Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in B._______, stellte am 8. Juni 2023 zusammen mit seinem Partner in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Das SEM führte am 11. August 2023 seine Anhörung zu den Asyl- gründen durch. Am 17. August 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylge- suchs in das erweiterte Verfahren. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und seit dem Jahr 2020 in einer Liebesbe- ziehung zu C._______ (E-4251/2025 / N […]) stehe. Er sei deswegen von seiner grossen Verwandtschaft ausgegrenzt und von mehreren Angehöri- gen der Familie auch mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem habe er Gewalt durch Fremde erlebt und sei von ihnen verschiedentlich zur Been- digung seiner homosexuellen Beziehung aufgefordert worden. Nach einem tätlichen Angriff auf sie beide durch Unbekannte in B._______ habe er er- folglos versucht, eine Anzeige auf der Polizeiwache einzureichen. Er gehöre einem grossen kurdischen Familienclan an und habe befürchtet, von einem Verwandten getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er die Türkei Anfang Juni 2023 verlassen und sei auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina und von dort aus weiter in die Schweiz gereist. Aufgrund der traumatischen Ereignisse im Heimatstaat stottere er nun. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Ko- pien seiner Identitätspapiere Fotografien und Videos zu den Akten, die ihn und C._______ als Paar abbilden. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Am gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Partners des Be- schwerdeführers vom SEM abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Be- schwerdeführer – gleich wie, mit separatem Rechtsmittel, sein Partner – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen seinen Asylentscheid.
E-4248/2025 Seite 3 Er beantragte inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn dazu auf, bis zum 30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juni 2025 überwiesen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist.
E-4248/2025 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs – unter Hinweis auf die entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative).
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E. 5.2 In seinem Rechtsmittel wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Türkei wegen seiner sexuellen Orientierung wiederholt Diskriminie- rung, sozialer Ausgrenzung, Gewaltdrohungen und familiärem Druck aus- gesetzt gewesen sei. In der türkischen Gesellschaft herrsche eine weit- verbreitete Intoleranz gegenüber LGBT+-Personen. Die Todesdrohungen seien ernst zu nehmen und ein normales, sicheres Leben sei unter diesen Umständen in der Türkei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund seiner ethnischen Identität als Kurde und der Zugehörigkeit zu einer grossen kur- dischen Stammesstruktur sei er nach Bekanntwerden seiner Homosexua- lität nicht nur ausgeschlossen, sondern wegen sogenannter "Ehrverlet- zung" gezielt bedroht worden. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für ihn mit konkreter Lebensgefahr verbunden, weil die türkischen Behörden ihm kei- nen ausreichenden Schutz bieten könnten oder wollten. Auch seine In- tegration in der Schweiz spreche dagegen, ihn zurückzuschicken.
E. 6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit aus- führlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2.1 In der Tat geht das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner aktuel- len Praxis nicht von einer kollektiven Verfolgung homosexueller Personen aus der Türkei aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4594/2025 vom
17. September 2025 E. 7.1, E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 7.2 oder D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.2, je m.w.H.). Homosexualität ist in der Türkei nicht strafbar und es ist – trotz teilweiser homophober Ten- denzen, namentlich in ruralen Gegenden – nicht von einer generellen Ver- folgung oder Schutzlosigkeit von Homosexuellen auszugehen: In den tür- kischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und aktive homosexuelle Gemeinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstüt- zung anbieten (vgl. BVGer E-1788/2024 vom 10. Mai 2024 E. 7.2, D-608/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.2).
E. 6.2.2 Damit wäre es dem erwachsenen, gut ausgebildeten und schon lange in verschiedensten Branchen berufstätigen Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. 15/16 ad F42 ff.) möglich und zuzumuten, seine Homosexualität in einer dieser Grossstädte zu leben, beispielsweise in D._______, wo er geboren worden war und als Erwachsener bereits einige Zeit gelebt hatte (vgl. a.a.O. ad F19 f., F36 ff.).
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E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen seiner Homosexua- lität Nachteile aus seinem familiären Umfeld zu erfahren, ist zunächst fest- zuhalten, dass die angeblichen Drohungen in den Jahren vor der Ausreise nie wahrgemacht worden sind. Zudem könnte er auch allfälligen solchen Verfolgungshandlungen durch erneute Wohnsitznahme in D._______ oder in einer anderen Grossstadt durchaus innerstaatlich entgehen (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 4).
E. 6.2.4 Das aufgrund seiner Homosexualität angeblich entstandene Zerwürf- nis mit der Familie, vermag – so bedauerlich diese Situation ist – flücht- lingsrechtlich keine Relevanz zu entfalten.
E. 6.2.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der türkische Staat in Fällen von Übergriffen aufgrund der sexuellen Orientierung grund- sätzlich schutzfähig und schutzbereit ist und gegen solche Verbrechen vor- geht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Polizist sich – mit den Worten "Beschäftigt mich nicht mit sowas" – geweigert habe, eine Anzeige aufzunehmen (vgl. SEM-act. 15/16 ad F105): Es wäre dem Beschwerde- führer und seinem Partner möglich und zuzumuten gewesen, sich an die übergeordnete Stelle dieses Beamten zu wenden und ihre Anzeige dort zu deponieren.
E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht re- levant, und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge- ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre- ten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre- chende Gefährdung.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde- führer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
E. 8.3.3 Gemäss Akten sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es ist nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimat- staat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation ge- raten.
E. 8.3.4 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Provinz B._______ zurückzukehren, kann offenbleiben, nachdem ohnehin nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkeh- ren will und er in westanatolischen Grossstädten über eine zumutbare Auf- enthaltsalternative verfügt.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte Grad der Integration in der Schweiz nichts zu ändern (vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 2 AsylG).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4248/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnort in B._______, stellte am 8. Juni 2023 zusammen mit seinem Partner in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Das SEM führte am 11. August 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 17. August 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und seit dem Jahr 2020 in einer Liebesbeziehung zu C._______ (E-4251/2025 / N [...]) stehe. Er sei deswegen von seiner grossen Verwandtschaft ausgegrenzt und von mehreren Angehörigen der Familie auch mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem habe er Gewalt durch Fremde erlebt und sei von ihnen verschiedentlich zur Beendigung seiner homosexuellen Beziehung aufgefordert worden. Nach einem tätlichen Angriff auf sie beide durch Unbekannte in B._______ habe er erfolglos versucht, eine Anzeige auf der Polizeiwache einzureichen. Er gehöre einem grossen kurdischen Familienclan an und habe befürchtet, von einem Verwandten getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er die Türkei Anfang Juni 2023 verlassen und sei auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina und von dort aus weiter in die Schweiz gereist. Aufgrund der traumatischen Ereignisse im Heimatstaat stottere er nun. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Kopien seiner Identitätspapiere Fotografien und Videos zu den Akten, die ihn und C._______ als Paar abbilden. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Am gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Partners des Beschwerdeführers vom SEM abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer - gleich wie, mit separatem Rechtsmittel, sein Partner - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen seinen Asylentscheid. Er beantragte inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter seien Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn dazu auf, bis zum 30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juni 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs - unter Hinweis auf die entsprechende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (verfügbarer behördlicher Schutz vor Nachstellungen Dritter, zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative). 5.2 In seinem Rechtsmittel wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Türkei wegen seiner sexuellen Orientierung wiederholt Diskriminierung, sozialer Ausgrenzung, Gewaltdrohungen und familiärem Druck ausgesetzt gewesen sei. In der türkischen Gesellschaft herrsche eine weit-verbreitete Intoleranz gegenüber LGBT+-Personen. Die Todesdrohungen seien ernst zu nehmen und ein normales, sicheres Leben sei unter diesen Umständen in der Türkei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund seiner ethnischen Identität als Kurde und der Zugehörigkeit zu einer grossen kurdischen Stammesstruktur sei er nach Bekanntwerden seiner Homosexualität nicht nur ausgeschlossen, sondern wegen sogenannter "Ehrverletzung" gezielt bedroht worden. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für ihn mit konkreter Lebensgefahr verbunden, weil die türkischen Behörden ihm keinen ausreichenden Schutz bieten könnten oder wollten. Auch seine Integration in der Schweiz spreche dagegen, ihn zurückzuschicken. 6. 6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit aus-führlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 In der Tat geht das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner aktuellen Praxis nicht von einer kollektiven Verfolgung homosexueller Personen aus der Türkei aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4594/2025 vom 17. September 2025 E. 7.1, E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 7.2 oder D-1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.2, je m.w.H.). Homosexualität ist in der Türkei nicht strafbar und es ist - trotz teilweiser homophober Tendenzen, namentlich in ruralen Gegenden - nicht von einer generellen Verfolgung oder Schutzlosigkeit von Homosexuellen auszugehen: In den türkischen Grossstädten, namentlich in Istanbul, Ankara oder Izmir, bestehen grosse und aktive homosexuelle Gemeinschaften sowie entsprechende Anlaufstellen, die Beratung und psychologische sowie rechtliche Unterstützung anbieten (vgl. BVGer E-1788/2024 vom 10. Mai 2024 E. 7.2, D-608/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.2). 6.2.2 Damit wäre es dem erwachsenen, gut ausgebildeten und schon lange in verschiedensten Branchen berufstätigen Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. 15/16 ad F42 ff.) möglich und zuzumuten, seine Homosexualität in einer dieser Grossstädte zu leben, beispielsweise in D._______, wo er geboren worden war und als Erwachsener bereits einige Zeit gelebt hatte (vgl. a.a.O. ad F19 f., F36 ff.). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen seiner Homosexualität Nachteile aus seinem familiären Umfeld zu erfahren, ist zunächst festzuhalten, dass die angeblichen Drohungen in den Jahren vor der Ausreise nie wahrgemacht worden sind. Zudem könnte er auch allfälligen solchen Verfolgungshandlungen durch erneute Wohnsitznahme in D._______ oder in einer anderen Grossstadt durchaus innerstaatlich entgehen (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 4). 6.2.4 Das aufgrund seiner Homosexualität angeblich entstandene Zerwürfnis mit der Familie, vermag - so bedauerlich diese Situation ist - flüchtlingsrechtlich keine Relevanz zu entfalten. 6.2.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der türkische Staat in Fällen von Übergriffen aufgrund der sexuellen Orientierung grundsätzlich schutzfähig und schutzbereit ist und gegen solche Verbrechen vorgeht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Polizist sich - mit den Worten "Beschäftigt mich nicht mit sowas" - geweigert habe, eine Anzeige aufzunehmen (vgl. SEM-act. 15/16 ad F105): Es wäre dem Beschwerdeführer und seinem Partner möglich und zuzumuten gewesen, sich an die übergeordnete Stelle dieses Beamten zu wenden und ihre Anzeige dort zu deponieren. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. 8.3.3 Gemäss Akten sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.4 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in die von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Provinz B._______ zurückzukehren, kann offenbleiben, nachdem ohnehin nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren will und er in westanatolischen Grossstädten über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte Grad der Integration in der Schweiz nichts zu ändern (vgl. hierzu auch Art. 14 Abs. 2 AsylG). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: