Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge Ende Sommer 2018 illegal und gelangte nach einer Reise über verschiedene Länder am 3. Dezember 2018 in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2018 um Asyl nachsuchte. Am 6. Dezember 2018 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12) und am 18. Februar 2020 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (Personenstandsurkunde), seine Melli-Karte (Identitätskarte) und einen USB-Stick mit Fotos über seine Arbeit als Lastenträger ein. B. Mit am 12. Juni 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht begehrt er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auch von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. D. Am 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit vom 9. Juli 2020, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Angesichts der Rechtslage (Art. 55 Abs. 1 VwVG) war auf die Anträge um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht einzutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Gleiches gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert.
E. 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Flüchtlingseigenschaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches folgendes vor: Er sei, wie viele junge Leute in seiner Herkunftsregion, unter anderem als sogenannter "Kolbar" (Lastenträger) tätig gewesen und habe illegal Waren über die iranisch-irakische Grenze transportiert. Eines Tages, als er mit seinem Kollegen N. auf dem Rückweg vom Irak gewesen sei, hätten die iranischen Grenzbehörden sie beschossen. N. sei ums Leben gekommen, wobei er (Beschwerdeführer) den Täter erkannt habe. Im Spital, wohin er zusammen mit den Dorfbewohnern das Opfer gebracht habe, sei der Täter plötzlich aufgetaucht. Er sei von ihm eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er zugestimmt habe, dass er niemandem davon erzählen werde. Gleichzeitig sei die Polizei im Spital gewesen und habe die Eltern des Opfers gefragt, ob sie Anzeige erstatten wollten, was diese verneint hätten. Noch am selben Tag sei der Polizeiposten im Dorf - von wo aus auf ihn und seinen Kollegen geschossen worden sei - angegriffen worden. Am nächsten Tag beziehungsweise einen Monat später, als er erneut als Lastenträger gearbeitet habe, sei er erneut von Grenzbeamten überrascht worden. Der Täter, der N. erschossen habe, habe ihn verfolgt und er habe sich ihm gestellt, weil es ihm zu beschwerlich gewesen sei, ins Gebirge zu fliehen. Der Täter habe ihm vorgeworfen, ihn verraten zu haben und damit den Grund für den Angriff auf den Polizeiposten gesetzt zu haben. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) dann gelungen, dem Täter die Pistole zu entwenden, auf den Boden neben seine Füsse zu schiessen und zu fliehen. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause zurückgekehrt beziehungsweise sei eine Rückkehr nach Hause keine Option mehr gewesen. Er habe deshalb Verwandte angerufen, die ihn abgeholt hätten; bei ihnen habe er sich versteckt. Diese Verwandten hätten Beziehungen zum Ettelaat (Anmerkung Gericht: iranischer Geheimdienst), gehabt und dadurch Informationen über den Stand der Dinge in Erfahrung bringen können. So hätten sie vernommen, dass eine Akte gegen ihn eröffnet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Sepah (Anmerkung Gericht: Sepah-e Pasdaran-e Enqelab-e Eslami; Revolutionsgarden) geschossen zu haben und diesen umbringen zu wollen. Da man als Kurde mit einer offenen Akte beim Geheimdienst deutlich heftiger als normale Iraner bestraft und im Falle einer Festnahme sogar hingerichtet werde, habe er den Iran verlassen. Beim Abschied habe ihm seine Mutter zudem erzählt, dass Mitarbeiter des Ettelaat ihn zweimal zuhause aufgesucht hätten. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass die Akte gegen ihn eröffnet worden beziehungsweise immer noch offen sei. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, während seiner Reise, in Serbien, sei er zum Christentum konvertiert beziehungsweise er habe darüber nachgedacht, dies zu tun, es dann aber gelassen. Schliesslich gab er an, in der Schweiz Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei zu sein, wobei er bisher keine Aktivitäten ausgeübt habe.
E. 5.2 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe die Fragen rund um seine Arbeit als Lastenträger detailliert und nachvollziehbar beantworten können und seine Ausführungen zu den häufigen gewalttätigen Zwischenfällen mit den iranischen Grenzbehörden bei solchen Warentransporten deckten sich mit Berichten kurdischer Menschenrechtsorganisationen. Demgegenüber sei nicht glaubhaft, dass gerade er persönlich in der von ihm geltend gemachten Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei. Es führt dazu aus, er habe widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er einerseits gesagt, es wäre den Angehörigen des Opfers möglich gewesen Anzeige zu erstatten, weil es nicht erlaubt sei zu schiessen, was die Polizei den Angehörigen auch angeboten habe. Danach gefragt, weshalb niemand Anzeige erstattet habe - immerhin sei die Polizei vor Ort gewesen und der Täter bekannt - habe er, im Widerspruch zur vorherigen Aussage, erwidert, eine Anzeige würde nichts bringen. Am Tag nach dem Tod von N. habe er, seinen Schilderungen während der BzP zufolge, erneut Waren transportiert. Dabei sei er wiederum von den Grenzbehörden, inklusive dem Täter, überrascht worden. Während der Anhörung habe er, im Widerspruch dazu, ausgesagt, er habe nach dem Tod seines Kollegen während einem Monat nicht gearbeitet, seine Mutter habe es ihm nicht erlaubt. Erst nach diesem Monat sei es zu dem geltend gemachten erneuten Zwischenfall gekommen. Darauf angesprochen habe er erwidert, er habe bereits an der BzP von zwei bis vier Wochen gesprochen, zudem liege die BzP lange zurück. Angesichts des rückübersetzten und von ihm unterschriebenen Protokolls, sowie dem Umstand, dass es sich beim zweiten Zwischenfall immerhin um den Auslöser seiner Ausreise handle, sei diese Erklärung wenig überzeugend. Obschon die Darstellung des zweiten Vorfalls mit dem Täter nicht gänzlich in Abrede gestellt werden könne, sei ein derart konfrontatives, waghalsiges Verhalten angesichts der kurz zuvor miterlebten Erschiessung von N. und der gegen ihn gerichteten Drohungen befremdlich. Anlässlich des Zusammenstosses habe der Täter ihm zudem einerseits gesagt, er wolle ihn nicht töten, sondern ihm eine Lektion erteilen; er habe ihm die Schuld für den Angriff auf den Polizeiposten gegeben. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer andererseits erwähnt, dass er die Pistole auf ihn gerichtet und ihn habe töten wollen. Auch diese unterschiedlichen Aussagen seien nicht nachvollziehbar. Laut seinen Aussagen während der BzP sei er nach diesem Vorfall zwei oder drei Tage zuhause geblieben. Da er eine ständige Gefahr gespürt habe, sei er schliesslich ausgereist. Im Gegensatz dazu habe er während der Anhörung explizit erklärt, dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich im Wald versteckt habe; er habe gewusst, dass man ihn suchen würde. Deshalb habe er den Schwiegersohn seines Onkels angerufen, der ihn abgeholt und zu sich nach Hause mitgenommen habe. Nach einer Woche bei dieser Familie zuhause - auch dies ein Widerspruch zu den zuvor erwähnten zwei oder drei Tagen zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise - habe der Schwiegersohn seines Onkels einen Bekannten beim Ettelaat angerufen, der ihm noch am gleichen Abend persönlich mitgeteilt habe, dass eine Akte gegen ihn eröffnet worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Sepah geschossen zu haben. Aufgrund dieser Akte habe er sein Heimatland schliesslich verlassen. Was der Geheimdienst mit der Eröffnung eines solchen Dossiers überhaupt hätte bezwecken sollen - weder habe er Anzeige erstattet noch sich der Aufforderung, den Täter nicht zu entlarven, widersetzt - gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor. Seine Erklärung, dass man nichts vom Geheimdienst herausbekommen könne, erscheine angesichts seiner Möglichkeit, an interne Informationen zu gelangen, fraglich. Weiter falle auch auf, dass er im Rahmen der BzP angegeben habe, er habe den Iran letztlich verlassen, da er sich ständig in Gefahr gewähnt habe. Er habe vermutet, dass er bald verhaftet würde. Allfällige Akten beim Geheimdienst, die zu seiner Ausreise geführt hätten, habe er nicht erwähnt, vielmehr habe er auf die Frage, weshalb er eine baldige Verhaftung vermute, zu Protokoll gegeben, dass er eine Woche nach seiner Ausreise mit einem Freund telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei und der Ettelaat ihn suchten. Sein Freund habe dies dank Verwandten bei den Behörden in Erfahrung bringen können. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erwidert, dass er seine Ausreisegründe anlässlich der BzP lediglich zusammengefasst habe. Nach der Ausreise habe er mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass seine Akte beim Ettelaat nach wie vor offen sei. Eine solche Erklärung sei angesichts dieser voneinander zu trennenden Ereignisse - einmal handle es sich um erste Nachforschungen vor der Ausreise, einmal um weiterführende Nachfragen nach der Ausreise - wenig nachvollziehbar. Auch der Verweis auf die kurze Dauer der BzP vermöge daran nichts zu ändern, zumal es sich eben nicht um ein zuvor nicht erwähntes Ereignis handle, sondern um einen Widerspruch. Des Weiteren widerspreche auch der Umstand, dass er gemäss seinen Aussagen während der BzP nicht wegen konkreten behördlichen Interventionen, sondern wegen einem Gefühl der Gefahr, ausgereist sei, seinem Erklärungsversuch. Seine widersprüchlichen Aussagen erhärteten die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um allgemeine Dokumente über die Arbeit der Lastenträger, sowie seinen getöteten Kollegen und dessen Beerdigung handle. Die geltend gemachte Verfolgungssituation vermöge dadurch nicht belegt zu werden. Schliesslich habe er auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan. Er habe angegeben, in der Schweiz Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei geworden zu sein und an Aktivitäten bis zum Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2020 nicht teilgenommen zu haben und auch sonst nicht exilpolitisch aktiv zu sein. Damit lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche zur Annahme exilpolitischer Aktivitäten führen könnten, mit denen er aus der Masse regimekritischer iranischer Staatsangehöriger im Ausland hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden könnte.
E. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprächen. Auch sei es nicht angebracht, ihm vorzuhalten, er habe sich nicht rational verhalten, angesichts der damaligen Stresssituation, zumal gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung bei Plausibilitätsüberlegungen Zurückhaltung angebracht sei. Auf die Entgegnungen zur Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen, wird nachfolgend eingegangen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dies aus folgenden Gründen:
E. 6.1.1 Zwar ist festzustellen, dass einzelne Argumente des SEM nicht gänzlich überzeugen. So wendet der Beschwerdeführer etwa zu Recht ein, zwischen der Aussage, man könne eine Anzeige einreichen, weil nicht geschossen werden dürfe einerseits und seiner späteren Angabe, eine Anzeige hätte nichts gebracht, liege kein Widerspruch. Dies umso weniger als er auch noch nachvollziehbar schilderte, weshalb eine Anzeige nichts bringe beziehungsweise eher kontraproduktiv sei (A16 F98). Aus seiner Antwort auf die Frage 86 kann ohne weiteres geschlossen werden, er habe damit gemeint, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Anzeige gegeben sei. Ebenfalls wenig überzeugend ist, wenn das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, was der Geheimdienst mit der Eröffnung eines Dossiers überhaupt hätte bezwecken sollen, zumal er weder Anzeige erstattet noch sich der Aufforderung, den Täter nicht zu entlarven, widersetzt habe. Denn der Beschwerdeführer begründet ja die Eröffnung einer Akte damit, dass ihm vorgeworfen werde, auf einen Offizier der Sepah geschossen zu haben, was den Zweck einer Dossiereröffnung offensichtlich zu erklären vermag (ebd. F59, S. 10, 4. Abschnitt in fine).
E. 6.1.2 Demgegenüber stellt das SEM aber zu Recht auch gewichtige Unstimmigkeiten fest, die insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Dies betrifft etwa den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht erwähnt, dass eine Akte über ihn existiere, sondern dort als Ausreisegrund angegeben, dass er eine ständige Gefahr gespürt und vermutet habe, er werde bald verhaftet. Auf die Nachfrage, weshalb er vermutet habe, bald verhaftet zu werden, gab er an der BzP zur Antwort, er habe etwa eine Woche nach seiner Ausreise mit einem Freund telefoniert, der ihm gesagt habe, die Polizei und der Ettelaat würden nach ihm suchen; dieser Freund habe Verwandte bei den Behörden und dies so erfahren (A8 Ziff. 7.02). Es ist tatsächlich in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in diesem Moment nicht geantwortet hätte, es bestehe eine Akte über ihn und es werde ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Grenzwache geschossen zu haben, wenn dies tatsächlich so wäre und er es - noch vor der Ausreise - von dem Verwandten des Schwiegersohnes seines Onkels persönlich erfahren hätte, wie er dies später in der Anhörung zu Protokoll gibt (A16 S. 10, 4. Abschnitt). Im Übrigen gibt er in der Beschwerde plötzlich dazu an, er selbst habe Verwandte, die beim Ettelaat arbeiteten und von denen er dies erfahren habe (ebd. S. 4 unten). Auch in zeitlicher Hinsicht wirft das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht Unstimmigkeiten vor, die sich mit seinen Hinweisen auf die Kürze der BzP und dem Zeitraum zwischen den beiden Befragungen nicht erklären lassen. Dies betrifft etwa den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis oder die Anzahl Tage, die er bis zur Ausreise noch im Iran verbracht habe. Sein Einwand in der Beschwerde, der Vorwurf des SEM wegen der wenigen Tage sei unverhältnismässig, vermag nichts zu bewirken. Hinzu kommt nämlich auch, dass er sich nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch in Bezug auf den Ort, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe widersprach, und zwar entscheidend (u.a. A8 Ziff. 7.01., A16 F59 S. 10). Unter dem Aspekt zeitlicher Komponenten fällt im Übrigen auf, dass sich der Beschwerdeführer nie konkreter zum Zeitpunkt seiner Ausreise (Ende Sommer 2018) oder der beiden geltend gemachten Ereignisse äussern kann, wofür keine Erklärung ersichtlich ist (A8 Ziff. 5.01, 7.01 f.; A16 F78, F105). Auch auf Beschwerdeebene bleiben seine zeitlichen Angaben durchgehend vage (ebd. Ziff. II). Zu Recht hält das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem auch vor, sein Verhalten anlässlich des zweiten Ereignisses sei befremdlich. Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es vorgezogen habe, die Konfrontation mit dem Täter zu suchen, nachdem er um dessen unzimperliche Haltung wusste, einfach weil es ihm zu beschwerlich war, zu fliehen. Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass es angesichts der umschriebenen Umstände (u.a. A16 F82) dem Täter und den begleitenden Soldaten beim ersten Vorfall nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer ebenfalls zu treffen, sei dies doch gemäss Aussage des Beschwerdeführers grundsätzlich die Absicht der Grenzwächter (A16 F80).
E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das SEM habe die vielen Realkennzeichen in seinen Schilderungen übersehen, ist dies nicht zutreffend. So hat es gleich zu Beginn festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit als Lastenträger seien detailliert ausgefallen. Es bestreitet diese nicht grundsätzlich. Zu Recht aber, wie soeben unter E. 6.1.2 erläutert, glaubt es nicht, dass er in der von ihm geltend gemachten Weise in den Fokus der iranischen Grenzbehörden geraten sei und nun gesucht werde. Den Realkennzeichen kommt sodann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Bedeutung zu und sie können, wie der Name schon sagt, darauf hinweisen, dass die Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Demgegenüber sind sie nicht losgelöst von den Gesamtumständen entscheidend, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend zahlreiche Interaktionen und diese auch noch durchwegs in direkter Rede wiedergab, für sich alleine nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag. Auch hat das SEM die angefochtene Verfügung gerade nur an einer Stelle mit einem Plausibilitätsargument begründet, das sich auch noch als zutreffend erweist (das vorgehaltene befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Ereignisses).
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastenträger und in Zusammenhang mit der Tötung von N. in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein und deswegen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG, weil er sich nach seiner Ausreise einer oppositionellen kurdischen Partei angeschlossen habe, ergibt sich auch daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. Es kann zur Begründung auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. Abschnitt II, Ziff. 2). Der Hinweis in der Beschwerde auf eine allgemeine Analyse von Amnesty International (AI) vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der nur eventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung, zumal er nicht begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gelingt dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine Analyse von AI, wonach die kurdische Minderheit im Iran überproportional von Hinrichtungen betroffen sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer gab zu seinen Lebensverhältnissen an, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Alter von (...) Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise zusammen mit seiner (...) und (...) gelebt; sein Vater sei vor einigen Jahren verstorben, die beiden älteren Schwestern seien verheiratet und hätten eigene Kinder. Alle seien nach wie vor in C._______ wohnhaft. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht und anschliessend begonnen, als (...) zu arbeiten, auch als (...) könne er arbeiten; in dem Bereich habe es aber zu wenig Arbeit gegeben. Ein Grossteil der Bewohner sei als Lastenträger, die illegal Waren über die Grenze transportierten, tätig; auch er habe angefangen, diese Arbeit auszuüben. Zu Recht erwägt das SEM, der Beschwerdeführer könne als junger gesunder Mann nach C._______ zurückkehren, zumal er über eine Schulbildung bis zur ersten Klasse des Gymnasiums verfüge und als (...), (...) und Lastenträger gearbeitet habe, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Er verfüge dort zudem über ein soziales Netzwerk, welches ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne. Sein Schwager unterstütze seine Mutter und Schwester zudem finanziell. Des Weiteren habe er zahlreiche Onkel und Tanten im Ausland, sowie in C._______ selbst. Mit Letzteren bestehe zwar aufgrund eines familiären Konflikts kein Kontakt. Sein in D._______ wohnhafter Onkel habe aber beispielswiese seine Reise in die Schweiz finanziert. Insgesamt erweise sich somit der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht als zumutbar. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, als von ihm nicht erwartet werden kann, dass er nach der Rückkehr wieder als Lastenträger arbeiten könnte. Nichts desto trotz ist er offenbar in der Lage, auch körperlich schwerere Arbeit zu leisten. Auch das Gericht verkennt so wenig wie die Vorinstanz, dass es für den Beschwerdeführer möglicherweise nicht einfach sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieser Umstand vermag allerdings die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht zu erfüllen, zumal breite Bevölkerungsschichten im Iran, darunter viele junge Menschen, Schwierigkeiten haben, eine Arbeitsstelle zu finden. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Erfahrungen als (...) und (...) aber über Möglichkeiten in Bereichen tätig zu sein, die grundsätzlich überall gefragt sind. Auch ohne die Unterstützung seiner Verwandten wären die Voraussetzungen in seinem Falle gegeben, um eine konkrete Gefährdung zu verneinen. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass sein soziales Netz ihm eine Rückkehr erleichtern dürfte.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat authentische Identitätspapiere zu den Akten gegeben. Unabhängig davon obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich aber nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen und der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit belegt, weshalb in Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3559/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Klaus Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge Ende Sommer 2018 illegal und gelangte nach einer Reise über verschiedene Länder am 3. Dezember 2018 in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2018 um Asyl nachsuchte. Am 6. Dezember 2018 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12) und am 18. Februar 2020 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (Personenstandsurkunde), seine Melli-Karte (Identitätskarte) und einen USB-Stick mit Fotos über seine Arbeit als Lastenträger ein. B. Mit am 12. Juni 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht begehrt er, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auch von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. D. Am 15. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit vom 9. Juli 2020, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Angesichts der Rechtslage (Art. 55 Abs. 1 VwVG) war auf die Anträge um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht einzutreten. Weitere Ausführungen erübrigen sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Gleiches gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde. Die Flüchtlingseigenschaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches folgendes vor: Er sei, wie viele junge Leute in seiner Herkunftsregion, unter anderem als sogenannter "Kolbar" (Lastenträger) tätig gewesen und habe illegal Waren über die iranisch-irakische Grenze transportiert. Eines Tages, als er mit seinem Kollegen N. auf dem Rückweg vom Irak gewesen sei, hätten die iranischen Grenzbehörden sie beschossen. N. sei ums Leben gekommen, wobei er (Beschwerdeführer) den Täter erkannt habe. Im Spital, wohin er zusammen mit den Dorfbewohnern das Opfer gebracht habe, sei der Täter plötzlich aufgetaucht. Er sei von ihm eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er zugestimmt habe, dass er niemandem davon erzählen werde. Gleichzeitig sei die Polizei im Spital gewesen und habe die Eltern des Opfers gefragt, ob sie Anzeige erstatten wollten, was diese verneint hätten. Noch am selben Tag sei der Polizeiposten im Dorf - von wo aus auf ihn und seinen Kollegen geschossen worden sei - angegriffen worden. Am nächsten Tag beziehungsweise einen Monat später, als er erneut als Lastenträger gearbeitet habe, sei er erneut von Grenzbeamten überrascht worden. Der Täter, der N. erschossen habe, habe ihn verfolgt und er habe sich ihm gestellt, weil es ihm zu beschwerlich gewesen sei, ins Gebirge zu fliehen. Der Täter habe ihm vorgeworfen, ihn verraten zu haben und damit den Grund für den Angriff auf den Polizeiposten gesetzt zu haben. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) dann gelungen, dem Täter die Pistole zu entwenden, auf den Boden neben seine Füsse zu schiessen und zu fliehen. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause zurückgekehrt beziehungsweise sei eine Rückkehr nach Hause keine Option mehr gewesen. Er habe deshalb Verwandte angerufen, die ihn abgeholt hätten; bei ihnen habe er sich versteckt. Diese Verwandten hätten Beziehungen zum Ettelaat (Anmerkung Gericht: iranischer Geheimdienst), gehabt und dadurch Informationen über den Stand der Dinge in Erfahrung bringen können. So hätten sie vernommen, dass eine Akte gegen ihn eröffnet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Sepah (Anmerkung Gericht: Sepah-e Pasdaran-e Enqelab-e Eslami; Revolutionsgarden) geschossen zu haben und diesen umbringen zu wollen. Da man als Kurde mit einer offenen Akte beim Geheimdienst deutlich heftiger als normale Iraner bestraft und im Falle einer Festnahme sogar hingerichtet werde, habe er den Iran verlassen. Beim Abschied habe ihm seine Mutter zudem erzählt, dass Mitarbeiter des Ettelaat ihn zweimal zuhause aufgesucht hätten. Als er bereits in der Türkei gewesen sei, habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass die Akte gegen ihn eröffnet worden beziehungsweise immer noch offen sei. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, während seiner Reise, in Serbien, sei er zum Christentum konvertiert beziehungsweise er habe darüber nachgedacht, dies zu tun, es dann aber gelassen. Schliesslich gab er an, in der Schweiz Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei zu sein, wobei er bisher keine Aktivitäten ausgeübt habe. 5.2 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe die Fragen rund um seine Arbeit als Lastenträger detailliert und nachvollziehbar beantworten können und seine Ausführungen zu den häufigen gewalttätigen Zwischenfällen mit den iranischen Grenzbehörden bei solchen Warentransporten deckten sich mit Berichten kurdischer Menschenrechtsorganisationen. Demgegenüber sei nicht glaubhaft, dass gerade er persönlich in der von ihm geltend gemachten Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei. Es führt dazu aus, er habe widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er einerseits gesagt, es wäre den Angehörigen des Opfers möglich gewesen Anzeige zu erstatten, weil es nicht erlaubt sei zu schiessen, was die Polizei den Angehörigen auch angeboten habe. Danach gefragt, weshalb niemand Anzeige erstattet habe - immerhin sei die Polizei vor Ort gewesen und der Täter bekannt - habe er, im Widerspruch zur vorherigen Aussage, erwidert, eine Anzeige würde nichts bringen. Am Tag nach dem Tod von N. habe er, seinen Schilderungen während der BzP zufolge, erneut Waren transportiert. Dabei sei er wiederum von den Grenzbehörden, inklusive dem Täter, überrascht worden. Während der Anhörung habe er, im Widerspruch dazu, ausgesagt, er habe nach dem Tod seines Kollegen während einem Monat nicht gearbeitet, seine Mutter habe es ihm nicht erlaubt. Erst nach diesem Monat sei es zu dem geltend gemachten erneuten Zwischenfall gekommen. Darauf angesprochen habe er erwidert, er habe bereits an der BzP von zwei bis vier Wochen gesprochen, zudem liege die BzP lange zurück. Angesichts des rückübersetzten und von ihm unterschriebenen Protokolls, sowie dem Umstand, dass es sich beim zweiten Zwischenfall immerhin um den Auslöser seiner Ausreise handle, sei diese Erklärung wenig überzeugend. Obschon die Darstellung des zweiten Vorfalls mit dem Täter nicht gänzlich in Abrede gestellt werden könne, sei ein derart konfrontatives, waghalsiges Verhalten angesichts der kurz zuvor miterlebten Erschiessung von N. und der gegen ihn gerichteten Drohungen befremdlich. Anlässlich des Zusammenstosses habe der Täter ihm zudem einerseits gesagt, er wolle ihn nicht töten, sondern ihm eine Lektion erteilen; er habe ihm die Schuld für den Angriff auf den Polizeiposten gegeben. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer andererseits erwähnt, dass er die Pistole auf ihn gerichtet und ihn habe töten wollen. Auch diese unterschiedlichen Aussagen seien nicht nachvollziehbar. Laut seinen Aussagen während der BzP sei er nach diesem Vorfall zwei oder drei Tage zuhause geblieben. Da er eine ständige Gefahr gespürt habe, sei er schliesslich ausgereist. Im Gegensatz dazu habe er während der Anhörung explizit erklärt, dass er nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich im Wald versteckt habe; er habe gewusst, dass man ihn suchen würde. Deshalb habe er den Schwiegersohn seines Onkels angerufen, der ihn abgeholt und zu sich nach Hause mitgenommen habe. Nach einer Woche bei dieser Familie zuhause - auch dies ein Widerspruch zu den zuvor erwähnten zwei oder drei Tagen zwischen dem Vorfall und seiner Ausreise - habe der Schwiegersohn seines Onkels einen Bekannten beim Ettelaat angerufen, der ihm noch am gleichen Abend persönlich mitgeteilt habe, dass eine Akte gegen ihn eröffnet worden sei. Darin werde ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Sepah geschossen zu haben. Aufgrund dieser Akte habe er sein Heimatland schliesslich verlassen. Was der Geheimdienst mit der Eröffnung eines solchen Dossiers überhaupt hätte bezwecken sollen - weder habe er Anzeige erstattet noch sich der Aufforderung, den Täter nicht zu entlarven, widersetzt - gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor. Seine Erklärung, dass man nichts vom Geheimdienst herausbekommen könne, erscheine angesichts seiner Möglichkeit, an interne Informationen zu gelangen, fraglich. Weiter falle auch auf, dass er im Rahmen der BzP angegeben habe, er habe den Iran letztlich verlassen, da er sich ständig in Gefahr gewähnt habe. Er habe vermutet, dass er bald verhaftet würde. Allfällige Akten beim Geheimdienst, die zu seiner Ausreise geführt hätten, habe er nicht erwähnt, vielmehr habe er auf die Frage, weshalb er eine baldige Verhaftung vermute, zu Protokoll gegeben, dass er eine Woche nach seiner Ausreise mit einem Freund telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei und der Ettelaat ihn suchten. Sein Freund habe dies dank Verwandten bei den Behörden in Erfahrung bringen können. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erwidert, dass er seine Ausreisegründe anlässlich der BzP lediglich zusammengefasst habe. Nach der Ausreise habe er mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass seine Akte beim Ettelaat nach wie vor offen sei. Eine solche Erklärung sei angesichts dieser voneinander zu trennenden Ereignisse - einmal handle es sich um erste Nachforschungen vor der Ausreise, einmal um weiterführende Nachfragen nach der Ausreise - wenig nachvollziehbar. Auch der Verweis auf die kurze Dauer der BzP vermöge daran nichts zu ändern, zumal es sich eben nicht um ein zuvor nicht erwähntes Ereignis handle, sondern um einen Widerspruch. Des Weiteren widerspreche auch der Umstand, dass er gemäss seinen Aussagen während der BzP nicht wegen konkreten behördlichen Interventionen, sondern wegen einem Gefühl der Gefahr, ausgereist sei, seinem Erklärungsversuch. Seine widersprüchlichen Aussagen erhärteten die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um allgemeine Dokumente über die Arbeit der Lastenträger, sowie seinen getöteten Kollegen und dessen Beerdigung handle. Die geltend gemachte Verfolgungssituation vermöge dadurch nicht belegt zu werden. Schliesslich habe er auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan. Er habe angegeben, in der Schweiz Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei geworden zu sein und an Aktivitäten bis zum Zeitpunkt der Anhörung im Februar 2020 nicht teilgenommen zu haben und auch sonst nicht exilpolitisch aktiv zu sein. Damit lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche zur Annahme exilpolitischer Aktivitäten führen könnten, mit denen er aus der Masse regimekritischer iranischer Staatsangehöriger im Ausland hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden könnte. 5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprächen. Auch sei es nicht angebracht, ihm vorzuhalten, er habe sich nicht rational verhalten, angesichts der damaligen Stresssituation, zumal gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung bei Plausibilitätsüberlegungen Zurückhaltung angebracht sei. Auf die Entgegnungen zur Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen, wird nachfolgend eingegangen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dies aus folgenden Gründen: 6.1.1 Zwar ist festzustellen, dass einzelne Argumente des SEM nicht gänzlich überzeugen. So wendet der Beschwerdeführer etwa zu Recht ein, zwischen der Aussage, man könne eine Anzeige einreichen, weil nicht geschossen werden dürfe einerseits und seiner späteren Angabe, eine Anzeige hätte nichts gebracht, liege kein Widerspruch. Dies umso weniger als er auch noch nachvollziehbar schilderte, weshalb eine Anzeige nichts bringe beziehungsweise eher kontraproduktiv sei (A16 F98). Aus seiner Antwort auf die Frage 86 kann ohne weiteres geschlossen werden, er habe damit gemeint, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Anzeige gegeben sei. Ebenfalls wenig überzeugend ist, wenn das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, was der Geheimdienst mit der Eröffnung eines Dossiers überhaupt hätte bezwecken sollen, zumal er weder Anzeige erstattet noch sich der Aufforderung, den Täter nicht zu entlarven, widersetzt habe. Denn der Beschwerdeführer begründet ja die Eröffnung einer Akte damit, dass ihm vorgeworfen werde, auf einen Offizier der Sepah geschossen zu haben, was den Zweck einer Dossiereröffnung offensichtlich zu erklären vermag (ebd. F59, S. 10, 4. Abschnitt in fine). 6.1.2 Demgegenüber stellt das SEM aber zu Recht auch gewichtige Unstimmigkeiten fest, die insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Dies betrifft etwa den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht erwähnt, dass eine Akte über ihn existiere, sondern dort als Ausreisegrund angegeben, dass er eine ständige Gefahr gespürt und vermutet habe, er werde bald verhaftet. Auf die Nachfrage, weshalb er vermutet habe, bald verhaftet zu werden, gab er an der BzP zur Antwort, er habe etwa eine Woche nach seiner Ausreise mit einem Freund telefoniert, der ihm gesagt habe, die Polizei und der Ettelaat würden nach ihm suchen; dieser Freund habe Verwandte bei den Behörden und dies so erfahren (A8 Ziff. 7.02). Es ist tatsächlich in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in diesem Moment nicht geantwortet hätte, es bestehe eine Akte über ihn und es werde ihm vorgeworfen, auf einen Offizier der Grenzwache geschossen zu haben, wenn dies tatsächlich so wäre und er es - noch vor der Ausreise - von dem Verwandten des Schwiegersohnes seines Onkels persönlich erfahren hätte, wie er dies später in der Anhörung zu Protokoll gibt (A16 S. 10, 4. Abschnitt). Im Übrigen gibt er in der Beschwerde plötzlich dazu an, er selbst habe Verwandte, die beim Ettelaat arbeiteten und von denen er dies erfahren habe (ebd. S. 4 unten). Auch in zeitlicher Hinsicht wirft das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht Unstimmigkeiten vor, die sich mit seinen Hinweisen auf die Kürze der BzP und dem Zeitraum zwischen den beiden Befragungen nicht erklären lassen. Dies betrifft etwa den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis oder die Anzahl Tage, die er bis zur Ausreise noch im Iran verbracht habe. Sein Einwand in der Beschwerde, der Vorwurf des SEM wegen der wenigen Tage sei unverhältnismässig, vermag nichts zu bewirken. Hinzu kommt nämlich auch, dass er sich nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch in Bezug auf den Ort, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe widersprach, und zwar entscheidend (u.a. A8 Ziff. 7.01., A16 F59 S. 10). Unter dem Aspekt zeitlicher Komponenten fällt im Übrigen auf, dass sich der Beschwerdeführer nie konkreter zum Zeitpunkt seiner Ausreise (Ende Sommer 2018) oder der beiden geltend gemachten Ereignisse äussern kann, wofür keine Erklärung ersichtlich ist (A8 Ziff. 5.01, 7.01 f.; A16 F78, F105). Auch auf Beschwerdeebene bleiben seine zeitlichen Angaben durchgehend vage (ebd. Ziff. II). Zu Recht hält das SEM dem Beschwerdeführer unter anderem auch vor, sein Verhalten anlässlich des zweiten Ereignisses sei befremdlich. Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es vorgezogen habe, die Konfrontation mit dem Täter zu suchen, nachdem er um dessen unzimperliche Haltung wusste, einfach weil es ihm zu beschwerlich war, zu fliehen. Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass es angesichts der umschriebenen Umstände (u.a. A16 F82) dem Täter und den begleitenden Soldaten beim ersten Vorfall nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer ebenfalls zu treffen, sei dies doch gemäss Aussage des Beschwerdeführers grundsätzlich die Absicht der Grenzwächter (A16 F80). 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das SEM habe die vielen Realkennzeichen in seinen Schilderungen übersehen, ist dies nicht zutreffend. So hat es gleich zu Beginn festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit als Lastenträger seien detailliert ausgefallen. Es bestreitet diese nicht grundsätzlich. Zu Recht aber, wie soeben unter E. 6.1.2 erläutert, glaubt es nicht, dass er in der von ihm geltend gemachten Weise in den Fokus der iranischen Grenzbehörden geraten sei und nun gesucht werde. Den Realkennzeichen kommt sodann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Bedeutung zu und sie können, wie der Name schon sagt, darauf hinweisen, dass die Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Demgegenüber sind sie nicht losgelöst von den Gesamtumständen entscheidend, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorliegend zahlreiche Interaktionen und diese auch noch durchwegs in direkter Rede wiedergab, für sich alleine nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag. Auch hat das SEM die angefochtene Verfügung gerade nur an einer Stelle mit einem Plausibilitätsargument begründet, das sich auch noch als zutreffend erweist (das vorgehaltene befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Ereignisses). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastenträger und in Zusammenhang mit der Tötung von N. in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein und deswegen im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG, weil er sich nach seiner Ausreise einer oppositionellen kurdischen Partei angeschlossen habe, ergibt sich auch daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. Es kann zur Begründung auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. Abschnitt II, Ziff. 2). Der Hinweis in der Beschwerde auf eine allgemeine Analyse von Amnesty International (AI) vermag daran nichts zu ändern. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Abzuweisen ist auch der nur eventuell gestellte Rückweisungsantrag zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung, zumal er nicht begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gelingt dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine Analyse von AI, wonach die kurdische Minderheit im Iran überproportional von Hinrichtungen betroffen sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, auch wenn diese in diverser Hinsicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten. 8.3.3 Der Beschwerdeführer gab zu seinen Lebensverhältnissen an, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im Alter von (...) Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Dort habe er bis zur Ausreise zusammen mit seiner (...) und (...) gelebt; sein Vater sei vor einigen Jahren verstorben, die beiden älteren Schwestern seien verheiratet und hätten eigene Kinder. Alle seien nach wie vor in C._______ wohnhaft. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht und anschliessend begonnen, als (...) zu arbeiten, auch als (...) könne er arbeiten; in dem Bereich habe es aber zu wenig Arbeit gegeben. Ein Grossteil der Bewohner sei als Lastenträger, die illegal Waren über die Grenze transportierten, tätig; auch er habe angefangen, diese Arbeit auszuüben. Zu Recht erwägt das SEM, der Beschwerdeführer könne als junger gesunder Mann nach C._______ zurückkehren, zumal er über eine Schulbildung bis zur ersten Klasse des Gymnasiums verfüge und als (...), (...) und Lastenträger gearbeitet habe, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Er verfüge dort zudem über ein soziales Netzwerk, welches ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könne. Sein Schwager unterstütze seine Mutter und Schwester zudem finanziell. Des Weiteren habe er zahlreiche Onkel und Tanten im Ausland, sowie in C._______ selbst. Mit Letzteren bestehe zwar aufgrund eines familiären Konflikts kein Kontakt. Sein in D._______ wohnhafter Onkel habe aber beispielswiese seine Reise in die Schweiz finanziert. Insgesamt erweise sich somit der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht als zumutbar. Zwar kann dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, als von ihm nicht erwartet werden kann, dass er nach der Rückkehr wieder als Lastenträger arbeiten könnte. Nichts desto trotz ist er offenbar in der Lage, auch körperlich schwerere Arbeit zu leisten. Auch das Gericht verkennt so wenig wie die Vorinstanz, dass es für den Beschwerdeführer möglicherweise nicht einfach sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieser Umstand vermag allerdings die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht zu erfüllen, zumal breite Bevölkerungsschichten im Iran, darunter viele junge Menschen, Schwierigkeiten haben, eine Arbeitsstelle zu finden. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Erfahrungen als (...) und (...) aber über Möglichkeiten in Bereichen tätig zu sein, die grundsätzlich überall gefragt sind. Auch ohne die Unterstützung seiner Verwandten wären die Voraussetzungen in seinem Falle gegeben, um eine konkrete Gefährdung zu verneinen. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass sein soziales Netz ihm eine Rückkehr erleichtern dürfte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer hat authentische Identitätspapiere zu den Akten gegeben. Unabhängig davon obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich aber nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen und der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit belegt, weshalb in Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus