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E-4051/2024

E-4051/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – aus B._______ stammender Tutsi burundischer Staatsangehörigkeit – suchte am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen und am 9. Februar 2023 erfolgte die Zuteilung in das erwei- terte Verfahren. B. Im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Dezember 2022 und der Anhörung vom 3. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei- nes Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe einen älteren Bruder, der an den Demonstrationen im Jahr 2015 teilgenommen habe. Dieser habe das Land 2016 verlassen und sei bis heute unbekannten Aufenthalts. Auch sein Vater habe Probleme gehabt, wobei er die Gründe dafür nicht kenne. Sein Vater habe mit ihm nicht darüber sprechen wollen, weil er dafür noch zu jung gewesen sei. Er habe lediglich miterlebt, dass seit 2014 häu- fig Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und mit seinem Vater geredet oder ihn mitgenommen hätten. Er vermute, dass die Probleme et- was mit dem Konflikt zwischen seinem Vater und dem ehemaligen Nach- barn in Burundi zu tun hätten. Dieser Nachbar sei Oberst und eine mäch- tige und einflussreiche Person. Dieser sei ethnischer Hutu und würde der Regierungspartei «C._______» (…) angehören. Er habe ihr Haus kaufen wollen, damit ihm das ganze Grundstück gehöre. Auch habe er keine eth- nische Tutsi in seiner Nähe haben wollen. Im April 2022 sei er, der Beschwerdeführer, aus unbekanntem Grund zwei- mal festgenommen worden und zum gleichen Zeitpunkt habe er es das letzte Mal erlebt, dass die Polizei zuhause aufgetaucht sei. Ein Freund, der sich bei ihm zuhause aufgehalten habe, habe ein Video seiner Verhaftung gemacht beziehungsweise diese fotografiert. Nach diesem Vorfall sei er ins Internat zurückgekehrt. Anfangs August 2022 sei sein Onkel zu ihm ins In- ternat gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater angeblich getö- tet und seine Mutter angeblich verschleppt worden seien. Auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, werde gesucht. Er müsse so rasch wie möglich das Land verlassen. Die Gründe dafür werde er ihm erst erzählen, sobald er in Sicherheit sei. Er sei nicht mehr nach D._______, sondern zu seinem Onkel nach E._______, B._______, gegangen, wo er eine Nacht verbracht habe. Am 2. oder 3. August 2022 sei er zusammen mit seinem Onkel mit dem Auto nach F._______ gefahren. Von dort sei er über G._______ und

E-4051/2024 Seite 3 die H._______ nach I._______ geflogen. In I._______ sei sein Onkel ver- schwunden. Deshalb sei mit einer anderen burundischen Familie weiterge- reist und über Kroatien und Italien am 12. November 2024 in die Schweiz gelangt. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde ein. Er gab hierzu an, sein Onkel, der in I._______ verschwunden sei, habe alle Papiere auf sich gehabt. Das Original der Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel zuhause in Burundi. Im Weiteren reichte der Beschwer- deführer einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 wies der zuständige Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kos- tenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-4051/2024 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-4051/2024 Seite 5 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asyl- vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständi- ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5 Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemach- ten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ein.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung vom 27. De- zember 2022 geltend gemacht, dass er weder etwas über die Probleme seines Vaters gewusst noch seine eigenen Ausreisegründe überhaupt ge- kannt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass die Probleme möglicherweise etwas mit dem Nachbarn aus Burundi, einem Oberst, zu tun haben könnten. Es falle auf, dass der angebliche Konflikt zwischen seinem Vater und dem Oberst erst im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen und nicht bereits anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht worden sei. Nach den Gründen des verspäteten Vorbringens ge- fragt, habe er erklärt, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz über- haupt erst Gedanken über seine Ausreisegründe gemacht habe. Da er nur diesen einen Konflikt, den seine Eltern mit jemandem gehabt hätten, kenne, denke er, dass es daran liege. Angesichts dessen, dass ihm anläss- lich der Erstbefragung mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Ausreisegründe dazulegen, vermöge diese Erklärung nicht zu über- zeugen. Seinen Angaben zufolge handle es sich beim erwähnten Konflikt um einen langanhaltenden Streit, der angeblich gar zum Tod seines Vaters und Verschwinden seiner Mutter sowie zu seiner Ausreise geführt habe, weshalb es unrealistisch erscheine, dass er zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nichts über die Hintergründe dieser Probleme gewusst haben wolle. Dementsprechend sei das Vorbringen bezüglich des Konflikts mit dem genannten Oberst als nachgeschoben zu erachten.

E. 5.2 Im Weiteren seien die Schilderungen der geltend gemachten Vorbrin- gen insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen. Zunächst sei festzustel- len, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, obwohl er angeblich legal mit seinem eigenen Reisepass aus Bu- rundi ausgereist sei. Er habe geltend gemacht, dass sein Onkel, der in

E-4051/2024 Seite 6 I._______ verschwunden sei, alle seine Papiere auf sich getragen habe. Der Beweiswert der in Kopie eingereichten Identitätspapiere und Geburts- urkunde sei gering. Entsprechend stehe die Identität des Beschwerdefüh- rers nicht fest. Im Weiteren erscheine es realitätsfremd, dass er nichts über die Gründe der Verhaftung seines Vaters und selbst über seine Eigenen nichts gewusst habe. Auch erscheine es realitätsfremd, dass er nicht ge- wusst haben solle, ob sein Vater politisch aktiv gewesen sei. Die Erklärung dafür, er sei die ganze Zeit im Internat gewesen, überzeuge nicht. Gleich- ermassen unsubstantiiert und unplausibel sei die Angabe, dass ihm der Onkel die Ausreisegründe nicht genannt habe. Es sei anzunehmen, dass sein Onkel spätestens auf der Reise nach Europa genug Zeit gehabt hätte, ihm die Hintergründe der angeblichen Verfolgung sowie auch die Um- stände des angeblichen Todes des Vaters sowie der Mitnahme seiner Mut- ter zu erklären. Auch seien die Ausführungen über das plötzliche Ver- schwinden seines Onkels in I._______ äusserst fraglich. Auch seien die Schilderung der eigenen Verhaftungen inkonsistent ausge- fallen. In der Erstbefragung habe er bloss angegeben, er sei zweimal in- haftiert worden, sei aber nicht lange dort gewesen (vgl. A16 F7.02). lm Rah- men der Anhörung habe er sodann ausgeführt, dass er im April 2022 zwei- mal verhaftet worden sei. Er habe einmal dort übernachtet und einmal sei er ein paar Stunden festgehalten worden (vgl. A20 F54 ff.). Angaben zu diesen Ereignissen seien auffallend unbestimmt ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, dass die beiden Inhaftierungen genau gleich abge- laufen seien. Er sei in einem engen und überfüllten Zimmer mit zirka 15 Personen eingesperrt gewesen und habe die ganze Nacht stehen müssen. Die fremden Personen, die auch dort inhaftiert gewesen seien, seien Ban- diten gewesen und hätten ihn geschlagen und Geld von ihm verlangt. Den Grund für seine Festnahmen habe er nicht erfahren (vgl. A20 F60 ff.). Zu seinem letzten Kontakt mit der Polizei im April 2022 habe er bloss ausge- sagt, dass zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und ver- sucht hätten, ihm Handschellen anzulegen. Als sein Freund, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei, die Szene fotografiert beziehungsweise auf Video aufgenommen habe, hätten die Polizisten von ihm abgelassen und seien gegangen (vgl. A20 F65 f.). Zum einen fehle es diesen Schilderungen an den für persönlich erlebte einschneidende Erlebnisse typischen Real- kennzeichen. Zum anderen sei die beschriebene Reaktion der burundi- schen Polizei kaum realitätsnah.

E. 5.3 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er abweichend von der Aussage in der

E-4051/2024 Seite 7 Erstbefragung, wonach sein Freund anlässlich der Verhaftung ein Video gemacht habe, im Rahmen der Anhörung angegeben, dass sein Freund das Vorgehen der Polizei fotografiert habe (vgl. A16 F.703; F20 F69 f.). Auch bezüglich seines Bruders habe er sich widersprüchlich geäussert. In der Erstbefragung habe er angegeben, sein älterer Bruder habe 2015 de- monstriert und danach das Land verlassen müssen, wobei er nicht wisse, wo er sich jetzt befinde (vgl. A16 F3.01). In der Anhörung habe er davon abweichend geltend gemacht, dass er keinen Kontakt zu seinem Bruder mehr gehabt habe, weil er die ganze Zeit im Internat gewesen sei und dort kein Handy gehabt habe, ihm sein Vater bei seiner Rückkehr aber gesagt habe, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe (vgl. A20 F17).

E. 5.4 Aufgrund der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass es sich um einen konstruier- ten Sachverhalt handle. An dieser Einschätzung änderten auch die einge- reichte 15 sekundenlange Videoaufnahme nichts, in der zu sehen sei, wie sich ein Polizist mit einer am Boden liegenden Person raufe. Daraus lasse sich weder ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers beweisen noch eine Verbindung zu seinen Vorbringen herstellen. Aufgrund der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen sei auch die Behauptung, in der Heimat keine Fa- milienangehörigen mehr zu haben, nicht glaubhaft.

E. 6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM seien seine Vorbringen sehr wohl als glaubhaft zu erachten.

E. 6.1 Vorab wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung vom 27. Dezember 2022 erst 17-jährig und aufgrund der strapaziösen Reise angeschlagen gewesen sei. So befinde er sich seit Mai 2023 in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Im ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom (…) werde festgehalten, dass er aufgrund seiner Erfahrungen in der Kindheit an einer akuten traumatischen Trauer- reaktion sowie einer depressiven Symptomatik leide. Dem psychischen Zu- stand sei bei der Beurteilung seiner Aussagen anlässlich der Befragungen Rechnung zu tragen, was das SEM nicht getan habe. Zudem sei die Kom- munikation mit dem Dolmetscher erschwert gewesen, weil letzterer mut- masslich aus J._______ und nicht aus Burundi stamme.

E. 6.2 Hinsichtlich des Vorwurfs in der angefochtenen Verfügung, wonach er erst anlässlich der Anhörung den Konflikt mit einem Nachbarn erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass einer summarischen Befragung nur ein

E-4051/2024 Seite 8 geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem sei ihm von der befragenden Person gesagt worden, dass er die Gesuchsgründe nur zusammengefasst beschreiben solle. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er die Schwierigkeiten des Vaters mit dem Nachbar bei der Erstbefragung da- mals nicht erwähnt habe.

E. 6.3 Weiter habe das SEM es als nicht plausibel erachtet, dass er nichts über die Hintergründe dieser Probleme gewusst habe, obwohl sowohl sein Vater als auch er selbst Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Spätestens nach der Verhaftung hätte ihm der Vater die Ursachen erklären müssen. Eine Argumentation mit der Plausibilität sei problematisch, da Plausibilität ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept sei. Bei ihm komme hinzu, dass er einen grossen Teil seines Lebens im Internat verbracht habe und nur während der Schulferien zuhause gewesen sei. Entsprechend hät- ten die Eltern ihn möglichst nicht mit Problemen behelligen wollen. Aus gleichem Grund gehe fehl, wenn die Vorinstanz als unplausibel erachte, dass er nicht wisse, ob sein Vater überhaupt politisch aktiv gewesen sei. Auch der vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich seines letztmaligen Kontakts mit der Polizei könne nicht gefolgt werden. Dabei argumentiere diese erneut mit einer fehlenden Plausibilität. Es könne gerade auch für die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn eine Ausnahmesituation anders geschil- dert werde, als dass es eine Drittperson, die von aussen auf das Gesche- hen blicke, tun würde oder erwarte. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Video hinzuweisen. Im Weiteren sei zu beanstanden, dass aus den Ausführungen im Asylentscheid nicht her- vorgehe, inwiefern die Ausführungen über das Verschwinden des Onkels in I._______ «äusserst fraglich» seien. Das Verschwinden des Onkels er- scheine aufgrund der rechtswidrigen und rabiaten Vorgehensweise der serbischen Sicherheitsbehörden durchaus plausibel.

E. 6.4 Letztlich sei unzutreffend, dass die Schilderungen stereotyp und emo- tionslos ausgefallen seien. Er sei in der Lage gewesen, den Gefängnisauf- enthalt zeitlich altersadäquat einzuordnen («in den Osterferien», vgl. A20 F56), und habe die Umstände wie namentlich das Zimmer («eng»), die dort anwesenden Personen («zirka 15») beschrieben und erwähnt, dass er von «fremden Personen» geschlagen worden sei und es sich bei den anderen Inhaftierten um «Betrüger und Banditen» gehandelt habe (vgl. A20 F63).

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Asylvor- bringen die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzun- gen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.4) verwiesen werden.

E. 7.2 Hinsichtlich der Hinweise in der Beschwerde auf das Alter des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung, dessen psychische Verfas- sung und angebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ist festzuhalten, dass dieser ausdrücklich angab, den Dolmetscher gut ver- standen zu haben (vgl. act 16 F9.02 sowie act 20 F1). Den Akten können ferner auch keine Hinweise entnommen werden, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder sich ausreichend zu ar- tikulieren. Im Weiteren war die Befragungsweise während der Anhörung rücksichtsvoll und auch altersentsprechend.

E. 7.3 Bezüglich des Erklärungsversuches in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sowohl den Konflikt mit einem Nachbar als auch seine Inhaftierung über Nacht anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt habe, weil er dazu angehalten worden sei, sich kurz zu halten, ist festzustellen, dass die genannten Vorbringen den Kern der vorgebrachten Fluchtgründe bilden, weshalb augenscheinlich kein Grund besteht, dies bei der Erstbe- fragung nicht zu erwähnen. Diese sind als nachgeschoben zu erachten. Ebenso wenig vermag der Hinweis in der Beschwerde, wonach es sich bei der vorinstanzlichen Argumentation der fehlenden Plausibilität um ein kul- turell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle, die vom SEM fest- gestellten realitätsfremden Elemente in wesentlichen Punkten (Nichtwis- sen, ob der Vater politisch tätig, Unkenntnis der Ausreisegründe) zu erklä- ren. Eine Person, die überstürzt ihr Heimatland verlassen und somit ihr ge- samtes bisheriges Leben aufgeben muss, kennt die Gründe für eine solche Ausreise. Es ist realitätsfremd, dass der Onkel des Beschwerdeführers die- sen hierüber im Unklaren gelassen haben sollte. Genauso realitätsfern er- scheint auch, dass Beschwerdeführer sich hiernach gar nicht erst für diese Gründe interessiert und nachgehakt hätte, um umgehend die näheren Um- stände in Erfahrung zu bringen.

E-4051/2024 Seite 10 Im Weiteren ist bezüglich der Argumentation in der Beschwerde, wonach das Verschwinden des Onkels aufgrund der rechtswidrigen und rabiaten Vorgehensweise der (…) Sicherheitsbehörden plausibel erscheine, festzu- halten, dass die diesbezüglichen Angaben zum Verschwinden seines On- kels äusserst unbestimmt ausgefallen sind. Dies trifft auch auf die Schilde- rungen seiner angeblichen Haft zu. Die in der Beschwerde aufgeführten einzelnen Beschreibungen, beispielsweise der Zelle und der dort anwesen- den Mithäftlinge («eng», «zirka 15»), sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Realkennzeichen, sondern vielmehr Ausdruck einer auffallend bruchstückhaften, rudimentären Schilderung von mutmasslich nicht selbst Erlebtem. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei den Vor- bringen um ein Konstrukt handelt, zu bestätigen. Daran ändert letztlich auch die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Videoaufnahme nichts. Weder ist aus den Aufnahmen klar ersichtlich, ob es sich bei der Person, die sich mit einem Polizisten rauft, um den Be- schwerdeführer handelt, noch in welchem Zusammenhang die Auseinan- dersetzung stattgefunden haben soll.

E. 7.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

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E. 8.3.1 Ist der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Obwohl es in Burundi anläss- lich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und bis heute stetig verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus B._______ in der Provinz K._______ zu stammen. Die Sicherheitslage in B._______ könne als stabil bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei jung, habe keine familiären Verpflichtungen und könne eine solide Schulbildung vorweisen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er die Schule nicht abschliessen und im Anschluss studieren oder einen Beruf erlernen könne. Da er ein Internat besucht und sein Onkel die Reise in die Schweiz finanziert habe, sei anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr mit familiärer finanzieller Unterstützung rechnen könne. Ferner lägen aufgrund der Aktenlage auch keine Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den schliessen liessen. Gemäss den medizinischen Unterlagen vom

23. Januar 2023 weise er zwar Symptome einer Posttraumatischen Belas- tungsstörung mit Suizidgedanken auf und es sei damals eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden. Weitere Abklärungen betreffend die gesundheitliche Situation hätten aber ergeben, dass seine psychiatrische Behandlung im Frühsommer 2023 beendet worden sei, er sich nicht mehr in Behandlung befinde, er keine solche verlange und er ebenfalls keine Medikamente nehmen. Ohnehin sei in Burundi eine psychiatrisch-psycho- logische Behandlung möglich, so beispielsweise im öffentlichen (…), oder im privaten (…). Beide Spitäler befänden sich in der Hauptstadt B._______. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb auf das Einfordern beziehungsweise Abwar- ten weiterer Arztberichte verzichtet werden könne. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hin- reichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Burundi ge- währleistet. Der Wegweisungsvollzug sei unter Würdigung aller Umstände und der Aktenlage daher zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch in Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Be- richts der behandelnden Ärztin vom 24. Juni 2024 an. Aus dem

E-4051/2024 Seite 13 entsprechenden Bericht geht sodann auch hervor, dass sich der psychi- sche Zustand des Betroffenen bis zum Erhalt des Asylentscheids stabili- siert und verbessert hat. Dass er erst nach Erhalt des negativen Asylent- scheids nun eine gewisse Verschlechterung erfahren hat, fällt letztlich nicht entscheidend ins Gewicht und vermag insbesondere an der von der Vo- rinstanz aufgezeigten ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Hei- matland nichts zu ändern. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht vom 24. Juni 2024 sich stellenweise ohnehin auf behauptete Sachum- stände abstützt, die durch die Migrationsbehörden als unglaubhaft einge- stuft wurden. Letztlich obliegt es nun dem Beschwerdeführer, sich zusammen mit den behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizini- sche Rückkehrhilfe stellen kann und auch im Rahmen der entsprechenden Vollzugsmodalitäten, seiner psychischen Gesundheit in angemessener Form begegnet werden kann. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Sach- und Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor über gewisse soziale und familiäre Bin- dungen verfügt, die ihn im Bedarfsfall ergänzend bei seiner Rückkehr un- terstützen können.

E. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

E-4051/2024 Seite 14 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4051/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4051/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabrielle Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Patrick Burger, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - aus B._______ stammender Tutsi burundischer Staatsangehörigkeit - suchte am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen und am 9. Februar 2023 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Dezember 2022 und der Anhörung vom 3. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe einen älteren Bruder, der an den Demonstrationen im Jahr 2015 teilgenommen habe. Dieser habe das Land 2016 verlassen und sei bis heute unbekannten Aufenthalts. Auch sein Vater habe Probleme gehabt, wobei er die Gründe dafür nicht kenne. Sein Vater habe mit ihm nicht darüber sprechen wollen, weil er dafür noch zu jung gewesen sei. Er habe lediglich miterlebt, dass seit 2014 häufig Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und mit seinem Vater geredet oder ihn mitgenommen hätten. Er vermute, dass die Probleme etwas mit dem Konflikt zwischen seinem Vater und dem ehemaligen Nachbarn in Burundi zu tun hätten. Dieser Nachbar sei Oberst und eine mächtige und einflussreiche Person. Dieser sei ethnischer Hutu und würde der Regierungspartei «C._______» (...) angehören. Er habe ihr Haus kaufen wollen, damit ihm das ganze Grundstück gehöre. Auch habe er keine ethnische Tutsi in seiner Nähe haben wollen. Im April 2022 sei er, der Beschwerdeführer, aus unbekanntem Grund zweimal festgenommen worden und zum gleichen Zeitpunkt habe er es das letzte Mal erlebt, dass die Polizei zuhause aufgetaucht sei. Ein Freund, der sich bei ihm zuhause aufgehalten habe, habe ein Video seiner Verhaftung gemacht beziehungsweise diese fotografiert. Nach diesem Vorfall sei er ins Internat zurückgekehrt. Anfangs August 2022 sei sein Onkel zu ihm ins Internat gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater angeblich getötet und seine Mutter angeblich verschleppt worden seien. Auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, werde gesucht. Er müsse so rasch wie möglich das Land verlassen. Die Gründe dafür werde er ihm erst erzählen, sobald er in Sicherheit sei. Er sei nicht mehr nach D._______, sondern zu seinem Onkel nach E._______, B._______, gegangen, wo er eine Nacht verbracht habe. Am 2. oder 3. August 2022 sei er zusammen mit seinem Onkel mit dem Auto nach F._______ gefahren. Von dort sei er über G._______ und die H._______ nach I._______ geflogen. In I._______ sei sein Onkel verschwunden. Deshalb sei mit einer anderen burundischen Familie weitergereist und über Kroatien und Italien am 12. November 2024 in die Schweiz gelangt. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde ein. Er gab hierzu an, sein Onkel, der in I._______ verschwunden sei, habe alle Papiere auf sich gehabt. Das Original der Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel zuhause in Burundi. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme ein. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. Die Vorinstanz stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ein. 5.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung vom 27. Dezember 2022 geltend gemacht, dass er weder etwas über die Probleme seines Vaters gewusst noch seine eigenen Ausreisegründe überhaupt gekannt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass die Probleme möglicherweise etwas mit dem Nachbarn aus Burundi, einem Oberst, zu tun haben könnten. Es falle auf, dass der angebliche Konflikt zwischen seinem Vater und dem Oberst erst im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen und nicht bereits anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht worden sei. Nach den Gründen des verspäteten Vorbringens gefragt, habe er erklärt, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz überhaupt erst Gedanken über seine Ausreisegründe gemacht habe. Da er nur diesen einen Konflikt, den seine Eltern mit jemandem gehabt hätten, kenne, denke er, dass es daran liege. Angesichts dessen, dass ihm anlässlich der Erstbefragung mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Ausreisegründe dazulegen, vermöge diese Erklärung nicht zu überzeugen. Seinen Angaben zufolge handle es sich beim erwähnten Konflikt um einen langanhaltenden Streit, der angeblich gar zum Tod seines Vaters und Verschwinden seiner Mutter sowie zu seiner Ausreise geführt habe, weshalb es unrealistisch erscheine, dass er zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nichts über die Hintergründe dieser Probleme gewusst haben wolle. Dementsprechend sei das Vorbringen bezüglich des Konflikts mit dem genannten Oberst als nachgeschoben zu erachten. 5.2 Im Weiteren seien die Schilderungen der geltend gemachten Vorbringen insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen. Zunächst sei festzustellen, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe, obwohl er angeblich legal mit seinem eigenen Reisepass aus Burundi ausgereist sei. Er habe geltend gemacht, dass sein Onkel, der in I._______ verschwunden sei, alle seine Papiere auf sich getragen habe. Der Beweiswert der in Kopie eingereichten Identitätspapiere und Geburtsurkunde sei gering. Entsprechend stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Im Weiteren erscheine es realitätsfremd, dass er nichts über die Gründe der Verhaftung seines Vaters und selbst über seine Eigenen nichts gewusst habe. Auch erscheine es realitätsfremd, dass er nicht gewusst haben solle, ob sein Vater politisch aktiv gewesen sei. Die Erklärung dafür, er sei die ganze Zeit im Internat gewesen, überzeuge nicht. Gleichermassen unsubstantiiert und unplausibel sei die Angabe, dass ihm der Onkel die Ausreisegründe nicht genannt habe. Es sei anzunehmen, dass sein Onkel spätestens auf der Reise nach Europa genug Zeit gehabt hätte, ihm die Hintergründe der angeblichen Verfolgung sowie auch die Umstände des angeblichen Todes des Vaters sowie der Mitnahme seiner Mutter zu erklären. Auch seien die Ausführungen über das plötzliche Verschwinden seines Onkels in I._______ äusserst fraglich. Auch seien die Schilderung der eigenen Verhaftungen inkonsistent ausgefallen. In der Erstbefragung habe er bloss angegeben, er sei zweimal inhaftiert worden, sei aber nicht lange dort gewesen (vgl. A16 F7.02). lm Rahmen der Anhörung habe er sodann ausgeführt, dass er im April 2022 zweimal verhaftet worden sei. Er habe einmal dort übernachtet und einmal sei er ein paar Stunden festgehalten worden (vgl. A20 F54 ff.). Angaben zu diesen Ereignissen seien auffallend unbestimmt ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, dass die beiden Inhaftierungen genau gleich abgelaufen seien. Er sei in einem engen und überfüllten Zimmer mit zirka 15 Personen eingesperrt gewesen und habe die ganze Nacht stehen müssen. Die fremden Personen, die auch dort inhaftiert gewesen seien, seien Banditen gewesen und hätten ihn geschlagen und Geld von ihm verlangt. Den Grund für seine Festnahmen habe er nicht erfahren (vgl. A20 F60 ff.). Zu seinem letzten Kontakt mit der Polizei im April 2022 habe er bloss ausgesagt, dass zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und versucht hätten, ihm Handschellen anzulegen. Als sein Freund, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei, die Szene fotografiert beziehungsweise auf Video aufgenommen habe, hätten die Polizisten von ihm abgelassen und seien gegangen (vgl. A20 F65 f.). Zum einen fehle es diesen Schilderungen an den für persönlich erlebte einschneidende Erlebnisse typischen Realkennzeichen. Zum anderen sei die beschriebene Reaktion der burundischen Polizei kaum realitätsnah. 5.3 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er abweichend von der Aussage in der Erstbefragung, wonach sein Freund anlässlich der Verhaftung ein Video gemacht habe, im Rahmen der Anhörung angegeben, dass sein Freund das Vorgehen der Polizei fotografiert habe (vgl. A16 F.703; F20 F69 f.). Auch bezüglich seines Bruders habe er sich widersprüchlich geäussert. In der Erstbefragung habe er angegeben, sein älterer Bruder habe 2015 demonstriert und danach das Land verlassen müssen, wobei er nicht wisse, wo er sich jetzt befinde (vgl. A16 F3.01). In der Anhörung habe er davon abweichend geltend gemacht, dass er keinen Kontakt zu seinem Bruder mehr gehabt habe, weil er die ganze Zeit im Internat gewesen sei und dort kein Handy gehabt habe, ihm sein Vater bei seiner Rückkehr aber gesagt habe, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe (vgl. A20 F17). 5.4 Aufgrund der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten in den Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. An dieser Einschätzung änderten auch die eingereichte 15 sekundenlange Videoaufnahme nichts, in der zu sehen sei, wie sich ein Polizist mit einer am Boden liegenden Person raufe. Daraus lasse sich weder ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers beweisen noch eine Verbindung zu seinen Vorbringen herstellen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Behauptung, in der Heimat keine Familienangehörigen mehr zu haben, nicht glaubhaft. 6. In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM seien seine Vorbringen sehr wohl als glaubhaft zu erachten. 6.1 Vorab wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung vom 27. Dezember 2022 erst 17-jährig und aufgrund der strapaziösen Reise angeschlagen gewesen sei. So befinde er sich seit Mai 2023 in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Im ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin vom (...) werde festgehalten, dass er aufgrund seiner Erfahrungen in der Kindheit an einer akuten traumatischen Trauerreaktion sowie einer depressiven Symptomatik leide. Dem psychischen Zustand sei bei der Beurteilung seiner Aussagen anlässlich der Befragungen Rechnung zu tragen, was das SEM nicht getan habe. Zudem sei die Kommunikation mit dem Dolmetscher erschwert gewesen, weil letzterer mutmasslich aus J._______ und nicht aus Burundi stamme. 6.2 Hinsichtlich des Vorwurfs in der angefochtenen Verfügung, wonach er erst anlässlich der Anhörung den Konflikt mit einem Nachbarn erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass einer summarischen Befragung nur ein geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem sei ihm von der befragenden Person gesagt worden, dass er die Gesuchsgründe nur zusammengefasst beschreiben solle. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er die Schwierigkeiten des Vaters mit dem Nachbar bei der Erstbefragung damals nicht erwähnt habe. 6.3 Weiter habe das SEM es als nicht plausibel erachtet, dass er nichts über die Hintergründe dieser Probleme gewusst habe, obwohl sowohl sein Vater als auch er selbst Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Spätestens nach der Verhaftung hätte ihm der Vater die Ursachen erklären müssen. Eine Argumentation mit der Plausibilität sei problematisch, da Plausibilität ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept sei. Bei ihm komme hinzu, dass er einen grossen Teil seines Lebens im Internat verbracht habe und nur während der Schulferien zuhause gewesen sei. Entsprechend hätten die Eltern ihn möglichst nicht mit Problemen behelligen wollen. Aus gleichem Grund gehe fehl, wenn die Vorinstanz als unplausibel erachte, dass er nicht wisse, ob sein Vater überhaupt politisch aktiv gewesen sei. Auch der vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich seines letztmaligen Kontakts mit der Polizei könne nicht gefolgt werden. Dabei argumentiere diese erneut mit einer fehlenden Plausibilität. Es könne gerade auch für die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn eine Ausnahmesituation anders geschildert werde, als dass es eine Drittperson, die von aussen auf das Geschehen blicke, tun würde oder erwarte. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Video hinzuweisen. Im Weiteren sei zu beanstanden, dass aus den Ausführungen im Asylentscheid nicht hervorgehe, inwiefern die Ausführungen über das Verschwinden des Onkels in I._______ «äusserst fraglich» seien. Das Verschwinden des Onkels erscheine aufgrund der rechtswidrigen und rabiaten Vorgehensweise der serbischen Sicherheitsbehörden durchaus plausibel. 6.4 Letztlich sei unzutreffend, dass die Schilderungen stereotyp und emotionslos ausgefallen seien. Er sei in der Lage gewesen, den Gefängnisaufenthalt zeitlich altersadäquat einzuordnen («in den Osterferien», vgl. A20 F56), und habe die Umstände wie namentlich das Zimmer («eng»), die dort anwesenden Personen («zirka 15») beschrieben und erwähnt, dass er von «fremden Personen» geschlagen worden sei und es sich bei den anderen Inhaftierten um «Betrüger und Banditen» gehandelt habe (vgl. A20 F63). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Asylvorbringen die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.4) verwiesen werden. 7.2 Hinsichtlich der Hinweise in der Beschwerde auf das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhörung, dessen psychische Verfassung und angebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ist festzuhalten, dass dieser ausdrücklich angab, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act 16 F9.02 sowie act 20 F1). Den Akten können ferner auch keine Hinweise entnommen werden, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder sich ausreichend zu artikulieren. Im Weiteren war die Befragungsweise während der Anhörung rücksichtsvoll und auch altersentsprechend. 7.3 Bezüglich des Erklärungsversuches in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sowohl den Konflikt mit einem Nachbar als auch seine Inhaftierung über Nacht anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt habe, weil er dazu angehalten worden sei, sich kurz zu halten, ist festzustellen, dass die genannten Vorbringen den Kern der vorgebrachten Fluchtgründe bilden, weshalb augenscheinlich kein Grund besteht, dies bei der Erstbefragung nicht zu erwähnen. Diese sind als nachgeschoben zu erachten. Ebenso wenig vermag der Hinweis in der Beschwerde, wonach es sich bei der vorinstanzlichen Argumentation der fehlenden Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle, die vom SEM festgestellten realitätsfremden Elemente in wesentlichen Punkten (Nichtwissen, ob der Vater politisch tätig, Unkenntnis der Ausreisegründe) zu erklären. Eine Person, die überstürzt ihr Heimatland verlassen und somit ihr gesamtes bisheriges Leben aufgeben muss, kennt die Gründe für eine solche Ausreise. Es ist realitätsfremd, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesen hierüber im Unklaren gelassen haben sollte. Genauso realitätsfern erscheint auch, dass Beschwerdeführer sich hiernach gar nicht erst für diese Gründe interessiert und nachgehakt hätte, um umgehend die näheren Umstände in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren ist bezüglich der Argumentation in der Beschwerde, wonach das Verschwinden des Onkels aufgrund der rechtswidrigen und rabiaten Vorgehensweise der (...) Sicherheitsbehörden plausibel erscheine, festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben zum Verschwinden seines Onkels äusserst unbestimmt ausgefallen sind. Dies trifft auch auf die Schilderungen seiner angeblichen Haft zu. Die in der Beschwerde aufgeführten einzelnen Beschreibungen, beispielsweise der Zelle und der dort anwesenden Mithäftlinge («eng», «zirka 15»), sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine Realkennzeichen, sondern vielmehr Ausdruck einer auffallend bruchstückhaften, rudimentären Schilderung von mutmasslich nicht selbst Erlebtem. Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handelt, zu bestätigen. Daran ändert letztlich auch die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Videoaufnahme nichts. Weder ist aus den Aufnahmen klar ersichtlich, ob es sich bei der Person, die sich mit einem Polizisten rauft, um den Beschwerdeführer handelt, noch in welchem Zusammenhang die Auseinandersetzung stattgefunden haben soll. 7.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Ist der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Obwohl es in Burundi anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und bis heute stetig verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus B._______ in der Provinz K._______ zu stammen. Die Sicherheitslage in B._______ könne als stabil bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei jung, habe keine familiären Verpflichtungen und könne eine solide Schulbildung vorweisen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er die Schule nicht abschliessen und im Anschluss studieren oder einen Beruf erlernen könne. Da er ein Internat besucht und sein Onkel die Reise in die Schweiz finanziert habe, sei anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr mit familiärer finanzieller Unterstützung rechnen könne. Ferner lägen aufgrund der Aktenlage auch keine Umstände vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen schliessen liessen. Gemäss den medizinischen Unterlagen vom 23. Januar 2023 weise er zwar Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Suizidgedanken auf und es sei damals eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden. Weitere Abklärungen betreffend die gesundheitliche Situation hätten aber ergeben, dass seine psychiatrische Behandlung im Frühsommer 2023 beendet worden sei, er sich nicht mehr in Behandlung befinde, er keine solche verlange und er ebenfalls keine Medikamente nehmen. Ohnehin sei in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behandlung möglich, so beispielsweise im öffentlichen (...), oder im privaten (...). Beide Spitäler befänden sich in der Hauptstadt B._______. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb auf das Einfordern beziehungsweise Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet werden könne. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Burundi gewährleistet. Der Wegweisungsvollzug sei unter Würdigung aller Umstände und der Aktenlage daher zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch in Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichts der behandelnden Ärztin vom 24. Juni 2024 an. Aus dem entsprechenden Bericht geht sodann auch hervor, dass sich der psychische Zustand des Betroffenen bis zum Erhalt des Asylentscheids stabilisiert und verbessert hat. Dass er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids nun eine gewisse Verschlechterung erfahren hat, fällt letztlich nicht entscheidend ins Gewicht und vermag insbesondere an der von der Vorinstanz aufgezeigten ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nichts zu ändern. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht vom 24. Juni 2024 sich stellenweise ohnehin auf behauptete Sachumstände abstützt, die durch die Migrationsbehörden als unglaubhaft eingestuft wurden. Letztlich obliegt es nun dem Beschwerdeführer, sich zusammen mit den behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er allenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann und auch im Rahmen der entsprechenden Vollzugsmodalitäten, seiner psychischen Gesundheit in angemessener Form begegnet werden kann. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Sach- und Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor über gewisse soziale und familiäre Bindungen verfügt, die ihn im Bedarfsfall ergänzend bei seiner Rückkehr unterstützen können. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: