Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B._______ (vgl. Verfahren E-7382/2017) in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A8/11) und hörte ihn am 10. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A29/21). An den gleichen Tagen wurde jeweils auch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers angehört. C. Am (...) 2016 kam der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zur Welt. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch der damaligen Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers ab und verfügte deren Wegweisung und Wegweisungsvollzug. E. Am 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und zusätzliche Beweismittel ein und am 31. August 2017 sowie am 25. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismitteleingaben. I. Am (...) 2019 liessen sich der Beschwerdeführer und B._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für den Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren von B._______. Letzteres wurde unter der Verfahrensnummer E-7382/2017 weitergeführt. Der gemeinsame Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen, an deren Wohnsitz er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat. J. Am 29. November 2019 und am 24. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismitteleingaben.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 3.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert.
E. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Flüchtlingseigenschaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 3.5 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran. Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hunderten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Personen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaftierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbesondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, <https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/IRAN-2018.pdf>, und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff., <https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF>; beide abgerufen am 06.01.2020).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in C._______, in der Provinz West-Aserbaidschan, gewohnt. Er habe mit seinem Freund H., der Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) sei, dreimal in der Nacht Flyer und CD mit politischem Inhalt verteilt. Zudem sei er vor der letzten Verteilaktion einmal im Auftrag von H. in den Nordirak, nach D._______, gereist, um von dort einen Datenträger mit Parteiinformationen in den Iran zu bringen. Nach der letzten Verteilaktion habe seine Frau am Morgen beobachtet, wie H. vom Geheimdienst verhaftet worden sei. Sie habe ihn bei der Arbeit angerufen und ihm davon erzählt. Daraufhin sei er kurz nach Hause zurückgekehrt, um sich umzuziehen und seine Papiere zu holen, danach sei er nach E._______ gegangen und von dort über die Grenze in die Türkei geflohen. Einen Tag nach seiner Ausreise seien Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gegangen. Seine Frau sei nicht mehr zu Hause gewesen, da sie zu ihren Eltern gegangen sei, aber sein Vermieter und Nachbar habe dies seinem Schwiegervater erzählt. Zwei Wochen nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst seinen Vater vorgeladen und nach ihm gefragt. Seit er in der Schweiz sei, sei er politisch aktiv und Mitglied der DPK-I geworden. Er nehme an Parteiversammlungen und Kundgebungen teil. Im Fernsehen und im Internet würden oft Berichte dieser Anlässe veröffentlicht, in denen teilweise auch sein Name erwähnt werde. Auch deshalb habe er Angst, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren aus, der Beschwerdeführer habe sie im Asylverfahren bewusst zu täuschen beabsichtigt und der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten behördlichen Verfolgung im Iran sei stark zu bezweifeln. Zudem fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten widersprüchlich aus und seien unplausibel. Seine Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten im Iran beziehungsweise der deswegen angeblich erlittenen politisch motivierten Verfolgung durch die Behörden müssten deshalb als unglaubhaft angesehen werden. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gestützt darauf sogar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, weshalb sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
E. 5.1 Als erstes ist die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten im Iran zu beurteilen. Dazu sind vorab seine diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
E. 5.2 Gemäss den irakischen Ein- respektive Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers ist dieser am 10. September 2014 in den Irak eingereist und am 12. September 2014 aus dem Irak zurückgekehrt. Zudem ist er gemäss einem weiteren Einreisestempel am 20. September 2014 über den Grenzübergang Esendere-Sero aus dem Iran in die Türkei eingereist. In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, am 12. September 2014 habe er zum letzten Mal mit H. politisches Material verteilt (SEM-Akte A29/21 F91) und am 20. September 2014 sei er aus dem Iran ausgereist (SEM-Akte A29/21 F11). Jedoch führte er in der gleichen Anhörung auch aus, er sei am Tag nach der letzten Verteilaktion ausgereist (SEM-Akte A29/21 F117/118), was dem 13. September 2014 entsprechen würde. Zudem sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, die Verteilaktionen hätten jeweils circa fünf Tage vor dem Todestag eines kurdischen Führers oder Märtyrers stattgefunden, bei der letzten Aktion vor dem Todestag von Dr. Sadegh Sharafkandi (SEM-Akte A29/21 F45; F74 und F80). Dieser starb an einem 17. September, weshalb die Verteilaktion circa am 12. September 2014 hätte stattfinden müssen, was jedoch wiederum der Aussage des Beschwerdeführers widersprechen würde, er sei am Tag nach der Aktion ausgereist, fand die Ausreise gemäss dem Stempel in seinem Pass doch am 20. September 2014 statt. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, H. und er hätten jeweils am Tag vor einer Verteilaktion das Quartier ausgewählt und sich dort umgesehen (SEM-Akte A29/21 F80). Fand die letzte Verteilaktion am 12. September statt, wäre dies aber nur schwerlich möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich bis am 12. September im Nordirak aufhielt. Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nach der Anhörung, führte der Beschwerdeführer aus, die Verteilaktion müsse circa am 19. September stattgefunden haben, eine Woche nachdem er aus dem Nordirak zurückgekehrt sei, denn er sei ja danach gleich ausgereist (SEM-Akte A36/16). In der Beschwerde macht er demgegenüber wieder geltend, die Verteilaktion habe am 12. September stattgefunden, gibt jedoch zu, dass sich die von ihm angegebenen Daten der letzten Verteilaktion widersprechen. Als Rechtfertigung führt er an, das Ereignis sei schon zweieinhalb Jahre her, und es handle sich nur um eine Abweichung von wenigen Tagen.
E. 5.3 Beim Datum der letzten Verteilaktion handelt es sich um einen zentralen Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers, macht er doch geltend, am Tag darauf sei H. verhaftet worden, weshalb er selber aus dem Iran geflüchtet sei. Dass der Beschwerdeführer dazu wiederholt widersprüchliche Aussagen macht, die in keiner Art und Weise miteinander zu vereinbaren sind, und er seine Aussagen jeweils an die Fragen anzupassen scheint, lässt grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. Dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörung bereits zweieinhalb Jahre zurücklag, vermag an der Bedeutung der Widersprüche nichts zu ändern, da es sich nicht bloss um die Angabe unterschiedlicher Daten handelt, sondern darum, dass die Ereignisse, so wie der Beschwerdeführer sie schildert, nicht stattgefunden haben können. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in weitere Widersprüche. So gab er bezüglich der Frage, wann er aus dem Iran ausgereist sei, in der Anhörung an, er sei am Abend des Tages nach der Verteilaktion um 19 oder 20 Uhr über die Grenze in die Türkei gegangen. Als er dort angekommen sei, habe er eine SIM-Karte gekauft und seine Frau angerufen. Noch am selben Tag sei er nach Ankara gereist. Dort habe er bei einer Unterorganisation der UNO um Asyl ersucht. Da es jedoch Samstag gewesen sei, sei diese geschlossen gewesen (SEM-Akte A29/21 F49). Im rechtlichen Gehör brachte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu vor, er sei erst in der Nacht nach der nächtlichen Verteilaktion um 3 Uhr morgens ausgereist (SEM-Akte A36/16). Damit wäre er insbesondere nicht wie von ihm angegeben am 20. September 2014 - bei dem es sich tatsächlich um einen Samstag handelte - in Ankara angekommen, sondern erst am Sonntag. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, nach einer nächtlichen Verteilaktion seien H. und er jeweils für ein paar Tage nicht mehr nach Hause und nicht arbeiten gegangen. Sie hätten sich versteckt, um zu sehen, ob irgendetwas passiere. Erst danach seien sie wieder in ihr normales Alltagsleben zurückgekehrt (SEM-Akte A29/21 F95). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei am Morgen nach der letzten Verteilaktion bei der Arbeit gewesen, als seine Frau ihn angerufen habe, um ihm mitzuteilen, H. sei verhaftet worden (SEM-Akte A29/21 F49). Seine Erklärung auf Vorhalt des Widerspruchs, er sei nicht im Geschäft gewesen, sondern bei einem Kunden (SEM-Akte A29/21 F114 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Auffällig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung davon berichtete, H. und er seien eines Nachts vor dem Geheimdienst weggerannt, wobei H. seinen Führerschein verloren habe. Dabei impliziert er, dies sei der Grund für die Verhaftung von H. gewesen. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand jedoch nicht mehr, auch nicht auf Fragen danach, ob sie bei den nächtlichen Verteilaktionen jemals gestört worden seien. Zudem führte er ausdrücklich aus, er wisse nicht, wieso der Geheimdienst dazu gekommen sei, H. zu verhaften (SEM-Akte A29/21 F97 und 121 ff.).
E. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der dritten Verteilaktion mit seinem Freund H., der Verhaftung von H. und seiner daran anschliessenden Flucht aus dem Iran nicht glaubhaft sind. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieser zentralen Vorbringen erscheint es darüber hinaus auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran in der von ihm geschilderten Weise politisch tätig war. Dies gilt für die zwei weiteren angeblichen Verteilaktionen und die Reise in den Nordirak. Auch wenn die Reise in den Nordirak durch die beiden Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers belegt ist, steht deren Zweck nicht fest, zumal er in der summarischen Befragung angab, er sei viel gereist. Auch der angebliche Besuch durch Leute des Geheimdienstes am Tag nach der Ausreise und die angebliche Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen im Lichte der festgestellten Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Dies zumal er auch diesbezüglich widersprüchliche Aussagen macht, etwa wenn er aussagt, sein Vermieter habe die Leute vom Geheimdienst gesehen (SEM-Akte A29/21 F53), obwohl er an einem anderen Ort angibt, er habe in einem der zwei Häuser seines Vaters gewohnt (SEM-Akte A8/11 Ziff. 2.01 und A29/21 F20 f.).
E. 5.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran gesamthaft als unglaubhaft anzusehen sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
E. 6.1 Als zweites sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu prüfen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Er macht geltend, er sei in der Schweiz der kurdischen Partei DPK-I beigetreten und nehme seither regelmässig an Versammlungen der Partei teil, wobei er einmal eine Ansprache gehalten und zweimal ein Gedicht vorgetragen habe. Von diesen Anlässen habe er Fotos und Kommentare auf seinen facebook-Account gestellt. Auf den Fotos sei er teilweise zusammen mit hohen kurdischen Politikern zu sehen. Seit April 2017 habe er auch an verschiedenen Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen, wobei er auch hier zweimal eine Rede gehalten und dreimal ein Gedicht vorgetragen habe. Über die Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen hätten mehrere Internetportale sowie ein kurdischer Fernsehkanal berichtet. Zudem seien Berichte davon auf der offiziellen Webseite der DPK-I veröffentlich worden. In den Berichten sei er wiederholt im Bild zu sehen und in einigen Berichten werde er auch namentlich genannt. Zudem sei er Kantonsverantwortlicher der Kantone (...), (...) und Mitglied der Gruppe (...). Schliesslich führt er aus, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Zum Beweis seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer Mitgliedsbestätigungen der DPK-I, Fotos der Versammlungen und Kundgebungen sowie Fotos und Screenshots seines facebook-Accounts und Ausdrucke der kurdischen Webseiten ein. Zudem reichte er den Fernsehbeitrag eines kurdischen Fernsehsenders auf CD-ROM ein.
E. 6.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, riskieren bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H).
E. 6.4 Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der DPK-I, das durch die eingereichten Beweismittel belegt ist, ist als eher gering einzustufen. Die Teilnahmen an Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen stellen massentypische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten dar, die kein besonders exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zur Folge haben. Die vereinzelt gehaltenen Reden und das Aufsagen von Gedichten, zu deren Inhalt der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, erscheinen ebenfalls nicht geeignet, ihm ein erhöhtes politisches Profil zu verschaffen. Andere Aktivitäten, die den Beschwerdeführer aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Weder die geltend gemachte Funktion als Kantonsverantwortlicher der Kantone (...) noch sein Status als (...) oder als Mitglied der Gruppe (...) stellen Parteifunktionen dar, die ihm erhöhte Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit verschaffen würde, zumal er keine Ausführungen zu den Aufgaben und Verantwortungen dieser Funktionen macht. Es erscheint damit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden aufgrund der im Internet publizierten Berichte über die vom Beschwerdeführer besuchten Versammlungen und Kundgebungen auf ihn aufmerksam geworden sind. Zwar ist darin der Beschwerdeführer auf Bildern zu erkennen und es wird teilweise sein Name genannt. Jedoch ist nicht jede politisch aktive Person, die in entsprechenden Berichten auf dem Internet erkennbar und mit Name identifizierbar ist, bei einer Rückkehr in den Iran bedroht. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. Der Umstand, dass einige Familienangehörige des Beschwerdeführers, bevor sie aus dem Iran ausreisten, ebenfalls politisch aktiv waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese würden nach ihrer Ausreise aus dem Iran weiterhin gesucht oder er selber sei deswegen bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten.
E. 6.5 Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.5) in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran seit seiner Geburt in C._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch seine Eltern und acht (Halb-)Geschwister wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt somit an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Dafür, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde behauptet, seine Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen keine konkreten Hinweise vor, zumal er in der Anhörung ausführte, er habe Kontakt mit seiner Familie (SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Da sein Vater in C._______ zwei Häuser besitzt, verfügt er auch über eine Unterkunft. Den Akten zufolge leidet er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat während sechs Jahren die Schule besucht und nach einer Berufsausbildung als (...) und (...) als (...) gearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Beschwerde seiner ehemaligen Ehefrau wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen, womit deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung vollstreckbar ist (E-7382/2017). Das gleiche gilt für den in das Beschwerdeverfahren der Mutter einbezogenen Sohn des Beschwerdeführers, so dass auch insofern nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'824.75 für das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers (E-7382/2017) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar für beide Beschwerdeverfahren zusammen ist deshalb auf Fr. 4'824.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'824.75 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3473/2017 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau B._______ (vgl. Verfahren E-7382/2017) in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A8/11) und hörte ihn am 10. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A29/21). An den gleichen Tagen wurde jeweils auch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers angehört. C. Am (...) 2016 kam der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau zur Welt. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch der damaligen Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers ab und verfügte deren Wegweisung und Wegweisungsvollzug. E. Am 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und zusätzliche Beweismittel ein und am 31. August 2017 sowie am 25. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismitteleingaben. I. Am (...) 2019 liessen sich der Beschwerdeführer und B._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für den Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren von B._______. Letzteres wurde unter der Verfahrensnummer E-7382/2017 weitergeführt. Der gemeinsame Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen, an deren Wohnsitz er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat. J. Am 29. November 2019 und am 24. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismitteleingaben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Flüchtlingseigenschaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 3.5 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran. Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hunderten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Personen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaftierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbesondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, , und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff., ; beide abgerufen am 06.01.2020). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in C._______, in der Provinz West-Aserbaidschan, gewohnt. Er habe mit seinem Freund H., der Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) sei, dreimal in der Nacht Flyer und CD mit politischem Inhalt verteilt. Zudem sei er vor der letzten Verteilaktion einmal im Auftrag von H. in den Nordirak, nach D._______, gereist, um von dort einen Datenträger mit Parteiinformationen in den Iran zu bringen. Nach der letzten Verteilaktion habe seine Frau am Morgen beobachtet, wie H. vom Geheimdienst verhaftet worden sei. Sie habe ihn bei der Arbeit angerufen und ihm davon erzählt. Daraufhin sei er kurz nach Hause zurückgekehrt, um sich umzuziehen und seine Papiere zu holen, danach sei er nach E._______ gegangen und von dort über die Grenze in die Türkei geflohen. Einen Tag nach seiner Ausreise seien Geheimdienstleute zu ihm nach Hause gegangen. Seine Frau sei nicht mehr zu Hause gewesen, da sie zu ihren Eltern gegangen sei, aber sein Vermieter und Nachbar habe dies seinem Schwiegervater erzählt. Zwei Wochen nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst seinen Vater vorgeladen und nach ihm gefragt. Seit er in der Schweiz sei, sei er politisch aktiv und Mitglied der DPK-I geworden. Er nehme an Parteiversammlungen und Kundgebungen teil. Im Fernsehen und im Internet würden oft Berichte dieser Anlässe veröffentlicht, in denen teilweise auch sein Name erwähnt werde. Auch deshalb habe er Angst, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren aus, der Beschwerdeführer habe sie im Asylverfahren bewusst zu täuschen beabsichtigt und der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten behördlichen Verfolgung im Iran sei stark zu bezweifeln. Zudem fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten widersprüchlich aus und seien unplausibel. Seine Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten im Iran beziehungsweise der deswegen angeblich erlittenen politisch motivierten Verfolgung durch die Behörden müssten deshalb als unglaubhaft angesehen werden. Es bestünden zudem keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gestützt darauf sogar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, weshalb sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 5. 5.1 Als erstes ist die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten im Iran zu beurteilen. Dazu sind vorab seine diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. 5.2 Gemäss den irakischen Ein- respektive Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers ist dieser am 10. September 2014 in den Irak eingereist und am 12. September 2014 aus dem Irak zurückgekehrt. Zudem ist er gemäss einem weiteren Einreisestempel am 20. September 2014 über den Grenzübergang Esendere-Sero aus dem Iran in die Türkei eingereist. In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, am 12. September 2014 habe er zum letzten Mal mit H. politisches Material verteilt (SEM-Akte A29/21 F91) und am 20. September 2014 sei er aus dem Iran ausgereist (SEM-Akte A29/21 F11). Jedoch führte er in der gleichen Anhörung auch aus, er sei am Tag nach der letzten Verteilaktion ausgereist (SEM-Akte A29/21 F117/118), was dem 13. September 2014 entsprechen würde. Zudem sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, die Verteilaktionen hätten jeweils circa fünf Tage vor dem Todestag eines kurdischen Führers oder Märtyrers stattgefunden, bei der letzten Aktion vor dem Todestag von Dr. Sadegh Sharafkandi (SEM-Akte A29/21 F45; F74 und F80). Dieser starb an einem 17. September, weshalb die Verteilaktion circa am 12. September 2014 hätte stattfinden müssen, was jedoch wiederum der Aussage des Beschwerdeführers widersprechen würde, er sei am Tag nach der Aktion ausgereist, fand die Ausreise gemäss dem Stempel in seinem Pass doch am 20. September 2014 statt. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, H. und er hätten jeweils am Tag vor einer Verteilaktion das Quartier ausgewählt und sich dort umgesehen (SEM-Akte A29/21 F80). Fand die letzte Verteilaktion am 12. September statt, wäre dies aber nur schwerlich möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich bis am 12. September im Nordirak aufhielt. Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nach der Anhörung, führte der Beschwerdeführer aus, die Verteilaktion müsse circa am 19. September stattgefunden haben, eine Woche nachdem er aus dem Nordirak zurückgekehrt sei, denn er sei ja danach gleich ausgereist (SEM-Akte A36/16). In der Beschwerde macht er demgegenüber wieder geltend, die Verteilaktion habe am 12. September stattgefunden, gibt jedoch zu, dass sich die von ihm angegebenen Daten der letzten Verteilaktion widersprechen. Als Rechtfertigung führt er an, das Ereignis sei schon zweieinhalb Jahre her, und es handle sich nur um eine Abweichung von wenigen Tagen. 5.3 Beim Datum der letzten Verteilaktion handelt es sich um einen zentralen Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers, macht er doch geltend, am Tag darauf sei H. verhaftet worden, weshalb er selber aus dem Iran geflüchtet sei. Dass der Beschwerdeführer dazu wiederholt widersprüchliche Aussagen macht, die in keiner Art und Weise miteinander zu vereinbaren sind, und er seine Aussagen jeweils an die Fragen anzupassen scheint, lässt grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. Dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Anhörung bereits zweieinhalb Jahre zurücklag, vermag an der Bedeutung der Widersprüche nichts zu ändern, da es sich nicht bloss um die Angabe unterschiedlicher Daten handelt, sondern darum, dass die Ereignisse, so wie der Beschwerdeführer sie schildert, nicht stattgefunden haben können. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in weitere Widersprüche. So gab er bezüglich der Frage, wann er aus dem Iran ausgereist sei, in der Anhörung an, er sei am Abend des Tages nach der Verteilaktion um 19 oder 20 Uhr über die Grenze in die Türkei gegangen. Als er dort angekommen sei, habe er eine SIM-Karte gekauft und seine Frau angerufen. Noch am selben Tag sei er nach Ankara gereist. Dort habe er bei einer Unterorganisation der UNO um Asyl ersucht. Da es jedoch Samstag gewesen sei, sei diese geschlossen gewesen (SEM-Akte A29/21 F49). Im rechtlichen Gehör brachte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu vor, er sei erst in der Nacht nach der nächtlichen Verteilaktion um 3 Uhr morgens ausgereist (SEM-Akte A36/16). Damit wäre er insbesondere nicht wie von ihm angegeben am 20. September 2014 - bei dem es sich tatsächlich um einen Samstag handelte - in Ankara angekommen, sondern erst am Sonntag. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, nach einer nächtlichen Verteilaktion seien H. und er jeweils für ein paar Tage nicht mehr nach Hause und nicht arbeiten gegangen. Sie hätten sich versteckt, um zu sehen, ob irgendetwas passiere. Erst danach seien sie wieder in ihr normales Alltagsleben zurückgekehrt (SEM-Akte A29/21 F95). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei am Morgen nach der letzten Verteilaktion bei der Arbeit gewesen, als seine Frau ihn angerufen habe, um ihm mitzuteilen, H. sei verhaftet worden (SEM-Akte A29/21 F49). Seine Erklärung auf Vorhalt des Widerspruchs, er sei nicht im Geschäft gewesen, sondern bei einem Kunden (SEM-Akte A29/21 F114 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Auffällig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung davon berichtete, H. und er seien eines Nachts vor dem Geheimdienst weggerannt, wobei H. seinen Führerschein verloren habe. Dabei impliziert er, dies sei der Grund für die Verhaftung von H. gewesen. In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand jedoch nicht mehr, auch nicht auf Fragen danach, ob sie bei den nächtlichen Verteilaktionen jemals gestört worden seien. Zudem führte er ausdrücklich aus, er wisse nicht, wieso der Geheimdienst dazu gekommen sei, H. zu verhaften (SEM-Akte A29/21 F97 und 121 ff.). 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der dritten Verteilaktion mit seinem Freund H., der Verhaftung von H. und seiner daran anschliessenden Flucht aus dem Iran nicht glaubhaft sind. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieser zentralen Vorbringen erscheint es darüber hinaus auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran in der von ihm geschilderten Weise politisch tätig war. Dies gilt für die zwei weiteren angeblichen Verteilaktionen und die Reise in den Nordirak. Auch wenn die Reise in den Nordirak durch die beiden Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers belegt ist, steht deren Zweck nicht fest, zumal er in der summarischen Befragung angab, er sei viel gereist. Auch der angebliche Besuch durch Leute des Geheimdienstes am Tag nach der Ausreise und die angebliche Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen im Lichte der festgestellten Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Dies zumal er auch diesbezüglich widersprüchliche Aussagen macht, etwa wenn er aussagt, sein Vermieter habe die Leute vom Geheimdienst gesehen (SEM-Akte A29/21 F53), obwohl er an einem anderen Ort angibt, er habe in einem der zwei Häuser seines Vaters gewohnt (SEM-Akte A8/11 Ziff. 2.01 und A29/21 F20 f.). 5.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Iran gesamthaft als unglaubhaft anzusehen sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 6. 6.1 Als zweites sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Er macht geltend, er sei in der Schweiz der kurdischen Partei DPK-I beigetreten und nehme seither regelmässig an Versammlungen der Partei teil, wobei er einmal eine Ansprache gehalten und zweimal ein Gedicht vorgetragen habe. Von diesen Anlässen habe er Fotos und Kommentare auf seinen facebook-Account gestellt. Auf den Fotos sei er teilweise zusammen mit hohen kurdischen Politikern zu sehen. Seit April 2017 habe er auch an verschiedenen Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen, wobei er auch hier zweimal eine Rede gehalten und dreimal ein Gedicht vorgetragen habe. Über die Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen hätten mehrere Internetportale sowie ein kurdischer Fernsehkanal berichtet. Zudem seien Berichte davon auf der offiziellen Webseite der DPK-I veröffentlich worden. In den Berichten sei er wiederholt im Bild zu sehen und in einigen Berichten werde er auch namentlich genannt. Zudem sei er Kantonsverantwortlicher der Kantone (...), (...) und Mitglied der Gruppe (...). Schliesslich führt er aus, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Zum Beweis seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer Mitgliedsbestätigungen der DPK-I, Fotos der Versammlungen und Kundgebungen sowie Fotos und Screenshots seines facebook-Accounts und Ausdrucke der kurdischen Webseiten ein. Zudem reichte er den Fernsehbeitrag eines kurdischen Fernsehsenders auf CD-ROM ein. 6.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, riskieren bei der Rückkehr in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H). 6.4 Das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der DPK-I, das durch die eingereichten Beweismittel belegt ist, ist als eher gering einzustufen. Die Teilnahmen an Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen stellen massentypische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten dar, die kein besonders exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zur Folge haben. Die vereinzelt gehaltenen Reden und das Aufsagen von Gedichten, zu deren Inhalt der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, erscheinen ebenfalls nicht geeignet, ihm ein erhöhtes politisches Profil zu verschaffen. Andere Aktivitäten, die den Beschwerdeführer aus der Masse herausheben würden, macht er nicht geltend. Weder die geltend gemachte Funktion als Kantonsverantwortlicher der Kantone (...) noch sein Status als (...) oder als Mitglied der Gruppe (...) stellen Parteifunktionen dar, die ihm erhöhte Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit verschaffen würde, zumal er keine Ausführungen zu den Aufgaben und Verantwortungen dieser Funktionen macht. Es erscheint damit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden aufgrund der im Internet publizierten Berichte über die vom Beschwerdeführer besuchten Versammlungen und Kundgebungen auf ihn aufmerksam geworden sind. Zwar ist darin der Beschwerdeführer auf Bildern zu erkennen und es wird teilweise sein Name genannt. Jedoch ist nicht jede politisch aktive Person, die in entsprechenden Berichten auf dem Internet erkennbar und mit Name identifizierbar ist, bei einer Rückkehr in den Iran bedroht. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. Der Umstand, dass einige Familienangehörige des Beschwerdeführers, bevor sie aus dem Iran ausreisten, ebenfalls politisch aktiv waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese würden nach ihrer Ausreise aus dem Iran weiterhin gesucht oder er selber sei deswegen bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten. 6.5 Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
7. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.5) in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran seit seiner Geburt in C._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch seine Eltern und acht (Halb-)Geschwister wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt somit an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Dafür, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde behauptet, seine Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen keine konkreten Hinweise vor, zumal er in der Anhörung ausführte, er habe Kontakt mit seiner Familie (SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Da sein Vater in C._______ zwei Häuser besitzt, verfügt er auch über eine Unterkunft. Den Akten zufolge leidet er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er hat während sechs Jahren die Schule besucht und nach einer Berufsausbildung als (...) und (...) als (...) gearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Beschwerde seiner ehemaligen Ehefrau wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen, womit deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung vollstreckbar ist (E-7382/2017). Das gleiche gilt für den in das Beschwerdeverfahren der Mutter einbezogenen Sohn des Beschwerdeführers, so dass auch insofern nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spricht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'824.75 für das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers (E-7382/2017) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar für beide Beschwerdeverfahren zusammen ist deshalb auf Fr. 4'824.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'824.75 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: