Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juli 2019 in der Schweiz Asylgesuche, zu deren Begründung sie hauptsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 wegen seiner politischen Aktivitäten geltend machten. B. Mit Verfügung des SEM vom 19. September 2019 wurde die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen; das SEM ordnete jedoch ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Dieser Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch einreichen. Sie beantragten darin inhaltlich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 3. Juni 2020 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 3. Juli 2020 - eröffnet am 7. Juli 2020 - ab. Dabei wurde auch festgestellt, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz weiterhin Bestand habe. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2020 liessen die Beschwerdeführenden die SEM-Verfügung vom 3. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten inhaltlich die Aufhebung dieses Entscheids und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei Bestätigungen der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-Demokratische Partei Aserbaidschans) zu den Akten gereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Beschwerdeführenden liessen ihren Rechtsvertreter zur Begründung des Wiedererwägungs- respektive Folge-Asylgesuchs vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen ausführen, sie seien schon mit dem Asylentscheid vom 19. September 2019 nicht einverstanden gewesen, ihr damaliger Rechtsvertreter (recte: die ihnen für das Asylverfahren zugewiesene amtliche Rechtsbeiständin) habe aber für sie keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. In der Folge seien sie aus dem E._______ einem Kanton der Ostschweiz zugewiesen worden, und als sie dort angekommen seien, sei die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Aus diesem Grund würden sie nun in ihrer neuen Eingabe erneut um Asyl nachsuchen. Mit dem Gesuch werde eine Vorladung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer vom (...) 2019 zu den Akten gereicht, die ihnen über einen Freund zugestellt worden sei. Dieses Beweismittel belege, dass im Heimatstaat nach dem Beschwerdeführer 1 gefahndet und dieser politisch verfolgt werde.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzustellen, dass das SEM im ursprünglichen Asylentscheid den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen, sondern sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hatte (vgl. SEM-Verfügung vom 19. September 2019 S. 5 ff.).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden das SEM in ihrem Folgegesuch vom 3. Juni 2020 zu einer abweichenden flüchtlingsrechtlichen Beurteilung ihrer ursprünglichen Asylgründe zu bewegen versuchen, verkennen sie offensichtlich, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche im Asylverfahren nicht beliebig zulässig sind. Solche Eingaben dürfen nach Lehre und Praxis namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 7.5, E-1190/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.5 oder E-2117/2019 vom 31. Mai 2019 E. 5.3, je m.w.H.). Sie stehen demnach auch nicht zur Verfügung, um einen Nachteil nachträglich zu beheben, den Betroffene - aus ihrer Sicht - durch das Nichtergreifen eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels erlitten haben.
E. 5.4 Inhaltlicher Gegenstand eines Asyl-Folgegesuchs können demnach nur Sachverhaltselemente bilden, die nach Eintritt der Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids entstanden sind. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass eine inhaltliche Überprüfung respektive Neubeurteilung des rechtskräftigen ordentlichen Asylentscheids vom 19. September 2019 im Rahmen eines neuen Asylverfahrens nicht möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
E. 5.5 Neben der impliziten Kritik am bisherigen Asylentscheid weisen die Beschwerdeführenden insbesondere auf eine Vorladung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2019 hin; sie machen insoweit (auch) eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend, die im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen ist.
E. 5.5.1 Der deutschen Übersetzung dieses Dokuments ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich für eine Anhörung in einer Strafsache bei der Ermittlungsbehörde für (...) zu melden; dafür wird eine Telefonnummer für die Terminvereinbarung erwähnt und ausgeführt, im Säumnisfall sei mit einer polizeilichen Vorführung zu rechnen.
E. 5.5.2 Das Vorbringen, im aserbaidschanischen Kontext sei eine solche Einladung faktisch zwingend einem Haftbefehl gleichzusetzen (vgl. Beschwerde S. 6 f. und die Bestätigungen aus dem Umfeld der ALDP als Beschwerdebeilagen), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dem Dokument ist weder zu entnehmen, worum es bei der darin erwähnten Straf-sache geht, noch in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer einvernommen werden soll. Im Übrigen darf unter Berücksichtigung der in Aserbaidschan herrschenden Verhältnisse angenommen werden, dass die Sicherheitsbehörden bei Bedarf durchaus auch Haftbefehle gegen politisch missliebige Bürger ausstellen, wenn sie diesen habhaft werden wollen.
E. 5.5.3 Die Vorinstanz hat diesem Beweismittel nach dem Gesagten zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).
E. 5.6 Die gleiche Qualifikation trifft das Bundesverwaltungsgericht für die beiden mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen aus dem Kreis der ALDP:
E. 5.6.1 Im Schreiben des (...) vom 28. Juli 2020 werden zunächst die zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgetragenen Umstände zusammenfassend wiedergegeben. Diesbezüglich kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
E. 5.6.2 Dann wird angegeben, die Partei sei nach der Ausreise der Beschwerdeführenden wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 befragt worden. Dies stellt indessen - für den gänzlich hypothetischen Fall der Rückkehr in das Heimatland (angesichts der vorläufigen Aufnahmen infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) - offensichtlich noch kein schlüssiges Argument für die Annahme einer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung dar.
E. 5.6.3 Schliesslich wird ausgeführt, die Vorladung vom Dezember sei "der Beweis dafür, dass ein Strafverfahren gegen [den Beschwerdeführer] eingeleitet [worden sei] und er verhaftet [werde]. In Aserbaidschan komme "der Aufruf zum Verhör auf einer Polizeistation einer Verhaftung gleich" (die letztere Aussage deckt sich mit dem Inhalt der zweiten kurzen Bestätigung (...) vom 28. Juli 2020). Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Dokument indessen nicht einmal mit Sicherheit, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Angeschuldigter in ein ihn betreffendes Verfahren verwickelt worden ist.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden weiterhin vorläufig in der Schweiz aufgenommen sind, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage des Vorliegens von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3935/2020 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juli 2019 in der Schweiz Asylgesuche, zu deren Begründung sie hauptsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 wegen seiner politischen Aktivitäten geltend machten. B. Mit Verfügung des SEM vom 19. September 2019 wurde die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen; das SEM ordnete jedoch ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Dieser Asylentscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch einreichen. Sie beantragten darin inhaltlich die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. E. Das SEM nahm die Eingabe vom 3. Juni 2020 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 3. Juli 2020 - eröffnet am 7. Juli 2020 - ab. Dabei wurde auch festgestellt, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz weiterhin Bestand habe. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2020 liessen die Beschwerdeführenden die SEM-Verfügung vom 3. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten inhaltlich die Aufhebung dieses Entscheids und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei Bestätigungen der Azerbaycan Liberal Demokrat Partiyasi (ALDP; Liberal-Demokratische Partei Aserbaidschans) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Beschwerdeführenden liessen ihren Rechtsvertreter zur Begründung des Wiedererwägungs- respektive Folge-Asylgesuchs vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen ausführen, sie seien schon mit dem Asylentscheid vom 19. September 2019 nicht einverstanden gewesen, ihr damaliger Rechtsvertreter (recte: die ihnen für das Asylverfahren zugewiesene amtliche Rechtsbeiständin) habe aber für sie keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. In der Folge seien sie aus dem E._______ einem Kanton der Ostschweiz zugewiesen worden, und als sie dort angekommen seien, sei die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Aus diesem Grund würden sie nun in ihrer neuen Eingabe erneut um Asyl nachsuchen. Mit dem Gesuch werde eine Vorladung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer vom (...) 2019 zu den Akten gereicht, die ihnen über einen Freund zugestellt worden sei. Dieses Beweismittel belege, dass im Heimatstaat nach dem Beschwerdeführer 1 gefahndet und dieser politisch verfolgt werde. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzustellen, dass das SEM im ursprünglichen Asylentscheid den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen, sondern sie als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hatte (vgl. SEM-Verfügung vom 19. September 2019 S. 5 ff.). 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden das SEM in ihrem Folgegesuch vom 3. Juni 2020 zu einer abweichenden flüchtlingsrechtlichen Beurteilung ihrer ursprünglichen Asylgründe zu bewegen versuchen, verkennen sie offensichtlich, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche im Asylverfahren nicht beliebig zulässig sind. Solche Eingaben dürfen nach Lehre und Praxis namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 7.5, E-1190/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.5 oder E-2117/2019 vom 31. Mai 2019 E. 5.3, je m.w.H.). Sie stehen demnach auch nicht zur Verfügung, um einen Nachteil nachträglich zu beheben, den Betroffene - aus ihrer Sicht - durch das Nichtergreifen eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels erlitten haben. 5.4 Inhaltlicher Gegenstand eines Asyl-Folgegesuchs können demnach nur Sachverhaltselemente bilden, die nach Eintritt der Rechtskraft des ordentlichen Asylentscheids entstanden sind. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass eine inhaltliche Überprüfung respektive Neubeurteilung des rechtskräftigen ordentlichen Asylentscheids vom 19. September 2019 im Rahmen eines neuen Asylverfahrens nicht möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 5.5 Neben der impliziten Kritik am bisherigen Asylentscheid weisen die Beschwerdeführenden insbesondere auf eine Vorladung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2019 hin; sie machen insoweit (auch) eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend, die im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen ist. 5.5.1 Der deutschen Übersetzung dieses Dokuments ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich für eine Anhörung in einer Strafsache bei der Ermittlungsbehörde für (...) zu melden; dafür wird eine Telefonnummer für die Terminvereinbarung erwähnt und ausgeführt, im Säumnisfall sei mit einer polizeilichen Vorführung zu rechnen. 5.5.2 Das Vorbringen, im aserbaidschanischen Kontext sei eine solche Einladung faktisch zwingend einem Haftbefehl gleichzusetzen (vgl. Beschwerde S. 6 f. und die Bestätigungen aus dem Umfeld der ALDP als Beschwerdebeilagen), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dem Dokument ist weder zu entnehmen, worum es bei der darin erwähnten Straf-sache geht, noch in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer einvernommen werden soll. Im Übrigen darf unter Berücksichtigung der in Aserbaidschan herrschenden Verhältnisse angenommen werden, dass die Sicherheitsbehörden bei Bedarf durchaus auch Haftbefehle gegen politisch missliebige Bürger ausstellen, wenn sie diesen habhaft werden wollen. 5.5.3 Die Vorinstanz hat diesem Beweismittel nach dem Gesagten zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 5.6 Die gleiche Qualifikation trifft das Bundesverwaltungsgericht für die beiden mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen aus dem Kreis der ALDP: 5.6.1 Im Schreiben des (...) vom 28. Juli 2020 werden zunächst die zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgetragenen Umstände zusammenfassend wiedergegeben. Diesbezüglich kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 5.6.2 Dann wird angegeben, die Partei sei nach der Ausreise der Beschwerdeführenden wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 befragt worden. Dies stellt indessen - für den gänzlich hypothetischen Fall der Rückkehr in das Heimatland (angesichts der vorläufigen Aufnahmen infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) - offensichtlich noch kein schlüssiges Argument für die Annahme einer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung dar. 5.6.3 Schliesslich wird ausgeführt, die Vorladung vom Dezember sei "der Beweis dafür, dass ein Strafverfahren gegen [den Beschwerdeführer] eingeleitet [worden sei] und er verhaftet [werde]. In Aserbaidschan komme "der Aufruf zum Verhör auf einer Polizeistation einer Verhaftung gleich" (die letztere Aussage deckt sich mit dem Inhalt der zweiten kurzen Bestätigung (...) vom 28. Juli 2020). Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Dokument indessen nicht einmal mit Sicherheit, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Angeschuldigter in ein ihn betreffendes Verfahren verwickelt worden ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden weiterhin vorläufig in der Schweiz aufgenommen sind, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage des Vorliegens von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: