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D-2292/2025

D-2292/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Mai 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren wurde am 16. Juli 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der (…) an und stamme aus dem Distrikt B._______ in C._______. Am 30. Dezember 2021 habe er sich auf einem Platz aufgehalten, wo sich unterschiedliche Gruppen von Personen getroffen und auch über Politik unterhalten hätten. Darunter seien auch zivil gekleidete Imbonerakure gewesen, die dort heimlich Gespräche belauscht hätten. Er sei zusammen mit neun anderen Personen von einigen Imboner- akuren und Polizisten festgenommen und mit einem Fahrzeug zum Ge- heimdienst in D._______ gebracht worden. Sie seien dort befragt worden, wer von ihnen in Verbindung zu E._______ (nachfolgend E.________), dem früheren Präsidenten des CNDD-FFD (Conseil national pour la dé- fense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie), stehe. Eine solche Verbindung hätten alle abgestritten. Ihre Mobiltelefone seien ihnen weggenommen worden, um diese nach einem möglichen Kontakt zu E._________. zu durchsuchen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass ei- ner der Festgenommenen ([F.________]) tatsächlich in Kontakt zu E.________. gestanden habe. Jener F.________ sei mitgenommen wor- den und er habe ihn nie wieder gesehen. Der Beschwerdeführer habe F._______ sowie zwei der restlichen acht Personen gekannt. Alle acht seien dann in einem anderen Zimmer verhört und geschlagen worden, als sie an ihrer Aussage festgehalten hätten, nicht in Kontakt zu E._______. zu stehen. Sie hätten eine Nacht beim Geheimdienst verbracht und seien am nächsten Tag ins Zentralgefängnis G.________ gebracht und dort sechs Monate lang gefangen gehalten worden. Insbesondere die Essens- versorgung in Haft sei schwierig gewesen. Bei der Entlassung hätten sie ihre einbehaltenen Identitätsdokumente und Entlassungsbescheinigungen erhalten. Als sie nach draussen gegangen seien, hätten mehrere Polizisten nach ihnen gerufen und ihnen gesagt, dass der Fall noch nicht abgeschlos- sen sei. Sie seien erneut gefesselt worden, anschliessend seien ihre Au- gen verbunden worden und sie seien mit einem Fahrzeug in einen Wald gefahren worden. Sie hätten sich niederknieen müssen und seien geschla- gen worden. Er sei bewusstlos geworden. Als er einen Tag später wieder aufgewacht sei, habe er gesehen, dass die anderen Personen bis auf zwei

D-2292/2025 Seite 3 getötet worden seien. Die Polizisten seien nicht mehr vor Ort gewesen. Ihm sei es sehr schlecht gegangen, er habe Beinverletzungen gehabt und sei mit einer Schraube am Kopf verletzt worden. Er habe den Wald verlassen und sei mit einem Taxi zu seiner Schwester nach H.________ gefahren. Seine Schwester habe ihn wegen seiner Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Nach einer Nacht im Krankenhaus habe ihn seine Schwester aus Angst vor seiner erneuten Festnahme bei ihrer Freundin in I._______ un- tergebracht. Nach etwa zwei Wochen habe der Leiter der Imbonerakure den Beschwerdeführer zuhause gesucht. Weitere zwei Wochen später sei das Gleiche vorgefallen. Er habe befürchtet, dass die Imbonerakure seinen Aufenthaltsort ausfindig machen würden. Deshalb habe er sich zur Aus- reise entschlossen. Im September 2022, als er sich in Serbien aufgehalten habe, seien die Im- bonerakure erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau und seinen jüngeren Bruder geschlagen. Sie hätten gedroht, wiederzukom- men und den Bruder festzunehmen. Daraufhin seien seine Mutter, sein jün- gerer Bruder, seine Frau mit den Kindern und seine Schwester nach Ru- anda geflüchtet. Der Beschwerdeführer reichte neben Kopien seines Reisepasses und sei- ner identitätskarte folgende Beweismittel (in Kopie) ein: - Foto der Zähne nach Festnahme - Bescheinigung über Haftentlassung - Foto von Narbe am Bein - Arztbericht vom 3. Juni 2022 - Geburtsurkunde, ausgestellt am 13. Oktober 2022 - Ergänzender Arztbericht vom 3. Juni 2022 B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 3. März 2025 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2022 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2025 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Februar 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen

D-2292/2025 Seite 4 Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin. D. Am 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das

D-2292/2025 Seite 5 Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlings- rechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vertieft geprüft werden müsse.

E. 5.1.1 Die Verhaftung des Beschwerdeführers und der Vorwurf, Kontakt zu E.________ zu haben, erscheine vor dem Hintergrund unlogisch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei und auch nicht in Kontakt zu E.________. gestanden habe. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die burundischen Behörden überhaupt einen all- fälligen Kontakt zu dem bereits 2015 aus dem Gefängnis entflohenen E._______ als derart gravierend hätten einstufen sollen. Überdies sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Mithäftlinge erst of- fiziell freigelassen worden seien, um dann gleich wieder in Tötungsabsicht mitgenommen zu werden. Auch die Schilderungen der Suche nach ihm bei

D-2292/2025 Seite 6 seinen Familienangehörigen wiesen in Bezug auf die hierbei erfolgten Dro- hungen Widersprüche auf.

E. 5.1.2 Es sei zwar nach einer Gesamtwürdigung nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal in einem Gefängnis gewe- sen oder einen Vorfall wie denjenigen im Wald erlebt habe. Es müsse je- doch davon ausgegangen werden, dass dies in einem anderen Kontext geschehen sei, wobei angesichts des fehlenden politisch oppositionellen Profils des Beschwerdeführers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv un- wahrscheinlich sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin- gen festgehalten.

E. 5.2.1 Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Imbonerakure, Polizei und Geheimdienst Kontaktpersonen von E.________ ausfindig machen und bekämpfen wollten. Auch sei es plausibel, dass die Imbonerakure alle Ver- hafteten hätten töten wollen, um Spuren zu beseitigen und allfällige Zeu- gen zum Schweigen zu bringen und dies im Wald einfacher zu bewerkstel- ligen gewesen sei als im Gefängnis. Imbonerakure seien für viele Men- schenrechtsverletzungen verantwortlich und ihr willkürliches Handeln treffe auch vermeintliche Gegner der Machthaber wie den Beschwerdeführer. Auch seien dem Beschwerdeführer nicht unterschiedliche Angaben zu den Vorsprachen der Imbonerakure bei der Ehefrau vorzuwerfen, zumal es sich hierbei nicht um zentrale Asylvorbringen handle.

E. 5.2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts der anschaulichen und überzeugenden Schilderungen der Erlebnisse im Gefängnis und im Wald selber eingeräumt, es sei nach einer Gesamtwürdigung nicht auszuschlies- sen, dass er tatsächlich irgendwann einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt habe. Damit erachte die Vorinstanz die "zentralen Asylvorbringen" als glaubhaft, lege sich aber dann auf völlig nebensächliche Details fest, um eine generelle Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu konstruieren.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestäti- gen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-7). Eine Prüfung der

D-2292/2025 Seite 7 flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erübrigte sich insofern.

E. 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM, indem es nicht ausgeschlos- sen hat, dass der Beschwerdeführer einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt haben könnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), nicht gleichzeitig zent- rale Asylvorbingen für glaubhaft erachtet hat, wie in der Beschwerde be- hauptet. Das SEM hat nämlich zu Recht betont, dass angesichts der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ein solcher möglicher Vorfall in einem anderen Kontext geschehen sein müsse. Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass einem ähnlichen Vorfall wohl kein flücht- lingsrechtliches Motiv zugrunde liegen würde angesichts des fehlenden po- litischen Profils des Beschwerdeführers.

E. 6.1.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst wie das SEM ange- sichts der emotionalen Reaktionen des Beschwerdeführers bei den Schil- derungen der Erlebnisse nach der Freilassung und im Wald nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in einem nicht bekannten Zu- sammenhang einen gewaltsamen Vorfall erlebt hat. So machte er in der Anhörung vom 14. Mai 2024 lange Pausen, als er davon erzählte, wie die Polizisten sie nach der Entlassung bedroht und in den Wald gebracht hät- ten (vgl. SEM act. A20, F47-49, S. 7). Und in der ergänzenden Anhörung, als er von seinen Erlebnissen im Wald berichtete, musste er offenbar heftig weinen (vgl. SEM act. A31, F26-F27, S. 5). Auch belegt er mit den einge- reichten Beweismitteln (Fotos und Arztberichten) das Vorhandensein kör- perlicher Verletzungen.

E. 6.1.3 Wie der unpolitische Beschwerdeführer ohne jegliche Kontakte zu E._______ in den Fokus der Imbonerakure geraten sein soll, erscheint je- doch unplausibel. Auch die legale Ausreise (vgl. SEM act. A22, F43, S. 5) spricht für sein unpolitisches Profil und macht die Suche nach ihm und die geschilderte Verfolgung unglaubhaft. Unrealistisch erscheint bereits, dass die burundischen Behörden ein der- artiges Interesse an E._______, der bereits 2015 aus dem Gefängnis ge- flohen ist, haben sollten. Es ist nämlich nicht erkennbar, wieso E._______ für das diktatorische Regime eine so erhebliche Gefahr darstellen sollte (vgl. SEM act. 22, F94, S. 13). Die pauschalen Ausführungen in der Be- schwerde, wonach die burundischen Behörden angesichts des Bestrebens von E._______, Einfluss auf die politischen Verhältnisse in Burundi zu neh- men, versucht hätten, dessen Kontaktpersonen ausfindig zu machen und

D-2292/2025 Seite 8 zu bekämpfen (vgl. Beschwerde, S. 4), überzeugt nicht. Da nach der Über- prüfung der Mobiltelefone eine angebliche Kontaktperson ([F._______]) er- mittelt wurde, erscheint es fraglich, warum der Rest der Gruppe, dem kein Kontakt nachgewiesen werden konnte, noch sechs Monate hätte inhaftiert und nach der Freilassung getötet beziehungsweise weiterverfolgt werden sollen. Überdies fallen die Schilderungen der Haft substanzarm und wenig emoti- onal aus. Der Beschwerdeführer sprach in Bezug auf die Haftzeit fast aus- schliesslich über die schlechte Essensversorgung (vgl. SEM act. A22, F90- 91, S. 12; A31, F28, S. 5, 6). Für seine Festnahme und die Dauer der Haft- zeit reicht der Beschwerdeführer kein Beweismittel ein, lediglich hinsicht- lich der Freilassung ein Haftentlassungsschreiben, welches als Kopie und mit unklarer Datumsangabe insgesamt von wenig Beweiswert ist. Gänzlich unplausibel erscheint es, dass die Häftlinge nach ihrer offiziellen Freilassung gleich wieder mitgenommen worden seien, um dann getötet zu werden. Die Argumentation in der Beschwerde, die Behörden hätten sie als Zeugen zum Schweigen bringen wollen (vgl. Beschwerde, S. 5), über- zeugt nicht. Die Tötungen hätten genauso gut im Gefängnis vorgenommen werden können, zumal angeblich niemand von ihrer Inhaftierung gewusst habe (vgl. SEM act. A31, F47-F49, S. 8) und in der Beschwerde auch auf die regelmässige Straffreiheit der willkürlich agierenden Imbonerkaure hin- gewiesen wird (vgl. Beschwerde, S. 5). Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Suche der Imbonerkaure bei der Ehefrau nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers beträfe nicht die zentralen Asylvorbringen, weshalb die vom SEM aufgeführten Wi- dersprüche in Bezug auf die hierbei geäusserten Drohungen unerheblich seien, kann dem nicht zugestimmt werden. Schliesslich steht die Suche in Verbindung mit der geltend gemachten Gefährdungslage des Beschwer- deführers aufgrund seiner Flucht.

E. 6.2 Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gewalt erlitten hat. Ihm ist es jedoch insgesamt nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 D-2292/2025 Seite 9

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder

D-2292/2025 Seite 10 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Auch mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden ist keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar, zu- mal eine solche praxisgemäss nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). Diesbezüglich kann auf die untenstehenden Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. unten E. 8.3.2).

E. 8.2.5 Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, einer Stirnhöhlenentzün- dung, Allergien (vgl. SEM act. A10, S. 6) und hat Beinschmerzen (vgl. SEM act. A22, F9, F10, S. 2). Auch macht er psychische Beschwerden geltend, er sei in psychologischer Behandlung (vgl. SEM act. A31, F9, F10, S. 2) und habe Schlafmittel verabreicht bekommen (vgl. SEM act. A31, F14, S. 3). In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen, bei der Entscheideröffnung

D-2292/2025 Seite 11 zusammengebrochen und in der Folge in einer psychiatrischen Klink stati- onär aufgenommen worden. Er halte sich noch immer in der Klinik auf. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von der- art gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde- führers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Vielmehr scheinen die psychischen Beschwerden in einem engen Zusammenhang mit der unsicheren Situation betreffend das laufende Asyl- und Wegweisungsverfahren zu stehen. Wie das SEM hinsichtlich der psychischen Probleme zudem zutreffend festgehalten hat, wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein medizinischer Bericht eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Auch hinsichtlich der in der Be- schwerde erwähnten stationären Behandlung wurde bisher kein Arztbericht eingereicht, was insbesondere angesichts dessen erstaunt, dass die Ent- scheideröffnung – und der dabei erlittene Zusammenbruch – bereits am

3. März 2025 und somit vor über einem Monat stattgefunden hatte (vgl. Beschwerde, S. 2). Alsdann ist in Burundi eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu mangelhafter psy- chiatrischer Versorgung in Burundi vermag diese Einschätzung nicht um- zustossen (vgl. Beschwerde, S. 6). Der medizinische Sachverhalt ist vor- liegend mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Problemen als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb auch nicht in der Beschwerde als «nachzureichen» bezeichnete eventuelle Arzt- berichte (vgl. Beschwerde, S. 6) abgewartet oder angefordert werden

D-2292/2025 Seite 12 müssten. Einer momentanen Einschränkung der Reisefähigkeit des Be- schwerdeführers und allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.3.3 Auch sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau und die Kinder sowie seine Mutter und Schwester wür- den nicht mehr in Burundi, sondern in Ruanda leben. Sie würden dort von den Brüdern der Mutter finanziell unterstützt (vgl. SEM act. A22, F81, S. 11). Auch andere Geschwister lebten in Burundi beziehungsweise Süd- afrika. Er stehe mit ihnen in regelmässigem Kontakt (vgl. SEM act. A31, F21, F22, S. 4). In Burundi wohne sein Cousin an seiner früheren Adresse und führe sein eigenes Geschäft (vgl. SEM act. A22, F19, F83, S. 3, S. 11). Das SEM hält diesbezüglich zu Recht fest, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liege, zusammen mit seinen Familienangehörigen eine Lösung zu finden, wo und wie sie zusammenleben wollten. Diesbe- züglich ist im Übrigen festzuhalten, dass die Familienangehörigen Bur- dundi angeblich wegen der Probleme des Beschwerdeführers verlassen haben (vgl. SEM act. A22, F22-F26, S. 3, 4), sich die Verfolgungsvorbrin- gen des Beschwerdeführers jedoch als unglaubhaft erwiesen haben. Es ist sodann davon auszugehen, dass der ehemals als Chauffeur tätig gewe- sene Beschwerdeführer, der überdies noch einen eigenen Laden gehabt habe (vgl. SEM act. A31, F54, S. 9), mögliche Wiedereingliederungsprob- leme bei der Rückkehr nach Burundi wird bewältigen und nicht in eine exis- tenzbedrohende Lage geraten wird.

E. 8.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen erweisen sich seine Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen sind.

E. 10.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Dispositivo Abteilung IV D-2292/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Mai 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren wurde am 16. Juli 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus dem Distrikt B._______ in C._______. Am 30. Dezember 2021 habe er sich auf einem Platz aufgehalten, wo sich unterschiedliche Gruppen von Personen getroffen und auch über Politik unterhalten hätten. Darunter seien auch zivil gekleidete Imbonerakure gewesen, die dort heimlich Gespräche belauscht hätten. Er sei zusammen mit neun anderen Personen von einigen Imbonerakuren und Polizisten festgenommen und mit einem Fahrzeug zum Geheimdienst in D._______ gebracht worden. Sie seien dort befragt worden, wer von ihnen in Verbindung zu E._______ (nachfolgend E.________), dem früheren Präsidenten des CNDD-FFD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie), stehe. Eine solche Verbindung hätten alle abgestritten. Ihre Mobiltelefone seien ihnen weggenommen worden, um diese nach einem möglichen Kontakt zu E._________. zu durchsuchen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass einer der Festgenommenen ([F.________]) tatsächlich in Kontakt zu E.________. gestanden habe. Jener F.________ sei mitgenommen worden und er habe ihn nie wieder gesehen. Der Beschwerdeführer habe F._______ sowie zwei der restlichen acht Personen gekannt. Alle acht seien dann in einem anderen Zimmer verhört und geschlagen worden, als sie an ihrer Aussage festgehalten hätten, nicht in Kontakt zu E._______. zu stehen. Sie hätten eine Nacht beim Geheimdienst verbracht und seien am nächsten Tag ins Zentralgefängnis G.________ gebracht und dort sechs Monate lang gefangen gehalten worden. Insbesondere die Essensversorgung in Haft sei schwierig gewesen. Bei der Entlassung hätten sie ihre einbehaltenen Identitätsdokumente und Entlassungsbescheinigungen erhalten. Als sie nach draussen gegangen seien, hätten mehrere Polizisten nach ihnen gerufen und ihnen gesagt, dass der Fall noch nicht abgeschlossen sei. Sie seien erneut gefesselt worden, anschliessend seien ihre Augen verbunden worden und sie seien mit einem Fahrzeug in einen Wald gefahren worden. Sie hätten sich niederknieen müssen und seien geschlagen worden. Er sei bewusstlos geworden. Als er einen Tag später wieder aufgewacht sei, habe er gesehen, dass die anderen Personen bis auf zwei getötet worden seien. Die Polizisten seien nicht mehr vor Ort gewesen. Ihm sei es sehr schlecht gegangen, er habe Beinverletzungen gehabt und sei mit einer Schraube am Kopf verletzt worden. Er habe den Wald verlassen und sei mit einem Taxi zu seiner Schwester nach H.________ gefahren. Seine Schwester habe ihn wegen seiner Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Nach einer Nacht im Krankenhaus habe ihn seine Schwester aus Angst vor seiner erneuten Festnahme bei ihrer Freundin in I._______ untergebracht. Nach etwa zwei Wochen habe der Leiter der Imbonerakure den Beschwerdeführer zuhause gesucht. Weitere zwei Wochen später sei das Gleiche vorgefallen. Er habe befürchtet, dass die Imbonerakure seinen Aufenthaltsort ausfindig machen würden. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im September 2022, als er sich in Serbien aufgehalten habe, seien die Imbonerakure erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau und seinen jüngeren Bruder geschlagen. Sie hätten gedroht, wiederzukommen und den Bruder festzunehmen. Daraufhin seien seine Mutter, sein jüngerer Bruder, seine Frau mit den Kindern und seine Schwester nach Ruanda geflüchtet. Der Beschwerdeführer reichte neben Kopien seines Reisepasses und seiner identitätskarte folgende Beweismittel (in Kopie) ein:

- Foto der Zähne nach Festnahme

- Bescheinigung über Haftentlassung

- Foto von Narbe am Bein

- Arztbericht vom 3. Juni 2022

- Geburtsurkunde, ausgestellt am 13. Oktober 2022

- Ergänzender Arztbericht vom 3. Juni 2022 B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin. D. Am 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vertieft geprüft werden müsse. 5.1.1 Die Verhaftung des Beschwerdeführers und der Vorwurf, Kontakt zu E.________ zu haben, erscheine vor dem Hintergrund unlogisch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei und auch nicht in Kontakt zu E.________. gestanden habe. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die burundischen Behörden überhaupt einen allfälligen Kontakt zu dem bereits 2015 aus dem Gefängnis entflohenen E._______ als derart gravierend hätten einstufen sollen. Überdies sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Mithäftlinge erst offiziell freigelassen worden seien, um dann gleich wieder in Tötungsabsicht mitgenommen zu werden. Auch die Schilderungen der Suche nach ihm bei seinen Familienangehörigen wiesen in Bezug auf die hierbei erfolgten Drohungen Widersprüche auf. 5.1.2 Es sei zwar nach einer Gesamtwürdigung nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal in einem Gefängnis gewesen oder einen Vorfall wie denjenigen im Wald erlebt habe. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dies in einem anderen Kontext geschehen sei, wobei angesichts des fehlenden politisch oppositionellen Profils des Beschwerdeführers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv unwahrscheinlich sei. 5.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen festgehalten. 5.2.1 Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Imbonerakure, Polizei und Geheimdienst Kontaktpersonen von E.________ ausfindig machen und bekämpfen wollten. Auch sei es plausibel, dass die Imbonerakure alle Verhafteten hätten töten wollen, um Spuren zu beseitigen und allfällige Zeugen zum Schweigen zu bringen und dies im Wald einfacher zu bewerkstelligen gewesen sei als im Gefängnis. Imbonerakure seien für viele Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und ihr willkürliches Handeln treffe auch vermeintliche Gegner der Machthaber wie den Beschwerdeführer. Auch seien dem Beschwerdeführer nicht unterschiedliche Angaben zu den Vorsprachen der Imbonerakure bei der Ehefrau vorzuwerfen, zumal es sich hierbei nicht um zentrale Asylvorbringen handle. 5.2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts der anschaulichen und überzeugenden Schilderungen der Erlebnisse im Gefängnis und im Wald selber eingeräumt, es sei nach einer Gesamtwürdigung nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich irgendwann einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt habe. Damit erachte die Vorinstanz die "zentralen Asylvorbringen" als glaubhaft, lege sich aber dann auf völlig nebensächliche Details fest, um eine generelle Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu konstruieren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4-7). Eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG erübrigte sich insofern. 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM, indem es nicht ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt haben könnte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), nicht gleichzeitig zentrale Asylvorbingen für glaubhaft erachtet hat, wie in der Beschwerde behauptet. Das SEM hat nämlich zu Recht betont, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung ein solcher möglicher Vorfall in einem anderen Kontext geschehen sein müsse. Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass einem ähnlichen Vorfall wohl kein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liegen würde angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers. 6.1.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst wie das SEM angesichts der emotionalen Reaktionen des Beschwerdeführers bei den Schilderungen der Erlebnisse nach der Freilassung und im Wald nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in einem nicht bekannten Zusammenhang einen gewaltsamen Vorfall erlebt hat. So machte er in der Anhörung vom 14. Mai 2024 lange Pausen, als er davon erzählte, wie die Polizisten sie nach der Entlassung bedroht und in den Wald gebracht hätten (vgl. SEM act. A20, F47-49, S. 7). Und in der ergänzenden Anhörung, als er von seinen Erlebnissen im Wald berichtete, musste er offenbar heftig weinen (vgl. SEM act. A31, F26-F27, S. 5). Auch belegt er mit den eingereichten Beweismitteln (Fotos und Arztberichten) das Vorhandensein körperlicher Verletzungen. 6.1.3 Wie der unpolitische Beschwerdeführer ohne jegliche Kontakte zu E._______ in den Fokus der Imbonerakure geraten sein soll, erscheint jedoch unplausibel. Auch die legale Ausreise (vgl. SEM act. A22, F43, S. 5) spricht für sein unpolitisches Profil und macht die Suche nach ihm und die geschilderte Verfolgung unglaubhaft. Unrealistisch erscheint bereits, dass die burundischen Behörden ein derartiges Interesse an E._______, der bereits 2015 aus dem Gefängnis geflohen ist, haben sollten. Es ist nämlich nicht erkennbar, wieso E._______ für das diktatorische Regime eine so erhebliche Gefahr darstellen sollte (vgl. SEM act. 22, F94, S. 13). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die burundischen Behörden angesichts des Bestrebens von E._______, Einfluss auf die politischen Verhältnisse in Burundi zu nehmen, versucht hätten, dessen Kontaktpersonen ausfindig zu machen und zu bekämpfen (vgl. Beschwerde, S. 4), überzeugt nicht. Da nach der Überprüfung der Mobiltelefone eine angebliche Kontaktperson ([F._______]) ermittelt wurde, erscheint es fraglich, warum der Rest der Gruppe, dem kein Kontakt nachgewiesen werden konnte, noch sechs Monate hätte inhaftiert und nach der Freilassung getötet beziehungsweise weiterverfolgt werden sollen. Überdies fallen die Schilderungen der Haft substanzarm und wenig emotional aus. Der Beschwerdeführer sprach in Bezug auf die Haftzeit fast ausschliesslich über die schlechte Essensversorgung (vgl. SEM act. A22, F90-91, S. 12; A31, F28, S. 5, 6). Für seine Festnahme und die Dauer der Haftzeit reicht der Beschwerdeführer kein Beweismittel ein, lediglich hinsichtlich der Freilassung ein Haftentlassungsschreiben, welches als Kopie und mit unklarer Datumsangabe insgesamt von wenig Beweiswert ist. Gänzlich unplausibel erscheint es, dass die Häftlinge nach ihrer offiziellen Freilassung gleich wieder mitgenommen worden seien, um dann getötet zu werden. Die Argumentation in der Beschwerde, die Behörden hätten sie als Zeugen zum Schweigen bringen wollen (vgl. Beschwerde, S. 5), überzeugt nicht. Die Tötungen hätten genauso gut im Gefängnis vorgenommen werden können, zumal angeblich niemand von ihrer Inhaftierung gewusst habe (vgl. SEM act. A31, F47-F49, S. 8) und in der Beschwerde auch auf die regelmässige Straffreiheit der willkürlich agierenden Imbonerkaure hingewiesen wird (vgl. Beschwerde, S. 5). Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Suche der Imbonerkaure bei der Ehefrau nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers beträfe nicht die zentralen Asylvorbringen, weshalb die vom SEM aufgeführten Widersprüche in Bezug auf die hierbei geäusserten Drohungen unerheblich seien, kann dem nicht zugestimmt werden. Schliesslich steht die Suche in Verbindung mit der geltend gemachten Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund seiner Flucht. 6.2 Es ist zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gewalt erlitten hat. Ihm ist es jedoch insgesamt nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Auch mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar, zumal eine solche praxisgemäss nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). Diesbezüglich kann auf die untenstehenden Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. unten E. 8.3.2). 8.2.5 Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, einer Stirnhöhlenentzündung, Allergien (vgl. SEM act. A10, S. 6) und hat Beinschmerzen (vgl. SEM act. A22, F9, F10, S. 2). Auch macht er psychische Beschwerden geltend, er sei in psychologischer Behandlung (vgl. SEM act. A31, F9, F10, S. 2) und habe Schlafmittel verabreicht bekommen (vgl. SEM act. A31, F14, S. 3). In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen, bei der Entscheideröffnung zusammengebrochen und in der Folge in einer psychiatrischen Klink stationär aufgenommen worden. Er halte sich noch immer in der Klinik auf. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Vielmehr scheinen die psychischen Beschwerden in einem engen Zusammenhang mit der unsicheren Situation betreffend das laufende Asyl- und Wegweisungsverfahren zu stehen. Wie das SEM hinsichtlich der psychischen Probleme zudem zutreffend festgehalten hat, wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein medizinischer Bericht eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Auch hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten stationären Behandlung wurde bisher kein Arztbericht eingereicht, was insbesondere angesichts dessen erstaunt, dass die Entscheideröffnung - und der dabei erlittene Zusammenbruch - bereits am 3. März 2025 und somit vor über einem Monat stattgefunden hatte (vgl. Beschwerde, S. 2). Alsdann ist in Burundi eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu mangelhafter psychiatrischer Versorgung in Burundi vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (vgl. Beschwerde, S. 6). Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Problemen als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb auch nicht in der Beschwerde als «nachzureichen» bezeichnete eventuelle Arztberichte (vgl. Beschwerde, S. 6) abgewartet oder angefordert werden müssten. Einer momentanen Einschränkung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.3.3 Auch sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau und die Kinder sowie seine Mutter und Schwester würden nicht mehr in Burundi, sondern in Ruanda leben. Sie würden dort von den Brüdern der Mutter finanziell unterstützt (vgl. SEM act. A22, F81, S. 11). Auch andere Geschwister lebten in Burundi beziehungsweise Südafrika. Er stehe mit ihnen in regelmässigem Kontakt (vgl. SEM act. A31, F21, F22, S. 4). In Burundi wohne sein Cousin an seiner früheren Adresse und führe sein eigenes Geschäft (vgl. SEM act. A22, F19, F83, S. 3, S. 11). Das SEM hält diesbezüglich zu Recht fest, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liege, zusammen mit seinen Familienangehörigen eine Lösung zu finden, wo und wie sie zusammenleben wollten. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass die Familienangehörigen Burdundi angeblich wegen der Probleme des Beschwerdeführers verlassen haben (vgl. SEM act. A22, F22-F26, S. 3, 4), sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers jedoch als unglaubhaft erwiesen haben. Es ist sodann davon auszugehen, dass der ehemals als Chauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer, der überdies noch einen eigenen Laden gehabt habe (vgl. SEM act. A31, F54, S. 9), mögliche Wiedereingliederungsprobleme bei der Rückkehr nach Burundi wird bewältigen und nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich seine Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: