Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte dabei vor, er werde von den heimatli- chen Behörden aufgrund von politischen Aktivitäten im kurdischen Kontext verfolgt. Zudem sei er im Jahr (…) aus politischen Gründen zu Unrecht der Tötung seiner Cousine beschuldigt worden und habe eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müssen. Im Jahr (…) sei er wegen seines politischen Engagements erneut vorübergehend festgenommen worden. Ausserdem werde er im Zusammenhang mit einem Attentat auf einen Polizeidirektor gesucht. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant, lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom
26. März 2009 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid des SEM mit Urteil D-2724/2009 vom 4. Februar 2010. B. Die Vorinstanz wies ein mit Gesundheitsproblemen begründetes Wieder- erwägungsgesuch vom 22. März 2010 mit Verfügung vom 20. April 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 ebenfalls ab. C. Am 15. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er mit exilpolitischen Aktivitäten (Verfassen von politischen Medi- enartikeln und E-Mails, Teilnahme an Kundgebungen) sowie der Hinwen- dung zum Christentum begründete. Das SEM lehnte das zweite Asylge- such mit Verfügung vom 20. Juni 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen im Asylpunkt er- hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4477/2016 vom 24. April 2018 ab. D. D.a Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als «Wiedererwägungsge- such um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft» bezeichneten Eingabe vom 5. November 2019 erneut an das SEM. Zur Begründung verwies er auf sein regimekritisches und kulturelles/religiöses Engagement in der Schweiz und machte geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei habe sich weiter verschlechtert, insbesondere auch für Christen. Ausserdem werde sein Sohn B._______ (vgl. N […]) in der Türkei ebenfalls
D-212/2022 Seite 3 aus politischen und religiösen Gründen (reflex-)verfolgt und habe deswe- gen ausreisen müssen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er namentlich einen Antrag auf huma- nitäres Visum für seinen Sohn und dessen Familie vom 24. Juli 2019, meh- rere Medienberichte, eine Liste der zivilgesellschaftlichen Unterorganisati- onen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz, je ein Bestä- tigungsschreiben des (…) und des (…) Schweiz vom 7. respektive 10. Ja- nuar 2020 sowie ein Einladungsschreiben des kurdischen (…) Schweiz vom 17. Juni 2020 (alles in Kopie) zu den Akten. D.b Das SEM nahm diese Eingabe als weiteres Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 13. April 2021 ab. D.c Im Verlauf des darauffolgenden bundesverwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens D-2211/2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: die Vollmacht seiner türkischen Anwältin C._______ (Ko- pie), zwei Schreiben von C._______ vom 29. April 2021 und 14. Juni 2021 (inkl. Übersetzungen), eine Anzeige vom 19. April 2021 (inkl. Übersetzung), ein Protokoll der Aussage des Anzeigers vom 19. April 2021 (inkl. Überset- zung), einen Abtrennungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft vom (…), einen Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (…)(inkl. Übersetzung), einen Festnahmeantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) (inkl. Übersetzung), einen Festnahmebefehl vom (…) (inkl. Überset- zung) sowie ein weiteres Referenzschreiben von C._______. vom 16. Juli 2021. D.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM seine Verfügung vom
13. April 2021 mit Verfügung vom 5. August 2021 auf und nahm das erst- instanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde da- raufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-2211/2021 vom
9. August 2021 abgeschrieben. E. Mit Verfügung vom 25. November 2021 forderte das SEM den Beschwer- deführer zur Beantwortung von Fragen und Einreichung von weiteren Be- weismitteln auf. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom
29. November 2021 und reichte dabei mehrere bereits zuvor eingereichte Dokumente zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch
D-212/2022 Seite 4 vom 5. November 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund von sub- jektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses). Ferner beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er dar- über in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Januar 2022 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, das zu- ständige kantonale Migrationsamt habe seinen Antrag auf Ausstellung ei- nes Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Verweis auf das hängige Beschwerdeverfahren abgewiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 wies die zuständige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. K. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2022 einbezahlt.
D-212/2022 Seite 5 L. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer erneut das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung geltend. Zudem reichte er einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons D._______ vom
25. November 2020, einen Beleg betreffend den einbezahlten Kostenvor- schuss sowie einen (bereits im Beschwerdeverfahren D-4477/2016 einge- reichten) Medienbericht vom 6. Februar 2015 (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-212/2022 Seite 6
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 (vgl. vorstehend Bst. I) moniert, ihm sei noch kein Ausweis für vorläufig aufge- nommene Flüchtlinge ausgestellt worden, ist er an die dafür zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen.
E. 5.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher- zustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten.
E. 5.2 Ferner ist aus den Akten auch keine Datenweitergabe ersichtlich, wes- halb auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren), ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, und beantragt, die Sache sei daher eventuell zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das SEM habe das Vorliegen einer Verfolgung verneint und dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien mit der Beschwerdeschrift neue und relevante Tatsachen mitgeteilt worden, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis gehabt habe und welche sie ebenfalls berück- sichtigen müsse (vgl. S. 4 der Beschwerde). Entgegen diesen Ausführun- gen werden indessen in der Beschwerde keine Tatsachen vorgebracht, welche nicht bereits aktenkundig waren, und es wird auch nicht näher dar- gelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM das Mehr- fachgesuch abgelehnt und das Bestehen von asylrelevanten und glaubhaf- ten Vorfluchtgründen verneint hat, kann jedenfalls nicht auf eine inkorrekte Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt unzureichend festgestellt hat. Die entsprechende Rüge ist daher als unbegründet zu qualifizieren, und der damit einhergehende Kassations- antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-212/2022 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer in den vorangehenden Asylverfahren nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Im aktuellen Mehrfachgesuch verweise er erneut auf die bereits in vorangehenden Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe, wobei er insbesondere vorbringe, er sei in der Türkei als politischer Oppositioneller bekannt und vorbelastet. Dies sei jedoch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Er habe nichts vorge- bracht, was eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnte. So- mit lägen nach wie vor keine glaubhaften respektive flüchtlingsrechtlich re- levanten Vorfluchtgründe vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hingegen sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beja- hen, und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
E. 8.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei ein be- kannter kurdischer Politiker und (…) und in der Türkei aufgrund seiner Ak- tivitäten verfolgt worden. Nach seiner Flucht sei er in der Türkei im Zusam- menhang mit der PKK verfolgt worden. Seine Angehörigen seien wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und ebenfalls aus der Tür- kei geflüchtet. Seine Vorbringen müssten gesamthaft betrachtet werden. Er werde in der Türkei nicht nur wegen exilpolitischer Tätigkeiten verfolgt, sondern (auch) wegen seiner Aktivitäten im Heimatland, und habe daher Anspruch auf Asyl.
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E. 8.3 In der Eingabe vom 17. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer er- neut geltend, er sei in der Türkei vor seiner Ausreise aus politischen Grün- den verfolgt worden. Er sei von den Behörden zu Unrecht beschuldigt wor- den, seine Cousine getötet zu haben. Er bringt weiter vor, sein zweites Asylgesuch sei von einem Kollegen verfasst worden, welcher ihn wohl falsch verstanden habe. Er sei in der Türkei schon immer wegen seines Glaubens und seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden. Er habe be- reits bei seiner Einreise in die Schweiz deklariert, dass er Christ sei. Die aktuellen Strafverfahren in der Türkei seien die Folge seiner politischen und religiösen Tätigkeiten in der Türkei. Sein Sohn B._______ sei auch seinetwegen verfolgt worden.
E. 9.1 Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, wurde bereits im ersten Asyl- verfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Seine damaligen Vorbringen wurden teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant erachtet. Seine diesbezüglichen Ausführungen im vorlie- genden Verfahren, welche in einer Wiederholung der bereits bekannten Vorbringen bestehen, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren (vgl. die Eingabe vom 17. Februar 2022) vorbringt, es treffe nicht zu, dass er sich erst in der Schweiz dem Christentum zugewendet habe, vielmehr habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben, er sei Christ und in der Türkei aus religiösen Gründen verfolgt worden, ist festzustellen, dass damit keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetre- tene, nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, sondern sinngemäss gerügt wird, der Entscheid über das erste Asylgesuch sei ge- stützt auf einen falschen Sachverhalt zustande gekommen. Auf dieses Vor- bringen ist daher nicht mehr näher einzugehen, zumal der Beschwerdefüh- rer dies bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2724/2009 hätte thematisieren können, was er indessen unterlassen hat. Das Mehrfachge- such darf nämlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent- scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-3935/2020 vom 12. August 2020 E. 5.3 m.w.H.).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens Do- kumente eingereicht (vgl. Bst. D.c. hievor), welche beweisen, dass gegen ihn und seinen Sohn auf Anzeige einer Drittperson hin im Juni (…) straf- rechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind und er offenbar im
D-212/2022 Seite 9 Zusammenhang mit Facebook-Posts vom April (…) der Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation und der Beleidigung des Präsidenten verdächtigt wird. Diese Strafverfahren wurden somit offensichtlich gestützt auf im Jahr (…) begangene, exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde- führers eingeleitet. Entgegen seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene deutet nichts darauf hin, dass diese strafrechtliche Verfolgung (auch) im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen, namentlich seinen angeblichen politischen und religiösen Aktivitäten vor der Ausreise aus der Türkei im Jahr (…), steht.
E. 9.3 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom
5. November 2021 zwar als Flüchtling anzuerkennen ist, ihm jedoch der Asylstatus in Anwendung von Art. 54 AsylG zu verweigern ist, da erst sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine glaubhafte und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst hat.
E. 10 Nach dem Gesagten hat das SEM das Mehrfachgesuch vom 5. November 2021 zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-212/2022 Seite 10 SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 14. Februar 2022 in glei- cher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-212/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-212/2022 Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Februar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte dabei vor, er werde von den heimatlichen Behörden aufgrund von politischen Aktivitäten im kurdischen Kontext verfolgt. Zudem sei er im Jahr (...) aus politischen Gründen zu Unrecht der Tötung seiner Cousine beschuldigt worden und habe eine mehrjährige Haftstrafe absitzen müssen. Im Jahr (...) sei er wegen seines politischen Engagements erneut vorübergehend festgenommen worden. Ausserdem werde er im Zusammenhang mit einem Attentat auf einen Polizeidirektor gesucht. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant, lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. März 2009 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid des SEM mit Urteil D-2724/2009 vom 4. Februar 2010. B. Die Vorinstanz wies ein mit Gesundheitsproblemen begründetes Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2010 mit Verfügung vom 20. April 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 ebenfalls ab. C. Am 15. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er mit exilpolitischen Aktivitäten (Verfassen von politischen Medienartikeln und E-Mails, Teilnahme an Kundgebungen) sowie der Hinwendung zum Christentum begründete. Das SEM lehnte das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die dagegen im Asylpunkt erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4477/2016 vom 24. April 2018 ab. D. D.a Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als «Wiedererwägungsgesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft» bezeichneten Eingabe vom 5. November 2019 erneut an das SEM. Zur Begründung verwies er auf sein regimekritisches und kulturelles/religiöses Engagement in der Schweiz und machte geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei habe sich weiter verschlechtert, insbesondere auch für Christen. Ausserdem werde sein Sohn B._______ (vgl. N [...]) in der Türkei ebenfalls aus politischen und religiösen Gründen (reflex-)verfolgt und habe deswegen ausreisen müssen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte er namentlich einen Antrag auf humanitäres Visum für seinen Sohn und dessen Familie vom 24. Juli 2019, mehrere Medienberichte, eine Liste der zivilgesellschaftlichen Unterorganisationen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in der Schweiz, je ein Bestätigungsschreiben des (...) und des (...) Schweiz vom 7. respektive 10. Januar 2020 sowie ein Einladungsschreiben des kurdischen (...) Schweiz vom 17. Juni 2020 (alles in Kopie) zu den Akten. D.b Das SEM nahm diese Eingabe als weiteres Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 13. April 2021 ab. D.c Im Verlauf des darauffolgenden bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens D-2211/2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: die Vollmacht seiner türkischen Anwältin C._______ (Kopie), zwei Schreiben von C._______ vom 29. April 2021 und 14. Juni 2021 (inkl. Übersetzungen), eine Anzeige vom 19. April 2021 (inkl. Übersetzung), ein Protokoll der Aussage des Anzeigers vom 19. April 2021 (inkl. Übersetzung), einen Abtrennungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft vom (...), einen Ermittlungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...)(inkl. Übersetzung), einen Festnahmeantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) (inkl. Übersetzung), einen Festnahmebefehl vom (...) (inkl. Übersetzung) sowie ein weiteres Referenzschreiben von C._______. vom 16. Juli 2021. D.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM seine Verfügung vom 13. April 2021 mit Verfügung vom 5. August 2021 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-2211/2021 vom 9. August 2021 abgeschrieben. E. Mit Verfügung vom 25. November 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung von Fragen und Einreichung von weiteren Beweismitteln auf. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. November 2021 und reichte dabei mehrere bereits zuvor eingereichte Dokumente zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch vom 5. November 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei teilweise aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ferner beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Januar 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, das zuständige kantonale Migrationsamt habe seinen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Verweis auf das hängige Beschwerdeverfahren abgewiesen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2022 einbezahlt. L. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer erneut das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung geltend. Zudem reichte er einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons D._______ vom 25. November 2020, einen Beleg betreffend den einbezahlten Kostenvorschuss sowie einen (bereits im Beschwerdeverfahren D-4477/2016 eingereichten) Medienbericht vom 6. Februar 2015 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 (vgl. vorstehend Bst. I) moniert, ihm sei noch kein Ausweis für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ausgestellt worden, ist er an die dafür zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen. 5. 5.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist daher nicht einzutreten. 5.2 Ferner ist aus den Akten auch keine Datenweitergabe ersichtlich, weshalb auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren), ebenfalls nicht einzutreten ist.
6. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, und beantragt, die Sache sei daher eventuell zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das SEM habe das Vorliegen einer Verfolgung verneint und dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien mit der Beschwerdeschrift neue und relevante Tatsachen mitgeteilt worden, von welchen die Vorinstanz keine Kenntnis gehabt habe und welche sie ebenfalls berücksichtigen müsse (vgl. S. 4 der Beschwerde). Entgegen diesen Ausführungen werden indessen in der Beschwerde keine Tatsachen vorgebracht, welche nicht bereits aktenkundig waren, und es wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM das Mehrfachgesuch abgelehnt und das Bestehen von asylrelevanten und glaubhaften Vorfluchtgründen verneint hat, kann jedenfalls nicht auf eine inkorrekte Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat. Die entsprechende Rüge ist daher als unbegründet zu qualifizieren, und der damit einhergehende Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer in den vorangehenden Asylverfahren nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Im aktuellen Mehrfachgesuch verweise er erneut auf die bereits in vorangehenden Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe, wobei er insbesondere vorbringe, er sei in der Türkei als politischer Oppositioneller bekannt und vorbelastet. Dies sei jedoch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Er habe nichts vorgebracht, was eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnte. Somit lägen nach wie vor keine glaubhaften respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hingegen sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen, und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. 8.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei ein bekannter kurdischer Politiker und (...) und in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten verfolgt worden. Nach seiner Flucht sei er in der Türkei im Zusammenhang mit der PKK verfolgt worden. Seine Angehörigen seien wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und ebenfalls aus der Türkei geflüchtet. Seine Vorbringen müssten gesamthaft betrachtet werden. Er werde in der Türkei nicht nur wegen exilpolitischer Tätigkeiten verfolgt, sondern (auch) wegen seiner Aktivitäten im Heimatland, und habe daher Anspruch auf Asyl. 8.3 In der Eingabe vom 17. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei in der Türkei vor seiner Ausreise aus politischen Gründen verfolgt worden. Er sei von den Behörden zu Unrecht beschuldigt worden, seine Cousine getötet zu haben. Er bringt weiter vor, sein zweites Asylgesuch sei von einem Kollegen verfasst worden, welcher ihn wohl falsch verstanden habe. Er sei in der Türkei schon immer wegen seines Glaubens und seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden. Er habe bereits bei seiner Einreise in die Schweiz deklariert, dass er Christ sei. Die aktuellen Strafverfahren in der Türkei seien die Folge seiner politischen und religiösen Tätigkeiten in der Türkei. Sein Sohn B._______ sei auch seinetwegen verfolgt worden. 9. 9.1 Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Seine damaligen Vorbringen wurden teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant erachtet. Seine diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren, welche in einer Wiederholung der bereits bekannten Vorbringen bestehen, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren (vgl. die Eingabe vom 17. Februar 2022) vorbringt, es treffe nicht zu, dass er sich erst in der Schweiz dem Christentum zugewendet habe, vielmehr habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben, er sei Christ und in der Türkei aus religiösen Gründen verfolgt worden, ist festzustellen, dass damit keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene, nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, sondern sinngemäss gerügt wird, der Entscheid über das erste Asylgesuch sei gestützt auf einen falschen Sachverhalt zustande gekommen. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht mehr näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2724/2009 hätte thematisieren können, was er indessen unterlassen hat. Das Mehrfachgesuch darf nämlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-3935/2020 vom 12. August 2020 E. 5.3 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens Dokumente eingereicht (vgl. Bst. D.c. hievor), welche beweisen, dass gegen ihn und seinen Sohn auf Anzeige einer Drittperson hin im Juni (...) strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind und er offenbar im Zusammenhang mit Facebook-Posts vom April (...) der Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation und der Beleidigung des Präsidenten verdächtigt wird. Diese Strafverfahren wurden somit offensichtlich gestützt auf im Jahr (...) begangene, exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingeleitet. Entgegen seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene deutet nichts darauf hin, dass diese strafrechtliche Verfolgung (auch) im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen, namentlich seinen angeblichen politischen und religiösen Aktivitäten vor der Ausreise aus der Türkei im Jahr (...), steht. 9.3 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 5. November 2021 zwar als Flüchtling anzuerkennen ist, ihm jedoch der Asylstatus in Anwendung von Art. 54 AsylG zu verweigern ist, da erst sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine glaubhafte und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgelöst hat.
10. Nach dem Gesagten hat das SEM das Mehrfachgesuch vom 5. November 2021 zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 14. Februar 2022 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: