Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), suchte am 11. Februar 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 abgewiesen. B. Am 22. März 2010 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurden gesundheitliche Gründe angeführt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2010 ab. Die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde vom 28. April 2010 (Poststempel: 3. Mai 2010) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen seine seit Jahren andauernden exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz an. So verfasse er - in der Regel unter dem Pseudonym D._______ oder E._______ - regelmässig Artikel zur Menschenrechtslage und der Kurdenfrage in der Türkei, welche in verschiedenen türkischen Medien publiziert würden. Darin äussere er sich jeweils kritisch zu den politischen Verhältnissen in seiner Heimat. Ausserdem habe er sich per E-Mail an türkische Behördenstellen und einmal direkt an den (damaligen) türkischen Premierminister Erdogan gewendet. Ausserdem nehme er in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen teil. Wegen einer von ihm und vielen weiteren Personen auf elektronischem Weg eingereichten Eingabe an die Staatsanwaltschaft C._______ sei ein Verfahren wegen (Nennung Straftatbestand) eröffnet worden. Die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft von F._______ habe die Strafuntersuchung in der Folge mit Verfügung vom (...) mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung eingestellt. Ferner habe er sich in der Schweiz dem christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren zugewendet, sich zum Priester ausbilden lassen und im Jahre (...) den (Nennung Verein) gegründet. Aus diesen Gründen befürchte er, dass in der Türkei weitere Anklagen gegen ihn erhoben worden seien und er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Schliesslich stehe einer Rückkehr seine in ernsthafter Weise beeinträchtigte gesundheitliche Situation entgegen. Als Beleg reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse fremdsprachige, teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 - eröffnet am 22. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. E. Mit Eingabe vom 20.Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und innert gleicher Frist das der Rechtsmitteleingabe beiliegende fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Am 11. August 2016 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. G. Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. August 2016 legte der Beschwerdeführer erneut die bereits mit Eingabe vom 15. August 2016 eingereichte (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. September 2016 eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 verwies die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. K. Am 29. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. September 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2016.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, mit rechtskräftigem Entscheid des BFM vom 26. März 2009 sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihm kein Asyl habe gewährt werden können. Er mache in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz, mithin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Seine Aktivitäten als einfacher Teilnehmer an öffentlichen Demonstrationen und von geschlossenen Versammlungen vermöchten offenkundig keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. So sei beispielsweise auf eingereichten Fotos teilweise ersichtlich, dass er unter anderem gegen den Iran und gegen die Taten des "Islamischen Staates" (IS) protestiert habe. Gemäss seinen Angaben und wie aus den eingereichten Artikeln ersichtlich sei, habe er für seine in den neuen Medien veröffentlichten Artikel offenbar regelmässig das Pseudonym D._______ oder E._______ verwendet. Daher sei davon auszugehen, dass ihn die Verwendung dieses Pseudonyms bis anhin vor einer Identifizierung geschützt habe. Ansonsten wären seitens der zuständigen türkischen Behörden allenfalls bereits rechtliche Schritte gegen ihn unternommen worden, die wiederum von seiner türkischen Anwältin dokumentiert worden wären. Entsprechend falle auch eine einschlägige Internetrecherche unter seinem Namen A._______ wenig ergiebig aus. Im Weiteren habe er unter seinem eigenen Namen eine direkte Maileingabe an die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Die aufgrund der Identifizierbarkeit des Mailabsenders unter diesem Namen (jedoch ohne nähere Personalien) eröffnete strafrechtliche Untersuchung sei indessen mit Verfügung der übergeordneten Staatsanwaltschaft F._______ bereits am (...) mangels Strafbarkeit der Äusserungen gegen sämtliche angeschuldigten Personen eingestellt worden. Aufgrund der Aktenlage sei demnach davon auszugehen, dass gegen ihn und unter seinem Namen A._______ in der Türkei derzeit keine weiteren und noch hängigen strafrechtlichen Untersuchungen bestehen würden, ansonsten seine türkischen Anwälte ihm dies mitgeteilt hätten. Dies gelte namentlich auch in Bezug auf die geltend gemachten Maileingaben an den früheren türkischen Premierminister Erdogan. Ob im Falle einer Rückkehr in die Türkei allenfalls weitere strafrechtliche Untersuchungen gegen ihn eröffnet würden, erscheine aus heutiger Sicht und (zumindest teilweise) mangels näherer Identifizierbarkeit seiner Person als fraglich. Nebenbei bemerkt vermöchten auch die religiösen Aktivitäten in der Schweiz und eine allenfalls damit verbundene Konversion zum Christentum beziehungsweise allfällige "Wiederentdeckung" seiner ursprünglichen christlichen Religion angesichts der in der Türkei geltenden Religionsfreiheit - entgegen der Annahme seiner türkischen Anwältin - keine wesentliche Gefährdung seiner Person zu bewirken. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demzufolge insgesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer ernsthaften und damit flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.
E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz dem christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren zugewandt, im Jahre (...) den (Nennung Verein) gegründet und sich zum (Nennung Funktion) ausbilden lassen. Zudem sei er Mitglied eines kurdischen Kulturzentrums. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der armenischen Vorfahren sei er in der Türkei einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sodann habe er diverse exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er habe Briefe direkt an den türkischen Ministerpräsidenten Erdogan adressiert und aufgrund eines solchen Schreibens sei von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein Verfahren eröffnet worden. In jüngerer Zeit habe er sich durch das Verfassen und Publizieren diverser Artikel in den neuen Medien, namentlich im Internet, weiter exponiert. Es sei aber auch in der Zeitung über ihn berichtet worden. Die Feststellung des SEM, er rage aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen nicht heraus, weshalb er im Falle einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Massnahmen zu rechnen habe, sei nicht haltbar. Nachdem im Jahre (...) ein Strafverfahren wegen der exilpolitischen Aktivitäten eröffnet worden sei, sei offensichtlich, dass seine Aktivitäten dem türkischen Regime aufgefallen seien und er im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Er erfülle daher (auch) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
E. 3.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen vor, bei dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeitungsbericht vom (...) handle es sich nicht um einen vom Beschwerdeführer verfassten Artikel. Dieser sei vielmehr von einem Journalisten verfasst worden und in der Zeitung G._______ erschienen. Im betreffenden Artikel werde über die Gründung des (Nennung Verein) berichtet unter namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers als dessen Vorsitzender. Allein diese Erwähnung als Vorsitzender einer (Nennung Vereinigung) vermöge angesichts der in der Türkei geltenden Religionsfreiheit keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Er mache in seiner Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend, dass im Nachgang zu diesem bereits im (...) erschienenen Zeitungsartikel in der Türkei etwa eine strafrechtliche Untersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. In der Beschwerdeergänzung vom 15. August 2016 werde sodann nicht näher dargelegt, wann, auf welchem TV-Sender und in was für einem Sendegefäss der darin erwähnte Fernsehbericht über den Beschwerdeführer ausgestrahlt worden und welches der Inhalt dieses Berichts gewesen sei. Eine Visionierung des diesbezüglich eingereichten USB-Sticks ergebe, dass es sich dabei offenbar um ein Interview des Beschwerdeführers handle, das im Fernsehkanal (Nennung Sender) ausgestrahlt worden sei, worin er als Vorsitzender des (Nennung Verein) in einem Sakralraum befragt werde. Auch in diesem Zusammenhang sei keine Gefährdung ersichtlich. Im Übrigen verwies dieVorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik im Wesentlichen auf die mit dieser nachgereichten Dokumente, so insbesondere (Auflistung Beweismittel). In seiner persönlich verfassten Antwort führte er im Wesentlichen an, es sei zutreffend, dass er mit seiner Beschwerde keine neuen Beweise vorgelegt habe. Die Aufnahme des Senders (Nennung Sender) sei den Akten zunächst nicht beigefügt worden. Die Aufzeichnung habe an zwei verschiedenen Daten stattgefunden, so am (...) im (...) und im (...) in (...). Beim Sender (Nennung Sender) handle es sich um einen Kanal, der von Kurden aller Gesellschaftsschichten gesehen und in der Türkei ausgestrahlt werde. Die Aufzeichnungen seien nicht auf seine Initiative hin entstanden. An der Veranstaltung vom (...) hätten zwei Abgeordnete der (H._______) teilgenommen. Gegenüber dem Fernsehkanal seien Botschaften abgegeben worden, die sich auf die Situation in der Türkei, die Lage der Kurden in diesem Land und deren Verfolgung bezogen hätten. Am (...) sei er zu einer Veranstaltung eingeladen worden, die vom (Nennung Organisation) organisiert worden und dessen offizielles Mitglied er sei. Er unterstütze in diesem Rahmen eine Patenfamilie in der Türkei finanziell. Ausserdem habe er die in der Türkei verbotene Zeitung G._______ abonniert, was ein unpolitischer Mensch nicht tun würde. Der Artikel, der am (...) in der erwähnten Zeitung erschienen sei, stamme von einem Journalisten, der zur Eröffnung ihrer Kirche gekommen sei. Beim darin enthaltenen Text handle es sich um seine Aussagen, die er vor der versammelten Gemeinde gemacht habe. Es treffe zu, dass er den Schweizer Behörden diesen Text bereits früher hätte schicken können, aber es sei nicht angesprochen worden. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass er all dies getan habe, um eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz zu erhalten.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren (Aufzählung der Aktivitäten) und seiner Volkszugehörigkeit zu den Kurden eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitgehend. Die sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch - nach dem Modell des Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk - durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Verwaltungsstrukturen eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von Minderheiten-Religionen verschiedenen rechtlichen und administrativen Einschränkungen unterliegt. Als religiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag von 24. Juli 1923 sind lediglich die griechisch-orthodoxen und die armenisch-orthodoxen Christen sowie die Juden staatlich anerkannt, nicht jedoch die Yeziden und auch nicht alle anderen Religionsgemeinschaften (US Department of State, International Religious Freedom Report for 2016; http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2016&dlid=268876, abgerufen am 12.03.2018). Unter diesen Umständen vermag die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren und die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten (Nennung Aktivitäten) nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu führen. Seine Ausführungen im Rahmen eines auf dem Sender (Nennung Sender) ausgestrahlten Interviews im (...) respektive (...), das laut den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers auch in der Türkei ausgestrahlt worden sei, ist nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Gemäss der mit Eingabe vom 12. September 2016 eingereichten Übersetzung des fraglichen Interviews führte der Beschwerdeführer zum einen seine oben erwähnten Tätigkeiten und Ausbildungen im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben aus. Zum anderen drehte sich das Thema hauptsächlich um die Parlamentswahlen vom (...), wobei er dazu aufrief, die H._______ und nicht die I._______ zu wählen, und zu letzterer kritische Worte äusserte. Daraus kann nicht geschlossen werden, die heimatlichen Behörden würden im Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen, selbst wenn diese von seinen Äusserungen im Rahmen der fraglichen Fernsehsendung tatsächlich Kenntnis erhalten hätten, wozu vorliegend aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Auch die blosse Volkszugehörigkeit zu den Kurden vermag eine asylbeachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. So sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder in Zukunft werden sollte. Vorweg ist anzuführen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich seine Vorfluchtgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erwiesen (vgl. act. A44/25 E. 6.1 - 6.5). Nur am Rande vermerkt sei hier, dass er im ersten Asylverfahren denn auch seine kurdische Volkszugehörigkeit nicht explizit als Asylgrund anführte. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts be-obachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien richtet sich primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nie eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte und auch nie ein politisches Amt ausübte. Soweit er in seinem ersten Asylverfahren angab, eine (Nennung Organisation) mitbegründet zu haben, deren Führer er noch immer sei, oder wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden zu sein, wurden diese Vorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. D-2724/2009 E. 6.2.1 f.). Insoweit er angibt, er habe in der Schweiz diverse exilpolitische Aktivitäten entfaltet, wobei er unter anderem Briefe direkt an den türkischen Ministerpräsidenten Erdogan adressiert habe und aufgrund eines solchen Schreibens von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein Verfahren eröffnet worden sei, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. So erliess die Oberstaatsanwaltschaft F._______ am (...) einen Nichtverfolgungsbeschluss, da keine strafbare Handlung begangen worden sei. Zudem sind bei dem im Beschluss als Beschuldigter Nr. (...) aufgeführten Beschwerdeführer als einzige Person bloss dessen Name, aber weder Personalien noch Adresse aufgeführt. Aus diesen Gründen ist - entgegen der im undatierten Schreiben der türkischen Rechtsanwältin geäusserten Auffassung (vgl. act. C11/1) - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich erneut mit vielen neuen Ermittlungen respektive Anklagen rechnen müsste. Was das durch diverse Beweismittel untermauerte Vorbringen betrifft, wonach er sich in jüngerer Zeit durch das Verfassen und Publizieren diverser Artikel im Internet weiter exponiert habe, ist festzustellen, dass er diesbezüglich seine Artikel jeweils unter verschiedenen Pseudonymen verfasste, weshalb er in diesem Zusammenhang schon gar nicht identifiziert worden sein kann. Ausserdem hat die Vorinstanz in zutreffender Weise erwogen, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, es wären in diesem Zusammenhang oder wegen seiner Eingaben an den früheren türkischen Premierminister Erdogan mittlerweile rechtliche Schritte durch die türkischen Behörden gegen ihn ergriffen oder allfällige Strafverfahren eingeleitet worden, was ihm jedoch - im Bejahungsfalle - von Seiten seiner türkischen Anwältin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen und geschlossenen Veranstaltungen nicht geeignet erscheint, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Aus dem Besuch von Anlässen des kurdischen Kulturzentrums sowie der Teilnahme an Demonstrationen kann nicht geschlossen werden, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politisch besonders engagierten Menschen, der sich in der Schweiz in herausragender Weise für die Rechte der Kurden in der Türkei einsetzt und sich öffentlich kritisch gegenüber dem heimatlichen Regime äussert. Aus den eingereichten Fotos (vgl. act. C1/109 [die 17 letzten Seiten] und C13) wird diesbezüglich insbesondere ersichtlich, dass er sich im Rahmen solcher Demonstrationsteilnahmen an Protesten gegen das iranische Regime, den Bürgerkrieg in Syrien und gegen die Taten des IS beteiligte.
E. 4.2 Insgesamt lässt das politische Profil des Beschwerdeführers daher nicht darauf schliessen, dass er aus politischen Gründen im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch das (wiederholte) Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die eingereichten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 11. August 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4477/2016 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), suchte am 11. Februar 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 abgewiesen. B. Am 22. März 2010 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurden gesundheitliche Gründe angeführt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2010 ab. Die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde vom 28. April 2010 (Poststempel: 3. Mai 2010) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen seine seit Jahren andauernden exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz an. So verfasse er - in der Regel unter dem Pseudonym D._______ oder E._______ - regelmässig Artikel zur Menschenrechtslage und der Kurdenfrage in der Türkei, welche in verschiedenen türkischen Medien publiziert würden. Darin äussere er sich jeweils kritisch zu den politischen Verhältnissen in seiner Heimat. Ausserdem habe er sich per E-Mail an türkische Behördenstellen und einmal direkt an den (damaligen) türkischen Premierminister Erdogan gewendet. Ausserdem nehme er in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und anderen politischen Veranstaltungen teil. Wegen einer von ihm und vielen weiteren Personen auf elektronischem Weg eingereichten Eingabe an die Staatsanwaltschaft C._______ sei ein Verfahren wegen (Nennung Straftatbestand) eröffnet worden. Die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft von F._______ habe die Strafuntersuchung in der Folge mit Verfügung vom (...) mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung eingestellt. Ferner habe er sich in der Schweiz dem christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren zugewendet, sich zum Priester ausbilden lassen und im Jahre (...) den (Nennung Verein) gegründet. Aus diesen Gründen befürchte er, dass in der Türkei weitere Anklagen gegen ihn erhoben worden seien und er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Schliesslich stehe einer Rückkehr seine in ernsthafter Weise beeinträchtigte gesundheitliche Situation entgegen. Als Beleg reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse fremdsprachige, teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 - eröffnet am 22. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. E. Mit Eingabe vom 20.Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und innert gleicher Frist das der Rechtsmitteleingabe beiliegende fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Am 11. August 2016 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. G. Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. August 2016 legte der Beschwerdeführer erneut die bereits mit Eingabe vom 15. August 2016 eingereichte (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. September 2016 eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 verwies die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. K. Am 29. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. September 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, mit rechtskräftigem Entscheid des BFM vom 26. März 2009 sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihm kein Asyl habe gewährt werden können. Er mache in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz, mithin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Seine Aktivitäten als einfacher Teilnehmer an öffentlichen Demonstrationen und von geschlossenen Versammlungen vermöchten offenkundig keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. So sei beispielsweise auf eingereichten Fotos teilweise ersichtlich, dass er unter anderem gegen den Iran und gegen die Taten des "Islamischen Staates" (IS) protestiert habe. Gemäss seinen Angaben und wie aus den eingereichten Artikeln ersichtlich sei, habe er für seine in den neuen Medien veröffentlichten Artikel offenbar regelmässig das Pseudonym D._______ oder E._______ verwendet. Daher sei davon auszugehen, dass ihn die Verwendung dieses Pseudonyms bis anhin vor einer Identifizierung geschützt habe. Ansonsten wären seitens der zuständigen türkischen Behörden allenfalls bereits rechtliche Schritte gegen ihn unternommen worden, die wiederum von seiner türkischen Anwältin dokumentiert worden wären. Entsprechend falle auch eine einschlägige Internetrecherche unter seinem Namen A._______ wenig ergiebig aus. Im Weiteren habe er unter seinem eigenen Namen eine direkte Maileingabe an die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Die aufgrund der Identifizierbarkeit des Mailabsenders unter diesem Namen (jedoch ohne nähere Personalien) eröffnete strafrechtliche Untersuchung sei indessen mit Verfügung der übergeordneten Staatsanwaltschaft F._______ bereits am (...) mangels Strafbarkeit der Äusserungen gegen sämtliche angeschuldigten Personen eingestellt worden. Aufgrund der Aktenlage sei demnach davon auszugehen, dass gegen ihn und unter seinem Namen A._______ in der Türkei derzeit keine weiteren und noch hängigen strafrechtlichen Untersuchungen bestehen würden, ansonsten seine türkischen Anwälte ihm dies mitgeteilt hätten. Dies gelte namentlich auch in Bezug auf die geltend gemachten Maileingaben an den früheren türkischen Premierminister Erdogan. Ob im Falle einer Rückkehr in die Türkei allenfalls weitere strafrechtliche Untersuchungen gegen ihn eröffnet würden, erscheine aus heutiger Sicht und (zumindest teilweise) mangels näherer Identifizierbarkeit seiner Person als fraglich. Nebenbei bemerkt vermöchten auch die religiösen Aktivitäten in der Schweiz und eine allenfalls damit verbundene Konversion zum Christentum beziehungsweise allfällige "Wiederentdeckung" seiner ursprünglichen christlichen Religion angesichts der in der Türkei geltenden Religionsfreiheit - entgegen der Annahme seiner türkischen Anwältin - keine wesentliche Gefährdung seiner Person zu bewirken. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demzufolge insgesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer ernsthaften und damit flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz dem christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren zugewandt, im Jahre (...) den (Nennung Verein) gegründet und sich zum (Nennung Funktion) ausbilden lassen. Zudem sei er Mitglied eines kurdischen Kulturzentrums. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der armenischen Vorfahren sei er in der Türkei einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sodann habe er diverse exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er habe Briefe direkt an den türkischen Ministerpräsidenten Erdogan adressiert und aufgrund eines solchen Schreibens sei von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein Verfahren eröffnet worden. In jüngerer Zeit habe er sich durch das Verfassen und Publizieren diverser Artikel in den neuen Medien, namentlich im Internet, weiter exponiert. Es sei aber auch in der Zeitung über ihn berichtet worden. Die Feststellung des SEM, er rage aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen nicht heraus, weshalb er im Falle einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Massnahmen zu rechnen habe, sei nicht haltbar. Nachdem im Jahre (...) ein Strafverfahren wegen der exilpolitischen Aktivitäten eröffnet worden sei, sei offensichtlich, dass seine Aktivitäten dem türkischen Regime aufgefallen seien und er im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Er erfülle daher (auch) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. 3.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen vor, bei dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeitungsbericht vom (...) handle es sich nicht um einen vom Beschwerdeführer verfassten Artikel. Dieser sei vielmehr von einem Journalisten verfasst worden und in der Zeitung G._______ erschienen. Im betreffenden Artikel werde über die Gründung des (Nennung Verein) berichtet unter namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers als dessen Vorsitzender. Allein diese Erwähnung als Vorsitzender einer (Nennung Vereinigung) vermöge angesichts der in der Türkei geltenden Religionsfreiheit keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Er mache in seiner Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend, dass im Nachgang zu diesem bereits im (...) erschienenen Zeitungsartikel in der Türkei etwa eine strafrechtliche Untersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. In der Beschwerdeergänzung vom 15. August 2016 werde sodann nicht näher dargelegt, wann, auf welchem TV-Sender und in was für einem Sendegefäss der darin erwähnte Fernsehbericht über den Beschwerdeführer ausgestrahlt worden und welches der Inhalt dieses Berichts gewesen sei. Eine Visionierung des diesbezüglich eingereichten USB-Sticks ergebe, dass es sich dabei offenbar um ein Interview des Beschwerdeführers handle, das im Fernsehkanal (Nennung Sender) ausgestrahlt worden sei, worin er als Vorsitzender des (Nennung Verein) in einem Sakralraum befragt werde. Auch in diesem Zusammenhang sei keine Gefährdung ersichtlich. Im Übrigen verwies dieVorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. 3.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik im Wesentlichen auf die mit dieser nachgereichten Dokumente, so insbesondere (Auflistung Beweismittel). In seiner persönlich verfassten Antwort führte er im Wesentlichen an, es sei zutreffend, dass er mit seiner Beschwerde keine neuen Beweise vorgelegt habe. Die Aufnahme des Senders (Nennung Sender) sei den Akten zunächst nicht beigefügt worden. Die Aufzeichnung habe an zwei verschiedenen Daten stattgefunden, so am (...) im (...) und im (...) in (...). Beim Sender (Nennung Sender) handle es sich um einen Kanal, der von Kurden aller Gesellschaftsschichten gesehen und in der Türkei ausgestrahlt werde. Die Aufzeichnungen seien nicht auf seine Initiative hin entstanden. An der Veranstaltung vom (...) hätten zwei Abgeordnete der (H._______) teilgenommen. Gegenüber dem Fernsehkanal seien Botschaften abgegeben worden, die sich auf die Situation in der Türkei, die Lage der Kurden in diesem Land und deren Verfolgung bezogen hätten. Am (...) sei er zu einer Veranstaltung eingeladen worden, die vom (Nennung Organisation) organisiert worden und dessen offizielles Mitglied er sei. Er unterstütze in diesem Rahmen eine Patenfamilie in der Türkei finanziell. Ausserdem habe er die in der Türkei verbotene Zeitung G._______ abonniert, was ein unpolitischer Mensch nicht tun würde. Der Artikel, der am (...) in der erwähnten Zeitung erschienen sei, stamme von einem Journalisten, der zur Eröffnung ihrer Kirche gekommen sei. Beim darin enthaltenen Text handle es sich um seine Aussagen, die er vor der versammelten Gemeinde gemacht habe. Es treffe zu, dass er den Schweizer Behörden diesen Text bereits früher hätte schicken können, aber es sei nicht angesprochen worden. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass er all dies getan habe, um eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz zu erhalten. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren (Aufzählung der Aktivitäten) und seiner Volkszugehörigkeit zu den Kurden eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitgehend. Die sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch - nach dem Modell des Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk - durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Verwaltungsstrukturen eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von Minderheiten-Religionen verschiedenen rechtlichen und administrativen Einschränkungen unterliegt. Als religiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag von 24. Juli 1923 sind lediglich die griechisch-orthodoxen und die armenisch-orthodoxen Christen sowie die Juden staatlich anerkannt, nicht jedoch die Yeziden und auch nicht alle anderen Religionsgemeinschaften (US Department of State, International Religious Freedom Report for 2016; http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2016&dlid=268876, abgerufen am 12.03.2018). Unter diesen Umständen vermag die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren und die damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten (Nennung Aktivitäten) nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu führen. Seine Ausführungen im Rahmen eines auf dem Sender (Nennung Sender) ausgestrahlten Interviews im (...) respektive (...), das laut den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers auch in der Türkei ausgestrahlt worden sei, ist nicht geeignet, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Gemäss der mit Eingabe vom 12. September 2016 eingereichten Übersetzung des fraglichen Interviews führte der Beschwerdeführer zum einen seine oben erwähnten Tätigkeiten und Ausbildungen im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben aus. Zum anderen drehte sich das Thema hauptsächlich um die Parlamentswahlen vom (...), wobei er dazu aufrief, die H._______ und nicht die I._______ zu wählen, und zu letzterer kritische Worte äusserte. Daraus kann nicht geschlossen werden, die heimatlichen Behörden würden im Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen, selbst wenn diese von seinen Äusserungen im Rahmen der fraglichen Fernsehsendung tatsächlich Kenntnis erhalten hätten, wozu vorliegend aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Auch die blosse Volkszugehörigkeit zu den Kurden vermag eine asylbeachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. So sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war oder in Zukunft werden sollte. Vorweg ist anzuführen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich seine Vorfluchtgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erwiesen (vgl. act. A44/25 E. 6.1 - 6.5). Nur am Rande vermerkt sei hier, dass er im ersten Asylverfahren denn auch seine kurdische Volkszugehörigkeit nicht explizit als Asylgrund anführte. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts be-obachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien richtet sich primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nie eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte und auch nie ein politisches Amt ausübte. Soweit er in seinem ersten Asylverfahren angab, eine (Nennung Organisation) mitbegründet zu haben, deren Führer er noch immer sei, oder wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden zu sein, wurden diese Vorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. D-2724/2009 E. 6.2.1 f.). Insoweit er angibt, er habe in der Schweiz diverse exilpolitische Aktivitäten entfaltet, wobei er unter anderem Briefe direkt an den türkischen Ministerpräsidenten Erdogan adressiert habe und aufgrund eines solchen Schreibens von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein Verfahren eröffnet worden sei, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. So erliess die Oberstaatsanwaltschaft F._______ am (...) einen Nichtverfolgungsbeschluss, da keine strafbare Handlung begangen worden sei. Zudem sind bei dem im Beschluss als Beschuldigter Nr. (...) aufgeführten Beschwerdeführer als einzige Person bloss dessen Name, aber weder Personalien noch Adresse aufgeführt. Aus diesen Gründen ist - entgegen der im undatierten Schreiben der türkischen Rechtsanwältin geäusserten Auffassung (vgl. act. C11/1) - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich erneut mit vielen neuen Ermittlungen respektive Anklagen rechnen müsste. Was das durch diverse Beweismittel untermauerte Vorbringen betrifft, wonach er sich in jüngerer Zeit durch das Verfassen und Publizieren diverser Artikel im Internet weiter exponiert habe, ist festzustellen, dass er diesbezüglich seine Artikel jeweils unter verschiedenen Pseudonymen verfasste, weshalb er in diesem Zusammenhang schon gar nicht identifiziert worden sein kann. Ausserdem hat die Vorinstanz in zutreffender Weise erwogen, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, es wären in diesem Zusammenhang oder wegen seiner Eingaben an den früheren türkischen Premierminister Erdogan mittlerweile rechtliche Schritte durch die türkischen Behörden gegen ihn ergriffen oder allfällige Strafverfahren eingeleitet worden, was ihm jedoch - im Bejahungsfalle - von Seiten seiner türkischen Anwältin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen und geschlossenen Veranstaltungen nicht geeignet erscheint, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Aus dem Besuch von Anlässen des kurdischen Kulturzentrums sowie der Teilnahme an Demonstrationen kann nicht geschlossen werden, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politisch besonders engagierten Menschen, der sich in der Schweiz in herausragender Weise für die Rechte der Kurden in der Türkei einsetzt und sich öffentlich kritisch gegenüber dem heimatlichen Regime äussert. Aus den eingereichten Fotos (vgl. act. C1/109 [die 17 letzten Seiten] und C13) wird diesbezüglich insbesondere ersichtlich, dass er sich im Rahmen solcher Demonstrationsteilnahmen an Protesten gegen das iranische Regime, den Bürgerkrieg in Syrien und gegen die Taten des IS beteiligte. 4.2 Insgesamt lässt das politische Profil des Beschwerdeführers daher nicht darauf schliessen, dass er aus politischen Gründen im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch das (wiederholte) Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher das Mehrfachgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die eingereichten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 11. August 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: