Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführerin), eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann C._______ (vgl. Verfahren E-3473/2017) in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte die Beschwerdeführerin am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A7/11) und hörte sie am 10. April 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A30/9). An den gleichen Tagen wurde jeweils auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin angehört. C. Am (...) 2016 kam der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zur Welt. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (Beschwerdeführende) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wies sie sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und verfügte dessen Wegweisung und Wegweisungsvollzug. E. Am 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 26. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. I. Am (...) 2019 liessen sich die Beschwerdeführerin und C._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für die Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen Ehemann. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren von C._______. Letzteres wurde unter der Verfahrensnummer E-3473/2017 weitergeführt. Der gemeinsame Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen, an deren Wohnsitz er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran. Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hunderten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Personen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaftierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbesondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, <https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/IRAN-2018.pdf>, und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff., <https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF>; beide abgerufen am 06.01.2020).
E. 4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Iran nicht verfolgt gewesen, sondern wegen ihres damaligen Ehemannes ausgereist, der politische Probleme gehabt habe und deswegen aus dem Iran geflüchtet sei. Sie fügte an, sie habe im Iran keine Rechte und sie akzeptiere weder das islamische Regime noch den Hijab oder die Gesetze gegen Frauen. Sie habe dies im Iran aber nie öffentlich gesagt, weil sie sonst Probleme bekommen hätte. Im Beschwerdeverfahren macht sie keine Ausführungen dazu, wieso sie bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt wäre und verlangt lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie sei dem iranischen Regime gegenüber sehr kritisch eingestellt, sie sagt jedoch auch, sie habe diese Meinung nie öffentlich geäussert und sie macht nicht geltend, sie sei wegen ihrer Meinung im Iran Nachteilen ausgesetzt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin im Iran zudem unter der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung, die Frauen zukommt, litt, ist aufgrund der systematischen, staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung gegenüber Frauen im Iran nachvollziehbar (vgl. dazu U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, S. 39 ff., und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 38 f.). Diskriminierungen dieser Art sind jedoch nur asylrelevant, wenn sie im Einzelfall ein solches Ausmass annehmen, dass die betroffenen Personen unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG leiden (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin macht damit keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Urteil im Verfahren E-3473/2017 stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und bestätigt die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Vorinstanz. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufgrund von politischen Aktivitäten ihres ehemaligen Ehemannes fällt deshalb ebenso ausser Betracht. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen Ehemannes und Vaters kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.3) in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran seit ihrer Geburt in D._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch ihre Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder leben. Damit verfügt sie an ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wie in der Beschwerde behauptet, ihre Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen keine konkreten Hinweise vor, zumal ihr ehemaliger Ehemann in der Anhörung ausführte, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Kontakt mit ihrer Familie (SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie hat ein abgeschlossenes (...)-Studium und Arbeitserfahrung als (...) und (...), so dass davon auszugehen ist, dass sie nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindes-wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völker-rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.). Der dreijährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren. Die Beschwerdeführerin teilt sich das Sorgerecht mit dessen Vater, ihrem ehemaligen Ehemann. Mit drei Jahren ist der Sohn noch in einem Alter, in dem die Mitglieder der Kernfamilie seine wichtigsten Bezugspersonen sind. Dies dürfte beim Sohn der Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung seiner Eltern der Fall sein. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen und wird auch nicht vorgebracht, dass der Sohn in der Schweiz über die Kernfamilie hinaus soziale Beziehungen aufgebaut hat. Die Beschwerde des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen (Verfahren E-3473/2017), womit dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung vollstreckbar ist. Somit kann auch der Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin nach D._______ zurückkehren. Auch insofern wird der Sohn mit der Ausreise aus der Schweiz nicht aus seinem vertrauten sozialen Umfeld herausgerissen und seine Betreuung durch seine beiden Elternteile und deren jeweilige Familie sollte kein Problem darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'824.75 für das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3473/2017) ein. In diesem Umfang wurde dem Rechtsbeistand im Verfahren des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3473/2017) für beide Beschwerdeverfahren zusammen ein amtliches Honorar zugesprochen. Damit ist sein Aufwand für das vorliegende Verfahren abgegolten und es ist kein weiteres Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7382/2017 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin), eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann C._______ (vgl. Verfahren E-3473/2017) in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte die Beschwerdeführerin am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A7/11) und hörte sie am 10. April 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A30/9). An den gleichen Tagen wurde jeweils auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin angehört. C. Am (...) 2016 kam der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes zur Welt. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (Beschwerdeführende) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wies sie sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und verfügte dessen Wegweisung und Wegweisungsvollzug. E. Am 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Am 26. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. I. Am (...) 2019 liessen sich die Beschwerdeführerin und C._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für die Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen Ehemann. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren von C._______. Letzteres wurde unter der Verfahrensnummer E-3473/2017 weitergeführt. Der gemeinsame Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen, an deren Wohnsitz er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 3.3 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran. Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hunderten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Personen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaftierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbesondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, , und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff., ; beide abgerufen am 06.01.2020). 4. 4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Iran nicht verfolgt gewesen, sondern wegen ihres damaligen Ehemannes ausgereist, der politische Probleme gehabt habe und deswegen aus dem Iran geflüchtet sei. Sie fügte an, sie habe im Iran keine Rechte und sie akzeptiere weder das islamische Regime noch den Hijab oder die Gesetze gegen Frauen. Sie habe dies im Iran aber nie öffentlich gesagt, weil sie sonst Probleme bekommen hätte. Im Beschwerdeverfahren macht sie keine Ausführungen dazu, wieso sie bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt wäre und verlangt lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie sei dem iranischen Regime gegenüber sehr kritisch eingestellt, sie sagt jedoch auch, sie habe diese Meinung nie öffentlich geäussert und sie macht nicht geltend, sie sei wegen ihrer Meinung im Iran Nachteilen ausgesetzt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin im Iran zudem unter der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung, die Frauen zukommt, litt, ist aufgrund der systematischen, staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung gegenüber Frauen im Iran nachvollziehbar (vgl. dazu U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report, S. 39 ff., und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 38 f.). Diskriminierungen dieser Art sind jedoch nur asylrelevant, wenn sie im Einzelfall ein solches Ausmass annehmen, dass die betroffenen Personen unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG leiden (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin macht damit keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Urteil im Verfahren E-3473/2017 stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und bestätigt die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Vorinstanz. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufgrund von politischen Aktivitäten ihres ehemaligen Ehemannes fällt deshalb ebenso ausser Betracht. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen Ehemannes und Vaters kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 4.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.3) in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran seit ihrer Geburt in D._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch ihre Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder leben. Damit verfügt sie an ihrem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wie in der Beschwerde behauptet, ihre Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen keine konkreten Hinweise vor, zumal ihr ehemaliger Ehemann in der Anhörung ausführte, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Kontakt mit ihrer Familie (SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie hat ein abgeschlossenes (...)-Studium und Arbeitserfahrung als (...) und (...), so dass davon auszugehen ist, dass sie nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindes-wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völker-rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.). Der dreijährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren. Die Beschwerdeführerin teilt sich das Sorgerecht mit dessen Vater, ihrem ehemaligen Ehemann. Mit drei Jahren ist der Sohn noch in einem Alter, in dem die Mitglieder der Kernfamilie seine wichtigsten Bezugspersonen sind. Dies dürfte beim Sohn der Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung seiner Eltern der Fall sein. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen und wird auch nicht vorgebracht, dass der Sohn in der Schweiz über die Kernfamilie hinaus soziale Beziehungen aufgebaut hat. Die Beschwerde des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen (Verfahren E-3473/2017), womit dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung vollstreckbar ist. Somit kann auch der Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin nach D._______ zurückkehren. Auch insofern wird der Sohn mit der Ausreise aus der Schweiz nicht aus seinem vertrauten sozialen Umfeld herausgerissen und seine Betreuung durch seine beiden Elternteile und deren jeweilige Familie sollte kein Problem darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'824.75 für das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3473/2017) ein. In diesem Umfang wurde dem Rechtsbeistand im Verfahren des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3473/2017) für beide Beschwerdeverfahren zusammen ein amtliches Honorar zugesprochen. Damit ist sein Aufwand für das vorliegende Verfahren abgegolten und es ist kein weiteres Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: