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E-5612/2018

E-5612/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ersuchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am (...) 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A5) und hörte ihn am 20. Juni 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A19). C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, subsubeventualiter die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A4, A20 und A21 und in die nummerierten Beweismittel der Vorinstanz; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten und den Beweismitteln zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 8. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuches führte sie aus, sie habe dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen Einsicht in die Akte A4 gewährt. In die Akte A20 könne keine Einsicht gewährt werden, da überwiegende öffentlich oder private Interessen an deren Geheimhaltung bestünden. G. Am 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Akte A20 in anonymisierter Form sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihm unter Fristansetzung Gelegenheit, unter Einreichung weiterer Beweismittel zur Vernehmlassung und zur Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Den Antrag auf Beschwerdeergänzung lehnte das Gericht ab. I. Am 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Am 11. April 2018 (recte: 2019), 20. November 2019 und am 11. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer zusätzlich Ausführungen und reichte zusätzliche Beweismittel ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde Einsicht in die Akten der Vorinstanz A4, A20 und A21 und in die nummerierten Beweismittel der Vorinstanz. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen Dokumentenanalyse und von ihr angefertigten Übersetzung von Beweismitteln, die er zu den Akten gereicht hatte, geltend. Schliesslich rügt er eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz.

E. 4.3 Gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2018 gewährte sie dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 im Rahmen der Vernehmlassung unter Abdeckung der geheimen Stellen Einsicht in die Akte A4. Am 16. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Akte A20 in anonymisierter Form zu. Die Akte A21, die sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens nicht im vorinstanzlichen Dossier befunden hatte, wurde von der Vorinstanz während der Vernehmlassung nachgeliefert und - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2018 festgestellt - zu Recht als interne Akte klassifiziert. Der Beschwerdeführer hatte zudem Einsicht in die nummerierten Beweismittel. Somit wurde dem Beschwerdeführer - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren und auf Intervention des Bundesverwaltungsgerichts hin - rechtsgenügend Akteneinsicht gewährt und er hatte Gelegenheit, sich nach vollständiger Einsicht in die Akten im Rahmen der Replik zu äussern. Ein Grund für die Kassation der angefochtenen Verfügung liegt damit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm vor Erlass der Verfügung weder Einsicht in die Dokumentenanalyse (Akte A20) und in die von ihr angefertigten Übersetzungen gegeben noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine eventuell vorliegende Gehörsverletzung durch die nachträgliche Einsicht mit Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren als geheilt angesehen werden kann, da es sich klarerweise nicht um eine besonders schwere Gehörsverletzung handeln würde.

E. 4.5 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Vernehmlassung auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin auch ihrer Aktenführungspflicht nach. Zudem ist festzuhalten, dass die Beweismittel im Beweismittelcouvert (Akte A18) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nummeriert sind.

E. 4.6 Insgesamt liegen damit keine formellen Gründe vor, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei arabischer Ethnie und wohne seit seiner Geburt in B._______, in der viele Iraner arabischer Ethnie leben würden. Im (...) (iranischer Kalender) habe er als Zuschauer an einem Fussballspiel zwischen dem lokalen Fussballklub C._______ und einem arabischen Fussballklub teilgenommen. Die Fans des C._______ seien teilweise in traditioneller arabischer Kleidung erschienen und hätten Slogans auf Arabisch gerufen und auf Plakate geschrieben. Nach dem Spiel sei es deshalb ausserhalb des Stadiums zu Auseinandersetzungen zwischen den Fans des C._______ und den iranischen Sicherheitskräften gekommen. Er selber sei von den Sicherheitskräften verhaftet und in ein Auto verfrachtet worden, habe aber fliehen können. Später sei er mit anderen Männern bei einem Kollegen zuhause gewesen, als Sicherheitskräfte in die Wohnung gekommen seien und sie verhaftet hätten. Er sei daraufhin während ungefähr eines Monats in Haft gewesen. Während der Haft sei er gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe nach dem Fussballspiel ein Polizeiauto und ein Motorrad angezündet. Er sei gezwungen worden, diesbezüglich Geständnisse zu unterschreiben, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, er werde von einem arabischen Land unterstützt, was er aber abgestritten habe. Nachdem er zum zweiten Mal einem Richter vorgeführt worden sei, habe ihm sein Vater einen Anwalt zur Verfügung stellen können. Daraufhin sei er auf Kaution aus der Haft entlassen worden. Es sei ihm jedoch gesagt worden, er müsse sich zur Verfügung der Behörden halten. In der Folge habe er mehrmals an Schulungen durch die Sicherheitsbehörden teilnehmen müssen. Mit der Zeit habe er gemerkt, dass die Schulungen zum Ziel hätten, die Personen zur Teilnahme am Krieg in Syrien zu motivieren. Sein Anwalt habe ihn zudem informiert, dass er mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren rechnen müsse. Da habe er gewusst, dass er entweder nach Syrien oder ins Gefängnis werde gehen müssen. Deshalb habe er beschlossen, aus dem Iran auszureisen. Im (...) 2015 sei er illegal ausgereist. Er habe auch erfahren, dass er zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Brief seines iranischen Anwalts, ein Kautionsdokument, zwei Vorladungen iranischer Behörden und eine gerichtliche Verfügung ein.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten Widersprüche und seien in verschiedener Hinsicht unsubstantiiert. So habe er nicht gesagt, gegen welche arabische Mannschaft der lokale Fussballklub gespielt habe, er habe seine Flucht aus dem Polizeiauto nicht substantiiert geschildert, ebensowenig die Festnahme, bezüglich der er lediglich einzelne Ereignisse aneinandergereiht habe. Seine Schilderungen würden zudem verschiedene Stereotype enthalten, insbesondere bezüglich der Haft. Mangels substantiierter Aussagen vermittle sein diesbezügliches Erzählverhalten den Eindruck, er orientiere sich an allgemein bekannten Elementen eines iranischen Gefängnisses. Auch seine Beschreibung der Freilassung vermittle nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Seine Angaben bezüglich des erzwungenen Unterrichts seien oberflächlich. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und wenig erlebnisorientierten Angaben gelinge es ihm nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese seien leicht fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen kaum Beweiskraft zukomme. Zudem enthalte insbesondere die gerichtliche Verfügung Ungenauigkeiten und Widersprüche zu seinen Aussagen.

E. 7.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine Aussagen und die von ihm eingereichten Beweismittel als glaubhaft gemacht angesehen werden können.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Probleme hätten nach einem Fussballspiel des aus seinem Wohnort B._______ stammenden Klubs «C._______» (im Protokoll der Anhörung als [...] bezeichnet, vgl. SEM-Akte A19 F87 und F134) begonnen. Er gibt in der Anhörung an, das Fussballspiel habe im (...) des iranischen Kalenders stattgefunden, was dem Zeitraum vom (...) des gregorianischen Kalenders entspricht (SEM-Akte A19 F93). In der summarischen Befragung hatte er konkreter vom Zeitraum zwischen dem (...) gesprochen (SEM-Akte A5 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der C._______ habe an diesem Tag gegen eine arabische Mannschaft gespielt und er präzisiert in der Beschwerde, es habe sich um eine Klubmannschaft, nicht um eine Nationalmannschaft gehandelt.

E. 7.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ereignissen nach dem Fussballspiel, seiner Verhaftung, seiner Haft und zu seiner Entlassung sind insgesamt entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als ausführlich, detailliert und substantiiert zu bezeichnen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung oder der Umstand, dass die Anhörung erst zwei Jahre und acht Monate nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wurde, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beeinträchtigt hätten.

E. 7.2.3 Es ist jedoch festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem (...) tatsächlich ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft stattgefunden hatte. Entsprechenden Webseiten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum überhaupt kein Spiel des C._______ stattfand: Der Klub spielte am (...) gegen den E._______ und danach erst wieder am (...) gegen F._______ (vgl. Webseite des C._______, [...] , sowie: https://www.sofascore.com/de/team/fussball/[...] , https://int.soccerway.com/teams/iran/[...] und Wikipedia, 2014-15 C._______ season, https://en.wikipedia.org/wiki/2014-15_C.________season , alle abgerufen am 31.07.2020). Erst ab dem (...) trug der C._______ Spiele gegen ausländische Mannschaften aus, die teilweise aus dem arabischen Raum stammten. Es liegen damit keine Hinweise dafür vor, dass der C._______ in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit, ein Fussballspiel gegen eine arabische Mannschaft ausgetragen hätte. Tatsächlich spielte der C._______ jedoch am (...) gegen den G._______ (Webseite des C._______, abgerufen am 31.07.2020). Nach diesem Spiel kam es gemäss mehreren Berichten zu Ausschreitungen in der Art, wie sie der Beschwerdeführer für den von ihm genannten Zeitraum geltend macht (vgl. [...], Amnesty International, [...], beide abgerufen am 31.07.2020). Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass es bereits (...) oder (...) zu ähnlichen Ausschreitungen gekommen wäre. Insbesondere erwähnen auch keine der Berichte zu den Ereignissen vom (...) ähnliche Ereignisse zu einem früheren Zeitpunkt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass über das Ereignis vom (...) berichtet wurde, über das angebliche Ereignis vom (...) oder (...), das gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ähnliche Ausmasse aufgewiesen haben müsste wie jenes vom (...), jedoch nicht.

E. 7.2.4 Damit liegen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zwischen (...) ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft stattgefunden hätte, bei dem es zu Ausschreitungen kam.

E. 7.2.5 Ausgeschlossen werden kann zudem, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen auf das Ereignis vom (...) bezog und bezüglich seiner Datumsangabe ein Missverständnis oder eine falsche Erinnerung vorliegt. Erstens erwähnt der Beschwerdeführer den genannten Zeitraum nicht nur in der Anhörung (SEM-Akte A19 F93), sondern auch in der summarischen Befragung, die relativ kurz nach dem angeblichen Ereignis stattfand (am [...] 2015, vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.02). Zweitens verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit auf die Ausschreitungen vom (...). Er macht jedoch nicht geltend, seine Verfolgungssituation stehe damit in Zusammenhang, sondern verweist lediglich auf das Ereignis, um zu belegen, dass die Situation in seiner Heimatstadt heikel sei und es bei Fussballspielen zu Ausschreitungen komme (Ziff. 76 der Beschwerde). Zudem enthalten zwei der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit denen er seine Aussagen zu belegen versucht, Daten die nicht damit zu vereinbaren wären, dass der Beschwerdeführer erst nach den Ausschreitungen vom (...) verhaftet worden wäre. So trägt die «Vereinbarung über die Kautionsbestätigung» bezüglich der Kaution, die der Vater des Beschwerdeführers angeblich ungefähr einen Monat nach der Verhaftung des Beschwerdeführers für dessen Entlassung aus dem Gefängnis hinterlegen musste, das Datum: (...), was dem (...) 2015 entspricht, und die erste gerichtliche «Warnung/Vorladung» das (umgerechnete) Datum vom (...) respektive vom (...) 2015. Zudem sagt der Beschwerdeführer in der Anhörung zweimal aus, er sei (...) freigelassen worden, wobei der (...) des iranischen Kalenders vom (...) 2015 dauerte (SEM-Akte A19 F58 und F112).

E. 7.2.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung den Namen der Fussballmannschaft, gegen die der C._______ gespielt habe, nicht nennt. Auch in der Beschwerde nennt er deren Namen nicht, obwohl er sich durchaus zur Mannschaft äussert (nämlich insofern, als er ausführt, es habe sich nicht um eine Nationalmannschaft gehandelt, sondern um eine Klubmannschaft). Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen der Mannschaft nicht nennt, obwohl er am entsprechenden Spiel als Zuschauer teilgenommen haben will und dieses gemäss seinen Aussagen am Beginn für ihn angeblich einschneidender Erlebnisse stand. Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 7.2.7 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen schliesslich auch kleinere Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So führt er in der summarischen Befragung aus, nach seiner Freilassung seien «sie» oft gekommen und hätten ihn unter irgendeinem Vorwand verhaftet (SEM-Akte A5 Ziff. 7.01). In der Anhörung sagt der Beschwerdeführer jedoch, er habe nach seiner Freilassung keinen Kontakt zu Justizbehörden, zu sonstigen Behörden oder zur Polizei gehabt (SEM-Akte A19 F103 f.). Auf Vorhalt konnte er den Widerspruch nicht auflösen (SEM-Akte A19 F157). Zudem lässt ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise aus dem Iran (SEM-Akte A5 Ziff. 5.01 und SEM-Akte A19 F149 sowie F160) Zweifel daran aufkommen, ob seine Angaben zu seiner Ausreise, und damit insbesondere zu seiner Behauptung, er sei illegal aus dem Iran ausgereist, glaubhaft sind.

E. 7.2.8 Insgesamt müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als nicht glaubhaft angesehen werden. Diese Beurteilung beruht vor allem darauf, dass weder Hinweise auf ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft noch auf Ausschreitungen nach einem Fussballspiel des C._______ im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum vorliegen. An dieser Einschätzung vermögen die streckenweise ausführlichen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Dem Brief seines Anwalts kommt kein Beweiswert zu, da es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch dem Kautionsdokument, den zwei Vorladungen und der gerichtlichen Verfügung kommen - obwohl als Originale eingereicht - nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht zu fälschen sind. Daran ändert auch die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse nichts, da diese lediglich festhält, dass es sich bei den auf den Dokumenten angebrachten Stempeln um Nassstempel handelt und die Unterschriften von Hand angebracht wurden; zur Authentizität der Dokumente äussert sie sich jedoch ausdrücklich nicht. Zudem ist der Inhalt der beiden Vorladungen vage und nimmt keinen Bezug auf die angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe oder die von ihm vorgebrachten Ereignisse. Schliesslich ergeben sich bezüglich des vom Beschwerdeführer als «gerichtliche Verfügung» bezeichneten Dokuments, das mit «Anklageschrift» betitelt ist, Ungereimtheiten. Erstens scheint es sich dabei dem Inhalt nach zu urteilen eher um ein Rekursurteil zu handeln als um eine Anklageschrift. Zweitens bezieht sich der Inhalt auf einen Entscheid vom (...) 2015, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verurteilt wurde. Weder macht der Beschwerdeführer jedoch in seinen Ausführungen geltend, er sei bereits verurteilt worden (vgl. insbesondere SEM-Akte A19 F89 und F129), noch reicht er ein entsprechendes Urteil ein. Zudem gibt er an, er habe nach seiner Freilassung keinen Kontakt mit den Justizbehörden gehabt (SEM-Akte A19 F103). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im (...) des iranischen Kalenders im Zusammenhang mit einem Fussballspiel des C._______ gegen eine arabische Mannschaft verhaftet worden, ist damit als unglaubhaft anzusehen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stehen alle in direktem Zusammenhang mit den behaupteten Ausschreitungen nach dem angeblichen Fussballspiel. So bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei während der Haft vorgeworfen worden, er habe während den Ausschreitungen nach dem Fussballspiel ein Polizeiauto und ein Motorrad angezündet und er habe unter Folter entsprechende - unwahre - Geständnisse unterzeichnet, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Zudem stellt er auch die Versuche, ihn zu einem Kriegseinsatz in Syrien zu verpflichten, als Druckversuch im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn dar. Entsprechend sind alle diese Vorbringen ohne das Fussballspiel als Auslöser der Ereignisse nicht glaubhaft.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Anhörung nebenbei aus, er sei «schon aktiv» gewesen und er sei ein berühmtes Gesicht unter den Zuschauern an Fussballspielen gewesen. Er habe immer Plakate hochgehalten und Fotos von ihm seien oft in den Medien gezeigt worden (SEM-Akte A19 F133). Belege legt er dazu jedoch keine vor. Zudem gibt er an, er habe (...) (zwischen dem [...]) zweimal an illegalen Versammlungen vor zwei Amtsgebäuden teilgenommen. Dabei sei es einmal um die Folgen des staubigen Wetters gegangen und einmal darum, dass man die Kinder in der Schule zuerst ihre Muttersprache sprechen lasse und erst danach beginne, sie in Farsi zu unterrichten. Nach dieser zweiten Versammlung habe er per Textnachricht eine Verwarnung erhalten (SEM-Akte A19 F94 ff.). Der Beschwerdeführer macht jedoch - neben der als unglaubhaft beurteilen Verhaftung (E. 7.2) - nicht geltend, er sei aufgrund seiner Teilnahme an den Fussballspielen oder an den Versammlungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ein spezifisches politisches Profil des Beschwerdeführers kann zudem aus diesen vereinzelten Aktivitäten entgegen seiner Behauptung nicht abgeleitet werden.

E. 7.3.2 Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die angeblichen Verhaftungen seines Bruders im Zusammenhang mit Demonstrationen in den Jahren 2018 und 2019 stünden mit ihm im Zusammenhang. Bei seiner Behauptung, sein Bruder sei wegen ihm besonders stark belästigt worden (SEM-Akte A19 F45), handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Behauptung. Ebensowenig macht der Beschwerdeführer geltend, die viertägige Haft während seines Militärdienstes wegen Befehlsverweigerung stehe in einem Zusammenhang mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (SEM-Akte A19 F94).

E. 7.3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er wäre bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund eines Anschlags in B._______ im (...) 2018 gefährdet. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr verdächtigt würde, an diesem Anschlag beteiligt gewesen zu sein oder mit den der Urheberschaft verdächtigten, arabischen Terrororganisationen zu sympathisieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise mit diesen Anschlägen in Zusammenhang gebracht werden könnte, zumal er nicht über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt.

E. 7.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt; das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit entsprechend abzuweisen.

E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3254/2020 vom 8. Juli 2020, D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Auch in die Provinz H._______ und spezifisch in die Stadt B._______ ist der Wegweisungsvollzug trotz teilweise auftretender Spannungen zwischen Iranern arabischer Ethnie und den staatlichen Sicherheitskräften auch für Personen arabischer Ethnie nicht generell unzumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der im Iran und insbesondere in seinem Wohnort B._______ über tragfähige familiäre und soziale Beziehungen verfügt. Zudem gehören seinem Vater mehrere Wohnungen ein B._______ und in Teheran. Er verfügt über ein abgeschlossenes (...)studium und diverse Arbeitserfahrung. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation für Personen arabischer Ethnie im Iran schwierig sein kann, kann damit insgesamt davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine Erwerbstätigkeit finden wird, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5612/2018 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ersuchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am (...) 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A5) und hörte ihn am 20. Juni 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A19). C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, subsubeventualiter die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A4, A20 und A21 und in die nummerierten Beweismittel der Vorinstanz; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten und den Beweismitteln zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 8. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuches führte sie aus, sie habe dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen Einsicht in die Akte A4 gewährt. In die Akte A20 könne keine Einsicht gewährt werden, da überwiegende öffentlich oder private Interessen an deren Geheimhaltung bestünden. G. Am 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Akte A20 in anonymisierter Form sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihm unter Fristansetzung Gelegenheit, unter Einreichung weiterer Beweismittel zur Vernehmlassung und zur Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Den Antrag auf Beschwerdeergänzung lehnte das Gericht ab. I. Am 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Am 11. April 2018 (recte: 2019), 20. November 2019 und am 11. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer zusätzlich Ausführungen und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde Einsicht in die Akten der Vorinstanz A4, A20 und A21 und in die nummerierten Beweismittel der Vorinstanz. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen Dokumentenanalyse und von ihr angefertigten Übersetzung von Beweismitteln, die er zu den Akten gereicht hatte, geltend. Schliesslich rügt er eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz. 4.3 Gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2018 gewährte sie dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 im Rahmen der Vernehmlassung unter Abdeckung der geheimen Stellen Einsicht in die Akte A4. Am 16. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Akte A20 in anonymisierter Form zu. Die Akte A21, die sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens nicht im vorinstanzlichen Dossier befunden hatte, wurde von der Vorinstanz während der Vernehmlassung nachgeliefert und - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2018 festgestellt - zu Recht als interne Akte klassifiziert. Der Beschwerdeführer hatte zudem Einsicht in die nummerierten Beweismittel. Somit wurde dem Beschwerdeführer - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren und auf Intervention des Bundesverwaltungsgerichts hin - rechtsgenügend Akteneinsicht gewährt und er hatte Gelegenheit, sich nach vollständiger Einsicht in die Akten im Rahmen der Replik zu äussern. Ein Grund für die Kassation der angefochtenen Verfügung liegt damit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm vor Erlass der Verfügung weder Einsicht in die Dokumentenanalyse (Akte A20) und in die von ihr angefertigten Übersetzungen gegeben noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine eventuell vorliegende Gehörsverletzung durch die nachträgliche Einsicht mit Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren als geheilt angesehen werden kann, da es sich klarerweise nicht um eine besonders schwere Gehörsverletzung handeln würde. 4.5 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Vernehmlassung auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin auch ihrer Aktenführungspflicht nach. Zudem ist festzuhalten, dass die Beweismittel im Beweismittelcouvert (Akte A18) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nummeriert sind. 4.6 Insgesamt liegen damit keine formellen Gründe vor, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei arabischer Ethnie und wohne seit seiner Geburt in B._______, in der viele Iraner arabischer Ethnie leben würden. Im (...) (iranischer Kalender) habe er als Zuschauer an einem Fussballspiel zwischen dem lokalen Fussballklub C._______ und einem arabischen Fussballklub teilgenommen. Die Fans des C._______ seien teilweise in traditioneller arabischer Kleidung erschienen und hätten Slogans auf Arabisch gerufen und auf Plakate geschrieben. Nach dem Spiel sei es deshalb ausserhalb des Stadiums zu Auseinandersetzungen zwischen den Fans des C._______ und den iranischen Sicherheitskräften gekommen. Er selber sei von den Sicherheitskräften verhaftet und in ein Auto verfrachtet worden, habe aber fliehen können. Später sei er mit anderen Männern bei einem Kollegen zuhause gewesen, als Sicherheitskräfte in die Wohnung gekommen seien und sie verhaftet hätten. Er sei daraufhin während ungefähr eines Monats in Haft gewesen. Während der Haft sei er gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe nach dem Fussballspiel ein Polizeiauto und ein Motorrad angezündet. Er sei gezwungen worden, diesbezüglich Geständnisse zu unterschreiben, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, er werde von einem arabischen Land unterstützt, was er aber abgestritten habe. Nachdem er zum zweiten Mal einem Richter vorgeführt worden sei, habe ihm sein Vater einen Anwalt zur Verfügung stellen können. Daraufhin sei er auf Kaution aus der Haft entlassen worden. Es sei ihm jedoch gesagt worden, er müsse sich zur Verfügung der Behörden halten. In der Folge habe er mehrmals an Schulungen durch die Sicherheitsbehörden teilnehmen müssen. Mit der Zeit habe er gemerkt, dass die Schulungen zum Ziel hätten, die Personen zur Teilnahme am Krieg in Syrien zu motivieren. Sein Anwalt habe ihn zudem informiert, dass er mit einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren rechnen müsse. Da habe er gewusst, dass er entweder nach Syrien oder ins Gefängnis werde gehen müssen. Deshalb habe er beschlossen, aus dem Iran auszureisen. Im (...) 2015 sei er illegal ausgereist. Er habe auch erfahren, dass er zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Brief seines iranischen Anwalts, ein Kautionsdokument, zwei Vorladungen iranischer Behörden und eine gerichtliche Verfügung ein. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten Widersprüche und seien in verschiedener Hinsicht unsubstantiiert. So habe er nicht gesagt, gegen welche arabische Mannschaft der lokale Fussballklub gespielt habe, er habe seine Flucht aus dem Polizeiauto nicht substantiiert geschildert, ebensowenig die Festnahme, bezüglich der er lediglich einzelne Ereignisse aneinandergereiht habe. Seine Schilderungen würden zudem verschiedene Stereotype enthalten, insbesondere bezüglich der Haft. Mangels substantiierter Aussagen vermittle sein diesbezügliches Erzählverhalten den Eindruck, er orientiere sich an allgemein bekannten Elementen eines iranischen Gefängnisses. Auch seine Beschreibung der Freilassung vermittle nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Seine Angaben bezüglich des erzwungenen Unterrichts seien oberflächlich. Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten und wenig erlebnisorientierten Angaben gelinge es ihm nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese seien leicht fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen kaum Beweiskraft zukomme. Zudem enthalte insbesondere die gerichtliche Verfügung Ungenauigkeiten und Widersprüche zu seinen Aussagen. 7. 7.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine Aussagen und die von ihm eingereichten Beweismittel als glaubhaft gemacht angesehen werden können. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Probleme hätten nach einem Fussballspiel des aus seinem Wohnort B._______ stammenden Klubs «C._______» (im Protokoll der Anhörung als [...] bezeichnet, vgl. SEM-Akte A19 F87 und F134) begonnen. Er gibt in der Anhörung an, das Fussballspiel habe im (...) des iranischen Kalenders stattgefunden, was dem Zeitraum vom (...) des gregorianischen Kalenders entspricht (SEM-Akte A19 F93). In der summarischen Befragung hatte er konkreter vom Zeitraum zwischen dem (...) gesprochen (SEM-Akte A5 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der C._______ habe an diesem Tag gegen eine arabische Mannschaft gespielt und er präzisiert in der Beschwerde, es habe sich um eine Klubmannschaft, nicht um eine Nationalmannschaft gehandelt. 7.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ereignissen nach dem Fussballspiel, seiner Verhaftung, seiner Haft und zu seiner Entlassung sind insgesamt entgegen der Einschätzung der Vorinstanz als ausführlich, detailliert und substantiiert zu bezeichnen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Dauer der Anhörung oder der Umstand, dass die Anhörung erst zwei Jahre und acht Monate nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wurde, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beeinträchtigt hätten. 7.2.3 Es ist jedoch festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem (...) tatsächlich ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft stattgefunden hatte. Entsprechenden Webseiten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum überhaupt kein Spiel des C._______ stattfand: Der Klub spielte am (...) gegen den E._______ und danach erst wieder am (...) gegen F._______ (vgl. Webseite des C._______, [...] , sowie: https://www.sofascore.com/de/team/fussball/[...] , https://int.soccerway.com/teams/iran/[...] und Wikipedia, 2014-15 C._______ season, https://en.wikipedia.org/wiki/2014-15_C.________season , alle abgerufen am 31.07.2020). Erst ab dem (...) trug der C._______ Spiele gegen ausländische Mannschaften aus, die teilweise aus dem arabischen Raum stammten. Es liegen damit keine Hinweise dafür vor, dass der C._______ in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit, ein Fussballspiel gegen eine arabische Mannschaft ausgetragen hätte. Tatsächlich spielte der C._______ jedoch am (...) gegen den G._______ (Webseite des C._______, abgerufen am 31.07.2020). Nach diesem Spiel kam es gemäss mehreren Berichten zu Ausschreitungen in der Art, wie sie der Beschwerdeführer für den von ihm genannten Zeitraum geltend macht (vgl. [...], Amnesty International, [...], beide abgerufen am 31.07.2020). Hingegen finden sich keine Hinweise darauf, dass es bereits (...) oder (...) zu ähnlichen Ausschreitungen gekommen wäre. Insbesondere erwähnen auch keine der Berichte zu den Ereignissen vom (...) ähnliche Ereignisse zu einem früheren Zeitpunkt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass über das Ereignis vom (...) berichtet wurde, über das angebliche Ereignis vom (...) oder (...), das gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ähnliche Ausmasse aufgewiesen haben müsste wie jenes vom (...), jedoch nicht. 7.2.4 Damit liegen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zwischen (...) ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft stattgefunden hätte, bei dem es zu Ausschreitungen kam. 7.2.5 Ausgeschlossen werden kann zudem, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen auf das Ereignis vom (...) bezog und bezüglich seiner Datumsangabe ein Missverständnis oder eine falsche Erinnerung vorliegt. Erstens erwähnt der Beschwerdeführer den genannten Zeitraum nicht nur in der Anhörung (SEM-Akte A19 F93), sondern auch in der summarischen Befragung, die relativ kurz nach dem angeblichen Ereignis stattfand (am [...] 2015, vgl. SEM-Akte A5 Ziff. 7.02). Zweitens verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit auf die Ausschreitungen vom (...). Er macht jedoch nicht geltend, seine Verfolgungssituation stehe damit in Zusammenhang, sondern verweist lediglich auf das Ereignis, um zu belegen, dass die Situation in seiner Heimatstadt heikel sei und es bei Fussballspielen zu Ausschreitungen komme (Ziff. 76 der Beschwerde). Zudem enthalten zwei der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit denen er seine Aussagen zu belegen versucht, Daten die nicht damit zu vereinbaren wären, dass der Beschwerdeführer erst nach den Ausschreitungen vom (...) verhaftet worden wäre. So trägt die «Vereinbarung über die Kautionsbestätigung» bezüglich der Kaution, die der Vater des Beschwerdeführers angeblich ungefähr einen Monat nach der Verhaftung des Beschwerdeführers für dessen Entlassung aus dem Gefängnis hinterlegen musste, das Datum: (...), was dem (...) 2015 entspricht, und die erste gerichtliche «Warnung/Vorladung» das (umgerechnete) Datum vom (...) respektive vom (...) 2015. Zudem sagt der Beschwerdeführer in der Anhörung zweimal aus, er sei (...) freigelassen worden, wobei der (...) des iranischen Kalenders vom (...) 2015 dauerte (SEM-Akte A19 F58 und F112). 7.2.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung den Namen der Fussballmannschaft, gegen die der C._______ gespielt habe, nicht nennt. Auch in der Beschwerde nennt er deren Namen nicht, obwohl er sich durchaus zur Mannschaft äussert (nämlich insofern, als er ausführt, es habe sich nicht um eine Nationalmannschaft gehandelt, sondern um eine Klubmannschaft). Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen der Mannschaft nicht nennt, obwohl er am entsprechenden Spiel als Zuschauer teilgenommen haben will und dieses gemäss seinen Aussagen am Beginn für ihn angeblich einschneidender Erlebnisse stand. Dieses Verhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 7.2.7 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen schliesslich auch kleinere Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So führt er in der summarischen Befragung aus, nach seiner Freilassung seien «sie» oft gekommen und hätten ihn unter irgendeinem Vorwand verhaftet (SEM-Akte A5 Ziff. 7.01). In der Anhörung sagt der Beschwerdeführer jedoch, er habe nach seiner Freilassung keinen Kontakt zu Justizbehörden, zu sonstigen Behörden oder zur Polizei gehabt (SEM-Akte A19 F103 f.). Auf Vorhalt konnte er den Widerspruch nicht auflösen (SEM-Akte A19 F157). Zudem lässt ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise aus dem Iran (SEM-Akte A5 Ziff. 5.01 und SEM-Akte A19 F149 sowie F160) Zweifel daran aufkommen, ob seine Angaben zu seiner Ausreise, und damit insbesondere zu seiner Behauptung, er sei illegal aus dem Iran ausgereist, glaubhaft sind. 7.2.8 Insgesamt müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als nicht glaubhaft angesehen werden. Diese Beurteilung beruht vor allem darauf, dass weder Hinweise auf ein Fussballspiel zwischen dem C._______ und einer arabischen Klubmannschaft noch auf Ausschreitungen nach einem Fussballspiel des C._______ im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum vorliegen. An dieser Einschätzung vermögen die streckenweise ausführlichen und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Dem Brief seines Anwalts kommt kein Beweiswert zu, da es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch dem Kautionsdokument, den zwei Vorladungen und der gerichtlichen Verfügung kommen - obwohl als Originale eingereicht - nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht zu fälschen sind. Daran ändert auch die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse nichts, da diese lediglich festhält, dass es sich bei den auf den Dokumenten angebrachten Stempeln um Nassstempel handelt und die Unterschriften von Hand angebracht wurden; zur Authentizität der Dokumente äussert sie sich jedoch ausdrücklich nicht. Zudem ist der Inhalt der beiden Vorladungen vage und nimmt keinen Bezug auf die angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe oder die von ihm vorgebrachten Ereignisse. Schliesslich ergeben sich bezüglich des vom Beschwerdeführer als «gerichtliche Verfügung» bezeichneten Dokuments, das mit «Anklageschrift» betitelt ist, Ungereimtheiten. Erstens scheint es sich dabei dem Inhalt nach zu urteilen eher um ein Rekursurteil zu handeln als um eine Anklageschrift. Zweitens bezieht sich der Inhalt auf einen Entscheid vom (...) 2015, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verurteilt wurde. Weder macht der Beschwerdeführer jedoch in seinen Ausführungen geltend, er sei bereits verurteilt worden (vgl. insbesondere SEM-Akte A19 F89 und F129), noch reicht er ein entsprechendes Urteil ein. Zudem gibt er an, er habe nach seiner Freilassung keinen Kontakt mit den Justizbehörden gehabt (SEM-Akte A19 F103). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im (...) des iranischen Kalenders im Zusammenhang mit einem Fussballspiel des C._______ gegen eine arabische Mannschaft verhaftet worden, ist damit als unglaubhaft anzusehen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stehen alle in direktem Zusammenhang mit den behaupteten Ausschreitungen nach dem angeblichen Fussballspiel. So bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei während der Haft vorgeworfen worden, er habe während den Ausschreitungen nach dem Fussballspiel ein Polizeiauto und ein Motorrad angezündet und er habe unter Folter entsprechende - unwahre - Geständnisse unterzeichnet, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Zudem stellt er auch die Versuche, ihn zu einem Kriegseinsatz in Syrien zu verpflichten, als Druckversuch im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn dar. Entsprechend sind alle diese Vorbringen ohne das Fussballspiel als Auslöser der Ereignisse nicht glaubhaft. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Anhörung nebenbei aus, er sei «schon aktiv» gewesen und er sei ein berühmtes Gesicht unter den Zuschauern an Fussballspielen gewesen. Er habe immer Plakate hochgehalten und Fotos von ihm seien oft in den Medien gezeigt worden (SEM-Akte A19 F133). Belege legt er dazu jedoch keine vor. Zudem gibt er an, er habe (...) (zwischen dem [...]) zweimal an illegalen Versammlungen vor zwei Amtsgebäuden teilgenommen. Dabei sei es einmal um die Folgen des staubigen Wetters gegangen und einmal darum, dass man die Kinder in der Schule zuerst ihre Muttersprache sprechen lasse und erst danach beginne, sie in Farsi zu unterrichten. Nach dieser zweiten Versammlung habe er per Textnachricht eine Verwarnung erhalten (SEM-Akte A19 F94 ff.). Der Beschwerdeführer macht jedoch - neben der als unglaubhaft beurteilen Verhaftung (E. 7.2) - nicht geltend, er sei aufgrund seiner Teilnahme an den Fussballspielen oder an den Versammlungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ein spezifisches politisches Profil des Beschwerdeführers kann zudem aus diesen vereinzelten Aktivitäten entgegen seiner Behauptung nicht abgeleitet werden. 7.3.2 Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die angeblichen Verhaftungen seines Bruders im Zusammenhang mit Demonstrationen in den Jahren 2018 und 2019 stünden mit ihm im Zusammenhang. Bei seiner Behauptung, sein Bruder sei wegen ihm besonders stark belästigt worden (SEM-Akte A19 F45), handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Behauptung. Ebensowenig macht der Beschwerdeführer geltend, die viertägige Haft während seines Militärdienstes wegen Befehlsverweigerung stehe in einem Zusammenhang mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (SEM-Akte A19 F94). 7.3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er wäre bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund eines Anschlags in B._______ im (...) 2018 gefährdet. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr verdächtigt würde, an diesem Anschlag beteiligt gewesen zu sein oder mit den der Urheberschaft verdächtigten, arabischen Terrororganisationen zu sympathisieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise mit diesen Anschlägen in Zusammenhang gebracht werden könnte, zumal er nicht über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt. 7.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt; das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit entsprechend abzuweisen. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3254/2020 vom 8. Juli 2020, D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Auch in die Provinz H._______ und spezifisch in die Stadt B._______ ist der Wegweisungsvollzug trotz teilweise auftretender Spannungen zwischen Iranern arabischer Ethnie und den staatlichen Sicherheitskräften auch für Personen arabischer Ethnie nicht generell unzumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der im Iran und insbesondere in seinem Wohnort B._______ über tragfähige familiäre und soziale Beziehungen verfügt. Zudem gehören seinem Vater mehrere Wohnungen ein B._______ und in Teheran. Er verfügt über ein abgeschlossenes (...)studium und diverse Arbeitserfahrung. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation für Personen arabischer Ethnie im Iran schwierig sein kann, kann damit insgesamt davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine Erwerbstätigkeit finden wird, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: