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D-364/2025

D-364/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, stellte am 11. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 4. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. No- vember 2023 die Anhörung statt. Am 3. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bis zu seiner Ausreise gemein- sam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Gaziantep gelebt. Er habe einen Gymnasialabschluss in Automationstechnik und bereits wäh- rend des Gymnasiums und in den Ferien als CNC-Operateur und in der Automationsbranche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuch erklärte er, er habe im Gymnasium ei- nen festen Freund gehabt. Sie hätten ihre Beziehung geheim halten wol- len. Ein Schulkollege habe aber Bescheid gewusst und sie in der Schule verraten. Er, der Beschwerdeführer, sei daraufhin von den Klassenkame- raden und auch von einem Lehrer geschlagen und ausgegrenzt worden. Die Schikanen seien so schlimm gewesen, dass er fast nie zur Schule ge- gangen sei und viele Fehltage gehabt habe. Trotzdem habe er den Ab- schluss geschafft. Einmal habe sich der Freund wegen der Prügel der Mit- schüler im Spital behandeln lassen müssen. Ein Polizist sei hinzugezogen worden. Dieser habe wissen wollen, woher die Verletzungen stammten. Als er erfahren habe, dass der Freund wegen seiner Homosexualität geschla- gen worden sei, habe der Polizist die Anzeigeschrift zerrissen. Er – der Beschwerdeführer – habe keine Anzeige erstatten können, da er als Min- derjähriger die Hilfe seiner Eltern gebraucht hätte. Diese hätten aber nicht von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Nachdem der Vater seines Freundes B._______ eine Fotografie von ihnen beiden gesehen habe, habe er sie beide geschlagen und ihn, den Beschwerdeführer, mit einer Waffe bedroht. Während des Praktikums habe er zudem Probleme wegen seiner kurdi- schen Ethnie gehabt. Sein Vorgesetzter habe ihn an der Hand verbrannt, weil er Kurde sei. Er habe sich wegen seiner Probleme nie an die Polizei gewandt, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm dort nicht geholfen werde. Das religiöse Regime sei gegenüber Personen aus der LGBT-Ge- meinschaft negativ eingestellt und er würde bei der Polizei selbst als

D-364/2025 Seite 3 schuldig gelten. Am 11. Juli 2023 habe er die Türkei schliesslich mit Unter- stützung seines älteren Bruders verlassen. In der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei sehr religiös und Mitglied einer konservativen Sekte mit Namen "Sazeli". Als Kind habe ihn der Vater zu Treffen der Sektenmitglieder mit- genommen; er hätte sich dann mit anderen Kindern in einem separaten Raum aufhalten müssen. Sie hätten nicht gewusst, was sich an den Treffen abgespielt habe. Jedoch hätten sie davon gehört, dass denjenigen Sekten- mitgliedern, die vom rechten Weg abgekommen seien, der Kopf abge- schnitten würde und sie vergewaltigt würden. Er befürchte nun, dass mit ihm dasselbe geschehe. Sein Vater wisse mittlerweile von seiner sexuellen Orientierung, weil der Vater seines Freundes seinen Vater aufgesucht und ihn über die Liebesbeziehung informiert habe. Daraufhin habe ihn sein Va- ter angerufen und zur Rede gestellt. Nachdem er zugegeben habe, sich mit einem Mann eingelassen zu haben, habe ihn sein Vater mit dem Tod bedroht. Anschliessend sei sein Vater zu seinem älteren Bruder nach An- kara gefahren und habe diesen tätlich angegriffen. Deshalb habe sein Bru- der den Kontakt zu ihm, dem Beschwerdeführer, abgebrochen. Der Vater seines Freundes sei Chauffeur eines Nationalrates und habe weitrei- chende Beziehungen in politische Kreise. Er gehöre zudem der Mafia an und gehe Drogen- und Waffengeschäften nach. Manchmal werde er inhaf- tiert, aber bald darauf wieder aus dem Gefängnis entlassen. Seinem Sohn gegenüber habe der Vater wiederholt gedroht, er werde ihn – den Be- schwerdeführer – umbringen. Zudem sei sein Freund von seinem Vater zuhause eingesperrt worden und könne sein Zimmer nicht verlassen. Sie könnten nur noch miteinander telefonieren, wenn dessen Vater unterwegs oder unter der Dusche sei. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien (seinen Angaben zufolge von sich und seinem Freund, vom Vater seines Freundes und von verschiedenen Feuerwaffen) sowie eine Videoaufnahme von sich und einem Mitschüler zu den Akten. C. Am 4. Dezember 2023 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (eröffnet am 18. Dezember 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-

D-364/2025 Seite 4 eigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er die Gewährung von Asyl und implizit den Verzicht auf die Durch- führung des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-364/2025 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asyl- rechtlich nicht relevant und führte dazu aus, es handle sich bei den wegen seiner Beziehung zu einem Mann geltend gemachten Behelligungen durch seine Mitschüler und Lehrer sowie durch den Vater seines Freundes um Übergriffe von Drittpersonen. Diese stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine solche liege nur vor, sofern der Hei- matstaat keinen angemessenen Schutz bieten könne. In der Türkei sei eine

D-364/2025 Seite 6 funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur vorhanden, und die tür- kischen Behörden seien grundsätzlich auch schutzwillig; insbesondere auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund von Bi- oder Homosexuali- tät. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Po- lizei zu wenden. Dies habe er aber nach eigenen Angaben unterlassen. Der Umstand, dass ein Polizist die von seinem Freund eingereichte An- zeige zerrissen habe, weise nicht darauf hin, dass die türkischen Polizei- behörden ihm in grundsätzlicher Weise den Schutz verweigern würden. Des Weiteren wäre es für den Beschwerdeführer auch möglich, in eine Grossstadt wie beispielsweise Istanbul zu ziehen, wo er seine sexuelle Ori- entierung aufgrund entsprechender bestehender Gemeinschaften offen und aktiv leben könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater gehöre einer Sekte an, deren Mitglieder Menschen umbringen und vergewaltigen würden, basier- ten auf Informationen aus dritter Hand und beschränkten sich somit aufs Hörensagen. Deshalb sei deren Wahrheitsgehalt nicht erstellt, und eine da- raus resultierende Gefährdung sei rein spekulativ. Dasselbe gelte für das Vorbringen, der Vater seines Freundes sei Mitglied der Mafia und habe Be- ziehungen zu Parlamentariern. Ferner hielt das SEM fest, dass praxisgemäss auch die geltend gemachten Nachteile wegen der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers mangels Intensität nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer den Aus- führungen des SEM, er könne aufgrund der Sektenmitgliedschaft seiner Familie und der Familie seines Freundes keinen staatlichen Schutz erlan- gen. Zudem habe der Vater seines Freundes weitreichende politische Be- ziehungen. Selbst wenn er unter Polizeischutz gestellt werden würde, habe er vonseiten seines Vaters und des Vaters seines Freundes den Tod zu befürchten. Die Polizei sei Teil des Staates, und an der Spitze des Staates stehe ein Abgeordneter mit Namen Sermet Atay. Dieser habe Verbindun- gen zu den Kreisen des Vaters seines Freundes und die Macht, die Poli- zeiarbeit zu beeinflussen und jeden, der ihn – den Beschwerdeführer – be- schütze, zu "entfernen". Der Vater seines Freundes sei sehr gefährlich und habe mit einer Waffe sogar schon einen Polizisten bedroht. Zudem sei der Schwager seines Freundes Chef des (…) von Gaziantep und pflege gute Beziehungen zur Polizei und den Chefs der anderen (…). Deshalb werde er, der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei sofort aufgegrif- fen und seiner Familie zugeführt.

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E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A38 Ziff. II). Im Übrigen sind für das Gericht auch die geltend gemachten Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte A38 Ziff. II S. 7 unten), dieser Aspekt muss jedoch ange- sichts der folgenden Erwägungen nicht vertieft werden.

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Bi- oder Homosexualität für sich genommen im Länderkontext Tür- kei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betref- fend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinander- gesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Be- hörden auch hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer wäre es im vorliegenden Fall deshalb zuzumuten, sich wenn nötig schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, vermag er mit seiner Angabe, ein Polizist habe die von seinem Freund gemachte Anzeige zer- rissen, diese grundsätzliche Vermutung nicht zu widerlegen. Sollte eine Polizeibehörde eine Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand nehmen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten. Dasselbe gilt für die in der Beschwerde gemachte Aussage, die Polizei werde durch einen einflussreichen Politiker beeinflusst. Die geäusserte Be- fürchtung, er werde bei einer Rückreise in die Türkei umgehend festge- nommen, da der Schwager seines Freundes Chef des (…) Gaziantep sei, führt zu keiner anderen Annahme, da eine Festnahme des Beschwerde- führers das Vorliegen eines Haftbefehls beziehungsweise einer strafrecht- lichen Verfahrensgrundlage erfordern würde.

E. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, sollte er in- nerhalb der Familie oder im Umfeld an seinem Wohnort Behelligungen

D-364/2025 Seite 8 ausgesetzt sein, in der Türkei mehrere Wohnsitzalternativen offenstehen. Ein Bruder lebt in Istanbul, ein weiterer Bruder lebt in Ankara, so dass der Beschwerdeführer in diesen Grossstädten zumindest gewisse Anknüp- fungspunkte vorfindet. Ausserdem hat er eine solide Ausbildung absolviert und verfügt über erste Arbeitserfahrung. Dass ihn die Polizei aufgrund der Beziehungen des Schwagers seines Freundes oder dessen Vaters im gan- zen Land finden und behelligen würde, ist als überzeichnet zu erachten und entbehrt einer objektiven Grundlage. Dasselbe gilt für seine Aussage, ein lokaler Politiker sei so mächtig, dass er jede ihn schützende Person aus dem Weg räumen werde. Diese (erst in der ergänzenden Anhörung gemachten) Aussagen führte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise nä- her aus, und auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Befürchtungen bekräftigen würden. Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, in eine andere Region der Türkei zu ziehen, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein.

E. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der er- gänzenden Anhörung auf Nachfrage, ob es ein Ereignis gebe, welches konkret zu seiner Ausreise aus der Türkei am 11. Juli 2023 geführt habe, antwortete, dass seine Familie ihn nicht an der Universität studieren lassen wolle, weil er bei der Aufnahmeprüfung schlecht abgeschnitten habe (SEM- Akte A36 F43). Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Begründung, welche im Sinne von Art. 3 AsylG zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft führen könnte.

E. 6.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

D-364/2025 Seite 10 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Mi- litärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.

E. 8.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über einen Gymnasialabschluss sowie erste Arbeitserfahrung in der Automations-

D-364/2025 Seite 11 branche. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz und es kann angesichts seiner eigenen Aussa- gen nicht davon ausgegangen werden, dass jedes einzelne Familienmit- glied den Kontakt mit ihm vermeiden und ihm jegliche Unterstützung ver- weigern würde. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, der Bruder in Ankara habe ihm die Ausreise finanziert (vgl. SEM-Akte A20 F30 f.). So- mit ist nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Heimat- staat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-364/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-364/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 11. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 4. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 30. November 2023 die Anhörung statt. Am 3. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Gaziantep gelebt. Er habe einen Gymnasialabschluss in Automationstechnik und bereits während des Gymnasiums und in den Ferien als CNC-Operateur und in der Automationsbranche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuch erklärte er, er habe im Gymnasium einen festen Freund gehabt. Sie hätten ihre Beziehung geheim halten wollen. Ein Schulkollege habe aber Bescheid gewusst und sie in der Schule verraten. Er, der Beschwerdeführer, sei daraufhin von den Klassenkameraden und auch von einem Lehrer geschlagen und ausgegrenzt worden. Die Schikanen seien so schlimm gewesen, dass er fast nie zur Schule gegangen sei und viele Fehltage gehabt habe. Trotzdem habe er den Abschluss geschafft. Einmal habe sich der Freund wegen der Prügel der Mitschüler im Spital behandeln lassen müssen. Ein Polizist sei hinzugezogen worden. Dieser habe wissen wollen, woher die Verletzungen stammten. Als er erfahren habe, dass der Freund wegen seiner Homosexualität geschlagen worden sei, habe der Polizist die Anzeigeschrift zerrissen. Er - der Beschwerdeführer - habe keine Anzeige erstatten können, da er als Minderjähriger die Hilfe seiner Eltern gebraucht hätte. Diese hätten aber nicht von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Nachdem der Vater seines Freundes B._______ eine Fotografie von ihnen beiden gesehen habe, habe er sie beide geschlagen und ihn, den Beschwerdeführer, mit einer Waffe bedroht. Während des Praktikums habe er zudem Probleme wegen seiner kurdischen Ethnie gehabt. Sein Vorgesetzter habe ihn an der Hand verbrannt, weil er Kurde sei. Er habe sich wegen seiner Probleme nie an die Polizei gewandt, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm dort nicht geholfen werde. Das religiöse Regime sei gegenüber Personen aus der LGBT-Gemeinschaft negativ eingestellt und er würde bei der Polizei selbst als schuldig gelten. Am 11. Juli 2023 habe er die Türkei schliesslich mit Unterstützung seines älteren Bruders verlassen. In der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei sehr religiös und Mitglied einer konservativen Sekte mit Namen "Sazeli". Als Kind habe ihn der Vater zu Treffen der Sektenmitglieder mitgenommen; er hätte sich dann mit anderen Kindern in einem separaten Raum aufhalten müssen. Sie hätten nicht gewusst, was sich an den Treffen abgespielt habe. Jedoch hätten sie davon gehört, dass denjenigen Sektenmitgliedern, die vom rechten Weg abgekommen seien, der Kopf abgeschnitten würde und sie vergewaltigt würden. Er befürchte nun, dass mit ihm dasselbe geschehe. Sein Vater wisse mittlerweile von seiner sexuellen Orientierung, weil der Vater seines Freundes seinen Vater aufgesucht und ihn über die Liebesbeziehung informiert habe. Daraufhin habe ihn sein Vater angerufen und zur Rede gestellt. Nachdem er zugegeben habe, sich mit einem Mann eingelassen zu haben, habe ihn sein Vater mit dem Tod bedroht. Anschliessend sei sein Vater zu seinem älteren Bruder nach Ankara gefahren und habe diesen tätlich angegriffen. Deshalb habe sein Bruder den Kontakt zu ihm, dem Beschwerdeführer, abgebrochen. Der Vater seines Freundes sei Chauffeur eines Nationalrates und habe weitreichende Beziehungen in politische Kreise. Er gehöre zudem der Mafia an und gehe Drogen- und Waffengeschäften nach. Manchmal werde er inhaftiert, aber bald darauf wieder aus dem Gefängnis entlassen. Seinem Sohn gegenüber habe der Vater wiederholt gedroht, er werde ihn - den Beschwerdeführer - umbringen. Zudem sei sein Freund von seinem Vater zuhause eingesperrt worden und könne sein Zimmer nicht verlassen. Sie könnten nur noch miteinander telefonieren, wenn dessen Vater unterwegs oder unter der Dusche sei. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien (seinen Angaben zufolge von sich und seinem Freund, vom Vater seines Freundes und von verschiedenen Feuerwaffen) sowie eine Videoaufnahme von sich und einem Mitschüler zu den Akten. C. Am 4. Dezember 2023 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (eröffnet am 18. Dezember 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Gewährung von Asyl und implizit den Verzicht auf die Durchführung des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und führte dazu aus, es handle sich bei den wegen seiner Beziehung zu einem Mann geltend gemachten Behelligungen durch seine Mitschüler und Lehrer sowie durch den Vater seines Freundes um Übergriffe von Drittpersonen. Diese stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine solche liege nur vor, sofern der Heimatstaat keinen angemessenen Schutz bieten könne. In der Türkei sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur vorhanden, und die türkischen Behörden seien grundsätzlich auch schutzwillig; insbesondere auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund von Bi- oder Homosexualität. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Dies habe er aber nach eigenen Angaben unterlassen. Der Umstand, dass ein Polizist die von seinem Freund eingereichte Anzeige zerrissen habe, weise nicht darauf hin, dass die türkischen Polizeibehörden ihm in grundsätzlicher Weise den Schutz verweigern würden. Des Weiteren wäre es für den Beschwerdeführer auch möglich, in eine Grossstadt wie beispielsweise Istanbul zu ziehen, wo er seine sexuelle Orientierung aufgrund entsprechender bestehender Gemeinschaften offen und aktiv leben könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater gehöre einer Sekte an, deren Mitglieder Menschen umbringen und vergewaltigen würden, basierten auf Informationen aus dritter Hand und beschränkten sich somit aufs Hörensagen. Deshalb sei deren Wahrheitsgehalt nicht erstellt, und eine daraus resultierende Gefährdung sei rein spekulativ. Dasselbe gelte für das Vorbringen, der Vater seines Freundes sei Mitglied der Mafia und habe Beziehungen zu Parlamentariern. Ferner hielt das SEM fest, dass praxisgemäss auch die geltend gemachten Nachteile wegen der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers mangels Intensität nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führten. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM, er könne aufgrund der Sektenmitgliedschaft seiner Familie und der Familie seines Freundes keinen staatlichen Schutz erlangen. Zudem habe der Vater seines Freundes weitreichende politische Beziehungen. Selbst wenn er unter Polizeischutz gestellt werden würde, habe er vonseiten seines Vaters und des Vaters seines Freundes den Tod zu befürchten. Die Polizei sei Teil des Staates, und an der Spitze des Staates stehe ein Abgeordneter mit Namen Sermet Atay. Dieser habe Verbindungen zu den Kreisen des Vaters seines Freundes und die Macht, die Polizeiarbeit zu beeinflussen und jeden, der ihn - den Beschwerdeführer - beschütze, zu "entfernen". Der Vater seines Freundes sei sehr gefährlich und habe mit einer Waffe sogar schon einen Polizisten bedroht. Zudem sei der Schwager seines Freundes Chef des (...) von Gaziantep und pflege gute Beziehungen zur Polizei und den Chefs der anderen (...). Deshalb werde er, der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei sofort aufgegriffen und seiner Familie zugeführt. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A38 Ziff. II). Im Übrigen sind für das Gericht auch die geltend gemachten Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte A38 Ziff. II S. 7 unten), dieser Aspekt muss jedoch angesichts der folgenden Erwägungen nicht vertieft werden. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bi- oder Homosexualität für sich genommen im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer wäre es im vorliegenden Fall deshalb zuzumuten, sich wenn nötig schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, vermag er mit seiner Angabe, ein Polizist habe die von seinem Freund gemachte Anzeige zerrissen, diese grundsätzliche Vermutung nicht zu widerlegen. Sollte eine Polizeibehörde eine Strafanzeige zu Unrecht nicht an die Hand nehmen, wäre der Beschwerdeführer gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten. Dasselbe gilt für die in der Beschwerde gemachte Aussage, die Polizei werde durch einen einflussreichen Politiker beeinflusst. Die geäusserte Befürchtung, er werde bei einer Rückreise in die Türkei umgehend festgenommen, da der Schwager seines Freundes Chef des (...) Gaziantep sei, führt zu keiner anderen Annahme, da eine Festnahme des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Haftbefehls beziehungsweise einer strafrechtlichen Verfahrensgrundlage erfordern würde. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, sollte er innerhalb der Familie oder im Umfeld an seinem Wohnort Behelligungen ausgesetzt sein, in der Türkei mehrere Wohnsitzalternativen offenstehen. Ein Bruder lebt in Istanbul, ein weiterer Bruder lebt in Ankara, so dass der Beschwerdeführer in diesen Grossstädten zumindest gewisse Anknüpfungspunkte vorfindet. Ausserdem hat er eine solide Ausbildung absolviert und verfügt über erste Arbeitserfahrung. Dass ihn die Polizei aufgrund der Beziehungen des Schwagers seines Freundes oder dessen Vaters im ganzen Land finden und behelligen würde, ist als überzeichnet zu erachten und entbehrt einer objektiven Grundlage. Dasselbe gilt für seine Aussage, ein lokaler Politiker sei so mächtig, dass er jede ihn schützende Person aus dem Weg räumen werde. Diese (erst in der ergänzenden Anhörung gemachten) Aussagen führte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise näher aus, und auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Befürchtungen bekräftigen würden. Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, in eine andere Region der Türkei zu ziehen, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein. 6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage, ob es ein Ereignis gebe, welches konkret zu seiner Ausreise aus der Türkei am 11. Juli 2023 geführt habe, antwortete, dass seine Familie ihn nicht an der Universität studieren lassen wolle, weil er bei der Aufnahmeprüfung schlecht abgeschnitten habe (SEM-Akte A36 F43). Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Begründung, welche im Sinne von Art. 3 AsylG zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. 6.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 8.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über einen Gymnasialabschluss sowie erste Arbeitserfahrung in der Automations-branche. Mit seiner in der Türkei ansässigen Familie verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz und es kann angesichts seiner eigenen Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass jedes einzelne Familienmitglied den Kontakt mit ihm vermeiden und ihm jegliche Unterstützung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, der Bruder in Ankara habe ihm die Ausreise finanziert (vgl. SEM-Akte A20 F30 f.). Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: