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E-4404/2024

E-4404/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, war zuletzt wohnhaft in B._______, wo er schon seit seiner Geburt bis (…) gelebt hatte. (…) sowie (…) hielt er sich jeweils für ein Jahr in C._______ auf. Seinen Angaben zufolge verliess er die Türkei am (…) und reiste am 8. Dezember 2022 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesas- ylzentrum der Region D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Dezember 2022 nahm das SEM die Personalien des Be- schwerdeführers auf (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; SEM-Akten {…} [A]10). Am 9. Januar 2023 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an (Protokoll der An- hörung A14). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei bereits als Kind ausgegrenzt und diskriminiert worden, weil er aus einer kurdischen Familie stamme. 2002 hätten türkische Soldaten sein Heimatdorf angezündet, weil deren Einwohner die Arbeiterpartei Kurdis- tans (PKK) unterstützt hätten. Unter anderem sei auch sein Vater mitge- nommen und gefoltert worden. Danach sei er mit der Familie in die Stadt gezogen, wo mehrheitlich zwei verschiedene Ethnien – Kurden und natio- nalistisch geprägte Aseris – gelebt hätten. Mehrere Male sei dort in ihr Haus eingebrochen und es seien Patronenhülsen als Drohmittel vor die Haustür gelegt worden, weshalb sie in ein anderes Viertel umgezogen seien. 2015 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Die Po- lizei habe bei ihm eine Personenkontrolle durchführen wollen und ihn auf den Posten mitgenommen. Bereits während der Fahrt und auch danach sei er psychisch extrem gefoltert worden. Da er minderjährig gewesen sei, habe man ihn nach zwei Tagen freigelassen. Als er 2016/2017 an den Vor- bereitungskursen für die Universität teilgenommen und Prüfungen für die Universität C._______ absolviert habe, sei er in den staatlichen Schulun- terkünften untergekommen. Da sie das Gebäude der HDP (Demokratische Partei der Völker) aufgesucht hätten, seien Drohungen gegenüber kurdi- schen Schülern im Studentenheim massiver geworden. Man habe sie etwa beschuldigt, terroristische Lieder zu hören. Er und seine kurdischen Mit- schüler seien einige Male im nahegelegenen Wald bedroht worden und hätten Gewalt erfahren. Daraufhin hätten sie selbst eine Wohnung gemie- tet, obwohl die Wohnungssuche schwierig gewesen sei. Wegen der herab- lassenden Behandlung und Schikanen hätten sie ein Jahr ausgesetzt, um danach das Studium in C._______ zu beenden. Zurück in B._______ habe er an der Universität (…) und (…) studiert. Es habe ihn gestört, dass er seit

E-4404/2024 Seite 3 der Primarschulzeit keine Bildung mehr in der Muttersprache genossen habe. Die HDP sei seiner Ansicht nach die einzige Partei, die seine Spra- che und Herkunft unterstütze und verteidige. Er habe sich schon früher für diese Partei interessiert, doch sein Vater, der die HDP zwar auch selbst unterstützt habe, habe ihn gebeten, sich von der HDP fernzuhalten, weil die Ausbildung wichtig sei. An der Universität habe er dann angefangen, die HDP zu unterstützen. Er sei im Dezember 2017 Mitglied geworden und bis zur Ausreise solches geblieben. Er habe an den Tätigkeiten in den Vier- teln und den Feiern teilgenommen sowie Broschüren verteilt. Am (…) 2022 sei in E._______ ein grosser Kongress gewesen, dafür sei er am Vortag angereist. Wegen seiner Teilnahme sei er auf den Polizeiposten mitgenom- men worden. Die Polizei habe ihm sämtliche Effekten abgenommen, ihn grob beleidigt und psychisch bedroht. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am Folgetag sei er freigelassen worden. Für das weitere Ver- fahren habe er eine Anwältin bevollmächtigt. Bei der Verhandlung sei er gemäss Auskunft seiner Anwältin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden wegen Mitgliedschaft bei einer Terror- organisation, Hass verbreiten gegenüber dem Volk und Separieren. Er hätte eine Beschwerde einreichen können, doch die Anwältin habe gesagt, das werde ihm nichts bringen und er solle ausreisen. Seine zweijährige Beziehung zu seiner Freundin aus F._______ sei daran zerbrochen, dass ihre Eltern ihn als «Separatisten» und «Verräter» bezeichnet hätten und nicht bereit gewesen seien, ihn in die Familie aufzunehmen. Als er in G._______ gewesen sei um auszureisen, hätten die Beamten ihn zuhause gesucht. Er gehe davon aus, dass seine Familie künftig noch öfter aufge- sucht werde. Anlässlich der Anhörung reichte er seine Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Diploms über den Erwerb des Associate Degree an der Uni- versität C._______ (Vorlizenzdiplom, zweijährige Weiterbildung im […] Be- reich betreffend […]), einer Immatrikulationsbestätigung im […]bereich so- wie diverser Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Türkei ein. Am 18. Januar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Be- schwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.d Der neu mandatierte Rechtsvertreter reichte am 7. Februar 2023 als Beweismittel Kopien eines begründeten Urteils vom (…) November 2022, eines Hausdurchsuchungsprotokolls vom (…) November 2022, eines Schreibens der in der Türkei mandatierten Rechtsanwältin vom 10. Januar 2023, eines Schreibens des Sektion-Co-Präsidenten der HDP B._______

E-4404/2024 Seite 4 vom 12. Dezember 2022, diverse Fotos von Demonstrationen und Veran- staltungen in der Türkei, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und die von der HDP organisiert worden seien, eines Studentenaus- weises der Universität B._______ sowie eine Bestätigung über das Stu- dium an der Universität H._______ nach. A.e Bei einer internen Dokumentenanalyse des Hausdurchsuchungsproto- kolls, des begründeten Urteils sowie des Anwaltsschreibens vom 8. Mai 2024 stellte das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale fest. A.f Am 17. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse. A.g Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerde- führer zu den Fälschungsvorwürfen. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 – eröffnet am 17. Juni 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Da- tum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. D. Am 15. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unge- achtet der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – wegen

E-4404/2024 Seite 5 Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich erhob sie einen Kosten- vorschuss an die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.–. F. Am 7. August 2024 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den erhobe- nen Kostenvorschuss.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die geltend gemachten Ereig- nisse in den Jahren 2002 und 2015, die Schwierigkeiten bei der Woh- nungssuche und Diskriminierungen während der Schul- und Studienzeit sowie die Gewalt seitens seiner Mitschüler aufgrund seiner ethnischen Zu- gehörigkeit beträfen in der Vergangenheit erlittenes Unrecht. Die geltend gemachten mutmasslichen Schikanen, wie die polizeilichen Kontrollen oder Diskriminierungen, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die weit zurückliegenden Ereignisse hätten – ohne deren Tragweite für ihn persönlich zu verkennen – ihn ganz offensichtlich nicht dazu veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Ein Teil der eingereichten

E-4404/2024 Seite 7 Dokumente sei intern geprüft worden, wiesen mehrere objektive Fäl- schungsmerkmale und seien demnach als gefälscht zu erachten. Die Ein- wände im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den aufgeführten Gesetzes- artikeln und der Unterscheidung zwischen bewaffneten und unbewaffneten Organisationen vermöchten die Ergebnisse der Länderanalyse SEM nicht umzustossen. So seien Unstimmigkeiten bezüglich Delikt und Gesetzesar- tikel in den Beweismitteln ersichtlich, die unabhängig von den generellen Erläuterungen in der Stellungnahme bestünden. Weitere Ausführungen, namentlich in Bezug auf die Unterzeichnenden des Dokuments, widersprä- chen den gesicherten Erkenntnissen des SEM und seien als falsch zu ta- xieren. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden ihn wegen Unterstützung und Mit- gliedschaft in einer Terrororganisation, Verbreitung von Hass gegenüber dem Volk sowie Separierung des Landes verurteilt hätten. Vielmehr habe er versucht, die Schweizerischen Asylbehörden anhand von gefälschten Dokumenten zu täuschen. Dadurch sei seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert und eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung seitens der türkischen Behörden sei nicht glaubhaft gemacht.

E. 5.2 In der Beschwerde werden die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung pauschal bestritten, indem etwa festgehalten wird, die Ausfüh- rungen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2024 seien als nicht widersprüch- lich und nicht falsch zu bewerten. Des Weiteren wird behauptet, der Be- schwerdeführer habe nicht versucht, die Schweizerischen Asylbehörden anhand der eingereichten Dokumente über seine Verfolgung zu täuschen. Er sei sehr wohl persönlich glaubwürdig und seine Vorbringen seien als glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe sich nur auf die Dokumente konzentriert und sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Durch wortgetreue Wiederholung des bereits vom SEM festgestellten Sachverhalts wird an deren Asylrelevanz festgehalten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen (Art. 7 AsylG) noch an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllen. Auf die angefochtene Verfügung kann daher mit

E-4404/2024 Seite 8 folgenden Ergänzungen formeller (vgl. E. 6.2) und materieller Art (vgl. E. 6.3) verwiesen werden.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird unter anderem die Rückweisung der Angele- genheit an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM kon- zentriere sich nur auf die Dokumente des Beschwerdeführers und habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

E. 6.2.2 Diese Einwände sind unberechtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche Vorbringen aus seiner Sicht wesentlich gewesen wären und dennoch unberücksichtigt geblieben seien. Das SEM hat viel- mehr den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig aufgenom- men, was sich nicht zuletzt in der Beschwerde durch dessen wortgetreue Übernahme ohne jegliche Ergänzungen zeigt (vgl. angefochtene Verfü- gung Abschnitt I Ziff. 2 S. 2 f. sowie Beschwerde S. 4-6). Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. Zudem hat sich das SEM ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. ebenda Ab- schnitt II Ziff. 1 S. 4 und Ziff. 2 S. 5 f.). Darüber hinaus werden mit diesen Vorbringen ohnehin hauptsächlich Einwände gegen die materielle Würdi- gung des SEM erhoben. Diese sind nachfolgend zu behandeln. Damit er- weist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.3.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- halten hat, legt der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten Ereig- nissen aus den Jahren 2002 und 2015 keine aktuelle Bedrohungslage dar. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der Intensität der geltend gemachten Kontrollen und Diskriminierungen, die nicht über die Nachteile hinausge- hen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen können, ist auf die ausführliche Begründung in der Ver- fügung zu verweisen (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 S. 4 f.). Die Voraussetzungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks sind praxisge- mäss hoch und vorliegend offenkundig nicht erfüllt.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer versuchte glaubhaft zu machen, er sei auf- grund seiner Teilnahme am fünften Kongress der HDP vom (…) 2022 im Rahmen einer Razzia von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, infolge des- sen er wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, Verbreitung von Hass gegenüber dem Volk sowie Separierung des Landes

E-4404/2024 Seite 9 verurteilt worden sei. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Dokumente als gefälscht. Sie stützte diese An- nahme auf eine interne Dokumentenanalyse vom 8. Mai 2024 und setzte sich mit den dagegen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2024 vorgebrach- ten Argumenten in der angefochtenen Verfügung eingehend auseinander (vgl. Abschnitt II Ziff. 2 S. 5 f.). In seiner Beschwerde bringt der Beschwer- deführer nichts Neues oder Stichhaltiges vor, indem er lediglich pauschal angibt, er könne sich solcher Beweismittel nicht bedienen. Es werden keine konkreten Beweise ins Recht gelegt oder begründete Einwände erhoben, die den Fälschungsvorwurf unberechtigt erscheinen lassen. Seine persön- liche Glaubwürdigkeit bleibt aufgrund der Einreichung gefälschter Doku- mente erschüttert und seine gesamten Asylvorbringen in diesem Zusam- menhang – auch die behördliche Nachfrage bei seiner Familie nach seiner Ausreise – sind daher als unglaubhaft zu erachten.

E. 6.3.3 Schliesslich ist auch aus seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit 2017 und den von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die Partei (A14 F56-F59) nicht von einem politischen Engagement des Beschwerdeführers auszu- gehen, aufgrund dessen er in flüchtlingsrelevanter Weise in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit der notwendigen ho- hen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz.

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und habe in der Provinz C._______ einen Universitätsabschluss im (…) Bereich erlangt. Zudem habe er mit Weiterbildungen angefangen, die er bei seiner Rück- kehr wieder aufnehmen und erfolgreich abschliessen könne. Ausserdem habe sein Vater einen eigenen (…) und Betrieb, wo er auch Arbeitserfah- rungen habe sammeln können. Seine Eltern und Schwestern lebten in B._______. Weiter lebten seine Verwandten in der Türkei sowie in I._______. Demnach verfüge er über ein grosses familiäres Beziehungs- netzwerk und könne bei Bedarf auf Unterstützung zählen. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit in seinem Heimatland stehe ihm auch weiterhin die Möglichkeit offen, ausserhalb von B._______ zu leben und zu studieren. In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nichts entgegengehalten und die vorinstanzlichen Feststellungen sind zu bestätigen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4404/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4404/2024 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, war zuletzt wohnhaft in B._______, wo er schon seit seiner Geburt bis (...) gelebt hatte. (...) sowie (...) hielt er sich jeweils für ein Jahr in C._______ auf. Seinen Angaben zufolge verliess er die Türkei am (...) und reiste am 8. Dezember 2022 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum der Region D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Dezember 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; SEM-Akten {...} [A]10). Am 9. Januar 2023 hörte das SEM ihn im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an (Protokoll der Anhörung A14). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bereits als Kind ausgegrenzt und diskriminiert worden, weil er aus einer kurdischen Familie stamme. 2002 hätten türkische Soldaten sein Heimatdorf angezündet, weil deren Einwohner die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt hätten. Unter anderem sei auch sein Vater mitgenommen und gefoltert worden. Danach sei er mit der Familie in die Stadt gezogen, wo mehrheitlich zwei verschiedene Ethnien - Kurden und nationalistisch geprägte Aseris - gelebt hätten. Mehrere Male sei dort in ihr Haus eingebrochen und es seien Patronenhülsen als Drohmittel vor die Haustür gelegt worden, weshalb sie in ein anderes Viertel umgezogen seien. 2015 habe er an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Die Polizei habe bei ihm eine Personenkontrolle durchführen wollen und ihn auf den Posten mitgenommen. Bereits während der Fahrt und auch danach sei er psychisch extrem gefoltert worden. Da er minderjährig gewesen sei, habe man ihn nach zwei Tagen freigelassen. Als er 2016/2017 an den Vorbereitungskursen für die Universität teilgenommen und Prüfungen für die Universität C._______ absolviert habe, sei er in den staatlichen Schulunterkünften untergekommen. Da sie das Gebäude der HDP (Demokratische Partei der Völker) aufgesucht hätten, seien Drohungen gegenüber kurdischen Schülern im Studentenheim massiver geworden. Man habe sie etwa beschuldigt, terroristische Lieder zu hören. Er und seine kurdischen Mitschüler seien einige Male im nahegelegenen Wald bedroht worden und hätten Gewalt erfahren. Daraufhin hätten sie selbst eine Wohnung gemietet, obwohl die Wohnungssuche schwierig gewesen sei. Wegen der herablassenden Behandlung und Schikanen hätten sie ein Jahr ausgesetzt, um danach das Studium in C._______ zu beenden. Zurück in B._______ habe er an der Universität (...) und (...) studiert. Es habe ihn gestört, dass er seit der Primarschulzeit keine Bildung mehr in der Muttersprache genossen habe. Die HDP sei seiner Ansicht nach die einzige Partei, die seine Sprache und Herkunft unterstütze und verteidige. Er habe sich schon früher für diese Partei interessiert, doch sein Vater, der die HDP zwar auch selbst unterstützt habe, habe ihn gebeten, sich von der HDP fernzuhalten, weil die Ausbildung wichtig sei. An der Universität habe er dann angefangen, die HDP zu unterstützen. Er sei im Dezember 2017 Mitglied geworden und bis zur Ausreise solches geblieben. Er habe an den Tätigkeiten in den Vierteln und den Feiern teilgenommen sowie Broschüren verteilt. Am (...) 2022 sei in E._______ ein grosser Kongress gewesen, dafür sei er am Vortag angereist. Wegen seiner Teilnahme sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Die Polizei habe ihm sämtliche Effekten abgenommen, ihn grob beleidigt und psychisch bedroht. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am Folgetag sei er freigelassen worden. Für das weitere Verfahren habe er eine Anwältin bevollmächtigt. Bei der Verhandlung sei er gemäss Auskunft seiner Anwältin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation, Hass verbreiten gegenüber dem Volk und Separieren. Er hätte eine Beschwerde einreichen können, doch die Anwältin habe gesagt, das werde ihm nichts bringen und er solle ausreisen. Seine zweijährige Beziehung zu seiner Freundin aus F._______ sei daran zerbrochen, dass ihre Eltern ihn als «Separatisten» und «Verräter» bezeichnet hätten und nicht bereit gewesen seien, ihn in die Familie aufzunehmen. Als er in G._______ gewesen sei um auszureisen, hätten die Beamten ihn zuhause gesucht. Er gehe davon aus, dass seine Familie künftig noch öfter aufgesucht werde. Anlässlich der Anhörung reichte er seine Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Diploms über den Erwerb des Associate Degree an der Universität C._______ (Vorlizenzdiplom, zweijährige Weiterbildung im [...] Bereich betreffend [...]), einer Immatrikulationsbestätigung im [...]bereich sowie diverser Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Türkei ein. A.c Am 18. Januar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichentags legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.d Der neu mandatierte Rechtsvertreter reichte am 7. Februar 2023 als Beweismittel Kopien eines begründeten Urteils vom (...) November 2022, eines Hausdurchsuchungsprotokolls vom (...) November 2022, eines Schreibens der in der Türkei mandatierten Rechtsanwältin vom 10. Januar 2023, eines Schreibens des Sektion-Co-Präsidenten der HDP B._______ vom 12. Dezember 2022, diverse Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Türkei, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe und die von der HDP organisiert worden seien, eines Studentenausweises der Universität B._______ sowie eine Bestätigung über das Studium an der Universität H._______ nach. A.e Bei einer internen Dokumentenanalyse des Hausdurchsuchungsprotokolls, des begründeten Urteils sowie des Anwaltsschreibens vom 8. Mai 2024 stellte das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale fest. A.f Am 17. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse. A.g Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fälschungsvorwürfen. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 - eröffnet am 17. Juni 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 15. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich erhob sie einen Kostenvorschuss an die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-. F. Am 7. August 2024 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den erhobenen Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die geltend gemachten Ereignisse in den Jahren 2002 und 2015, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und Diskriminierungen während der Schul- und Studienzeit sowie die Gewalt seitens seiner Mitschüler aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beträfen in der Vergangenheit erlittenes Unrecht. Die geltend gemachten mutmasslichen Schikanen, wie die polizeilichen Kontrollen oder Diskriminierungen, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und damit nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Die weit zurückliegenden Ereignisse hätten - ohne deren Tragweite für ihn persönlich zu verkennen - ihn ganz offensichtlich nicht dazu veranlasst, sein Heimatland zu verlassen. Ein Teil der eingereichten Dokumente sei intern geprüft worden, wiesen mehrere objektive Fälschungsmerkmale und seien demnach als gefälscht zu erachten. Die Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den aufgeführten Gesetzesartikeln und der Unterscheidung zwischen bewaffneten und unbewaffneten Organisationen vermöchten die Ergebnisse der Länderanalyse SEM nicht umzustossen. So seien Unstimmigkeiten bezüglich Delikt und Gesetzesartikel in den Beweismitteln ersichtlich, die unabhängig von den generellen Erläuterungen in der Stellungnahme bestünden. Weitere Ausführungen, namentlich in Bezug auf die Unterzeichnenden des Dokuments, widersprächen den gesicherten Erkenntnissen des SEM und seien als falsch zu taxieren. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden ihn wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, Verbreitung von Hass gegenüber dem Volk sowie Separierung des Landes verurteilt hätten. Vielmehr habe er versucht, die Schweizerischen Asylbehörden anhand von gefälschten Dokumenten zu täuschen. Dadurch sei seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert und eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung seitens der türkischen Behörden sei nicht glaubhaft gemacht. 5.2 In der Beschwerde werden die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung pauschal bestritten, indem etwa festgehalten wird, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2024 seien als nicht widersprüchlich und nicht falsch zu bewerten. Des Weiteren wird behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, die Schweizerischen Asylbehörden anhand der eingereichten Dokumente über seine Verfolgung zu täuschen. Er sei sehr wohl persönlich glaubwürdig und seine Vorbringen seien als glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe sich nur auf die Dokumente konzentriert und sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Durch wortgetreue Wiederholung des bereits vom SEM festgestellten Sachverhalts wird an deren Asylrelevanz festgehalten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (Art. 7 AsylG) noch an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllen. Auf die angefochtene Verfügung kann daher mit folgenden Ergänzungen formeller (vgl. E. 6.2) und materieller Art (vgl. E. 6.3) verwiesen werden. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM konzentriere sich nur auf die Dokumente des Beschwerdeführers und habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. 6.2.2 Diese Einwände sind unberechtigt. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche Vorbringen aus seiner Sicht wesentlich gewesen wären und dennoch unberücksichtigt geblieben seien. Das SEM hat vielmehr den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig aufgenommen, was sich nicht zuletzt in der Beschwerde durch dessen wortgetreue Übernahme ohne jegliche Ergänzungen zeigt (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt I Ziff. 2 S. 2 f. sowie Beschwerde S. 4-6). Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. Zudem hat sich das SEM ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. ebenda Abschnitt II Ziff. 1 S. 4 und Ziff. 2 S. 5 f.). Darüber hinaus werden mit diesen Vorbringen ohnehin hauptsächlich Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhoben. Diese sind nachfolgend zu behandeln. Damit erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 6.3 6.3.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, legt der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten Ereignissen aus den Jahren 2002 und 2015 keine aktuelle Bedrohungslage dar. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der Intensität der geltend gemachten Kontrollen und Diskriminierungen, die nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, ist auf die ausführliche Begründung in der Verfügung zu verweisen (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 S. 4 f.). Die Voraussetzungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks sind praxisgemäss hoch und vorliegend offenkundig nicht erfüllt. 6.3.2 Der Beschwerdeführer versuchte glaubhaft zu machen, er sei aufgrund seiner Teilnahme am fünften Kongress der HDP vom (...) 2022 im Rahmen einer Razzia von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, infolge dessen er wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, Verbreitung von Hass gegenüber dem Volk sowie Separierung des Landes verurteilt worden sei. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Dokumente als gefälscht. Sie stützte diese Annahme auf eine interne Dokumentenanalyse vom 8. Mai 2024 und setzte sich mit den dagegen in der Stellungnahme vom 7. Juni 2024 vorgebrachten Argumenten in der angefochtenen Verfügung eingehend auseinander (vgl. Abschnitt II Ziff. 2 S. 5 f.). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts Neues oder Stichhaltiges vor, indem er lediglich pauschal angibt, er könne sich solcher Beweismittel nicht bedienen. Es werden keine konkreten Beweise ins Recht gelegt oder begründete Einwände erhoben, die den Fälschungsvorwurf unberechtigt erscheinen lassen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit bleibt aufgrund der Einreichung gefälschter Dokumente erschüttert und seine gesamten Asylvorbringen in diesem Zusammenhang - auch die behördliche Nachfrage bei seiner Familie nach seiner Ausreise - sind daher als unglaubhaft zu erachten. 6.3.3 Schliesslich ist auch aus seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit 2017 und den von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die Partei (A14 F56-F59) nicht von einem politischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund dessen er in flüchtlingsrelevanter Weise in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz. 8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und habe in der Provinz C._______ einen Universitätsabschluss im (...) Bereich erlangt. Zudem habe er mit Weiterbildungen angefangen, die er bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen und erfolgreich abschliessen könne. Ausserdem habe sein Vater einen eigenen (...) und Betrieb, wo er auch Arbeitserfahrungen habe sammeln können. Seine Eltern und Schwestern lebten in B._______. Weiter lebten seine Verwandten in der Türkei sowie in I._______. Demnach verfüge er über ein grosses familiäres Beziehungsnetzwerk und könne bei Bedarf auf Unterstützung zählen. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit in seinem Heimatland stehe ihm auch weiterhin die Möglichkeit offen, ausserhalb von B._______ zu leben und zu studieren. In der Beschwerde wird diesen Erwägungen nichts entgegengehalten und die vorinstanzlichen Feststellungen sind zu bestätigen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: