Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Dezember 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 21. Januar 2025 die Erstbefragung statt. Am 19. Februar 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab an, er sei türkischer Staatsangehöriger, katho- lischen Glaubens und in (…)geboren, wo er bis zum (…) Lebensjahr gelebt habe. Im Jahr (…)sei er mit seiner Mutter und (…) nach (…) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule in (…) abgebro- chen und danach während (…) in (…) gearbeitet. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Homosexualität, seines femininen Aussehens und seiner Konversion zum katholischen Glauben Benachteiligungen ausgesetzt. Seine Familie sei gegen seine Religion und sexuelle Ausrichtung. Auch sei er immer wieder wegen seiner langen Haare angepöbelt worden. Der Rek- tor seiner Schule habe ihm diese unter Zwang abgeschnitten, worauf er mehrere Jahre Psychopharmaka habe einnehmen müssen. Zusammen mit seinem damaligen Partner sei er auf der Strasse von einer Gruppe beleidigt und verprügelt worden, habe es aber aus Angst niemandem erzählt. In den Jahren (…) habe die Polizei mit Schlagstöcken, Wasserwerfern und Pfef- ferspray versucht, LGBT-Märsche aufzulösen, an denen er teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr (…) von der Polizei festge- nommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Ausserdem wolle er keinen Militärdienst leisten, da er dafür die Haare abschneiden müsste und dadurch wieder psychische Probleme hätte. Am (…) sei er von (…) aus mit einem Lastwa- gen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, auf der Strasse zu landen, da seine Mutter ihn nicht bei sich aufnehmen würde. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: – Identitätskarte im Original – Schuldokumente – Fotos und Videos von ihm und seinem ehemaligen Partner – Scheidungsunterlagen betreffend Eltern – Ärztliches Rezept aus e-Devlet inkl. deutscher Übersetzung
D-1690/2025 Seite 3 – Hasskommentare in den sozialen Medien betreffend Verhaftungen durch die Polizei an einem nicht genehmigten LGBT-Marsch – Informationshinweis der Menschenrechtsstiftung der Türkei 2023 – Pressemitteilung von Amnesty International – Auszüge aus dem Internet bezüglich der Pride-Woche resp. dem Pride- Marsch inkl. deutscher Übersetzung – Bericht von Amnesty International – Informationshinweis von 2023 der TIHV – LGBTI-Bericht über Rechte und Rechtsverletzungen – WhatsApp-Verlauf mit Pfarrer – USB-Stick mit Youtube-Links zu Videos bezüglich Polizeigewalt an Pride-Märschen
B. Am 27. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm am Tag zuvor vom SEM unterbreiteten Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf- grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Sicht sei ihm die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Der Beschwerde waren jeweils in Kopie die angefochtene Verfügung inklu- sive Abholquittung sowie eine unterschriebene Vollmacht beigelegt. E. Mit Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Be- schwerdeschrift vom 11. März 2025. Dabei reichte er eine Auflistung seiner
D-1690/2025 Seite 4 Medikation sowie zwei Zeitungsartikel in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung (jeweils in Kopie) ein. F. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Photo- graphien sowie ein Schreiben des Bischofs von (…) vom (…) (jeweils in Kopie) ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragt aus diesem Grund die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz gehe bei ihrer Argu- mentation nicht auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen, die daraus
D-1690/2025 Seite 5 resultierende Kriminalisierung und zivile Schlechterstellung von «queeren» Menschen in der Türkei ein.
E. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Gesetzesänderung ist der Be- schwerdeschrift zu entnehmen, dass es sich um einen vorläufigen Entwurf handelt. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich in seinem kon- kreten Fall unvollständig abgeklärt worden sein soll. Die entsprechende Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylentscheids damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Bei den erlebten Behelligungen aufgrund seiner Homosexualität, seines Aussehens uns sei- ner Religion handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Diese stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine solche liege nur vor, sofern der Heimatstaat keinen angemessenen Schutz bieten könne. In der Türkei sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfra- struktur vorhanden, und die türkischen Behörden seien grundsätzlich auch schutzwillig; insbesondere auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund
D-1690/2025 Seite 6 von Bi- oder Homosexualität. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Hinsichtlich der Einschränkung in der Ausübung des Glaubens durch seine Familie wäre es ihm ausserdem ohne weiteres möglich gewesen, von zu Hause wegzuziehen. Weiter handle es sich bei den Erlebnissen anlässlich der LGBT-Märsche nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme, zumal er auch nicht geltend gemacht habe, dass er im Nachhinein aufgrund seiner Teilnahme irgend- welche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Zuletzt sei zum aktuellen Zeitpunkt auch noch offen, ob er den Militärdienst überhaupt antreten müsste, zumal es für homosexuelle Männer in der Türkei möglich sei, sich freistellen zu lassen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, er sei auf- grund seines femininen Erscheinungsbildes und seiner Bisexualität in Kombination mit seiner Konversion zum Christentum massiven Ächtungen und Verfolgung in Form von Schikanen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Inhaftierung ausgesetzt. In der Haft sei er von der Polizei mit Schlagstö- cken verprügelt worden. Verbotene Demonstrationen würden mit Polizei- gewalt aufgelöst. Weiter sei vorgesehen, dass der Artikel 225 des türki- schen Strafgesetzbuches geändert werden solle. Cross-Dresser, Verhal- tensweisen, Ausdrücke, Kleidungsvorlieben und Formen der Ansprache, die mit einem anderen als dem biologischen Geschlecht identifiziert wür- den, würden mit Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren sanktioniert. So würde bestraft, wer als Mann einen Rock oder Make-Up trage, oder als Frau einen männlichen Namen trage. Aufgrund dieser künftigen Gesetzes- änderung sei ihm ein Leben in Würde und Freiheit in seinem Heimatland nicht mehr möglich. Er sei damit einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt und der türkische Staat sei nicht mehr schutzwillig. Aufgrund der Gesetzesänderung seien auch Aufenthaltsalternativen im Heimatland ausgeschlossen. Weiter werde für die Freistellung vom Militärdienst ver- langt, dass die Homosexualität durch intime Bildaufnahmen bewiesen werde, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstelle. Ohne entsprechende Beweise werde er ungeachtet der persönlichen Situ- ation zum Militärdienst eingezogen, wo er seine christliche Religion nicht ausüben könne und er möglicherweise Misshandlungen, Gewalt oder Mob- bing durch Vorgesetze ausgesetzt wäre. Zuletzt würde auch die obligatori- sche Haarrasur erneut erhebliche psychische und emotionale Belastung bei ihm auslösen.
D-1690/2025 Seite 7
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A21 Ziff. II).
E. 7.2 Es ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bi- oder Homosexualität im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsge- richt hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zuzumuten, sich wenn nötig schutzsu- chend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies gilt auch für die an- geblich erlittenen Schläge im Zusammenhang mit seiner Festnahme. Sollte eine Polizeibehörde, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, eine Strafan- zeige nicht an die Hand nehmen, wäre er gehalten, den Rechtsweg zu be- schreiten. Auch die aktuellsten Entwicklungen in Bezug auf die Lage der LGBTIQ-Community in der Türkei erschwert hat, ändern dies nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei legal ist und auch nicht von einer gene- rellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. dazu zuletzt Urteil D-8083/24 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H.). Daran vermag die angeführte allfällige Gesetzesrevision nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt durch den genannten Gesetzesentwurf aktuell betroffen wäre.
E. 7.3 Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türki- sche Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung ist keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. Urteile BVGer D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4 sowie D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der
D-1690/2025 Seite 8 Türkei gehen mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der christlichen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Ge- zieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und da- mit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. Urteil des BVGer D-1170/2025 vom 1. März 2025 S. 3. m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligung durch nichtstaatliche Dritte ist auf die bereits oben festge- stellte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen. Nach dem Gesagten vermag der Be- schwerdeführer auch mit der unterdessen erfolgten Taufe keine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
E. 7.4 Hinsichtlich des Militärdienstes ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch offen ist, ob der Beschwerdeführer diesen überhaupt antreten muss. Soweit er geltend macht, ihm sei die Ausübung seines christlichen Glaubens im Militär nicht möglich und es würden ihm sogar Misshandlungen drohen, ist nicht ersicht- lich; die Akten enthalten hierzu keinerlei Hinweise, weshalb von unbelegt gebliebenen Mutmassungen auszugehen ist. Insgesamt vermag er mit der Militärdienstpflicht – auch unter Berücksichtigung der obligatorischen Haar- rasur – eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen.
E. 7.5 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbe- achtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1690/2025 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-1690/2025 Seite 10 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.).
E. 9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und verfügt über eine (…) Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der (…) und als (…). Mit seiner un- belegt gebliebenen Behauptung, wonach es ihm aufgrund der homopho- ben Stimmung in der Türkei nicht möglich sei, legal zu arbeiten, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, erneut in (…)zu arbeiten und sich damit zu finanzieren. Aus dem nicht näher substantiierten Einwand, er könne nicht zu seiner Mutter zurückkehr, weil diese weder seinen Glauben noch seine Homosexualität akzeptiere, vermag er nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Es ist ihm generell zuzumuten, in eine andere Region als
D-1690/2025 Seite 11 seine Herkunftsregion in der Türkei zu ziehen, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seines christlichen Glaubens einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten aus- gesetzt sein. Zuletzt stellen auch seine geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme ((…)) kein Vollzugshindernis dar. Somit ist nicht anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimat- staat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis ins Jahr (…) gültige Iden- titätskarte und es obliegt ihm, sich allenfalls weitere Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb unge- achtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1690/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1690/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Esther Potztal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Dezember 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 21. Januar 2025 die Erstbefragung statt. Am 19. Februar 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab an, er sei türkischer Staatsangehöriger, katholischen Glaubens und in (...)geboren, wo er bis zum (...) Lebensjahr gelebt habe. Im Jahr (...)sei er mit seiner Mutter und (...) nach (...) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule in (...) abgebrochen und danach während (...) in (...) gearbeitet. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Homosexualität, seines femininen Aussehens und seiner Konversion zum katholischen Glauben Benachteiligungen ausgesetzt. Seine Familie sei gegen seine Religion und sexuelle Ausrichtung. Auch sei er immer wieder wegen seiner langen Haare angepöbelt worden. Der Rektor seiner Schule habe ihm diese unter Zwang abgeschnitten, worauf er mehrere Jahre Psychopharmaka habe einnehmen müssen. Zusammen mit seinem damaligen Partner sei er auf der Strasse von einer Gruppe beleidigt und verprügelt worden, habe es aber aus Angst niemandem erzählt. In den Jahren (...) habe die Polizei mit Schlagstöcken, Wasserwerfern und Pfefferspray versucht, LGBT-Märsche aufzulösen, an denen er teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr (...) von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Ausserdem wolle er keinen Militärdienst leisten, da er dafür die Haare abschneiden müsste und dadurch wieder psychische Probleme hätte. Am (...) sei er von (...) aus mit einem Lastwagen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, auf der Strasse zu landen, da seine Mutter ihn nicht bei sich aufnehmen würde. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Identitätskarte im Original
- Schuldokumente
- Fotos und Videos von ihm und seinem ehemaligen Partner
- Scheidungsunterlagen betreffend Eltern
- Ärztliches Rezept aus e-Devlet inkl. deutscher Übersetzung
- Hasskommentare in den sozialen Medien betreffend Verhaftungen durch die Polizei an einem nicht genehmigten LGBT-Marsch
- Informationshinweis der Menschenrechtsstiftung der Türkei 2023
- Pressemitteilung von Amnesty International
- Auszüge aus dem Internet bezüglich der Pride-Woche resp. dem Pride-Marsch inkl. deutscher Übersetzung
- Bericht von Amnesty International
- Informationshinweis von 2023 der TIHV
- LGBTI-Bericht über Rechte und Rechtsverletzungen
- WhatsApp-Verlauf mit Pfarrer
- USB-Stick mit Youtube-Links zu Videos bezüglich Polizeigewalt an Pride-Märschen B. Am 27. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum ihm am Tag zuvor vom SEM unterbreiteten Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde waren jeweils in Kopie die angefochtene Verfügung inklusive Abholquittung sowie eine unterschriebene Vollmacht beigelegt. E. Mit Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift vom 11. März 2025. Dabei reichte er eine Auflistung seiner Medikation sowie zwei Zeitungsartikel in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung (jeweils in Kopie) ein. F. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Photographien sowie ein Schreiben des Bischofs von (...) vom (...) (jeweils in Kopie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragt aus diesem Grund die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz gehe bei ihrer Argumentation nicht auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen, die daraus resultierende Kriminalisierung und zivile Schlechterstellung von «queeren» Menschen in der Türkei ein. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Gesetzesänderung ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass es sich um einen vorläufigen Entwurf handelt. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich in seinem konkreten Fall unvollständig abgeklärt worden sein soll. Die entsprechende Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet; der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylentscheids damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Bei den erlebten Behelligungen aufgrund seiner Homosexualität, seines Aussehens uns seiner Religion handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Diese stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine solche liege nur vor, sofern der Heimatstaat keinen angemessenen Schutz bieten könne. In der Türkei sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur vorhanden, und die türkischen Behörden seien grundsätzlich auch schutzwillig; insbesondere auch in Bezug auf Benachteiligungen aufgrund von Bi- oder Homosexualität. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Hinsichtlich der Einschränkung in der Ausübung des Glaubens durch seine Familie wäre es ihm ausserdem ohne weiteres möglich gewesen, von zu Hause wegzuziehen. Weiter handle es sich bei den Erlebnissen anlässlich der LGBT-Märsche nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme, zumal er auch nicht geltend gemacht habe, dass er im Nachhinein aufgrund seiner Teilnahme irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Zuletzt sei zum aktuellen Zeitpunkt auch noch offen, ob er den Militärdienst überhaupt antreten müsste, zumal es für homosexuelle Männer in der Türkei möglich sei, sich freistellen zu lassen. 6.2 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines femininen Erscheinungsbildes und seiner Bisexualität in Kombination mit seiner Konversion zum Christentum massiven Ächtungen und Verfolgung in Form von Schikanen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Inhaftierung ausgesetzt. In der Haft sei er von der Polizei mit Schlagstöcken verprügelt worden. Verbotene Demonstrationen würden mit Polizeigewalt aufgelöst. Weiter sei vorgesehen, dass der Artikel 225 des türkischen Strafgesetzbuches geändert werden solle. Cross-Dresser, Verhaltensweisen, Ausdrücke, Kleidungsvorlieben und Formen der Ansprache, die mit einem anderen als dem biologischen Geschlecht identifiziert würden, würden mit Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren sanktioniert. So würde bestraft, wer als Mann einen Rock oder Make-Up trage, oder als Frau einen männlichen Namen trage. Aufgrund dieser künftigen Gesetzesänderung sei ihm ein Leben in Würde und Freiheit in seinem Heimatland nicht mehr möglich. Er sei damit einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt und der türkische Staat sei nicht mehr schutzwillig. Aufgrund der Gesetzesänderung seien auch Aufenthaltsalternativen im Heimatland ausgeschlossen. Weiter werde für die Freistellung vom Militärdienst verlangt, dass die Homosexualität durch intime Bildaufnahmen bewiesen werde, was einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstelle. Ohne entsprechende Beweise werde er ungeachtet der persönlichen Situation zum Militärdienst eingezogen, wo er seine christliche Religion nicht ausüben könne und er möglicherweise Misshandlungen, Gewalt oder Mobbing durch Vorgesetze ausgesetzt wäre. Zuletzt würde auch die obligatorische Haarrasur erneut erhebliche psychische und emotionale Belastung bei ihm auslösen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A21 Ziff. II). 7.2 Es ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bi- oder Homosexualität im Länderkontext Türkei für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTQI+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch hinsichtlich bi- oder homosexueller Personen schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zuzumuten, sich wenn nötig schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Dies gilt auch für die angeblich erlittenen Schläge im Zusammenhang mit seiner Festnahme. Sollte eine Polizeibehörde, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, eine Strafanzeige nicht an die Hand nehmen, wäre er gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten. Auch die aktuellsten Entwicklungen in Bezug auf die Lage der LGBTIQ-Community in der Türkei erschwert hat, ändern dies nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei legal ist und auch nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. dazu zuletzt Urteil D-8083/24 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 m.w.H.). Daran vermag die angeführte allfällige Gesetzesrevision nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt durch den genannten Gesetzesentwurf aktuell betroffen wäre. 7.3 Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitestgehend und die christliche Bevölkerung ist keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. Urteile BVGer D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 7.4 sowie D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der Türkei gehen mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der christlichen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (vgl. Urteil des BVGer D-1170/2025 vom 1. März 2025 S. 3. m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligung durch nichtstaatliche Dritte ist auf die bereits oben festgestellte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch mit der unterdessen erfolgten Taufe keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. 7.4 Hinsichtlich des Militärdienstes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch offen ist, ob der Beschwerdeführer diesen überhaupt antreten muss. Soweit er geltend macht, ihm sei die Ausübung seines christlichen Glaubens im Militär nicht möglich und es würden ihm sogar Misshandlungen drohen, ist nicht ersichtlich; die Akten enthalten hierzu keinerlei Hinweise, weshalb von unbelegt gebliebenen Mutmassungen auszugehen ist. Insgesamt vermag er mit der Militärdienstpflicht - auch unter Berücksichtigung der obligatorischen Haarrasur - eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. 7.5 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). 9.3.3 Zudem lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und verfügt über eine (...) Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der (...) und als (...). Mit seiner unbelegt gebliebenen Behauptung, wonach es ihm aufgrund der homophoben Stimmung in der Türkei nicht möglich sei, legal zu arbeiten, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, erneut in (...)zu arbeiten und sich damit zu finanzieren. Aus dem nicht näher substantiierten Einwand, er könne nicht zu seiner Mutter zurückkehr, weil diese weder seinen Glauben noch seine Homosexualität akzeptiere, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist ihm generell zuzumuten, in eine andere Region als seine Herkunftsregion in der Türkei zu ziehen, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seines christlichen Glaubens einem gewissen Druck in seinem sozialen Umfeld oder anderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein. Zuletzt stellen auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ((...)) kein Vollzugshindernis dar. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis ins Jahr (...) gültige Identitätskarte und es obliegt ihm, sich allenfalls weitere Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: