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D-4584/2022

D-4584/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie die Mitarbeitenden der (...) am 2. Juli 2020 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 3. Juli 2020 die Personalienaufnahme statt. Am 16. Juli 2020 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 3. August 2020 und - nach der Mandatierung der neuen Rechtsvertretung, des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ - am 16. Oktober 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. In der Folge verfügte das SEM am 21. Oktober 2020, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Tags darauf wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. Am 18. Dezember 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie und buddhistischen Glaubens und in D._______, Distrikt E._______, Sri Lanka, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe sie auf Stufe Advanced Level abgeschlossen. Von 2003 bis 2005 habe sie die Ausbildung zur (...) absolviert. Ab 2006 habe sie unter Depressionen gelitten und sei suizidal gewesen. Von 2006 bis 2015 beziehungsweise 2018 sei sie deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei deswegen nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Ab 2018 sei es ihr, vor allem dank der Unterstützung einer (...), psychisch besser gegangen und sie habe in diesem Jahr während sechs Monaten an drei Tagen pro Woche (...). Im Jahre 2018 habe sie zudem diverse Diplome, unter anderem im (...), erworben. Ihre Eltern seien bis zu ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Im Jahr 2003 sei sie eine durch ihre Eltern arrangierte Ehe eingegangen. Ihr ExMann habe zum Zeitpunkt der Heirat als (...) gearbeitet. Er habe Verbindungen zu einflussreichen Personen (...). Dieser habe sie während der ersten zwei Ehejahre physisch und psychisch misshandelt. In den Jahren 2003 und 2005 sei es zu zwei Vergewaltigungen durch ihn gekommen. Im (...) 2005 sei sie nach dem zweiten schweren Vergewaltigungsvorfall zurück zu ihren Eltern gezogen. Mit Unterstützung ihrer Familie habe sie bei der Polizei vergeblich versucht, gegen ihren Ex-Mann Anzeige zu erstatten. Am (...) 2006 habe ihr Ex-Mann sie mit einem Messer am (...) verletzt, worauf sie die Wunde im Spital habe nähen lassen. Vom Krankenhaus sei sie mit ihren Eltern und einer Schwester direkt zu einer Polizeiabteilung für Frauen und Kinder gefahren. Die zuständige Behördenleiterin habe die Anzeige nicht protokolliert, nachdem sie den Namen des Ex-Mannes erfahren habe. Am (...) sei ihr Sohn geboren worden. Auch nach der Geburt habe ihr Ex-Mann sie weiterhin schikaniert und verbreitet, dass sie als Prostituierte arbeite. Täglich hätten interessierte Männer an der Türe geklingelt. Im Jahre 2010, am (...) 2012 und im Jahre 2013 habe er sie erneut physisch angegriffen und verletzt. Danach habe sie sich auf Anraten ihrer Mutter während rund sechs Monaten bei ihrer Tante versteckt. Aus Angst habe sie ein Gerücht verbreitet, dass sie ins Ausland gegangen sei. Auch habe sie im Jahre 2013 die Scheidung eingeleitet. Viele der angefragten Anwälte hätten es abgelehnt, sie vor Gericht zu vertreten. Eine Anwältin habe das Mandat angenommen, sei aber auch bedroht worden. Nachdem der Ex-Mann die Vorladung erhalten habe, habe er sie (die Beschwerdeführerin) gesucht und verprügelt. Sie habe sich dann immer wieder versteckt bei der Familie und bei Bekannten. Ihr Ex-Mann habe auch Familienmitgliedern gedroht. Bei der Scheidung im Jahre 2015 sei das alleinige Sorgerecht für ihr Kind, das bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr gelebt habe, ihrem Ex-Mann übertragen worden. Er habe ihr das Besuchsrecht verweigert und sie habe ihren Sohn das letzte Mal im Jahre 2016 gesehen. Am (...) 2016 habe sie ein zweites Mal geheiratet, um ihren Ruf wiederherzustellen und in Ruhe leben zu können. Am (...) 2016 abends sei ihr Ehemann von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden, die mutmasslich im Auftrag ihres Ex-Mannes gehandelt hätten. Ihr Ehemann habe Morddrohungen erhalten und habe keinen Kontakt mehr zu ihr gewünscht. Ab dem (...) 2017 habe er auf ihre Anrufe nicht mehr geantwortet. Er und seine Familie hätten D._______ verlassen und seien nach F._______ umgezogen. Es sei aber nicht zu einer gerichtlichen Scheidung gekommen. Sie sei im Jahr 2017 wegen dieses Angriffs auf ihren Ehemann nach E._______, G._______, zur Polizei ([...]) gegangen, jedoch sei nichts gegen ihren Ex-Mann unternommen worden. Dieser sei auch da-nach immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und habe sie und ihre Eltern beleidigt, geschlagen und sie alle mit der Waffe bedroht. Mehrere angefragte Anwälte hätten ihren Fall nicht übernehmen wollen, weil dieser nicht zu gewinnen sei. Ein Verwandter, der mittlerweile Anwalt sei, habe gemeinsam mit ihrem Bruder erfolglos versucht, bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ex-Mann zu erstatten. Daraufhin habe sie sich in den Jahren 2018 und 2019 nebst den Aufenthalten in ihrem Elternhaus bei Verwandten versteckt. Im (...) 2019 und (...) 2019 sei es zu weiteren physischen Übergriffen durch ihren Ex-Mann gekommen. Im Jahre 2019 habe sie mit Unterstützung des rechtskundigen Verwandten ein weiteres gerichtliches Verfahren gegen ihren ExMann eingeleitet, um ihr Kind sehen zu können. Keiner der angefragten Anwälte habe sie vertreten wollen. In den (...) im Jahre 2019 hätten ihre Mutter und die befreundete (...) angefangen, ihre Ausreise zu planen. Sie habe das Land nicht verlassen wollen, doch ein Ende der Probleme mit ihrem Ex-Mann sei nicht in Sicht gewesen. Am (...) 2019 sei ihr Ex-Mann mit ein paar Freunden erneut ohne Erlaubnis in ihr Elternhaus eingedrungen und habe sie getreten, am (...) verletzt und (...). Nach diesem Vorfall habe sie erneut versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund des Corona-Pandemie-Lockdowns sei ihr Ex-Mann bis zu ihrer Ausreise im (...) 2020 nicht mehr vorbeigekommen. Wegen der Corona-Krise sei es zu einer Ausreiseverzögerung gekommen. Sie habe am (...) 2020 Sri Lanka mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Von dort sei sie mit einem Auto in die Schweiz gefahren, wo sie nach (...) am 29. Juni 2020 illegal eingereist sei. Der Schlepper habe sie mit einem anderen Reisepass unter einem tamilischen Namen reisen lassen, weil ihre Reisedokumente immer noch im Besitz ihres Ex-Mannes gewesen seien. Nach ihrer Ausreise beziehungsweise ab (...) 2020 habe ihr Ex-Mann innerhalb von fünf Monaten drei Mal ihr Elternhaus aufgesucht, nach ihr gefragt und Drohungen ausgesprochen. Eine Nachbarin habe wegen der Belästigungen ihrer Eltern durch den Ex-Mann über einen privaten Kontakt bei der Polizei in D._______ direkt die DIG (Deputy Inspector General of Police, höchste Kriminalpolizeistelle im Distrikt) verständigt. Die DIG habe die Anzeige der Nachbarin jedoch nicht entgegengenommen. Am (...) 2020 habe ihr Ex-Mann ihren Ehemann zu Hause besucht und sich erkundigt, ob die Ehe noch fortbestehe. Daraufhin habe ihre Schwiegermutter ihre Schwester kontaktiert und darum gebeten, dass sie (die Beschwerdeführerin) in die Scheidung einwilligen solle, damit ihr Ehemann in Ruhe gelassen werde. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin (im Original und in Kopie, inkl. englische Übersetzung; BM1 und 7);

- Identitätskarte (im Original; BM3);

- Gerichtsunterlagen betreffend Scheidung (inkl. englische Übersetzung) und Sorgerecht (im Original und in Kopie; BM2, 8, 9 und 10);

- Diverse Fotos von Körperverletzungen der Beschwerdeführerin (BM4);

- Diverse Fotos die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur (...) betreffend (BM5 und 14);

- Foto, auf dem der Ex Mann abgebildet sei (BM6);

- Bestätigung von Dr. H._______, (...), vom (...) 2020 (im Original; BM11);

- (...) Medical Certificate vom (...) 2021 (im Original und in Kopie; BM12 und 25);

- Schreiben von I._______ (undatiert, im Original; BM13);

- Diverse Fotos die zweite Hochzeit betreffend (BM18);

- Eheregisterauszug die zweite Eheschliessung betreffend (in Kopie, inkl. deutsche Übersetzung; BM19, 27 und 28);

- Diverse Fotos die Ausbildung im (...) betreffend (BM21);

- Diverse Ausbildungszertifikate (in Kopie; BM22-24); B.b Sodann wurden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Pflegebericht der (...) vom 15. Juli 2020;

- Ärztlicher Kurzbericht BAZ B._______ vom 2. September 2020;

- Austrittsbericht ambulant des (...) vom 19. November 2020;

- Konsiliarbericht des (...) vom 19. November 2020;

- Psychiatrischer Bericht der (...) vom 12. Januar 2021;

- Sprechstundenbericht (...) des (...) vom 7. Juli 2021;

- Ambulanter Bericht des (...) vom 11. November 2021;

- Operationsbericht des (...) vom 22. November 2021;

- Ärztlicher Bericht der (...) vom 29. Juni 2022. C. C.a Am 7. April 2021 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Botschaftsabklärung in Auftrag. C.b Der Botschaftsbericht vom 22. April 2022 erreichte das SEM am 2. Mai 2022. C.c In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts mit und gab ihr Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. C.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2022 zur Botschaftsabklärung Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. September 2022 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs; Anm. des BVGer) vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung (an das SEM; Anm. des BVGer) zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und es sei ihr die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Rechtsbegehren 4). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2022 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin bis zum 15. November 2022 in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsantwort vom 22. April 2022 zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2022 die (teilweise geschwärzte) Botschaftsantwort zukommen. I. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 30. November 2022 eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. J. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2023 innert erstreckter Frist Stellung. K. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ein, bis zum 3. Februar 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde und zur Eingabe vom 13. Januar 2023 Stellung. M. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 16. Februar 2023 eine Replik einzureichen. N. In der Replik vom 6. April 2023 nahm die Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dieser lagen folgende Beweismittel bei:

- Bericht der Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS): "Sri Lanka: Female human rights lawyer facing continuous death threats», 1. Juni 2020;

- Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023;

- Psychiatrischer Bericht der (...) vom 12. Januar 2021 (vgl. Bst. B.b).

Erwägungen (83 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.

E. 2.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, das SEM habe die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht offengelegt. Es sei völlig unklar, wer genau befragt worden sei und wer welche Aussagen in welchem Kontext gemacht habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden der Botschaft die gestellten Fragen und die Antworten protokolliert hätten. Das SEM sei deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin den vollständigen Bericht der Botschaft inklusive Protokolle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

E. 2.2.2 Diese Rüge wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 behandelt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsantwort vom 22. April 2022 zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen. Nachdem die Vorinstanz am 9. November 2022 den Vollzugsnachweis erbracht hatte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. G bis J). Die aus der hinsichtlich der Botschaftsantwort im vorinstanzlichen Verfahren unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu betrachten. Dies ist im Kostenentscheid zu berücksichtigen (vgl. E. 13.2).

E. 2.3 Sodann wird gerügt, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den eingereichten Fotos und dem Schreiben des (...) jeglichen Beweiswert abgesprochen habe (vgl. Beschwerde S. 10). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM rechtsgenüglich begründete, weshalb die besagten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsbeiständin die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.

E. 2.4 Inwieweit das SEM im Übrigen seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.1 Übergriffe durch den Ex-Mann

E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen durch ihren Ex-Mann und ihren Versuchen, gegen ihn Anzeige zu erstatten, seien hinsichtlich des Zeitraumes von der Eheschliessung im Jahre 2003 bis zur Scheidung im Jahre 2015 überwiegend glaubhaft ausgefallen. Auch die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung würden bestätigen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit während ihrer ersten Ehe sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf das Vorbringen, sie sei auch nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann bedroht worden und habe durch ihn gewalttätige Übergriffe erlebt, dies zuletzt im (...) 2019, falle auf, dass ihre Schilderungen zu den Vorfällen während ihrer ersten Ehe merklich mehr Realkennzeichen enthalten würden als diejenigen zu den Vorfällen in den Jahren vor ihrer Ausreise. So seien ihre Angaben zur Anzahl der Kontakte und körperlichen Angriffe zwischen 2017 und ihrer Ausreise sehr unkonkret ausgefallen, obschon sie im freien Bericht die Angriffe ihres Ex-Mannes zwischen 2003 und 2015 einzeln mit Ereignisdatum oder zumindest -jahr sehr präzise aufgezählt habe. Zwar seien in ihren Schilderungen der Ereignisse ab 2015 vereinzelt Realkennzeichen enthalten, jedoch würden sie einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlassen und oft pauschale und verallgemeinernde Aussagen enthalten. So seien die Angaben zum Täter beim Angriff auf ihren Ehemann (...) 2016 sehr vage geblieben. Es basiere auf reinen Mutmassungen, dass ihr Ehemann den Ex-Mann im Auto aufgrund von Fotos erkannt haben solle und ihr ExMann hinter dem Angriff stecke. Auch die Schilderungen zu den Vorfällen im (...) und (...) 2019 seien ganz knapp und pauschal ausgefallen und die Angaben zum Versteck im Dachstock ihres Elternhauses vor und nach dem Vorfall im (...) 2019 seien trotz mehrmaliger Nachfrage ungenau, pauschalisiert und unstimmig geblieben. Es sei ein Strukturbruch in der Erzählweise feststellbar. Die Angaben hinsichtlich der Ereignisse ab 2015 würden grösstenteils und insbesondere hinsichtlich der Ereignisse in den Jahren 2017 bis (...) 2019 nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit den individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. An der geltend gemachten Bedrohung durch ihren Ex-Mann nach ihrer Scheidung würden aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben erste Zweifel aufkommen.

E. 4.1.2 Diese Zweifel würden durch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. Sie habe weder an den beiden ersten Anhörungen noch an der ergänzenden Anhörung Ende 2020 erwähnt, dass es (...) 2019 zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch ihren Ex-Mann und zwei weitere Männer gekommen sei. Ein solcher gehe erst aus dem Bericht der (...) vom 12. Januar 2021 hervor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits früher über diesen Vorfall im (...) 2019 habe erzählen können. Das Anhörungsteam habe beide Male aus Frauen bestanden und die Beschwerdeführerin habe bereits an der ersten Anhörung und gegenüber derselben Dolmetscherin ausführlich von ihren zwei sexuellen Übergriffen durch ihren damaligen Ehemann in den Jahren 2003 und 2005 berichtet. Der sexuelle Übergriff im (...) 2019 sei daher als Nachschub zu werten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die zum Vorfall von 2019 eingereichten Fotos zu Verletzungen durch den Ex-Mann seien - wie auch die weiteren Fotos von Verletzungen durch frühere Übergriffe in den Jahren 2006, 2009, 2010, 2012 - undatiert und die Verletzungen könnten nicht eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Zudem seien ihre Ausführungen zu den Verletzungen knapp ausgefallen und würden wenig erlebnisbasiert erscheinen. Auch der eingereichten medizinischen Bestätigung ([...] Behandlung vom (...) 2020 wegen Schmerzen am rechten Bein und linken Arm wegen eines schweren Übergriffs) komme wenig Beweiskraft zu, weil diese erst nachträglich am (...) 2021 ausgestellt worden sei, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen zum letzten Übergriff im (...) 2019 seien auch nicht plausibel. Es erschliesse sich nicht, weshalb sie nach mehrmonatigem Verstecken ab Mitte oder Ende 2018 wieder in ihr Elternhaus zurückgekehrt sei, obschon ihr Ex-Mann davor regelmässig bei ihren Eltern vorbeigegangen sei, um sie zu suchen. Auch werde das Motiv ihres ExMannes nicht ersichtlich, sie noch vier Jahre nach der Scheidung und als wiederverheiratete Frau zu verfolgen. Belege oder Hinweise, dass ihr Ex-Mann, wie von ihr angenommen, psychisch erkrankt sein soll, würden keine vorliegen. Im Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2020 angegeben, dass ihr Ex-Mann am (...) 2019 ihr Elternhaus aufgesucht und sie angegriffen habe, und habe das Ereignis von sich aus zeitlich eingeordnet, indem sie erklärt habe, dies sei an (...) gewesen. An der ergänzenden Anhörung am 18. Dezember 2020 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass der letzte Übergriff am (...) 2019 stattgefunden habe. Ihre Erklärung, sie habe sich aufgrund der Medikamente, die ihre Erinnerung einschränken würden, im Datum vertan, vermöchten nicht vollends zu überzeugen, zumal es sich um die jüngsten Ereignisse handle, sie explizit (...) erwähnt habe und sich an genaue Daten von viel weiter zurückliegenden Vorfällen mit ihrem Ex-Mann habe erinnern können.

E. 4.1.3 Sodann sei es hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren An- und Abwesenheiten in Sri Lanka nach der Einreichung der Scheidung zu Unstimmigkeiten und einem Nachschub gekommen. Sie habe anlässlich der drei Befragungen von sich aus nicht erwähnt, jemals ins Ausland gegangen zu sein. Auf unstimmige Angaben zu ihren Aufenthalten angesprochen, habe sie angegeben, nach einem körperlichen Übergriff ihres damaligen Ehemannes im (...) 2013 das Gerücht verbreitet beziehungsweise den Scheidungsantrag so gestellt zu haben, dass sie ins Ausland gegangen sei, damit ihr Ex-Mann sie in Ruhe lasse. In Wirklichkeit habe sie sich jedoch 2013 für rund sechs Monate bei einer Tante in K._______ und im Jahre 2015 während circa eines Monats bei einer Schwester in L._______ versteckt und sich weitere sechs Monate in M._______ für einen Kursbesuch aufgehalten. Im Jahre 2018 habe sie circa ein halbes Jahr bei einer Tante in N._______ gewohnt und sich beruflich für ein paar Tage die Woche in O._______ aufgehalten. Ab (...) 2019 sei sie während circa zweier Monate bei einer Schwester gewesen. Dazwischen sei sie immer in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Gemäss den vor Ort durch die Schweizer Vertretung überprüften Gerichtsunterlagen sei sie jedoch am (...) 2013 nach P._______ gegangen um zu arbeiten und habe ihren Sohn bei ihrer Mutter gelassen. Aufgrund der Intervention ihres Ex-Mannes und Beschwerden bei den zuständigen Behörden habe sie am (...) 2013 nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Gemäss den überprüften Gerichtsunterlagen habe sie im (...) 2013 erneut das Land verlassen. An der Gerichtsverhandlung am (...) 2014 habe nur ihre Rechtsvertretung teilgenommen. Ihr ExMann habe vor Gericht erklärt, sie habe das Land mit einem anderen Mann verlassen. In ihrem Antrag vor Gericht am (...) 2019 den verweigerten Kontakt zu ihrem Kind betreffend sei festgehalten, dass sie im Jahr 2018 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch die weiteren Abklärungen vor Ort (Befragungen von Familienangehörigen und Bekannten) hätten ergeben, dass sie sich nach der Einreichung der Scheidung in P._______ aufgehalten habe. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie erklärt, sie sei im Jahre 2013 mit ihrer Schwester nach P._______ gegangen, aber kurz darauf wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise in Sri Lanka versteckt. Dies werde als Nachschub gewertet, da nicht ersichtlich sei, weshalb sie diese Information nicht während der Befragungen hätte zu Protokoll geben können. Die bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage durch ihren Ex-Mann vor ihrer Ausreise würden dadurch verstärkt.

E. 4.1.4 Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Inhalt des Schreibens von I._______, das die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise erhalten habe, bestätige die Probleme mit ihrem Ex-Mann nach der Eheschliessung und die durch diesen erlittene psychische und physische Gewalt. Im Schreiben werde weiter erklärt, sie habe keine Unterstützung durch die Polizei erhalten, weil ihr Ex-Mann Verbindungen zur Polizei habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Bedrohungslage nach der Scheidung und insbesondere vor der Ausreise wie geltend gemacht bestanden habe. Einerseits würden im Schreiben keine Zeitangaben gemacht und andererseits handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.

E. 4.1.5 Die Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage und Verfolgung durch den ExMann nach der Scheidung würden auch durch die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ex-Mann auch nach der Scheidung bis ins Jahr 2019 regelmässig in ihrem Elternhaus vorbeigekommen und habe auch ihre Eltern belästigt und bedroht. Die vor Ort befragten Familienmitglieder hätten zwar Drohungen des Ex-Mannes ihnen und der Beschwerdeführerin gegenüber bestätigt, sich jedoch nicht mehr an das Jahr der letzten Bedrohung durch den ExMann erinnern können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche ihres Ex-Mannes nach der Scheidung im Jahre 2015, die damit verbundenen regelmässigen Besuche im Elternhaus und die letzten Übergriffe im (...), (...) und (...) 2019 im Elternhaus hätten die befragten Familienmitglieder, die gemäss ihren Angaben zumindest im (...) 2019 hätten zugegen sein müssen, jedoch nicht erwähnt. Die Erklärung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, wonach die Mutter den Botschaftsmitarbeitenden aus Angst die Information über den letzten Vorfall vorenthalten und die Beschwerdeführerin aus Scham den letzten sexuellen Übergriff im Jahr 2019 an der Anhörung nicht erwähnt habe, vermöchten die unterschiedlichen Versionen zur Bedrohungslage vor der Ausreise nicht aufzulösen.

E. 4.1.6 Hinsichtlich des Vorbringens, der Ex-Mann habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerin drei Mal deren Elternhaus aufgesucht, den Eltern gedroht, die Mutter geschubst und ihr gesagt, er werde sie (die Beschwerdeführerin) mit Säure bewerfen, damit sie mit keinem anderen Mann zusammenkomme, vermöge das dazu eingereichte Foto des Ex-Mannes den Besuch im (...) 2020 nicht zu belegen. Dieses sei undatiert und der auf dem Foto abgebildete Mann könne nicht eindeutig dem Ex-Mann zugeordnet werden. Auch die Angabe, die Nachbarin habe wegen der Belästigungen nach der Ausreise die Polizei in D._______ beziehungsweise die DIG verständigt, sei durch die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort nicht bestätigt worden (Befragung von Familienmitgliedern). Die Abklärungen vor Ort würden darauf hinweisen, dass die Bedrohungen durch den Ex-Mann gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern einige Jahre vor der Ausreise stattgefunden hätten und somit länger zurückliegen würden, als von ihr geltend gemacht.

E. 4.1.7 Sodann hätten die Abklärungen vor Ort (Befragung von Familienmitgliedern und Bekannten) ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur einmal verheiratet gewesen sei. Es sei angesichts des eingereichten Eheregisterauszuges nicht auszuschliessen, dass sie ein zweites Mal geheiratet habe. Jedoch erstaune, dass die befragten Familienmitglieder von einer zweiten Ehe keine Kenntnis hätten, da die Beschwerdeführerin erklärte habe, ihre Familie habe ihr eine erneute Heirat vorgeschlagen, um von ihrem Ex-Mann in Ruhe gelassen zu werden. Ihre zweite Ehe sei ebenfalls arrangiert gewesen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die zweite Ehe unter den geltend gemachten Umständen zustande gekommen beziehungsweise geführt worden sei.

E. 4.1.8 Die Abklärungsresultate durch die Schweizer Vertretung würden auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten Aufenthalt und zur letzten Tätigkeit im Heimatland widersprüchlich erscheinen lassen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Befragungen habe sie vor der Ausreise in ihrem Elternhaus in Q._______, D._______ gelebt, nicht gearbeitet und sich regelmässig im Dachstock ihres Elternhauses vor ihrem Ex-Mann verstecken müssen. Demgegenüber stünden die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung (Befragung von Familienmitgliedern), wonach sie vor der Ausreise alleine in R._______ - dem Standort des Elternhauses und möglichem Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes - gelebt und dort eine Ausbildung gemacht habe. Hinweise auf ein Versteck im elterlichen Wohnhaus vor der Ausreise hätten die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung nicht ergeben. Zum Widerspruch den letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise betreffend habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stellung genommen. Die eingereichten Ausbildungsbestätigungen von (...) und (...) 2018 und von (...) 2019 würden die Ausbildungen vor der Ausreise, unter anderem auch in R._______, bestätigen und das geltend gemachte Verstecken im Elternhaus und eine intensive Verfolgung durch den Ex-Mann vor der Ausreise bezweifeln lassen.

E. 4.1.9 Es sei nicht auszuschliessen, dass der Ex-Mann die Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung im Jahr 2015 noch für eine gewisse Zeit belästigt und bedroht habe. Jedoch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihr geltend gemachte Bedrohungslage und insbesondere der von ihr geltend gemachte Übergriff ihres Ex-Mannes im (...) 2019 sowie die Vorfälle nach ihrer Ausreise so nicht stattgefunden hätten. Ihre Aussagen zu den Ereignissen nach der Scheidung würden als zu wenig begründet, teils übertrieben sowie unplausibel, nachgeschoben, konstruiert und widersprüchlich erachtet. Das SEM beurteile auch die geltend gemachte Bedrohungslage nach der Ausreise aus Sri Lanka als überwiegend unglaubhaft.

E. 4.2 Profil und Einfluss des Ex-Mannes

E. 4.2.1 Sodann gehe aus den Gerichtsunterlagen, die vor Ort im District Court in D._______ geprüft worden seien, hervor, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin lediglich ein (...) sei. Die Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass er zuletzt ein (...) - und nicht ein (...) - gewesen sei. Es handle sich bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine (...). Zudem sei höchst unwahrscheinlich, dass ihr Ex-Mann als (...) für das (...) arbeite beziehungsweise gearbeitet habe.

E. 4.2.2 Die Angaben betreffend Verbindungen ihres Ex-Mannes zu bekannten und einflussreichen Persönlichkeiten wie (...) würden nur auf unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin basieren und seien durch die Botschaftsabklärung nicht bestätigt worden. Die befragten Familienmitglieder hätten S._______, gemäss der Beschwerdeführerin ein ehemaliger (...)mitarbeiter ihres Vaters und Nachbar der Familie, nicht gekannt. Es erscheine zudem unplausibel, dass der Ex-Mann mit all diesen Personen aus verschiedenen politischen Lagern bekannt sei. Dass er gleichzeitig zu (...) Verbindungen haben solle, sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Jedoch würden die geltend gemachten Verbindungen ohne entsprechende Belege, welche die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht geliefert habe, übertrieben erscheinen. Ihre Erklärung, sie habe die Fotos ihrer ersten Hochzeit verbrannt, vermöchten nicht vollständig zu überzeugen, da sie solche über ihre Familie hätte beschaffen können. Die Schilderungen zum Profil und Einfluss des Ex-Mannes seien daher insgesamt als unsubstantiiert zu beurteilen und würden pauschal und überzeichnet erscheinen. Dass die Polizei und Anwälte in Sri Lanka Hemmungen hätten, gegen jemanden vorzugehen, der den - weit verbreiteten - Namen T._______ trage, sei reine Mutmassung.

E. 4.3 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen

E. 4.3.1 Die geltend gemachten Übergriffe während der ersten Ehe - so das SEM weiter - seien sehr bedauerlich. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es als Frau in Sri Lanka schwierig sein könne, bei der Polizei Anzeige gegen einen gewaltbereiten und übergriffigen Ehemann einzureichen. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die beiden Behördengänge in den Jahren 2005 und 2006 nach den Übergriffen während der Ehe erfolglos gewesen seien und den sri-lankischen Behörden diesbezüglich ein Mangel an Schutzwille und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könnte. Der letzte angebliche Behördengang anfangs 2017 habe sodann nicht sie betroffen, sondern ihren Ehemann, und liege mehrere Jahre zurück. Nebst einem starken Vorbehalt den letzten Polizeigang betreffend erachte das SEM die Ausgangslage einer offiziell geschiedenen und wiederverheirateten Frau mit Zugang zur Justiz anders ein, als diejenige einer verheirateten Frau, die gegen ihren Ehemann strafrechtlich vorgehen wolle. Es würden somit keine konkreten Anzeichen für eine anhaltende respektive drohende geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, die eine erneute Verfolgung nahelegen würden. Sollte es künftig dennoch zu Übergriffen des ExMannes kommen, sei darauf hinzuweisen, dass diese in Sri Lanka strafbare Handlungen darstellen würden, welche grundsätzlich von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Der Zugang zur Justiz sei in Sri Lanka grundsätzlich vorhanden. Es bestünden gesetzliche Grundlagen zur Ahndung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität; die Gesetze und die Einleitung von Strafverfahren würden jedoch nicht überall gleich konsequent umgesetzt. Infolgedessen könne die Schutzwilligkeit des Staates weder pauschal verneint noch bejaht, sondern müsse im Einzelfall ermittelt werden.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit mit Hilfe einer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung und dem Besuchsrecht ihr Recht bei den Behörden eingefordert. Es sei daher davon auszugehen, dass sie künftig mit Unterstützung einer Rechtsvertretung ihr Recht einfordern könne. Sollte die Polizei tatsächlich ihre Anzeigen nicht entgegengenommen haben, sei zumindest davon auszugehen, dass sie sich an eine der vielen Women and Child Desks bei der Polizei hätte wenden können. Es seien objektiv betrachtet keine Hinweise erkennbar, weshalb sie sich nicht an eine dieser anderen Behördenstellen in ihrem Distrikt oder in einem anderen Distrikt hätten wenden können oder künftig wenden könnte. Der geltend gemachte Einfluss des Ex-Mannes erscheine unglaubhaft oder sei zumindest lokal begrenzt und es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin deswegen der Zugang zur Justiz gänzlich verwehrt worden wäre und künftig verwehrt bliebe.

E. 4.3.3 Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden werde somit grundsätzlich als gegeben erachtet, auch wenn der Schutzwille gegenüber Frauen als eher gering einzustufen sei. Es liege grundsätzlich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Daraus könne nicht geschlossen werden, das Ersuchen um staatlichen Schutz sei von vornherein ein nutzloses Unterfangen. Es gebe in Sri Lanka entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin diverse Anwälte und zahlreiche Organisationen, welche sich im Bereich der Gewalt gegen Frauen betätigen und Frauen beim Gang zur Justiz unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, ein sehr gutes und inniges Verhältnis zu ihren Eltern, Geschwistern und Tanten zu pflegen und bereits in der Vergangenheit Unterstützung aus ihrer Familie erhalten zu haben. Ihr stehe somit alternativ zum fehlenden staatlichen Schutz eine private Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die zumutbar sei und ihr längerfristig Schutz gewähren könne. Zudem habe sie privat vorhandene Schutzmassnahmen in Sri Lanka wie Frauenhäuser oder Menschenrechtsorganisationen nicht ausgeschöpft.

E. 4.3.4 Diese Gegebenheiten würden den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zugang zur Justiz und Schutzinstitutionen gehabt habe. Sie gelte, wenn auch gemäss ihren Angaben nur auf dem Papier, noch als verheiratet. Es seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr künftig der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Aus dem Vorbringen, der Staat Sri Lanka habe sie nach der Scheidung im Jahre 2015 nicht geschützt und werde sie künftig nicht schützen, könne somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden.

E. 4.4 Fazit Insgesamt würde die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 5.1 Übergriffe durch den Ex-Mann

E. 5.1.1 In der Beschwerde wird zunächst die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt. Insbesondere wird umfassend auf den Vorfall vom (...) 2019 eingegangen. Damals sei der Ex-Mann mit zwei Kollegen ins Elternhaus der Beschwerdeführerin eingedrungen und alle drei hätten sie vergewaltigt. Im Weiteren treffe zwar zu, dass ihre Ausführungen zu den Vorfällen von (...) und (...) 2019 weniger ausführlich ausgefallen seien als diejenige zu den Vorfällen vor der Scheidung. Jedoch seien keine konkreten Nachfragen erfolgt und die Vorinstanz habe sich explizit nach der Anzahl und dem Grund der Übergriffe ab 2017 und nicht nach dem Geschehensablauf erkundigt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die ihr gestellte Frage beantwortet, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zudem seien tätliche Auseinandersetzungen dynamisch, weshalb es schwierig sein könne, sich an jedes einzelne Detail zu erinnern. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin während 17 Jahren wiederholt angegriffen worden sei. Immerhin habe sie diese beziehungsweise die für sie als schlimm empfundenen Übergriffe zeitlich einordnen können. Sie neige weder zu Übertreibungen noch belaste sie ihren Ex-Mann zusätzlich. So habe sie etwa ausgesagt, dass sie «nur» in den Jahren 2016 und 2019 übelst zusammengeschlagen worden und es dazwischen lediglich zu einigen Ohrfeigen oder normalen Schlägen gekommen sei. Nach dem Vorfall von (...) 2019 seien keine Übergriffe mehr erfolgt. Dieser letzte Vorfall falle wiederum durch Detailreichtum zum Rahmen-, aber auch zum Kerngeschehen auf. Sie habe geschildert, dass ihr ExMann mit seinem Fuss heftig gegen die linke Seite ihres (...) geschlagen und in ihre (...) habe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Dezember 2022 (recte: 2020) habe sie ausführlich erklärt, wo sich alles abgespielt und wer sich alles im Elternhaus befunden habe. Sie habe sich etwa an das Gesprächsthema erinnern können und nebenbei erwähnt, dass der Fernseher gelaufen sei und sie deshalb das Auto nicht gehört hätten. Sie habe daraufhin den weiteren Verlauf detailliert und von sich aus beschrieben, wie sich die anwesenden Personen verhalten hätten und wie es ihnen dabei ergangen sei. Auch Gesprächsinhalte habe sie wiedergeben. Insgesamt würden die Aussagen äusserst authentisch wirken. Bei den Daten ([...] 2019) handle es sich um eine geringfügige Ungereimtheit, die den Vorfall von (...) 2019 aufgrund der zahlreichen positiven Realkriterien im Beschrieb nicht in Frage zu stellen vermöge. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung anlässlich des Vorfalls vom (...) 2019 verschwiegen habe. Dass sie von zwei fremden Personen sexuell missbraucht worden sei, sei für sie mit grosser Scham und Demütigung verbunden. Aus diesem Grund habe sie diesen Teil des Übergriffs nicht vor einer Landsperson erzählen wollen. Eine Vergewaltigung durch den Ex-Mann werde in der heimatlichen Gesellschaft eher akzeptiert als ein Übergriff durch fremde Männer. Wie die Beschwerdeführerin der Unterzeichnenden mitgeteilt habe, sei ihr mit dieser Handlung ihre Würde genommen worden. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände erscheine nachvollziehbar, dass sie die sexuellen Übergriffe verschwiegen habe. Sie habe auch vor der Unterzeichnenden grosse Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Sie sei wiederholt in Weinen ausgebrochen und es hätten mehrere kurzen Pausen eingelegt werden müssen.

E. 5.1.2 Den eingereichten Dokumenten lediglich aufgrund von fehlenden Datumsangaben sowie des Umstands, dass ein Bestätigungsschreiben erst nach der Ausreise ausgestellt worden sei, jeglichen Beweiswert abzusprechen, verstosse in krasser Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Unterlagen vermöchten zwar nicht den strikten Beweis für die Wahrhaftigkeit der Vorfälle zu erbringen, seien jedoch mindestens als starke Indizien für die Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung aller Elemente und nicht die Beweiskraft einzelner von einer Gesamtschau isolierter Kriterien. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schläge würden sich bestens mit den auf den Fotos abgebildeten Verletzungen in Einklang bringen lassen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Fotos den einzelnen Vorfällen - mit Jahreszahlen - zuzuordnen, was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche.

E. 5.1.3 Hinsichtlich der An- und Abwesenheiten in Sri Lanka sei es tatsächlich zu einer Unstimmigkeit gekommen, weil die Beschwerdeführerin in der Befragung den kurzen Aufenthalt in P._______ nicht erwähnt habe. Die in der Erstbefragung vom 8. August 2020 angegebenen Aufenthaltsorts- und Zeitangaben würden mit denjenigen, die anlässlich der ergänzenden Anhörung gemacht worden seien, übereinstimmen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie keine eigene Wohnung in einer fremden Stadt genommen habe, sei unter Berücksichtigung der Vulnerabilität von alleinstehenden Frauen in Sri Lanka durchaus nachvollziehbar. Die Frage nach dem genauen Grund für das krankhafte Stalking seitens des Ex-Mannes lasse sich nicht mit Sicherheit beantworten. Es erscheine aber durchaus plausibel, dass er mit seinem Verhalten einerseits die Rückkehr der Beschwerdeführerin habe bewirken und andererseits Rache für die Schande, die sie über ihn gebracht habe, habe üben wollen.

E. 5.1.4 Zu den angeblichen Ungereimtheiten, welche die Botschaftsabklärung ergeben habe, werde vollumfänglich auf die in der Eingabe vom 17. Juni 2022 enthaltenen Ausführungen verwiesen. Die Abklärungsergebnisse vermöchten die zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht zu überwiegen. Es bestehe immer noch Raum, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen würden. Dies gelte umso mehr, als die Botschaftsabklärung - mit Verweis auf besagte Eingabe - fehlerhaft und unvollständig sei.

E. 5.2 Profil und Einfluss des Ex-Mannes Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Eingabe vom 17. Juni 2022 verwiesen. Der Botschaftsbericht bestätige immerhin, dass es sich beim Ex-Mann um einen (...) und damit einen (...) handle. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass er eine (...) sei, sondern habe vor allem auf seine Stellung als (...) sowie seine Verbindungen zu einflussreichen Persönlichkeiten in Sri Lanka hingewiesen. Dass in den Scheidungspapieren als Beruf lediglich «(...)» aufgeführt sei, spreche nicht gegen ihre Aussagen. Sie habe ausgesagt, dass er ein (...) sei und «diese Position viel Macht mit sich bringe», weshalb sich die Polizei nicht mit einer solchen Person anlegen wolle. Diese Aussage erscheine unter Berücksichtigung der sicherlich auch in Sri Lanka geltenden (...) durchaus nachvollziehbar. Plausibel erscheine auch ihr Vorbringen, wonach mehrere Anwälte das Mandat aus Angst, aber auch wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hätten. In zahlreichen Berichten werde festgehalten, dass häusliche Gewalt in Sri Lanka in den meisten Fällen straflos bleibe und es insbesondere bei mutmasslichen Tätern (...) zu keinen strafrechtlichen Verfahren komme. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie seien im Besitze der Hochzeitsbilder, was unter Beachtung der Vorkommnisse völlig nachvollziehbar sei. Sie sei jedoch in der Lage gewesen, konkrete Namen von Personen (...), zu denen der ExMann Kontakt gepflegt habe, anzugeben. Zudem handle es sich beim (...), was sicherlich auch Einfluss auf die Weigerung der Polizeibehörden, die Anzeige aufzunehmen, gehabt habe.

E. 5.3 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen sowie Fazit Auch wenn die Botschaftsabklärung nicht sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin habe bestätigen können, sei aufgrund der starken Indizien (zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente, eingereichte Belege) von der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Der Beweismassstab des Glaubhaftmachens lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei bei Asylsuchenden zu ihren Gunsten vom Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen. Insgesamt sei hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat während 17 Jahren Opfer von massiver häuslicher Gewalt geworden sei. Sie sei mehrfach zusammengeschlagen, vergewaltigt, erniedrigt, eingeschüchtert, bedroht und beschimpft worden. Sie sei Massnahmen ausgesetzt gewesen, die bei ihr in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, sodass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen und sich mehrmals das Leben habe nehmen wollen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und die Situation zuletzt schlichtweg nicht mehr ausgehalten. Hierbei handle es sich klarerweise um eine asylrelevante beziehungsweise geschlechtsspezifische Verfolgung, die sie in ihrem Heimatland habe erdulden müssen. Aufgrund der Drohungen des Ex-Mannes sowie seiner Beharrlichkeit sei sodann auch davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine asylrelevante Verfolgung drohe. In Sri Lanka herrsche eine Atmosphäre der Straflosigkeit im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei ihrem ExMann erwiesenermassen um einen (...) handle, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens und eine Schutzgewährung höchst unwahrscheinlich sei. Selbst wenn von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der Regierung ausgegangen werden könnte, sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit der Polizei, ihrer schlechten psychischen Verfassung sowie ihrer starken Angst- und Schamgefühle nicht zumutbar, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie leide bis heute unter den in ihrem Heimatland erlittenen vielfältigen Traumatisierungen und sei in ihrer psychischen Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei deshalb offensichtlich unmöglich. Sollte das Gericht wider Erwarten von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, sei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeittraumatisierung gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FG (recte wohl: FK [Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge {SR 0.142.30}]) Asyl zu gewähren.

E. 6.1 In der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 13. Januar 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Beweisen ihre erneute Heirat belegt. Bereits aus diesem Grund sei die Sorgfalt der Botschaftsantwort, die sich einzig auf Aussagen von Auskunftspersonen stütze, in Frage zu stellen. Sodann beruhe die Botschaftsantwort hauptsächlich auf Mutmassungen und Einschätzungen der Botschaftsmitarbeiterin. Es sei teilweise völlig unklar, auf welche Quellen sich gewisse Angaben oder Annahmen der Botschaft stützen würden. Eine Botschaftsabklärung sollte objektiv ausfallen und keine Beurteilung enthalten. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit obliege den Asylbehörden. Insgesamt entstehe der Eindruck einer einseitigen, oberflächlichen und voreingenommenen Abklärung. Höchst problematisch erscheine auch, dass kein Aussageprotokoll erstellt worden sei, weshalb sich die vollständigen Fragen und Antworten nicht überprüfen liessen. In dieser Hinsicht sei die im Schreiben des SEM vom 9. November 2022 angeführte Präzisierung im Zusammenhang mit «Betroffene» entschieden zurückzuweisen. Mangels schriftlicher Notizen oder Protokolle könne dies nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Ferner falle auf, dass die Familienangehörigen so wenig Informationen wie möglich hätten preisgeben wollen. So habe der Vater gesagt, vor allem die Mutter habe mit der Beschwerdeführerin Kontakt, wobei die Mutter dem widersprochen und gesagt habe, sie stehe mit ihr nicht in Kontakt. Sie hätten auch keine genauen Angaben zu den Drohungen machen wollen. Der Vater habe gar gesagt, dass er nicht viel wisse. Um konkrete Fragen zu vermeiden, hätten sie leider auch ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihnen gelebt habe. Die Erklärung in der Eingabe vom 17. Juni 2022, wonach die Mutter aus Angst und mangelndem Vertrauen nicht alles gesagt habe, werde durch das in der Botschaftsantwort beschriebene Verhalten der Familienangehörigen und die darin enthaltenen Antworten bestätigt. Auf Nachfrage der Botschaft habe die Familie immerhin angegeben, dass auch sie bedroht worden sei und einige Beispiele genannt. Zudem hätten sie erwähnt, dass sie dies bei der Polizei gemeldet hätten. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Abklärungen der Botschaft die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen nach ihrer Ausreise nicht bestätigt hätten, sei somit falsch. Selbst die Botschaft scheine davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Scheidung von ihrem Ex-Mann bedroht worden sei. Jedoch sei ihr Eindruck, dass die Drohungen mehrere Jahre zurücklägen, weil sich die Familienangehörigen nicht einmal mehr an das Jahr hätten erinnern können, unzutreffend. Die Botschaft habe festgehalten, dass die Familienangehörigen keine genauen Informationen hätten preisgeben wollen. Zudem hätten sie ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe das Land verlassen, weil diese von ihrem Ehemann belästigt worden sei. Dies deute ohne weiteres daraufhin, dass sie bis zu ihrer Flucht aus Sri Lanka von ihrem Ehemann behelligt worden sei.

E. 6.2 Aus dem Umstand, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Verbindungen zu (...) oder anderen einflussreichen Personen nicht erwähnt hätten, könne nicht gefolgert werden, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Familienangehörigen hätten die geltend gemachten Verbindungen des Ex-Mannes weder bestätigt noch verneint. Dies wirke sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung neutral aus und dürfe nicht zur Untermauerung der angeblichen Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen herangezogen werden. Es gelte zudem zu erwähnen, dass die Familienangehörigen gewisse Personen, wie etwa S._______, absichtlich nicht genannt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass aussenstehende Personen miteinbezogen würden. Die Familie habe sodann angegeben, dass der Ex-Mann als (...) einen gewissen Einfluss habe. Der (...) habe erwähnt, dass die Polizei aufgrund eines «höheren» Einflusses die Anzeige der Beschwerdeführerin nicht schriftlich festgehalten habe und dass der Ex-Mann genug Einfluss gehabt habe, dass eine Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Inwiefern aus diesen Aussagen hervorgehen solle, dass der Ex-Mann als (...) lediglich lokal über einen beschränkten Einfluss verfügt haben solle, erhelle sich nicht. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Botschaft seien unzutreffend. Zudem würden die Angaben der Botschaft zum Zugang zur Justiz zahlreichen Berichten von namhaften Organisationen und den Erkenntnissen des angerufenen Gerichts widersprechen. Insbesondere schweige sie sich darüber aus, dass in Sri Lanka patriarchale Strukturen herrschen, welche die Straflosigkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt gutheissen würden.

E. 6.3 Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ausser Acht gelassen, dass zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin durch die Botschaft bestätigt würden (etwa teilweise (...) des Vaters, erlittene häusliche Gewalt und die Drohungen). In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die Aussage der (...), wonach der Ex-Mann die Beschwerdeführerin geschlagen und diese blaue Flecken auf ihrem (...) gehabt habe, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass ihr Ex-Mann beim letzten Vorfall im (...) 2019 mit seinem Fuss heftig gegen ihren (...) getreten habe. Sie habe auch gesagt, dass sie nach diesem Vorfall die (...) beziehungsweise die (...) aufgesucht habe. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass sich die (...) an blaue Flecken am (...) erinnern würde, wenn dies mehrere Jahre zurückliegen würde. Zudem habe die Botschaft bestätigt, dass ein (...), und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein (...) dem (...) zugeteilt werde. Diese Angaben würden die Annahmen beziehungsweise Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigen.

E. 6.4 Was das Scheidungsverfahren und die entsprechenden Akten anbelange, obliege der Vorinstanz, die genauen Fundstellen für die zur Begründung verwendeten Angaben zu nennen.

E. 6.5 Insgesamt dürfe das Ergebnis der Botschaft aufgrund der teilweise unzuverlässigen und unsorgfältigen Angaben sowie der unzutreffenden Schlussfolgerungen nicht als Grundlage für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin herangezogen werden.

E. 7 In seiner Vernehmlassung bestreitet das SEM, die Botschaftsantwort beruhe hauptsächlich auf Mutmassungen. Die Einschätzung, dass es sich beim Ex-Mann nicht um eine einflussreiche (...) handle, sei ausführlich begründet worden. Es werde auch nicht bezweifelt, dass die mündlichen Angaben der Interviewten durch die Botschaftsmitarbeiterin sachgerecht und sinngemäss wiedergegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kernvorbringen, nämlich die anhaltende Verfolgung durch ihren Ex-Mann nach der Scheidung und die aktuelle Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, nicht glaubhaft machen können. Die Resultate der Botschaftsabklärung würden diese Einschätzung zusätzlich stützen.

E. 8 In der Replik wird mit Verweis auf einen Zeitungsbericht ausgeführt, insbesondere Frauenrechtsanwältinnen, die gegen Sicherheitskräfte vorgehen würden, sähen sich mit erheblichen Todesdrohungen konfrontiert. Es erscheine deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe gehabt habe, einen Rechtsbeistand zu finden, der bereit gewesen sei, die Mandatsführung zu übernehmen. Im Weiteren habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe letzte Woche versucht, sich das Leben zu nehmen, und befinde sich in stationärer Behandlung. Bevor sie sich vor den Zug habe werfen können, sei sie kollabiert und habe das Bewusstsein verloren. Drittpersonen hätten daraufhin den Notruf gewählt, worauf sie in der Klinik fürsorgerisch untergebracht worden sei. Ein Bericht werde noch folgen und das Gericht werde ersucht, diesen abzuwarten. Die behandelnde Assistenzpsychologin habe der Unterzeichnenden mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Regelung keine detaillier-ten Arztberichte verfasst würden beziehungsweise hierfür eine Anfrage seitens der Behörden notwendig sei. Ein entsprechender Beweisantrag werde ausdrücklich vorbehalten. Der Behandlungsbestätigung könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter ausgeprägter Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund schwer bedrohender Vorerfahrungen leide. Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zwingend als positives Glaubhaftigkeitselement zu berücksichtigen. Das Ausmass und die bis heute andauernden Folgen der erlittenen körperlichen, psychischen und sexualisierten Gewalt seien erheblich, was als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einzustufen sei.

E. 9.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4 und 7). In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

E. 9.2 Gemäss Rechtsprechung unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Der Beschwerdeführerin wurde der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. C.c und H). Auch wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. Sachverhalt Bst. C.d und J). Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Weiteren liegen - entgegen der Ausführungen in den Rechtsschriften - keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die Abklärungen unsorgfältig verlaufen und der Botschaftsbericht einseitig, oberflächlich oder voreingenommen wäre. Die Botschaft befragte Familienmitglieder und Bekannte der Beschwerdeführerin und nahm vor Ort Einsicht in Gerichtsunterlagen. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist die Präzisierung gemäss Schreiben des SEM vom 9. November 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. H) und dass im Botschaftsbericht einige länderspezifische Erläuterungen ohne Quellenangabe und vereinzelt eigene Schlussfolgerungen der verfassenden Person enthalten sind. Aus dem Umstand, dass die Antworten der befragten Personen, der Inhalt der vor Ort gesichteten - und daher auch dem SEM nicht zugänglichen - Gerichtsunterlagen und die Schlüsse der mit der Abklärung beauftragten Person teilweise nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausfielen, kann nicht auf eine unsorgfältige, fehlerhafte, unvollständige oder einseitige Abklärung geschlossen werden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Kritikpunkte stellen keinen Grund dar, die Botschaftsantwort als Beweismittel in Frage zu stellen. Ihnen kann, sofern überhaupt berechtigt, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass allfällige Schwächen der Botschaftsantwort im Rahmen der freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 4.2.3 und 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer F-1758/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.2.3 und F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den Aussagen der Angehörigen nicht mehr Gewicht einräumte als denjenigen der Beschwerdeführerin, sondern eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Aussagen und Beweismittel vornahm. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, den Botschaftsbericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht mit zu berücksichtigen.

E. 9.3 Übergriffe durch den Ex-Mann

E. 9.3.1 Vom SEM wird als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Ehe (2003 bis 2015) häuslicher und sexueller Gewalt seitens ihres Ex-Mannes ausgesetzt war. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt vor dem Hintergrund ihrer diesbezüglich weitgehend ausführlichen und substantiierten Schilderungen und der Ergebnisse der Botschaftsabklärung diese Ansicht. Gleichwohl ist festzuhalten, dass wenig nachvollziehbar erscheint, dass und weshalb alle Verwandten der Beschwerdeführerin sämtliche Hochzeitsfotos gelöscht haben sollen, zumal es ihr möglich war, Fotos von Verletzungen bei einer Verwandten erhältlich zu machen (vgl. SEM-act. [...]-49/26 F76).

E. 9.3.2 Hingegen gelingt es der Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend festgestellt - nicht, glaubhaft zu machen, dass sie auch nach der Scheidung im geltend gemachten Ausmass von ihrem Ex-Mann behelligt worden beziehungsweise wegen der geltend gemachten Übergriffe durch diesen aus Sri Lanka ausgereist sei. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Übergriffe ab 2017 nur nach der Anzahl und dem Grund gefragt worden, nicht jedoch nach dem Geschehensablauf, kann nicht gefolgt werden. Ihr wurde während der Anhörungen reichlich Gelegenheit geboten, im Rahmen der freien Erzählung und auf Nachfrage hin über das ihr Widerfahrene zu sprechen. So wurde sie etwa aufgefordert zu erzählen, was passiert sei vom Zeitpunkt des Umzugs des zweiten Ehemannes nach F._______ bis zur Ausreise. Anders als ihre ausführlichen Schilderungen der Geschehnisse während der Ehe gab sie diesbezüglich vage zu Protokoll: «Ich war immer wieder zuhause und er hat mit den Sachen wie immer weitergemacht. Nämlich kam er zu uns, hat uns beleidigt, hat mich geschlagen. Jedes Mal zog er seine Pistole raus und bedrohte uns. Er hat mich nicht in Ruhe gelassen. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). Es trifft - wie in der Beschwerde geltend gemacht -zwar zu, dass tätliche Auseinandersetzungen dynamisch sind, weshalb es schwierig sein kann, sich an jedes einzelne Detail zu erinnern. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie sich viel besser an lange zurückliegende Vorfälle zu erinnern vermag als an solche neueren Datums. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Jahren nach der Scheidung vermitteln kein Bild einer tatsächlich erfolgten fortwährenden Behelligung durch den Ex-Mann. Zudem findet das Vorbringen, sie sei im Jahr 2016 körperlich übelst zugerichtet worden, im Protokoll keine substantiierte Stütze (vgl. Beschwerde S. 9 mit Verweis auf SEM-act. [...]-31/20 F69). Ausserdem ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Ex-Mann an einer andauernden Verfolgung gehabt haben könnte. Das gemeinsame Kind lebte bereits bei ihm und gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin hatte er kurz nach der Scheidung wieder geheiratet und war erneut Vater eines Sohnes geworden (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 2). Die in der Beschwerde angeführte Vermutung, der Ex-Mann habe mit seinem Verhalten einerseits die Rückkehr der Beschwerdeführerin bewirken wollen und andererseits Rache für die über ihn erbrachte Schande üben wollen, vermag daher keineswegs zu überzeugen.

E. 9.3.3 Was den Vorfall von (...) 2019 anbelangt, handelt es sich bei den unterschiedlichen Datumsangaben ([...] beziehungsweise [...]) entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht um eine geringfügige Ungereimtheit, zumal die Beschwerdeführerin den Übergriff in der Anhörung vom 16. Oktober 2020 ausdrücklich und von sich aus mit (...) assoziierte (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). Dass ein sexueller Missbrauch durch den Ex-Mann und zwei weitere fremde Personen mit Scham und Demütigung verbunden wäre und eine asylsuchende Person diesen Übergriff deshalb nicht in voller Tragweite vor einer Landsperson erzählen möchte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dieser Einwand vermag jedoch nicht überzeugend zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin, die in der Lage war, von früheren sexuellen Übergriffen zu berichten (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F56, F59), in den Anhörungen nicht zumindest vorbrachte, es sei (...) 2019 erneut zu einem sexuellen Übergriff durch ihren Ex-Mann gekommen. Zudem war die Beschwerdeführerin stets rechtlich vertreten und verfügt über gewisse Englischkenntnisse (vgl. SEM-act. [...]-20/9 S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt und ohne die Anwesenheit einer dolmetschenden Landsperson mit ihrer Rechtsvertretung über diesen Vorfall zu sprechen. Die Vergewaltigung (...) 2019 ist deshalb in Einklang mit der Vorinstanz als nachgeschoben zu werten. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen zum Vorfall (...) 2019 einen gewissen Detailreichtum aufweisen. Bei näherer Betrachtung fallen aber auch diesbezüglich Ungereimtheiten auf. So machte sie anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2020 geltend, ihr Ex-Mann habe sie mit dem Bein gegen ihren (...) getreten (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). In der Anhörung vom 18. Dezember 2020 erzählte sie jedoch, sie sei vom Ex-Mann mit einem Stuhl geschlagen worden, wobei ihr Bein und ihr Rücken verletzt worden seien. Auch erwähnte sie neu, ihr Ex-Mann habe eine Person vor der Türe aufgefordert, die Flasche mit Säure zu bringen (vgl. SEM-act. [...]-49/26 F18). Es ist davon auszugehen, dass die angeblich anwesenden Familienmitglieder einen solch massiven Übergriff (...) 2019 anlässlich der Befragung durch die Botschaft erwähnt hätten, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte. Dass die Mutter aus Angst und mangelndem Vertrauen nicht alles gesagt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin machte nämlich geltend, die Mutter und die (...) hätten in den letzten Monaten des Jahres 2019 beschlossen, dass sie aus Sri Lanka ausreisen müsse, und sie hätten ihre Ausreise organisiert (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F53, F70). Vor diesem Hintergrund hätte die Mutter jedes Interesse haben müssen, die Schweizer Behörden von der Tragweite der Verfolgung ihrer Tochter zu überzeugen. Dass die (...) laut der Botschaftsabklärung sagte, der Ex-Mann habe die Beschwerdeführerin geschlagen und diese habe blaue Flecken auf ihrem (...) gehabt, vermag die angeführten Zweifel nicht auszuräumen, zumal unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezog. Hinsichtlich der zum Beleg dieses Vorfalls eingereichten Fotos von Verletzungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 9.3.4 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen ihren Aufenthalt in P._______ nicht erwähnte, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als «Unstimmigkeit» zu werten. Vielmehr wirft der Umstand, dass sie trotz der Frage des SEM, ob sie je im Ausland geweilt habe, einen «kurzen Aufenthalt in P._______» nicht erwähnte (vgl. Beschwerde S. 10), die naheliegende Frage auf, ob sie gegenüber den Schweizer Behörden die tatsächliche Länge ihres Auslandaufenthalts offenbarte. So erwähnte die (...) etwa, die Beschwerdeführerin habe sich etwa ein Jahr in P._______ aufgehalten, wobei sie Unterstützung von Kontaktpersonen der (...) erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 5). Weitere Zweifel an den vorgebrachten Fluchtgründen weckt der Umstand, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin angaben, nichts von einer zweiten Ehe zu wissen. Zwar ist angesichts des eingereichten Dokuments nicht an dieser zweiten Eheschliessung zu zweifeln. Jedoch gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sie habe nach ihrer zweiten Heirat am (...) 2016 auf Verlangen ihrer Eltern mit ihrem Ehemann in ihrem Elternhaus gewohnt (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F61 und 49/26 F120). Ebenfalls erschliesst sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht, weshalb ihre Familienangehörigen, um konkrete Fragen zu vermeiden, fälschlicherweise hätten sagen sollen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nicht bei ihnen gelebt (vgl. vorstehend E. 9.3.3).

E. 9.3.5 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka von ihrem Ex-Mann behelligt worden beziehungsweise wegen der geltend gemachten Übergriffe durch diesen aus Sri Lanka ausgereist sei. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, wonach die Drohungen wohl mehrere Jahre zurücklägen, untermauern diese aus den Anhörungsprotokollen gewonnene Einschätzung. Entgegen der in der Eingabe vom 13. Januar 2023 vertretenen Ansicht ist der Botschaftsantwort auch nicht zu entnehmen, es hätten nach der Ausreise der Beschwerdeführerin Bedrohungen durch den Ex-Mann stattgefunden. Die eingereichten Beweismittel sind - mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM - nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe auszuräumen. An diesem Ergebnis vermag auch der ärztliche Bericht der (...) vom 29. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin während 17 Jahren, zuletzt 2019, sexueller und physischer Gewalt durch ihren ersten Ehemann ausgesetzt gewesen sei und eine Traumatherapie im Heimatland aufgrund der äusserst instabilen psychosozialen Lebenssituation sowie des fehlenden Schutzes vor dem Täter unmöglich sei, nichts zu ändern (vgl. SEM-act. [...]-74/3 Ziff. 1.1 und 5.2). Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Betracht fallen, bildet nämlich lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Zwar ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Jedoch können die Schweizer Asylbehörden nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. Nach dem Gesagten muss und kann offenbleiben, worauf die in der Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023 angeführte Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückzuführen ist.

E. 9.4 Profil und Einfluss des Ex-Mannes

E. 9.4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihren Ex-Mann in den Anhörungen als (...), der in seiner Position viel Macht und ganz engen Kontakt zu einflussreichen Persönlichkeiten in Sri Lanka habe (vgl. etwa SEM-act. [...]-31/20 F83 und 49/26 F89 f., F110). Die Botschaftsabklärung konnte diese Darstellung nicht bestätigen, zumal ein (...) mit einer (...) diese Beschreibung mitnichten erfüllt. Zudem wird in der Botschaftsantwort überzeugend ausgeführt, dass zwar möglich sei, dass ein (...) dem (...) zugeteilt werde, jedoch eine leitende Stellung ausgeschlossen sei (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 2). In diesem Zusammenhang ist gleichwohl anzufügen, dass die Verwendung des Begriffs (...) durch die Beschwerdeführerin nicht zu deren Ungunsten gewertet werden darf, zumal sie in der Anhörung vom 3. August 2020 zu Protokoll gab: «[...] Il travaillait pour (...) c'est comme le (...). [...]» (vgl. SEM-act. [...]-20/9 F49).

E. 9.4.2 Der Umstand, dass die Familienangehörigen anlässlich der Befragung durch die Botschaft lediglich angaben, der Ex-Mann habe als (...) einen gewissen Einfluss, ansonsten aber keine Verbindungen zu (...) erwähnten, erscheint mit Verweis auf ihr anzunehmendes Interesse an einer Offenlegung der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 9.3.3) durchaus bedeutsam. Aus demselben Grund wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie hätten verschweigen sollen, S._______ zu kennen. Der Erklärungsversuch, sie hätten nicht gewollt, dass aussenstehende Personen miteinbezogen werden, vermag nicht zu überzeugen. Auch dem (...) war nicht bekannt, dass der Ex-Mann speziell einflussreich gewesen wäre. Jedenfalls kann aus seiner Aussage, der Ex-Mann habe genug Einfluss gehabt, dass eine Anzeige von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, nicht auf einen geografisch weitreichenden Einfluss geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin vermag somit die in der angefochtenen Verfügung angeführten Vorbehalte hinsichtlich der Stellung und der Kontakte ihres Ex-Mannes nicht zu entkräften. Vielmehr ist mit dem SEM davon auszugehen, sie habe das Profil und den Einfluss ihres Ex-Mannes überzeichnet dargestellt.

E. 9.5 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen

E. 9.5.1 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist der sri-lankische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 6.3.2 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen schlechteren Stellung der Frau in Sri Lanka ist - mit Verweis auf die zu bestätigenden ausführlichen Erwägungen des SEM - nicht davon auszugehen, der Zugang zur Justiz sei der Beschwerdeführerin gänzlich verwehrt worden und würde ihr künftig verwehrt bleiben. Insbesondere ist in Einklang mit dem SEM und dem Botschaftsbericht anzunehmen, ein möglicher Einfluss des Ex-Mannes sei - ungeachtet (...) - zumindest lokal begrenzt. Die Einwände, mehrere Anwälte hätten das Mandat aus Angst, aber auch wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt und in zahlreichen Berichten werde festgehalten, dass häusliche Gewalt in Sri Lanka in den meisten Fällen straflos bleibe und es insbesondere bei mutmasslichen Tätern aus dem (...) zu keinen strafrechtlichen Verfahren komme, sind ungeachtet des mit der Replik eingereichten Berichts (vgl. Sachverhalt Bst. N) nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit Januar 2024 die Möglichkeit besteht, eine Hotline der Polizei (Tel. 109) anzurufen, um Schutz zu bekommen (vgl. Daily News, Hotline 109 handles over 1,000 complaints of violence against women and children in two months, March 26, 2024; https://dailynews.lk/2024/03/26/breaking-news/466306/hotline-109-handles-over-1000-complaints-of-violence-against-women-and-children-in-two-months, abgerufen am 17.11.2025). Ferner können sich Frauen an das National Committe on Women (Ministry of Women and Child Affairs) wenden, welches Rechtsbeistand und Beratung anbietet und eine 24-Stunden-Hotline betreibt (Ministry of Women and Child Affairs, https://www.childwomenmin.gov.lk/index/en, abgerufen am 17.11.2025).

E. 9.5.2 Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft befundenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Inanspruchnahme der bestehenden Schutzinfrastruktur aus individuellen Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sein sollte. Eine Berufung auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach auch Personen als Flüchtlinge gelten, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen, fällt ebenfalls ausser Betracht. Als triftige beziehungsweise zwingende Gründe, die im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, obwohl keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr besteht, sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf diese Bestimmung kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-456/2025 vom 28. Mai 2025 E. 6.4.2 m.w.H.). Da dies mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen.

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Das SEM führt zur Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen guten Schulabschluss mit Abitur, über eine Ausbildung zur (...), über diverse weitere Ausbildungen im (...) sowie über etwas Berufserfahrung. Sie sei in einem Alter, in dem der berufliche Wiedereinstieg machbar und möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie inskünftig einer Arbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Zudem gelte sie weiterhin als verheiratet. Ihre Eltern sowie ihre Schwestern und ihr Bruder würden in Sri Lanka leben. Es sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, da sie zu Protokoll gegeben habe, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, es ihren Eltern und Geschwistern allen finanziell gut gehe und sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie und zur nahen Verwandtschaft pflege, welche sie in der Vergangenheit moralisch wie finanziell über viele Jahre hinweg unterstützt hätten. Es sei davon auszugehen, dass ihre Eltern und Geschwister sich auch weiterhin um sie kümmern würden. Auch habe sie einen Anwalt aus der Verwandtschaft erwähnt, der sie rechtlich vertreten habe, und nebst ihren Eltern hätten ihre Tanten und Schwestern sie in den letzten Jahren immer wieder bei sich aufgenommen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme begründet das SEM ausführlich und nach Durchführung eines medizinischen Consultings (vgl. SEM-act. [...]-78/3), dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu psychiatrischer Behandlung gehabt und ihr Krankheitsbild auch zukünftig in Sri Lanka behandelbar sei.

E. 11.2.2 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig vom Vorhandensein der notwendigen Infrastruktur - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin drohe. Im Bericht der (...) vom 10. Mai 2022 (recte: 29. Juni 2022) werde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Behandlung mit einer Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden müsse, wobei die Gefahr einer weiteren psychischen Dekompensation mit Steigerung der Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss bis zu akuter Suizidalität zu erwarten sei. Eine Traumatherapie in Sri Lanka werde durch die äusserst instabile psychosoziale Lebenssituation sowie den fehlenden Schutz vor dem Täter verunmöglicht. Dies bedeute, dass der Beschwerde-führerin die zwingend notwendige Traumatherapie in Sri Lanka aufgrund der instabilen persönlichen Situation und der ständigen Angst vor weiteren Angriffen seitens des Ex-Mannes nicht möglich sein werde. Ihre Reserven seien erschöpft und sie werde ein Leben unter ständiger Angst nicht ein weiteres Mal durchstehen. Insgesamt folge daraus, dass das Risiko einer Retraumatisierung, psychischer Dekompensation sowie einer wesentlichen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als erheblich einzustufen sei, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aber auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) als unzulässig. Die Vertragsstaaten dürften Frauen nicht in ein Land, wo sie vor Gewalt und Diskriminierung nicht geschützt seien, wegweisen und müssten etwa alles Notwendige unternehmen, um eine Wiederholung der verpönten Handlung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin werde der Gewalt seitens des ExMannes völlig schutzlos ausgesetzt sein. Aus dem gleichen Grund resultiere auch eine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (IstanbulKonvention, SR 0.311.35), der ein Refoulement-Verbot für weibliche Gewaltopfer, deren Leben im Heimatstaat gefährdet sei oder denen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe, vorsehe. Sollte wider Erwarten die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht werden, sei die Beschwerdeführerin zumindest aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung, ihrer Stellung als alleinstehende und geschiedene Frau sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der grossen Furcht vor ihrem Ex-Mann und ihren rezidivierenden Panikattacken die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht möglich sein werde, wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen (vgl. Beschwerde S. 14 f.). In der Replik wird zusätzlich eingewendet, die Beschwerdeführerin sei für die Verarbeitung und Stabilisierung dringend auf eine therapeutische Behandlung in sicherer Umgebung angewiesen, was - aufgrund der drohenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und des erheblichen Suizidrisikos im Falle einer Wegweisung nach Sri Lanka - bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten sei.

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem CEDAW und der Istanbul-Konvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3.5.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 11.3.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsbeiständin entgegen ihrer in der Replik geäusserten Absicht keinen Austrittsbericht der (...), wo die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nach einem Suizidversuch hospitalisiert war, nachreichte (vgl. Replik S. 1). Es darf deshalb mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen abgestellt beziehungsweise davon ausgegangen werden, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seither nicht verschlechtert (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 11.3.5.3 Gemäss dem aktuellsten medizinischen Dokument, der Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. N), litt die Beschwerdeführerin damals an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Phasen schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.1-2) mit protrahiertem Verlauf bei instabiler Wohnsituation und mit Hinweis auf erhöhtes Suizidrisiko (Status nach mehreren suizidalen Handlungen ICD-10 X84.9). Eine Rückkehr ins Heimatland evoziere existenzielle Ängste aufgrund schwer bedrohender Vorerfahrungen, sodass sie vermehrt ausgeprägte suizidale Gedanken habe. Dies halte die depressive Symptomatik aufrecht, sodass eine Verbesserung der psychischen Gesundheit derzeit nicht erreicht werden könne. Die Indikation für eine integriert-psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Im Verlauf sei eine stationäre Behandlung zu prüfen. Dem ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Juni 2022 ist zusätzlich die Diagnose PTBS zu entnehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Im Übrigen kann den Inhalt betreffend auf die zutreffende Wiedergabe in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 11.2.2).

E. 11.3.5.4 Aus den erwähnten Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im März 2023 an erheblichen psychischen Erkrankungen litt und möglicherweise noch immer leidet. Gleichwohl kann in ihrem Fall nicht von einer derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung vorstehend E. 11.3.5.1). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, sie wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung eingehend zum Zugang zu medizinischen Behandlungen in Sri Lanka (vgl. Ziff. III). Auch die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bejaht die Verfügbarkeit gängiger psychiatrisch-psychologischer Behandlungen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.5, E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 sowie D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2). Im Weiteren hat sich als unglaubhaft erwiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ex-Mann aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. vorstehend E. 9). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine - allenfalls weiterhin benötigte - psychologisch-psychiatrische Behandlung in ihrem Heimatland sprechen würden.

E. 11.3.5.5 Hinsichtlich der möglicherweise weiterhin bestehenden Suizidgefahr ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5, D-6603/2025 vom 12. September 2025 S. 8; E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird ihr Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich zusammen mit den sie in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten.

E. 11.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.2, E-4175/2020 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.1 sowie D-3369/2020 vom 12. September 2025 E. 7.3.1 je m.w.H.).

E. 11.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 11.2.1). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügt, welches sie nach ihrer Rückkehr unterstützen wird. Sodann spricht mit Verweis auf die Erwägung 11.3.5 und vor dem Hintergrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts gegen eine Behandlung von allfälligen weiterhin bestehenden gesundheitliche Beeinträchtigungen in Sri Lanka. Insgesamt gibt es keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2022 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 2.2.2), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen.

E. 13.3 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde entgegen der Absichtserklärung in der Beschwerde (vgl. S. 15) keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und nach Abzug der vom SEM auszurichtenden Parteientschädigung (vgl. vorstehend E. 13.2) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'700.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4584/2022 law/gnb Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie die Mitarbeitenden der (...) am 2. Juli 2020 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 3. Juli 2020 die Personalienaufnahme statt. Am 16. Juli 2020 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 3. August 2020 und - nach der Mandatierung der neuen Rechtsvertretung, des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ - am 16. Oktober 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. In der Folge verfügte das SEM am 21. Oktober 2020, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Tags darauf wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. Am 18. Dezember 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie und buddhistischen Glaubens und in D._______, Distrikt E._______, Sri Lanka, geboren und aufgewachsen. Die Schule habe sie auf Stufe Advanced Level abgeschlossen. Von 2003 bis 2005 habe sie die Ausbildung zur (...) absolviert. Ab 2006 habe sie unter Depressionen gelitten und sei suizidal gewesen. Von 2006 bis 2015 beziehungsweise 2018 sei sie deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei deswegen nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Ab 2018 sei es ihr, vor allem dank der Unterstützung einer (...), psychisch besser gegangen und sie habe in diesem Jahr während sechs Monaten an drei Tagen pro Woche (...). Im Jahre 2018 habe sie zudem diverse Diplome, unter anderem im (...), erworben. Ihre Eltern seien bis zu ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Im Jahr 2003 sei sie eine durch ihre Eltern arrangierte Ehe eingegangen. Ihr ExMann habe zum Zeitpunkt der Heirat als (...) gearbeitet. Er habe Verbindungen zu einflussreichen Personen (...). Dieser habe sie während der ersten zwei Ehejahre physisch und psychisch misshandelt. In den Jahren 2003 und 2005 sei es zu zwei Vergewaltigungen durch ihn gekommen. Im (...) 2005 sei sie nach dem zweiten schweren Vergewaltigungsvorfall zurück zu ihren Eltern gezogen. Mit Unterstützung ihrer Familie habe sie bei der Polizei vergeblich versucht, gegen ihren Ex-Mann Anzeige zu erstatten. Am (...) 2006 habe ihr Ex-Mann sie mit einem Messer am (...) verletzt, worauf sie die Wunde im Spital habe nähen lassen. Vom Krankenhaus sei sie mit ihren Eltern und einer Schwester direkt zu einer Polizeiabteilung für Frauen und Kinder gefahren. Die zuständige Behördenleiterin habe die Anzeige nicht protokolliert, nachdem sie den Namen des Ex-Mannes erfahren habe. Am (...) sei ihr Sohn geboren worden. Auch nach der Geburt habe ihr Ex-Mann sie weiterhin schikaniert und verbreitet, dass sie als Prostituierte arbeite. Täglich hätten interessierte Männer an der Türe geklingelt. Im Jahre 2010, am (...) 2012 und im Jahre 2013 habe er sie erneut physisch angegriffen und verletzt. Danach habe sie sich auf Anraten ihrer Mutter während rund sechs Monaten bei ihrer Tante versteckt. Aus Angst habe sie ein Gerücht verbreitet, dass sie ins Ausland gegangen sei. Auch habe sie im Jahre 2013 die Scheidung eingeleitet. Viele der angefragten Anwälte hätten es abgelehnt, sie vor Gericht zu vertreten. Eine Anwältin habe das Mandat angenommen, sei aber auch bedroht worden. Nachdem der Ex-Mann die Vorladung erhalten habe, habe er sie (die Beschwerdeführerin) gesucht und verprügelt. Sie habe sich dann immer wieder versteckt bei der Familie und bei Bekannten. Ihr Ex-Mann habe auch Familienmitgliedern gedroht. Bei der Scheidung im Jahre 2015 sei das alleinige Sorgerecht für ihr Kind, das bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr gelebt habe, ihrem Ex-Mann übertragen worden. Er habe ihr das Besuchsrecht verweigert und sie habe ihren Sohn das letzte Mal im Jahre 2016 gesehen. Am (...) 2016 habe sie ein zweites Mal geheiratet, um ihren Ruf wiederherzustellen und in Ruhe leben zu können. Am (...) 2016 abends sei ihr Ehemann von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden, die mutmasslich im Auftrag ihres Ex-Mannes gehandelt hätten. Ihr Ehemann habe Morddrohungen erhalten und habe keinen Kontakt mehr zu ihr gewünscht. Ab dem (...) 2017 habe er auf ihre Anrufe nicht mehr geantwortet. Er und seine Familie hätten D._______ verlassen und seien nach F._______ umgezogen. Es sei aber nicht zu einer gerichtlichen Scheidung gekommen. Sie sei im Jahr 2017 wegen dieses Angriffs auf ihren Ehemann nach E._______, G._______, zur Polizei ([...]) gegangen, jedoch sei nichts gegen ihren Ex-Mann unternommen worden. Dieser sei auch da-nach immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und habe sie und ihre Eltern beleidigt, geschlagen und sie alle mit der Waffe bedroht. Mehrere angefragte Anwälte hätten ihren Fall nicht übernehmen wollen, weil dieser nicht zu gewinnen sei. Ein Verwandter, der mittlerweile Anwalt sei, habe gemeinsam mit ihrem Bruder erfolglos versucht, bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ex-Mann zu erstatten. Daraufhin habe sie sich in den Jahren 2018 und 2019 nebst den Aufenthalten in ihrem Elternhaus bei Verwandten versteckt. Im (...) 2019 und (...) 2019 sei es zu weiteren physischen Übergriffen durch ihren Ex-Mann gekommen. Im Jahre 2019 habe sie mit Unterstützung des rechtskundigen Verwandten ein weiteres gerichtliches Verfahren gegen ihren ExMann eingeleitet, um ihr Kind sehen zu können. Keiner der angefragten Anwälte habe sie vertreten wollen. In den (...) im Jahre 2019 hätten ihre Mutter und die befreundete (...) angefangen, ihre Ausreise zu planen. Sie habe das Land nicht verlassen wollen, doch ein Ende der Probleme mit ihrem Ex-Mann sei nicht in Sicht gewesen. Am (...) 2019 sei ihr Ex-Mann mit ein paar Freunden erneut ohne Erlaubnis in ihr Elternhaus eingedrungen und habe sie getreten, am (...) verletzt und (...). Nach diesem Vorfall habe sie erneut versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund des Corona-Pandemie-Lockdowns sei ihr Ex-Mann bis zu ihrer Ausreise im (...) 2020 nicht mehr vorbeigekommen. Wegen der Corona-Krise sei es zu einer Ausreiseverzögerung gekommen. Sie habe am (...) 2020 Sri Lanka mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Von dort sei sie mit einem Auto in die Schweiz gefahren, wo sie nach (...) am 29. Juni 2020 illegal eingereist sei. Der Schlepper habe sie mit einem anderen Reisepass unter einem tamilischen Namen reisen lassen, weil ihre Reisedokumente immer noch im Besitz ihres Ex-Mannes gewesen seien. Nach ihrer Ausreise beziehungsweise ab (...) 2020 habe ihr Ex-Mann innerhalb von fünf Monaten drei Mal ihr Elternhaus aufgesucht, nach ihr gefragt und Drohungen ausgesprochen. Eine Nachbarin habe wegen der Belästigungen ihrer Eltern durch den Ex-Mann über einen privaten Kontakt bei der Polizei in D._______ direkt die DIG (Deputy Inspector General of Police, höchste Kriminalpolizeistelle im Distrikt) verständigt. Die DIG habe die Anzeige der Nachbarin jedoch nicht entgegengenommen. Am (...) 2020 habe ihr Ex-Mann ihren Ehemann zu Hause besucht und sich erkundigt, ob die Ehe noch fortbestehe. Daraufhin habe ihre Schwiegermutter ihre Schwester kontaktiert und darum gebeten, dass sie (die Beschwerdeführerin) in die Scheidung einwilligen solle, damit ihr Ehemann in Ruhe gelassen werde. B. B.a Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin (im Original und in Kopie, inkl. englische Übersetzung; BM1 und 7);

- Identitätskarte (im Original; BM3);

- Gerichtsunterlagen betreffend Scheidung (inkl. englische Übersetzung) und Sorgerecht (im Original und in Kopie; BM2, 8, 9 und 10);

- Diverse Fotos von Körperverletzungen der Beschwerdeführerin (BM4);

- Diverse Fotos die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur (...) betreffend (BM5 und 14);

- Foto, auf dem der Ex Mann abgebildet sei (BM6);

- Bestätigung von Dr. H._______, (...), vom (...) 2020 (im Original; BM11);

- (...) Medical Certificate vom (...) 2021 (im Original und in Kopie; BM12 und 25);

- Schreiben von I._______ (undatiert, im Original; BM13);

- Diverse Fotos die zweite Hochzeit betreffend (BM18);

- Eheregisterauszug die zweite Eheschliessung betreffend (in Kopie, inkl. deutsche Übersetzung; BM19, 27 und 28);

- Diverse Fotos die Ausbildung im (...) betreffend (BM21);

- Diverse Ausbildungszertifikate (in Kopie; BM22-24); B.b Sodann wurden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Pflegebericht der (...) vom 15. Juli 2020;

- Ärztlicher Kurzbericht BAZ B._______ vom 2. September 2020;

- Austrittsbericht ambulant des (...) vom 19. November 2020;

- Konsiliarbericht des (...) vom 19. November 2020;

- Psychiatrischer Bericht der (...) vom 12. Januar 2021;

- Sprechstundenbericht (...) des (...) vom 7. Juli 2021;

- Ambulanter Bericht des (...) vom 11. November 2021;

- Operationsbericht des (...) vom 22. November 2021;

- Ärztlicher Bericht der (...) vom 29. Juni 2022. C. C.a Am 7. April 2021 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Botschaftsabklärung in Auftrag. C.b Der Botschaftsbericht vom 22. April 2022 erreichte das SEM am 2. Mai 2022. C.c In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts mit und gab ihr Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. C.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2022 zur Botschaftsabklärung Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. September 2022 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs; Anm. des BVGer) vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung (an das SEM; Anm. des BVGer) zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, und es sei ihr die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (Rechtsbegehren 4). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2022 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das SEM an, der Beschwerdeführerin bis zum 15. November 2022 in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsantwort vom 22. April 2022 zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2022 die (teilweise geschwärzte) Botschaftsantwort zukommen. I. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 30. November 2022 eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. J. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2023 innert erstreckter Frist Stellung. K. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2023 ein, bis zum 3. Februar 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 nahm das SEM zur Beschwerde und zur Eingabe vom 13. Januar 2023 Stellung. M. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 16. Februar 2023 eine Replik einzureichen. N. In der Replik vom 6. April 2023 nahm die Rechtsbeiständin innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dieser lagen folgende Beweismittel bei:

- Bericht der Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS): "Sri Lanka: Female human rights lawyer facing continuous death threats», 1. Juni 2020;

- Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023;

- Psychiatrischer Bericht der (...) vom 12. Januar 2021 (vgl. Bst. B.b). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 2.2 2.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, das SEM habe die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht offengelegt. Es sei völlig unklar, wer genau befragt worden sei und wer welche Aussagen in welchem Kontext gemacht habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden der Botschaft die gestellten Fragen und die Antworten protokolliert hätten. Das SEM sei deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin den vollständigen Bericht der Botschaft inklusive Protokolle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). 2.2.2 Diese Rüge wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 behandelt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsantwort vom 22. April 2022 zu gewähren und den entsprechenden Vollzugsnachweis zu erbringen. Nachdem die Vorinstanz am 9. November 2022 den Vollzugsnachweis erbracht hatte, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. G bis J). Die aus der hinsichtlich der Botschaftsantwort im vorinstanzlichen Verfahren unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu betrachten. Dies ist im Kostenentscheid zu berücksichtigen (vgl. E. 13.2). 2.3 Sodann wird gerügt, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den eingereichten Fotos und dem Schreiben des (...) jeglichen Beweiswert abgesprochen habe (vgl. Beschwerde S. 10). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM rechtsgenüglich begründete, weshalb die besagten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsbeiständin die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betrifft dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. 2.4 Inwieweit das SEM im Übrigen seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Übergriffe durch den Ex-Mann 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen durch ihren Ex-Mann und ihren Versuchen, gegen ihn Anzeige zu erstatten, seien hinsichtlich des Zeitraumes von der Eheschliessung im Jahre 2003 bis zur Scheidung im Jahre 2015 überwiegend glaubhaft ausgefallen. Auch die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung würden bestätigen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit während ihrer ersten Ehe sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf das Vorbringen, sie sei auch nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann bedroht worden und habe durch ihn gewalttätige Übergriffe erlebt, dies zuletzt im (...) 2019, falle auf, dass ihre Schilderungen zu den Vorfällen während ihrer ersten Ehe merklich mehr Realkennzeichen enthalten würden als diejenigen zu den Vorfällen in den Jahren vor ihrer Ausreise. So seien ihre Angaben zur Anzahl der Kontakte und körperlichen Angriffe zwischen 2017 und ihrer Ausreise sehr unkonkret ausgefallen, obschon sie im freien Bericht die Angriffe ihres Ex-Mannes zwischen 2003 und 2015 einzeln mit Ereignisdatum oder zumindest -jahr sehr präzise aufgezählt habe. Zwar seien in ihren Schilderungen der Ereignisse ab 2015 vereinzelt Realkennzeichen enthalten, jedoch würden sie einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlassen und oft pauschale und verallgemeinernde Aussagen enthalten. So seien die Angaben zum Täter beim Angriff auf ihren Ehemann (...) 2016 sehr vage geblieben. Es basiere auf reinen Mutmassungen, dass ihr Ehemann den Ex-Mann im Auto aufgrund von Fotos erkannt haben solle und ihr ExMann hinter dem Angriff stecke. Auch die Schilderungen zu den Vorfällen im (...) und (...) 2019 seien ganz knapp und pauschal ausgefallen und die Angaben zum Versteck im Dachstock ihres Elternhauses vor und nach dem Vorfall im (...) 2019 seien trotz mehrmaliger Nachfrage ungenau, pauschalisiert und unstimmig geblieben. Es sei ein Strukturbruch in der Erzählweise feststellbar. Die Angaben hinsichtlich der Ereignisse ab 2015 würden grösstenteils und insbesondere hinsichtlich der Ereignisse in den Jahren 2017 bis (...) 2019 nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit den individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. An der geltend gemachten Bedrohung durch ihren Ex-Mann nach ihrer Scheidung würden aufgrund dieser unsubstantiierten Angaben erste Zweifel aufkommen. 4.1.2 Diese Zweifel würden durch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. Sie habe weder an den beiden ersten Anhörungen noch an der ergänzenden Anhörung Ende 2020 erwähnt, dass es (...) 2019 zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch ihren Ex-Mann und zwei weitere Männer gekommen sei. Ein solcher gehe erst aus dem Bericht der (...) vom 12. Januar 2021 hervor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits früher über diesen Vorfall im (...) 2019 habe erzählen können. Das Anhörungsteam habe beide Male aus Frauen bestanden und die Beschwerdeführerin habe bereits an der ersten Anhörung und gegenüber derselben Dolmetscherin ausführlich von ihren zwei sexuellen Übergriffen durch ihren damaligen Ehemann in den Jahren 2003 und 2005 berichtet. Der sexuelle Übergriff im (...) 2019 sei daher als Nachschub zu werten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die zum Vorfall von 2019 eingereichten Fotos zu Verletzungen durch den Ex-Mann seien - wie auch die weiteren Fotos von Verletzungen durch frühere Übergriffe in den Jahren 2006, 2009, 2010, 2012 - undatiert und die Verletzungen könnten nicht eindeutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Zudem seien ihre Ausführungen zu den Verletzungen knapp ausgefallen und würden wenig erlebnisbasiert erscheinen. Auch der eingereichten medizinischen Bestätigung ([...] Behandlung vom (...) 2020 wegen Schmerzen am rechten Bein und linken Arm wegen eines schweren Übergriffs) komme wenig Beweiskraft zu, weil diese erst nachträglich am (...) 2021 ausgestellt worden sei, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen zum letzten Übergriff im (...) 2019 seien auch nicht plausibel. Es erschliesse sich nicht, weshalb sie nach mehrmonatigem Verstecken ab Mitte oder Ende 2018 wieder in ihr Elternhaus zurückgekehrt sei, obschon ihr Ex-Mann davor regelmässig bei ihren Eltern vorbeigegangen sei, um sie zu suchen. Auch werde das Motiv ihres ExMannes nicht ersichtlich, sie noch vier Jahre nach der Scheidung und als wiederverheiratete Frau zu verfolgen. Belege oder Hinweise, dass ihr Ex-Mann, wie von ihr angenommen, psychisch erkrankt sein soll, würden keine vorliegen. Im Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2020 angegeben, dass ihr Ex-Mann am (...) 2019 ihr Elternhaus aufgesucht und sie angegriffen habe, und habe das Ereignis von sich aus zeitlich eingeordnet, indem sie erklärt habe, dies sei an (...) gewesen. An der ergänzenden Anhörung am 18. Dezember 2020 habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass der letzte Übergriff am (...) 2019 stattgefunden habe. Ihre Erklärung, sie habe sich aufgrund der Medikamente, die ihre Erinnerung einschränken würden, im Datum vertan, vermöchten nicht vollends zu überzeugen, zumal es sich um die jüngsten Ereignisse handle, sie explizit (...) erwähnt habe und sich an genaue Daten von viel weiter zurückliegenden Vorfällen mit ihrem Ex-Mann habe erinnern können. 4.1.3 Sodann sei es hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren An- und Abwesenheiten in Sri Lanka nach der Einreichung der Scheidung zu Unstimmigkeiten und einem Nachschub gekommen. Sie habe anlässlich der drei Befragungen von sich aus nicht erwähnt, jemals ins Ausland gegangen zu sein. Auf unstimmige Angaben zu ihren Aufenthalten angesprochen, habe sie angegeben, nach einem körperlichen Übergriff ihres damaligen Ehemannes im (...) 2013 das Gerücht verbreitet beziehungsweise den Scheidungsantrag so gestellt zu haben, dass sie ins Ausland gegangen sei, damit ihr Ex-Mann sie in Ruhe lasse. In Wirklichkeit habe sie sich jedoch 2013 für rund sechs Monate bei einer Tante in K._______ und im Jahre 2015 während circa eines Monats bei einer Schwester in L._______ versteckt und sich weitere sechs Monate in M._______ für einen Kursbesuch aufgehalten. Im Jahre 2018 habe sie circa ein halbes Jahr bei einer Tante in N._______ gewohnt und sich beruflich für ein paar Tage die Woche in O._______ aufgehalten. Ab (...) 2019 sei sie während circa zweier Monate bei einer Schwester gewesen. Dazwischen sei sie immer in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Gemäss den vor Ort durch die Schweizer Vertretung überprüften Gerichtsunterlagen sei sie jedoch am (...) 2013 nach P._______ gegangen um zu arbeiten und habe ihren Sohn bei ihrer Mutter gelassen. Aufgrund der Intervention ihres Ex-Mannes und Beschwerden bei den zuständigen Behörden habe sie am (...) 2013 nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Gemäss den überprüften Gerichtsunterlagen habe sie im (...) 2013 erneut das Land verlassen. An der Gerichtsverhandlung am (...) 2014 habe nur ihre Rechtsvertretung teilgenommen. Ihr ExMann habe vor Gericht erklärt, sie habe das Land mit einem anderen Mann verlassen. In ihrem Antrag vor Gericht am (...) 2019 den verweigerten Kontakt zu ihrem Kind betreffend sei festgehalten, dass sie im Jahr 2018 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch die weiteren Abklärungen vor Ort (Befragungen von Familienangehörigen und Bekannten) hätten ergeben, dass sie sich nach der Einreichung der Scheidung in P._______ aufgehalten habe. Erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie erklärt, sie sei im Jahre 2013 mit ihrer Schwester nach P._______ gegangen, aber kurz darauf wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise in Sri Lanka versteckt. Dies werde als Nachschub gewertet, da nicht ersichtlich sei, weshalb sie diese Information nicht während der Befragungen hätte zu Protokoll geben können. Die bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage durch ihren Ex-Mann vor ihrer Ausreise würden dadurch verstärkt. 4.1.4 Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Inhalt des Schreibens von I._______, das die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise erhalten habe, bestätige die Probleme mit ihrem Ex-Mann nach der Eheschliessung und die durch diesen erlittene psychische und physische Gewalt. Im Schreiben werde weiter erklärt, sie habe keine Unterstützung durch die Polizei erhalten, weil ihr Ex-Mann Verbindungen zur Polizei habe. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Bedrohungslage nach der Scheidung und insbesondere vor der Ausreise wie geltend gemacht bestanden habe. Einerseits würden im Schreiben keine Zeitangaben gemacht und andererseits handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. 4.1.5 Die Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage und Verfolgung durch den ExMann nach der Scheidung würden auch durch die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ex-Mann auch nach der Scheidung bis ins Jahr 2019 regelmässig in ihrem Elternhaus vorbeigekommen und habe auch ihre Eltern belästigt und bedroht. Die vor Ort befragten Familienmitglieder hätten zwar Drohungen des Ex-Mannes ihnen und der Beschwerdeführerin gegenüber bestätigt, sich jedoch nicht mehr an das Jahr der letzten Bedrohung durch den ExMann erinnern können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche ihres Ex-Mannes nach der Scheidung im Jahre 2015, die damit verbundenen regelmässigen Besuche im Elternhaus und die letzten Übergriffe im (...), (...) und (...) 2019 im Elternhaus hätten die befragten Familienmitglieder, die gemäss ihren Angaben zumindest im (...) 2019 hätten zugegen sein müssen, jedoch nicht erwähnt. Die Erklärung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, wonach die Mutter den Botschaftsmitarbeitenden aus Angst die Information über den letzten Vorfall vorenthalten und die Beschwerdeführerin aus Scham den letzten sexuellen Übergriff im Jahr 2019 an der Anhörung nicht erwähnt habe, vermöchten die unterschiedlichen Versionen zur Bedrohungslage vor der Ausreise nicht aufzulösen. 4.1.6 Hinsichtlich des Vorbringens, der Ex-Mann habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerin drei Mal deren Elternhaus aufgesucht, den Eltern gedroht, die Mutter geschubst und ihr gesagt, er werde sie (die Beschwerdeführerin) mit Säure bewerfen, damit sie mit keinem anderen Mann zusammenkomme, vermöge das dazu eingereichte Foto des Ex-Mannes den Besuch im (...) 2020 nicht zu belegen. Dieses sei undatiert und der auf dem Foto abgebildete Mann könne nicht eindeutig dem Ex-Mann zugeordnet werden. Auch die Angabe, die Nachbarin habe wegen der Belästigungen nach der Ausreise die Polizei in D._______ beziehungsweise die DIG verständigt, sei durch die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort nicht bestätigt worden (Befragung von Familienmitgliedern). Die Abklärungen vor Ort würden darauf hinweisen, dass die Bedrohungen durch den Ex-Mann gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern einige Jahre vor der Ausreise stattgefunden hätten und somit länger zurückliegen würden, als von ihr geltend gemacht. 4.1.7 Sodann hätten die Abklärungen vor Ort (Befragung von Familienmitgliedern und Bekannten) ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur einmal verheiratet gewesen sei. Es sei angesichts des eingereichten Eheregisterauszuges nicht auszuschliessen, dass sie ein zweites Mal geheiratet habe. Jedoch erstaune, dass die befragten Familienmitglieder von einer zweiten Ehe keine Kenntnis hätten, da die Beschwerdeführerin erklärte habe, ihre Familie habe ihr eine erneute Heirat vorgeschlagen, um von ihrem Ex-Mann in Ruhe gelassen zu werden. Ihre zweite Ehe sei ebenfalls arrangiert gewesen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die zweite Ehe unter den geltend gemachten Umständen zustande gekommen beziehungsweise geführt worden sei. 4.1.8 Die Abklärungsresultate durch die Schweizer Vertretung würden auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten Aufenthalt und zur letzten Tätigkeit im Heimatland widersprüchlich erscheinen lassen. Gemäss ihren Angaben anlässlich der Befragungen habe sie vor der Ausreise in ihrem Elternhaus in Q._______, D._______ gelebt, nicht gearbeitet und sich regelmässig im Dachstock ihres Elternhauses vor ihrem Ex-Mann verstecken müssen. Demgegenüber stünden die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung (Befragung von Familienmitgliedern), wonach sie vor der Ausreise alleine in R._______ - dem Standort des Elternhauses und möglichem Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes - gelebt und dort eine Ausbildung gemacht habe. Hinweise auf ein Versteck im elterlichen Wohnhaus vor der Ausreise hätten die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung nicht ergeben. Zum Widerspruch den letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise betreffend habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stellung genommen. Die eingereichten Ausbildungsbestätigungen von (...) und (...) 2018 und von (...) 2019 würden die Ausbildungen vor der Ausreise, unter anderem auch in R._______, bestätigen und das geltend gemachte Verstecken im Elternhaus und eine intensive Verfolgung durch den Ex-Mann vor der Ausreise bezweifeln lassen. 4.1.9 Es sei nicht auszuschliessen, dass der Ex-Mann die Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung im Jahr 2015 noch für eine gewisse Zeit belästigt und bedroht habe. Jedoch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von ihr geltend gemachte Bedrohungslage und insbesondere der von ihr geltend gemachte Übergriff ihres Ex-Mannes im (...) 2019 sowie die Vorfälle nach ihrer Ausreise so nicht stattgefunden hätten. Ihre Aussagen zu den Ereignissen nach der Scheidung würden als zu wenig begründet, teils übertrieben sowie unplausibel, nachgeschoben, konstruiert und widersprüchlich erachtet. Das SEM beurteile auch die geltend gemachte Bedrohungslage nach der Ausreise aus Sri Lanka als überwiegend unglaubhaft. 4.2 Profil und Einfluss des Ex-Mannes 4.2.1 Sodann gehe aus den Gerichtsunterlagen, die vor Ort im District Court in D._______ geprüft worden seien, hervor, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin lediglich ein (...) sei. Die Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass er zuletzt ein (...) - und nicht ein (...) - gewesen sei. Es handle sich bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine (...). Zudem sei höchst unwahrscheinlich, dass ihr Ex-Mann als (...) für das (...) arbeite beziehungsweise gearbeitet habe. 4.2.2 Die Angaben betreffend Verbindungen ihres Ex-Mannes zu bekannten und einflussreichen Persönlichkeiten wie (...) würden nur auf unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin basieren und seien durch die Botschaftsabklärung nicht bestätigt worden. Die befragten Familienmitglieder hätten S._______, gemäss der Beschwerdeführerin ein ehemaliger (...)mitarbeiter ihres Vaters und Nachbar der Familie, nicht gekannt. Es erscheine zudem unplausibel, dass der Ex-Mann mit all diesen Personen aus verschiedenen politischen Lagern bekannt sei. Dass er gleichzeitig zu (...) Verbindungen haben solle, sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Jedoch würden die geltend gemachten Verbindungen ohne entsprechende Belege, welche die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht geliefert habe, übertrieben erscheinen. Ihre Erklärung, sie habe die Fotos ihrer ersten Hochzeit verbrannt, vermöchten nicht vollständig zu überzeugen, da sie solche über ihre Familie hätte beschaffen können. Die Schilderungen zum Profil und Einfluss des Ex-Mannes seien daher insgesamt als unsubstantiiert zu beurteilen und würden pauschal und überzeichnet erscheinen. Dass die Polizei und Anwälte in Sri Lanka Hemmungen hätten, gegen jemanden vorzugehen, der den - weit verbreiteten - Namen T._______ trage, sei reine Mutmassung. 4.3 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen 4.3.1 Die geltend gemachten Übergriffe während der ersten Ehe - so das SEM weiter - seien sehr bedauerlich. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es als Frau in Sri Lanka schwierig sein könne, bei der Polizei Anzeige gegen einen gewaltbereiten und übergriffigen Ehemann einzureichen. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die beiden Behördengänge in den Jahren 2005 und 2006 nach den Übergriffen während der Ehe erfolglos gewesen seien und den sri-lankischen Behörden diesbezüglich ein Mangel an Schutzwille und Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könnte. Der letzte angebliche Behördengang anfangs 2017 habe sodann nicht sie betroffen, sondern ihren Ehemann, und liege mehrere Jahre zurück. Nebst einem starken Vorbehalt den letzten Polizeigang betreffend erachte das SEM die Ausgangslage einer offiziell geschiedenen und wiederverheirateten Frau mit Zugang zur Justiz anders ein, als diejenige einer verheirateten Frau, die gegen ihren Ehemann strafrechtlich vorgehen wolle. Es würden somit keine konkreten Anzeichen für eine anhaltende respektive drohende geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, die eine erneute Verfolgung nahelegen würden. Sollte es künftig dennoch zu Übergriffen des ExMannes kommen, sei darauf hinzuweisen, dass diese in Sri Lanka strafbare Handlungen darstellen würden, welche grundsätzlich von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Der Zugang zur Justiz sei in Sri Lanka grundsätzlich vorhanden. Es bestünden gesetzliche Grundlagen zur Ahndung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität; die Gesetze und die Einleitung von Strafverfahren würden jedoch nicht überall gleich konsequent umgesetzt. Infolgedessen könne die Schutzwilligkeit des Staates weder pauschal verneint noch bejaht, sondern müsse im Einzelfall ermittelt werden. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit mit Hilfe einer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung und dem Besuchsrecht ihr Recht bei den Behörden eingefordert. Es sei daher davon auszugehen, dass sie künftig mit Unterstützung einer Rechtsvertretung ihr Recht einfordern könne. Sollte die Polizei tatsächlich ihre Anzeigen nicht entgegengenommen haben, sei zumindest davon auszugehen, dass sie sich an eine der vielen Women and Child Desks bei der Polizei hätte wenden können. Es seien objektiv betrachtet keine Hinweise erkennbar, weshalb sie sich nicht an eine dieser anderen Behördenstellen in ihrem Distrikt oder in einem anderen Distrikt hätten wenden können oder künftig wenden könnte. Der geltend gemachte Einfluss des Ex-Mannes erscheine unglaubhaft oder sei zumindest lokal begrenzt und es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin deswegen der Zugang zur Justiz gänzlich verwehrt worden wäre und künftig verwehrt bliebe. 4.3.3 Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden werde somit grundsätzlich als gegeben erachtet, auch wenn der Schutzwille gegenüber Frauen als eher gering einzustufen sei. Es liege grundsätzlich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Daraus könne nicht geschlossen werden, das Ersuchen um staatlichen Schutz sei von vornherein ein nutzloses Unterfangen. Es gebe in Sri Lanka entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin diverse Anwälte und zahlreiche Organisationen, welche sich im Bereich der Gewalt gegen Frauen betätigen und Frauen beim Gang zur Justiz unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, ein sehr gutes und inniges Verhältnis zu ihren Eltern, Geschwistern und Tanten zu pflegen und bereits in der Vergangenheit Unterstützung aus ihrer Familie erhalten zu haben. Ihr stehe somit alternativ zum fehlenden staatlichen Schutz eine private Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die zumutbar sei und ihr längerfristig Schutz gewähren könne. Zudem habe sie privat vorhandene Schutzmassnahmen in Sri Lanka wie Frauenhäuser oder Menschenrechtsorganisationen nicht ausgeschöpft. 4.3.4 Diese Gegebenheiten würden den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zugang zur Justiz und Schutzinstitutionen gehabt habe. Sie gelte, wenn auch gemäss ihren Angaben nur auf dem Papier, noch als verheiratet. Es seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr künftig der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Aus dem Vorbringen, der Staat Sri Lanka habe sie nach der Scheidung im Jahre 2015 nicht geschützt und werde sie künftig nicht schützen, könne somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. 4.4 Fazit Insgesamt würde die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5. 5.1 Übergriffe durch den Ex-Mann 5.1.1 In der Beschwerde wird zunächst die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt. Insbesondere wird umfassend auf den Vorfall vom (...) 2019 eingegangen. Damals sei der Ex-Mann mit zwei Kollegen ins Elternhaus der Beschwerdeführerin eingedrungen und alle drei hätten sie vergewaltigt. Im Weiteren treffe zwar zu, dass ihre Ausführungen zu den Vorfällen von (...) und (...) 2019 weniger ausführlich ausgefallen seien als diejenige zu den Vorfällen vor der Scheidung. Jedoch seien keine konkreten Nachfragen erfolgt und die Vorinstanz habe sich explizit nach der Anzahl und dem Grund der Übergriffe ab 2017 und nicht nach dem Geschehensablauf erkundigt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die ihr gestellte Frage beantwortet, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zudem seien tätliche Auseinandersetzungen dynamisch, weshalb es schwierig sein könne, sich an jedes einzelne Detail zu erinnern. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin während 17 Jahren wiederholt angegriffen worden sei. Immerhin habe sie diese beziehungsweise die für sie als schlimm empfundenen Übergriffe zeitlich einordnen können. Sie neige weder zu Übertreibungen noch belaste sie ihren Ex-Mann zusätzlich. So habe sie etwa ausgesagt, dass sie «nur» in den Jahren 2016 und 2019 übelst zusammengeschlagen worden und es dazwischen lediglich zu einigen Ohrfeigen oder normalen Schlägen gekommen sei. Nach dem Vorfall von (...) 2019 seien keine Übergriffe mehr erfolgt. Dieser letzte Vorfall falle wiederum durch Detailreichtum zum Rahmen-, aber auch zum Kerngeschehen auf. Sie habe geschildert, dass ihr ExMann mit seinem Fuss heftig gegen die linke Seite ihres (...) geschlagen und in ihre (...) habe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Dezember 2022 (recte: 2020) habe sie ausführlich erklärt, wo sich alles abgespielt und wer sich alles im Elternhaus befunden habe. Sie habe sich etwa an das Gesprächsthema erinnern können und nebenbei erwähnt, dass der Fernseher gelaufen sei und sie deshalb das Auto nicht gehört hätten. Sie habe daraufhin den weiteren Verlauf detailliert und von sich aus beschrieben, wie sich die anwesenden Personen verhalten hätten und wie es ihnen dabei ergangen sei. Auch Gesprächsinhalte habe sie wiedergeben. Insgesamt würden die Aussagen äusserst authentisch wirken. Bei den Daten ([...] 2019) handle es sich um eine geringfügige Ungereimtheit, die den Vorfall von (...) 2019 aufgrund der zahlreichen positiven Realkriterien im Beschrieb nicht in Frage zu stellen vermöge. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung anlässlich des Vorfalls vom (...) 2019 verschwiegen habe. Dass sie von zwei fremden Personen sexuell missbraucht worden sei, sei für sie mit grosser Scham und Demütigung verbunden. Aus diesem Grund habe sie diesen Teil des Übergriffs nicht vor einer Landsperson erzählen wollen. Eine Vergewaltigung durch den Ex-Mann werde in der heimatlichen Gesellschaft eher akzeptiert als ein Übergriff durch fremde Männer. Wie die Beschwerdeführerin der Unterzeichnenden mitgeteilt habe, sei ihr mit dieser Handlung ihre Würde genommen worden. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände erscheine nachvollziehbar, dass sie die sexuellen Übergriffe verschwiegen habe. Sie habe auch vor der Unterzeichnenden grosse Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Sie sei wiederholt in Weinen ausgebrochen und es hätten mehrere kurzen Pausen eingelegt werden müssen. 5.1.2 Den eingereichten Dokumenten lediglich aufgrund von fehlenden Datumsangaben sowie des Umstands, dass ein Bestätigungsschreiben erst nach der Ausreise ausgestellt worden sei, jeglichen Beweiswert abzusprechen, verstosse in krasser Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Unterlagen vermöchten zwar nicht den strikten Beweis für die Wahrhaftigkeit der Vorfälle zu erbringen, seien jedoch mindestens als starke Indizien für die Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung aller Elemente und nicht die Beweiskraft einzelner von einer Gesamtschau isolierter Kriterien. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schläge würden sich bestens mit den auf den Fotos abgebildeten Verletzungen in Einklang bringen lassen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Fotos den einzelnen Vorfällen - mit Jahreszahlen - zuzuordnen, was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. 5.1.3 Hinsichtlich der An- und Abwesenheiten in Sri Lanka sei es tatsächlich zu einer Unstimmigkeit gekommen, weil die Beschwerdeführerin in der Befragung den kurzen Aufenthalt in P._______ nicht erwähnt habe. Die in der Erstbefragung vom 8. August 2020 angegebenen Aufenthaltsorts- und Zeitangaben würden mit denjenigen, die anlässlich der ergänzenden Anhörung gemacht worden seien, übereinstimmen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie keine eigene Wohnung in einer fremden Stadt genommen habe, sei unter Berücksichtigung der Vulnerabilität von alleinstehenden Frauen in Sri Lanka durchaus nachvollziehbar. Die Frage nach dem genauen Grund für das krankhafte Stalking seitens des Ex-Mannes lasse sich nicht mit Sicherheit beantworten. Es erscheine aber durchaus plausibel, dass er mit seinem Verhalten einerseits die Rückkehr der Beschwerdeführerin habe bewirken und andererseits Rache für die Schande, die sie über ihn gebracht habe, habe üben wollen. 5.1.4 Zu den angeblichen Ungereimtheiten, welche die Botschaftsabklärung ergeben habe, werde vollumfänglich auf die in der Eingabe vom 17. Juni 2022 enthaltenen Ausführungen verwiesen. Die Abklärungsergebnisse vermöchten die zahlreichen positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht zu überwiegen. Es bestehe immer noch Raum, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen würden. Dies gelte umso mehr, als die Botschaftsabklärung - mit Verweis auf besagte Eingabe - fehlerhaft und unvollständig sei. 5.2 Profil und Einfluss des Ex-Mannes Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Eingabe vom 17. Juni 2022 verwiesen. Der Botschaftsbericht bestätige immerhin, dass es sich beim Ex-Mann um einen (...) und damit einen (...) handle. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass er eine (...) sei, sondern habe vor allem auf seine Stellung als (...) sowie seine Verbindungen zu einflussreichen Persönlichkeiten in Sri Lanka hingewiesen. Dass in den Scheidungspapieren als Beruf lediglich «(...)» aufgeführt sei, spreche nicht gegen ihre Aussagen. Sie habe ausgesagt, dass er ein (...) sei und «diese Position viel Macht mit sich bringe», weshalb sich die Polizei nicht mit einer solchen Person anlegen wolle. Diese Aussage erscheine unter Berücksichtigung der sicherlich auch in Sri Lanka geltenden (...) durchaus nachvollziehbar. Plausibel erscheine auch ihr Vorbringen, wonach mehrere Anwälte das Mandat aus Angst, aber auch wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hätten. In zahlreichen Berichten werde festgehalten, dass häusliche Gewalt in Sri Lanka in den meisten Fällen straflos bleibe und es insbesondere bei mutmasslichen Tätern (...) zu keinen strafrechtlichen Verfahren komme. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie seien im Besitze der Hochzeitsbilder, was unter Beachtung der Vorkommnisse völlig nachvollziehbar sei. Sie sei jedoch in der Lage gewesen, konkrete Namen von Personen (...), zu denen der ExMann Kontakt gepflegt habe, anzugeben. Zudem handle es sich beim (...), was sicherlich auch Einfluss auf die Weigerung der Polizeibehörden, die Anzeige aufzunehmen, gehabt habe. 5.3 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen sowie Fazit Auch wenn die Botschaftsabklärung nicht sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin habe bestätigen können, sei aufgrund der starken Indizien (zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente, eingereichte Belege) von der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Der Beweismassstab des Glaubhaftmachens lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei bei Asylsuchenden zu ihren Gunsten vom Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen. Insgesamt sei hinreichend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat während 17 Jahren Opfer von massiver häuslicher Gewalt geworden sei. Sie sei mehrfach zusammengeschlagen, vergewaltigt, erniedrigt, eingeschüchtert, bedroht und beschimpft worden. Sie sei Massnahmen ausgesetzt gewesen, die bei ihr in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, sodass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen und sich mehrmals das Leben habe nehmen wollen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und die Situation zuletzt schlichtweg nicht mehr ausgehalten. Hierbei handle es sich klarerweise um eine asylrelevante beziehungsweise geschlechtsspezifische Verfolgung, die sie in ihrem Heimatland habe erdulden müssen. Aufgrund der Drohungen des Ex-Mannes sowie seiner Beharrlichkeit sei sodann auch davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut eine asylrelevante Verfolgung drohe. In Sri Lanka herrsche eine Atmosphäre der Straflosigkeit im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei ihrem ExMann erwiesenermassen um einen (...) handle, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens und eine Schutzgewährung höchst unwahrscheinlich sei. Selbst wenn von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der Regierung ausgegangen werden könnte, sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit der Polizei, ihrer schlechten psychischen Verfassung sowie ihrer starken Angst- und Schamgefühle nicht zumutbar, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie leide bis heute unter den in ihrem Heimatland erlittenen vielfältigen Traumatisierungen und sei in ihrer psychischen Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei deshalb offensichtlich unmöglich. Sollte das Gericht wider Erwarten von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, sei der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeittraumatisierung gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FG (recte wohl: FK [Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge {SR 0.142.30}]) Asyl zu gewähren. 6. 6.1 In der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 13. Januar 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Beweisen ihre erneute Heirat belegt. Bereits aus diesem Grund sei die Sorgfalt der Botschaftsantwort, die sich einzig auf Aussagen von Auskunftspersonen stütze, in Frage zu stellen. Sodann beruhe die Botschaftsantwort hauptsächlich auf Mutmassungen und Einschätzungen der Botschaftsmitarbeiterin. Es sei teilweise völlig unklar, auf welche Quellen sich gewisse Angaben oder Annahmen der Botschaft stützen würden. Eine Botschaftsabklärung sollte objektiv ausfallen und keine Beurteilung enthalten. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit obliege den Asylbehörden. Insgesamt entstehe der Eindruck einer einseitigen, oberflächlichen und voreingenommenen Abklärung. Höchst problematisch erscheine auch, dass kein Aussageprotokoll erstellt worden sei, weshalb sich die vollständigen Fragen und Antworten nicht überprüfen liessen. In dieser Hinsicht sei die im Schreiben des SEM vom 9. November 2022 angeführte Präzisierung im Zusammenhang mit «Betroffene» entschieden zurückzuweisen. Mangels schriftlicher Notizen oder Protokolle könne dies nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Ferner falle auf, dass die Familienangehörigen so wenig Informationen wie möglich hätten preisgeben wollen. So habe der Vater gesagt, vor allem die Mutter habe mit der Beschwerdeführerin Kontakt, wobei die Mutter dem widersprochen und gesagt habe, sie stehe mit ihr nicht in Kontakt. Sie hätten auch keine genauen Angaben zu den Drohungen machen wollen. Der Vater habe gar gesagt, dass er nicht viel wisse. Um konkrete Fragen zu vermeiden, hätten sie leider auch ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihnen gelebt habe. Die Erklärung in der Eingabe vom 17. Juni 2022, wonach die Mutter aus Angst und mangelndem Vertrauen nicht alles gesagt habe, werde durch das in der Botschaftsantwort beschriebene Verhalten der Familienangehörigen und die darin enthaltenen Antworten bestätigt. Auf Nachfrage der Botschaft habe die Familie immerhin angegeben, dass auch sie bedroht worden sei und einige Beispiele genannt. Zudem hätten sie erwähnt, dass sie dies bei der Polizei gemeldet hätten. Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Abklärungen der Botschaft die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen nach ihrer Ausreise nicht bestätigt hätten, sei somit falsch. Selbst die Botschaft scheine davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Scheidung von ihrem Ex-Mann bedroht worden sei. Jedoch sei ihr Eindruck, dass die Drohungen mehrere Jahre zurücklägen, weil sich die Familienangehörigen nicht einmal mehr an das Jahr hätten erinnern können, unzutreffend. Die Botschaft habe festgehalten, dass die Familienangehörigen keine genauen Informationen hätten preisgeben wollen. Zudem hätten sie ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe das Land verlassen, weil diese von ihrem Ehemann belästigt worden sei. Dies deute ohne weiteres daraufhin, dass sie bis zu ihrer Flucht aus Sri Lanka von ihrem Ehemann behelligt worden sei. 6.2 Aus dem Umstand, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Verbindungen zu (...) oder anderen einflussreichen Personen nicht erwähnt hätten, könne nicht gefolgert werden, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Familienangehörigen hätten die geltend gemachten Verbindungen des Ex-Mannes weder bestätigt noch verneint. Dies wirke sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung neutral aus und dürfe nicht zur Untermauerung der angeblichen Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen herangezogen werden. Es gelte zudem zu erwähnen, dass die Familienangehörigen gewisse Personen, wie etwa S._______, absichtlich nicht genannt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass aussenstehende Personen miteinbezogen würden. Die Familie habe sodann angegeben, dass der Ex-Mann als (...) einen gewissen Einfluss habe. Der (...) habe erwähnt, dass die Polizei aufgrund eines «höheren» Einflusses die Anzeige der Beschwerdeführerin nicht schriftlich festgehalten habe und dass der Ex-Mann genug Einfluss gehabt habe, dass eine Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Inwiefern aus diesen Aussagen hervorgehen solle, dass der Ex-Mann als (...) lediglich lokal über einen beschränkten Einfluss verfügt haben solle, erhelle sich nicht. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Botschaft seien unzutreffend. Zudem würden die Angaben der Botschaft zum Zugang zur Justiz zahlreichen Berichten von namhaften Organisationen und den Erkenntnissen des angerufenen Gerichts widersprechen. Insbesondere schweige sie sich darüber aus, dass in Sri Lanka patriarchale Strukturen herrschen, welche die Straflosigkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt gutheissen würden. 6.3 Die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ausser Acht gelassen, dass zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin durch die Botschaft bestätigt würden (etwa teilweise (...) des Vaters, erlittene häusliche Gewalt und die Drohungen). In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die Aussage der (...), wonach der Ex-Mann die Beschwerdeführerin geschlagen und diese blaue Flecken auf ihrem (...) gehabt habe, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung erwähnt, dass ihr Ex-Mann beim letzten Vorfall im (...) 2019 mit seinem Fuss heftig gegen ihren (...) getreten habe. Sie habe auch gesagt, dass sie nach diesem Vorfall die (...) beziehungsweise die (...) aufgesucht habe. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass sich die (...) an blaue Flecken am (...) erinnern würde, wenn dies mehrere Jahre zurückliegen würde. Zudem habe die Botschaft bestätigt, dass ein (...), und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein (...) dem (...) zugeteilt werde. Diese Angaben würden die Annahmen beziehungsweise Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigen. 6.4 Was das Scheidungsverfahren und die entsprechenden Akten anbelange, obliege der Vorinstanz, die genauen Fundstellen für die zur Begründung verwendeten Angaben zu nennen. 6.5 Insgesamt dürfe das Ergebnis der Botschaft aufgrund der teilweise unzuverlässigen und unsorgfältigen Angaben sowie der unzutreffenden Schlussfolgerungen nicht als Grundlage für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin herangezogen werden.

7. In seiner Vernehmlassung bestreitet das SEM, die Botschaftsantwort beruhe hauptsächlich auf Mutmassungen. Die Einschätzung, dass es sich beim Ex-Mann nicht um eine einflussreiche (...) handle, sei ausführlich begründet worden. Es werde auch nicht bezweifelt, dass die mündlichen Angaben der Interviewten durch die Botschaftsmitarbeiterin sachgerecht und sinngemäss wiedergegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kernvorbringen, nämlich die anhaltende Verfolgung durch ihren Ex-Mann nach der Scheidung und die aktuelle Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, nicht glaubhaft machen können. Die Resultate der Botschaftsabklärung würden diese Einschätzung zusätzlich stützen.

8. In der Replik wird mit Verweis auf einen Zeitungsbericht ausgeführt, insbesondere Frauenrechtsanwältinnen, die gegen Sicherheitskräfte vorgehen würden, sähen sich mit erheblichen Todesdrohungen konfrontiert. Es erscheine deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe gehabt habe, einen Rechtsbeistand zu finden, der bereit gewesen sei, die Mandatsführung zu übernehmen. Im Weiteren habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie habe letzte Woche versucht, sich das Leben zu nehmen, und befinde sich in stationärer Behandlung. Bevor sie sich vor den Zug habe werfen können, sei sie kollabiert und habe das Bewusstsein verloren. Drittpersonen hätten daraufhin den Notruf gewählt, worauf sie in der Klinik fürsorgerisch untergebracht worden sei. Ein Bericht werde noch folgen und das Gericht werde ersucht, diesen abzuwarten. Die behandelnde Assistenzpsychologin habe der Unterzeichnenden mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Regelung keine detaillier-ten Arztberichte verfasst würden beziehungsweise hierfür eine Anfrage seitens der Behörden notwendig sei. Ein entsprechender Beweisantrag werde ausdrücklich vorbehalten. Der Behandlungsbestätigung könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter ausgeprägter Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund schwer bedrohender Vorerfahrungen leide. Dies sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zwingend als positives Glaubhaftigkeitselement zu berücksichtigen. Das Ausmass und die bis heute andauernden Folgen der erlittenen körperlichen, psychischen und sexualisierten Gewalt seien erheblich, was als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einzustufen sei. 9. 9.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4 und 7). In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 9.2 Gemäss Rechtsprechung unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Der Beschwerdeführerin wurde der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. C.c und H). Auch wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. Sachverhalt Bst. C.d und J). Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Weiteren liegen - entgegen der Ausführungen in den Rechtsschriften - keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die Abklärungen unsorgfältig verlaufen und der Botschaftsbericht einseitig, oberflächlich oder voreingenommen wäre. Die Botschaft befragte Familienmitglieder und Bekannte der Beschwerdeführerin und nahm vor Ort Einsicht in Gerichtsunterlagen. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist die Präzisierung gemäss Schreiben des SEM vom 9. November 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. H) und dass im Botschaftsbericht einige länderspezifische Erläuterungen ohne Quellenangabe und vereinzelt eigene Schlussfolgerungen der verfassenden Person enthalten sind. Aus dem Umstand, dass die Antworten der befragten Personen, der Inhalt der vor Ort gesichteten - und daher auch dem SEM nicht zugänglichen - Gerichtsunterlagen und die Schlüsse der mit der Abklärung beauftragten Person teilweise nicht im Sinne der Beschwerdeführerin ausfielen, kann nicht auf eine unsorgfältige, fehlerhafte, unvollständige oder einseitige Abklärung geschlossen werden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Kritikpunkte stellen keinen Grund dar, die Botschaftsantwort als Beweismittel in Frage zu stellen. Ihnen kann, sofern überhaupt berechtigt, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass allfällige Schwächen der Botschaftsantwort im Rahmen der freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 4.2.3 und 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer F-1758/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.2.3 und F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM den Aussagen der Angehörigen nicht mehr Gewicht einräumte als denjenigen der Beschwerdeführerin, sondern eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Aussagen und Beweismittel vornahm. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, den Botschaftsbericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht mit zu berücksichtigen. 9.3 Übergriffe durch den Ex-Mann 9.3.1 Vom SEM wird als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Ehe (2003 bis 2015) häuslicher und sexueller Gewalt seitens ihres Ex-Mannes ausgesetzt war. Auch das Bundesverwaltungsgericht teilt vor dem Hintergrund ihrer diesbezüglich weitgehend ausführlichen und substantiierten Schilderungen und der Ergebnisse der Botschaftsabklärung diese Ansicht. Gleichwohl ist festzuhalten, dass wenig nachvollziehbar erscheint, dass und weshalb alle Verwandten der Beschwerdeführerin sämtliche Hochzeitsfotos gelöscht haben sollen, zumal es ihr möglich war, Fotos von Verletzungen bei einer Verwandten erhältlich zu machen (vgl. SEM-act. [...]-49/26 F76). 9.3.2 Hingegen gelingt es der Beschwerdeführerin - wie vom SEM zutreffend festgestellt - nicht, glaubhaft zu machen, dass sie auch nach der Scheidung im geltend gemachten Ausmass von ihrem Ex-Mann behelligt worden beziehungsweise wegen der geltend gemachten Übergriffe durch diesen aus Sri Lanka ausgereist sei. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Übergriffe ab 2017 nur nach der Anzahl und dem Grund gefragt worden, nicht jedoch nach dem Geschehensablauf, kann nicht gefolgt werden. Ihr wurde während der Anhörungen reichlich Gelegenheit geboten, im Rahmen der freien Erzählung und auf Nachfrage hin über das ihr Widerfahrene zu sprechen. So wurde sie etwa aufgefordert zu erzählen, was passiert sei vom Zeitpunkt des Umzugs des zweiten Ehemannes nach F._______ bis zur Ausreise. Anders als ihre ausführlichen Schilderungen der Geschehnisse während der Ehe gab sie diesbezüglich vage zu Protokoll: «Ich war immer wieder zuhause und er hat mit den Sachen wie immer weitergemacht. Nämlich kam er zu uns, hat uns beleidigt, hat mich geschlagen. Jedes Mal zog er seine Pistole raus und bedrohte uns. Er hat mich nicht in Ruhe gelassen. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). Es trifft - wie in der Beschwerde geltend gemacht -zwar zu, dass tätliche Auseinandersetzungen dynamisch sind, weshalb es schwierig sein kann, sich an jedes einzelne Detail zu erinnern. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb sie sich viel besser an lange zurückliegende Vorfälle zu erinnern vermag als an solche neueren Datums. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Jahren nach der Scheidung vermitteln kein Bild einer tatsächlich erfolgten fortwährenden Behelligung durch den Ex-Mann. Zudem findet das Vorbringen, sie sei im Jahr 2016 körperlich übelst zugerichtet worden, im Protokoll keine substantiierte Stütze (vgl. Beschwerde S. 9 mit Verweis auf SEM-act. [...]-31/20 F69). Ausserdem ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Ex-Mann an einer andauernden Verfolgung gehabt haben könnte. Das gemeinsame Kind lebte bereits bei ihm und gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin hatte er kurz nach der Scheidung wieder geheiratet und war erneut Vater eines Sohnes geworden (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 2). Die in der Beschwerde angeführte Vermutung, der Ex-Mann habe mit seinem Verhalten einerseits die Rückkehr der Beschwerdeführerin bewirken wollen und andererseits Rache für die über ihn erbrachte Schande üben wollen, vermag daher keineswegs zu überzeugen. 9.3.3 Was den Vorfall von (...) 2019 anbelangt, handelt es sich bei den unterschiedlichen Datumsangaben ([...] beziehungsweise [...]) entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht um eine geringfügige Ungereimtheit, zumal die Beschwerdeführerin den Übergriff in der Anhörung vom 16. Oktober 2020 ausdrücklich und von sich aus mit (...) assoziierte (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). Dass ein sexueller Missbrauch durch den Ex-Mann und zwei weitere fremde Personen mit Scham und Demütigung verbunden wäre und eine asylsuchende Person diesen Übergriff deshalb nicht in voller Tragweite vor einer Landsperson erzählen möchte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dieser Einwand vermag jedoch nicht überzeugend zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin, die in der Lage war, von früheren sexuellen Übergriffen zu berichten (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F56, F59), in den Anhörungen nicht zumindest vorbrachte, es sei (...) 2019 erneut zu einem sexuellen Übergriff durch ihren Ex-Mann gekommen. Zudem war die Beschwerdeführerin stets rechtlich vertreten und verfügt über gewisse Englischkenntnisse (vgl. SEM-act. [...]-20/9 S. 9). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt und ohne die Anwesenheit einer dolmetschenden Landsperson mit ihrer Rechtsvertretung über diesen Vorfall zu sprechen. Die Vergewaltigung (...) 2019 ist deshalb in Einklang mit der Vorinstanz als nachgeschoben zu werten. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen zum Vorfall (...) 2019 einen gewissen Detailreichtum aufweisen. Bei näherer Betrachtung fallen aber auch diesbezüglich Ungereimtheiten auf. So machte sie anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2020 geltend, ihr Ex-Mann habe sie mit dem Bein gegen ihren (...) getreten (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F67). In der Anhörung vom 18. Dezember 2020 erzählte sie jedoch, sie sei vom Ex-Mann mit einem Stuhl geschlagen worden, wobei ihr Bein und ihr Rücken verletzt worden seien. Auch erwähnte sie neu, ihr Ex-Mann habe eine Person vor der Türe aufgefordert, die Flasche mit Säure zu bringen (vgl. SEM-act. [...]-49/26 F18). Es ist davon auszugehen, dass die angeblich anwesenden Familienmitglieder einen solch massiven Übergriff (...) 2019 anlässlich der Befragung durch die Botschaft erwähnt hätten, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte. Dass die Mutter aus Angst und mangelndem Vertrauen nicht alles gesagt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin machte nämlich geltend, die Mutter und die (...) hätten in den letzten Monaten des Jahres 2019 beschlossen, dass sie aus Sri Lanka ausreisen müsse, und sie hätten ihre Ausreise organisiert (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F53, F70). Vor diesem Hintergrund hätte die Mutter jedes Interesse haben müssen, die Schweizer Behörden von der Tragweite der Verfolgung ihrer Tochter zu überzeugen. Dass die (...) laut der Botschaftsabklärung sagte, der Ex-Mann habe die Beschwerdeführerin geschlagen und diese habe blaue Flecken auf ihrem (...) gehabt, vermag die angeführten Zweifel nicht auszuräumen, zumal unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezog. Hinsichtlich der zum Beleg dieses Vorfalls eingereichten Fotos von Verletzungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 9.3.4 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen ihren Aufenthalt in P._______ nicht erwähnte, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als «Unstimmigkeit» zu werten. Vielmehr wirft der Umstand, dass sie trotz der Frage des SEM, ob sie je im Ausland geweilt habe, einen «kurzen Aufenthalt in P._______» nicht erwähnte (vgl. Beschwerde S. 10), die naheliegende Frage auf, ob sie gegenüber den Schweizer Behörden die tatsächliche Länge ihres Auslandaufenthalts offenbarte. So erwähnte die (...) etwa, die Beschwerdeführerin habe sich etwa ein Jahr in P._______ aufgehalten, wobei sie Unterstützung von Kontaktpersonen der (...) erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 5). Weitere Zweifel an den vorgebrachten Fluchtgründen weckt der Umstand, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin angaben, nichts von einer zweiten Ehe zu wissen. Zwar ist angesichts des eingereichten Dokuments nicht an dieser zweiten Eheschliessung zu zweifeln. Jedoch gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sie habe nach ihrer zweiten Heirat am (...) 2016 auf Verlangen ihrer Eltern mit ihrem Ehemann in ihrem Elternhaus gewohnt (vgl. SEM-act. [...]-31/20 F61 und 49/26 F120). Ebenfalls erschliesst sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht, weshalb ihre Familienangehörigen, um konkrete Fragen zu vermeiden, fälschlicherweise hätten sagen sollen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise nicht bei ihnen gelebt (vgl. vorstehend E. 9.3.3). 9.3.5 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka von ihrem Ex-Mann behelligt worden beziehungsweise wegen der geltend gemachten Übergriffe durch diesen aus Sri Lanka ausgereist sei. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, wonach die Drohungen wohl mehrere Jahre zurücklägen, untermauern diese aus den Anhörungsprotokollen gewonnene Einschätzung. Entgegen der in der Eingabe vom 13. Januar 2023 vertretenen Ansicht ist der Botschaftsantwort auch nicht zu entnehmen, es hätten nach der Ausreise der Beschwerdeführerin Bedrohungen durch den Ex-Mann stattgefunden. Die eingereichten Beweismittel sind - mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM - nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe auszuräumen. An diesem Ergebnis vermag auch der ärztliche Bericht der (...) vom 29. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin während 17 Jahren, zuletzt 2019, sexueller und physischer Gewalt durch ihren ersten Ehemann ausgesetzt gewesen sei und eine Traumatherapie im Heimatland aufgrund der äusserst instabilen psychosozialen Lebenssituation sowie des fehlenden Schutzes vor dem Täter unmöglich sei, nichts zu ändern (vgl. SEM-act. [...]-74/3 Ziff. 1.1 und 5.2). Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Betracht fallen, bildet nämlich lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Zwar ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Jedoch können die Schweizer Asylbehörden nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. Nach dem Gesagten muss und kann offenbleiben, worauf die in der Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023 angeführte Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückzuführen ist. 9.4 Profil und Einfluss des Ex-Mannes 9.4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihren Ex-Mann in den Anhörungen als (...), der in seiner Position viel Macht und ganz engen Kontakt zu einflussreichen Persönlichkeiten in Sri Lanka habe (vgl. etwa SEM-act. [...]-31/20 F83 und 49/26 F89 f., F110). Die Botschaftsabklärung konnte diese Darstellung nicht bestätigen, zumal ein (...) mit einer (...) diese Beschreibung mitnichten erfüllt. Zudem wird in der Botschaftsantwort überzeugend ausgeführt, dass zwar möglich sei, dass ein (...) dem (...) zugeteilt werde, jedoch eine leitende Stellung ausgeschlossen sei (vgl. SEM-act. [...]-62/5 S. 2). In diesem Zusammenhang ist gleichwohl anzufügen, dass die Verwendung des Begriffs (...) durch die Beschwerdeführerin nicht zu deren Ungunsten gewertet werden darf, zumal sie in der Anhörung vom 3. August 2020 zu Protokoll gab: «[...] Il travaillait pour (...) c'est comme le (...). [...]» (vgl. SEM-act. [...]-20/9 F49). 9.4.2 Der Umstand, dass die Familienangehörigen anlässlich der Befragung durch die Botschaft lediglich angaben, der Ex-Mann habe als (...) einen gewissen Einfluss, ansonsten aber keine Verbindungen zu (...) erwähnten, erscheint mit Verweis auf ihr anzunehmendes Interesse an einer Offenlegung der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 9.3.3) durchaus bedeutsam. Aus demselben Grund wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie hätten verschweigen sollen, S._______ zu kennen. Der Erklärungsversuch, sie hätten nicht gewollt, dass aussenstehende Personen miteinbezogen werden, vermag nicht zu überzeugen. Auch dem (...) war nicht bekannt, dass der Ex-Mann speziell einflussreich gewesen wäre. Jedenfalls kann aus seiner Aussage, der Ex-Mann habe genug Einfluss gehabt, dass eine Anzeige von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, nicht auf einen geografisch weitreichenden Einfluss geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin vermag somit die in der angefochtenen Verfügung angeführten Vorbehalte hinsichtlich der Stellung und der Kontakte ihres Ex-Mannes nicht zu entkräften. Vielmehr ist mit dem SEM davon auszugehen, sie habe das Profil und den Einfluss ihres Ex-Mannes überzeichnet dargestellt. 9.5 Zugang zu Justiz und Schutzinstitutionen 9.5.1 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist der sri-lankische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 6.3.2 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen schlechteren Stellung der Frau in Sri Lanka ist - mit Verweis auf die zu bestätigenden ausführlichen Erwägungen des SEM - nicht davon auszugehen, der Zugang zur Justiz sei der Beschwerdeführerin gänzlich verwehrt worden und würde ihr künftig verwehrt bleiben. Insbesondere ist in Einklang mit dem SEM und dem Botschaftsbericht anzunehmen, ein möglicher Einfluss des Ex-Mannes sei - ungeachtet (...) - zumindest lokal begrenzt. Die Einwände, mehrere Anwälte hätten das Mandat aus Angst, aber auch wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt und in zahlreichen Berichten werde festgehalten, dass häusliche Gewalt in Sri Lanka in den meisten Fällen straflos bleibe und es insbesondere bei mutmasslichen Tätern aus dem (...) zu keinen strafrechtlichen Verfahren komme, sind ungeachtet des mit der Replik eingereichten Berichts (vgl. Sachverhalt Bst. N) nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit Januar 2024 die Möglichkeit besteht, eine Hotline der Polizei (Tel. 109) anzurufen, um Schutz zu bekommen (vgl. Daily News, Hotline 109 handles over 1,000 complaints of violence against women and children in two months, March 26, 2024; https://dailynews.lk/2024/03/26/breaking-news/466306/hotline-109-handles-over-1000-complaints-of-violence-against-women-and-children-in-two-months, abgerufen am 17.11.2025). Ferner können sich Frauen an das National Committe on Women (Ministry of Women and Child Affairs) wenden, welches Rechtsbeistand und Beratung anbietet und eine 24-Stunden-Hotline betreibt (Ministry of Women and Child Affairs, https://www.childwomenmin.gov.lk/index/en, abgerufen am 17.11.2025). 9.5.2 Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft befundenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Inanspruchnahme der bestehenden Schutzinfrastruktur aus individuellen Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sein sollte. Eine Berufung auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK, wonach auch Personen als Flüchtlinge gelten, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen, fällt ebenfalls ausser Betracht. Als triftige beziehungsweise zwingende Gründe, die im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, obwohl keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr besteht, sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf diese Bestimmung kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-456/2025 vom 28. Mai 2025 E. 6.4.2 m.w.H.). Da dies mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Das SEM führt zur Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen guten Schulabschluss mit Abitur, über eine Ausbildung zur (...), über diverse weitere Ausbildungen im (...) sowie über etwas Berufserfahrung. Sie sei in einem Alter, in dem der berufliche Wiedereinstieg machbar und möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie inskünftig einer Arbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. Zudem gelte sie weiterhin als verheiratet. Ihre Eltern sowie ihre Schwestern und ihr Bruder würden in Sri Lanka leben. Es sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, da sie zu Protokoll gegeben habe, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen, es ihren Eltern und Geschwistern allen finanziell gut gehe und sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie und zur nahen Verwandtschaft pflege, welche sie in der Vergangenheit moralisch wie finanziell über viele Jahre hinweg unterstützt hätten. Es sei davon auszugehen, dass ihre Eltern und Geschwister sich auch weiterhin um sie kümmern würden. Auch habe sie einen Anwalt aus der Verwandtschaft erwähnt, der sie rechtlich vertreten habe, und nebst ihren Eltern hätten ihre Tanten und Schwestern sie in den letzten Jahren immer wieder bei sich aufgenommen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme begründet das SEM ausführlich und nach Durchführung eines medizinischen Consultings (vgl. SEM-act. [...]-78/3), dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu psychiatrischer Behandlung gehabt und ihr Krankheitsbild auch zukünftig in Sri Lanka behandelbar sei. 11.2.2 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig vom Vorhandensein der notwendigen Infrastruktur - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin drohe. Im Bericht der (...) vom 10. Mai 2022 (recte: 29. Juni 2022) werde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Behandlung mit einer Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden müsse, wobei die Gefahr einer weiteren psychischen Dekompensation mit Steigerung der Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss bis zu akuter Suizidalität zu erwarten sei. Eine Traumatherapie in Sri Lanka werde durch die äusserst instabile psychosoziale Lebenssituation sowie den fehlenden Schutz vor dem Täter verunmöglicht. Dies bedeute, dass der Beschwerde-führerin die zwingend notwendige Traumatherapie in Sri Lanka aufgrund der instabilen persönlichen Situation und der ständigen Angst vor weiteren Angriffen seitens des Ex-Mannes nicht möglich sein werde. Ihre Reserven seien erschöpft und sie werde ein Leben unter ständiger Angst nicht ein weiteres Mal durchstehen. Insgesamt folge daraus, dass das Risiko einer Retraumatisierung, psychischer Dekompensation sowie einer wesentlichen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als erheblich einzustufen sei, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aber auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) als unzulässig. Die Vertragsstaaten dürften Frauen nicht in ein Land, wo sie vor Gewalt und Diskriminierung nicht geschützt seien, wegweisen und müssten etwa alles Notwendige unternehmen, um eine Wiederholung der verpönten Handlung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin werde der Gewalt seitens des ExMannes völlig schutzlos ausgesetzt sein. Aus dem gleichen Grund resultiere auch eine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (IstanbulKonvention, SR 0.311.35), der ein Refoulement-Verbot für weibliche Gewaltopfer, deren Leben im Heimatstaat gefährdet sei oder denen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe, vorsehe. Sollte wider Erwarten die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht werden, sei die Beschwerdeführerin zumindest aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung, ihrer Stellung als alleinstehende und geschiedene Frau sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der grossen Furcht vor ihrem Ex-Mann und ihren rezidivierenden Panikattacken die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht möglich sein werde, wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen (vgl. Beschwerde S. 14 f.). In der Replik wird zusätzlich eingewendet, die Beschwerdeführerin sei für die Verarbeitung und Stabilisierung dringend auf eine therapeutische Behandlung in sicherer Umgebung angewiesen, was - aufgrund der drohenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und des erheblichen Suizidrisikos im Falle einer Wegweisung nach Sri Lanka - bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachten sei. 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem CEDAW und der Istanbul-Konvention keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.5 11.3.5.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 11.3.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsbeiständin entgegen ihrer in der Replik geäusserten Absicht keinen Austrittsbericht der (...), wo die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nach einem Suizidversuch hospitalisiert war, nachreichte (vgl. Replik S. 1). Es darf deshalb mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen abgestellt beziehungsweise davon ausgegangen werden, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seither nicht verschlechtert (vgl. Art. 8 AsylG). 11.3.5.3 Gemäss dem aktuellsten medizinischen Dokument, der Behandlungsbestätigung der (...) vom 17. März 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. N), litt die Beschwerdeführerin damals an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Phasen schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.1-2) mit protrahiertem Verlauf bei instabiler Wohnsituation und mit Hinweis auf erhöhtes Suizidrisiko (Status nach mehreren suizidalen Handlungen ICD-10 X84.9). Eine Rückkehr ins Heimatland evoziere existenzielle Ängste aufgrund schwer bedrohender Vorerfahrungen, sodass sie vermehrt ausgeprägte suizidale Gedanken habe. Dies halte die depressive Symptomatik aufrecht, sodass eine Verbesserung der psychischen Gesundheit derzeit nicht erreicht werden könne. Die Indikation für eine integriert-psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Im Verlauf sei eine stationäre Behandlung zu prüfen. Dem ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Juni 2022 ist zusätzlich die Diagnose PTBS zu entnehmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Im Übrigen kann den Inhalt betreffend auf die zutreffende Wiedergabe in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 11.2.2). 11.3.5.4 Aus den erwähnten Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im März 2023 an erheblichen psychischen Erkrankungen litt und möglicherweise noch immer leidet. Gleichwohl kann in ihrem Fall nicht von einer derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung vorstehend E. 11.3.5.1). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, sie wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung eingehend zum Zugang zu medizinischen Behandlungen in Sri Lanka (vgl. Ziff. III). Auch die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bejaht die Verfügbarkeit gängiger psychiatrisch-psychologischer Behandlungen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.5, E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 sowie D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 E. 6.2.2). Im Weiteren hat sich als unglaubhaft erwiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ex-Mann aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. vorstehend E. 9). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine - allenfalls weiterhin benötigte - psychologisch-psychiatrische Behandlung in ihrem Heimatland sprechen würden. 11.3.5.5 Hinsichtlich der möglicherweise weiterhin bestehenden Suizidgefahr ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5, D-6603/2025 vom 12. September 2025 S. 8; E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird ihr Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich zusammen mit den sie in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. 11.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.2, E-4175/2020 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.1 sowie D-3369/2020 vom 12. September 2025 E. 7.3.1 je m.w.H.). 11.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 11.2.1). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügt, welches sie nach ihrer Rückkehr unterstützen wird. Sodann spricht mit Verweis auf die Erwägung 11.3.5 und vor dem Hintergrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts gegen eine Behandlung von allfälligen weiterhin bestehenden gesundheitliche Beeinträchtigungen in Sri Lanka. Insgesamt gibt es keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2022 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 2.2.2), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 13.3 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde entgegen der Absichtserklärung in der Beschwerde (vgl. S. 15) keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und nach Abzug der vom SEM auszurichtenden Parteientschädigung (vgl. vorstehend E. 13.2) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'700.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'700.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: