opencaselaw.ch

E-2117/2019

E-2117/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahre (...) geboren. Eine Knochenaltersanalyse vom (...) ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP auf Vorhalt dazu an, er sei damit einverstanden. Zudem stimmte er der Befragerin zu, wonach er gestützt auf seine Angaben zum Schulbesuch (Anzahl besuchte Schuljahre) 19 Jahre alt sein müsse. In der Folge wurde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Am 13. Dezember 2016 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die Vorinstanz. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort hätten auch mehrere Verwandte gewohnt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten sich nach seiner Ausreise nach Mazar-i-Sharif begeben. Sein Vater sei früher als Beamter bei der Regierung für das Säubern von Minen zuständig gewesen. Dieser sei zirka drei Jahre vor seiner Ausreise gestorben. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen können und deshalb keine Zukunft in Afghanistan gehabt. Er habe zudem in Kabul (...) betrieben. Er habe in einem (...) den Sohn eines höheren Beamten bezwungen, worauf er von den Brüdern des (...) und von den Bodyguards des Beamten mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach Kunduz gezogen, von wo aus er rund eineinhalb Monate später ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira in Kopie zu den Akten. A.b Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Schilderungen der zentralen Vorbringen würden der Substanziierung entbehren. Aufgrund nicht detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nachvollziehbarer Aussagen sei nicht der Eindruck entstanden, als ob der Beschwerdeführer das von ihm Behauptete auch tatsächlich erlebt habe. Zudem stamme er aus Kabul, wo er mit seiner Kernfamilie und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ferner sei von einem gewissen Wohlstand seiner Familie auszugehen. Ausserdem verfüge er über Berufserfahrung, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Situation entgegenkommen dürfte. B. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er begründete dies damit, er habe vor einigen Wochen, mit Hilfe von afghanischen Freunden in der Schweiz, verschiedene Unterlagen als Beweismittel beschaffen können. Im Weiteren sei seine Familie schon seit längerem nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan und im Iran wohnhaft. Daher könne er auf kein soziales Netz zurückgreifen. Der Vater des (...), den er seinerzeit besiegt habe, habe den Schmach des verlorenen Kampfs seines Sohnes nicht verkraften können und deshalb Rache an ihm nehmen wollen, wogegen er sich nicht habe wehren können. Überdies sei es nicht aussergewöhnlich in Afghanistan, dass man seinen genauen Geburtstag nicht kenne. Schliesslich habe er sich bei der Kurzanhörung auf das absolut Wesentliche beschränken müssen. Bei der Anhörung sei von ihm eine stichwortartige Erzählung seiner Asylgründe verlangt worden. Bei der Übersetzung sei (ungewollt) vieles Verloren gegangen. Seine Angaben (Alter, Bildung) seien substanziiert. Gleichzeitig reichte er eine Tazkira samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung, zwei Diplome und drei Fotos (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. August 2017 (recte: 9. Oktober 2017) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive von Verfahrenskosten zu verzichten. E. Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Mai 2019 einen einstweiligen Vollzugsstopp an. F. Am 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (sechs Fotos und Kopie eines Ausweises) zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.

E. 5.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen.

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die eingereichten neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel seien nicht neu beziehungsweise nicht erheblich. Der Beschwerdeführer habe seinen ersten Entscheid nicht angefochten und somit die dortigen Ausführungen offenbar in jenem Zeitpunkt der Entscheideröffnung akzeptiert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während der damaligen Beschwerdefrist versucht hätte, die Ausführungen der Erstinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ein anderes Licht zu stellen, was er auch ohne Beibringung neuer Beweismittel hätte tun können. Er habe jedoch über ein Jahr zugewartet. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien eine reine Schutzbehauptung. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Dokumente erst jetzt besorgt habe, zumal er während des ersten Verfahrens rund zwei Jahre Zeit dafür gehabt habe. Ausserdem würden diese seine Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen lassen. Zur eingereichten Tazkira habe sich das SEM bereits in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2017 geäussert. Die weiteren Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar, was ihren Beweiswert in Frage stelle. Ausserdem lasse sich aus den beigebrachten Dokumenten, den Zertifikaten betreffend seine sportlichen Aktivitäten und den Fotos keine unmittelbare asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die neu beigebrachten Unterlagen würden die zentralen Vorbringen nicht glaubhaft machen. Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seit längerer Zeit keine Verwandten mehr in Afghanistan wohnhaft seien, als wenig glaubhaft, da er das SEM erst jetzt über diese wesentliche Tatsache informiert habe und nicht unmittelbar nach dessen Bekanntwerden. Der Umstand eines grundlegend veränderten sozialen Beziehungsnetzes wäre bereits für sich genommen ein hinreichender Wiedererwägungsgrund gewesen, so dass man hätte davon ausgehen können, dass er das SEM unmittelbar nach dem Ausreisen seiner Verwandten informiert hätte. Zudem hätte er das SEM über die Beweggründe der Verwandten informiert. Indes habe er dazu nur vage Aussagen gemacht und weder den Zeitpunkt, die Fluchtgründe noch die detaillierten Zielorte angegeben. Dass alle der in der BzP erwähnten Verwandten Afghanistan verlassen hätten, sei weder nachvollziehbar noch hinreichend detailliert begründet. Seine Behauptung diene offenbar dem Zweck, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe gegen den ersten negativen Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde eingereicht, weil seine damalige unentgeltliche Rechtsvertretung seinen Fall kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist wegen Chancenlosigkeit nicht habe bearbeiten wollen. Er habe in der verbleibenden Zeit keinen Rechtsvertreter mehr finden können, zumal er das Mandat auch nicht hätte finanzieren können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die am 8. November 2018 eingereichten Beweismittel nicht eingegangen mit der Begründung, diese seien leicht käuflich. Er bemühe sich betreffend die Ausreise seiner Verwandten um Beweismittel.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hinsichtlich der Sachlage vor der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu Recht verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft diesbezüglich besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Rechtsvertretung gegen die damalige Verfügung vom 9. Oktober 2017 keine Beschwerde eingereicht habe, ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen, hat er doch in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf hingewiesen, seinerzeit auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet zu haben, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er eine Beschwerde auch ohne Beweismittel hätte erheben und dabei Argumente für seine Glaubhaftigkeit hätte vortragen können. So war die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Angehörigen seines Gegners - den er im Kampf geschlagen habe - zum Schluss gekommen, dass diese wegen wenig detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht geglaubt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers war somit nicht das Fehlen von Beweismitteln sondern die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen der Grund für die Ablehnung seines Asylgesuchs. Daran vermögen die im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Diplome, Zertifikate und Fotos wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, nichts zu ändern. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt, dass sie sich bereits in der ersten Verfügung zur eingereichten Tazkira und deren Beweiswert geäussert hat, indem sie - im Übrigen ohne sich zu deren Beschaffenheit (Kopie) zu äussern - deren Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit in Afghanistan in Frage gestellt hat. Daher konnte sie hinsichtlich der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Original-Tazkira zu Recht auf ihre erste Verfügung und die dort gemachten Ausführungen hinweisen.

E. 7.2 Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch betrifft, wonach alle seine Verwandten aus Afghanistan ausgereist seien und er deshalb über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, macht er damit eine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2017 veränderte Sachlage geltend.

E. 7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4).

E. 7.2.2 Vorliegend kann den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zwar nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz diese Rechtsprechung berücksichtigt hätte. Indessen ergibt eine Prüfung der im genannten Referenzurteil erwähnten Kriterien im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, was er im Übrigen in seiner Beschwerde auch nicht geltend macht. So handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, der wie bereits im ordentlichen Asylentscheid festgestellt worden ist, seit seiner Geburt in Kabul gelebt hat. Zudem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Sparten. Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden, dass alle seine (zahlreichen) Verwandten aus Afghanistan ausgereist sind und er damit in Kabul über gar kein Beziehungsnetz mehr verfügt. Er machte anlässlich der BzP sowie der Anhörung geltend, seine Mutter, drei Geschwister, diverse Onkel und Cousins und Cousinen würden in Kabul leben (vgl. Akten A8 S. 5 und A22 F29, F30, F39, F40 und F144). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung gemäss damaliger Rechtsprechung auch als zumutbar (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2017 Ziff. III E.2). Es hätte daher vom Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, offensichtlich erwartet werden können, dass er den Umstand eines seither grundlegend veränderten sozialen Beziehungsnetzes (Wegzug aller Verwandten) im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs schon zum Zeitpunkt der Veränderungen geltend macht. Indem er in seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf hinweist, seine Verwandten seien nach Pakistan und in den Iran ausgereist, vermag er eine solche grundlegende Änderung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Hinweis, wonach er sich um entsprechende Beweismittel zur Ausreise seiner Verwandten bemühe, nichts zu ändern, zumal er spätestens seit Erhalt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise wohl bereits früher, das heisst seit dem angeblichen Wegzug aller Verwandten, genug Zeit dazu gehabt hätte und auch sonst keine diesbezüglichen konkreten Bemühungen vorgebracht werden oder ersichtlich sind. Überdies ist zu bemerken, dass es ihm anderweitig sehr wohl möglich war, Beweismittel aufzufinden und einzureichen, hat er doch gemäss seinen Angaben im Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2018 mehrere Originaldokumente (vgl. Bst. B vorne) über Freunde in der Schweiz erhältlich machen können. Es ist davon auszugehen, dass er für den Erhalt dieser Dokumente auch auf Kontakte mit seinen Verwandten in Kabul zurückgegriffen hat. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, entsteht aufgrund des Gesagten offensichtlich der Verdacht, der Beschwerdeführer versuche aus der angeblichen Ausreise von sämtlichen Verwandten aus Afghanistan/Kabul Vollzugshindernisse abzuleiten. Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie eines Ausweises seiner Mutter, die angeblich in Pakistan wohnhaft sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen ist gestützt auf die Angaben in diesem Ausweis unklar, wann die Mutter in Pakistan registriert worden sein soll. Zum andern sind auf der Rückseite des Ausweises zwei Personen als "dependents" (wohl von der Mutter) aufgeführt, deren Namen bisher nie in den Akten erschienen sind, weshalb unklar ist, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer beziehungsweise zur Mutter stehen. Es ist indes ersichtlich, dass diese am 5. November 2018 beziehungsweise 2. Januar 2019 in Pakistan registriert wurden, was darauf hindeuten könnte, dass auch die Mutter in diesem Zeitraum registriert worden ist, also nicht bereits seit längerer Zeit ausgereist wäre. Dies ist indessen nicht abschliessend abzuklären, denn selbst wenn seine Mutter tatsächlich nach Pakistan ausgereist sein soll, vermag der Beschwerdeführer damit kein fehlendes Beziehungsnetz in Kabul glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul weiterhin auf ein tragfähiges soziales Netz in Kabul zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des Asylgesuchs soll seine Mutter (...) sein und - zusammen mit seinen drei Geschwistern - in Kabul in einem Mietshaus wohnen. Zudem sollen seine Mutter mit dem Verkauf von Goldschmuck und ein Onkel, der ebenfalls in Kabul wohnt, seine Ausreise finanziert haben (vgl. Akte A8 F22 ff.). Gestützt auf diese Angaben ist somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen.

E. 7.3 In Würdigung der gesamten Umstände liegen (auch) aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.4 Zusammenfassend bleibt die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2117/2019 Urteil vom 31. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahre (...) geboren. Eine Knochenaltersanalyse vom (...) ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP auf Vorhalt dazu an, er sei damit einverstanden. Zudem stimmte er der Befragerin zu, wonach er gestützt auf seine Angaben zum Schulbesuch (Anzahl besuchte Schuljahre) 19 Jahre alt sein müsse. In der Folge wurde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Am 13. Dezember 2016 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch die Vorinstanz. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort hätten auch mehrere Verwandte gewohnt. Seine Mutter und seine Geschwister hätten sich nach seiner Ausreise nach Mazar-i-Sharif begeben. Sein Vater sei früher als Beamter bei der Regierung für das Säubern von Minen zuständig gewesen. Dieser sei zirka drei Jahre vor seiner Ausreise gestorben. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehen können und deshalb keine Zukunft in Afghanistan gehabt. Er habe zudem in Kabul (...) betrieben. Er habe in einem (...) den Sohn eines höheren Beamten bezwungen, worauf er von den Brüdern des (...) und von den Bodyguards des Beamten mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach Kunduz gezogen, von wo aus er rund eineinhalb Monate später ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira in Kopie zu den Akten. A.b Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Schilderungen der zentralen Vorbringen würden der Substanziierung entbehren. Aufgrund nicht detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nachvollziehbarer Aussagen sei nicht der Eindruck entstanden, als ob der Beschwerdeführer das von ihm Behauptete auch tatsächlich erlebt habe. Zudem stamme er aus Kabul, wo er mit seiner Kernfamilie und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ferner sei von einem gewissen Wohlstand seiner Familie auszugehen. Ausserdem verfüge er über Berufserfahrung, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Situation entgegenkommen dürfte. B. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er begründete dies damit, er habe vor einigen Wochen, mit Hilfe von afghanischen Freunden in der Schweiz, verschiedene Unterlagen als Beweismittel beschaffen können. Im Weiteren sei seine Familie schon seit längerem nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan und im Iran wohnhaft. Daher könne er auf kein soziales Netz zurückgreifen. Der Vater des (...), den er seinerzeit besiegt habe, habe den Schmach des verlorenen Kampfs seines Sohnes nicht verkraften können und deshalb Rache an ihm nehmen wollen, wogegen er sich nicht habe wehren können. Überdies sei es nicht aussergewöhnlich in Afghanistan, dass man seinen genauen Geburtstag nicht kenne. Schliesslich habe er sich bei der Kurzanhörung auf das absolut Wesentliche beschränken müssen. Bei der Anhörung sei von ihm eine stichwortartige Erzählung seiner Asylgründe verlangt worden. Bei der Übersetzung sei (ungewollt) vieles Verloren gegangen. Seine Angaben (Alter, Bildung) seien substanziiert. Gleichzeitig reichte er eine Tazkira samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung, zwei Diplome und drei Fotos (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. August 2017 (recte: 9. Oktober 2017) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive von Verfahrenskosten zu verzichten. E. Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Mai 2019 einen einstweiligen Vollzugsstopp an. F. Am 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (sechs Fotos und Kopie eines Ausweises) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie vorliegend - unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 5.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu beseitigen vermögen. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die eingereichten neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel seien nicht neu beziehungsweise nicht erheblich. Der Beschwerdeführer habe seinen ersten Entscheid nicht angefochten und somit die dortigen Ausführungen offenbar in jenem Zeitpunkt der Entscheideröffnung akzeptiert. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits während der damaligen Beschwerdefrist versucht hätte, die Ausführungen der Erstinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ein anderes Licht zu stellen, was er auch ohne Beibringung neuer Beweismittel hätte tun können. Er habe jedoch über ein Jahr zugewartet. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien eine reine Schutzbehauptung. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Dokumente erst jetzt besorgt habe, zumal er während des ersten Verfahrens rund zwei Jahre Zeit dafür gehabt habe. Ausserdem würden diese seine Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen lassen. Zur eingereichten Tazkira habe sich das SEM bereits in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2017 geäussert. Die weiteren Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar, was ihren Beweiswert in Frage stelle. Ausserdem lasse sich aus den beigebrachten Dokumenten, den Zertifikaten betreffend seine sportlichen Aktivitäten und den Fotos keine unmittelbare asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Die neu beigebrachten Unterlagen würden die zentralen Vorbringen nicht glaubhaft machen. Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seit längerer Zeit keine Verwandten mehr in Afghanistan wohnhaft seien, als wenig glaubhaft, da er das SEM erst jetzt über diese wesentliche Tatsache informiert habe und nicht unmittelbar nach dessen Bekanntwerden. Der Umstand eines grundlegend veränderten sozialen Beziehungsnetzes wäre bereits für sich genommen ein hinreichender Wiedererwägungsgrund gewesen, so dass man hätte davon ausgehen können, dass er das SEM unmittelbar nach dem Ausreisen seiner Verwandten informiert hätte. Zudem hätte er das SEM über die Beweggründe der Verwandten informiert. Indes habe er dazu nur vage Aussagen gemacht und weder den Zeitpunkt, die Fluchtgründe noch die detaillierten Zielorte angegeben. Dass alle der in der BzP erwähnten Verwandten Afghanistan verlassen hätten, sei weder nachvollziehbar noch hinreichend detailliert begründet. Seine Behauptung diene offenbar dem Zweck, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe gegen den ersten negativen Entscheid der Vorinstanz keine Beschwerde eingereicht, weil seine damalige unentgeltliche Rechtsvertretung seinen Fall kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist wegen Chancenlosigkeit nicht habe bearbeiten wollen. Er habe in der verbleibenden Zeit keinen Rechtsvertreter mehr finden können, zumal er das Mandat auch nicht hätte finanzieren können. Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die am 8. November 2018 eingereichten Beweismittel nicht eingegangen mit der Begründung, diese seien leicht käuflich. Er bemühe sich betreffend die Ausreise seiner Verwandten um Beweismittel. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hinsichtlich der Sachlage vor der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu Recht verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft diesbezüglich besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Rechtsvertretung gegen die damalige Verfügung vom 9. Oktober 2017 keine Beschwerde eingereicht habe, ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen, hat er doch in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf hingewiesen, seinerzeit auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet zu haben, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er eine Beschwerde auch ohne Beweismittel hätte erheben und dabei Argumente für seine Glaubhaftigkeit hätte vortragen können. So war die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Angehörigen seines Gegners - den er im Kampf geschlagen habe - zum Schluss gekommen, dass diese wegen wenig detaillierter, fehlender, unpräziser, stereotyper und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht geglaubt werden könnten. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers war somit nicht das Fehlen von Beweismitteln sondern die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen der Grund für die Ablehnung seines Asylgesuchs. Daran vermögen die im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Diplome, Zertifikate und Fotos wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, nichts zu ändern. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt, dass sie sich bereits in der ersten Verfügung zur eingereichten Tazkira und deren Beweiswert geäussert hat, indem sie - im Übrigen ohne sich zu deren Beschaffenheit (Kopie) zu äussern - deren Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit in Afghanistan in Frage gestellt hat. Daher konnte sie hinsichtlich der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Original-Tazkira zu Recht auf ihre erste Verfügung und die dort gemachten Ausführungen hinweisen. 7.2 Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch betrifft, wonach alle seine Verwandten aus Afghanistan ausgereist seien und er deshalb über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, macht er damit eine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2017 veränderte Sachlage geltend. 7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4). 7.2.2 Vorliegend kann den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zwar nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz diese Rechtsprechung berücksichtigt hätte. Indessen ergibt eine Prüfung der im genannten Referenzurteil erwähnten Kriterien im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, was er im Übrigen in seiner Beschwerde auch nicht geltend macht. So handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, der wie bereits im ordentlichen Asylentscheid festgestellt worden ist, seit seiner Geburt in Kabul gelebt hat. Zudem verfügt er über eine neunjährige Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Sparten. Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden, dass alle seine (zahlreichen) Verwandten aus Afghanistan ausgereist sind und er damit in Kabul über gar kein Beziehungsnetz mehr verfügt. Er machte anlässlich der BzP sowie der Anhörung geltend, seine Mutter, drei Geschwister, diverse Onkel und Cousins und Cousinen würden in Kabul leben (vgl. Akten A8 S. 5 und A22 F29, F30, F39, F40 und F144). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung gemäss damaliger Rechtsprechung auch als zumutbar (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2017 Ziff. III E.2). Es hätte daher vom Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, offensichtlich erwartet werden können, dass er den Umstand eines seither grundlegend veränderten sozialen Beziehungsnetzes (Wegzug aller Verwandten) im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs schon zum Zeitpunkt der Veränderungen geltend macht. Indem er in seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf hinweist, seine Verwandten seien nach Pakistan und in den Iran ausgereist, vermag er eine solche grundlegende Änderung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Hinweis, wonach er sich um entsprechende Beweismittel zur Ausreise seiner Verwandten bemühe, nichts zu ändern, zumal er spätestens seit Erhalt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise wohl bereits früher, das heisst seit dem angeblichen Wegzug aller Verwandten, genug Zeit dazu gehabt hätte und auch sonst keine diesbezüglichen konkreten Bemühungen vorgebracht werden oder ersichtlich sind. Überdies ist zu bemerken, dass es ihm anderweitig sehr wohl möglich war, Beweismittel aufzufinden und einzureichen, hat er doch gemäss seinen Angaben im Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2018 mehrere Originaldokumente (vgl. Bst. B vorne) über Freunde in der Schweiz erhältlich machen können. Es ist davon auszugehen, dass er für den Erhalt dieser Dokumente auch auf Kontakte mit seinen Verwandten in Kabul zurückgegriffen hat. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, entsteht aufgrund des Gesagten offensichtlich der Verdacht, der Beschwerdeführer versuche aus der angeblichen Ausreise von sämtlichen Verwandten aus Afghanistan/Kabul Vollzugshindernisse abzuleiten. Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie eines Ausweises seiner Mutter, die angeblich in Pakistan wohnhaft sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen ist gestützt auf die Angaben in diesem Ausweis unklar, wann die Mutter in Pakistan registriert worden sein soll. Zum andern sind auf der Rückseite des Ausweises zwei Personen als "dependents" (wohl von der Mutter) aufgeführt, deren Namen bisher nie in den Akten erschienen sind, weshalb unklar ist, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer beziehungsweise zur Mutter stehen. Es ist indes ersichtlich, dass diese am 5. November 2018 beziehungsweise 2. Januar 2019 in Pakistan registriert wurden, was darauf hindeuten könnte, dass auch die Mutter in diesem Zeitraum registriert worden ist, also nicht bereits seit längerer Zeit ausgereist wäre. Dies ist indessen nicht abschliessend abzuklären, denn selbst wenn seine Mutter tatsächlich nach Pakistan ausgereist sein soll, vermag der Beschwerdeführer damit kein fehlendes Beziehungsnetz in Kabul glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul weiterhin auf ein tragfähiges soziales Netz in Kabul zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben im Rahmen des Asylgesuchs soll seine Mutter (...) sein und - zusammen mit seinen drei Geschwistern - in Kabul in einem Mietshaus wohnen. Zudem sollen seine Mutter mit dem Verkauf von Goldschmuck und ein Onkel, der ebenfalls in Kabul wohnt, seine Ausreise finanziert haben (vgl. Akte A8 F22 ff.). Gestützt auf diese Angaben ist somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. 7.3 In Würdigung der gesamten Umstände liegen (auch) aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4 Zusammenfassend bleibt die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener