opencaselaw.ch

E-1655/2020

E-1655/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Gesuchstellerin, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann C._______ am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Verfahren E-3473/2017). B. Am (...) kam das Kind der Gesuchstellerin und ihres damaligen Ehemannes C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte ihnen eine Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch des damaligen Ehemannes der Gesuchstellerin ab und verfügte dessen Wegweisung und Wegweisungsvollzug. D. Am 19. Juni 2017 reichte die Gesuchstellerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 10. April 2019 liessen sich die Gesuchstellerin und C._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für die Gesuchstellerin und ihren ehemaligen Ehemann. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren und führte das Verfahren C._______ unter der Verfahrensnummer E-3473/2017 weiter. Das gemeinsame Kind wurde in das Verfahren seiner Mutter (der Gesuchstellerin) unter der VerfahrensnummerE-7382/2017 einbezogen, an deren Wohnsitz es gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat. F. Mit Urteil E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. II. G. Am 23. März 2020 reichte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches sich gegen das Urteil E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 richtet und von welchem auch ihr Kind umfasst ist. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuches im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Scheidung von ihrem Ehemann werde sie nun von der im Heimatstaat lebenden Familie, namentlich dem Vater und Bruder sowie von der Familie ihres Ex-Ehemannes als auch vom Ex-Ehemann massiv bedroht. Die Drohungen hätten bereits nach Erhebung einer Anzeige gegen den Ex-Ehemann wegen häuslicher Gewalt begonnen. Der Ex-Ehemann habe die Gesuchstellerin dahingehend bei ihrer Familie angeschwärzt, als er sie des Ehebruchs beschuldige. In diesem Zusammenhang wurden Telefonchat-Ausdrucke eingereicht, bei welchen es sich um Drohungen seitens des Ex-Ehemannes, Vaters und Bruders handeln soll. Die Gesuchstellerin habe sodann in der Schweiz ihren Schleier abgelegt und sich endgültig davon befreit, gegen aussen als Muslima gelten zu müssen. Den Atheismus lebe sie bereits seit dem Jahr 2018. Zum Beweis wurde eine Fotographie eingereicht, welche die Gesuchstellerin mit einem symbolischen Schleier auf einer Stange zeige. Die Gesuchstellerin habe sodann im Jahr 2018 an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen, wie die ebenfalls eingereichten Fotografien von ihr belegen würden. Die genannten Umstände seien erheblich, weil sie mit Blick auf den Wegweisungsvollzug zu beachten gewesen wären. Auch die Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (öffentliches Auftreten als Atheistin und Systemkritikerin) seien konventionsrelevant. Im revisionsweise angefochtenen Urteil seien sodann zwei Umstände unberücksichtigt geblieben. Zum einen sei im Urteil nicht gewürdigt worden, dass die Situation alleinstehender Frauen mit Kind im Heimatstaat eine andere sei als die einer Frau im intakten Familienverbund. Nicht gewürdigt worden sei der Umstand, dass die Mandantin keine zivilrechtlichen Ansprüche habe, mit dem Kind eine familiäre Beziehung zu führen oder das Sorgerecht auszuüben. Hierzu seien im Entscheid keine Erwägungen zur Beachtung des Kindeswohls ergangen. Und auch der Atheismus sei von der Gesuchstellerin bereits in der ersten Befragung geltend gemacht worden, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden. H. Am 25. März 2020 wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. I. Am 27. März 2020 wurde der Eingang des Revisionsgesuches bestätigt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden.

E. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). In das Gesuch ist das Kind der Gesuchstellerin eingeschlossen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51).

E. 3.1 Die Gesuchstellerin macht im Hinblick auf die vorgetragenen Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann und Mitglieder ihrer Familie, ihren gelebten Atheismus und ihre exilpolitische Tätigkeit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.

E. 3.2.1 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 sowie zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).

E. 3.2.2 «Neue» Sachumstände können mithin überhaupt nur dann revisionsrechtliche Relevanz entfalten, wenn die gesuchstellende Person nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven), die ihr während des vorangegangenen Verfahrens aber nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht nachträglich erfahren und daher in der Regel von vornherein keiner revisions- respektive asylrechtlichen Würdigung zugänglich sind hingegen Tatsachen, die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden, die der Partei aber bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).

E. 3.2.3 Eine Einschränkung der vorangegangenen Erwägungen ist dahingehend zu machen, als ein verspätetes Vorbringen ausnahmsweise entschuldbar ist. Dies wird praxisgemäss dann angenommen, wenn Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können; bei einer derartigen Konstellation darf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch praxisgemäss nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. zur Rechtsprechung entschuldbarer Gründe für die verspätete Geltendmachung BVGE 2013/22 E. 11.3.3, BVGE 2009/51 E. 4.2.3, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b).

E. 3.2.4 Sodann ist ein Vorbringen trotz Verspätung auch dann relevant, wenn aus dem verspäteten Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung einer abgewiesenen asylsuchenden Person in ein Land, in dem ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keine Einschränkungen zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 der Flüchtlingskonvention und Art. 5 AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H., EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 4.1 Die vorgetragenen Sachumstände können vorliegend von vornherein keine revisionsrechtliche Relevanz entfalten, da die Gesuchstellerin sie ohne weiteres im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, lagen sie doch gemäss Angaben der Gesuchstellerin allesamt im Jahr 2018 und 2019 bereits vor.

E. 4.2 Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich vor, während des Verfahrens habe sie das Gericht nicht über diese Entwicklungen auf dem Laufenden halten können, und zwar wegen der vom Ehemann erfolgten Trennung, und des Umstandes, dass sie nicht mehr an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann gelebt habe. Sie habe keinen Zugang zum Verfahren gehabt, da der Ex-Ehemann mit einem privaten Anwalt das Verfahren komplett in Eigenregie geführt habe. Ihr sei die Adresse des Anwalts erst spät im Verfahren bekannt geworden. Sie habe daraufhin vergeblich versucht, eigene Eingaben zu veranlassen, insbesondere die erwähnten Entwicklungen darzulegen; dies sei ihr aber nicht gelungen. Dazu hätte sie Kontakt mit dem Ex-Ehemann aufnehmen müssen, was ihr nicht zuzumuten gewesen sei. Es ist jedoch festzustellen, dass die Gesuchstellerin die rubrizierte Rechtsvertreterin bereits am 24. Oktober 2018 in Asylsachen mandatierte (vgl. Akten E-7382/2017 act. 6, Beilage). Es wäre ihr mithin ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Eingaben an die Beschwerdeinstanz zu machen. Entschuldbare Gründe im Sinne der dargelegten Rechtspraxis liegen demnach nicht vor.

E. 4.3 Sodann wird aus dem verspäteten Vorbringen auch nicht offensichtlich, dass der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dies gilt sowohl für das nicht näher begründete und soweit ersichtlich lediglich niederschwellige exilpolitische Engagement in der Schweiz durch den Besuch zweier Demonstrationen, als auch in Bezug auf die lediglich pauschal geltend gemachte «Ablegung des Kopftuches». Ebenfalls nicht weiter substanziiert wurden die vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern ihrer Familie (Vater und Bruder). Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Chatverlauf, der im Übrigen nicht in eine Amtssprache übersetzt wurde, und aus welchem sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Zeitpunkt dieser Chats ziehen lassen, kommt aufgrund der Manipulierbarkeit von vornherein kaum Beweiswert zu. Die Offensichtlichkeit einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist mithin klar zu verneinen.

E. 5.1 Die Gesuchstellerin macht revisionsweise die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend, nämlich, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Nebst der Erheblichkeit einer vermeintlich übersehenen Tatsache muss die gesuchstellende Person auch das Übersehen nachweisen, eine blosse Behauptung genügt nicht. Die Tatsache muss sodann aktenkundig sein. In Bezug auf Tatsachen ist festzuhalten, dass dann kein Übersehen vorliegt, wenn die Beschwerdeinstanz eine bestimmte Tatsache bewusst nicht berücksichtigt, weil sie diese nicht für entscheidend hielt (EMARK 1999 Nr. 4 E. 5 f.).

E. 5.2 Was den auf Revisionsebene vorgebrachten Atheismus der Gesuchstellerin anbelangt, welcher bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden habe, ist Folgendes festzustellen: Die Gesuchstellerin gab in der Erstbefragung an, sie sei Atheistin, ihre Religion sei der Islam, sie glaube aber an nichts (Erstbefragung act. A7 S. 3). Sie machte jedoch im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit respektive ihrem Glauben keinerlei Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und auch nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, die unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz hätten geprüft werden können. Dies gilt auch für ihr Vorbringen auf Revisionsebene, welches nicht näher substanziiert wird. Die Rüge einer Verfahrenspflichtverletzung ist mithin unbegründet.

E. 5.3 Soweit sie geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich auf Beschwerdeebene damit auseinandersetzen müssen, dass der Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in den Iran das Sorgerecht verwehrt sei, lässt sich ebenfalls keine Verfahrenspflichtverletzung feststellen. Das Gericht hat die Trennung der Gesuchstellerin und ihres Ex-Ehemannes berücksichtigt, das Beschwerdeverfahren entsprechend getrennt, aber koordiniert zum Abschluss gebracht und sich mit den Aspekten der Trennung im Entscheid auseinandergesetzt. Dabei wurde auch festgehalten, dass sich die Gesuchstellerin und ihr Ex-Ehemann das Sorgerecht teilen (vgl. Urteil E- 7382/2017 vom 18. Februar 2020 E. 6.3). Die nunmehr auf Revisionsebene nicht näher substanziierte Behauptung, dies sei im Iran anders, ist revisionsrechtlich von vornherein nicht relevant.

E. 6 Das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsE-7382/2017 vom 18. Februar 2020 ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1655/2020 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7382/2017 vom 18. Februar 2020. Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellerin, iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann C._______ am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Verfahren E-3473/2017). B. Am (...) kam das Kind der Gesuchstellerin und ihres damaligen Ehemannes C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte ihnen eine Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das Asylgesuch des damaligen Ehemannes der Gesuchstellerin ab und verfügte dessen Wegweisung und Wegweisungsvollzug. D. Am 19. Juni 2017 reichte die Gesuchstellerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 10. April 2019 liessen sich die Gesuchstellerin und C._______ scheiden. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der amtliche Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiterführung des Mandats für die Gesuchstellerin und ihren ehemaligen Ehemann. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren und führte das Verfahren C._______ unter der Verfahrensnummer E-3473/2017 weiter. Das gemeinsame Kind wurde in das Verfahren seiner Mutter (der Gesuchstellerin) unter der VerfahrensnummerE-7382/2017 einbezogen, an deren Wohnsitz es gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat. F. Mit Urteil E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. II. G. Am 23. März 2020 reichte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin - ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches sich gegen das Urteil E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 richtet und von welchem auch ihr Kind umfasst ist. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuches im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Scheidung von ihrem Ehemann werde sie nun von der im Heimatstaat lebenden Familie, namentlich dem Vater und Bruder sowie von der Familie ihres Ex-Ehemannes als auch vom Ex-Ehemann massiv bedroht. Die Drohungen hätten bereits nach Erhebung einer Anzeige gegen den Ex-Ehemann wegen häuslicher Gewalt begonnen. Der Ex-Ehemann habe die Gesuchstellerin dahingehend bei ihrer Familie angeschwärzt, als er sie des Ehebruchs beschuldige. In diesem Zusammenhang wurden Telefonchat-Ausdrucke eingereicht, bei welchen es sich um Drohungen seitens des Ex-Ehemannes, Vaters und Bruders handeln soll. Die Gesuchstellerin habe sodann in der Schweiz ihren Schleier abgelegt und sich endgültig davon befreit, gegen aussen als Muslima gelten zu müssen. Den Atheismus lebe sie bereits seit dem Jahr 2018. Zum Beweis wurde eine Fotographie eingereicht, welche die Gesuchstellerin mit einem symbolischen Schleier auf einer Stange zeige. Die Gesuchstellerin habe sodann im Jahr 2018 an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen, wie die ebenfalls eingereichten Fotografien von ihr belegen würden. Die genannten Umstände seien erheblich, weil sie mit Blick auf den Wegweisungsvollzug zu beachten gewesen wären. Auch die Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (öffentliches Auftreten als Atheistin und Systemkritikerin) seien konventionsrelevant. Im revisionsweise angefochtenen Urteil seien sodann zwei Umstände unberücksichtigt geblieben. Zum einen sei im Urteil nicht gewürdigt worden, dass die Situation alleinstehender Frauen mit Kind im Heimatstaat eine andere sei als die einer Frau im intakten Familienverbund. Nicht gewürdigt worden sei der Umstand, dass die Mandantin keine zivilrechtlichen Ansprüche habe, mit dem Kind eine familiäre Beziehung zu führen oder das Sorgerecht auszuüben. Hierzu seien im Entscheid keine Erwägungen zur Beachtung des Kindeswohls ergangen. Und auch der Atheismus sei von der Gesuchstellerin bereits in der ersten Befragung geltend gemacht worden, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden. H. Am 25. März 2020 wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt. I. Am 27. März 2020 wurde der Eingang des Revisionsgesuches bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7382/2017 vom 18. Februar 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). In das Gesuch ist das Kind der Gesuchstellerin eingeschlossen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht im Hinblick auf die vorgetragenen Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann und Mitglieder ihrer Familie, ihren gelebten Atheismus und ihre exilpolitische Tätigkeit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 3.2 3.2.1 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 sowie zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8). 3.2.2 «Neue» Sachumstände können mithin überhaupt nur dann revisionsrechtliche Relevanz entfalten, wenn die gesuchstellende Person nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven), die ihr während des vorangegangenen Verfahrens aber nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten. Nicht nachträglich erfahren und daher in der Regel von vornherein keiner revisions- respektive asylrechtlichen Würdigung zugänglich sind hingegen Tatsachen, die nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden, die der Partei aber bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 3.2.3 Eine Einschränkung der vorangegangenen Erwägungen ist dahingehend zu machen, als ein verspätetes Vorbringen ausnahmsweise entschuldbar ist. Dies wird praxisgemäss dann angenommen, wenn Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können; bei einer derartigen Konstellation darf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch praxisgemäss nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. zur Rechtsprechung entschuldbarer Gründe für die verspätete Geltendmachung BVGE 2013/22 E. 11.3.3, BVGE 2009/51 E. 4.2.3, EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b). 3.2.4 Sodann ist ein Vorbringen trotz Verspätung auch dann relevant, wenn aus dem verspäteten Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung einer abgewiesenen asylsuchenden Person in ein Land, in dem ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keine Einschränkungen zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 der Flüchtlingskonvention und Art. 5 AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H., EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 4. 4.1 Die vorgetragenen Sachumstände können vorliegend von vornherein keine revisionsrechtliche Relevanz entfalten, da die Gesuchstellerin sie ohne weiteres im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, lagen sie doch gemäss Angaben der Gesuchstellerin allesamt im Jahr 2018 und 2019 bereits vor. 4.2 Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich vor, während des Verfahrens habe sie das Gericht nicht über diese Entwicklungen auf dem Laufenden halten können, und zwar wegen der vom Ehemann erfolgten Trennung, und des Umstandes, dass sie nicht mehr an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann gelebt habe. Sie habe keinen Zugang zum Verfahren gehabt, da der Ex-Ehemann mit einem privaten Anwalt das Verfahren komplett in Eigenregie geführt habe. Ihr sei die Adresse des Anwalts erst spät im Verfahren bekannt geworden. Sie habe daraufhin vergeblich versucht, eigene Eingaben zu veranlassen, insbesondere die erwähnten Entwicklungen darzulegen; dies sei ihr aber nicht gelungen. Dazu hätte sie Kontakt mit dem Ex-Ehemann aufnehmen müssen, was ihr nicht zuzumuten gewesen sei. Es ist jedoch festzustellen, dass die Gesuchstellerin die rubrizierte Rechtsvertreterin bereits am 24. Oktober 2018 in Asylsachen mandatierte (vgl. Akten E-7382/2017 act. 6, Beilage). Es wäre ihr mithin ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Eingaben an die Beschwerdeinstanz zu machen. Entschuldbare Gründe im Sinne der dargelegten Rechtspraxis liegen demnach nicht vor. 4.3 Sodann wird aus dem verspäteten Vorbringen auch nicht offensichtlich, dass der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dies gilt sowohl für das nicht näher begründete und soweit ersichtlich lediglich niederschwellige exilpolitische Engagement in der Schweiz durch den Besuch zweier Demonstrationen, als auch in Bezug auf die lediglich pauschal geltend gemachte «Ablegung des Kopftuches». Ebenfalls nicht weiter substanziiert wurden die vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern ihrer Familie (Vater und Bruder). Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Chatverlauf, der im Übrigen nicht in eine Amtssprache übersetzt wurde, und aus welchem sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Zeitpunkt dieser Chats ziehen lassen, kommt aufgrund der Manipulierbarkeit von vornherein kaum Beweiswert zu. Die Offensichtlichkeit einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist mithin klar zu verneinen. 5. 5.1 Die Gesuchstellerin macht revisionsweise die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend, nämlich, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Nebst der Erheblichkeit einer vermeintlich übersehenen Tatsache muss die gesuchstellende Person auch das Übersehen nachweisen, eine blosse Behauptung genügt nicht. Die Tatsache muss sodann aktenkundig sein. In Bezug auf Tatsachen ist festzuhalten, dass dann kein Übersehen vorliegt, wenn die Beschwerdeinstanz eine bestimmte Tatsache bewusst nicht berücksichtigt, weil sie diese nicht für entscheidend hielt (EMARK 1999 Nr. 4 E. 5 f.). 5.2 Was den auf Revisionsebene vorgebrachten Atheismus der Gesuchstellerin anbelangt, welcher bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden habe, ist Folgendes festzustellen: Die Gesuchstellerin gab in der Erstbefragung an, sie sei Atheistin, ihre Religion sei der Islam, sie glaube aber an nichts (Erstbefragung act. A7 S. 3). Sie machte jedoch im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit respektive ihrem Glauben keinerlei Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und auch nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, die unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz hätten geprüft werden können. Dies gilt auch für ihr Vorbringen auf Revisionsebene, welches nicht näher substanziiert wird. Die Rüge einer Verfahrenspflichtverletzung ist mithin unbegründet. 5.3 Soweit sie geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich auf Beschwerdeebene damit auseinandersetzen müssen, dass der Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in den Iran das Sorgerecht verwehrt sei, lässt sich ebenfalls keine Verfahrenspflichtverletzung feststellen. Das Gericht hat die Trennung der Gesuchstellerin und ihres Ex-Ehemannes berücksichtigt, das Beschwerdeverfahren entsprechend getrennt, aber koordiniert zum Abschluss gebracht und sich mit den Aspekten der Trennung im Entscheid auseinandergesetzt. Dabei wurde auch festgehalten, dass sich die Gesuchstellerin und ihr Ex-Ehemann das Sorgerecht teilen (vgl. Urteil E- 7382/2017 vom 18. Februar 2020 E. 6.3). Die nunmehr auf Revisionsebene nicht näher substanziierte Behauptung, dies sei im Iran anders, ist revisionsrechtlich von vornherein nicht relevant.

6. Das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsE-7382/2017 vom 18. Februar 2020 ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1'500.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: