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D-4881/2024

D-4881/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4881/2024 Urteil vom 22. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2023 zu den Gesuchsgründen der Beschwerdeführenden angehört wurde, dass sie geltend machte, sie und ihre Kinder seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus der Provinz D._______ in der Türkei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei aufgrund ihres Ehemanns, der Mitglied des Inlandgeheimdiensts der Autonomen Region Kurdistan (Asayî ) und der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen sei, wiederholt durch die türkischen Behörden belästigt und schikaniert worden, dass ihr Ehemann in E._______ im Irak, wo sich die Familie teilweise aufgehalten habe, verblieben sei, jedoch beabsichtige, ihnen sobald als möglich in die Schweiz nachzureisen, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2024 - eröffnet am 5. Juli 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. August 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass sie zudem im Fliesstext die Übersetzung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel von Amtes wegen beantragten, dass der Beschwerde unter anderem mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie sowie ein Bericht von F._______, Fachpsychologin und eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 29. Juli 2024 beilagen, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz - entgegen der Beschwerdeschrift - den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass sie sich auch nicht veranlasst sehen musste, den psychischen Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführerin näher abzuklären, zumal bis zum Urteilszeitpunkt kein entsprechender Arztbericht vorgelegt wurde und es sich bei dem auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben einer Psychologin respektive Psychotherapeutin, wonach die volljährige Beschwerdeführerin «die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung [erfülle]» (vgl. Beschwerdebeilage 5), offensichtlich nicht um eine ärztliche Diagnose handelt, sondern vielmehr um die reine Vermutung einer Therapeutin, die die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig begutachtete, dass sofern in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert geltend gemacht wird, die volljährige Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Anhörung zu den Asylgründen nicht frei äussern können, festzustellen ist, dass diese Rüge ebenfalls unbegründet ist, zumal sich den Akten diesbezüglich keine Unregelmässigkeiten entnehmen lassen, sie vielmehr zum Ende der Anhörung ausdrücklich bestätigte, ihre Asylgründe vollständig zu Protokoll gegeben zu haben (vgl. A21/18 F142), dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, diese Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, dass die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Ehemannes respektive Vaters und seiner (angeblich) politisch aktiven Familie geltend machen, dass die in diesem Zusammenhang von der volljährigen Beschwerdeführerin unsubstantiiert geschilderten Schikanen der türkischen Behörden (vgl. A21/18 F12, F26 und F29) - bei Wahrunterstellung - offensichtlich nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität erreichen, dass auf eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel (vgl. Beschwerdebeilage 4) der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 33a Abs. 4 VwVG verzichtet werden kann, zumal die fraglichen Dokumente auf Beschwerdeebene in deutscher Sprache benannt wurden und die Ausführungen zu deren Inhalt zu keiner anderen Einschätzung als der hier Vorstehenden führen, dass die fraglichen Beweismittel darüber hinaus lediglich als Fotokopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen, womit sie von geringem prozessualem Nutzen sind, dass der (sinngemässe) Antrag im Fliesstext der Beschwerde auf Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen demnach abzuweisen ist, dass, sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien zudem in der Türkei gefährdet, weil sie sich (behauptungsweise) wiederholt in E._______ aufgehalten hätten, festzustellen ist, dass sie bislang nicht ansatzweise geltend machten, aufgrund dieses Umstandes behelligt worden zu sein, zumal die Rechtsvertretung offensichtlich lediglich vermutet, die türkischen Behörden wüssten von angeblichen den Aufenthalten der Beschwerdeführenden, dass die minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz D._______ - aus welcher die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen stammen (vgl. Beschwerde S. 9) - aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), in der angefochtenen Verfügung aber zutreffend ausgeführt wird, dass sie sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können, zumal sie über Verwandtschaft in G._______ verfügen (vgl. A21/18 F55) und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist (vgl. A49/9, S. 5 sowie Urteil des BVGer E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 7.3), dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, ihre in G._______ lebende Schwester wünsche keinen Kontakt mit ihnen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, steht es doch in klarem Widerspruch zu den Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin, wonach sie den Kontakt mit ihren Angehörigen in der Türkei weiterhin pflege (vgl. A21/18 F58), dass die volljährige Beschwerdeführerin eine gute und vielseitige Berufserfahrung aufweist sowie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A21/18 F33 f. und F54 ff.), weshalb davon auszugehen ist, sie und ihre Kinder werden sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell reintegrieren können, dass der Einwand in der Beschwerde, die psychischen Beschwerden der volljährigen Beschwerdeführerin führten beim Vollzug der Wegweisung zu einer existenziellen Notlage nichts anderes bewirkt, zumal es sich bei ihren Leiden - wie bereits dargelegt - nicht um schwere Krankheiten mit akutem Behandlungsbedarf handelt, zumal ohnehin davon auszugehen ist, sie könne allenfalls nötige Therapien in der Türkei in Anspruch nehmen, dass auch der Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerde-führenden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A49/9, S. 5), die in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht bestritten werden, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass der Vollständigkeit halber noch festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, «Personen, welche über längere Zeit in E._______ gelebt [hätten], jedoch in der Türkei nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen [hätten], [würden] vorläufig [...] aufgenommen» (vgl. Beschwerde S. 10), nicht ansatzweise substantiieren, zumal ihre Aussagen darauf schliessen lassen, dass sie sich - bei Wahrunterstellung - zwar wiederholt ebendort aufhielten, sie mehrheitlich jedoch in der Türkei lebten, wo sich auch die gesamte Verwandtschaft der volljährigen Beschwerdeführerin befindet (vgl. A21/18 F10 ff. und F54), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be-schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: