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E-3254/2020

E-3254/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge im Dezember 2019 und reiste am 13. März 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. März 2020 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Nordwestschweiz in einer ersten Summarbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. A.b Am 14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 26 Abs. 3 AsylG sowie Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: A.c Sie sei als afghanische Staatsangehörige im Iran geboren und verfüge seit ihrer Heirat mit einem iranischen Staatsangehörigen am (...) 2017 über die afghanisch-iranische Doppelbürgerschaft. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien in (...) berufstätig gewesen. Im Herbst 2019 habe ein Stammkunde der (...), in der ihr Ehemann beschäftigt gewesen sei, diesen dort aufgesucht und darum gebeten, ihm abends zu Hause eine Injektion zu verabreichen. Ihr Ehemann habe ihn zwar anfänglich ans Spital verwiesen, schliesslich aber eingewilligt. Bei diesem Kunden angekommen, sei er jedoch zu einem anderen Mann - dem eigentlichen Patienten - geführt worden, der eine Schussverletzung am Bein aufgewiesen habe. Nach der Verabreichung der Injektion sei ihr Ehemann von weiteren anwesenden Männern gezwungen worden, die Kugel aus dem Bein des Verletzten zu entfernen, obwohl er ihnen geraten habe, ein Spital aufzusuchen. Ihr Mann sei um ein Uhr nachts verängstigt nach Hause zurückgekehrt. Am Folgetag sei sie morgens zur Arbeit gefahren, wo ihr Mann sie im Verlauf des Vormittags aufgesucht und sie gebeten habe, mitzukommen. Während der folgenden Fahrt auf dem Motorrad seien sie mit einem Wassermelonenwagen kollidiert und hätten sich beide Verletzungen zugezogen. Ihr Mann habe das Angebot des Fahrers des Wagens, eine Ambulanz zu rufen, abgelehnt. Sie seien anschliessend zu ihrer Schwester gefahren, wo ihr Mann schliesslich von den Geschehnissen der vergangenen Nacht berichtet habe. Es habe sich herausgestellt, dass zwei Mitarbeiter des Geheimdiensts Etelaat an diesem Vormittag bei der (...) vorbeigegangen seien und dort mit einem Foto nach ihrem Mann gesucht hätten, worauf sein Bruder, der ebenfalls dort tätig sei, ihn darüber informiert habe. Am Folgetag seien Beamte bei ihren Schwiegereltern erschienen und hätten sie darüber unterrichtet, dass ihr Ehemann bei einer gefährlichen Bande mitgewirkt habe und deswegen zu einer Befragung erscheinen müsse. Es sei ihnen beiden bewusst gewesen, dass man sich vor dem Etelaat nicht dauerhaft verstecken könne, weshalb sie sich schliesslich auf Anraten ihres Schwiegervaters - eines ehemaligen Mitarbeiters des Militärs - gemeinsam zur Ausreise entschieden hätten. Ihr Ehemann halte sich aktuell in Griechenland auf und sie sei (...) schwanger. A.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien ihrer eigenen Amayesh-Karte und derjenigen ihrer Eltern, ihrer iranischen Shenasnameh und derjenigen ihres Ehemannes, ihres afghanischen Passes sowie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten. B. B.a Am 22. Mai 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. B.b Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm am 25. Mai 2020 schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren zugewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (im Rahmen des erweiterten Verfahrens) an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter bestätigte am 29. Juni 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit - abgesehen vom vorliegend unzulässigen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen zulässigen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Reflexverfolgung ohne Abklärungen verneint. Es müsse insbesondere geklärt werden, wie gross die Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr sei.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung nachvollziehbar, weshalb sie das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint. Die unterschiedliche Einordnung der Motive und Vorgehensweise des Etelaat vermag nicht zur Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung zu führen, da eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente Gegenstand der materiellen Prüfung ist.

E. 4.3.1 Eine Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass die Vorinstanz gestützt auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe. So habe das SEM nicht geklärt, welcher Art und wie weitreichend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit ihrer Familie und Schwiegerfamilie aufgrund ihrer Heirat gewesen seien. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung ausdrücklich erklärt, sich noch nicht zu allem geäussert zu haben, was sie habe sagen wollen. Überdies werde aus den Protokollen ersichtlich, dass auch die Rechtsvertretung davon ausgegangen sei, es fände eine weitere Anhörung statt.

E. 4.3.2 Es ist nach Durchsicht der Akten nicht in Abrede zu stellen, dass die Befragungen mit Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen - vorab mit Blick auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch in einem beschleunigten Asylverfahren durchaus noch hätten weitergeführt werden können. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführerin die naheliegende Frage erstaunlicherweise nicht gestellt worden ist, aus welchem Grund und unter welchen Umständen ihr Ehemann in Griechenland verblieben sei.

E. 4.3.3 Dennoch erachtet das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich als ausreichend erstellt, da eine korrekte Entscheidung aufgrund der Aktenlage zuverlässig möglich ist. Mit ihrem Einwand, sowohl die Rechtsvertretung als auch sie selbst seien von einer weiteren Anhörung ausgegangen, kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Die Vorinstanz wies während der Anhörung ausdrücklich darauf hin, dass womöglich bereits alle Fakten vorlägen und ein Entscheid ohne zusätzliche Anhörung gefällt werde (vgl. act. [...]-23/12 vor F49). Die Beschwerdeführerin erhielt anschliessend Gelegenheit, sich zu weiteren - gemäss ihrer Darstellung bisher unangesprochenen - relevanten Sachverhaltselementen zu äussern (vgl. a.a.O. F49). Der Rechtsvertretung wurde ebenfalls die Möglichkeit gegeben, für die Sachverhaltserstellung wesentlich erscheinende Fragen und Themengebiete zu bezeichnen, die bisher angeblich noch nicht angesprochen worden seien, worauf sie antwortete: "Nein, derzeit nicht." (vgl. a.a.O. F50). Weder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde wurden relevante Sachverhaltselemente thematisiert, die auf eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lassen würden.

E. 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil auch das Gericht den Sachverhalt insgesamt als hinreichend erstellt erachtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Verfolgung durch die iranischen Behörden sei einzig auf Ereignisse in Zusammenhang mit ihrem Ehemann zurückzuführen. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden Interesse an ihrer Person hätten. Wenn der Ehemann aufgrund seiner medizinischen Hilfeleistung unwissentlich tatsächlich einer kriminellen Bande Unterstützung geleistet habe, könne diese Hilfeleistung allenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben. Aus-gehend davon sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin letztlich kein asylbeachtliches Motiv erkennbar, weshalb keine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung ersichtlich sei. Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme auf verschiedene familiäre Schwierigkeiten aufgrund ihrer afghanischen Herkunft im Vorfeld der Heirat im Jahr 2017 hingewiesen habe, seien diese nicht asylrelevant, zumal die Ehe schliesslich habe geschlossen werden können. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb die iranische Staatsangehörigkeit im Falle einer Rückkehr keinen Bestand mehr haben sollte, da die Beschwerdeführerin insbesondere keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht habe.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Reflexverfolgung, die ihr im Falle einer Rückkehr drohe. Die Vor-instanz sei in ihrer Einschätzung, ihrem Ehemann drohe aufgrund seiner medizinischen Hilfeleistung allenfalls ein legitimes Strafverfahren, zu Unrecht davon ausgegangen, der Etelaat funktioniere nach ähnlichen Rechtsstaatlichkeitsprinzipien wie die Schweizerische Strafverfolgung. Da der Etelaat gerade nicht von der Unschuldsvermutung ausgehe, führe dies zu einer sehr realen Möglichkeit einer Reflexverfolgung für die Beschwerdeführerin, als engste Vertraute ihres gesuchten Ehemannes. Diesbezüglich müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass es sich bei ihr um eine gebürtige Afghanin handle und iranische Behörden mit Menschen aus Afghanistan allgemein einen schlechten Umgang hätten.

E. 7.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 7.3 Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine medizinische Hilfeleistung tatsächlich eine "gefährliche Bande" (vgl. act. [...]-23/12 F43) unterstützt haben sollte, kann ein legitimes Strafverfolgungsinteresse der iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass insbesondere der Etelaat nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien im Sinn der Schweizerischen Strafverfolgung operiert. In den Akten finden sich aber keine Hinweise, die bezüglich des Interesses der iranischen Behörden am Ehemann der Beschwerdeführerin auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lassen. Demzufolge ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin keine Asylbeachtlichkeit ihrer Vorbringen ersichtlich.

E. 7.4 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das Interesse der iranischen Behörden an ihrem flüchtigen Ehemann führe für die Beschwerdeführerin zur sehr realen Möglichkeit einer Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 6), findet sich hierfür in den Akten keine Stütze. Nebst dem fehlenden asylrelevanten Anknüpfungspunkt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb sich bei ihrer Rückkehr ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person manifestieren soll. So gibt sie beispielsweise an, nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. act. [...]-23/12 F44). Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht überzeugend darzulegen, weshalb sich die Situation für sie als gebürtige Afghanin, die aufgrund ihrer Heirat die afghanisch-iranische Doppelbürgerschaft erlangt habe, verschärfen soll. Daran ändern auch die von ihr geltend gemachten Belästigungen durch Beamte im Zusammenhang mit der Ausstellung ihrer Heiratsdokumente nichts (vgl. a.a.O. F44). Somit gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein Profil verfügt, das sie gegenüber den iranischen Behörden exponieren würde, oder Anhaltspunkte dafür, dass sie ebenfalls bereits in deren Fokus gelangt sein könnte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses folgen sollte.

E. 7.5 Bei dieser Aktenlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Kerns der Begründung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin offenbleiben.

E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung eine Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG), da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ebenso fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und habe ihr bisheriges Leben im Iran verbracht. Sie verfüge über ein Lizenziat in (...), habe langjährige Arbeitserfahrung in (...) und sei bis zu ihrer Ausreise finanziell gut gestellt gewesen. Überdies verfüge sie in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine sozial oder finanziell existenzbedrohende Situation geraten würde. Angesichts des frühen Stadiums ihrer Schwangerschaft ergäben sich auch daraus bei einer Rückkehr keine Schwierigkeiten.

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, ausreichende Abklärungen zu ihrer familiären Situation vorzunehmen. Ihre aufgrund ihrer afghanischen Herkunft erschwerten Lebensumstände würden sich bei einer Rückkehr weiter verschlechtern, da unklar sei, in welchem Ausmass sie von den iranischen Behörden angegangen werde. Ebenfalls unklar sei, ob ihre iranische Staatsbürgerschaft angesichts ihres flüchtigen Ehemannes überhaupt Bestand habe, womit auch die Auswirkungen auf die Nationalität ihres ungeborenen Kindes fraglich seien. Ungeklärt seien auch ihre finanziellen Verhältnisse.

E. 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.4.4 Sodann ergeben sich - wie im Folgenden ausgeführt wird - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

E. 9.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar. Sie stammt aus B._______ und verfügt dort über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin weist zwar sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch in ihrer Beschwerde auf eine ambivalente Situation mit ihrer Familie hin (vgl. act. [...]-28/2 und Beschwerde S. 7), vermag diese aber nicht über ihre Schwierigkeiten mit einem ihrer Brüder, der sich als einziges nahes Familienmitglied in Afghanistan befinde, hinaus zu substanziieren. Da eine Rückführung nach Afghanistan vorliegend nicht in Betracht gezogen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Drohungen seitens ihres Bruders in Afghanistan. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sodann zu schliessen, dass sie mit ihren Familienmitgliedern im Iran (Eltern, [...] Geschwister) ein gutes Verhältnis pflegt und sie diese bei der Organisation ihrer Ausreise teilweise sogar unterstützt haben. So gab die Beschwerdeführerin etwa an, sich vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann acht oder neun Tage bei ihrer Schwester versteckt gehalten zu haben und durch ihren Bruder mit einem Schlepper bekannt gemacht worden zu sein (vgl. act. [...]-23/12 F43). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, zwei Tage vor der Anhörung telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt zu haben (vgl. act. [...]-23/12 F39). Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seit ihrer Ausreise im Dezember 2019 ist somit nicht auf einen Abbruch des Kontakts zu schliessen und es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann.

E. 9.5.4 Die vor der Ausreise noch gute finanzielle Lage der Beschwerdeführerin wird sich wohl aufgrund des ausbleibenden Einkommens ihres Ehemannes verschlechtern, es ist allerdings angesichts ihres - mit einem Lizenziat in (...) vergleichsweise hohen - Ausbildungsgrads und ihrer langjährigen Berufserfahrung im (...) davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt wird bestreiten können und sie auch im Lichte der anstehenden Geburt ihres Kindes nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird.

E. 9.5.5 Soweit - in pauschaler und gänzlich unsubstanziierter Weise - auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe "in (...) 'schwarz' gearbeitet" und verfüge auch nicht über eine Krankenversicherung (vgl. Beschwerde S. 8), vermag dies nicht zu überzeugen.

E. 9.5.6 Letztlich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihre durch Heirat erworbene Doppelbürgerschaft bei einer Rückkehr keinen Bestand haben sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie weiter als iranische Staatsangehörige angesehen und ihre afghanische Abstammung ihrer Wiedereingliederung nicht entgegenstehen wird.

E. 9.5.7 Abschliessend ist in Bezug auf ihren Ehemann festzuhalten, dass dieser sich in Griechenland befinden soll, wobei den Akten keine genaueren Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsstatus zu entnehmen sind. Dies wirkt sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund des Gesagten ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Eheleute hätten sich aufgrund finanzieller Engpässe auf dem Reiseweg getrennt (vgl. Beschwerde S. 4), ist davon auszugehen, die Trennung sei auf eigenen Entschluss der Eheleute hin herbeigeführt worden.

E. 9.5.8 Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein.

E. 9.5.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und sie aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3254/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge im Dezember 2019 und reiste am 13. März 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. März 2020 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Nordwestschweiz in einer ersten Summarbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. A.b Am 14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 26 Abs. 3 AsylG sowie Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: A.c Sie sei als afghanische Staatsangehörige im Iran geboren und verfüge seit ihrer Heirat mit einem iranischen Staatsangehörigen am (...) 2017 über die afghanisch-iranische Doppelbürgerschaft. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien in (...) berufstätig gewesen. Im Herbst 2019 habe ein Stammkunde der (...), in der ihr Ehemann beschäftigt gewesen sei, diesen dort aufgesucht und darum gebeten, ihm abends zu Hause eine Injektion zu verabreichen. Ihr Ehemann habe ihn zwar anfänglich ans Spital verwiesen, schliesslich aber eingewilligt. Bei diesem Kunden angekommen, sei er jedoch zu einem anderen Mann - dem eigentlichen Patienten - geführt worden, der eine Schussverletzung am Bein aufgewiesen habe. Nach der Verabreichung der Injektion sei ihr Ehemann von weiteren anwesenden Männern gezwungen worden, die Kugel aus dem Bein des Verletzten zu entfernen, obwohl er ihnen geraten habe, ein Spital aufzusuchen. Ihr Mann sei um ein Uhr nachts verängstigt nach Hause zurückgekehrt. Am Folgetag sei sie morgens zur Arbeit gefahren, wo ihr Mann sie im Verlauf des Vormittags aufgesucht und sie gebeten habe, mitzukommen. Während der folgenden Fahrt auf dem Motorrad seien sie mit einem Wassermelonenwagen kollidiert und hätten sich beide Verletzungen zugezogen. Ihr Mann habe das Angebot des Fahrers des Wagens, eine Ambulanz zu rufen, abgelehnt. Sie seien anschliessend zu ihrer Schwester gefahren, wo ihr Mann schliesslich von den Geschehnissen der vergangenen Nacht berichtet habe. Es habe sich herausgestellt, dass zwei Mitarbeiter des Geheimdiensts Etelaat an diesem Vormittag bei der (...) vorbeigegangen seien und dort mit einem Foto nach ihrem Mann gesucht hätten, worauf sein Bruder, der ebenfalls dort tätig sei, ihn darüber informiert habe. Am Folgetag seien Beamte bei ihren Schwiegereltern erschienen und hätten sie darüber unterrichtet, dass ihr Ehemann bei einer gefährlichen Bande mitgewirkt habe und deswegen zu einer Befragung erscheinen müsse. Es sei ihnen beiden bewusst gewesen, dass man sich vor dem Etelaat nicht dauerhaft verstecken könne, weshalb sie sich schliesslich auf Anraten ihres Schwiegervaters - eines ehemaligen Mitarbeiters des Militärs - gemeinsam zur Ausreise entschieden hätten. Ihr Ehemann halte sich aktuell in Griechenland auf und sie sei (...) schwanger. A.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien ihrer eigenen Amayesh-Karte und derjenigen ihrer Eltern, ihrer iranischen Shenasnameh und derjenigen ihres Ehemannes, ihres afghanischen Passes sowie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten. B. B.a Am 22. Mai 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. B.b Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm am 25. Mai 2020 schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren zugewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (im Rahmen des erweiterten Verfahrens) an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Der Instruktionsrichter bestätigte am 29. Juni 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit - abgesehen vom vorliegend unzulässigen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen zulässigen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Reflexverfolgung ohne Abklärungen verneint. Es müsse insbesondere geklärt werden, wie gross die Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr sei. 4.2.2 Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung nachvollziehbar, weshalb sie das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint. Die unterschiedliche Einordnung der Motive und Vorgehensweise des Etelaat vermag nicht zur Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung zu führen, da eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente Gegenstand der materiellen Prüfung ist. 4.3 4.3.1 Eine Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass die Vorinstanz gestützt auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe. So habe das SEM nicht geklärt, welcher Art und wie weitreichend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit ihrer Familie und Schwiegerfamilie aufgrund ihrer Heirat gewesen seien. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung ausdrücklich erklärt, sich noch nicht zu allem geäussert zu haben, was sie habe sagen wollen. Überdies werde aus den Protokollen ersichtlich, dass auch die Rechtsvertretung davon ausgegangen sei, es fände eine weitere Anhörung statt. 4.3.2 Es ist nach Durchsicht der Akten nicht in Abrede zu stellen, dass die Befragungen mit Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen - vorab mit Blick auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch in einem beschleunigten Asylverfahren durchaus noch hätten weitergeführt werden können. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführerin die naheliegende Frage erstaunlicherweise nicht gestellt worden ist, aus welchem Grund und unter welchen Umständen ihr Ehemann in Griechenland verblieben sei. 4.3.3 Dennoch erachtet das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich als ausreichend erstellt, da eine korrekte Entscheidung aufgrund der Aktenlage zuverlässig möglich ist. Mit ihrem Einwand, sowohl die Rechtsvertretung als auch sie selbst seien von einer weiteren Anhörung ausgegangen, kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Die Vorinstanz wies während der Anhörung ausdrücklich darauf hin, dass womöglich bereits alle Fakten vorlägen und ein Entscheid ohne zusätzliche Anhörung gefällt werde (vgl. act. [...]-23/12 vor F49). Die Beschwerdeführerin erhielt anschliessend Gelegenheit, sich zu weiteren - gemäss ihrer Darstellung bisher unangesprochenen - relevanten Sachverhaltselementen zu äussern (vgl. a.a.O. F49). Der Rechtsvertretung wurde ebenfalls die Möglichkeit gegeben, für die Sachverhaltserstellung wesentlich erscheinende Fragen und Themengebiete zu bezeichnen, die bisher angeblich noch nicht angesprochen worden seien, worauf sie antwortete: "Nein, derzeit nicht." (vgl. a.a.O. F50). Weder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde wurden relevante Sachverhaltselemente thematisiert, die auf eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lassen würden. 4.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil auch das Gericht den Sachverhalt insgesamt als hinreichend erstellt erachtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Verfolgung durch die iranischen Behörden sei einzig auf Ereignisse in Zusammenhang mit ihrem Ehemann zurückzuführen. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden Interesse an ihrer Person hätten. Wenn der Ehemann aufgrund seiner medizinischen Hilfeleistung unwissentlich tatsächlich einer kriminellen Bande Unterstützung geleistet habe, könne diese Hilfeleistung allenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben. Aus-gehend davon sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin letztlich kein asylbeachtliches Motiv erkennbar, weshalb keine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung ersichtlich sei. Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme auf verschiedene familiäre Schwierigkeiten aufgrund ihrer afghanischen Herkunft im Vorfeld der Heirat im Jahr 2017 hingewiesen habe, seien diese nicht asylrelevant, zumal die Ehe schliesslich habe geschlossen werden können. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb die iranische Staatsangehörigkeit im Falle einer Rückkehr keinen Bestand mehr haben sollte, da die Beschwerdeführerin insbesondere keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Reflexverfolgung, die ihr im Falle einer Rückkehr drohe. Die Vor-instanz sei in ihrer Einschätzung, ihrem Ehemann drohe aufgrund seiner medizinischen Hilfeleistung allenfalls ein legitimes Strafverfahren, zu Unrecht davon ausgegangen, der Etelaat funktioniere nach ähnlichen Rechtsstaatlichkeitsprinzipien wie die Schweizerische Strafverfolgung. Da der Etelaat gerade nicht von der Unschuldsvermutung ausgehe, führe dies zu einer sehr realen Möglichkeit einer Reflexverfolgung für die Beschwerdeführerin, als engste Vertraute ihres gesuchten Ehemannes. Diesbezüglich müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass es sich bei ihr um eine gebürtige Afghanin handle und iranische Behörden mit Menschen aus Afghanistan allgemein einen schlechten Umgang hätten. 7. 7.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.3 Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seine medizinische Hilfeleistung tatsächlich eine "gefährliche Bande" (vgl. act. [...]-23/12 F43) unterstützt haben sollte, kann ein legitimes Strafverfolgungsinteresse der iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass insbesondere der Etelaat nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien im Sinn der Schweizerischen Strafverfolgung operiert. In den Akten finden sich aber keine Hinweise, die bezüglich des Interesses der iranischen Behörden am Ehemann der Beschwerdeführerin auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lassen. Demzufolge ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin keine Asylbeachtlichkeit ihrer Vorbringen ersichtlich. 7.4 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das Interesse der iranischen Behörden an ihrem flüchtigen Ehemann führe für die Beschwerdeführerin zur sehr realen Möglichkeit einer Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 6), findet sich hierfür in den Akten keine Stütze. Nebst dem fehlenden asylrelevanten Anknüpfungspunkt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb sich bei ihrer Rückkehr ein gesteigertes Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person manifestieren soll. So gibt sie beispielsweise an, nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. act. [...]-23/12 F44). Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht überzeugend darzulegen, weshalb sich die Situation für sie als gebürtige Afghanin, die aufgrund ihrer Heirat die afghanisch-iranische Doppelbürgerschaft erlangt habe, verschärfen soll. Daran ändern auch die von ihr geltend gemachten Belästigungen durch Beamte im Zusammenhang mit der Ausstellung ihrer Heiratsdokumente nichts (vgl. a.a.O. F44). Somit gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein Profil verfügt, das sie gegenüber den iranischen Behörden exponieren würde, oder Anhaltspunkte dafür, dass sie ebenfalls bereits in deren Fokus gelangt sein könnte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses folgen sollte. 7.5 Bei dieser Aktenlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Kerns der Begründung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin offenbleiben. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung eine Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG), da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ebenso fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und habe ihr bisheriges Leben im Iran verbracht. Sie verfüge über ein Lizenziat in (...), habe langjährige Arbeitserfahrung in (...) und sei bis zu ihrer Ausreise finanziell gut gestellt gewesen. Überdies verfüge sie in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in eine sozial oder finanziell existenzbedrohende Situation geraten würde. Angesichts des frühen Stadiums ihrer Schwangerschaft ergäben sich auch daraus bei einer Rückkehr keine Schwierigkeiten. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, ausreichende Abklärungen zu ihrer familiären Situation vorzunehmen. Ihre aufgrund ihrer afghanischen Herkunft erschwerten Lebensumstände würden sich bei einer Rückkehr weiter verschlechtern, da unklar sei, in welchem Ausmass sie von den iranischen Behörden angegangen werde. Ebenfalls unklar sei, ob ihre iranische Staatsbürgerschaft angesichts ihres flüchtigen Ehemannes überhaupt Bestand habe, womit auch die Auswirkungen auf die Nationalität ihres ungeborenen Kindes fraglich seien. Ungeklärt seien auch ihre finanziellen Verhältnisse. 9.4 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4.4 Sodann ergeben sich - wie im Folgenden ausgeführt wird - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 9.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar. Sie stammt aus B._______ und verfügt dort über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin weist zwar sowohl in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch in ihrer Beschwerde auf eine ambivalente Situation mit ihrer Familie hin (vgl. act. [...]-28/2 und Beschwerde S. 7), vermag diese aber nicht über ihre Schwierigkeiten mit einem ihrer Brüder, der sich als einziges nahes Familienmitglied in Afghanistan befinde, hinaus zu substanziieren. Da eine Rückführung nach Afghanistan vorliegend nicht in Betracht gezogen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Drohungen seitens ihres Bruders in Afghanistan. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sodann zu schliessen, dass sie mit ihren Familienmitgliedern im Iran (Eltern, [...] Geschwister) ein gutes Verhältnis pflegt und sie diese bei der Organisation ihrer Ausreise teilweise sogar unterstützt haben. So gab die Beschwerdeführerin etwa an, sich vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann acht oder neun Tage bei ihrer Schwester versteckt gehalten zu haben und durch ihren Bruder mit einem Schlepper bekannt gemacht worden zu sein (vgl. act. [...]-23/12 F43). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, zwei Tage vor der Anhörung telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt zu haben (vgl. act. [...]-23/12 F39). Angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer seit ihrer Ausreise im Dezember 2019 ist somit nicht auf einen Abbruch des Kontakts zu schliessen und es ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen kann. 9.5.4 Die vor der Ausreise noch gute finanzielle Lage der Beschwerdeführerin wird sich wohl aufgrund des ausbleibenden Einkommens ihres Ehemannes verschlechtern, es ist allerdings angesichts ihres - mit einem Lizenziat in (...) vergleichsweise hohen - Ausbildungsgrads und ihrer langjährigen Berufserfahrung im (...) davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt wird bestreiten können und sie auch im Lichte der anstehenden Geburt ihres Kindes nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. 9.5.5 Soweit - in pauschaler und gänzlich unsubstanziierter Weise - auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe "in (...) 'schwarz' gearbeitet" und verfüge auch nicht über eine Krankenversicherung (vgl. Beschwerde S. 8), vermag dies nicht zu überzeugen. 9.5.6 Letztlich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb ihre durch Heirat erworbene Doppelbürgerschaft bei einer Rückkehr keinen Bestand haben sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie weiter als iranische Staatsangehörige angesehen und ihre afghanische Abstammung ihrer Wiedereingliederung nicht entgegenstehen wird. 9.5.7 Abschliessend ist in Bezug auf ihren Ehemann festzuhalten, dass dieser sich in Griechenland befinden soll, wobei den Akten keine genaueren Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsstatus zu entnehmen sind. Dies wirkt sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund des Gesagten ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Eheleute hätten sich aufgrund finanzieller Engpässe auf dem Reiseweg getrennt (vgl. Beschwerde S. 4), ist davon auszugehen, die Trennung sei auf eigenen Entschluss der Eheleute hin herbeigeführt worden. 9.5.8 Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen sein. 9.5.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und sie aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: