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E-4594/2025

E-4594/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. November 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seine Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Ver- folgung durch seine zwei Brüder aus der Türkei geflohen zu sein. Diese hätten ihn bereits seit vielen Jahren aufgrund seiner Homosexualität ge- sucht und ihm über Facebook und telefonisch mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, von seinen Brüdern getötet zu wer- den. A.b Zum Nachweis seiner Vorbringen sowie seiner HIV-Infektion reichte der Beschwerdeführer seine Laborwerte vom (…) 2023, ein medizinisches Datenblatt für Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit Einträgen vom (…) und (…) 2023 sowie Screenshots von seinem öffentli- chen Facebook-Profil ein. Zudem reichte er seine türkische Identitätskarte (im Original) ein. A.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des- sen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizier- ten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein undatiertes Schreiben der leitenden Ärztin des C._______, eine Einschätzung zum Beschwerdeführer der (…) vom

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10. Juni 2025 sowie ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei. C. Am 26. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4594/2025 Seite 4 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer führt als Grund für seine Ausreise insbesondere die Verfolgung durch seine zwei Brüder aufgrund seiner Homosexualität an. Er habe innerhalb der Türkei immer wieder umziehen müssen. Zuletzt habe er in Ankara gewohnt, wo sein Haus durch eine (…) zerstört worden sei. Er habe die Wahl gehabt, entweder sein Haus wieder aufzubauen oder das Geld zur Ausreise aus der Türkei zu verwenden. Da er befürchtet habe, später nicht mehr über genügend Geld für einen weiteren Umzug zu verfü- gen, sollten die Brüder ihn in Ankara aufzuspüren, habe er sich für die Aus- reise entschieden. Auf Beschwerdeebene hebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tür- kischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität hervor und weist auf eine bevorstehende Gesetzesrevision hin, welche die Situation für Homo- sexuelle in der Türkei verschlechtern werde. Der Gesetzesentwurf durch- laufe derzeit das Parlament. In der Türkei könnte eine Person, die öffentlich dazu ermutige, es lobe oder fördere, sich gegen das angeborene biologi- sche Geschlecht und die allgemeine Moral zu verhalten, künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Der Entwurf sehe zudem Haftstrafen für nicht-heterosexuelle Paare von bis zu vier Jahren vor, wenn diese eine symbolische Hochzeit abhielten.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, weil diese seine Verfolgungssituation und die Ablehnung seiner Flüchtlingseigenschaft auf einen veralteten Sachverhalt respektive auf eine überholte Gesetzeslage in der Türkei abgestellt haben soll. Die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Entscheids das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-4039/2020 vom 17. November 2020 herange- zogen, jedoch eine geplante Gesetzesänderung in der Türkei, welche die Rechte von homosexuellen Menschen einschränken soll, nicht berücksich- tigt. Sollte daran gezweifelt werden, dass er von der zu erwartenden Ge- setzesänderung betroffen wäre, müsse er ergänzend befragt werden.

E. 6.2 Die Rechtsprechung des Urteils D-4039/2020, wonach in der Türkei Homosexualität nach wie vor legal ist, nicht von einer generellen Verfol- gung von homosexuellen Personen ausgegangen werden kann und die türkischen Behörden auch gegenüber LGBTQI+-Personen schutzfähig und schutzwillig sind, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jüngst in meh- reren Urteilen (vgl. Urteile des BVGer E-4563/2025 vom 7. August 2025 E. 7.2; D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.2; D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2; D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1; D-5566/2024 vom

1. November 2024 S. 9). Es ist also grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend auf das Urteil D-4039/2020 abgestellt hat.

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gesetzesänderung ist festzuhalten, dass diese aktuell noch nicht auf der Tagesordnung des türkischen Parla- ments steht (vgl. dazu unten E. 7.2). Dass die Vorinstanz diesen Gesetz- entwurf, dessen Inkraftsetzung und Umsetzung nach wie vor offen ist, in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, ist ihr daher nicht anzulas- ten. Sodann ist aus den Akten auch kein weiterer Abklärungsbedarf ersicht- lich. Auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu allfälligen Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf ihn persönlich kann nach dem Ge- sagten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Weder liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 6.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers geht daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren moniert,

E-4594/2025 Seite 6 so ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass eine solche eher lange ist, jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anträge stellt er diesbe- züglich keine.

E. 7 Zu prüfen ist weiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl.

E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Homosexualität im Länderkontext der Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist (vgl. Urteile des BVGer D-1690/2025 E. 7.2; D-364/2025 E. 6.2; D-4039/2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letz- ten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4563/2025 E. 7.2). Daran vermag auch das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, der türkische Staatsapparat sei homophob, nichts zu ändern. Ihm ist es deshalb zuzumuten, sich wenn nötig, schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies gilt auch für die geltend ge- machte Verfolgung durch seine Brüder. Seinen Aussagen zufolge hat er sich indes nie schutzsuchend an die türkischen Behörden gewendet. Ent- sprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm ein staatlicher Schutz verweigert worden wäre.

E. 7.2 An der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vermag auch die ange- führte allfällige Gesetzesrevision nichts zu ändern. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem türkischen Parlament zwar von der Partei HÜDA-PAR (Partei der freien Sache) ein Gesetzentwurf vor- gelegt, der die Rechte von LGBTQI+-Personen einschränken würde (vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA World]: Turkey poised to further roll back LGBTI rights amid ongoing democratic crackdown, 03.06.2025, < https://www.ilga-europe.org/ press-release/press-release-turkey-poised-to-further-roll-back-lgbti-rights- amid-ongoing-democratic-crackdown/ >, abgerufen am 21.08.2025). Die- ser ist allerdings noch nicht auf der Tagesordnung des türkischen Parla- ments (vgl. KAOS GL: The Ministry of Health has imposed an age limit of 21 for trans people's hormone medications, 27.06.2025, < https://kaosgl.org/en/single-news/the-ministry-of-health-has-imposed-

E-4594/2025 Seite 7 an-age-limit-of-21-for-trans-people-s-hormone-medications >, abgerufen am 21.08.2025). Damit bleiben die Annahme des Gesetzentwurfes und da- raus resultierende Konsequenzen rein hypothetisch. Ausserdem ist allein der Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt werden, noch nicht als Massnahme zu betrachten, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Schliesslich legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nur sehr vage und mutmassend dar, inwiefern er durch den genannten Gesetzent- wurf aktuell überhaupt betroffen wäre respektive betroffen sein könnte.

E. 7.3 Im Weiteren sind mit der Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Drohnach- richten seiner Brüder vor der Ausreise anzubringen. Tatsächlich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er keine dieser Nachrichten gespeichert, oder in irgendeiner Weise dokumentiert hätte. Sodann ist auch insoweit mit der Vorinstanz einig zu gehen, als die HIV-Infektion, die zurückliegende Tätigkeit im Sexgewerbe und das öffentliche Facebook-Profil des Be- schwerdeführers (lautend auf einen anderen Namen, wo er in weiblicher Aufmachung zu sehen ist) asylrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 Ziff. II) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der zu- treffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzu- setzen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hin- weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unter- worfen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 Ziff. III/2). Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben trotz seiner HIV-Infektion

E-4594/2025 Seite 9 an keinen weiteren gesundheitlichen Beschwerden, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung inklusive begonnenem (…) -Ausbildungsgymna- sium und Arbeitserfahrung betreffend die Arbeit in Supermärkten, Dolmet- schertätigkeiten sowie im Sexgewerbe. Zudem verfügt er über Freunde in der Türkei und damit über ein soziales Netzwerk, welches ihn nach der Rückkehr zumindest zu Beginn unterstützen kann. Zudem konnte der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor seiner Zeit in Ankara für etwa ein Jahr bei einem Freund in D._______ wohnen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass eine erneute Tätigkeit im Sexgewerbe offenkun- dig, nicht zuletzt auch aufgrund der HIV-Infektion und den damit verbunde- nen Risiken nicht möglich ist. Jedoch kann aus seinen Angaben und den Beschwerdebeilagen geschlossen werden, dass es ihm trotz seiner, be- reits seit dem Jahr (…) bestehenden HIV-Infektion möglich gewesen ist, über mehrere Jahre seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu bestreiten. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine Arbeitssuche auch auf- grund der HIV-Infektion mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, dennoch ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage. Schliesslich erscheint auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers weiterhin gesi- chert. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

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E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – ab- zuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehen- den Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4594/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. November 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seine Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Verfolgung durch seine zwei Brüder aus der Türkei geflohen zu sein. Diese hätten ihn bereits seit vielen Jahren aufgrund seiner Homosexualität gesucht und ihm über Facebook und telefonisch mit dem Tod gedroht. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, von seinen Brüdern getötet zu werden. A.b Zum Nachweis seiner Vorbringen sowie seiner HIV-Infektion reichte der Beschwerdeführer seine Laborwerte vom (...) 2023, ein medizinisches Datenblatt für Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit Einträgen vom (...) und (...) 2023 sowie Screenshots von seinem öffentlichen Facebook-Profil ein. Zudem reichte er seine türkische Identitätskarte (im Original) ein. A.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein undatiertes Schreiben der leitenden Ärztin des C._______, eine Einschätzung zum Beschwerdeführer der (...) vom 10. Juni 2025 sowie ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei. C. Am 26. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer führt als Grund für seine Ausreise insbesondere die Verfolgung durch seine zwei Brüder aufgrund seiner Homosexualität an. Er habe innerhalb der Türkei immer wieder umziehen müssen. Zuletzt habe er in Ankara gewohnt, wo sein Haus durch eine (...) zerstört worden sei. Er habe die Wahl gehabt, entweder sein Haus wieder aufzubauen oder das Geld zur Ausreise aus der Türkei zu verwenden. Da er befürchtet habe, später nicht mehr über genügend Geld für einen weiteren Umzug zu verfügen, sollten die Brüder ihn in Ankara aufzuspüren, habe er sich für die Ausreise entschieden. Auf Beschwerdeebene hebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aufgrund seiner Homosexualität hervor und weist auf eine bevorstehende Gesetzesrevision hin, welche die Situation für Homosexuelle in der Türkei verschlechtern werde. Der Gesetzesentwurf durchlaufe derzeit das Parlament. In der Türkei könnte eine Person, die öffentlich dazu ermutige, es lobe oder fördere, sich gegen das angeborene biologische Geschlecht und die allgemeine Moral zu verhalten, künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Der Entwurf sehe zudem Haftstrafen für nicht-heterosexuelle Paare von bis zu vier Jahren vor, wenn diese eine symbolische Hochzeit abhielten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, weil diese seine Verfolgungssituation und die Ablehnung seiner Flüchtlingseigenschaft auf einen veralteten Sachverhalt respektive auf eine überholte Gesetzeslage in der Türkei abgestellt haben soll. Die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Entscheids das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4039/2020 vom 17. November 2020 herangezogen, jedoch eine geplante Gesetzesänderung in der Türkei, welche die Rechte von homosexuellen Menschen einschränken soll, nicht berücksichtigt. Sollte daran gezweifelt werden, dass er von der zu erwartenden Gesetzesänderung betroffen wäre, müsse er ergänzend befragt werden. 6.2 Die Rechtsprechung des Urteils D-4039/2020, wonach in der Türkei Homosexualität nach wie vor legal ist, nicht von einer generellen Verfolgung von homosexuellen Personen ausgegangen werden kann und die türkischen Behörden auch gegenüber LGBTQI+-Personen schutzfähig und schutzwillig sind, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jüngst in mehreren Urteilen (vgl. Urteile des BVGer E-4563/2025 vom 7. August 2025 E. 7.2; D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.2; D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2; D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1; D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Es ist also grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend auf das Urteil D-4039/2020 abgestellt hat. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Gesetzesänderung ist festzuhalten, dass diese aktuell noch nicht auf der Tagesordnung des türkischen Parlaments steht (vgl. dazu unten E. 7.2). Dass die Vorinstanz diesen Gesetzentwurf, dessen Inkraftsetzung und Umsetzung nach wie vor offen ist, in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, ist ihr daher nicht anzulasten. Sodann ist aus den Akten auch kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. Auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu allfälligen Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf ihn persönlich kann nach dem Gesagten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Weder liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. 6.4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers geht daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren moniert, so ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass eine solche eher lange ist, jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anträge stellt er diesbezüglich keine.

7. Zu prüfen ist weiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Homosexualität im Länderkontext der Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist (vgl. Urteile des BVGer D-1690/2025 E. 7.2; D-364/2025 E. 6.2; D-4039/2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4563/2025 E. 7.2). Daran vermag auch das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, der türkische Staatsapparat sei homophob, nichts zu ändern. Ihm ist es deshalb zuzumuten, sich wenn nötig, schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verfolgung durch seine Brüder. Seinen Aussagen zufolge hat er sich indes nie schutzsuchend an die türkischen Behörden gewendet. Entsprechend finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihm ein staatlicher Schutz verweigert worden wäre. 7.2 An der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vermag auch die angeführte allfällige Gesetzesrevision nichts zu ändern. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem türkischen Parlament zwar von der Partei HÜDA-PAR (Partei der freien Sache) ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Rechte von LGBTQI+-Personen einschränken würde (vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA World]: Turkey poised to further roll back LGBTI rights amid ongoing democratic crackdown, 03.06.2025, , abgerufen am 21.08.2025). Dieser ist allerdings noch nicht auf der Tagesordnung des türkischen Parlaments (vgl. KAOS GL: The Ministry of Health has imposed an age limit of 21 for trans people's hormone medications, 27.06.2025, , abgerufen am 21.08.2025). Damit bleiben die Annahme des Gesetzentwurfes und daraus resultierende Konsequenzen rein hypothetisch. Ausserdem ist allein der Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt werden, noch nicht als Massnahme zu betrachten, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Schliesslich legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nur sehr vage und mutmassend dar, inwiefern er durch den genannten Gesetzentwurf aktuell überhaupt betroffen wäre respektive betroffen sein könnte. 7.3 Im Weiteren sind mit der Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Drohnachrichten seiner Brüder vor der Ausreise anzubringen. Tatsächlich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass er keine dieser Nachrichten gespeichert, oder in irgendeiner Weise dokumentiert hätte. Sodann ist auch insoweit mit der Vorinstanz einig zu gehen, als die HIV-Infektion, die zurückliegende Tätigkeit im Sexgewerbe und das öffentliche Facebook-Profil des Beschwerdeführers (lautend auf einen anderen Namen, wo er in weiblicher Aufmachung zu sehen ist) asylrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 Ziff. II) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 Ziff. III/2). Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben trotz seiner HIV-Infektion an keinen weiteren gesundheitlichen Beschwerden, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung inklusive begonnenem (...) -Ausbildungsgymnasium und Arbeitserfahrung betreffend die Arbeit in Supermärkten, Dolmetschertätigkeiten sowie im Sexgewerbe. Zudem verfügt er über Freunde in der Türkei und damit über ein soziales Netzwerk, welches ihn nach der Rückkehr zumindest zu Beginn unterstützen kann. Zudem konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor seiner Zeit in Ankara für etwa ein Jahr bei einem Freund in D._______ wohnen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass eine erneute Tätigkeit im Sexgewerbe offenkundig, nicht zuletzt auch aufgrund der HIV-Infektion und den damit verbundenen Risiken nicht möglich ist. Jedoch kann aus seinen Angaben und den Beschwerdebeilagen geschlossen werden, dass es ihm trotz seiner, bereits seit dem Jahr (...) bestehenden HIV-Infektion möglich gewesen ist, über mehrere Jahre seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu bestreiten. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine Arbeitssuche auch aufgrund der HIV-Infektion mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, dennoch ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage. Schliesslich erscheint auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers weiterhin gesichert. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG auch als möglich, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: