und einer zusätzlichen Destabilisierung sowie weiteren suizidalen Handlungen ausgehen. Gegenwärtig würden wöchentlich psy- chotherapeutische Gespräche stattfinden. Aus fachärztlicher und psycho- therapeutischer Sicht sei eine Traumatherapie indiziert, deren Durchfüh- rung indes eine Aufenthaltssicherheit in der Schweiz voraussetze. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. März 2023, wonach medizinisch nachweisbare Narben von (…) vorliegen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden im Iran adäquat behandelt werden könnten. Würde er iranischen Ärzten seine Ängste und Erlebnisse anvertrauen, be- stünde die Gefahr, dass er verdächtigt würde, die Protestbewegung zu

E-5444/2023 Seite 4 unterstützen, was zu seiner Verfolgung führen könne. Schliesslich herr- sche seit September 2022 im Iran eine Situation allgemeiner Gewalt. Auf- grund der genannten Umstände sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. E.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 30. August 2023 – eröffnet am 4. September 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde festgehalten, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, und es wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.

F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht er- heben und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. August 2023 sei aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen, bis zum rechts- kräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Voll- zugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei Ziffer 5 des vorinstanzlichen Ent- scheids sei in jedem Fall aufzuheben und es sei den (recte: dem) Be- schwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbei- ständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der (…), (…), vom 2. Oktober 2013 (recte: 2023) beigelegt; demgemäss sei es kürzlich zu einem Suizid- versuch des Beschwerdeführers mit nachfolgendem Klinikaufenthalt ge- kommen.

E-5444/2023 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 2. November 2023 vernehmen zu lassen. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. November 2023 zur Beschwerde vom 4. Oktober 2023 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2023 zur Stel- lungnahme unterbreitet. I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. November 2023 auf- grund noch vorzubringender Noven (Lehrstelle in Aussicht) um Erstre- ckung der Replikfrist um vier Wochen. Letztere wurde bis zum 15. Dezem- ber 2025 gewährt. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 eine Replik samt Honorarnote vom 14. Dezember 2023 sowie einen Lehrvertrag vom 23. November 2023 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2025 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. August 2025 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Bericht habe detailliert Auskunft über all- fällige Diagnosen, die gegenwärtige ärztliche Behandlung des Beschwer- deführers, den bisherigen Behandlungsverlauf und das weitere Prozedere zu geben. L. Nach erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

10. September 2025 mit, dass er nach Antritt seiner Lehrstelle am 1. Au- gust 2024 als Fachmann (…) die ärztliche Behandlung nicht fortgesetzt habe. Weiter verwies er auf die bisherige Replik und hielt fest, die Unzu- mutbarkeit ergebe sich aus seiner herausragenden wirtschaftlichen In- tegration.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM qualifizierte die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe als Mehrfachgesuch und führte in seinem Entscheid aus, der Be- schwerdeführer könne aus den allgemeinen Beobachtungen zur Lage im Iran mangels persönlichen Bezugs keine asylrechtlich relevanten Argu- mente zu seinen Gunsten ableiten. Zwar werde anerkannt, dass die irani- schen Behörden seit Mitte September 2022 mit grosser Härte gegen regie- rungskritische Proteste vorgegangen seien und auch einfache Protestteil- nehmer verfolgt und/oder verurteilt hätten; die Situation habe sich aber zwi- schenzeitlich verändert. So habe der iranische Revolutionsführer Anfang Februar 2023 Begnadigungen und Strafmilderungen für zehntausende

E-5444/2023 Seite 7 Gefangene angekündigt, worunter sich festgenommene Protestteilneh- mende befänden. Sodann erachtete das SEM die Anforderungen an die sinngemäss geltend gemachte Kollektivverfolgung von Kurden als nicht er- füllt. Ferner herrsche im Iran trotz der problematischen Lage keine Situa- tion allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisge- mäss als grundsätzlich zumutbar einzustufen sei. Schliesslich wurde hin- sichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgehalten, eine adäquate Behandlung der psychischen Beschwerden im Heimatstaat sei grundsätzlich sichergestellt und die ihm verschriebenen beziehungs- weise erforderlichen Medikamente seien dort verfügbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegenge- halten, aufgrund der vom SEM unbestrittenen jüngsten Ereignisse im Iran stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen medizinischer Versorgung eines angeschossenen Protestteilnehmers Ziel polizeilicher Nachforschun- gen geworden sei; seine damalige Handlung werde nunmehr erst recht als regimefeindlich eingestuft. Durch die Niederschlagung des Volksaufstan- des seit September 2022 sei deutlich geworden, dass dem Handeln der iranischen Sicherheitsorgane keine Legitimität mehr zugesprochen werden könne. Sodann verkenne das SEM im Zusammenhang mit der Situation der Kurdinnen und Kurden im Iran, dass sich die repressiven Massnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die kurdische Zivilbevölkerung richteten und nicht bloss gegen politisch aktive Personen kurdischer Herkunft. Somit stelle die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, ein weiteres Risikoprofil dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater passiv der Glaubensgemeinschaft der F._______ angehöre, stelle ein weiteres Risikoprofil dar. Schliesslich wird unter Heranziehung der aktenkundigen Arztberichte dargelegt, weshalb der Vollzug der Weg- weisung nicht zumutbar sei. Ausserdem habe das SEM im Zusammenhang mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Beschwer- den im Iran seine Abklärungspflichten und damit den Untersuchungsgrund- satz verletzt. Es habe lediglich pauschal behauptet, die Krankheit des Be- schwerdeführers sei im Iran behandelbar, ohne dies zu belegen. Der Be- schwerdeführer habe am 21. September 2023 einen Suizidversuch unter- nommen, was die Schwere seiner psychischen Erkrankung untermauere. Gemäss dem beigelegten aktuellen Bericht der (…) vom 2. Oktober 2023 befinde er sich in engmaschiger psychiatrischer Behandlung. Ferner sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Suiziden vorliegend nicht anwendbar, da kein reaktives Geschehen vor- liege; der Beschwerdeführer habe nämlich zum Zeitpunkt seines

E-5444/2023 Seite 8 Suizidversuchs aufgrund der laufenden Beschwerdefrist gewusst, dass der Wegweisungsvollzug nicht unmittelbar bevorgestanden habe.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es seien in den Schil- derungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich der medi- zinischen Behandlung der verletzten Person durch den Beschwerdeführer einige Widersprüche zu erkennen. So habe die Ehefrau in ihrer Be- schwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vorgetragen, der Beschwerdeführer würde wegen der Behandlung eines Mitglieds einer kriminellen Bande behördlich gesucht, während der Beschwerdeführer in seinen Verfahren von der Behandlung eines Demonstrationsteilnehmers gesprochen habe. Wie selbst die vorliegende Beschwerdeschrift korrekt erwähne, sei in der angefochtenen Verfügung des SEM und im Urteil E-3254/2020 vom 8. Juli 2020 betreffend die Ehefrau nicht ausgeschlossen worden, dass ein legitimes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Be- schwerdeführer bestehe beziehungsweise das Interesse der Behörden nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb die iranischen Behörden den Beschwerdefüh- rer nun aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen im Visier haben sollten. Sodann seien die weiteren Vorbringen (Risikoprofil als Kurde und wegen F._______-Glaube) nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer einerseits als Bewohner von C._______ keinen Bezug zu den erwähnten kurdischen Städten habe und er andererseits im Vorverfahren keinerlei Probleme reli- giöser Art erwähnt habe. Im Zusammenhang mit der medizinischen Lage wird ausgeführt, seit Anfang 2022 seien keine grundsätzliche Verschlech- terung der Gesundheitsversorgung im Iran oder Einschränkungen des Zu- gangs zur Gesundheitsversorgung dokumentiert. Weiter wird auf einen Be- richt betreffend den Zugang zu nötigen Behandlungen verwiesen, wonach die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer sichergestellt sei.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, nach neuesten Erkenntnissen unterlägen alle Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit einem erhöhten Risiko, im Zusammenhang mit einer Demonstration festgenommen zu werden. Dem Beschwerdeführer könnte entgegen der Auffassung des SEM wegen der medizinischen Behandlung eines Demonstrationsteilnehmers eine ille- gitime und flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohen. Des Weiteren wi- derspreche das SEM hinsichtlich der Gesundheitsversorgung im Iran all- gemein zugänglichen Berichten. Ferner wird unter Verweis auf mehrere Praxisbeispiele von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stelle bereits heute einen Härtefall

E-5444/2023 Seite 9 dar, zumal er im August 2024 eine Lehre als Fachangestellter (…) antreten könne.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vo- rinstanz in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Er- gänzungen:

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der jüngsten Niederschlagung der Pro- teste durch die iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt. Zur Begründung verweist er auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe, insbesondere die behördliche Suche nach ihm infolge der medizinischen Behandlung eines verletzten Demonstrationsteilneh- mers. Hinzu komme sein Risikoprofil als Kurde sowie als Angehöriger der Glaubensrichtung F._______. Das Gericht vermag darin keine asylrechtlich relevante individuelle Gefähr- dung zu erkennen. Zwar ist unbestritten, dass die iranischen Behörden seit

E-5444/2023 Seite 10 den Protesten vom September 2022 vermehrt gegen Oppositionelle vorge- hen. Aus der einmaligen medizinischen Versorgung einer mutmasslich re- gimekritischen Person im Jahr 2019 lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer ins Visier der iranischen Sicherheitsorgane geraten wäre. Es erscheint vielmehr als äusserst unrealistisch, dass er allein auf- grund einer solchen, nach eigenen Angaben ahnungslos erfolgten Hand- lung bis heute behördlich verfolgt würde respektive befürchten müsste, bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu erleiden. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. An dieser Stelle kann weiterhin auf die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 15. Septem- ber 2020 verwiesen werden, in welcher die Vorbringen des Beschwerde- führers mangels Intensität und asylrechtlich relevanten Motivs als nicht asylbegründend eingestuft wurden. Auch die geltend gemachte kurdische Herkunft sowie die Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der F._______ vermögen keine asylrechtlich relevante Gefährdungslage zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder re- ligiösen Zugehörigkeit in den Fokus staatlicher Behörden geraten wäre. Die Bezugnahme auf die Proteste vom September 2022 und deren Nieder- schlagung durch die iranischen Sicherheitsbehörden vermag keine indivi- duelle Verfolgungsgefahr zu begründen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewie- sen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer erneut nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

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E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma- nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer- deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr- dung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Trotz der dort herr- schenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Prob- leme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E- 1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.).

E. 7.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch

E-5444/2023 Seite 13 nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 7.3.3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den konkre- ten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Beschwerden im Iran ihre Abklärungspflichten und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, er- weist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den allgemeinen Informationen zur psy- chiatrischen Versorgung im Iran hinlänglich auseinandergesetzt. Sie durfte gestützt auf die aktuelle Länderinformation und unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ohne weiter- gehende Abklärungen zum Schluss gelangen, dass im Iran eine grundsätz- lich ausreichende psychiatrische Grundversorgung besteht, die auch im vorliegenden Fall zugänglich wäre. Zusätzliche behördliche Abklärungen drängten sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

E. 7.3.3.3 Gemäss dem Arztbericht der (…) vom 28. Februar 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. SEM-Akten […]). Auf Rechtsmittelebene reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen weiteren ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2023 der (…) ein, welcher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs untermauern solle. Darin wer- den die bereits diagnostizierten Störungen bestätigt und zusätzlich auf eine bestehende Suizidalität hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben im Bericht in der vorletzten Woche vor dessen Erstellung einen Suizidversuch unternommen. Seit dem (…) 2021 befinde er sich in psycho- therapeutischer Behandlung, welche voraussichtlich bis mindestens Ende 2024 fortgeführt werde. Bei einem Therapieabbruch sei mit einer Ver- schlechterung sowie einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Im Falle einer Rückführung in den Iran bestehe zudem die Gefahr einer Retraumatisierung und psychischen Destabilisierung. Den behandelnden Fachpersonen sei keine geeignete Klinik oder Einrichtung im Iran bekannt, welche eine adäquate psychiatrische Behandlung gewährleisten könnte. Aus fachärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer aus psychopathologi- schen und humanitären Gründen ein Verbleib in der Schweiz zu gewähren.

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E. 7.3.3.4 In der jüngsten Eingabe vom 10. September 2025 wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Antritt seiner Lehrstelle am 1. August 2024 keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch genommen habe. Zudem wird von einer herausragenden wirtschaftlichen Integration berichtet. Diese Umstände deuten darauf hin, dass seine psychischen Beschwerden zwi- schenzeitlich abgenommen haben. Für den Fall einer durch das vorlie- gende abschlägige Urteil ausgelösten erneuten Verschlechterung seines psychischen Zustands, wie sie vorstehend in den Arztberichten beschrie- ben wird, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen:

E. 7.3.3.5 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht dieselbe psychotherapeutische Un- terstützung wie in der Schweiz zur Verfügung stehen wird. Das iranische Gesundheitssystem weist aber gemäss internationalen Quellen insgesamt ein vergleichsweise gutes Niveau auf, was auch die Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit einschliesst (vgl. WHO, Health Profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., < https://applications.emro.who. int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf >, abgerufen am 7. Oktober 2025). So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und es bestehen über 200 psychiatrische Kliniken beziehungsweise psychiatrische Abteilun- gen in Spitälern. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen befinden sich al- lein in C._______ rund elf spezialisierte Einrichtungen, in denen psychiat- rische und psychologische Behandlungen angeboten werden. Auch laut wissenschaftlicher Publikationen ist in den letzten Jahren ein Ausbau ver- antwortungsvoller psychiatrischer Versorgung zu verzeichnen (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Das Ar- gument, die medizinische Versorgung im Iran sei generell mangelhaft, ver- mag nach dem Gesagten nicht die vorinstanzlichen Erwägungen umzu- stossen. Es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei allfälligem Bedarf Zugang zu ärztlicher und/oder psychologischer Begleitung und Betreuung.

E. 7.3.3.6 Zu dem im Arztbericht erwähnten Suizidversuch ist festzuhalten, dass auch dieses Ereignis nicht geeignet ist, eine Änderung der vorinstanz- lichen Verfügung zu rechtfertigen. Das Argument, die einschlägige Suizid- rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar, weil dem Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt des Suizidversuchs kein unmittelbar bevorstehender Wegweisungsvollzug gedroht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz war ein solcher – wenn auch

E-5444/2023 Seite 15 infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht unmittelbar be- vorstehend – dennoch nicht unwahrscheinlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich al- lein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor- zukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person mög- lichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung ist festzu- halten, dass die mit der Vollzugsorganisation beauftragten Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit mit einer an- gemessenen Vorbereitung Rechnung tragen werden. Ferner kann der Be- schwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beispiels- weise die Mitgabe von Medikamenten oder die Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.4 Weder die vorgebrachten psychischen Beschwerden noch die Suizi- dalität – sofern sie nach dem abschlägigen Urteil wieder auftreten sollten – stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist, dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge derzeit nicht mehr in ärztlicher Betreuung befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es besteht nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wie dies in der Beschwerdebegründung be- antragt wird. Ferner sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch keine anderen individuellen Gründe in den Akten ersichtlich, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat neu als unzumutbar er- scheinen liessen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenz- bedrohende Situation geraten würde. Er und seine Ehefrau waren vor ihrer Ausreise beide langjährige Angestellte einer (…). Seine Ehefrau verfügt über einen Universitätsabschluss in (…) und langjährige Berufserfahrung in der (…) (vgl. SEM-Akten […] und […]). Der Beschwerdeführer und seine

E-5444/2023 Seite 16 Ehefrau waren stets erwerbstätig und bestritten ihren Lebensunterhalt ohne finanzielle Probleme (vgl. SEM-Akten […]). Somit ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf finanzielle Schwierigkeiten treffen wird. Er und seine Ehefrau haben gemäss Akten- lage im Übrigen ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Hei- matstaat, über welches sie im Bedarfsfall Unterstützung erhalten könnten (vgl. SEM-Akten […] und […]).

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik (vgl. oben E. 3.4) unter Verweis auf mehrere Praxisbeispiele von Jugendlichen bezie- hungsweise jungen Erwachsenen geltend macht, er stelle bereits heute ei- nen Härtefall dar, zumal er im August 2024 eine Lehre als Fachangestellter (…) antreten könne (diese Lehre hat er zwischenzeitlich angetreten), ver- mag er vorliegend daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Rahmen des asylrechtlichen Wegweisungsvollzugs wird keine Härtefallprüfung vor- genommen. Eine solche Beurteilung bleibt vielmehr der Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Rahmen eines allfälligen Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vorbehalten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragte in Ziffer 4 seiner Beschwerdeschrift, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Damit ficht er sinngemäss die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, der vorinstanzliche Kosten- entscheid sei aufzuheben, da das Verfahren nicht offensichtlich aussichts- los gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 2 und 11). Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Per- son nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf

E-5444/2023 Seite 17 Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Ent- gegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Begehren im Mehrfachgesuch nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht als aussichtslos, mithin hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Unrecht abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. In Bezug auf den Kos- tenentscheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen, die entsprechenden Ziffern sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerde- führer antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Be- zahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und hielt fest, der er erhalte als abgewiesener Asylsuchender Nothilfe und stellte die Nachreichung ei- ner Nothilfebescheinigung in Aussicht. Diese wurde in der Folge nicht nachgereicht. Dennoch ist gestützt auf die Aktenlage von seiner Bedürftig- keit auszugehen. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Es werden dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 10.2 Gemäss Art. 102m Abs. 2 AsylG ist unter anderem bei Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungs-, Revisions- und Mehrfachgesuchen Art. 65 Abs. 2 VwVG für die Prüfung der Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung massgebend. Gemäss dieser Bestimmung wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt res- pektive eine Anwältin bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen

E-5444/2023 Seite 18 Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ih- rer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10); im asylrechtlichen Be- schwerdeverfahren sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb pra- xisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtli- cher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Die Sach- und Rechtslage ist klar und für eine durchschnittlich rechtskundige Partei ohne Weiteres verständlich. Es sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände ersichtlich sind, die den Beizug eines Rechtsbeistands respektive einer Rechtsbei- ständin als notwendig erscheinen liessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist entsprechend abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5444/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom
  2. August 2023 abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 30. August 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab- gewiesen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5444/2023 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. August 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers - B._______, geboren am (...), iranische und afghanische Staatsangehörige - suchte am 13. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz deren Flüchtlingseigenschaft und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3254/2020 vom 8. Juli 2020 abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Am 18. November 2020 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. C. C.a Am 15. November 2021 reichte die Ehefrau für sich und den Sohn ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022 abgewiesen. C.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-604/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022 wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Als Folge davon blieb die ablehnende Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 rechtskräftig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind befinden sich nach wie vor in der Schweiz. II. D. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ - suchte am 11. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. September 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. E. E.a Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung des SEM vom 15. September 2020 habe sich die Sachlage erheblich verändert. Es lägen nun objektive Nachfluchtgründe vor, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Im September 2022 sei im Iran eine gegen das System der iranischen Republik gerichtete Protestwelle ausgebrochen, die von der Regierung niedergeschlagen worden sei. Besonders betroffen seien Angehörige ethnischer Minderheiten wie die Kurden. Aufgrund dieser Ereignisse könne dem Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte keine Legitimität mehr zugesprochen werden. Hinzu komme seine individuelle Gefährdung, da er bereits vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei (vgl. Verfügung des SEM vom 15. September 2020, SEM-Akte [...]). Wenn er seine Ängste vor Übergriffen durch Sicherheitskräfte den Ärzten offenbare, würden diese ihn verdächtigen, die Proteste zu unterstützen, Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den beigelegten Bericht der (...) ([...]) vom 28. Februar 2023, worin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden seien. Demgemäss leide er unter diversen Symptomen wie Niedergeschlagenheit, Hoffnungs- und Freudlosigkeit, Interessenverlust, Schlafstörungen, Albträumen, Konzentrationsproblemen sowie unter Angst- und Spannungszuständen. Die Fachärzte würden bei einer Rückkehr in den Iran von einer Chronifizierung der Symptomatik und einer zusätzlichen Destabilisierung sowie weiteren suizidalen Handlungen ausgehen. Gegenwärtig würden wöchentlich psychotherapeutische Gespräche stattfinden. Aus fachärztlicher und psychotherapeutischer Sicht sei eine Traumatherapie indiziert, deren Durchführung indes eine Aufenthaltssicherheit in der Schweiz voraussetze. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf den hausärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. März 2023, wonach medizinisch nachweisbare Narben von (...) vorliegen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden im Iran adäquat behandelt werden könnten. Würde er iranischen Ärzten seine Ängste und Erlebnisse anvertrauen, bestünde die Gefahr, dass er verdächtigt würde, die Protestbewegung zu unterstützen, was zu seiner Verfolgung führen könne. Schliesslich herrsche seit September 2022 im Iran eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der genannten Umstände sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. E.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 30. August 2023 - eröffnet am 4. September 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde festgehalten, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, und es wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgelehnt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. August 2023 sei aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids sei in jedem Fall aufzuheben und es sei den (recte: dem) Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der (...), (...), vom 2. Oktober 2013 (recte: 2023) beigelegt; demgemäss sei es kürzlich zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers mit nachfolgendem Klinikaufenthalt gekommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 2. November 2023 vernehmen zu lassen. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. November 2023 zur Beschwerde vom 4. Oktober 2023 vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. I. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. November 2023 aufgrund noch vorzubringender Noven (Lehrstelle in Aussicht) um Erstreckung der Replikfrist um vier Wochen. Letztere wurde bis zum 15. Dezember 2025 gewährt. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 eine Replik samt Honorarnote vom 14. Dezember 2023 sowie einen Lehrvertrag vom 23. November 2023 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. August 2025 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Bericht habe detailliert Auskunft über allfällige Diagnosen, die gegenwärtige ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers, den bisherigen Behandlungsverlauf und das weitere Prozedere zu geben. L. Nach erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 mit, dass er nach Antritt seiner Lehrstelle am 1. August 2024 als Fachmann (...) die ärztliche Behandlung nicht fortgesetzt habe. Weiter verwies er auf die bisherige Replik und hielt fest, die Unzumutbarkeit ergebe sich aus seiner herausragenden wirtschaftlichen Integration. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM qualifizierte die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe als Mehrfachgesuch und führte in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer könne aus den allgemeinen Beobachtungen zur Lage im Iran mangels persönlichen Bezugs keine asylrechtlich relevanten Argumente zu seinen Gunsten ableiten. Zwar werde anerkannt, dass die iranischen Behörden seit Mitte September 2022 mit grosser Härte gegen regierungskritische Proteste vorgegangen seien und auch einfache Protestteilnehmer verfolgt und/oder verurteilt hätten; die Situation habe sich aber zwischenzeitlich verändert. So habe der iranische Revolutionsführer Anfang Februar 2023 Begnadigungen und Strafmilderungen für zehntausende Gefangene angekündigt, worunter sich festgenommene Protestteilnehmende befänden. Sodann erachtete das SEM die Anforderungen an die sinngemäss geltend gemachte Kollektivverfolgung von Kurden als nicht erfüllt. Ferner herrsche im Iran trotz der problematischen Lage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss als grundsätzlich zumutbar einzustufen sei. Schliesslich wurde hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgehalten, eine adäquate Behandlung der psychischen Beschwerden im Heimatstaat sei grundsätzlich sichergestellt und die ihm verschriebenen beziehungsweise erforderlichen Medikamente seien dort verfügbar. 3.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegengehalten, aufgrund der vom SEM unbestrittenen jüngsten Ereignisse im Iran stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen medizinischer Versorgung eines angeschossenen Protestteilnehmers Ziel polizeilicher Nachforschungen geworden sei; seine damalige Handlung werde nunmehr erst recht als regimefeindlich eingestuft. Durch die Niederschlagung des Volksaufstandes seit September 2022 sei deutlich geworden, dass dem Handeln der iranischen Sicherheitsorgane keine Legitimität mehr zugesprochen werden könne. Sodann verkenne das SEM im Zusammenhang mit der Situation der Kurdinnen und Kurden im Iran, dass sich die repressiven Massnahmen der Sicherheitsbehörden gegen die kurdische Zivilbevölkerung richteten und nicht bloss gegen politisch aktive Personen kurdischer Herkunft. Somit stelle die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, ein weiteres Risikoprofil dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater passiv der Glaubensgemeinschaft der F._______ angehöre, stelle ein weiteres Risikoprofil dar. Schliesslich wird unter Heranziehung der aktenkundigen Arztberichte dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Ausserdem habe das SEM im Zusammenhang mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Beschwerden im Iran seine Abklärungspflichten und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es habe lediglich pauschal behauptet, die Krankheit des Beschwerdeführers sei im Iran behandelbar, ohne dies zu belegen. Der Beschwerdeführer habe am 21. September 2023 einen Suizidversuch unternommen, was die Schwere seiner psychischen Erkrankung untermauere. Gemäss dem beigelegten aktuellen Bericht der (...) vom 2. Oktober 2023 befinde er sich in engmaschiger psychiatrischer Behandlung. Ferner sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Suiziden vorliegend nicht anwendbar, da kein reaktives Geschehen vorliege; der Beschwerdeführer habe nämlich zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs aufgrund der laufenden Beschwerdefrist gewusst, dass der Wegweisungsvollzug nicht unmittelbar bevorgestanden habe. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es seien in den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich der medizinischen Behandlung der verletzten Person durch den Beschwerdeführer einige Widersprüche zu erkennen. So habe die Ehefrau in ihrer Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vorgetragen, der Beschwerdeführer würde wegen der Behandlung eines Mitglieds einer kriminellen Bande behördlich gesucht, während der Beschwerdeführer in seinen Verfahren von der Behandlung eines Demonstrationsteilnehmers gesprochen habe. Wie selbst die vorliegende Beschwerdeschrift korrekt erwähne, sei in der angefochtenen Verfügung des SEM und im Urteil E-3254/2020 vom 8. Juli 2020 betreffend die Ehefrau nicht ausgeschlossen worden, dass ein legitimes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe beziehungsweise das Interesse der Behörden nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nun aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen im Visier haben sollten. Sodann seien die weiteren Vorbringen (Risikoprofil als Kurde und wegen F._______-Glaube) nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer einerseits als Bewohner von C._______ keinen Bezug zu den erwähnten kurdischen Städten habe und er andererseits im Vorverfahren keinerlei Probleme religiöser Art erwähnt habe. Im Zusammenhang mit der medizinischen Lage wird ausgeführt, seit Anfang 2022 seien keine grundsätzliche Verschlechterung der Gesundheitsversorgung im Iran oder Einschränkungen des Zugangs zur Gesundheitsversorgung dokumentiert. Weiter wird auf einen Bericht betreffend den Zugang zu nötigen Behandlungen verwiesen, wonach die Krankenversicherung für den Beschwerdeführer sichergestellt sei. 3.4 In der Replik wird entgegnet, nach neuesten Erkenntnissen unterlägen alle Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit einem erhöhten Risiko, im Zusammenhang mit einer Demonstration festgenommen zu werden. Dem Beschwerdeführer könnte entgegen der Auffassung des SEM wegen der medizinischen Behandlung eines Demonstrationsteilnehmers eine illegitime und flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohen. Des Weiteren widerspreche das SEM hinsichtlich der Gesundheitsversorgung im Iran allgemein zugänglichen Berichten. Ferner wird unter Verweis auf mehrere Praxisbeispiele von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stelle bereits heute einen Härtefall dar, zumal er im August 2024 eine Lehre als Fachangestellter (...) antreten könne. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen: 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der jüngsten Niederschlagung der Proteste durch die iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt. Zur Begründung verweist er auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe, insbesondere die behördliche Suche nach ihm infolge der medizinischen Behandlung eines verletzten Demonstrationsteilnehmers. Hinzu komme sein Risikoprofil als Kurde sowie als Angehöriger der Glaubensrichtung F._______. Das Gericht vermag darin keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung zu erkennen. Zwar ist unbestritten, dass die iranischen Behörden seit den Protesten vom September 2022 vermehrt gegen Oppositionelle vorgehen. Aus der einmaligen medizinischen Versorgung einer mutmasslich regimekritischen Person im Jahr 2019 lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer ins Visier der iranischen Sicherheitsorgane geraten wäre. Es erscheint vielmehr als äusserst unrealistisch, dass er allein aufgrund einer solchen, nach eigenen Angaben ahnungslos erfolgten Handlung bis heute behördlich verfolgt würde respektive befürchten müsste, bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu erleiden. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestehen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. An dieser Stelle kann weiterhin auf die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 15. September 2020 verwiesen werden, in welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Intensität und asylrechtlich relevanten Motivs als nicht asylbegründend eingestuft wurden. Auch die geltend gemachte kurdische Herkunft sowie die Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der F._______ vermögen keine asylrechtlich relevante Gefährdungslage zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in den Fokus staatlicher Behörden geraten wäre. Die Bezugnahme auf die Proteste vom September 2022 und deren Niederschlagung durch die iranischen Sicherheitsbehörden vermag keine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer erneut nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.). 7.3.3 7.3.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 7.3.3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Beschwerden im Iran ihre Abklärungspflichten und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den allgemeinen Informationen zur psychiatrischen Versorgung im Iran hinlänglich auseinandergesetzt. Sie durfte gestützt auf die aktuelle Länderinformation und unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ohne weitergehende Abklärungen zum Schluss gelangen, dass im Iran eine grundsätzlich ausreichende psychiatrische Grundversorgung besteht, die auch im vorliegenden Fall zugänglich wäre. Zusätzliche behördliche Abklärungen drängten sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 7.3.3.3 Gemäss dem Arztbericht der (...) vom 28. Februar 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. SEM-Akten [...]). Auf Rechtsmittelebene reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen weiteren ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2023 der (...) ein, welcher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs untermauern solle. Darin werden die bereits diagnostizierten Störungen bestätigt und zusätzlich auf eine bestehende Suizidalität hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Angaben im Bericht in der vorletzten Woche vor dessen Erstellung einen Suizidversuch unternommen. Seit dem (...) 2021 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung, welche voraussichtlich bis mindestens Ende 2024 fortgeführt werde. Bei einem Therapieabbruch sei mit einer Verschlechterung sowie einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Im Falle einer Rückführung in den Iran bestehe zudem die Gefahr einer Retraumatisierung und psychischen Destabilisierung. Den behandelnden Fachpersonen sei keine geeignete Klinik oder Einrichtung im Iran bekannt, welche eine adäquate psychiatrische Behandlung gewährleisten könnte. Aus fachärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer aus psychopathologischen und humanitären Gründen ein Verbleib in der Schweiz zu gewähren. 7.3.3.4 In der jüngsten Eingabe vom 10. September 2025 wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Antritt seiner Lehrstelle am 1. August 2024 keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch genommen habe. Zudem wird von einer herausragenden wirtschaftlichen Integration berichtet. Diese Umstände deuten darauf hin, dass seine psychischen Beschwerden zwischenzeitlich abgenommen haben. Für den Fall einer durch das vorliegende abschlägige Urteil ausgelösten erneuten Verschlechterung seines psychischen Zustands, wie sie vorstehend in den Arztberichten beschrieben wird, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen: 7.3.3.5 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht dieselbe psychotherapeutische Unterstützung wie in der Schweiz zur Verfügung stehen wird. Das iranische Gesundheitssystem weist aber gemäss internationalen Quellen insgesamt ein vergleichsweise gutes Niveau auf, was auch die Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit einschliesst (vgl. WHO, Health Profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 7. Oktober 2025). So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und es bestehen über 200 psychiatrische Kliniken beziehungsweise psychiatrische Abteilungen in Spitälern. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen befinden sich allein in C._______ rund elf spezialisierte Einrichtungen, in denen psychiatrische und psychologische Behandlungen angeboten werden. Auch laut wissenschaftlicher Publikationen ist in den letzten Jahren ein Ausbau verantwortungsvoller psychiatrischer Versorgung zu verzeichnen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Das Argument, die medizinische Versorgung im Iran sei generell mangelhaft, vermag nach dem Gesagten nicht die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei allfälligem Bedarf Zugang zu ärztlicher und/oder psychologischer Begleitung und Betreuung. 7.3.3.6 Zu dem im Arztbericht erwähnten Suizidversuch ist festzuhalten, dass auch dieses Ereignis nicht geeignet ist, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen. Das Argument, die einschlägige Suizidrechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar, weil dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Suizidversuchs kein unmittelbar bevorstehender Wegweisungsvollzug gedroht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz war ein solcher - wenn auch infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht unmittelbar bevorstehend - dennoch nicht unwahrscheinlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung ist festzuhalten, dass die mit der Vollzugsorganisation beauftragten Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung tragen werden. Ferner kann der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beispielsweise die Mitgabe von Medikamenten oder die Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.4 Weder die vorgebrachten psychischen Beschwerden noch die Suizidalität - sofern sie nach dem abschlägigen Urteil wieder auftreten sollten - stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist, dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge derzeit nicht mehr in ärztlicher Betreuung befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Es besteht nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wie dies in der Beschwerdebegründung beantragt wird. Ferner sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch keine anderen individuellen Gründe in den Akten ersichtlich, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat neu als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er und seine Ehefrau waren vor ihrer Ausreise beide langjährige Angestellte einer (...). Seine Ehefrau verfügt über einen Universitätsabschluss in (...) und langjährige Berufserfahrung in der (...) (vgl. SEM-Akten [...] und [...]). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren stets erwerbstätig und bestritten ihren Lebensunterhalt ohne finanzielle Probleme (vgl. SEM-Akten [...]). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf finanzielle Schwierigkeiten treffen wird. Er und seine Ehefrau haben gemäss Aktenlage im Übrigen ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat, über welches sie im Bedarfsfall Unterstützung erhalten könnten (vgl. SEM-Akten [...] und [...]). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik (vgl. oben E. 3.4) unter Verweis auf mehrere Praxisbeispiele von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen geltend macht, er stelle bereits heute einen Härtefall dar, zumal er im August 2024 eine Lehre als Fachangestellter (...) antreten könne (diese Lehre hat er zwischenzeitlich angetreten), vermag er vorliegend daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Rahmen des asylrechtlichen Wegweisungsvollzugs wird keine Härtefallprüfung vorgenommen. Eine solche Beurteilung bleibt vielmehr der Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Rahmen eines allfälligen Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vorbehalten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Der Beschwerdeführer beantragte in Ziffer 4 seiner Beschwerdeschrift, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Damit ficht er sinngemäss die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben, da das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 2 und 11). Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Begehren im Mehrfachgesuch nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht als aussichtslos, mithin hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Unrecht abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. In Bezug auf den Kostenentscheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen, die entsprechenden Ziffern sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und hielt fest, der er erhalte als abgewiesener Asylsuchender Nothilfe und stellte die Nachreichung einer Nothilfebescheinigung in Aussicht. Diese wurde in der Folge nicht nachgereicht. Dennoch ist gestützt auf die Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist. Es werden dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Gemäss Art. 102m Abs. 2 AsylG ist unter anderem bei Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungs-, Revisions- und Mehrfachgesuchen Art. 65 Abs. 2 VwVG für die Prüfung der Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung massgebend. Gemäss dieser Bestimmung wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt respektive eine Anwältin bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10); im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Die Sach- und Rechtslage ist klar und für eine durchschnittlich rechtskundige Partei ohne Weiteres verständlich. Es sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände ersichtlich sind, die den Beizug eines Rechtsbeistands respektive einer Rechtsbeiständin als notwendig erscheinen liessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist entsprechend abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 30. August 2023 abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 30. August 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: