Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz. Am 1. Januar 2016 reiste er ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Am 27. Juni 2016 zog er sein Asylgesuch beim Migrationsamt D._______ zurück und gab an, freiwillig in die Heimat zurückkehren zu wollen (V4). Kurz vor dem Abflug am 21. Juli 2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Heimreise. Mit Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte seine damalige Rechtsvertreterin im Auftrag des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylgesuchs. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 vertieft zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahr 2009 als Soldat im Rahmen des regulären Militärdienstes mit dem öffentlichen Bus von E._______ nach F._______ unterwegs gewesen, weil er sich dort eine neue Militäruniform habe besorgen wollen. Er habe geschlafen, als Demonstranten den Bus angegriffen und angezündet hätten. Jemand habe ihn dann aus dem Bus nach draussen gebracht. Diese Szenen seien von Sicherheitskameras aufgenommen worden. Der Militärgeheimdienst der Einheit des Beschwerdeführers habe ihn einige Zeit später zu diesem Vorfall verhört. Danach sei er zu einer anderen Militäreinheit geschickt worden, wo er ebenfalls befragt worden sei (A5 S. 7) beziehungsweise wo er vom Militärgeheimdienst einen Monat lang in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei (A32 F74 und 123). In der Folge sei er ins Militär zurückgekehrt und habe nach ein paar Monaten den Militärdienst abgeschlossen (A5 S. 7), respektive sei er aus der Haft geflüchtet, als man ihn an einen anderen Ort habe bringen wollen (A32 F68 und 76 f.) und habe somit den Militärdienst nicht beendet (A32 F71 f.). Er sei während seiner Dienstzeit dem Militärgericht vorgeführt worden (A5 S. 7), beziehungsweise sei er nie vor einem Militärgericht gewesen (A32 F121 und 124). Nach Beendigung des Militärdienstes beziehungsweise nach seiner Flucht aus dem Militär habe er mehrere Gerichtsvorladungen erhalten. Die letzte sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise gekommen (A5 S. 7), respektive wisse er nicht, wann das gewesen sei, beziehungsweise etwa im Jahr 2010 (A32 F136 ff.). Er habe bis kurz vor seiner Abreise als (...) gearbeitet (A5 S. 4 und A32 F 50 f.). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerausweis im Original samt Übersetzung zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 23. März 2018 (Poststempel 26. März 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig reichte er Fotos von medizinischen Unterlagen, welche seinen Bruder G._______ betreffen, und eine Fürsorgebestätigung ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten darf.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Dolmetscher an der Befragung sei ein Dari sprechender Afghane gewesen, weshalb dieser ihn, weil er Farsi spreche, nicht gut verstanden habe.
E. 4.2 Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Sowohl die BzP als auch die Anhörung haben in Farsi stattgefunden (vgl. A5 S. 2 und A32 S. 16). Dem Protokoll sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche Besonderheiten zu entnehmen, der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, die in seiner Muttersprache Farsi übersetzenden Personen "gut" zu verstehen (vgl. A5 S. 2 und 8 und A32 F1). Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden denn auch am Schluss beider Befragungen in seine Muttersprache rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt genehmigt (A5 S. 8 und A32 S. 16). Die Vorinstanz durfte sich daher uneingeschränkt auf die Protokollaussagen abstützen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dieser ständigen Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen seien widersprüchlich, unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Besonders gross seien die Widersprüche betreffend die Beendigung des Militärdienstes, das Bestehen einer Haft, die Vorführung vor einem Gericht und die letzte Gerichtsvorladung. Ferner würden der Rückzug des Asylgesuchs im Jahr 2016 und das auf Eigeninitiative bei der iranischen Botschaft in Bern beschaffene Laisser-Passer zeigen, dass er nichts von seinen Heimatbehörden zu befürchten habe. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, dass er jung und gesund sei, über ein soziales und familiäres Netz in B._______ und aufgrund seiner Ausbildung als (...) darüber hinaus über berufliche Perspektiven verfüge, weshalb sich dieser als zumutbar erweise.
E. 6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Mehrheit der Widersprüche würde auf Missverständnissen basieren. Des Weiteren seien seine Brüder wegen ihm verfolgt worden. Er habe sein Asylgesuch zurückgezogen, als er von der Verhaftung und Misshandlung seines Bruders G._______ gehört habe. G._______ sei verhaftet worden, weil er ihm durch Bestechung zur Ausreise verholfen habe. Die Familie habe den Beschwerdeführer jedoch dazu bewegt, den Rückzug des Asylantrags rückgängig zu machen. Allerdings habe das Schicksal seines Bruders ihn derart bestürzt, dass er sich das Leben habe nehmen wollen. Seine nun angeschlagene psychische Gesundheit würde denn auch den Vollzug einer etwaigen Wegweisung unzumutbar machen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorin-stanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung).
E. 7.1.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Insbesondere die Umstände seiner Verhaftung und Freilassung beziehungsweise Flucht und der Vorführung vor ein Militärgericht sind während den Befragungen substantiell verschieden ausgefallen. Solche Widersprüche können auch nicht durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missverständnisse erklärt werden, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen.
E. 7.1.2 Unklar bleibt sodann, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert hat (vgl. A32 F73). Insofern er dadurch eine Verfolgung aufgrund einer Desertion geltend machen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG die Pflicht zur Militärdienstleistung (als staatsbürgerliche Pflicht) sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant sind. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile (gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG) zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht darzutun.
E. 7.1.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt vorliegend das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die geltend gemachte Verfolgung erfolgt vielmehr im Rahmen eines (Militär-) Strafrechtsverfahrens, welches zum Ziel hat, den Brand eines Busses aufzuklären (vgl. A32 F68). Mithin verfolgen die iranischen Behörden mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche Interessen, welche keine Asylrelevanz entfalten.
E. 7.1.4 Für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Misshandlung während der Befragung durch den Militärgeheimdienst lässt sich in den Akten keine Stütze finden. Folglich ist dieses Vorbringen verspätet und als nachgeschoben zu qualifizieren.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg noch durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Sie zeichnet sich auch nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vollzugshindernis der psychischen Abgeschlagenheit bezieht er auf einen von ihm nicht belegten Suizidversuch im Jahr 2016. Da es sich um ein einmaliges Ereignis aufgrund spezifischer Umstände (der Situation des Bruders G._______) handelt, ist es nicht geeignet, ein Vollzugshindernis gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzustellen (vgl. zur Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seither keine weiteren psychischen Probleme geltend gemacht hat, lässt diesen Schluss ebenfalls zu. Ferner hat das SEM zurecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales und familiäres Netz im Iran verfügt. Seine Ausbildung als (...) und seine Arbeitserfahrung als (...) ermöglichen ihm denn auch eine berufliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft, beispielsweise in der von den Brüdern geführten (...)fabrik. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1817/2018 12 Urteil vom 13. April 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz. Am 1. Januar 2016 reiste er ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Am 27. Juni 2016 zog er sein Asylgesuch beim Migrationsamt D._______ zurück und gab an, freiwillig in die Heimat zurückkehren zu wollen (V4). Kurz vor dem Abflug am 21. Juli 2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Heimreise. Mit Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte seine damalige Rechtsvertreterin im Auftrag des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylgesuchs. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 vertieft zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahr 2009 als Soldat im Rahmen des regulären Militärdienstes mit dem öffentlichen Bus von E._______ nach F._______ unterwegs gewesen, weil er sich dort eine neue Militäruniform habe besorgen wollen. Er habe geschlafen, als Demonstranten den Bus angegriffen und angezündet hätten. Jemand habe ihn dann aus dem Bus nach draussen gebracht. Diese Szenen seien von Sicherheitskameras aufgenommen worden. Der Militärgeheimdienst der Einheit des Beschwerdeführers habe ihn einige Zeit später zu diesem Vorfall verhört. Danach sei er zu einer anderen Militäreinheit geschickt worden, wo er ebenfalls befragt worden sei (A5 S. 7) beziehungsweise wo er vom Militärgeheimdienst einen Monat lang in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei (A32 F74 und 123). In der Folge sei er ins Militär zurückgekehrt und habe nach ein paar Monaten den Militärdienst abgeschlossen (A5 S. 7), respektive sei er aus der Haft geflüchtet, als man ihn an einen anderen Ort habe bringen wollen (A32 F68 und 76 f.) und habe somit den Militärdienst nicht beendet (A32 F71 f.). Er sei während seiner Dienstzeit dem Militärgericht vorgeführt worden (A5 S. 7), beziehungsweise sei er nie vor einem Militärgericht gewesen (A32 F121 und 124). Nach Beendigung des Militärdienstes beziehungsweise nach seiner Flucht aus dem Militär habe er mehrere Gerichtsvorladungen erhalten. Die letzte sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise gekommen (A5 S. 7), respektive wisse er nicht, wann das gewesen sei, beziehungsweise etwa im Jahr 2010 (A32 F136 ff.). Er habe bis kurz vor seiner Abreise als (...) gearbeitet (A5 S. 4 und A32 F 50 f.). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerausweis im Original samt Übersetzung zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 23. März 2018 (Poststempel 26. März 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig reichte er Fotos von medizinischen Unterlagen, welche seinen Bruder G._______ betreffen, und eine Fürsorgebestätigung ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten darf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Dolmetscher an der Befragung sei ein Dari sprechender Afghane gewesen, weshalb dieser ihn, weil er Farsi spreche, nicht gut verstanden habe. 4.2 Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Sowohl die BzP als auch die Anhörung haben in Farsi stattgefunden (vgl. A5 S. 2 und A32 S. 16). Dem Protokoll sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche Besonderheiten zu entnehmen, der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, die in seiner Muttersprache Farsi übersetzenden Personen "gut" zu verstehen (vgl. A5 S. 2 und 8 und A32 F1). Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden denn auch am Schluss beider Befragungen in seine Muttersprache rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt genehmigt (A5 S. 8 und A32 S. 16). Die Vorinstanz durfte sich daher uneingeschränkt auf die Protokollaussagen abstützen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dieser ständigen Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen seien widersprüchlich, unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien. Besonders gross seien die Widersprüche betreffend die Beendigung des Militärdienstes, das Bestehen einer Haft, die Vorführung vor einem Gericht und die letzte Gerichtsvorladung. Ferner würden der Rückzug des Asylgesuchs im Jahr 2016 und das auf Eigeninitiative bei der iranischen Botschaft in Bern beschaffene Laisser-Passer zeigen, dass er nichts von seinen Heimatbehörden zu befürchten habe. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, dass er jung und gesund sei, über ein soziales und familiäres Netz in B._______ und aufgrund seiner Ausbildung als (...) darüber hinaus über berufliche Perspektiven verfüge, weshalb sich dieser als zumutbar erweise. 6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, die Mehrheit der Widersprüche würde auf Missverständnissen basieren. Des Weiteren seien seine Brüder wegen ihm verfolgt worden. Er habe sein Asylgesuch zurückgezogen, als er von der Verhaftung und Misshandlung seines Bruders G._______ gehört habe. G._______ sei verhaftet worden, weil er ihm durch Bestechung zur Ausreise verholfen habe. Die Familie habe den Beschwerdeführer jedoch dazu bewegt, den Rückzug des Asylantrags rückgängig zu machen. Allerdings habe das Schicksal seines Bruders ihn derart bestürzt, dass er sich das Leben habe nehmen wollen. Seine nun angeschlagene psychische Gesundheit würde denn auch den Vollzug einer etwaigen Wegweisung unzumutbar machen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorin-stanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung). 7.1.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Insbesondere die Umstände seiner Verhaftung und Freilassung beziehungsweise Flucht und der Vorführung vor ein Militärgericht sind während den Befragungen substantiell verschieden ausgefallen. Solche Widersprüche können auch nicht durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missverständnisse erklärt werden, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. 7.1.2 Unklar bleibt sodann, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert hat (vgl. A32 F73). Insofern er dadurch eine Verfolgung aufgrund einer Desertion geltend machen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG die Pflicht zur Militärdienstleistung (als staatsbürgerliche Pflicht) sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant sind. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile (gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG) zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im vorliegenden Fall vermochte der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht darzutun. 7.1.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt vorliegend das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die geltend gemachte Verfolgung erfolgt vielmehr im Rahmen eines (Militär-) Strafrechtsverfahrens, welches zum Ziel hat, den Brand eines Busses aufzuklären (vgl. A32 F68). Mithin verfolgen die iranischen Behörden mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche Interessen, welche keine Asylrelevanz entfalten. 7.1.4 Für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Misshandlung während der Befragung durch den Militärgeheimdienst lässt sich in den Akten keine Stütze finden. Folglich ist dieses Vorbringen verspätet und als nachgeschoben zu qualifizieren. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg noch durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Sie zeichnet sich auch nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann. Das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vollzugshindernis der psychischen Abgeschlagenheit bezieht er auf einen von ihm nicht belegten Suizidversuch im Jahr 2016. Da es sich um ein einmaliges Ereignis aufgrund spezifischer Umstände (der Situation des Bruders G._______) handelt, ist es nicht geeignet, ein Vollzugshindernis gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzustellen (vgl. zur Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seither keine weiteren psychischen Probleme geltend gemacht hat, lässt diesen Schluss ebenfalls zu. Ferner hat das SEM zurecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales und familiäres Netz im Iran verfügt. Seine Ausbildung als (...) und seine Arbeitserfahrung als (...) ermöglichen ihm denn auch eine berufliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft, beispielsweise in der von den Brüdern geführten (...)fabrik. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: