Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Pro- vinz Sirnak, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2024. Am 27. Dezember 2024 sei er in die Schweiz einge- reist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2023 im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Seit 2018 habe er sich in seinem Heimatort für die Halkların Demokra- tik Partisi (HDP) engagiert. Er sei kein Parteimitglied gewesen, habe aber beispielsweise vor Wahlen Fähnchen aufgehängt oder einen Partei- Convoy zum Wahllokal begleitet. Bei solchen Veranstaltungen sei er von den Sicherheitskräften regelmässig angehalten, kontrolliert und manchmal auch verbal bedroht worden. Anfang November 2022 hätten Angehörige des Geheimdiensts ihn auf einen Militär- oder Gendarmerieposten mit- genommen. Man habe ihn gefragt, weshalb er sich für die HDP betätige und er nicht – wie viele seiner Familienmitglieder – Dorfschützer sei. Er sei bedroht und aufgefordert worden, seinen Heimatort zu verlassen. Ausser- dem hätten die Beamten ihn ins Gesicht geschlagen und ihm Fusstritte verpasst. Anschliessend sei er an einen anderen Ort gebracht und dort frei- gelassen worden. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ gefahren. Dort habe er von einem Freund erfahren, dass der Geheimdienst einen Bericht über ihn erstellt habe. Darin würden ihm Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen und es gehe daraus hervor, dass sein Telefon abgehört worden sei. Wenige Tage nachdem er Kenntnis über diesen Bericht erlangt habe, sei er schliesslich ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die bewaffneten Milizen in seinem Heimatort mit Sicherheit Kenntnis über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erlangt, weshalb sie ihn bei einer Rückkehr als Spitzel der PKK betrachten und folglich ums Leben bringen würden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • ein als "geheim" bezeichnetes Dokument des Gouverneursamts D._______ vom (…) 2022 (Foto ab Bildschirm) inklusive einer zwei- seitigen Beilage der türkischen Behörde für Informations- und Kom- munikationstechnologie (BTK);
E-4782/2024 Seite 3 • ein undatiertes Referenzschreiben der HDP (in Kopie); • einen Open-Source-Untersuchungsbericht der Provinzverwaltung E._______ vom (…) 2023 (in Kopie); • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts D._______ vom (…) 2023 (in Kopie); • drei Anfragen der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend den Bestand beziehungsweise die anhaltende Vollstreckbarkeit des Vorführbefehls vom (…) 2023, (…) 2023 und (…) 2024 (alle in Ko- pie); • eine Militärdienstbestätigung vom (…) 2024 (in Kopie). C. Am 30. Juni 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – eröffnet am Folgetag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 29. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventu- aliter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (ohne ei- nen solchen zu bezeichnen) eventualiter um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der materi- ellen Rechtsbegehren ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvor- schusses auf. Der Vorschuss wurde am 5. September 2024 fristgerecht geleistet.
E-4782/2024 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Foto zweier Militärfahrzeuge an einem Strassenrand zu den Akten und führte aus, die Gendarmerie habe sich am Vortag bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die kurdische Bevölkerung sowie Mitglieder und Sympathisanten der Kurdenpartei HDP könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Der Be- schwerdeführer weise kein ausgeprägtes politisches Profil auf und habe mit Ausnahme des einen Verhörs keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Es sei – bei Wahrunterstellung – zwar nachvoll- ziehbar, dass eine solche Verhörsituation beängstigend sein könne; sie sei aber letztlich nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Sodann könne aus den eingereichten Justizdokumenten – soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei – nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfah- ren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asyl- entscheids offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde.
E-4782/2024 Seite 6 Seine Befürchtungen, die lokalen Dorfschützer würden ihn aufgrund des Geheimdienstberichts für einen Spitzel der PKK halten und ihn umbringen wollen, basiere lediglich auf vagen Vermutungen. Ausserdem sei anzumer- ken, dass viele seiner Familienmitglieder selbst in den Reihen der Dorf- schützer aktiv seien. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen drohen könnten.
E. 4.4 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Weigerung mit den örtlichen Milizen zu kooperieren habe so- wohl innerhalb seiner Familie als auch in seinem Heimatort zu seiner sozi- alen Isolation geführt. Entgegen der Behauptung des SEM akzentuiere das Dorfschützer-Engagement seiner Verwandten sein Risikoprofil. Ausser- dem drohe ihm im Rahmen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens die Inhaftierung, zumal bereits ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und die türkischen Behörden auch Kenntnis von seiner Flucht ins Aus- land hätten. Schliesslich werde ihm in der Türkei aufgrund der Militärdienst- pflicht sein Recht auf Bildung vorenthalten.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die mehrfachen Kon- trollen und die einmalige Befragung im November 2022 – nicht von ausrei- chender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Si- cherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Das mit der Eingabe vom 5. September 2024 eingereichte Foto, das zwei Militärfahrzeuge an einem Strassenrand zeigt, weist keinerlei erkennbaren Bezug zum Be- schwerdeführer auf. Insgesamt hat er sich nur niederschwellig politisch betätigt. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch auf, dass das ein- gereichte Referenzschreiben der HDP lediglich die Unterstützung des Be- schwerdeführers bei den Parlamentswahlen im Juni 2018 und den Kom- munalwahlen im März 2019 attestiert.
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E. 5.3 Den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Inte- resse an ihm gehabt, bestätigt auch der Umstand, dass er sich am (…) problemlos eine neue Identitätskarte ausstellen lassen konnte. Überdies sah sich der Beschwerdeführer bis zur Mitnahme und Befragung Anfang November 2022 keinen Benachteiligungen ausgesetzt, die über Kontrollen oder Anhaltungen während Veranstaltungen hinausgegangen wären. Vor diesem Hintergrund ergeben sich gewisse Zweifel hinsichtlich seiner Be- hauptung, im Frühjahr 2020 sei die Abhörung/Ortung seines Mobiltelefons angeordnet worden.
E. 5.4 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda sodann zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
E. 5.4.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme nicht, dass dem strafrechtlich unbescholtenen Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Das SEM hat auch überzeugend darge- legt, dass eine Inhaftnahme nach der Einvernahme wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. angefochtene Verfügung S. 6).
E. 5.4.2 Derzeit ist völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage er- heben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der strafrechtlich unbeschol- tene Beschwerdeführer in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist.
E. 5.4.3 Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zu- kunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszuge- hen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.).
E. 5.5 Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, die örtliche Miliz habe von seinem Fall erfahren und werde ihn bei seiner Rückkehr für einen Spit- zel der PKK halten (vgl. SEM-act. A19 F95 f.), handelt es sich um unbe- gründete Mutmassungen des Beschwerdeführers. Selbst wenn sich diese Befürchtungen schlimmstenfalls bewahrheiten sollten, handelt es sich da- bei letztlich um ein lokal begrenztes Problem und es gibt keine Hinweise
E-4782/2024 Seite 8 darauf, dass der Beschwerdeführer – der sich vor der Ausreise in C._______ aufgehalten hatte – sich solchen örtlichen Bedrohungen nicht ohne Weiteres durch einen Aufenthalt an einem anderen Ort in der Türkei entziehen könnte. Insgesamt sind den Akten demnach keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. So- weit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels ausserdem Einschränkungen seines Rechts auf Bildung infolge des Militärdiensts be- mängelte ist dazu festzuhalten, dass er seiner Dienstpflicht bereits (…) nachgekommen ist.
E. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnack aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 7.3.3 In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei nie- derlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatli- chen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist (vgl. Verfügung S. 8). Der junge und gut ausgebildete Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zu- folge bereits selbst in Erwägung gezogen, aus beruflichen Gründen nach C._______, wo im Übrigen auch sein Bruder lebt, zu ziehen (vgl. SEM- act. A19 F74). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf ge- sundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu be- rücksichtigen wären.
E. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4782/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4782/2024 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Sirnak, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2024. Am 27. Dezember 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2023 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Seit 2018 habe er sich in seinem Heimatort für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Er sei kein Parteimitglied gewesen, habe aber beispielsweise vor Wahlen Fähnchen aufgehängt oder einen Partei-Convoy zum Wahllokal begleitet. Bei solchen Veranstaltungen sei er von den Sicherheitskräften regelmässig angehalten, kontrolliert und manchmal auch verbal bedroht worden. Anfang November 2022 hätten Angehörige des Geheimdiensts ihn auf einen Militär- oder Gendarmerieposten mit-genommen. Man habe ihn gefragt, weshalb er sich für die HDP betätige und er nicht - wie viele seiner Familienmitglieder - Dorfschützer sei. Er sei bedroht und aufgefordert worden, seinen Heimatort zu verlassen. Ausserdem hätten die Beamten ihn ins Gesicht geschlagen und ihm Fusstritte verpasst. Anschliessend sei er an einen anderen Ort gebracht und dort freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ gefahren. Dort habe er von einem Freund erfahren, dass der Geheimdienst einen Bericht über ihn erstellt habe. Darin würden ihm Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen und es gehe daraus hervor, dass sein Telefon abgehört worden sei. Wenige Tage nachdem er Kenntnis über diesen Bericht erlangt habe, sei er schliesslich ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die bewaffneten Milizen in seinem Heimatort mit Sicherheit Kenntnis über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erlangt, weshalb sie ihn bei einer Rückkehr als Spitzel der PKK betrachten und folglich ums Leben bringen würden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ein als "geheim" bezeichnetes Dokument des Gouverneursamts D._______ vom (...) 2022 (Foto ab Bildschirm) inklusive einer zweiseitigen Beilage der türkischen Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie (BTK); ein undatiertes Referenzschreiben der HDP (in Kopie); einen Open-Source-Untersuchungsbericht der Provinzverwaltung E._______ vom (...) 2023 (in Kopie); einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts D._______ vom (...) 2023 (in Kopie); drei Anfragen der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend den Bestand beziehungsweise die anhaltende Vollstreckbarkeit des Vorführbefehls vom (...) 2023, (...) 2023 und (...) 2024 (alle in Kopie); eine Militärdienstbestätigung vom (...) 2024 (in Kopie). C. Am 30. Juni 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (ohne einen solchen zu bezeichnen) eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Vorschuss wurde am 5. September 2024 fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Foto zweier Militärfahrzeuge an einem Strassenrand zu den Akten und führte aus, die Gendarmerie habe sich am Vortag bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die kurdische Bevölkerung sowie Mitglieder und Sympathisanten der Kurdenpartei HDP könnten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Der Beschwerdeführer weise kein ausgeprägtes politisches Profil auf und habe mit Ausnahme des einen Verhörs keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Es sei - bei Wahrunterstellung - zwar nachvollziehbar, dass eine solche Verhörsituation beängstigend sein könne; sie sei aber letztlich nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Sodann könne aus den eingereichten Justizdokumenten - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gegen ihn seien ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren eingeleitet, es sei aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei zwar in grosser Zahl aufgenommen, später aber auch häufig wieder eingestellt. Demnach sei im Zeitpunkt des Asyl-entscheids offen, ob das laufende Ermittlungsverfahren in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Seine Befürchtungen, die lokalen Dorfschützer würden ihn aufgrund des Geheimdienstberichts für einen Spitzel der PKK halten und ihn umbringen wollen, basiere lediglich auf vagen Vermutungen. Ausserdem sei anzumerken, dass viele seiner Familienmitglieder selbst in den Reihen der Dorfschützer aktiv seien. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen könnten. 4.4 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Weigerung mit den örtlichen Milizen zu kooperieren habe sowohl innerhalb seiner Familie als auch in seinem Heimatort zu seiner sozialen Isolation geführt. Entgegen der Behauptung des SEM akzentuiere das Dorfschützer-Engagement seiner Verwandten sein Risikoprofil. Ausserdem drohe ihm im Rahmen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens die Inhaftierung, zumal bereits ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und die türkischen Behörden auch Kenntnis von seiner Flucht ins Ausland hätten. Schliesslich werde ihm in der Türkei aufgrund der Militärdienstpflicht sein Recht auf Bildung vorenthalten. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die mehrfachen Kontrollen und die einmalige Befragung im November 2022 - nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Das mit der Eingabe vom 5. September 2024 eingereichte Foto, das zwei Militärfahrzeuge an einem Strassenrand zeigt, weist keinerlei erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer auf. Insgesamt hat er sich nur niederschwellig politisch betätigt. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch auf, dass das eingereichte Referenzschreiben der HDP lediglich die Unterstützung des Beschwerdeführers bei den Parlamentswahlen im Juni 2018 und den Kommunalwahlen im März 2019 attestiert. 5.3 Den Eindruck, die Sicherheitsbehörden hätten kein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, bestätigt auch der Umstand, dass er sich am (...) problemlos eine neue Identitätskarte ausstellen lassen konnte. Überdies sah sich der Beschwerdeführer bis zur Mitnahme und Befragung Anfang November 2022 keinen Benachteiligungen ausgesetzt, die über Kontrollen oder Anhaltungen während Veranstaltungen hinausgegangen wären. Vor diesem Hintergrund ergeben sich gewisse Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, im Frühjahr 2020 sei die Abhörung/Ortung seines Mobiltelefons angeordnet worden. 5.4 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda sodann zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. 5.4.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme nicht, dass dem strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Das SEM hat auch überzeugend dargelegt, dass eine Inhaftnahme nach der Einvernahme wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). 5.4.2 Derzeit ist völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweist. 5.4.3 Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). 5.5 Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, die örtliche Miliz habe von seinem Fall erfahren und werde ihn bei seiner Rückkehr für einen Spitzel der PKK halten (vgl. SEM-act. A19 F95 f.), handelt es sich um unbegründete Mutmassungen des Beschwerdeführers. Selbst wenn sich diese Befürchtungen schlimmstenfalls bewahrheiten sollten, handelt es sich dabei letztlich um ein lokal begrenztes Problem und es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - der sich vor der Ausreise in C._______ aufgehalten hatte - sich solchen örtlichen Bedrohungen nicht ohne Weiteres durch einen Aufenthalt an einem anderen Ort in der Türkei entziehen könnte. Insgesamt sind den Akten demnach keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels ausserdem Einschränkungen seines Rechts auf Bildung infolge des Militärdiensts bemängelte ist dazu festzuhalten, dass er seiner Dienstpflicht bereits (...) nachgekommen ist. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnack aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist (vgl. Verfügung S. 8). Der junge und gut ausgebildete Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bereits selbst in Erwägung gezogen, aus beruflichen Gründen nach C._______, wo im Übrigen auch sein Bruder lebt, zu ziehen (vgl. SEM-act. A19 F74). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen wären. 7.3.4 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrens-kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: