Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 August 2025 E. 7.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. A44/11 S. 6 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Per- son führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimat- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be-
D-6603/2025 Seite 7 handlung grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2), dass die Feststellung, eine nach schweizerischen Standards verordnete Behandlung könne im Herkunfts- respektive Heimatland nicht fortgesetzt werden, den Vollzug der Wegweisung folglich nicht ohne weiteres unzu- mutbar macht (vgl. Urteil des BVGer E-4462/2023 vom 4. September 2023 S. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit verlangt werden kann, wenn der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung im Herkunfts- oder Heimatland gewährleistet ist, wobei darunter die allgemein- und notfall- medizinische Versorgung zu verstehen ist, die zur Gewährleistung der Menschenwürde unbedingt erforderlich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinden, somit einerseits die Schwere ihrer gesundheitlichen Leiden und andererseits der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung ausschlaggebend ist (vgl. Ur- teil des BVGer E-4462/2023 vom 4. September 2023 S. 12), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner gesundheitlichen Beschwer- den (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome, Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. Beschwerdebeilage 3) entnehmen lässt und folglich nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4173/2025 vom 4. Au- gust 2025 E. 7.3.2; E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3), dass seine Leiden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Be- richt vom 21. August 2025 vorwiegend einer ambulanten psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung (im Rhythmus von zwei bis vier Wo- chen) bedürfen und er das Medikament Remeron einnimmt (vgl. Be- schwerdebeilage 3), dass mit der Vorinstanz anzunehmen ist, im Bedarfsfall könne sich der Be- schwerdeführer auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal auch wenn das Antidepressivum Remeron (Wirkstoff: Mirtazapin) im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht erhältlich ist, ihm beispielsweise mit dem in Bu- rundi erhältlichen Fluoxetin Alternativen zur Verfügung stehen (vgl. SEM, Note Burundi, Système de santé, traitements, médicaments, 10. Dez-
D-6603/2025 Seite 8 ember 2024, S. 40), womit der Zugang zur grundlegenden medizinischen Versorgung gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, insbesondere zur geregelten Therapiean- passung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass eine Suizidneigung dem Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis des Gerichts und der Rechtsprechung des EGMR sodann ebenfalls nicht entgegensteht und vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2), dass im Falle einer Verschärfung der suizidalen Tendenzen des Beschwer- deführers dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorgani- sation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2963/ 2020 13. März 2024 E. 7.1.5.4), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind
D-6603/2025 Seite 9 (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6603/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. April 2024 respektive 13. Februar 2025 jeweils im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi und habe zuletzt in B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahr 2015 an mehreren Demonstrationen teilgenommen, weshalb er in den Jahren 2019 und 2022 durch den Chef der Imbonerakure und den Geheimdienst bedroht und misshandelt worden sei, zudem sei ihm unterstellt worden, Mitglied der Forces Nationales de Libération (FNL) zu sein, dass auch seine Eltern von den Imbonerakure bedroht und körperlich angegangen worden seien, zudem sei einer seiner Brüder entführt worden und gelte seither als verschwunden, dass er Burundi im Oktober 2022 auf legalem Wege verlassen habe und auf dem Luftweg über Serbien in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (tags darauf eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht der Integrierten Psychiatrie (...) vom 21. August 2025 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, lässt sich doch alleine aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine (sinngemäss gerügte) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ableiten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch mit der aktuellen Lage im Heimatstaat - und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass es ihm denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 25 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass auch die sinngemäss gerügte Vornahme einer antizipierten Beweis-würdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität und Übersetzung des ausschliesslich in Kopie eingereichten handschriftlichen Beweismittels, welches kaum leserlich ist und behauptungsweise eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers betrifft, nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz dieses nicht in Frage stellt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass die Argumente in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung umzustossen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus den Erklärungsversuchen betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert wirken, dass bereits sein Hauptvorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an Massenprotesten im Jahr 2015, Jahre später und ohne weiteres in den Fokus der Behörden geraten, nicht logisch nachvollziehbar ist, dass auch das behauptete Interesse der Imbonerakure an der Person des Beschwerdeführers, eines Tuktuk-Fahrers, der offensichtlich keinerlei politisches Profil aufweist (vgl. A20/11 F57 ff.), sehr unwahrscheinlich ist, dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, gerade eben «seine apolitische Ausrichtung» habe das Interesse an seiner Person geweckt (vgl. Beschwerde S. 15), ausweichend und nachgeschoben wirkt, weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi im Oktober 2022 Verfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb auch seine wiederholt geäusserte Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv unwahrscheinlich ist, dass die augenscheinlich problemlose Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2020 und seine offensichtlich legale Ausreise aus Burundi im Jahr 2022 (vgl. A20/11 F44 und A39/1) diese Einschätzung bestätigen, dass die Reisepassausstellung zwei Jahre vor der Ausreise darüber hinaus vermuten lässt, der Beschwerdeführer habe bereits Jahre zuvor geplant, den Heimatstaat zu verlassen (vgl. a.a.O.), dass, nachdem die geltend gemachte Bedrohungslage im Heimatstaat unwahrscheinlich ist, auch die angebliche Reflexverfolgung gegen Familienmitglieder (Verschwinden eines Bruders und Misshandlung der Eltern; vgl. A20/11 F40 und A32/21 F7) nicht geglaubt werden kann, zumal es sich dabei ohnehin um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4173/2025 vom 4. August 2025 E. 7.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. A44/11 S. 6 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be-handlung grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2), dass die Feststellung, eine nach schweizerischen Standards verordnete Behandlung könne im Herkunfts- respektive Heimatland nicht fortgesetzt werden, den Vollzug der Wegweisung folglich nicht ohne weiteres unzumutbar macht (vgl. Urteil des BVGer E-4462/2023 vom 4. September 2023 S. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit verlangt werden kann, wenn der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung im Herkunfts- oder Heimatland gewährleistet ist, wobei darunter die allgemein- und notfall-medizinische Versorgung zu verstehen ist, die zur Gewährleistung der Menschenwürde unbedingt erforderlich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befinden, somit einerseits die Schwere ihrer gesundheitlichen Leiden und andererseits der Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des BVGer E-4462/2023 vom 4. September 2023 S. 12), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. Beschwerdebeilage 3) entnehmen lässt und folglich nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4173/2025 vom 4. August 2025 E. 7.3.2; E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3), dass seine Leiden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht vom 21. August 2025 vorwiegend einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (im Rhythmus von zwei bis vier Wochen) bedürfen und er das Medikament Remeron einnimmt (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass mit der Vorinstanz anzunehmen ist, im Bedarfsfall könne sich der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal auch wenn das Antidepressivum Remeron (Wirkstoff: Mirtazapin) im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht erhältlich ist, ihm beispielsweise mit dem in Burundi erhältlichen Fluoxetin Alternativen zur Verfügung stehen (vgl. SEM, Note Burundi, Système de santé, traitements, médicaments, 10. Dez-ember 2024, S. 40), womit der Zugang zur grundlegenden medizinischen Versorgung gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, insbesondere zur geregelten Therapieanpassung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass eine Suizidneigung dem Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis des Gerichts und der Rechtsprechung des EGMR sodann ebenfalls nicht entgegensteht und vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-2937/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.2), dass im Falle einer Verschärfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch deren fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2963/ 2020 13. März 2024 E. 7.1.5.4), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne