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D-4720/2024

D-4720/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi – suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 7. Dezember 2022 wurde er jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 6. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) sowie am 21. März 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Be- schwerdeführer hauptsächlich aus, er sei im Jahr 2013 der Partei «Mouve- ment pour la solidarité et la démocratie» (MSD) beigetreten und habe sich im Jahr 2015 an Demonstrationen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsidenten beteiligt. Infolge behördlicher Fahndungen nach MSD-Mitglie- dern habe die Polizei im Mai 2015 diverse Hausdurchsuchungen durchge- führt. Aus Angst um sein Leben sei er am 15. Mai 2015 illegal nach Uganda ausgereist und habe sich dort im Flüchtlingslager Nakivale aufgehalten. Im Juli 2022 sei er infolge der Amnestie für im Exil lebende burundische Staatsangehörige nach Burundi zurückgekehrt. Am 10. Juli 2022 hätten Beamte, unter ihnen sein Schulfreund J.N., sein Haus durchsucht und der Beschwerdeführer sei dabei geschlagen und der Zusammenarbeit mit den Red-Tabara und der MSD-Informantentätigkeit beschuldigt worden. Als- dann sei er in eine Gefängniszelle gebracht worden, woraufhin J.N. ihm zur Flucht verholfen und gemeinsam mit ihm nach Kabarore gereist sei. Als er vom Erlass eines Haftbefehls gegen ihn erfahren habe, sei er gemeinsam mit J.N. illegal nach Ruanda ausgereist. Der Beschwerdeführer sei danach über die Elfenbeinküste nach Serbien gegangen und habe dort von J.N. erfahren, dass mittels Suchbefehl nach ihm gefahndet werde, weshalb er Serbien verlassen habe und am 23. November 2023 in die Schweiz einge- reist sei. Nach seiner Ausreise seien vier behördliche Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Im Weiteren sei er auf Facebook mit der Be- zeichnung «Bamujeri» («Tutsi») sowie verbunden der Aufforderung zur Rückkehr nach Burundi bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er von der burundischen Regierung erneut verfolgt oder getötet zu werden.

D-4720/2024 Seite 3 Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, es gehe ihm auf- grund Schlaflosigkeit psychisch nicht gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte er jeweils in Kopie wie auch im Ori- ginal eine burundische Identitätskarte und einen ugandischen Flüchtlings- ausweis sowie eine Geburtsurkunde in Kopie und zur Stützung seiner Vor- bringen zahlreiche weitere Dokumente, darunter Kopien eines Suchbefehls vom 15. Juli 2022, eines Haftbefehls vom 12. August 2022 und eines Fa- cebook-Screenshots sowie jeweils im Original und in Kopie eine MSD-Mit- gliedschaftsbestätigung vom 16. Februar 2013 sowie eine MSD-Mitglieder- karte vom 12. April 2013, zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis [BV], Beweismittel [BM] 1 bis 16). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Bern zugeteilt. D. Auf Aufforderung des SEM vom 19. Januar 2024 reichte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 einen medizinischen Bericht des Medicentres Biel vom 29. Januar 2024 ein und bemängelte mit Eingabe vom 22. März 2024 unter anderem die Qualität der Übersetzung der ergän- zenden Anhörung. E. Das SEM führte am 8. Mai 2024 eine interne Beweismittelanalyse durch, welche unter anderem Fälschungsmerkmale bei den eingereichten Doku- menten feststellte. F. Das hierzu gewährte rechtliche Gehör nahm die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers mit Eingabe vom 5. Juni 2024 unter Hinweis auf ihre Ein- gabe vom 22. März 2024 und Beilage eines Berichts des Medicentres Biel vom 30. Mai 2024 wahr. G. Mit am 26. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 25. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 23. Oktober 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

D-4720/2024 Seite 4 H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juni 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung bean- tragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Fotoausdruck von Zeugnisnoten der Jahre 2011/2012 (Beilage 4), eine Kopie von Youtube-Kommentaren (Beilage 5), fünf Befürwortungsschreiben (Beilagen 7 bis 11), Fotos (Bei- lage 12) und ein Ausdruck einer Darstellung einer UNHCR Flüchtlingskarte (Muster John Doe; Beilage 13), bei. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 3. September 2024 und

25. September 2024 zwei Bestätigungsschreiben vom 4. August 2024 und

11. September 2024 betreffend die MSD-Mitgliedschaft beziehungsweise politische Aktivitäten ein und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag auf Zeugenbefragung. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

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Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Lesitung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht, ungenügende Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Insofern die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zunächst auf ein in den Akten falsch dokumentiertes Geschlecht der Ehefrau des Beschwer- deführers hinweist, ist festzustellen, dass daraus nicht ohne Weiteres auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorinstanz zu schliessen ist, zumal der Irrtum – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – zu Beginn der An- hörung vom SEM von sich aus erfragt und korrigiert wurde (A20/15, F14). Alsdann ist der Versuch des Beschwerdeführers der Vorinstanz dadurch ein Fehlverhalten anzulasten, dass sie ihn auf das weibliche Anhö- rungsteam in Bezug auf geschlechterspezifische Verfolgungsgründe auf- merksam gemacht hat, nachdem der Antrag auf eine Anhörung durch ein

D-4720/2024 Seite 6 Frauenteam aufgrund ebensolcher Gründe explizit von ihm selbst gestellt wurde (A29/1; A35/2; A50/23, F. 3 ff, insbesondere F 7), rechtsmissbräuch- lich. Entgegen des wiederholten Vorwurfs hinsichtlich der Qualität der An- hörungen beziehungsweise der Verwertbarkeit der Aussagen des Be- schwerdeführers sind den Akten weder hinreichend begründete Anhalts- punkte auf massgebliche Übersetzungsschwierigkeiten beziehungsweise - fehler (beispielsweise A50/23, F127: «Am Schluss haben wir es geschafft, uns zu verstehen») noch auf eine Aussageunfähigkeit zu entnehmen. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, der Beschwerdeführer habe den Fragen nicht folgen können oder er sei nicht in der Lage gewe- sen, sich frei und angemessen zu äussern. Ebenso wenig ist aus dem vor- zeitigen Verlassen der Anhörung der Rechtsvertretung etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da sie im expliziten Einverständnis mit ihm vor Abschluss der Rückübersetzung wegging (A50/23, S. 23) und da- nach aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, er hätte nicht weiterhin aktiv und problemlos mitwirken können (A53/23, S. 21). Um Wie- derholungen zu vermeiden kann auf die diesbezüglich ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II und Ziff. III/1; A21/3, F 2 ff., F 53 f., 105 ff.; A50/23, F1, F 127, Rückübersetzung S. 21 ff). Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

Im Weiteren vermengt der Beschwerdeführer die formelle Frage der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vo- rinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Echtheit der Beweis- mittel anders einschätzt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung noch für eine Verletzung der Unter- suchungspflicht. Es ist alsdann auch nicht an der Vorinstanz nach irgend- welchen Dokumenten, die seine Asylvorbringen belegen könnten, zu for- schen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht entsprechende Belege, beispielsweise Akten des ugandi- schen Asylverfahrens, einzureichen. Alsdann kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, die Angabe einer einzigen Quelle zur Begründung eines Fälschungsmerkmals sei ungenügend, angesichts der Massgeblich- keit der Qualität der Beweismittelanalyse nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Be- weismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ist keine

D-4720/2024 Seite 7 Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ersichtlich.

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insbesondere den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, aber auch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.1.1 Bei den Beweismitteln sei aufgrund der internen Beweismittelanalyse von (Ver-) Fälschungen der Dokumente auszugehen. So weiche die MSD- Mitgliederkarte vom 12. April 2013 in ihrer Gestaltung betreffend Druckver- fahren, Stempel, handschriftliche Eintragungen und Unterschrift stark vom Referenzmaterial ab. Die MSD-Mitgliedschaftsbestätigung vom 16. Feb- ruar 2014 weise ebenso wie die burundische ldentitätskarte hinsichtlich der handschriftlichen Eintragungen und Stempel Manipulationsspuren auf, wo- bei solche bei der Identitätskarte zusätzlich beim Druckverfahren festge- stellt worden seien. Die Argumentation der Rechtsvertretung im Rahmen

D-4720/2024 Seite 8 des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs, die eingereichten Dokumente seien keine Originale, wirke nachgeschoben und überzeuge nicht, weil er am 11. Mai 2023 Kopien eingereicht und am 16. April 2024 als Originale bezeichnete Dokumente nachgereicht habe. Bei Wahrunterstellung der An- gabe, die Originale der MSD-Mitgliederkarte und der Mitgliedschaftsbestä- tigung seien im ugandischen Flüchtlingslager eingezogen worden, wäre diese bereits im Rahmen der ersten Anhörung und spätestens, als er in der ergänzenden Anhörung danach gefragt worden sei, zu erwarten gewesen. Im Übrigen sei der Beweiswert von Kopien grundsätzlich gering. Im Jahr 2013 des Ausstelldatums der Karte sei in Burundi landesweit nur eine Art von grafisch identischen Mitgliederkarten, mit einer ursprünglichen Gültig- keitsdauer von Januar 2013 bis Dezember 2015 sowie einer Verwendung bis zum Jahr 2017, ausgestellt worden. Selbst unter Berücksichtigung möglicher regionaler Unterschiede weiche das von ihm eingereichte Doku- ment nach wie vor – beispielsweise in Bezug auf die Dokumentennumme- rierung – vom Referenzmaterial ab. Es sei demzufolge von einer versuch- ten Vortäuschung einer angeblich bestehenden Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat auszugehen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel könne auf die materielle Prüfung der in Kopie einge- reichten Such- und Haftbefehle verzichtet werden, da solche in Burundi erfahrungsgemäss leicht käuflich seien und die Ausstellungspraxis unein- heitlich sei, weshalb sich ihr beweiswert als gering erweise.

E. 6.1.2 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei in Bezug auf den gewissen Wortreichtum im freien Bericht festzustellen, dass in erster Linie nicht auf die Menge und den Umfang der Angaben und Ausführungen abzustellen sei, sondern vor allem auf den tatsächlichen inneren Gehalt der persönlichen Schilderungen. So seien auch Ausführungen mit ver- gleichsweise hohem Mass an quantitativem Detailreichtum relativ einfach zu erfinden. Den Schilderungen mangle es an persönlich gefärbten Ele- menten und Detailbeschreibungen. Die blosse Menge an Beschreibungen mit vereinzelten Realkennzeichen (Sterne sehen nach Abnahme der Au- genbinde; nach der Flucht angetroffene Frau im blau-roten Kleid mit einem gelben Eimer mit Süsskartoffeln) vermöchten den klaren Mangel an innerer Substanz nicht aufzuwiegen. Er habe die Schilderungen auf spezifische Rückfragen nicht ausreichend mit konkreten Detailangaben ergänzen kön- nen. Die Aussagen würden nicht die zu erwartende Qualität einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten aufweisen, die solche Ereignisse unter den vorgebrachten Umständen tatsächlich erlebt hätte.

D-4720/2024 Seite 9 In Bezug auf die Ereignisse im Juli / August 2022 habe der Beschwerde- führer zwar teilweise ausgefallene Details erwähnt, sei jedoch auf Nach- frage jeweils nicht in der Lage gewesen, das Erzählte weiter auszuführen. Betreffend die behördliche Hausdurchsuchung am 10. Juli 2022 habe er auf Nachfragen seine Schilderungen wiederholt und beispielsweise nur die Mitnahme in einem Hulux und Beschlagnahmung seines Handys sowie Computers ergänzt. Die Ausführungen zum vor dem Haus und der Fahrt ins Gefängnis Vorgefallenen seien insgesamt vage, unsubstantiiert und re- alitätsfremd. Es sei auch auffallend, dass er in der ersten Anhörung die Anmeldung bei der Quartierpräsidentin im Juli 2022 (Rückkehr aus dem Exil nach Burundi) nicht erwähnt habe, welche ebenfalls bei der Haus- durchsuchung anwesend gewesen sein solle. Die Erwähnung dieses für sein Vorbringen derart zentralen Elements sei in der ersten Anhörung zu erwarten gewesen, insbesondere nach der Erklärung in der ergänzenden Anhörung, er habe Angst bekommen, weil die zusätzliche Anwesenheit ei- ner Quartierpräsidentin in Burundi die Verhaftung bedeute. Über die Inhaf- tierung habe er alsdann nicht detailliert und erlebnisprägend berichtet, son- dern oberflächlich und unsubstantiiert, indem er sich in der ersten Anhö- rung auf die Angaben beschränkt habe, nachts mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. In der er- gänzenden Anhörung habe er hingegen erzählt, er sei in ein Gefängnis des Nachrichtendienstes gebracht und bis Mitternacht in einem dunklen Zim- mer festgehalten worden. Er habe Schreie von gefolterten Menschen ge- hört und schlechte, nach verdorbenem Fleisch riechende Gerüche wahr- genommen. Hinsichtlich dieser Details (Geruch, Schreie) sei bei näherer Betrachtung ersichtlich, dass er dieselben Merkmale auffallend oft und meist in ähnlich lautenden Worten auf Nachfrage hin wiederholt habe, ohne diese Eindrücke weiter auszuführen, was auf eine konstruierte Geschichte schliessen lasse. Anstatt auf Aufforderung weitere Details zur Haft zu nen- nen, habe er hauptsächlich die bisherigen Angaben wiederholt (Schul- freundschaft mit J.N., verbundene Augen, Handschellen). Es fehle alsdann an einer erlebnisgeprägten Präzision bestimmter Zeitabschnitte während der Gefangenschaft, wie beispielsweise, was er den ganzen Tag bis Mitter- nacht in der Zelle gemacht habe, wie auch an der Beschreibung innerer Gedankengänge und Reaktionsmuster, obwohl es sich um eine ausserge- wöhnlich bedrohliche und damit emotional bedeutsame Erfahrung gehan- delt haben müsste. Ebenso habe er die unsubstantiierten Angaben zur Au- tofahrt (nach Verlassen des Gefängnisses) trotz mehrmaliger Nachfrage nur wiederholt beziehungsweise angegeben, er könne aufgrund der ver- bundenen Augen nicht mehr dazu sagen. Zum mehr als dreiwöchigen Auf- enthalt bei seinem Onkel in Kabarore (21. Juli 2022 bis 19. August 2022)

D-4720/2024 Seite 10 habe er beispielsweise vage Angaben, wie zuhause im Bett geblieben und müde gewesen zu sein, gemacht. Hätte er im Versteck Kenntnis vom Er- lass eines mutmasslichen Haftbefehls gegen ihn erlangt und damit eine lebensbedrohliche Verfolgungssituation in dem von ihm geschilderten Aus- mass bestanden, wären von ihm konkretere und anschaulichere Schilde- rungen zu erwarten gewesen. So hätte er sich wohl mit verschiedenen Fluchtoptionen sowie den damit verbundenen Risiken auseinandergesetzt, diese gegeneinander abgewogen und sich mit dem Onkel, J.N. und seinen Familienangehörigen unterhalten und alsdann ausführlich beziehungs- weise realkennzeichenreich davon berichten können. Im Weiteren überra- sche die bereits während des Aufenthalts in Kabarore gehegte Absicht, die Weiterreise nach Serbien nach der Ankunft in Ruanda organisieren zu wol- len. Er habe nämlich an anderer Stelle der Anhörung erklärt, erst in Kigali (Ruanda) von der fehlenden Visumspflicht für burundische Staatsangehö- rige für Reisen nach Serbien erfahren zu haben und deshalb erst daraufhin beschlossen zu haben, nach Serbien zu reisen. Im Weiteren seien die An- gaben zum Suchbefehl weder plausibel noch würden sie den Tatsachen entsprechen. So lege der Beschwerdeführer insbesondere dar, nicht zu wissen, wo sich das Original befinde, und gleichzeitig habe er während des Aufenthaltes in Serbien mutmasslich von J.N. ein Foto davon per WhatsApp erhalten. Dies, obwohl sich J.N. damals ebenfalls im Ausland beziehungsweise auf der Flucht vor dem Nachrichtendienst befunden habe. Die Aussagen würden eine sehr geringe Dichte an Realkennzeichen aufweisen und könnten vom Beschwerdeführer auch ohne Erlebnishinter- grund realisiert werden. Die Angaben zur Ausreise aus Burundi seien als- dann tatsachenwidrig, da es sich beim vom Beschwerdeführer dargelegten zweistündigen Fussmarsch von Kabarore (19 Uhr) nach Butare (21 Uhr) um eine sechzig Kilometer lange Strecke handle, für die zu Fuss durch- schnittlich dreizehn Stunden und vierzig Minuten benötigt würden.

E. 6.1.3 Aufgrund des Gesagten könne dem Beschwerdeführer eine behörd- liche Verfolgung in seinem Heimatstaat vor der Ausreise aufgrund eines MSD-Engagements nicht geglaubt werden. Auf die Aufzählung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente, beispielsweise in Bezug auf die vorgebrachten Aufenthalte vor der Ausreise aus der Heimat, die Angaben zum Verlust des Reisepasses, die unterschiedlichen zeitlichen Angaben und sonstigen Widersprüche in den Vorbringen sowie den diesbezüglichen Erklärungen, werde verzichtet. Demgemäss erübrige sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen.

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E. 6.1.4 Mit dem Arztbericht könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen – im Gegensatz zu den gesundheitlichen Problemen – nicht bewiesen werden. Die Unglaubhaftigkeitsmerkmale seien auch in Berücksichtigung des psy- chischen Gesundheitszustandes nicht erklärbar.

E. 6.1.5 Aus den vorgebrachten Ereignissen in Uganda sei gemäss den Akten nicht auf eine Verfolgungssituation im Heimatstaat zu schliessen, weshalb sie nicht zu prüfen beziehungsweise nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Bezüglich der genannten Krise im Mai 2015, welche zur Flucht nach Uganda geführt habe, bestehe einerseits mangels glaubhafter Verfolgung der burundischen Behörden keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, andererseits sei ein Grossteil der burundischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen.

E. 6.1.6 Ein Zusammenhang der nach der Ausreise beziehungsweise nach seiner Ankunft in der Schweiz erhaltenen Facebook-Drohung mit den vor- gebrachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen sei angesichts der un- glaubhaften Vorverfolgung zu bezweifeln. Es bestünden aufgrund der Fa- cebook-Aktivitäten keine Anhaltspunkte für ein besonders exponiertes Pro- fil, um zukünftig als regimefeindliche Person in den Blick der Behörden zu geraten. Die Aktivitäten auf Social Media seien bis auf ein gepostetes MSD- Logo unbelegt. Entgegen seinen Angaben von 4000 bis 5000 Facebook- Freunden habe er keine grosse Reichweite seines Profils nachweisen kön- nen, zumal der Beitrag des MSD-Logos sechs Monate nach dessen Veröf- fentlichung nur vier Likes gezählt habe. Es gebe auch keine konkreten Hin- weise darauf, die von einer unbekannten Person kommentierte Drohung stamme von einem Agenten der lmbonerakure. Reine Spekulationen wür- den zur Begründung einer Furcht vor Verfolgung nicht ausreichen und der Beschwerdeführer habe letztere vor den lmbonerakuren nicht geltend ge- macht. Der Facebook-Kommentar mit unklarem Kontext könne auch von einer beliebigen Person im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst wor- den sein. Das Gesagte sowie die Anzahl von zwei Kommentaren einer Drittperson würden den Anschein von konstruierten Asylgründen erwecken und eine einmalige Drohung durch unbekannte Dritte über Facebook ge- nüge den Anforderungen der zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft er- forderlichen Intensität nicht. Diese Einschätzung vermöge auch der hierzu eingereichte Facebook-Screenshot nicht umzustossen, zumal das Beweis- mittel mangels hinreichender Rückschlüsse auf den Urheber der Kommen- tare keinen Beweiswert habe.

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E. 6.1.7 Zusammenfassend hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen zu den Beweismitteln vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Burundi wegen seiner MSD-Mitgliedschaft behördlich verfolgt worden und habe deshalb im Jahr 2015 in Uganda die echten Beweismittel einge- reicht und Asyl erhalten. Die ugandische Flüchtlingskarte sei unbestritte- nermassen echt. Es lägen dieselben Verfolgungsgründe vor und es seien dieselben Beweismittel eingereicht worden, weshalb ihm auch von der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Be- zeichnung «Originale» die Fotos beziehungsweise Kopien der in Uganda eingereichten Identitätskarte, MSD-Mitgliedschaftskarte und -bestätigung gemeint. Die Vorinstanz hätte auf den Einbehalt der Originaldokumente durch die ugandischen Asylbehörden schliessen müssen, weshalb die vor- liegend eingereichten Kopien als gültig anzuerkennen seien. Zudem ver- füge der Beschwerdeführer über Detailkenntnisse, welche die Glaubhaf- tigkeit seiner Angaben unterstreichen würden. Er kenne Parteistrukturein- zelheiten, die Zuständigkeit der Kartenausstellung (Präsident der örtlichen Sektion), die zwei Regionen in Cibitoke (Nord, Süd), den Namen des Prä- sidenten der Region Nord (B._______) und wisse von dessen Exil in Bel- gien. Das eingereichte Schreiben des Parteigenerealsekretärs vom

E. 6.2.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe der Beschwer- deführer in der Anhörung angegeben, es sei ein Wunder gewesen, der

D-4720/2024 Seite 13 Festnahme entkommen zu sein, was aufzeige, dass er in diesem Moment nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Gefühle wiederzugeben. Er habe aber den genauen Namen seines Helfers und die Details der Flucht genannt. Seine Schilderungen seien aufgrund vieler vorgebrachter Einzel- heiten nicht vage gewesen (beispielsweise Datum der Rückkehr nach Bu- rundi am 18. Juli 2022, Automarke Hulux). Zudem sei die geschilderte Be- schlagnahmung des Handys und des Computers glaubhaft, da dies auch in der Schweiz dem behördlichen Vorgehen in einem Strafverfahren ent- spreche. Dem Beschwerdeführer könne im Weiteren nicht zum Vorwurf ge- macht werden, keine ergänzenden Angaben zur Festnahme beziehungs- weise zur Autofahrt und in der ersten Anhörung die Quartierpräsidentin nicht genannt zu haben, da ihm keine genaueren Fragen dazu gestellt wor- den seien. Es gebe ausser den genannten Geräuschen (Schreie, Be- schimpfungen) und Gerüchen keine weiteren Details zu berichten und die Zeit der Inhaftierung habe er als mehrere Stunden voller Angst beschrie- ben. Der Aufenthalt beim Onkel sei bereits hinreichend präzis dargelegt worden und die Erwartung der Vorinstanz einer Beschreibung der Flucht- pläne oder Gespräche sei nicht relevant. Der Zugriff des Freundes J.N. als Beamter auf den Haftbefehl sei plausibel, wie auch, dass der Beschwerde- führer nicht habe wissen können, wo sich das Original befinde. Die Vo- rinstanz stütze die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf wenige kon- krete Punkte in den Anhörungen und lasse dabei das Erlebte des Be- schwerdeführers (Flucht und Flüchtlingsstatus in Uganda im Jahr 2015, Exil, Hausdurchsuchungen) ausser Acht. Die Festnahme vom 18. Juli 2022 und die Flucht vom 16. August 2022 stünden in einem zeitlich plausiblen Zusammenhang mit den Beweismitteln und selbst wenn die vorgebrachte Reisedauer zu kurz geschildert worden sei, seien weitere Angaben dazu präzise (beispielsweise Wald- und Flussdurchquerung, Taxifahrt). Im Wei- teren sei die Bedrohung auf Facebook trotz fehlenden Beweises als ergän- zendes Element anzuerkennen. Der Mangel an Struktur oder Präzision der Antworten sei gemäss Arztbericht vom 29. Januar 2023 auf seine psychi- sche Gesundheit (PTBS) zurückzuführen.

E. 6.2.3 Im Weiteren sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde- führers zu berücksichtigen. Sein vorbildliches Verhalten, die Geschlechter- verwechslung seiner Ehefrau trotz der Verfolgung von homosexuellen Menschen in Burundi nicht zugunsten seines Asylverfahrens ausgenutzt zu haben, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Der Beschwer- deführer sei in der Schweiz integriert, seit über einem Jahr Mitglied eines Chores, nehme an ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb der evangeli- schen Kirche teil und unterstütze das Masterprojekt eines Studenten

D-4720/2024 Seite 14 (Beschwerdebeilagen 7 bis 11 mit Fotos). Zudem habe er nachweislich kor- rekte Angaben zu seiner Ausbildung gemacht (Zeugnisse 2010 bis 2012, Beschwerdebeilagen 4).

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten hauptsächlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und teilweise auch an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner ande- ren Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: 7.2 7.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die bei der Vorinstanz eingereichten Be- weismittel festzustellen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Widersprüche betreffend die im Original beziehungs- weise in Kopie eingereichten Dokumente nicht überzeugt. Im Anhörungs- protokoll vom 6. Juni 2024 gab er zu Protokoll, die Originale würden sich in Burundi bei seiner Ehefrau befinden (Identitätskarte, A20/15, F 6 ff.), und mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Partei- mitgliedschaftsbestätigung, die MSD-Mitgliederkarte, die Identitätskarte sowie den Flüchtlingsausweis als «im Original» bezeichnet (A42/1) bei der Vorinstanz ein. Demgemäss musste die Vorinstanz entgegen der Be- schwerde nicht darauf schliessen, es könne sich aufgrund des Asylverfah- rens in Uganda bei den eingereichten Dokumenten (trotzdem) nur um Ko- pien handeln. Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründe- ten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Un- glaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden.

Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimit- gliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu be- fragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebo- tenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen

D-4720/2024 Seite 15 Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisauf- nahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizu- führen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen mass- gebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Ver- treter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu JÜRG BICKEL, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendig- keit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Be- schwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Be- schwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich ei- nes Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeu- gen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen. Nach dem Gesagten sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen.

Aus dem neu mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck dreier un- datierter You-Tube-Kommentare unterhalb eines mutmasslich politischen Bildes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Be- schwerdebeilage 5). Abgesehen vom niedrigen Beweiswert einer Kopie an sich, sind die unter Pseudonymen verfassten Kommentare weder ohne Weiteres seiner Person zuzuordnen noch scheint der beigelegte Ausdruck aufgrund überlappend kopierter Kommentare dem ursprünglichen Erschei- nungsbild des Social Media Beitrages zu entsprechen. Aufgrund des Ge- sagten ist – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht auf die Echtheit des Such- und Haftbefehls vom Juli/August 2022 zu schliessen, deren niedriger Beweiswert aufgrund leichter Käuflichkeit solcher Doku- mente bestehen bleibt.

7.2.2 Die blosse Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, die Asylvor- bringen seien weder vage noch unsubstantiiert dargelegt worden und die

D-4720/2024 Seite 16 Vorinstanz habe die vielen für die Glaubhaftigkeit sprechenden vom Be- schwerdeführer genannten Einzelheiten eigens wiedergegeben, ist un- behelflich. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, wes- halb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die quantitative Detailreichtum vorliegend eben nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu führen ver- mag (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2; vorstehend E. 6.1). Seinen Schilderun- gen im Anhörungsprotokoll mangelt es – abgesehen von der blossen Menge an Beschreibungen mit vereinzelten Realkennzeichen – an innerer Substanz und Detailbeschreibungen, die in Berücksichtigung seiner indivi- duellen Fähigkeiten auf spezifische Rückfragen nicht in der zu erwartenden Qualität ergänzt werden konnten. Aus den Aussagen ist nicht auf eigens vom Beschwerdeführer Erlebtes zu schliessen, hätte er sich in den be- haupteten lebensbedrohlichen Situationen, wie der Hausdurchsuchung, der Gefangenschaft und der im Versteck erhaltenen Informationen über ei- nen erlassenen Haftbefehl befunden. Gedankengänge und spontane Aus- sagen fehlen und die Erzählungen wirken konstruiert, wobei sich Real- kennzeichen in auffallend gleicher Art wiederholen (beispielsweise A50/23, A53, A56, A58, A69: «Schreie hören und [schlechte] Gerüche riechen»). Der Beschwerdeführer liefert alsdann beispielsweise mit dem Einwand, plausibel dargelegt zu haben, die Zeit der Gefangenschaft bis um Mitter- nacht seien einfach Stunden voller Angst gewesen, keine hinreichende Er- klärung für diesen nur vage beschriebenen Zeitabschnitt. Nachdem die for- mellen Rügen als unbegründet erachtet wurden (vgl. vorstehend E. 4), überzeugt der Erklärungsversuch für in der ersten Anhörung Unerwähntes

– wie beispielsweise die Anmeldung bei der Quartierpräsidentin – oder für insgesamt fehlende Ergänzungen, weil er in der Anhörung nicht präziser gefragt worden sei, nicht.

Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, ist angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität ebenfalls nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychi- sche Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-1227/2022 vom

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten hauptsächlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und teilweise auch an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen:

E. 7.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel festzustellen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Widersprüche betreffend die im Original beziehungsweise in Kopie eingereichten Dokumente nicht überzeugt. Im Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2024 gab er zu Protokoll, die Originale würden sich in Burundi bei seiner Ehefrau befinden (Identitätskarte, A20/15, F 6 ff.), und mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaftsbestätigung, die MSD-Mitgliederkarte, die Identitätskarte sowie den Flüchtlingsausweis als «im Original» bezeichnet (A42/1) bei der Vorinstanz ein. Demgemäss musste die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht darauf schliessen, es könne sich aufgrund des Asylverfahrens in Uganda bei den eingereichten Dokumenten (trotzdem) nur um Kopien handeln. Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen. Nach dem Gesagten sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Aus dem neu mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck dreier undatierter You-Tube-Kommentare unterhalb eines mutmasslich politischen Bildes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage 5). Abgesehen vom niedrigen Beweiswert einer Kopie an sich, sind die unter Pseudonymen verfassten Kommentare weder ohne Weiteres seiner Person zuzuordnen noch scheint der beigelegte Ausdruck aufgrund überlappend kopierter Kommentare dem ursprünglichen Erscheinungsbild des Social Media Beitrages zu entsprechen. Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht auf die Echtheit des Such- und Haftbefehls vom Juli/August 2022 zu schliessen, deren niedriger Beweiswert aufgrund leichter Käuflichkeit solcher Dokumente bestehen bleibt.

E. 7.2.2 Die blosse Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, die Asylvorbringen seien weder vage noch unsubstantiiert dargelegt worden und die Vorinstanz habe die vielen für die Glaubhaftigkeit sprechenden vom Beschwerdeführer genannten Einzelheiten eigens wiedergegeben, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die quantitative Detailreichtum vorliegend eben nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu führen vermag (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2; vorstehend E. 6.1). Seinen Schilderungen im Anhörungsprotokoll mangelt es - abgesehen von der blossen Menge an Beschreibungen mit vereinzelten Realkennzeichen - an innerer Substanz und Detailbeschreibungen, die in Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten auf spezifische Rückfragen nicht in der zu erwartenden Qualität ergänzt werden konnten. Aus den Aussagen ist nicht auf eigens vom Beschwerdeführer Erlebtes zu schliessen, hätte er sich in den behaupteten lebensbedrohlichen Situationen, wie der Hausdurchsuchung, der Gefangenschaft und der im Versteck erhaltenen Informationen über einen erlassenen Haftbefehl befunden. Gedankengänge und spontane Aussagen fehlen und die Erzählungen wirken konstruiert, wobei sich Realkennzeichen in auffallend gleicher Art wiederholen (beispielsweise A50/23, A53, A56, A58, A69: «Schreie hören und [schlechte] Gerüche riechen»). Der Beschwerdeführer liefert alsdann beispielsweise mit dem Einwand, plausibel dargelegt zu haben, die Zeit der Gefangenschaft bis um Mitternacht seien einfach Stunden voller Angst gewesen, keine hinreichende Erklärung für diesen nur vage beschriebenen Zeitabschnitt. Nachdem die formellen Rügen als unbegründet erachtet wurden (vgl. vorstehend E. 4), überzeugt der Erklärungsversuch für in der ersten Anhörung Unerwähntes - wie beispielsweise die Anmeldung bei der Quartierpräsidentin - oder für insgesamt fehlende Ergänzungen, weil er in der Anhörung nicht präziser gefragt worden sei, nicht. Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, ist angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität ebenfalls nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.2, m.w.H.). Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten und, nachdem es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, weitere medizinische Akten einzureichen, ist der Beweisantrag auf Beizug des medizinischen Aktendossiers von Medicentre Biel (Beschwerde, S. 16) abzuweisen. Im Weiteren ist in einer Gesamtbetrachtung die von ihm falsch angegebene Reisedauer von zwei Stunden anstelle von dreizehn Stunden - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht unbeachtlich, ebensowenig sind seine unterschiedlichen und unplausiblen Aussagen betreffend die Entschlussfassung, Planung und Organisation der Reise (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2) zu vernachlässigen, zumal diese Feststellungen der Vorinstanz in der Beschwerde nicht bestritten werden. Vielmehr unterstreichen diese Ungereimtheiten die gesamthafte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 7.2.3 Im Weiteren ist selbst bei vorhandener persönlicher Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen. Die beigelegten Befürwortungsschreiben von Drittpersonen sind daher, ebenso wie angesichts der Mitwirkungspflicht der Hinweis auf die Korrektheit seiner Angaben zu seiner Ausbildung und zum Geschlecht seiner Ehefrau, unbehelflich. Im Übrigen ist die Schweiz unabhängig von denselben ratifizierten Übereinkommen nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden, weshalb aus dem mutmasslichen Schutzstatus in Uganda aus dem Jahr 2015 kein Anspruch auf Asylgewährung in der Schweiz abzuleiten ist.

E. 7.2.4 Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, der Verfügung der Vorinstanz Substantielles entgegenzusetzen. Die Asylvorbringen sind unglaubhaft und die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz entfällt.

E. 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. Der Hinweis auf öffentliche Quellen zur Ländersituation in Burundi (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).

E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, wobei sich die Entwicklung der Depressionssymptome durch die therapeutischen Behandlungen verbessert haben (A45/5, Beilage: Bericht Medicentre vom 30. Mai 2024). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. IV/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt, verfügt über einen Universitätsabschluss in «Gestion Commerciale» und spricht Französisch, Kirundi, Suaheli, Englisch und Deutsch. Er arbeitete zuletzt in stellvertretender Position im Geldtransferbereich bei der burundischen Post (2011 bis 2015), nebenbei betrieb er Handel und reiste deswegen regelmässig nach Tansania. Alsdann betrieb er im Flüchtlingslager in Uganda ein eigenes Geschäft (Geldtransfers per Mobiltelefon). Er verfügt - unabhängig von einem mutmasslichen Scheidungsverfahren - mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern, mehreren Onkeln, seiner Mutter und Schwester, welche beim burundischen Finanzamt arbeitet, über ein intaktes Familiennetz in Burundi. Zudem verfügt seine Familie über ein Grundstück und betreibt Landwirtschaft (A20/15, F32 ff.; A50/23, F30 ff.). Es ist in Burundi von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (gültigen) Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 September 2024, welches mittels WhatsApp über den Parteipräsiden- ten A.S. habe erhältlich gemacht werden können (act. 4, Beilagen 17 und

18) bestätige die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MSD. Der Parteipräsident sei zur Zeugenbefragung per Videokonferenz bereit, sollte die Mitgliedschaft weiterhin nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden die damaligen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die MSD in Uganda wie auch in Burundi durch das Erklärungsschreiben einer nach wie vor im Exil in Uganda lebenden wichtigen Parteipersönlichkeit (K.D.), be- stätigt, welche ebenfalls per Videokonferenz als Zeuge zu befragen sei (act. 3, Beilage 16). Ein You-Tube-Kommentar zur MSD belege alsdann das in der Schweiz anhaltende Interesse des Beschwerdeführers an den politischen Aktivitäten seiner Partei (Beschwerdebeilage 5). Aufgrund des Gesagten seien auch der Such- und Haftbefehl vom Juli/August 2022 echt und darauf sei ungeachtet der Meinung der Vorinstanz (leicht käufliche Do- kumente) als notwendige Beweismittel abzustützen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 23. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4720/2024 Seite 22

E. 13 November 2024 E. 8.2, m.w.H.). Der medizinische Sachverhalt ist vor- liegend als hinreichend erstellt zu erachten und, nachdem es dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, weitere medizinische Akten einzureichen, ist der Beweisantrag auf Beizug des medizinischen Aktendossiers von Medicentre Biel (Beschwerde, S. 16) abzuweisen.

D-4720/2024 Seite 17 Im Weiteren ist in einer Gesamtbetrachtung die von ihm falsch angegebene Reisedauer von zwei Stunden anstelle von dreizehn Stunden – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht unbeachtlich, ebensowe- nig sind seine unterschiedlichen und unplausiblen Aussagen betreffend die Entschlussfassung, Planung und Organisation der Reise (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2) zu vernachlässigen, zumal diese Feststellungen der Vorinstanz in der Beschwerde nicht bestritten werden. Vielmehr unterstreichen diese Ungereimtheiten die gesamthafte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

7.2.3 Im Weiteren ist selbst bei vorhandener persönlicher Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schlies- sen. Die beigelegten Befürwortungsschreiben von Drittpersonen sind da- her, ebenso wie angesichts der Mitwirkungspflicht der Hinweis auf die Kor- rektheit seiner Angaben zu seiner Ausbildung und zum Geschlecht seiner Ehefrau, unbehelflich. Im Übrigen ist die Schweiz unabhängig von densel- ben ratifizierten Übereinkommen nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden, weshalb aus dem mutmasslichen Schutzstatus in Uganda aus dem Jahr 2015 kein Anspruch auf Asylgewährung in der Schweiz abzuleiten ist.

7.2.4 Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, der Verfü- gung der Vorinstanz Substantielles entgegenzusetzen. Die Asylvorbringen sind unglaubhaft und die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz entfällt.

7.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4720/2024 Seite 18 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. Der Hinweis auf öffentliche Quellen zur Ländersituation in Burundi (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen.

D-4720/2024 Seite 19 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom

21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelschwere depressive Epi- sode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnosti- ziert, wobei sich die Entwicklung der Depressionssymptome durch die the- rapeutischen Behandlungen verbessert haben (A45/5, Beilage: Bericht Medicentre vom 30. Mai 2024). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. IV/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterungen des Gesund-

D-4720/2024 Seite 20 heitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versor- gung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Weg- weisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt, verfügt über einen Universitätsabschluss in «Gestion Commerciale» und spricht Französisch, Kirundi, Suaheli, Englisch und Deutsch. Er arbeitete zuletzt in stellvertre- tender Position im Geldtransferbereich bei der burundischen Post (2011 bis 2015), nebenbei betrieb er Handel und reiste deswegen regelmässig nach Tansania. Alsdann betrieb er im Flüchtlingslager in Uganda ein eigenes Geschäft (Geldtransfers per Mobiltelefon). Er verfügt – unabhängig von ei- nem mutmasslichen Scheidungsverfahren – mit seiner Ehefrau, den ge- meinsamen Kindern, mehreren Onkeln, seiner Mutter und Schwester, wel- che beim burundischen Finanzamt arbeitet, über ein intaktes Familiennetz in Burundi. Zudem verfügt seine Familie über ein Grundstück und betreibt Landwirtschaft (A20/15, F32 ff.; A50/23, F30 ff.). Es ist in Burundi von ei- nem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen (gültigen) Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4720/2024 Seite 21 11.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4720/2024 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Maître Jonathan Wimmer, ANB Avocats Notaire Bienne, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi - suchte am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 7. Dezember 2022 wurde er jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 6. Juni 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) sowie am 21. März 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, er sei im Jahr 2013 der Partei «Mouvement pour la solidarité et la démocratie» (MSD) beigetreten und habe sich im Jahr 2015 an Demonstrationen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Präsidenten beteiligt. Infolge behördlicher Fahndungen nach MSD-Mitgliedern habe die Polizei im Mai 2015 diverse Hausdurchsuchungen durchgeführt. Aus Angst um sein Leben sei er am 15. Mai 2015 illegal nach Uganda ausgereist und habe sich dort im Flüchtlingslager Nakivale aufgehalten. Im Juli 2022 sei er infolge der Amnestie für im Exil lebende burundische Staatsangehörige nach Burundi zurückgekehrt. Am 10. Juli 2022 hätten Beamte, unter ihnen sein Schulfreund J.N., sein Haus durchsucht und der Beschwerdeführer sei dabei geschlagen und der Zusammenarbeit mit den Red-Tabara und der MSD-Informantentätigkeit beschuldigt worden. Alsdann sei er in eine Gefängniszelle gebracht worden, woraufhin J.N. ihm zur Flucht verholfen und gemeinsam mit ihm nach Kabarore gereist sei. Als er vom Erlass eines Haftbefehls gegen ihn erfahren habe, sei er gemeinsam mit J.N. illegal nach Ruanda ausgereist. Der Beschwerdeführer sei danach über die Elfenbeinküste nach Serbien gegangen und habe dort von J.N. erfahren, dass mittels Suchbefehl nach ihm gefahndet werde, weshalb er Serbien verlassen habe und am 23. November 2023 in die Schweiz eingereist sei. Nach seiner Ausreise seien vier behördliche Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt worden. Im Weiteren sei er auf Facebook mit der Bezeichnung «Bamujeri» («Tutsi») sowie verbunden der Aufforderung zur Rückkehr nach Burundi bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er von der burundischen Regierung erneut verfolgt oder getötet zu werden. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, es gehe ihm aufgrund Schlaflosigkeit psychisch nicht gut. Zum Nachweis seiner Identität reichte er jeweils in Kopie wie auch im Original eine burundische Identitätskarte und einen ugandischen Flüchtlingsausweis sowie eine Geburtsurkunde in Kopie und zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche weitere Dokumente, darunter Kopien eines Suchbefehls vom 15. Juli 2022, eines Haftbefehls vom 12. August 2022 und eines Facebook-Screenshots sowie jeweils im Original und in Kopie eine MSD-Mitgliedschaftsbestätigung vom 16. Februar 2013 sowie eine MSD-Mitgliederkarte vom 12. April 2013, zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis [BV], Beweismittel [BM] 1 bis 16). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Bern zugeteilt. D. Auf Aufforderung des SEM vom 19. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 einen medizinischen Bericht des Medicentres Biel vom 29. Januar 2024 ein und bemängelte mit Eingabe vom 22. März 2024 unter anderem die Qualität der Übersetzung der ergänzenden Anhörung. E. Das SEM führte am 8. Mai 2024 eine interne Beweismittelanalyse durch, welche unter anderem Fälschungsmerkmale bei den eingereichten Dokumenten feststellte. F. Das hierzu gewährte rechtliche Gehör nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 5. Juni 2024 unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 22. März 2024 und Beilage eines Berichts des Medicentres Biel vom 30. Mai 2024 wahr. G. Mit am 26. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 25. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 25. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Fotoausdruck von Zeugnisnoten der Jahre 2011/2012 (Beilage 4), eine Kopie von Youtube-Kommentaren (Beilage 5), fünf Befürwortungsschreiben (Beilagen 7 bis 11), Fotos (Beilage 12) und ein Ausdruck einer Darstellung einer UNHCR Flüchtlingskarte (Muster John Doe; Beilage 13), bei. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 3. September 2024 und 25. September 2024 zwei Bestätigungsschreiben vom 4. August 2024 und 11. September 2024 betreffend die MSD-Mitgliedschaft beziehungsweise politische Aktivitäten ein und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag auf Zeugenbefragung. K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Lesitung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Insofern die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zunächst auf ein in den Akten falsch dokumentiertes Geschlecht der Ehefrau des Beschwerdeführers hinweist, ist festzustellen, dass daraus nicht ohne Weiteres auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorinstanz zu schliessen ist, zumal der Irrtum - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - zu Beginn der Anhörung vom SEM von sich aus erfragt und korrigiert wurde (A20/15, F14). Alsdann ist der Versuch des Beschwerdeführers der Vorinstanz dadurch ein Fehlverhalten anzulasten, dass sie ihn auf das weibliche Anhörungsteam in Bezug auf geschlechterspezifische Verfolgungsgründe aufmerksam gemacht hat, nachdem der Antrag auf eine Anhörung durch ein Frauenteam aufgrund ebensolcher Gründe explizit von ihm selbst gestellt wurde (A29/1; A35/2; A50/23, F. 3 ff, insbesondere F 7), rechtsmissbräuchlich. Entgegen des wiederholten Vorwurfs hinsichtlich der Qualität der Anhörungen beziehungsweise der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sind den Akten weder hinreichend begründete Anhaltspunkte auf massgebliche Übersetzungsschwierigkeiten beziehungsweise -fehler (beispielsweise A50/23, F127: «Am Schluss haben wir es geschafft, uns zu verstehen») noch auf eine Aussageunfähigkeit zu entnehmen. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, der Beschwerdeführer habe den Fragen nicht folgen können oder er sei nicht in der Lage gewesen, sich frei und angemessen zu äussern. Ebenso wenig ist aus dem vorzeitigen Verlassen der Anhörung der Rechtsvertretung etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten, da sie im expliziten Einverständnis mit ihm vor Abschluss der Rückübersetzung wegging (A50/23, S. 23) und danach aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, er hätte nicht weiterhin aktiv und problemlos mitwirken können (A53/23, S. 21). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die diesbezüglich ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II und Ziff. III/1; A21/3, F 2 ff., F 53 f., 105 ff.; A50/23, F1, F 127, Rückübersetzung S. 21 ff). Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Im Weiteren vermengt der Beschwerdeführer die formelle Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Echtheit der Beweismittel anders einschätzt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung noch für eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Es ist alsdann auch nicht an der Vorinstanz nach irgendwelchen Dokumenten, die seine Asylvorbringen belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege, beispielsweise Akten des ugandischen Asylverfahrens, einzureichen. Alsdann kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, die Angabe einer einzigen Quelle zur Begründung eines Fälschungsmerkmals sei ungenügend, angesichts der Massgeblichkeit der Qualität der Beweismittelanalyse nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ist keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen oder eine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insbesondere den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, aber auch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1.1 Bei den Beweismitteln sei aufgrund der internen Beweismittelanalyse von (Ver-) Fälschungen der Dokumente auszugehen. So weiche die MSD-Mitgliederkarte vom 12. April 2013 in ihrer Gestaltung betreffend Druckverfahren, Stempel, handschriftliche Eintragungen und Unterschrift stark vom Referenzmaterial ab. Die MSD-Mitgliedschaftsbestätigung vom 16. Februar 2014 weise ebenso wie die burundische ldentitätskarte hinsichtlich der handschriftlichen Eintragungen und Stempel Manipulationsspuren auf, wobei solche bei der Identitätskarte zusätzlich beim Druckverfahren festgestellt worden seien. Die Argumentation der Rechtsvertretung im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs, die eingereichten Dokumente seien keine Originale, wirke nachgeschoben und überzeuge nicht, weil er am 11. Mai 2023 Kopien eingereicht und am 16. April 2024 als Originale bezeichnete Dokumente nachgereicht habe. Bei Wahrunterstellung der Angabe, die Originale der MSD-Mitgliederkarte und der Mitgliedschaftsbestätigung seien im ugandischen Flüchtlingslager eingezogen worden, wäre diese bereits im Rahmen der ersten Anhörung und spätestens, als er in der ergänzenden Anhörung danach gefragt worden sei, zu erwarten gewesen. Im Übrigen sei der Beweiswert von Kopien grundsätzlich gering. Im Jahr 2013 des Ausstelldatums der Karte sei in Burundi landesweit nur eine Art von grafisch identischen Mitgliederkarten, mit einer ursprünglichen Gültigkeitsdauer von Januar 2013 bis Dezember 2015 sowie einer Verwendung bis zum Jahr 2017, ausgestellt worden. Selbst unter Berücksichtigung möglicher regionaler Unterschiede weiche das von ihm eingereichte Dokument nach wie vor - beispielsweise in Bezug auf die Dokumentennummerierung - vom Referenzmaterial ab. Es sei demzufolge von einer versuchten Vortäuschung einer angeblich bestehenden Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat auszugehen. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel könne auf die materielle Prüfung der in Kopie eingereichten Such- und Haftbefehle verzichtet werden, da solche in Burundi erfahrungsgemäss leicht käuflich seien und die Ausstellungspraxis uneinheitlich sei, weshalb sich ihr beweiswert als gering erweise. 6.1.2 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei in Bezug auf den gewissen Wortreichtum im freien Bericht festzustellen, dass in erster Linie nicht auf die Menge und den Umfang der Angaben und Ausführungen abzustellen sei, sondern vor allem auf den tatsächlichen inneren Gehalt der persönlichen Schilderungen. So seien auch Ausführungen mit vergleichsweise hohem Mass an quantitativem Detailreichtum relativ einfach zu erfinden. Den Schilderungen mangle es an persönlich gefärbten Elementen und Detailbeschreibungen. Die blosse Menge an Beschreibungen mit vereinzelten Realkennzeichen (Sterne sehen nach Abnahme der Augenbinde; nach der Flucht angetroffene Frau im blau-roten Kleid mit einem gelben Eimer mit Süsskartoffeln) vermöchten den klaren Mangel an innerer Substanz nicht aufzuwiegen. Er habe die Schilderungen auf spezifische Rückfragen nicht ausreichend mit konkreten Detailangaben ergänzen können. Die Aussagen würden nicht die zu erwartende Qualität einer Person mit seinen individuellen Fähigkeiten aufweisen, die solche Ereignisse unter den vorgebrachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. In Bezug auf die Ereignisse im Juli / August 2022 habe der Beschwerdeführer zwar teilweise ausgefallene Details erwähnt, sei jedoch auf Nachfrage jeweils nicht in der Lage gewesen, das Erzählte weiter auszuführen. Betreffend die behördliche Hausdurchsuchung am 10. Juli 2022 habe er auf Nachfragen seine Schilderungen wiederholt und beispielsweise nur die Mitnahme in einem Hulux und Beschlagnahmung seines Handys sowie Computers ergänzt. Die Ausführungen zum vor dem Haus und der Fahrt ins Gefängnis Vorgefallenen seien insgesamt vage, unsubstantiiert und realitätsfremd. Es sei auch auffallend, dass er in der ersten Anhörung die Anmeldung bei der Quartierpräsidentin im Juli 2022 (Rückkehr aus dem Exil nach Burundi) nicht erwähnt habe, welche ebenfalls bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sein solle. Die Erwähnung dieses für sein Vorbringen derart zentralen Elements sei in der ersten Anhörung zu erwarten gewesen, insbesondere nach der Erklärung in der ergänzenden Anhörung, er habe Angst bekommen, weil die zusätzliche Anwesenheit einer Quartierpräsidentin in Burundi die Verhaftung bedeute. Über die Inhaftierung habe er alsdann nicht detailliert und erlebnisprägend berichtet, sondern oberflächlich und unsubstantiiert, indem er sich in der ersten Anhörung auf die Angaben beschränkt habe, nachts mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erzählt, er sei in ein Gefängnis des Nachrichtendienstes gebracht und bis Mitternacht in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Er habe Schreie von gefolterten Menschen gehört und schlechte, nach verdorbenem Fleisch riechende Gerüche wahrgenommen. Hinsichtlich dieser Details (Geruch, Schreie) sei bei näherer Betrachtung ersichtlich, dass er dieselben Merkmale auffallend oft und meist in ähnlich lautenden Worten auf Nachfrage hin wiederholt habe, ohne diese Eindrücke weiter auszuführen, was auf eine konstruierte Geschichte schliessen lasse. Anstatt auf Aufforderung weitere Details zur Haft zu nennen, habe er hauptsächlich die bisherigen Angaben wiederholt (Schulfreundschaft mit J.N., verbundene Augen, Handschellen). Es fehle alsdann an einer erlebnisgeprägten Präzision bestimmter Zeitabschnitte während der Gefangenschaft, wie beispielsweise, was er den ganzen Tag bis Mitternacht in der Zelle gemacht habe, wie auch an der Beschreibung innerer Gedankengänge und Reaktionsmuster, obwohl es sich um eine aussergewöhnlich bedrohliche und damit emotional bedeutsame Erfahrung gehandelt haben müsste. Ebenso habe er die unsubstantiierten Angaben zur Autofahrt (nach Verlassen des Gefängnisses) trotz mehrmaliger Nachfrage nur wiederholt beziehungsweise angegeben, er könne aufgrund der verbundenen Augen nicht mehr dazu sagen. Zum mehr als dreiwöchigen Aufenthalt bei seinem Onkel in Kabarore (21. Juli 2022 bis 19. August 2022) habe er beispielsweise vage Angaben, wie zuhause im Bett geblieben und müde gewesen zu sein, gemacht. Hätte er im Versteck Kenntnis vom Erlass eines mutmasslichen Haftbefehls gegen ihn erlangt und damit eine lebensbedrohliche Verfolgungssituation in dem von ihm geschilderten Ausmass bestanden, wären von ihm konkretere und anschaulichere Schilderungen zu erwarten gewesen. So hätte er sich wohl mit verschiedenen Fluchtoptionen sowie den damit verbundenen Risiken auseinandergesetzt, diese gegeneinander abgewogen und sich mit dem Onkel, J.N. und seinen Familienangehörigen unterhalten und alsdann ausführlich beziehungsweise realkennzeichenreich davon berichten können. Im Weiteren überrasche die bereits während des Aufenthalts in Kabarore gehegte Absicht, die Weiterreise nach Serbien nach der Ankunft in Ruanda organisieren zu wollen. Er habe nämlich an anderer Stelle der Anhörung erklärt, erst in Kigali (Ruanda) von der fehlenden Visumspflicht für burundische Staatsangehörige für Reisen nach Serbien erfahren zu haben und deshalb erst daraufhin beschlossen zu haben, nach Serbien zu reisen. Im Weiteren seien die Angaben zum Suchbefehl weder plausibel noch würden sie den Tatsachen entsprechen. So lege der Beschwerdeführer insbesondere dar, nicht zu wissen, wo sich das Original befinde, und gleichzeitig habe er während des Aufenthaltes in Serbien mutmasslich von J.N. ein Foto davon per WhatsApp erhalten. Dies, obwohl sich J.N. damals ebenfalls im Ausland beziehungsweise auf der Flucht vor dem Nachrichtendienst befunden habe. Die Aussagen würden eine sehr geringe Dichte an Realkennzeichen aufweisen und könnten vom Beschwerdeführer auch ohne Erlebnishintergrund realisiert werden. Die Angaben zur Ausreise aus Burundi seien alsdann tatsachenwidrig, da es sich beim vom Beschwerdeführer dargelegten zweistündigen Fussmarsch von Kabarore (19 Uhr) nach Butare (21 Uhr) um eine sechzig Kilometer lange Strecke handle, für die zu Fuss durchschnittlich dreizehn Stunden und vierzig Minuten benötigt würden. 6.1.3 Aufgrund des Gesagten könne dem Beschwerdeführer eine behördliche Verfolgung in seinem Heimatstaat vor der Ausreise aufgrund eines MSD-Engagements nicht geglaubt werden. Auf die Aufzählung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente, beispielsweise in Bezug auf die vorgebrachten Aufenthalte vor der Ausreise aus der Heimat, die Angaben zum Verlust des Reisepasses, die unterschiedlichen zeitlichen Angaben und sonstigen Widersprüche in den Vorbringen sowie den diesbezüglichen Erklärungen, werde verzichtet. Demgemäss erübrige sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen. 6.1.4 Mit dem Arztbericht könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - im Gegensatz zu den gesundheitlichen Problemen - nicht bewiesen werden. Die Unglaubhaftigkeitsmerkmale seien auch in Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes nicht erklärbar. 6.1.5 Aus den vorgebrachten Ereignissen in Uganda sei gemäss den Akten nicht auf eine Verfolgungssituation im Heimatstaat zu schliessen, weshalb sie nicht zu prüfen beziehungsweise nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Bezüglich der genannten Krise im Mai 2015, welche zur Flucht nach Uganda geführt habe, bestehe einerseits mangels glaubhafter Verfolgung der burundischen Behörden keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG, andererseits sei ein Grossteil der burundischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen. 6.1.6 Ein Zusammenhang der nach der Ausreise beziehungsweise nach seiner Ankunft in der Schweiz erhaltenen Facebook-Drohung mit den vorgebrachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen sei angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung zu bezweifeln. Es bestünden aufgrund der Facebook-Aktivitäten keine Anhaltspunkte für ein besonders exponiertes Profil, um zukünftig als regimefeindliche Person in den Blick der Behörden zu geraten. Die Aktivitäten auf Social Media seien bis auf ein gepostetes MSD-Logo unbelegt. Entgegen seinen Angaben von 4000 bis 5000 Facebook-Freunden habe er keine grosse Reichweite seines Profils nachweisen können, zumal der Beitrag des MSD-Logos sechs Monate nach dessen Veröffentlichung nur vier Likes gezählt habe. Es gebe auch keine konkreten Hinweise darauf, die von einer unbekannten Person kommentierte Drohung stamme von einem Agenten der lmbonerakure. Reine Spekulationen würden zur Begründung einer Furcht vor Verfolgung nicht ausreichen und der Beschwerdeführer habe letztere vor den lmbonerakuren nicht geltend gemacht. Der Facebook-Kommentar mit unklarem Kontext könne auch von einer beliebigen Person im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst worden sein. Das Gesagte sowie die Anzahl von zwei Kommentaren einer Drittperson würden den Anschein von konstruierten Asylgründen erwecken und eine einmalige Drohung durch unbekannte Dritte über Facebook genüge den Anforderungen der zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität nicht. Diese Einschätzung vermöge auch der hierzu eingereichte Facebook-Screenshot nicht umzustossen, zumal das Beweismittel mangels hinreichender Rückschlüsse auf den Urheber der Kommentare keinen Beweiswert habe. 6.1.7 Zusammenfassend hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird nebst Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen zu den Beweismitteln vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Burundi wegen seiner MSD-Mitgliedschaft behördlich verfolgt worden und habe deshalb im Jahr 2015 in Uganda die echten Beweismittel eingereicht und Asyl erhalten. Die ugandische Flüchtlingskarte sei unbestrittenermassen echt. Es lägen dieselben Verfolgungsgründe vor und es seien dieselben Beweismittel eingereicht worden, weshalb ihm auch von der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Bezeichnung «Originale» die Fotos beziehungsweise Kopien der in Uganda eingereichten Identitätskarte, MSD-Mitgliedschaftskarte und -bestätigung gemeint. Die Vorinstanz hätte auf den Einbehalt der Originaldokumente durch die ugandischen Asylbehörden schliessen müssen, weshalb die vorliegend eingereichten Kopien als gültig anzuerkennen seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Detailkenntnisse, welche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben unterstreichen würden. Er kenne Parteistruktureinzelheiten, die Zuständigkeit der Kartenausstellung (Präsident der örtlichen Sektion), die zwei Regionen in Cibitoke (Nord, Süd), den Namen des Präsidenten der Region Nord (B._______) und wisse von dessen Exil in Belgien. Das eingereichte Schreiben des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024, welches mittels WhatsApp über den Parteipräsidenten A.S. habe erhältlich gemacht werden können (act. 4, Beilagen 17 und 18) bestätige die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MSD. Der Parteipräsident sei zur Zeugenbefragung per Videokonferenz bereit, sollte die Mitgliedschaft weiterhin nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden die damaligen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die MSD in Uganda wie auch in Burundi durch das Erklärungsschreiben einer nach wie vor im Exil in Uganda lebenden wichtigen Parteipersönlichkeit (K.D.), bestätigt, welche ebenfalls per Videokonferenz als Zeuge zu befragen sei (act. 3, Beilage 16). Ein You-Tube-Kommentar zur MSD belege alsdann das in der Schweiz anhaltende Interesse des Beschwerdeführers an den politischen Aktivitäten seiner Partei (Beschwerdebeilage 5). Aufgrund des Gesagten seien auch der Such- und Haftbefehl vom Juli/August 2022 echt und darauf sei ungeachtet der Meinung der Vorinstanz (leicht käufliche Dokumente) als notwendige Beweismittel abzustützen. 6.2.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, es sei ein Wunder gewesen, der Festnahme entkommen zu sein, was aufzeige, dass er in diesem Moment nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Gefühle wiederzugeben. Er habe aber den genauen Namen seines Helfers und die Details der Flucht genannt. Seine Schilderungen seien aufgrund vieler vorgebrachter Einzelheiten nicht vage gewesen (beispielsweise Datum der Rückkehr nach Burundi am 18. Juli 2022, Automarke Hulux). Zudem sei die geschilderte Beschlagnahmung des Handys und des Computers glaubhaft, da dies auch in der Schweiz dem behördlichen Vorgehen in einem Strafverfahren entspreche. Dem Beschwerdeführer könne im Weiteren nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine ergänzenden Angaben zur Festnahme beziehungsweise zur Autofahrt und in der ersten Anhörung die Quartierpräsidentin nicht genannt zu haben, da ihm keine genaueren Fragen dazu gestellt worden seien. Es gebe ausser den genannten Geräuschen (Schreie, Beschimpfungen) und Gerüchen keine weiteren Details zu berichten und die Zeit der Inhaftierung habe er als mehrere Stunden voller Angst beschrieben. Der Aufenthalt beim Onkel sei bereits hinreichend präzis dargelegt worden und die Erwartung der Vorinstanz einer Beschreibung der Fluchtpläne oder Gespräche sei nicht relevant. Der Zugriff des Freundes J.N. als Beamter auf den Haftbefehl sei plausibel, wie auch, dass der Beschwerdeführer nicht habe wissen können, wo sich das Original befinde. Die Vorinstanz stütze die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf wenige konkrete Punkte in den Anhörungen und lasse dabei das Erlebte des Beschwerdeführers (Flucht und Flüchtlingsstatus in Uganda im Jahr 2015, Exil, Hausdurchsuchungen) ausser Acht. Die Festnahme vom 18. Juli 2022 und die Flucht vom 16. August 2022 stünden in einem zeitlich plausiblen Zusammenhang mit den Beweismitteln und selbst wenn die vorgebrachte Reisedauer zu kurz geschildert worden sei, seien weitere Angaben dazu präzise (beispielsweise Wald- und Flussdurchquerung, Taxifahrt). Im Weiteren sei die Bedrohung auf Facebook trotz fehlenden Beweises als ergänzendes Element anzuerkennen. Der Mangel an Struktur oder Präzision der Antworten sei gemäss Arztbericht vom 29. Januar 2023 auf seine psychische Gesundheit (PTBS) zurückzuführen. 6.2.3 Im Weiteren sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Sein vorbildliches Verhalten, die Geschlechterverwechslung seiner Ehefrau trotz der Verfolgung von homosexuellen Menschen in Burundi nicht zugunsten seines Asylverfahrens ausgenutzt zu haben, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz integriert, seit über einem Jahr Mitglied eines Chores, nehme an ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb der evangelischen Kirche teil und unterstütze das Masterprojekt eines Studenten (Beschwerdebeilagen 7 bis 11 mit Fotos). Zudem habe er nachweislich korrekte Angaben zu seiner Ausbildung gemacht (Zeugnisse 2010 bis 2012, Beschwerdebeilagen 4). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten hauptsächlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und teilweise auch an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen: 7.2 7.2.1 Zunächst ist in Bezug auf die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel festzustellen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Widersprüche betreffend die im Original beziehungsweise in Kopie eingereichten Dokumente nicht überzeugt. Im Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2024 gab er zu Protokoll, die Originale würden sich in Burundi bei seiner Ehefrau befinden (Identitätskarte, A20/15, F 6 ff.), und mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Parteimitgliedschaftsbestätigung, die MSD-Mitgliederkarte, die Identitätskarte sowie den Flüchtlingsausweis als «im Original» bezeichnet (A42/1) bei der Vorinstanz ein. Demgemäss musste die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht darauf schliessen, es könne sich aufgrund des Asylverfahrens in Uganda bei den eingereichten Dokumenten (trotzdem) nur um Kopien handeln. Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen. Nach dem Gesagten sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Aus dem neu mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck dreier undatierter You-Tube-Kommentare unterhalb eines mutmasslich politischen Bildes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerdebeilage 5). Abgesehen vom niedrigen Beweiswert einer Kopie an sich, sind die unter Pseudonymen verfassten Kommentare weder ohne Weiteres seiner Person zuzuordnen noch scheint der beigelegte Ausdruck aufgrund überlappend kopierter Kommentare dem ursprünglichen Erscheinungsbild des Social Media Beitrages zu entsprechen. Aufgrund des Gesagten ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht auf die Echtheit des Such- und Haftbefehls vom Juli/August 2022 zu schliessen, deren niedriger Beweiswert aufgrund leichter Käuflichkeit solcher Dokumente bestehen bleibt. 7.2.2 Die blosse Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, die Asylvorbringen seien weder vage noch unsubstantiiert dargelegt worden und die Vorinstanz habe die vielen für die Glaubhaftigkeit sprechenden vom Beschwerdeführer genannten Einzelheiten eigens wiedergegeben, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, weshalb der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die quantitative Detailreichtum vorliegend eben nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu führen vermag (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2; vorstehend E. 6.1). Seinen Schilderungen im Anhörungsprotokoll mangelt es - abgesehen von der blossen Menge an Beschreibungen mit vereinzelten Realkennzeichen - an innerer Substanz und Detailbeschreibungen, die in Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten auf spezifische Rückfragen nicht in der zu erwartenden Qualität ergänzt werden konnten. Aus den Aussagen ist nicht auf eigens vom Beschwerdeführer Erlebtes zu schliessen, hätte er sich in den behaupteten lebensbedrohlichen Situationen, wie der Hausdurchsuchung, der Gefangenschaft und der im Versteck erhaltenen Informationen über einen erlassenen Haftbefehl befunden. Gedankengänge und spontane Aussagen fehlen und die Erzählungen wirken konstruiert, wobei sich Realkennzeichen in auffallend gleicher Art wiederholen (beispielsweise A50/23, A53, A56, A58, A69: «Schreie hören und [schlechte] Gerüche riechen»). Der Beschwerdeführer liefert alsdann beispielsweise mit dem Einwand, plausibel dargelegt zu haben, die Zeit der Gefangenschaft bis um Mitternacht seien einfach Stunden voller Angst gewesen, keine hinreichende Erklärung für diesen nur vage beschriebenen Zeitabschnitt. Nachdem die formellen Rügen als unbegründet erachtet wurden (vgl. vorstehend E. 4), überzeugt der Erklärungsversuch für in der ersten Anhörung Unerwähntes - wie beispielsweise die Anmeldung bei der Quartierpräsidentin - oder für insgesamt fehlende Ergänzungen, weil er in der Anhörung nicht präziser gefragt worden sei, nicht. Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen, ist angesichts der fehlenden hinreichenden Kausalität ebenfalls nicht überzeugend. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.2, m.w.H.). Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als hinreichend erstellt zu erachten und, nachdem es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, weitere medizinische Akten einzureichen, ist der Beweisantrag auf Beizug des medizinischen Aktendossiers von Medicentre Biel (Beschwerde, S. 16) abzuweisen. Im Weiteren ist in einer Gesamtbetrachtung die von ihm falsch angegebene Reisedauer von zwei Stunden anstelle von dreizehn Stunden - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht unbeachtlich, ebensowenig sind seine unterschiedlichen und unplausiblen Aussagen betreffend die Entschlussfassung, Planung und Organisation der Reise (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/1.2) zu vernachlässigen, zumal diese Feststellungen der Vorinstanz in der Beschwerde nicht bestritten werden. Vielmehr unterstreichen diese Ungereimtheiten die gesamthafte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 7.2.3 Im Weiteren ist selbst bei vorhandener persönlicher Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen. Die beigelegten Befürwortungsschreiben von Drittpersonen sind daher, ebenso wie angesichts der Mitwirkungspflicht der Hinweis auf die Korrektheit seiner Angaben zu seiner Ausbildung und zum Geschlecht seiner Ehefrau, unbehelflich. Im Übrigen ist die Schweiz unabhängig von denselben ratifizierten Übereinkommen nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden, weshalb aus dem mutmasslichen Schutzstatus in Uganda aus dem Jahr 2015 kein Anspruch auf Asylgewährung in der Schweiz abzuleiten ist. 7.2.4 Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, der Verfügung der Vorinstanz Substantielles entgegenzusetzen. Die Asylvorbringen sind unglaubhaft und die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz entfällt. 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. Der Hinweis auf öffentliche Quellen zur Ländersituation in Burundi (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer wurde eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, wobei sich die Entwicklung der Depressionssymptome durch die therapeutischen Behandlungen verbessert haben (A45/5, Beilage: Bericht Medicentre vom 30. Mai 2024). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. IV/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen würden, und solche werden auch nicht vorgebracht. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi gewährleistet (vgl. Urteil BVGer E-4051/2024 E. 8.3.3 vom 17. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist 33 Jahre alt, verfügt über einen Universitätsabschluss in «Gestion Commerciale» und spricht Französisch, Kirundi, Suaheli, Englisch und Deutsch. Er arbeitete zuletzt in stellvertretender Position im Geldtransferbereich bei der burundischen Post (2011 bis 2015), nebenbei betrieb er Handel und reiste deswegen regelmässig nach Tansania. Alsdann betrieb er im Flüchtlingslager in Uganda ein eigenes Geschäft (Geldtransfers per Mobiltelefon). Er verfügt - unabhängig von einem mutmasslichen Scheidungsverfahren - mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern, mehreren Onkeln, seiner Mutter und Schwester, welche beim burundischen Finanzamt arbeitet, über ein intaktes Familiennetz in Burundi. Zudem verfügt seine Familie über ein Grundstück und betreibt Landwirtschaft (A20/15, F32 ff.; A50/23, F30 ff.). Es ist in Burundi von einem soliden sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk auszugehen, das den Beschwerdeführer bei Bedarf unterstützen kann. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (gültigen) Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 23. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: