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D-2335/2017

D-2335/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2016 und reiste gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Auf dem Landweg gelangte sie nach Österreich, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie gemäss dem Dublin-Abkommen in die Schweiz überstellt und suchte im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 29. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe nach der Matura an der Universität D._______ (...) studiert. Vom Sommer 2015 bis zum Juli 2016 habe sie in einem (...) gearbeitet. Im Rahmen ihrer Ausbildung und der Berufstätigkeit habe sie mehrere Auslandreisen unternommen. Ihr Vater und ihr jüngerer Bruder seien streng religiös und konservativ. Ihre beiden älteren Schwestern seien bereits zwangsverheiratet worden. Vor vier Jahren habe ihre Familie von der heimlichen Beziehung zu ihrem Freund namens E._______ erfahren, der zum Christentum konvertiert sei. Da sie mit der heimlichen Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe, hätten ihr Vater und ihr jüngerer Bruder sie mit einem Bekannten ihres Vaters namens F._______ verheiraten wollen. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Freund erhängt worden, da ihm die Behörden aufgrund seiner Konversion einen Mord angehängt hätten. Danach sei sie psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen. In dieser Zeit hätten der Vater und der jüngere Bruder sie in Ruhe gelassen. Nachdem es ihr wieder besser gegangen sei, habe der Druck wieder zugenommen. Der jüngere Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie F._______ nicht heiraten. Etwa im März 2016 sei ihr gesagt worden, dass die Heirat in den nächsten sechs Monaten stattfinden werde. Mit der Hilfe ihrer Mutter und der Schwester habe sie ihre Ausreise organisiert, um sich dieser Situation entziehen zu können. Ihr jüngerer Bruder wirke zudem seit seiner Jugend bei Ettelaat und Sepah mit. Auf diese Weise habe er von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Sie fürchte sich sehr davor, dass ihre Familie sie in der Schweiz aufspüren und einen Säureanschlag auf sie verüben könnte. In gesundheitlicher Hinsicht sei sie psychisch angeschlagen und auf Medikamente angewiesen. Sie habe ausserdem (...),(...) und es bestehe der Verdacht einer (...). Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihr Identitätsbüchlein sowie ihre Identitätskarte (allesamt im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 - eröffnet am 22. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 17. Mai 2017 wurde die Vernehmlassung des SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht geglaubt werden könne. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei die Heirat vier Jahre lang das Thema in ihrer Familie gewesen. Es erstaune daher, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Angaben zur Person des vorgesehenen Bräutigams habe machen können. Die strenge Einstellung des Vaters und des Bruders stehe zudem im Widerspruch zu den Freiheiten, welche die Beschwerdeführerin in den vier Jahren genossen habe. Es sei auch nicht überzeugend, dass sich die Beschwerdeführerin für die Organisation der Ausreise habe frei bewegen und zweimal für kurze Aufenthalte unbegleitet ins Ausland reisen können, zumal zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachte Bedrohung bereits seit einigen Jahren bestanden haben soll. Ferner stehe die geltend gemachte Ehrverletzung der Aussage entgegen, niemand ausser der Kernfamilie habe von der Beziehung gewusst. Es lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gut ausgebildete Frau mit umfassender Arbeitserfahrung und verfüge in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie habe ausgeführt, im Heimatstaat über mehrere Jahre in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und die dafür erforderlichen Medikamente erhalten zu haben. Daher sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat auch in Zukunft gewährleistet sei.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und wiederholte dabei im Wesentlichen die Vorbringen, welche sie bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend machte. Zudem führte sie aus, dass frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen. Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden bestätigen, dass Frauen im Iran trotz neuer Gesetzgebung nach wie vor Opfer von Gewalt würden und die Problematik der Zwangsheirat verbreitet sei. Bei einer Rückkehr bestehe die konkrete Gefahr der drohenden Zwangsverheiratung durch ihr Umfeld, wobei die staatlichen Behörden nicht schutzfähig seien.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausführlich, substanziiert und schlüssig über die familiäre Lage ihrer Eltern und ihrer Geschwister und insbesondere über die dominierende Rolle ihres jüngeren Bruders berichtete (vgl. act. A10/20 F4). Jedoch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung an. Mithin kann die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher primär auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.3 Zwar sind Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen, einschliesslich häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten, sind weit verbreitet und werden ungestraft begangen (vgl. Amnesty International Report Iran 2017/2018, < https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iran/report-iran/ >, abgerufen am 08.03.2018). Dennoch ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen, die Gefahr einer Zwangsverheiratung als konkret und unmittelbar bevorstehend darzulegen. Die Begründung, wonach der Vater und der Bruder wegen der Scheidung der Schwester und aus Rücksicht vor dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit der Verheiratung rund vier Jahre zugewartet hätten, überzeugt nicht, zumal der Bruder offenbar nebst der Wiederherstellung der Familienehre auch finanzielle Interessen an der Heirat gehabt habe, da er nicht mehr für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin habe aufkommen wollen (vgl. act. A10/20 F50 f.). Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht stringent aufzuzeigen, weshalb sie nach der Ent-deckung der heimlichen Beziehung zunächst mit Hausarrest und Handyverbot bestraft worden sei, jedoch nach einem Jahr wieder alle Freiheiten habe geniessen und sogar ins Ausland reisen können (a.a.O. F8, F16 f.). Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mehrmals in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, wenn die Gefahr der Zwangsverheiratung derart akut gewesen sein soll. Dass sie in G._______ jeweils unter Kontrolle des Bekannten ihres Vaters gewesen sei und ihre Familie sie überall hätte finden können, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten (a.a.O.F63). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem nach ihrem Kurzaufenthalt in H._______ im Mai 2016 nach Hause gereist, nachdem die die Frist der Heirat bereits angesetzt worden sein soll, was ebenfalls nicht für eine ernsthafte Gefährdung spricht.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin unter ihrem dominanten Bruder gelitten haben mag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben. Somit ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.3 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet.

E. 7.4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Wie vorstehend ausgeführt, wird die drohende Zwangsverheiratung als unglaubhaft erachtet, sodass anzunehmen ist, dass ihre Familie ihr bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird. Sodann hat die Beschwerdeführerin ein Studium absolviert und kann in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen vorweisen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz zu entnehmen. Auch auf Beschwerdestufe wurde in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, bereits im Heimatstaat an diversen medizinischen Beschwerden gelitten zu haben und deswegen in Behandlung gewesen zu sein (vgl. act. A10/20 F4, S. 5), ist davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung im Bedarfsfall auch in Zukunft gewährleistet sein wird. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2335/2017 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Maître Naïg Bonvin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2016 und reiste gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Auf dem Landweg gelangte sie nach Österreich, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie gemäss dem Dublin-Abkommen in die Schweiz überstellt und suchte im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 29. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe nach der Matura an der Universität D._______ (...) studiert. Vom Sommer 2015 bis zum Juli 2016 habe sie in einem (...) gearbeitet. Im Rahmen ihrer Ausbildung und der Berufstätigkeit habe sie mehrere Auslandreisen unternommen. Ihr Vater und ihr jüngerer Bruder seien streng religiös und konservativ. Ihre beiden älteren Schwestern seien bereits zwangsverheiratet worden. Vor vier Jahren habe ihre Familie von der heimlichen Beziehung zu ihrem Freund namens E._______ erfahren, der zum Christentum konvertiert sei. Da sie mit der heimlichen Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe, hätten ihr Vater und ihr jüngerer Bruder sie mit einem Bekannten ihres Vaters namens F._______ verheiraten wollen. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Freund erhängt worden, da ihm die Behörden aufgrund seiner Konversion einen Mord angehängt hätten. Danach sei sie psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen. In dieser Zeit hätten der Vater und der jüngere Bruder sie in Ruhe gelassen. Nachdem es ihr wieder besser gegangen sei, habe der Druck wieder zugenommen. Der jüngere Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie F._______ nicht heiraten. Etwa im März 2016 sei ihr gesagt worden, dass die Heirat in den nächsten sechs Monaten stattfinden werde. Mit der Hilfe ihrer Mutter und der Schwester habe sie ihre Ausreise organisiert, um sich dieser Situation entziehen zu können. Ihr jüngerer Bruder wirke zudem seit seiner Jugend bei Ettelaat und Sepah mit. Auf diese Weise habe er von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Sie fürchte sich sehr davor, dass ihre Familie sie in der Schweiz aufspüren und einen Säureanschlag auf sie verüben könnte. In gesundheitlicher Hinsicht sei sie psychisch angeschlagen und auf Medikamente angewiesen. Sie habe ausserdem (...),(...) und es bestehe der Verdacht einer (...). Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihr Identitätsbüchlein sowie ihre Identitätskarte (allesamt im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 - eröffnet am 22. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 17. Mai 2017 wurde die Vernehmlassung des SEM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht geglaubt werden könne. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei die Heirat vier Jahre lang das Thema in ihrer Familie gewesen. Es erstaune daher, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Angaben zur Person des vorgesehenen Bräutigams habe machen können. Die strenge Einstellung des Vaters und des Bruders stehe zudem im Widerspruch zu den Freiheiten, welche die Beschwerdeführerin in den vier Jahren genossen habe. Es sei auch nicht überzeugend, dass sich die Beschwerdeführerin für die Organisation der Ausreise habe frei bewegen und zweimal für kurze Aufenthalte unbegleitet ins Ausland reisen können, zumal zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachte Bedrohung bereits seit einigen Jahren bestanden haben soll. Ferner stehe die geltend gemachte Ehrverletzung der Aussage entgegen, niemand ausser der Kernfamilie habe von der Beziehung gewusst. Es lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gut ausgebildete Frau mit umfassender Arbeitserfahrung und verfüge in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie habe ausgeführt, im Heimatstaat über mehrere Jahre in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und die dafür erforderlichen Medikamente erhalten zu haben. Daher sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat auch in Zukunft gewährleistet sei. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und wiederholte dabei im Wesentlichen die Vorbringen, welche sie bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend machte. Zudem führte sie aus, dass frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen. Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden bestätigen, dass Frauen im Iran trotz neuer Gesetzgebung nach wie vor Opfer von Gewalt würden und die Problematik der Zwangsheirat verbreitet sei. Bei einer Rückkehr bestehe die konkrete Gefahr der drohenden Zwangsverheiratung durch ihr Umfeld, wobei die staatlichen Behörden nicht schutzfähig seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung ausführlich, substanziiert und schlüssig über die familiäre Lage ihrer Eltern und ihrer Geschwister und insbesondere über die dominierende Rolle ihres jüngeren Bruders berichtete (vgl. act. A10/20 F4). Jedoch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der vorinstanzlichen Einschätzung an. Mithin kann die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher primär auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3 Zwar sind Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskriminierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen, einschliesslich häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten, sind weit verbreitet und werden ungestraft begangen (vgl. Amnesty International Report Iran 2017/2018, , abgerufen am 08.03.2018). Dennoch ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen, die Gefahr einer Zwangsverheiratung als konkret und unmittelbar bevorstehend darzulegen. Die Begründung, wonach der Vater und der Bruder wegen der Scheidung der Schwester und aus Rücksicht vor dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit der Verheiratung rund vier Jahre zugewartet hätten, überzeugt nicht, zumal der Bruder offenbar nebst der Wiederherstellung der Familienehre auch finanzielle Interessen an der Heirat gehabt habe, da er nicht mehr für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin habe aufkommen wollen (vgl. act. A10/20 F50 f.). Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht stringent aufzuzeigen, weshalb sie nach der Ent-deckung der heimlichen Beziehung zunächst mit Hausarrest und Handyverbot bestraft worden sei, jedoch nach einem Jahr wieder alle Freiheiten habe geniessen und sogar ins Ausland reisen können (a.a.O. F8, F16 f.). Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mehrmals in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, wenn die Gefahr der Zwangsverheiratung derart akut gewesen sein soll. Dass sie in G._______ jeweils unter Kontrolle des Bekannten ihres Vaters gewesen sei und ihre Familie sie überall hätte finden können, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten (a.a.O.F63). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem nach ihrem Kurzaufenthalt in H._______ im Mai 2016 nach Hause gereist, nachdem die die Frist der Heirat bereits angesetzt worden sein soll, was ebenfalls nicht für eine ernsthafte Gefährdung spricht. 5.4 Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin unter ihrem dominanten Bruder gelitten haben mag. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben. Somit ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.3 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet. 7.4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Wie vorstehend ausgeführt, wird die drohende Zwangsverheiratung als unglaubhaft erachtet, sodass anzunehmen ist, dass ihre Familie ihr bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird. Sodann hat die Beschwerdeführerin ein Studium absolviert und kann in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen vorweisen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz zu entnehmen. Auch auf Beschwerdestufe wurde in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, bereits im Heimatstaat an diversen medizinischen Beschwerden gelitten zu haben und deswegen in Behandlung gewesen zu sein (vgl. act. A10/20 F4, S. 5), ist davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung im Bedarfsfall auch in Zukunft gewährleistet sein wird. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: