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D-1580/2025

D-1580/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens – suchten am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. Am 17. April 2023 wurden sie zu ihrer Person (PA) befragt und am 3. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) ange- hört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, am 5. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer in seinem eigenen Textilgeschäft in Istanbul von der Polizei festgenommen worden. Im Gewahrsam habe er erfahren, dass sein Mitarbeiter im Geschäft ein Paar habe übernachten lassen und ihm – wie auch dem Beschwerdeführer

– Beihilfe zu deren Terroraktivitäten vorgeworfen werde. Der Beschwerde- führer sei immer wieder geschlagen worden, habe jedoch klargestellt, das Paar nicht zu kennen. Nach vier Tagen habe ihn die Polizei freigelassen und von ihm verlangt, als Informant tätig zu sein. Aus Angst hätten die Be- schwerdeführenden ihr Kind nicht mehr in die Schule geschickt und zehn Tage bei der Schwester der Beschwerdeführerin gewohnt, bevor sie im März 2023 offiziell von Istanbul in ihr Heimatdorf (Erzincan) zurückgekehrt seien. Da sie befürchtet hätten, ins Gefängnis zu kommen oder gefoltert zu werden, hätten sie sich zur Ausreise entschieden und seien am 4. April 2023 von der Türkei direkt mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise sei zweimal bei der Familie und dem Dorfvorsteher nach ihnen gefragt worden. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, in der Türkei nur im Hintergrund politisch aktiv gewesen zu sein (Teilnahme an Kundgebungen, Protesten und Propagandaveranstaltungen, Verteilen von Broschüren) und der türkische Staat behandle kurdische Aleviten wie Ter- roristen. Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, sich in der Türkei ausgeschlossen gefühlt zu haben, aufgrund ihrer Ethnie beschimpft wor- den zu sein und sich über die Teilnahme am Religionsunterricht des Kindes ohne ihre Zustimmung geärgert zu haben. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, nebst mit Cremes behandelten Ekzemen unter Panikattacken zu leiden und deswegen in Behandlung zu sein. Dem Beschwerdeführer gehe es nebst medikamentös behandelten Rücken- und Knieschmerzen

D-1580/2025 Seite 3 gesundheitlich gut und das gemeinsame Kind habe ausser Albträumen und schuppiger Haut keine gesundheitlichen Beschwerden. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Iden- titätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie eines Schreibens des Dorfvorstehers sowie betreffend das Textilgeschäft einen Amtsblattauszug im Original sowie Kopien eines Steuerbescheids, Handelsregistereintrags und Schliessungsbelegs ein. C. Während des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine Schul- bestätigung für das Kind für den Zeitraum vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2023 in der Schweiz ein. D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wurde am 10. Juli 2023 ins er- weiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführenden mit separa- ter Verfügung am 11. Juli 2023 dem Kanton Aargau zugeteilt. E. Mit am 7. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 6. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 6. März 2025 (Post- stempel) gegen den Entscheid des SEM vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststel- lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventu- aliter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdefüh- renden unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. G. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-1580/2025 Seite 4 H. Am 11. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal- tungsgericht eine Unterstützungsbestätigung vom 7. März 2025 ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.

Zunächst hätten die Beschwerdeführenden in der Heimat keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Der Beschwerdeführer sei vier Tage zu Unrecht in Gewahrsam genommen und beschuldigt worden, Personen zu unterstützen, welche terroristische Aktivitäten ausüben würden. Selbst wenn die subjektive Furcht vor einer Verfolgung nachvollziehbar sei, ver- möge ein einmaliger viertägiger Gewahrsam des Beschwerdeführers, nach welchem es zu keinen weiteren Behelligungen mehr gekommen sei, aus objektiver Sicht mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Da er trotz des zunächst erhobenen Vorwurfs der Zusammenar- beit mit Terroristen ohne Anordnung von Untersuchungshaft freigelassen worden sei, könne davon ausgegangen werden, die Behörden würden ihn nicht weiterverfolgen, zumal keine Hinweise auf die Einleitung von straf- rechtlichen Ermittlungen gegen ihn bestünden. Im Weiteren müsse auf- grund des niederschwelligen politischen Profils nicht von einem Politmalus ausgegangen werden. Bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden, im Dorf Erzincan verfolgt werden, handle es sich um unsubstantiierte Mut- massungen. Weder aus ihren Angaben noch den Akten gehe ein anhalten- des, ungebrochenes Interesse der türkischen Behörden an ihnen hervor. Daran würden auch zweimalige Besuche der Gendarmerie bei der Familie und dem Dorfvorsteher nichts ändern.

Alsdann würden die im vorliegenden Fall betreffend die kurdische Ethnie geltend gemachten Nachteile und Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in

D-1580/2025 Seite 6 der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und es handle sich dabei nicht um solche im Sinne des Asylgesetzes. Die Schilderungen der Be- schwerdeführerin, in der Türkei keine Freunde gefunden und sich vor einer Vergewaltigung ihres Kindes gefürchtet zu haben, vermöchten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen.

An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts än- dern und weder konkrete noch zukünftige asylrelevante Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden im Heimatstaat belegen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in Wiederholung der bishe- rigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, die Vorbringen seien glaubhaft und die türkischen Behörden würden den Beschwerdeführer als Spion rek- rutieren wollen, worauf die Nachforschungen beim Dorfvorsteher hindeu- ten würden. Im Weiteren seien die während des viertägigen Gewahrsams erlittenen, unmenschlichen Misshandlungen zweifellos flüchtlingsrechtlich relevant und die Verletzungen seien in der Schweiz von einem Arzt doku- mentiert und behandelt worden. Bisher seien die türkischen Behörden zwar nicht strafrechtlich gegen ihn vorgegangen, es bestehe in der Türkei aber ein diktatorisches Regierungssystem und ein Leben dort sei nicht nachhal- tig. Im Zusammenhang mit dem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, dass jegliche Form von po- litischer Aktivität ins behördliche Visier gerate und jedermann deswegen Nachteile erleide. Im Weiteren sei der Grund, dass sich nach dem Vorfall vom 5. Januar 2023 nichts mehr ereignet habe, die Flucht der Beschwer- deführenden gewesen, infolge derer sie drei Monate später um Asyl in der Schweiz nachgesucht hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Be- schwerdeführer sofortige Haft mit Folter und Misshandlungen, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgen- den näher einzugehen.

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E. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe hält der vorinstanzlichen Würdigung haupt- sächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die nicht näher substanti- iert werden. Es handelt sich dabei um substanzlose Entgegnungen in Form der persönlichen Ansicht der Beschwerdeführenden, welche unbehelflich sind. Die Beteuerung der Beschwerdeführenden, ihre Angaben seien glaubhaft, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist entgegen der Beschwerde aus den be- haupteten zweimaligen behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerde- führer nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung oder eine Spi- onagerekrutierung zu schliessen, zumal unbestrittenermassen nach dem Ereignis vom 5. Januar 2023 bis zur Ausreise am 4. April 2023 keinerlei Behelligungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerde- führenden mehr stattgefunden haben. Der Einwand, sie seien danach ge- flohen (Beschwerde, Ziff. II/2), vermag nicht zu überzeugen, nachdem da- zwischen immerhin rund drei Monate ohne jegliche Verfolgungsmassnah- men verstrichen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem asyl- rechtlich relevanten Interesse der türkischen Behörden am Beschwerde- führer auszugehen. Daran vermögen auch die Vorbringen zu den einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Beweiswert des einge- reichten Schreibens des Dorfvorstehers in Kopie, das die Suche nach dem Beschwerdeführer belegen soll, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit oh- nehin niedrig und die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht aus- zuschliessen ist. Die in der Beschwerde dargelegten Mutmassungen und das Gefühl, im Dorf verfolgt worden zu sein, sind ebenso unbehelflich wie allgemeine Ausführungen zur örtlichen Lage des Heimatdorfes (Maksutu- sagi, Beschwerde, Ziff. II/1) und zur Behandlung des türkischen Volkes be- ziehungsweise der kurdisch alevitischen Bevölkerung in der Türkei. Weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Ermittlungen beziehungsweise für eine staatliche Verfolgung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus der kurdischen Ethnie nichts zu ihren Guns- ten ableiten können und – entgegen ihrer Behauptung – kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich ist. Aus den blossen Vorbringen eines in der Türkei vorherrschenden diktatorischen Regierungssystems so- wie eines für sie persönlich nicht nachhaltig möglichen Lebens in der Türkei ist nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihnen in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. BVGer Urteile D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 7.2 und E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H.).

D-1580/2025 Seite 8 Alsdann hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. Beweismit- telverzeichnis; vorstehend Sachverhalt B.), welche nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen, zutreffend gewürdigt (vi-Ent- scheid Ziff. I/3 und Ziff. II) beziehungsweise betreffen sie keine bestritten gebliebene Sachverhaltselemente. Im Weiteren ist aus dem blossen Be- schwerdevorbringen, die mutmasslich im Zusammenhang mit den Asylvor- bringen entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers nachträglich durch einen Arzt in der Schweiz dokumentiert und behandelt zu haben, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Selbst bei Einrei- chung eines entsprechenden Arztberichtes kann ein solcher Körperverlet- zungen, aber auch psychische Störungen beziehungsweise eine Trauma- tisierung, zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-4720/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.2.2 m.w.H.). Im Übrigen ist die Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens offenzulassen.

E. 6.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asyl- rechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer E-4404/2024 vom 7. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-1580/2025 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoule- ment) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-1580/2025 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Erzincan, ha- ben jedoch den Grossteil ihres Lebens in Istanbul verbracht und verfügen über gute Schulbildung (Abschluss Gymnasium; Weiterbildungskurse und Meisterbrief des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer betrieb in Is- tanbul ein eigenes Unternehmen in der Textilbranche und die Beschwerde- führerin verfügt über Berufserfahrung in einer Technologiefirma. Sie haben zahlreiche Verwandte im Heimatstaat, mit denen sie grösstenteils in regel- mässigem Kontakt stehen und bei denen sie vor der Ausreise bereits Un- terschlupf fanden (A31/16, F8 ff., F17 ff.; A32/10, F10 ff., F14 ff.). Vor die- sem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Wohnsituation bei einer Rück- kehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszu- gehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzi- elle Notlage geraten.

E. 8.3.4 Es spricht im Weiteren nichts dagegen, dass die Beschwerdeführen- den, die weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene medizini- schen Berichte eingereicht haben, die mutmasslichen – teilweise bereits vor der Einreise in die Schweiz bestandenen – Leiden (Panikattacken, Hautprobleme, Rücken- und Knieschmerzen, Albträume) sofern nötig in ih- rem Heimatstaat in Anspruch nehmen können. In der Türkei ist entspre- chende medizinische, überdies auch eine psychiatrische,

D-1580/2025 Seite 11 psychotherapeutische und psychologische Behandlung, verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).

E. 8.3.5 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso wenig ein Voll- zugshindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der achtjährige Junge ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Be- günstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Der Einwand in der Beschwerde, er sei in der Schweiz in der Schule bestens integriert und spreche fliessend Deutsch, vermag diese Einschätzung nicht umzustos- sen.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedo- kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1580/2025 Seite 12

E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – unabhängig von ihrer Bedürftigkeit – abzuweisen ist.

E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1580/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1580/2025 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchten am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 17. April 2023 wurden sie zu ihrer Person (PA) befragt und am 3. Juli 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, am 5. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer in seinem eigenen Textilgeschäft in Istanbul von der Polizei festgenommen worden. Im Gewahrsam habe er erfahren, dass sein Mitarbeiter im Geschäft ein Paar habe übernachten lassen und ihm - wie auch dem Beschwerdeführer - Beihilfe zu deren Terroraktivitäten vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer sei immer wieder geschlagen worden, habe jedoch klargestellt, das Paar nicht zu kennen. Nach vier Tagen habe ihn die Polizei freigelassen und von ihm verlangt, als Informant tätig zu sein. Aus Angst hätten die Beschwerdeführenden ihr Kind nicht mehr in die Schule geschickt und zehn Tage bei der Schwester der Beschwerdeführerin gewohnt, bevor sie im März 2023 offiziell von Istanbul in ihr Heimatdorf (Erzincan) zurückgekehrt seien. Da sie befürchtet hätten, ins Gefängnis zu kommen oder gefoltert zu werden, hätten sie sich zur Ausreise entschieden und seien am 4. April 2023 von der Türkei direkt mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise sei zweimal bei der Familie und dem Dorfvorsteher nach ihnen gefragt worden. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, in der Türkei nur im Hintergrund politisch aktiv gewesen zu sein (Teilnahme an Kundgebungen, Protesten und Propagandaveranstaltungen, Verteilen von Broschüren) und der türkische Staat behandle kurdische Aleviten wie Terroristen. Die Beschwerdeführerin legte im Weiteren dar, sich in der Türkei ausgeschlossen gefühlt zu haben, aufgrund ihrer Ethnie beschimpft worden zu sein und sich über die Teilnahme am Religionsunterricht des Kindes ohne ihre Zustimmung geärgert zu haben. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, nebst mit Cremes behandelten Ekzemen unter Panikattacken zu leiden und deswegen in Behandlung zu sein. Dem Beschwerdeführer gehe es nebst medikamentös behandelten Rücken- und Knieschmerzen gesundheitlich gut und das gemeinsame Kind habe ausser Albträumen und schuppiger Haut keine gesundheitlichen Beschwerden. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie eines Schreibens des Dorfvorstehers sowie betreffend das Textilgeschäft einen Amtsblattauszug im Original sowie Kopien eines Steuerbescheids, Handelsregistereintrags und Schliessungsbelegs ein. C. Während des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine Schulbestätigung für das Kind für den Zeitraum vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2023 in der Schweiz ein. D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wurde am 10. Juli 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführenden mit separater Verfügung am 11. Juli 2023 dem Kanton Aargau zugeteilt. E. Mit am 7. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 6. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl. G. Mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 11. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbestätigung vom 7. März 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3. Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Zunächst hätten die Beschwerdeführenden in der Heimat keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Der Beschwerdeführer sei vier Tage zu Unrecht in Gewahrsam genommen und beschuldigt worden, Personen zu unterstützen, welche terroristische Aktivitäten ausüben würden. Selbst wenn die subjektive Furcht vor einer Verfolgung nachvollziehbar sei, vermöge ein einmaliger viertägiger Gewahrsam des Beschwerdeführers, nach welchem es zu keinen weiteren Behelligungen mehr gekommen sei, aus objektiver Sicht mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Da er trotz des zunächst erhobenen Vorwurfs der Zusammenarbeit mit Terroristen ohne Anordnung von Untersuchungshaft freigelassen worden sei, könne davon ausgegangen werden, die Behörden würden ihn nicht weiterverfolgen, zumal keine Hinweise auf die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn bestünden. Im Weiteren müsse aufgrund des niederschwelligen politischen Profils nicht von einem Politmalus ausgegangen werden. Bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden, im Dorf Erzincan verfolgt werden, handle es sich um unsubstantiierte Mutmassungen. Weder aus ihren Angaben noch den Akten gehe ein anhaltendes, ungebrochenes Interesse der türkischen Behörden an ihnen hervor. Daran würden auch zweimalige Besuche der Gendarmerie bei der Familie und dem Dorfvorsteher nichts ändern. Alsdann würden die im vorliegenden Fall betreffend die kurdische Ethnie geltend gemachten Nachteile und Schikanen in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und es handle sich dabei nicht um solche im Sinne des Asylgesetzes. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, in der Türkei keine Freunde gefunden und sich vor einer Vergewaltigung ihres Kindes gefürchtet zu haben, vermöchten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern und weder konkrete noch zukünftige asylrelevante Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden im Heimatstaat belegen. 5.2. In der Beschwerde wurde demgegenüber in Wiederholung der bisherigen Vorbringen hauptsächlich entgegnet, die Vorbringen seien glaubhaft und die türkischen Behörden würden den Beschwerdeführer als Spion rekrutieren wollen, worauf die Nachforschungen beim Dorfvorsteher hindeuten würden. Im Weiteren seien die während des viertägigen Gewahrsams erlittenen, unmenschlichen Misshandlungen zweifellos flüchtlingsrechtlich relevant und die Verletzungen seien in der Schweiz von einem Arzt dokumentiert und behandelt worden. Bisher seien die türkischen Behörden zwar nicht strafrechtlich gegen ihn vorgegangen, es bestehe in der Türkei aber ein diktatorisches Regierungssystem und ein Leben dort sei nicht nachhaltig. Im Zusammenhang mit dem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, dass jegliche Form von politischer Aktivität ins behördliche Visier gerate und jedermann deswegen Nachteile erleide. Im Weiteren sei der Grund, dass sich nach dem Vorfall vom 5. Januar 2023 nichts mehr ereignet habe, die Flucht der Beschwerdeführenden gewesen, infolge derer sie drei Monate später um Asyl in der Schweiz nachgesucht hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer sofortige Haft mit Folter und Misshandlungen, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2. Die Rechtsmitteleingabe hält der vorinstanzlichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die nicht näher substantiiert werden. Es handelt sich dabei um substanzlose Entgegnungen in Form der persönlichen Ansicht der Beschwerdeführenden, welche unbehelflich sind. Die Beteuerung der Beschwerdeführenden, ihre Angaben seien glaubhaft, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist entgegen der Beschwerde aus den behaupteten zweimaligen behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung oder eine Spionagerekrutierung zu schliessen, zumal unbestrittenermassen nach dem Ereignis vom 5. Januar 2023 bis zur Ausreise am 4. April 2023 keinerlei Behelligungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden mehr stattgefunden haben. Der Einwand, sie seien danach geflohen (Beschwerde, Ziff. II/2), vermag nicht zu überzeugen, nachdem dazwischen immerhin rund drei Monate ohne jegliche Verfolgungsmassnahmen verstrichen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem asylrechtlich relevanten Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Daran vermögen auch die Vorbringen zu den eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der Beweiswert des eingereichten Schreibens des Dorfvorstehers in Kopie, das die Suche nach dem Beschwerdeführer belegen soll, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit ohnehin niedrig und die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens nicht auszuschliessen ist. Die in der Beschwerde dargelegten Mutmassungen und das Gefühl, im Dorf verfolgt worden zu sein, sind ebenso unbehelflich wie allgemeine Ausführungen zur örtlichen Lage des Heimatdorfes (Maksutusagi, Beschwerde, Ziff. II/1) und zur Behandlung des türkischen Volkes beziehungsweise der kurdisch alevitischen Bevölkerung in der Türkei. Weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Ermittlungen beziehungsweise für eine staatliche Verfolgung. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus der kurdischen Ethnie nichts zu ihren Gunsten ableiten können und - entgegen ihrer Behauptung - kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich ist. Aus den blossen Vorbringen eines in der Türkei vorherrschenden diktatorischen Regierungssystems sowie eines für sie persönlich nicht nachhaltig möglichen Lebens in der Türkei ist nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihnen in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. BVGer Urteile D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 7.2 und E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H.). Alsdann hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (vgl. Beweismittelverzeichnis; vorstehend Sachverhalt B.), welche nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen, zutreffend gewürdigt (vi-Entscheid Ziff. I/3 und Ziff. II) beziehungsweise betreffen sie keine bestritten gebliebene Sachverhaltselemente. Im Weiteren ist aus dem blossen Beschwerdevorbringen, die mutmasslich im Zusammenhang mit den Asylvorbringen entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers nachträglich durch einen Arzt in der Schweiz dokumentiert und behandelt zu haben, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Selbst bei Einreichung eines entsprechenden Arztberichtes kann ein solcher Körperverletzungen, aber auch psychische Störungen beziehungsweise eine Traumatisierung, zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-4720/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.2.2 m.w.H.). Im Übrigen ist die Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens offenzulassen. 6.3. Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.4. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 8.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.2. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und statt vieler Urteil des BVGer E-4404/2024 vom 7. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Erzincan, haben jedoch den Grossteil ihres Lebens in Istanbul verbracht und verfügen über gute Schulbildung (Abschluss Gymnasium; Weiterbildungskurse und Meisterbrief des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer betrieb in Istanbul ein eigenes Unternehmen in der Textilbranche und die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung in einer Technologiefirma. Sie haben zahlreiche Verwandte im Heimatstaat, mit denen sie grösstenteils in regelmässigem Kontakt stehen und bei denen sie vor der Ausreise bereits Unterschlupf fanden (A31/16, F8 ff., F17 ff.; A32/10, F10 ff., F14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Wohnsituation bei einer Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 8.3.4. Es spricht im Weiteren nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden, die weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene medizinischen Berichte eingereicht haben, die mutmasslichen - teilweise bereits vor der Einreise in die Schweiz bestandenen - Leiden (Panikattacken, Hautprobleme, Rücken- und Knieschmerzen, Albträume) sofern nötig in ihrem Heimatstaat in Anspruch nehmen können. In der Türkei ist entsprechende medizinische, überdies auch eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung, verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.5. Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso wenig ein Vollzugshindernis abzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der achtjährige Junge ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Der Einwand in der Beschwerde, er sei in der Schweiz in der Schule bestens integriert und spreche fliessend Deutsch, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. 8.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: