Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie hauptsächlich eine in Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ stehende Reflexverfolgung geltend. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-4289/2016 vom 12. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 25. November 2016 richteten die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung wurden nach dem Urteil vom 12. Oktober 2016 eingetretene gesundheitliche, insbesondere (...) Probleme bei der erstrubrizierten Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen stünden. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 ab. Mit Urteil E-6756/2017 vom 9. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. November 2017 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass Revisionsgründe im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen und eine medizinisch begründete wesentlich veränderte Sachlage nicht zu erkennen sei. Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und deren behauptungsgemässe Integrationsfortschritte seien im Übrigen im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht worden und könnten somit auch nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, sondern diese seien allenfalls mittels Mehrfach- beziehungsweise erneutem Wiedererwägungsgesuch beim SEM zu deponieren. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ersten Wiedererwägungsverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 richteten die Beschwerdeführenden ein schriftliches "drittes Asylgesuch" an das SEM, mit welchem sie die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ und die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragten. In der Begründung machten sie zunächst auf die schulischen Fortschritte der hochbegabten und integrationswilligen zweitrubrizierten Beschwerdeführerin sowie auf deren im Jahre 2017 erfolgte, als subjektiver Nachfluchtgrund anzuerkennende Konversion zum Christentum aufmerksam. Diese neuen Tatsachen seien durch einen Bericht der (...) vom (...) 2017 und ein Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...) 2017 - beide mit der Beschwerde vom 29. November 2017 im Wiedererwägungsverfahren eingereicht - belegt. Im Weiteren verweisen sie auf ein nun vorlegbares, am 22. Mai 2018 per E-Mail eingegangenes (...) Gerichtsurteil vom (...) März 2018 (recte [...] Februar 2018) betreffend den "Noch-Ehemann" und Vater der Beschwerdeführenden, wonach dieser in E._______ aufgrund seiner Verfolgung im Iran als Flüchtling anerkannt worden sei. Dieses neue Beweismittel belege nun ihre bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Reflexverfolgung. Ein Anspruch auf (Familien-) Asyl ergebe sich auch bereits aus Art. 51 Abs. 1 AsylG, woran das aktuell hängige und mittels zivilgerichtlicher Verfügung belegte Scheidungsverfahren nichts ändere, zumal dieses die iranischen Behörden ohnehin nicht interessiere. Diese entscheiderheblichen neuen Tatsachen und Beweismittel zielten auf die Flüchtlingseigenschaft ab und müssten daher gemäss BVGE 2015/39 praxisgemäss im Rahmen der Beurteilung eines Mehrfachasylgesuchs zur Gewährung von Asyl führen, zumal ihre Vorbringen nun nicht mehr als unglaubhaft eingestuft werden könnten. Zumindest hätten sie Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme, auch angesichts der Diskriminierung von Frauen im Iran. D. Am 27. Juni 2018 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 - eröffnet am darauf folgenden Tag -qualifizierte das SEM das "dritte Asylgesuch" einenteils (betreffend Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum) als Mehrfachgesuch und andernteils (betreffend Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingsanerkennung von D._______ in E._______) als sinngemässes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Beide lehnte es ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden und den Vollzug an, in welchem Rahmen es insbesondere die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bei der erstrubrizierten und die Integrationsfortschritte und intellektuelle Begabung bei der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin als nicht vollzugshinderlich beurteilte. Den Antrag auf Aktenbeizug lehnte das SEM ebenso ab. F. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 11. März 2019 beantragen die Beschwerdeführenden deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und - als Eventualantrag zu einer allfälligen Kostenfolge - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 stellte der Instruktionsrichter den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde auf die Anträge betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und Erteilung aufschiebender Wirkung mangels Beschwer nicht eingetreten. Schliesslich erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, zahlbar bis zum 29. März 2019 und unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist. H. Mit Eingabe vom 27. März 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Gleichzeitig bekräftigten sie ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und legten hierfür eine Unterstützungsbestätigung vor, wobei für den Fall der Gesuchsablehnung die Kostenvorschussfrist angemessen zu erstrecken sei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird das nachträgliche sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des eingeforderten Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM qualifizierte das "dritte Asylgesuch" insoweit als Mehrfachasylgesuch, als darin die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und eine daraus fliessende Verfolgungssituation geltend gemacht wird. Das Vorbringen sei jedoch flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, weil keine Hinweise vorlägen, wonach sie ihren neuen Glauben aktiv nach aussen trage. Die in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ziele sodann auf eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 ab, weshalb es sich hierbei um einen Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle. Diese Reflexverfolgung sei aber bereits Gegenstand des zweistufigen ordentlichen Asylverfahrens gewesen und die dortige Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit dieser Reflexverfolgung könne mit dem blossen Verweis auf das (...) Urteil nicht umgestossen werden; daran ändere die gemäss jenem Urteil an D._______ zugesprochene Flüchtlingseigenschaft nichts. Das Beweismittel vermöge daher die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2016 nicht zu beseitigen und auf einen Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ könne verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Gesuchs vom 21. Juni 2018 sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK völkerrechtlich zulässig. Er sei, wie in den Verfügungen und Urteilen des ordentlichen Asylverfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsverfahrens unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der erstrubrizierten Beschwerdeführerin bereits einlässlich erkannt, ebenso zumutbar. Das neue Gesuch ändere an dieser Einschätzung nichts. Dies gelte insbesondere für die vorgebrachte Hochbegabung und fortgeschrittene Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin, zumal angesichts begünstigender Reintegrationsvoraussetzungen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen gemäss ordentlichem Asylverfahren, die Vorbringen gemäss dem vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren wie auch jene gemäss ihrem "dritten Asylgesuch". Zudem verweisen sie auf die in den besagten Verfahren vorgelegten Beweismittel. Im Besonderen bekräftigen sie die Bedeutsamkeit des (...) Asylurteils betreffend D._______, aus welchem dessen Verfolgungssituation und ebenso die Gefährdung seiner Familie hervorgehe. Das SEM verkenne nicht nur ihren aus Art. 51 Abs. 1 AsylG und der FK fliessenden Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______, sondern ebenso die aufgrund dieses Asylurteils sich nunmehr ergebende Glaubhaftigkeit ihrer Reflexverfolgung. Im Lichte der Erkenntnisse dieses (...) Gerichtsurteils würden sich die Einschätzungen der schweizerischen Asylbehörden gemäss den bisherigen Verfügungen des SEM und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren betreffend die Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung als unzutreffend darstellen. Vielmehr hätten sie aufgrund der neuen Sach- und Beweislage Anspruch auf Asyl. Weiter sei die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin entgegen dem SEM durchaus bedeutsam, da Christen gemäss dem Bundesverwaltungsgericht im Iran diskriminiert würden, der christliche Glaube für sie identitätsstiftend sei und sie ihn daher auch bei einer Rückkehr in den Iran engagiert würde praktizieren wollen oder verheimlichen müsste, was durchaus eine relevante religiös motivierten Verfolgung darstelle. Verschärfend hinzu komme ihre Diskriminierung als Frau im Iran und ihr auszugsweise dokumentiertes regimefeindliches exilpolitisches Engagement (...). Es müsse ihre Identifizierung durch den iranischen Geheimdienst und in der Folge eine langjährige Gefängnisstrafe befürchtet werden. Diese Gefährdungslage werde durch eine beiliegende E-Mail-Korrespondenz des Rechtsvertreters mit einem (...) vom (...) März 2019 bestätigt. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage seien die durch verschiedene Beweismittel unterlegte Hochbegabung sowie Verwurzelung und Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin in der Schweiz zwingend zu beachten; aufgrund dieser Umstände erscheine der Wegweisungsvollzug aller Beschwerdeführenden unzumutbar.
E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, inwieweit der von den Beschwerdeführenden eingeschlagene Rechtsweg eines Mehrfachasylgesuchs sowie die vom SEM vorgenommene Qualifikation des Gesuchs in einen Teil Mehrfachasylgesuch und einen Teil Wiedererwägungsgesuch korrekt sind.
E. 6.1.1 In Berücksichtigung des oben in E. 4.1 (letzter Teil) Erwogenen hat das SEM zutreffend erkannt, dass die in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auf eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 abziele, weshalb es sich hierbei um einen Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle. Das Beweismittel entstand nach Abschluss des ordentlichen Asyl- und des ersten Wiedererwägungsverfahrens. Diese zutreffende Qualifikation wird seitens der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe nicht (mehr) bestritten, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren noch die Qualifikation als neues Asylgesuch behauptet, ihre Auffassung aber auf einen für die Klärung dieser Frage untauglichen BVGE-Entscheid (BVGE 2015/39 betreffend Tariffestsetzungen im Krankenversicherungswesen) abgestützt haben.
E. 6.1.2 Unzutreffend ist hingegen die von den Beschwerdeführenden behauptete und vom SEM bestätigte Qualifikation als Mehrfachasylgesuch insoweit, als im Gesuch vom 21. Juni 2018 die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und eine daraus fliessende Verfolgungssituation geltend gemacht wird. Hierbei handelt es sich nämlich um ein Vorbringen, das bereits Thema des ersten Wiedererwägungsbeschwerdeverfahrens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6756/2017 vom 9. Januar 2018 E. 5.4) und somit kein echtes Novum darstellt, sondern unter Hinweis auf oben E. 4.1 und den dort erwähnten BVGE 2013/22 E. 5.4 (vgl. dort insb. in fine) ebenfalls als Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu behandeln gewesen wäre. Wie unten in E. 6.1.4 festzuhalten sein wird, erwächst den Beschwerdeführenden dadurch kein prozessualer oder materiellrechtlicher Nachteil. Vielmehr liegt gar auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten retrospektiv deshalb als überaus gering einzustufen gewesen wären, weil das Konversionsvorbringen offensichtlich bereits vor Iniziierung des ersten Wiedererwägungsverfahrens und jedenfalls vor Ergehen der Verfügung vom 25. Oktober 2017 hätte geltend gemacht werden können und müssen.
E. 6.1.3 Soweit im Gesuch die Hochbegabung und fortgeschrittene Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin sowie - ansatzweise - die gesundheitliche Situation der erstrubrizierten Beschwerdeführerin geltend gemacht und daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgeleitet werden, ist ebenso auf die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch zu schliessen, wobei auf die Ausführungen zuvor (E. 6.1.2) zu verweisen ist und der Integrationsfortschritt zudem als nachträglich (seit dem Urteil vom 9. Januar 2018) eingetretene Veränderung der Sachlage betrachtet werden kann (vgl. wiederum oben E. 4.1., ersterwähnte Variante der Wiedererwägung).
E. 6.1.4 Es ergibt sich somit, dass es sich beim "dritten Asylgesuch" der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2018 nicht um ein Mehrfachasylgesuch, sondern ausschliesslich um ein Wiedererwägungsgesuch handelt. Indessen bleiben die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auch wenn sie Teile betreffen, die es im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs geprüft hat, Gegenstand der materiellen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden haben durch die teilweise unzutreffende Verfahrensqualifikation (vgl. oben E. 6.1.2) jedenfalls keinen Nachteil erlitten, sondern sind sogar in den Genuss einer umfassenderen materiellen Beurteilung gekommen, als ihnen zugestanden wäre. Es rechtfertigt sich daher auch nicht die Rückweisung der Sache an das SEM, zumal dies einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM die als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierende Eingabe vom 21. Juni 2018 zutreffend abgelehnt hat.
E. 6.2.1 Das SEM ist mit vollumfänglich zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei bereits Gegenstand des zweistufigen ordentlichen Asylverfahrens gewesen und die dortige Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit dieser Reflexverfolgung könne mit dem blossen Verweis auf das (...) Asylurteil nicht umgestossen werden. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Beschwerdeführenden verkennen zum einen, dass die Reflexverfolgung im ordentlichen Asylverfahren schon für sich alleine besehen als nicht glaubhaft erkannt wurde, unbesehen einer allfälligen Verfolgungslage von D._______, und sie zum andern nie Partei eines Asylverfahrens in E._______ waren. Überdies wäre für das Familienasyl beziehungsweise den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des (Noch-) Ehemannes, nicht schweizerisches sondern durch die (...) Behörden anzuwendendes (...) Recht massgeblich. Eine entsprechende Verfahrensanstrengung in E._______ ist den Beschwerdeführenden nicht verwehrt. Das SEM hat im Übrigen ebenso rechtskonform auf einen Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ verzichtet. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass es sich um fremdländische Verfahrensakten handelt, auf die die Schweiz grundsätzlich keinen Zugriff hat und für deren Beizug auch keine Einwilligung von D._______ vorläge. Es wäre Sache der Beschwerdeführenden gewesen, sich bei den (...) Behörden um diese Akten zu bemühen.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat ebenso die aus der Konversion zum Christentum abgeleitete angebliche Verfolgungslage der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt auch in dieser Hinsicht keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei erübrigt sich eine vertieftere materielle Auseinandersetzung, da die Beschwerdeführenden auf Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen sind, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nicht zugelassen sind, wenn sich die Gesuchsteller bereits im ordentlichen Asylverfahren darum hätten bemühen können. Die Konversion erfolgte unbestrittenermassen vor dem Urteil E-6756/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 und auch vor Ergehen der mit diesem Urteil bestätigten Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017. In diesem Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht in E. 5.4, dass das Konversionsvorbringen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens gewesen sei, womit es auch nicht zum Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens habe werden können. Es ist nun auch nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführenden bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, das Vorbringen im damaligen erstinstanzlichen Verfahren und jedenfalls vor Ergehen der Verfügung vom 25. Oktober 2017 zu deponieren. Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die erwähnten Vorbringen vorliegend auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen und damit Art. 66 Abs. 3 VwVG unwirksam werden zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 und BVGE 2013/22 E. 5.4 letzter Abschnitt).
E. 6.2.3 Auch betreffend die Frage der Durchführbarkeit, insbesondere der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängt sich unter Berücksichtigung der wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine gegenüber der angefochtenen Verfügung und gegenüber den beiden Verfügungen des SEM und den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren andere Betrachtungsweise auf. Auch hierbei kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Vorbringen sind weder revisionsrechtlich bedeutsam noch beinhalten sie eine beachtenswerte nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage. Insbesondere ist klarzustellen, dass die Hochbegabung nicht neu ist und die angeblichen Integrationsfortschritte und Verwurzelungen in die hiesigen Verhältnisse nur dann als vollzugshinderlich bedeutsam werden können, wenn damit gleichzeitig eine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen und eine dadurch bestehende konkrete Gefährdung einhergeht. Eine solche ist bei der zweitrubrizierten zum einen nicht zu erkennen und zum andern ist mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 - weniger als ein Jahr nach der Einreise - bereits rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet waren, sich dieser aber bislang entzogen haben.
E. 6.2.4 Betreffend den in der Beschwerde geltend gemachten politischen Exilaktivismus der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (...) ist abermals auf das bereits im Urteil E-6756/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 in E. 5.4 Erwogene hinzuweisen, wonach nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, was nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens gewesen ist. Unbesehen dessen liegt das hierzu vorgelegte Beweismittel (angeblich [...]-Auszug mit Posts und Kommentaren) nach wie vor nicht in einer schweizerischen Amtssprache vor, weshalb der angeblich gefährdungsbegründende Inhalt nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist nicht einzusehen und wird auch nicht schlüssig dargetan, weshalb ein Identifizierungsrisiko bestehen sollte, wenn die (...)-Inhalte gar nicht unter eigenem Namen verfasst sind. Es ist nicht einmal erstellt, dass die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin überhaupt die Urheberin dieser Inhalte ist und wann diese produziert wurden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
E. 6.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens und des ersten Wiedererwägungsverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Die Beschwerdeführenden sind - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung, eine Revision oder ein Mehrfachasylgesuch nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Sollten sie eine Familienvereinigung in E._______ nach wie vor nicht in Betracht ziehen wollen, liegt es an ihnen sowie an ihrem medizinisch behandelnden, rechtlich beratenden und sie anderweitig betreuenden Umfeld, konstruktiv auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken und die Rückkehr in ihre Heimat als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten, aber bislang ohne entsprechende Erklärung nicht nachgereichten weiteren Beweismittel (vgl. Beschwerde Ziff. II/A/8 und 10) längerer abzuwarten, da nach dem Erwogenen auch diesen keine Bedeutsamkeit zukommen kann.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (statt aArt. 110a Abs. 1 AsylG; vgl. dessen Abs. 3) zu beurteilende Antrag um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1190/2019 Urteil vom 9. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie hauptsächlich eine in Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters D._______ stehende Reflexverfolgung geltend. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-4289/2016 vom 12. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2016 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 25. November 2016 richteten die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung wurden nach dem Urteil vom 12. Oktober 2016 eingetretene gesundheitliche, insbesondere (...) Probleme bei der erstrubrizierten Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen stünden. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 ab. Mit Urteil E-6756/2017 vom 9. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. November 2017 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass Revisionsgründe im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen und eine medizinisch begründete wesentlich veränderte Sachlage nicht zu erkennen sei. Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und deren behauptungsgemässe Integrationsfortschritte seien im Übrigen im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht worden und könnten somit auch nicht Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, sondern diese seien allenfalls mittels Mehrfach- beziehungsweise erneutem Wiedererwägungsgesuch beim SEM zu deponieren. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ersten Wiedererwägungsverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 richteten die Beschwerdeführenden ein schriftliches "drittes Asylgesuch" an das SEM, mit welchem sie die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ und die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen beantragten. In der Begründung machten sie zunächst auf die schulischen Fortschritte der hochbegabten und integrationswilligen zweitrubrizierten Beschwerdeführerin sowie auf deren im Jahre 2017 erfolgte, als subjektiver Nachfluchtgrund anzuerkennende Konversion zum Christentum aufmerksam. Diese neuen Tatsachen seien durch einen Bericht der (...) vom (...) 2017 und ein Bestätigungsschreiben eines (...) vom (...) 2017 - beide mit der Beschwerde vom 29. November 2017 im Wiedererwägungsverfahren eingereicht - belegt. Im Weiteren verweisen sie auf ein nun vorlegbares, am 22. Mai 2018 per E-Mail eingegangenes (...) Gerichtsurteil vom (...) März 2018 (recte [...] Februar 2018) betreffend den "Noch-Ehemann" und Vater der Beschwerdeführenden, wonach dieser in E._______ aufgrund seiner Verfolgung im Iran als Flüchtling anerkannt worden sei. Dieses neue Beweismittel belege nun ihre bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Reflexverfolgung. Ein Anspruch auf (Familien-) Asyl ergebe sich auch bereits aus Art. 51 Abs. 1 AsylG, woran das aktuell hängige und mittels zivilgerichtlicher Verfügung belegte Scheidungsverfahren nichts ändere, zumal dieses die iranischen Behörden ohnehin nicht interessiere. Diese entscheiderheblichen neuen Tatsachen und Beweismittel zielten auf die Flüchtlingseigenschaft ab und müssten daher gemäss BVGE 2015/39 praxisgemäss im Rahmen der Beurteilung eines Mehrfachasylgesuchs zur Gewährung von Asyl führen, zumal ihre Vorbringen nun nicht mehr als unglaubhaft eingestuft werden könnten. Zumindest hätten sie Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme, auch angesichts der Diskriminierung von Frauen im Iran. D. Am 27. Juni 2018 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 - eröffnet am darauf folgenden Tag -qualifizierte das SEM das "dritte Asylgesuch" einenteils (betreffend Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum) als Mehrfachgesuch und andernteils (betreffend Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingsanerkennung von D._______ in E._______) als sinngemässes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Beide lehnte es ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden und den Vollzug an, in welchem Rahmen es insbesondere die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bei der erstrubrizierten und die Integrationsfortschritte und intellektuelle Begabung bei der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin als nicht vollzugshinderlich beurteilte. Den Antrag auf Aktenbeizug lehnte das SEM ebenso ab. F. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 11. März 2019 beantragen die Beschwerdeführenden deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschiebender Wirkung und - als Eventualantrag zu einer allfälligen Kostenfolge - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 stellte der Instruktionsrichter den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde auf die Anträge betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und Erteilung aufschiebender Wirkung mangels Beschwer nicht eingetreten. Schliesslich erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, zahlbar bis zum 29. März 2019 und unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist. H. Mit Eingabe vom 27. März 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Gleichzeitig bekräftigten sie ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und legten hierfür eine Unterstützungsbestätigung vor, wobei für den Fall der Gesuchsablehnung die Kostenvorschussfrist angemessen zu erstrecken sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird das nachträgliche sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des eingeforderten Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM qualifizierte das "dritte Asylgesuch" insoweit als Mehrfachasylgesuch, als darin die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und eine daraus fliessende Verfolgungssituation geltend gemacht wird. Das Vorbringen sei jedoch flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, weil keine Hinweise vorlägen, wonach sie ihren neuen Glauben aktiv nach aussen trage. Die in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ziele sodann auf eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 ab, weshalb es sich hierbei um einen Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle. Diese Reflexverfolgung sei aber bereits Gegenstand des zweistufigen ordentlichen Asylverfahrens gewesen und die dortige Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit dieser Reflexverfolgung könne mit dem blossen Verweis auf das (...) Urteil nicht umgestossen werden; daran ändere die gemäss jenem Urteil an D._______ zugesprochene Flüchtlingseigenschaft nichts. Das Beweismittel vermöge daher die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2016 nicht zu beseitigen und auf einen Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ könne verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Gesuchs vom 21. Juni 2018 sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK völkerrechtlich zulässig. Er sei, wie in den Verfügungen und Urteilen des ordentlichen Asylverfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsverfahrens unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der erstrubrizierten Beschwerdeführerin bereits einlässlich erkannt, ebenso zumutbar. Das neue Gesuch ändere an dieser Einschätzung nichts. Dies gelte insbesondere für die vorgebrachte Hochbegabung und fortgeschrittene Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin, zumal angesichts begünstigender Reintegrationsvoraussetzungen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen gemäss ordentlichem Asylverfahren, die Vorbringen gemäss dem vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren wie auch jene gemäss ihrem "dritten Asylgesuch". Zudem verweisen sie auf die in den besagten Verfahren vorgelegten Beweismittel. Im Besonderen bekräftigen sie die Bedeutsamkeit des (...) Asylurteils betreffend D._______, aus welchem dessen Verfolgungssituation und ebenso die Gefährdung seiner Familie hervorgehe. Das SEM verkenne nicht nur ihren aus Art. 51 Abs. 1 AsylG und der FK fliessenden Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von D._______, sondern ebenso die aufgrund dieses Asylurteils sich nunmehr ergebende Glaubhaftigkeit ihrer Reflexverfolgung. Im Lichte der Erkenntnisse dieses (...) Gerichtsurteils würden sich die Einschätzungen der schweizerischen Asylbehörden gemäss den bisherigen Verfügungen des SEM und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren betreffend die Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung als unzutreffend darstellen. Vielmehr hätten sie aufgrund der neuen Sach- und Beweislage Anspruch auf Asyl. Weiter sei die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin entgegen dem SEM durchaus bedeutsam, da Christen gemäss dem Bundesverwaltungsgericht im Iran diskriminiert würden, der christliche Glaube für sie identitätsstiftend sei und sie ihn daher auch bei einer Rückkehr in den Iran engagiert würde praktizieren wollen oder verheimlichen müsste, was durchaus eine relevante religiös motivierten Verfolgung darstelle. Verschärfend hinzu komme ihre Diskriminierung als Frau im Iran und ihr auszugsweise dokumentiertes regimefeindliches exilpolitisches Engagement (...). Es müsse ihre Identifizierung durch den iranischen Geheimdienst und in der Folge eine langjährige Gefängnisstrafe befürchtet werden. Diese Gefährdungslage werde durch eine beiliegende E-Mail-Korrespondenz des Rechtsvertreters mit einem (...) vom (...) März 2019 bestätigt. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage seien die durch verschiedene Beweismittel unterlegte Hochbegabung sowie Verwurzelung und Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin in der Schweiz zwingend zu beachten; aufgrund dieser Umstände erscheine der Wegweisungsvollzug aller Beschwerdeführenden unzumutbar. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, inwieweit der von den Beschwerdeführenden eingeschlagene Rechtsweg eines Mehrfachasylgesuchs sowie die vom SEM vorgenommene Qualifikation des Gesuchs in einen Teil Mehrfachasylgesuch und einen Teil Wiedererwägungsgesuch korrekt sind. 6.1.1 In Berücksichtigung des oben in E. 4.1 (letzter Teil) Erwogenen hat das SEM zutreffend erkannt, dass die in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auf eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 abziele, weshalb es sich hierbei um einen Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle. Das Beweismittel entstand nach Abschluss des ordentlichen Asyl- und des ersten Wiedererwägungsverfahrens. Diese zutreffende Qualifikation wird seitens der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe nicht (mehr) bestritten, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren noch die Qualifikation als neues Asylgesuch behauptet, ihre Auffassung aber auf einen für die Klärung dieser Frage untauglichen BVGE-Entscheid (BVGE 2015/39 betreffend Tariffestsetzungen im Krankenversicherungswesen) abgestützt haben. 6.1.2 Unzutreffend ist hingegen die von den Beschwerdeführenden behauptete und vom SEM bestätigte Qualifikation als Mehrfachasylgesuch insoweit, als im Gesuch vom 21. Juni 2018 die Konversion der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zum Christentum und eine daraus fliessende Verfolgungssituation geltend gemacht wird. Hierbei handelt es sich nämlich um ein Vorbringen, das bereits Thema des ersten Wiedererwägungsbeschwerdeverfahrens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6756/2017 vom 9. Januar 2018 E. 5.4) und somit kein echtes Novum darstellt, sondern unter Hinweis auf oben E. 4.1 und den dort erwähnten BVGE 2013/22 E. 5.4 (vgl. dort insb. in fine) ebenfalls als Wiedererwägungsgrund nach Art. 111b aAbs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu behandeln gewesen wäre. Wie unten in E. 6.1.4 festzuhalten sein wird, erwächst den Beschwerdeführenden dadurch kein prozessualer oder materiellrechtlicher Nachteil. Vielmehr liegt gar auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten retrospektiv deshalb als überaus gering einzustufen gewesen wären, weil das Konversionsvorbringen offensichtlich bereits vor Iniziierung des ersten Wiedererwägungsverfahrens und jedenfalls vor Ergehen der Verfügung vom 25. Oktober 2017 hätte geltend gemacht werden können und müssen. 6.1.3 Soweit im Gesuch die Hochbegabung und fortgeschrittene Integration der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin sowie - ansatzweise - die gesundheitliche Situation der erstrubrizierten Beschwerdeführerin geltend gemacht und daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgeleitet werden, ist ebenso auf die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch zu schliessen, wobei auf die Ausführungen zuvor (E. 6.1.2) zu verweisen ist und der Integrationsfortschritt zudem als nachträglich (seit dem Urteil vom 9. Januar 2018) eingetretene Veränderung der Sachlage betrachtet werden kann (vgl. wiederum oben E. 4.1., ersterwähnte Variante der Wiedererwägung). 6.1.4 Es ergibt sich somit, dass es sich beim "dritten Asylgesuch" der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2018 nicht um ein Mehrfachasylgesuch, sondern ausschliesslich um ein Wiedererwägungsgesuch handelt. Indessen bleiben die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auch wenn sie Teile betreffen, die es im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs geprüft hat, Gegenstand der materiellen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden haben durch die teilweise unzutreffende Verfahrensqualifikation (vgl. oben E. 6.1.2) jedenfalls keinen Nachteil erlitten, sondern sind sogar in den Genuss einer umfassenderen materiellen Beurteilung gekommen, als ihnen zugestanden wäre. Es rechtfertigt sich daher auch nicht die Rückweisung der Sache an das SEM, zumal dies einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM die als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizierende Eingabe vom 21. Juni 2018 zutreffend abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Das SEM ist mit vollumfänglich zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit der Verfolgungslage von D._______ gestellte und mit dem (...) Gerichtsurteil als neuem Beweismittel unterlegte behauptungsgemässe Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei bereits Gegenstand des zweistufigen ordentlichen Asylverfahrens gewesen und die dortige Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit dieser Reflexverfolgung könne mit dem blossen Verweis auf das (...) Asylurteil nicht umgestossen werden. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Beschwerdeführenden verkennen zum einen, dass die Reflexverfolgung im ordentlichen Asylverfahren schon für sich alleine besehen als nicht glaubhaft erkannt wurde, unbesehen einer allfälligen Verfolgungslage von D._______, und sie zum andern nie Partei eines Asylverfahrens in E._______ waren. Überdies wäre für das Familienasyl beziehungsweise den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des (Noch-) Ehemannes, nicht schweizerisches sondern durch die (...) Behörden anzuwendendes (...) Recht massgeblich. Eine entsprechende Verfahrensanstrengung in E._______ ist den Beschwerdeführenden nicht verwehrt. Das SEM hat im Übrigen ebenso rechtskonform auf einen Beizug der (...) Asylverfahrensakten von D._______ verzichtet. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass es sich um fremdländische Verfahrensakten handelt, auf die die Schweiz grundsätzlich keinen Zugriff hat und für deren Beizug auch keine Einwilligung von D._______ vorläge. Es wäre Sache der Beschwerdeführenden gewesen, sich bei den (...) Behörden um diese Akten zu bemühen. 6.2.2 Die Vorinstanz hat ebenso die aus der Konversion zum Christentum abgeleitete angebliche Verfolgungslage der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt auch in dieser Hinsicht keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei erübrigt sich eine vertieftere materielle Auseinandersetzung, da die Beschwerdeführenden auf Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen sind, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nicht zugelassen sind, wenn sich die Gesuchsteller bereits im ordentlichen Asylverfahren darum hätten bemühen können. Die Konversion erfolgte unbestrittenermassen vor dem Urteil E-6756/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 und auch vor Ergehen der mit diesem Urteil bestätigten Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017. In diesem Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht in E. 5.4, dass das Konversionsvorbringen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens gewesen sei, womit es auch nicht zum Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens habe werden können. Es ist nun auch nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführenden bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, das Vorbringen im damaligen erstinstanzlichen Verfahren und jedenfalls vor Ergehen der Verfügung vom 25. Oktober 2017 zu deponieren. Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die erwähnten Vorbringen vorliegend auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen und damit Art. 66 Abs. 3 VwVG unwirksam werden zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 und BVGE 2013/22 E. 5.4 letzter Abschnitt). 6.2.3 Auch betreffend die Frage der Durchführbarkeit, insbesondere der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängt sich unter Berücksichtigung der wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine gegenüber der angefochtenen Verfügung und gegenüber den beiden Verfügungen des SEM und den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorangegangenen Verfahren andere Betrachtungsweise auf. Auch hierbei kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Vorbringen sind weder revisionsrechtlich bedeutsam noch beinhalten sie eine beachtenswerte nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage. Insbesondere ist klarzustellen, dass die Hochbegabung nicht neu ist und die angeblichen Integrationsfortschritte und Verwurzelungen in die hiesigen Verhältnisse nur dann als vollzugshinderlich bedeutsam werden können, wenn damit gleichzeitig eine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen und eine dadurch bestehende konkrete Gefährdung einhergeht. Eine solche ist bei der zweitrubrizierten zum einen nicht zu erkennen und zum andern ist mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 - weniger als ein Jahr nach der Einreise - bereits rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet waren, sich dieser aber bislang entzogen haben. 6.2.4 Betreffend den in der Beschwerde geltend gemachten politischen Exilaktivismus der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (...) ist abermals auf das bereits im Urteil E-6756/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 in E. 5.4 Erwogene hinzuweisen, wonach nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann, was nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens gewesen ist. Unbesehen dessen liegt das hierzu vorgelegte Beweismittel (angeblich [...]-Auszug mit Posts und Kommentaren) nach wie vor nicht in einer schweizerischen Amtssprache vor, weshalb der angeblich gefährdungsbegründende Inhalt nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist nicht einzusehen und wird auch nicht schlüssig dargetan, weshalb ein Identifizierungsrisiko bestehen sollte, wenn die (...)-Inhalte gar nicht unter eigenem Namen verfasst sind. Es ist nicht einmal erstellt, dass die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin überhaupt die Urheberin dieser Inhalte ist und wann diese produziert wurden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 6.2.5 Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens und des ersten Wiedererwägungsverfahrens sowie Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden darstellen. Die Beschwerdeführenden sind - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung, eine Revision oder ein Mehrfachasylgesuch nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Sollten sie eine Familienvereinigung in E._______ nach wie vor nicht in Betracht ziehen wollen, liegt es an ihnen sowie an ihrem medizinisch behandelnden, rechtlich beratenden und sie anderweitig betreuenden Umfeld, konstruktiv auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken und die Rückkehr in ihre Heimat als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten, aber bislang ohne entsprechende Erklärung nicht nachgereichten weiteren Beweismittel (vgl. Beschwerde Ziff. II/A/8 und 10) längerer abzuwarten, da nach dem Erwogenen auch diesen keine Bedeutsamkeit zukommen kann.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (statt aArt. 110a Abs. 1 AsylG; vgl. dessen Abs. 3) zu beurteilende Antrag um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: